{"id":"bgbl1-1992-17-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=26","order":10,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"1992-03-24T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["730                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften\nVom 24. März 1992\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförde-                 Höhe der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     der Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr\n8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690) sowie auf Grund des                    1992 nur in besonders zu begründenden Einzelfäl-\ndurch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2441)                      len die Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach\neingefügten § 6 e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-                   Satz 4 überschreiten.\"\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-\nordnet der Bundesminister für Verkehr:                                    ,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben\nArtikel 1                                   werden, erhalten Unternehmer auf Antrag für das\nKalenderjahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie\nDie Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-                 für das Jahr 1992. Das gleiche gilt für die Jahre\nlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom                        1994 und 1995, soweit nicht für ein vorhergehendes\n2. August 1977 (BGBI. 1S. 1460), geändert durch Artikel 6              Jahr der Ausgleich nach § 8 festgesetzt worden ist.\nder Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273), wird                Absatz 2 gilt entsprechend.\"\nwie folgt geändert:\n3. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.\n1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-     4. § 13 wird § 11.\nneten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag\nvon 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die                                        Artikel 2\nohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines               § 10 der Verordnung über den Ausgleich gemein-\nKooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen.       wirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom\nAn solchen Kooperationen sollen private Verkehrsun-       2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1465), zuletzt geändert durch\nternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt      Artikel 7 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1\nsein.\"\nS. 1273), wird wie folgt geändert:\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              ,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-\n,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des         gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-\nEinigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben          den, erhält die Eisenbahn für das Kalenderjahr 1992\nwerden, erhalten Unternehmer für das Kalenderjahr         auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt\n1992 auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von ins-         bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus\ngesamt bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldein-            Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs des Zeit-\nnahmen aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungs-             raumes vom 1. Januar bis 30. September 1991. Wur-\nverkehrs des Zeitraumes vom 1. Januar bis                 den Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs für die-\n31. Dezember 1991. Wurden Zeitfahrausweise des            sen Zeitraum nicht ausgegeben, sind die entsprechen-\nAusbildungsverkehrs für diesen Zeitraum nicht aus-        den Fahrgeldeinnahmen zu schätzen. Die Vorauszah-\ngegeben, sind die entsprechenden Fahrgeldeinnah-          lung wird jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum\nmen zu schätzen. Das gleiche gilt, soweit freige-         15. November 1992 geleistet. Abweichend von Satz 3\nstellte Schülerverkehre in Linienverkehre nach den        kann die Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf\n§§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes             Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die Höhe\nintegriert worden sind. Die Vorauszahlung wird            der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf der\njeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum 15. Novem-        Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr 1992\nber 1992 geleistet. Abweichend von Satz 4 kann die        nur in besonders zu begründenden Einzelfällen die\nGenehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf                 Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach Satz 3\nAntrag mehr als zwei Zahlungstermine und die              überschreiten.\"","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                              731\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:            soweit nicht für ein vorhergehendes Jahr der Ausgleich\nnach § 8 festgesetzt worden ist. Absatz 2 Satz 3 bis 5\n,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-\ngilt entsprechend.\"\ngungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-\nden, erhält die Eisenbahn auf Antrag für das Kalender-                            Artikel 3\njahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie für das Jahr\n1992. Das gleiche gilt für die Jahre 1994 und 1995,       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}