{"id":"bgbl1-1992-17-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":17,"date":"1992-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/17#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_17.pdf#page=25","order":1,"title":"Siebte Verordnung zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung","law_date":"1992-03-20T00:00:00Z","page":729,"pdf_page":25,"num_pages":5,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                             729\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nVom 20. März 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits-      4. Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch            „18.    DEKRA AG\nArtikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1                 - Prüf- und Zertifizierungsstelle -\nS. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundes-                      Schulze-Delitzsch-Straße 49\nminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des                   7000 Stuttgart 80\".\nAusschusses für technische Arbeitsmittel:\n5. Nach Nummer 49 werden folgende Nummern 50 bis 52\nArtikel 1                             angefügt:\nDie Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986             „50.   Technischer Überwachungs-Verein Thüringen\n(BGBI. 1 S. 124), zuletzt geändert durch die Verordnung                  e. V.\nvom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1193), wird wie folgt                       - Prüfstelle für Gerätesicherheit -\ngeändert:                                                                Melchendorfer Straße 64\n0-5010 Erfurt\n1. Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"1.      Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE)               51.  Gesellschaft für Fertigungstechnik und Ent-\ne. V.                                                       wicklung\nVDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut - VDE-                Schmalkalden/Chemnitz mbH (GFE)\nPrüfstelle                                                  - Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nMerianstraße 28                                             Am Bad 2\n6050 Offenbach\".                                            0-6080 Schmalkalden\n2. Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                                 52.  Wissenschaftlich-Technisches Zentrum\nder holzverarbeitenden Industrie GmbH\n„4.      Technischer Überwachungs-Verein\nBerlin-Brandenburg e. V.                                    (WTZ Holz)\n- Prüfstelle für Gerätesicherheit -                         - Prüfstelle für Gerätesicherheit -\nAlboinstraße 56                                             Zellescher Weg 24\n1000 Berlin 42\".                                            0-8020 Dresden\".\n3. Nummer 14.19 wird wie folgt gefaßt:\n,, 14.19 Institut für Gefahrstoff-Forschung (IGF)\nArtikel 2\nder Bergbau-Berufsgenossenschaft\nWaldring 97                                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n4630 Bochum 1 \".                                  Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","730                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften\nVom 24. März 1992\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 9 des Personenbeförde-                 Höhe der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     der Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr\n8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690) sowie auf Grund des                    1992 nur in besonders zu begründenden Einzelfäl-\ndurch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2441)                      len die Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach\neingefügten § 6 e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-                   Satz 4 überschreiten.\"\nsetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-\nordnet der Bundesminister für Verkehr:                                    ,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben\nArtikel 1                                   werden, erhalten Unternehmer auf Antrag für das\nKalenderjahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie\nDie Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaft-                 für das Jahr 1992. Das gleiche gilt für die Jahre\nlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom                        1994 und 1995, soweit nicht für ein vorhergehendes\n2. August 1977 (BGBI. 1S. 1460), geändert durch Artikel 6              Jahr der Ausgleich nach § 8 festgesetzt worden ist.\nder Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273), wird                Absatz 2 gilt entsprechend.\"\nwie folgt geändert:\n3. Die §§ 11 und 12 werden gestrichen.\n1. In § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeich-     4. § 13 wird § 11.\nneten Gebiet wird ergänzend zu Satz 1 der Zuschlag\nvon 10 vom Hundert an Unternehmen gewährt, die                                        Artikel 2\nohne eigene Liniengenehmigungen aufgrund eines               § 10 der Verordnung über den Ausgleich gemein-\nKooperationsvertrages Verkehrsleistungen erbringen.       wirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom\nAn solchen Kooperationen sollen private Verkehrsun-       2. August 1977 (BGBI. 1 S. 1465), zuletzt geändert durch\nternehmen ausreichend und gleichberechtigt beteiligt      Artikel 7 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1\nsein.\"\nS. 1273), wird wie folgt geändert:\n2. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              ,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-\n,,(2) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des         gungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-\nEinigungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben          den, erhält die Eisenbahn für das Kalenderjahr 1992\nwerden, erhalten Unternehmer für das Kalenderjahr         auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt\n1992 auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von ins-         bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldeinnahmen aus\ngesamt bis zu 100 vom Hundert der Fahrgeldein-            Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs des Zeit-\nnahmen aus Zeitfahrausweisen des Ausbildungs-             raumes vom 1. Januar bis 30. September 1991. Wur-\nverkehrs des Zeitraumes vom 1. Januar bis                 den Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs für die-\n31. Dezember 1991. Wurden Zeitfahrausweise des            sen Zeitraum nicht ausgegeben, sind die entsprechen-\nAusbildungsverkehrs für diesen Zeitraum nicht aus-        den Fahrgeldeinnahmen zu schätzen. Die Vorauszah-\ngegeben, sind die entsprechenden Fahrgeldeinnah-          lung wird jeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum\nmen zu schätzen. Das gleiche gilt, soweit freige-         15. November 1992 geleistet. Abweichend von Satz 3\nstellte Schülerverkehre in Linienverkehre nach den        kann die Genehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf\n§§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes             Antrag mehr als zwei Zahlungstermine und die Höhe\nintegriert worden sind. Die Vorauszahlung wird            der jeweiligen Zahlung festsetzen. Dabei darf der\njeweils zur Hälfte zum 15. Juli und zum 15. Novem-        Betrag der Vorauszahlung für das erste Halbjahr 1992\nber 1992 geleistet. Abweichend von Satz 4 kann die        nur in besonders zu begründenden Einzelfällen die\nGenehmigungsbehörde für das Jahr 1992 auf                 Höhe der Zahlung zum 15. Juli 1992 nach Satz 3\nAntrag mehr als zwei Zahlungstermine und die              überschreiten.\"","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                              731\n2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:            soweit nicht für ein vorhergehendes Jahr der Ausgleich\nnach § 8 festgesetzt worden ist. Absatz 2 Satz 3 bis 5\n,,(3) Für Verkehre, die in dem in Artikel 3 des Eini-\ngilt entsprechend.\"\ngungsvertrages bezeichneten Gebiet betrieben wer-\nden, erhält die Eisenbahn auf Antrag für das Kalender-                            Artikel 3\njahr 1993 die gleiche Vorauszahlung wie für das Jahr\n1992. Das gleiche gilt für die Jahre 1994 und 1995,       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. März 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","732                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der MKS-Verordnung *)\nVom 25. März 1992\nAuf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17              5. In § 1O Nr. 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Nr. 10\nAbs. 1 Nr. 4 und 17 und§ 79a sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2                   Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 9 Nr. 9 Satz 2\" ersetzt.\nin Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und 2, den §§ 23,\n24 Abs. 1 und § 26 des Tierseuchengesetzes in der                      6. Dem Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B wird\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1991                           folgender Buchstabe angefügt:\n(BGBI. 1 S. 482) verordnet der Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten:                                                             „f) Gebietsimpfung\n§ 11 a\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im\nArtikel 1                                   Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes Gebiet\nDie MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1                          die Impfung aller Rinder sowie aller anderen für die\nS. 1703), geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom                    Seuche empfänglichen Tiere anordnen (Gebietsimp-\n23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151 ), wird wie folgt geändert:                 fung}. Sie hat die Gebietsimpfung anzuordnen, wenn\nund soweit dies durch einen Rechtsakt des Rates oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird den den Abschnitt 2 Unter-              der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nabschnitt 2 Buchstabe B betreffenden Angaben fol-                    auf Grund des Artikels 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 der\ngende Zeile angefügt:                                                Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November\n,,f) Gebietsimpfung                                        11 a\".    1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemein-\nschaft zur Bekämfung der Maul- und Klauenseuche\n2. Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                              (ABI. EG Nr. L 315 S. 11) in der jeweils geltenden\nFassung vorgeschrieben wird. Im Falle einer Anord-\n,,§ 2                                  nung nach Satz 1 gilt für das Impfgebiet folgendes:\nImpfungen und Heilversuche\n1. für die Dauer der Anordnung:\nImpfungen gegen die Maul- und Klauenseuche\nsowie Heilversuche an seuchenkranken und verdäch-                       a) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforder-\ntigen Tieren sind verboten.                                                 liche Hilfe leisten;\n§3                                        b) der Besitzer muß die Tiere, die gegen Maul-\nAusnahmen                                           und Klauenseuche geimpft worden sind, unver-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-                        züglich und deutlich sichtbar durch Ohrmarken\nmen von dem Impfverbot nach § 2 zulassen für Impf-                           mit den Buchstaben „I.MKS\" als geimpft kenn-\nstoffprüfungen und wissenschaftliche Versuche,                               zeichnen;\nsofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-                      2. für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet vom Tag\ngegenstehen.\"                                                            der Impfung an:\na) Geimpfte Tiere dürfen außer zur sofortigen\n3. § 8 wird wie folgt gefaßt:\nSchlachtung in einem von der zuständigen\n,,§ 8                                           Behörde bezeichneten Schlachtbetrieb nicht\nAusnahmen                                          aus dem Impfgebiet verbracht werden;\nBei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten                      b) frisches, für den menschlichen Genuß bestimm-\nkann die zuständige Behörde für nicht betroffene                            tes Fleisch, das von geimpften Tieren\nBetriebseinheiten eines von der Seuche betroffenen                           erschlachtet wird, ist so zu stempeln, daß\nBetriebes Ausnahmen von § 7 Abs. 1 und 3 zulassen,                           erkennbar ist,\nsofern nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes\ndie betreffenden Betriebseinheiten auf Grund ihrer                          aa) daß es nur für den innerstaatlichen Han-\nStruktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in bezug                               delsverkehr bestimmt ist (Stempelaufdruck\nauf die Haltung einschließlich der Fütterung so voll-                             nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1\nständig gesondert sind, daß eine Ausbreitung des                                  Kapitel V Nr. 6.1 der Fleischhygiene-Ver-\nSeuchenerregers auf sie nicht anzunehmen ist.\"                                    ordnung in der jeweils geltenden Fassung)\noder\n4. In § 9 Satz 2 wird Nummer 9 gestrichen; Nummer 10                             bb) daß es nur zur Herstellung von Fleisch-\nwird Nummer 9.                                                                    erzeugnissen verwendet werden darf\n(Stempelaufdruck nach Artikel 5 a der\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 90/423/EWG des                  Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom\nRates vom 26. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 224 S. 13).                                  12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-","Nr. 17  Tag· der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1992                                 733\nchenrechtlicher Fragen beim innergemein-           bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nschaftlichen Handelsverkehr mit frischem\n,,6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2,\nFleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der\ndes § 6 Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9\njeweils geltenden Fassung).\"\nNr. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 1O Nr. 2, des § 9 Nr. 5, auch in\n7. In § 13 wird die Angabe ,,§§ 6 bis 12\" durch die                         Verbindung mit § 1O Nr. 3, oder des § 11 a\nAngabe ,,§§ 6 bis 11 und 12\" ersetzt.                                    Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a über das ver-\nbringen von Klauentieren oder anderen\n8. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:                     Tieren zuwiderhandelt,\".\n„b) im Falle des § 8 die Klauentiere der betroffenen            cc) In Nummer 14 wird am Ende das Wort „oder\"\nBetriebseinheit verendet oder getötet und                       durch ein Komma ersetzt.\nunschädlich beseitigt worden sind und bei den\ndd) In Nummer 15 wird der Schlußpunkt durch das\nKlauentieren einer nicht betroffenen Betriebsein-\nWort „oder\" ersetzt.\nheit des Betriebes innerhalb von 30 Tagen nach\nder unschädlichen Beseitigung der Klauentiere               ee) folgende Nummer wird angefügt:\nder betroffenen Betriebseinheit keine Erkrankun-                „ 16. entgegen § 11 a Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b\ngen festgestellt worden sind,\".                                       geimpfte Tiere nicht, nicht rechtzeitig\noder nicht in der vorgeschriebenen\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                             Weise kennzeichnet.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 16 wird wie folgt geändert:\naa} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\na) In der Überschrift wird das Wort ,, , Außerkrafttre-\n„ 1 . einer vollzieh baren Anordnung nach § 7\nten\" gestrichen.\nAbs. 1 oder 2, nach§ 9 Nr. 4 Satz 2, auch\nin Verbindung mit § 10 Nr. 3, nach § 9         b) Satz 2 wird gestrichen.\nNr. 9 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder\nAbs. 2 Satz 4, § 11 a Satz 1 oder 2 oder                           Artikel 2\n§ 13 oder\".\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 8 Abs. 1          Forsten kann den Wortlaut der MKS-Verordnung in der\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 8\" ersetzt.         vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa} Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:                                           Artikel 3\n,, 1. entgegen § 2 Impfungen oder Heilver-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nsuche vornimmt,\".                          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}