{"id":"bgbl1-1992-16-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":16,"date":"1992-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/16#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_16.pdf#page=6","order":4,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung","law_date":"1992-03-19T00:00:00Z","page":678,"pdf_page":6,"num_pages":24,"content":["678                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 19. März 1992\nAuf Grund                                                  5.   Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 7 des Straßenverkehrsgesetzes in            ,,Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.\"\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der\n6.   § 18 Abs. 9 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 1O\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986\nund 11 werden die Absätze 9 und 10.\n(BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, verordnet der\nBundesminister für Verkehr,\n- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. Sb des             6a. § 21 Abs. 1 a wird wie folgt geändert:\nStraßenverkehrsgesetzes verordnen der Bundesminister            a) In Satz 1 werden die Worte „die auch hintere Sitze\nfür Verkehr und der Bundesminister für Umwelt, Natur-               haben\" sowie die Worte „oder wenn die hinteren\nschutz und Reaktorsicherheit:                                       Sitze von Kindern unter 12 Jahren besetzt sind\"\ngestrichen.\nArtikel 1                              b) Satz 2 wird gestrichen.\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970\n6 b. In § 21 a Abs. 1 Satz 2 wird Nummer 4 wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. 1             „4. Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr auf\nS. 1992), wird wie folgt geändert:                                      hinteren Sitzen in Kraftfahrzeugen; vorhandene\nRückhalteeinrichtungen müssen benutzt werden.\"\n1.   (unbesetzt)\n7.   Dem § 22 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\n2.   Dem § 9 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                ,,Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.\"\n,,Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkom-\nmen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen\n8.   § 30 wird wie folgt geändert:\nvoreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage\noder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann         a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nabzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbei-                 aa) Nummer 1 wird gestrichen. Die bisherigen\ngefahren sind.\"                                                        Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1\nbis 4.\n3.   § 11 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 3\"\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                    geändert in die Angabe „Nummer 2\".\n,,(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und             b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAußerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen               ,,(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind\nfür eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die                 Neujahr,\nDurchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der            Karfreitag,\nMitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit\nOstermontag,\ndrei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem\nlinken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie             Tag der Arbeit (1. Mai),\nGasse bilden.\"                                                Christi Himmelfahrt,\nPfingstmontag,\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nFronleichnam,\njedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,\n4.   § 12 wird wie folgt geändert:\nHessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 und im Saarland,\naa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „und\"                   Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),\ndurch ein Komma ersetzt.                                Reformationstag (31. Oktober),\njedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-\nbb) In Nummer 8 Buchstabe e wird der Punkt\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\ndurch ein Komma ersetzt.\nThüringen,\ncc) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:                       Allerheiligen (1. November),\n,,9. vor Bordsteinabsenkungen.\"                            jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern,\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 Saarland,\naa) In Satz 2 wird das Wort „Seite\" durch das Wort            Buß- und Bettag,\n,.Fahrbahnseite\" ersetzt.                               1. und 2. Weihnachtstag.\"\nbb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:\n„Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf       9.   In § 34 Abs. 3 wird nach dem Wort „bevor\" das Wort\nnicht gehalten werden.\"                             ,,nicht\" gestrichen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                             679\n10. In § 35 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a                   (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den\neingefügt:                                                    allgemeinen Verkehrsregeln vor.\n,,(1 a) Absatz 1 gilt entsprechend für Polizeibeamte,          (3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschil-\ndie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur             dern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so\nNacheile im Inland berechtigt sind.\"                          bedeuten die Sinnbilder:\n11 . § 36 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur\nVerkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Ver-                              aiiii)\nkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhal-\nten. Das Zeichen zum Anhalten kann der Beamte\n• •\nauch durch geeignete technische Einrichtungen am                     Kraftwagen und sonstige mehrspurige\nEinsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote                                 Kraftfahrzeuge\nLeuchte geben. Mit diesen Zeichen kann auch ein\nvorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten wer-\nden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen\nder Polizeibeamten zu befolgen.\"\n12. § 37 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nKraftfahrzeuge mit einem zulässigen\na) Satz 8 wird wie folgt gefaßt:                                   Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich\n,,Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten,                    ihrer Anhänger, und Zugmaschinen,\nschwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die              ausgenommen Personenkraftwagen und\nangegebene Richtung an.\"                                                   Kraftomnibusse\nb) Es wird folgender Satz 9 angefügt:\n,,Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an,\ndaß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach\nrechts abgebogen werden darf.\"\n13. § 38 wird wie folgt geändert:\nRadfahrer\na) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einsatz-\nstellen\" die Wörter ,, , bei Einsatzfahrten\" einge-\nfügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es                                 Al\n•\nkann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet\nwerden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist\nnur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor\nungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen\n/\\\nFußgänger\noder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite\noder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder\nlanger Ladung zu warnen.\"\n14. Die §§ 39 bis 43 werden wie folgt gefaßt:\n,,§ 39\nVerkehrszeichen\n(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschrift-\nReiter\nzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind\nVerkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf\nweißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeich-\nnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den\nVerkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und\nZusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer\nTrägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von\nden abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschil-\nViehtrieb, Tiere\ndern können die weißen Flächen schwarz und die\nschwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß\nsein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt\nwerden.\n(1 a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug\n1~\nangebracht werden. Sie gelten auch, während das\nFahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen\nder ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.\n·-· ·-·    J\nStraßenbahn","680                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann\nsie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie\nKraftomnibus\n(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie\n,< 1 3-\n••            •\nPersonenkraftwagen\nim allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle .\n(4) Ein Zusatzschild wie\n••  <                                          kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.\n(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung,\nPersonenkraftwagen mit Anhänger\nso weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in\ndie Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der ande-\nren Straße liegt.\n(6) Gefahrzeichen im einzelnen:\nZeichen 101\nLastkraftwagen mit Anhänger\nGefahrstelle\nKraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller\nals 25 km/h fahren können oder dürfen                   Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen.\nSo warnt das\nZusatzschild\nvor schlechtem Fahrbahnrand. Das\nKrafträder, auch mit Beiwagen,\nKleinkrafträder und Mofas                                              Zusatzschild\nerlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben,\ngegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9 - 17 h\".\nMofas\nZeichen 102                   Zeichen 103\n§ 40\nGefahrzeichen\n(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekün-\ndigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort ange-\nbracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbe-\ndingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Ver-\nkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig\nKreuzung                       Kurve\nerkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.\noder Einmündung                    (rechts)\n(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen                       mit Vorfahrt\nsie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahr-                        von rechts","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                          681\nZeichen 105           Zeichen 108                   Zeichen 121               Zeichen 123\nDoppelkurve               Gefälle                Einseitig (rechts)             Baustelle\n(zunächst rechts)                                  verengte Fahrbahn\nZeichen 124                Zeichen 125\nZeichen 110           Zeichen 112\nStau                 Gegenverkehr\nSteigung         Unebene Fahrbahn\nZeichen 128                Zeichen 129\nZeichen 113           Zeichen 114\nBewegliche Brücke                 Ufer\nSchnee-           Schleudergefahr\noder Eisglätte          bei Nässe                   Zeichen 131                Zeichen 133\noder Schmutz\nZeichen 115            Zeichen 116\nLichtzeichenanlage             Fußgänger\nZeichen 134\nSteinschlag          Splitt, Schotter\nZeichen 117            Zeichen 120\nFußgängerüberweg\nDie Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb\ngeschlossener Ortschaften in angemessener Ent-\nfernung vor der Gefahrstelle. Die Entfernung kann\nauf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2\nSeitenwind         Verengte Fahrbahn        Satz 2).","682                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\nZeichen 136                   Zeichen 138            oder folgende drei Warnbaken\netwa 240 m vor dem Bahnübergang\nZeichen 153\nKinder                  Radfahrer kreuzen\nZeichen 140                   Zeichen 142\ndreistreifige Bake (links)\n- vor beschranktem Bahnübergang -\nZeichen 156\nViehtrieb, Tiere               Wildwechsel\nZeichen 144\nFlugbetrieb\nVor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen                          dreistreifige Bake (rechts)\ngleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt                       vor unbeschranktem Bahnübergang -\nwerden.\netwa 160 m vor dem Bahnübergang\n(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von\nZeichen 159\nSchienenbahnen mit Vorrang:\nZeichen 150\nzweistreifige Bake (links)\netwa 80 m vor dem Bahnübergang\nBahnübergang\nmit Schranken oder Halbschranken                                           Zeichen 162\nZerchen- 151\neinstreifige Bake (rechts)\nSind die Baken in erheblich abweichenden Abständen\naufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der\nUnbeschrankter Bahnübergang                      Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                             683\n§ 41                                   Straßenbahn auf einem darüber angebrachten\nVorschriftzeichen                             Zusatzschild das Gebot:\n,,Der Schienenbahn Vorfahrt gewähren!\"\n(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der\nStraßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.\nZeichen 206\n(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie\nnur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295,\nm\n296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber\nangebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort,\nwo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind.\nSonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stel-\nlen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben.\nAndere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine                                Halt! Vorfahrt gewähren!\nBeschränkungen der Gebote oder Verbote oder allge-\nmeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschil-                 Das unbedingte Haltgebot ist dort zu befolgen,\nder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen                    wo die andere Straße zu übersehen ist, in\n237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).                  jedem Fall an der Haltlinie (Zeichen 294).\n1. Warte- und Haltgebote                                          Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung\na) An Bahnübergängen:                                         oder Einmündung.\nDas Haltgebot wird außerhalb geschlossener\nZeichen 201                             Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205\nmit Zusatzschild\nISTC>Pl\n~\nInnerhalb geschlossener Ortschaften kann das\nHaltgebot so angekündigt sein.\nDer Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein\nZusatzschild zu den Zeichen 205 und 206\n(auch liegend)\nAndreaskreuz\nDem Schienenverkehr Vorrang gewähren!\nEs befindet sich vor dem Bahnübergang, und\nzwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitz-\npfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an,\ndaß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung                bekanntgegeben sein.\nhat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt\nan, daß das Andreaskreuz nur für den Straßen-           c) Bei verengter Fahrbahn:\nverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.\nZeichen 208\nb) An Kreuzungen und Einmündungen:\nZeichen 205\nDem Gegenverkehr Vorrang gewähren!\n2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung\nVorfahrt gewähren!\nZeichen 209               Zeichen 211\nDas Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung\noder Einmündung. Es kann durch dasselbe\nSchild mit Zusatzschild (wie „ 100 m\") ange-\nkündigt sein.\nWo Schienenfahrzeuge einen kreisförmigen\nVerkehr kreuzen, an Wendeschleifen oder ähn-\nlich geführten Gleisanlagen von Schienenbah-\nnen, enthält das Zeichen mit dem Sinnbild einer                  Rechts                  Hier rechts","684                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZeichen 214                         5. Sonderwege\nZeichen 237            Zeichen 238\nGeradeaus und rechts\nAndere Fahrtrichtungen werden entsprechend vor-\ngeschrieben.                                                         Radfahrer                 Reiter\nZeichen 220\nZeichen 239\nEs steht parallel zur Fahrtrichtung und schreibt\nallen Verkehrsteilnehmern auf der Fahrbahn die\nRichtung vor, Fußgängern jedoch nur, wenn sie\nFahrzeuge mitführen.\nFußgänger\n3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt\nDiese Zeichen stehen rechts oder links. Die Sinn-\nZeichen 222\nbilder der Zeichen 237 und 239 können auch\ngemeinsam auf einem Schild, durch einen senk-\nrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.\nEin gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch\nein Schild gekennzeichnet sein, das - durch einen\nwaagerechten weißen Streifen getrennt - die\nentsprechenden Sinnbilder zeigt. Das Zeichen\n„Fußgänger\" steht nur dort, wo eine Klarstellung\nRechts vorbei                           notwendig ist. Durch ein Zusatzschild kann die\nBenutzung des Radweges durch Mofas gestattet\n,,Links vorbei\" wird entsprechend vorgeschrieben.           werden.\n4. Haltestellen                                                        Zeichen 240             Zeichen 241\nZeichen 224\nStraßenbahnen oder Linienbusse                            gemeinsamer              getrennter\nFuß- und Radweg        Rad- und Fußweg\nDas Zeichen 224 mit dem Zusatzschild „Schulbus\n(Angabe der tageszeitlichen Benutzung)\" kenn-\nzeichnet eine Schulbushaltestelle.                          Die Zeichen bedeuten:\na) Radfahrer, Reiter und Fußgänger müssen die\nZeichen 229\nfür sie bestimmten Sonderwege benutzen.\nAndere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht\nbenutzen;·\nb) wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den\nRadweg benutzen;\nc) auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg\nhaben Radfahrer und die Führer von motorisier-\nTaxenstand                                 ten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rück-\nsicht zu nehmen;\nEin Zusatzschild kann die Anzahl der vorgesehe-\nnen Taxen angeben.                                          d) auf Reitwegen dürfen Pferde geführt werden;","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                              685\ne) wird bei Zeichen 239 durch Zusatzschild Fahr-          Das Zusatzschild\nzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schritt-\ngeschwindigkeit gefahren werden;\nf) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild ande-\nrer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur\nmit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.\nerlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den\nZeichen 242               Zeichen 243              Seitenstreifen zu spielen. Auch Sport kann dort\ndurch ein Zusatzschild erlaubt sein.\nZeichen 251\nZONE\nBeginn eines              Ende eines\nFußgängerbereichs         Fu ßgängerbereichs\nInnerhalb des Fußgängerbereichs gilt:\nVerbot für Kraftwagen\n1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbe-                 und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge\nhalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn\nnicht benutzen.\n2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr                                    Zeichen 253\nzugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindig-\nkeit gefahren werden. Die Fahrzeugführer\ndürfen Fußgänger weder gefährden noch be-\nhindern; wenn nötig, müssen sie warten.\nZeichen 245\nVerbot für Kraftfahrzeuge mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t,\neinschließlich ihrer Anhänger, und\nZugmaschinen, ausgenommen\nPersonenkraftwagen und Kraftomnibusse\nLinienomnibusse\nZeichen 254               Zeichen 255\nDer so gekennzeichnete Sonderfahrstreifen ist\nOmnibussen des Linienverkehrs vorbehalten. Das-\nselbe gilt auch für Taxen, wenn dies durch das\nZusatzschild „Taxi\" angezeigt ist. Andere Ver-\nkehrsteilnehmer dürfen den Sonderfahrstreifen\nnicht benutzen.\n6. Verkehrsverbote                                             Verbot für Radfahrer      Verbot für Krafträder,\nauch mit Beiwagen,\nZeichen 250                                                          Kleinkrafträder\nund Mofas\nZeichen 259\nVerbot für Fahrzeuge aller Art\nEs gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von\n§ 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und\nFahrräder dürfen geschoben werden.                                      Verbot für Fußgänger","686                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\na) Für andere Verkehrsarten, wie Lastzüge, Reiter                                 Zeichen 266\nkönnen gleichfalls durch das Zeichen 250 mit\nSinnbild entsprechende Verbote erlassen wer-\nden.\nb) Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie\n,,7,5 t\", angegeben, so gilt das Verbot nur,\nsoweit das zulässige Gesamtgewicht dieser\nVerkehrsmittel die angegebene Grenze über-\nschreitet.\nLänge\nc) Mehrere dieser Verbote können auf einem\nSchild vereinigt sein.\nje einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze\nüberschreitet.\nZeichen 260                             Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei\nZügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraft-\nfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine\neinschließlich Sattellast und für die tatsächlich vor-\nhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Das\nZeichen 266 gilt auch für Züge.\nZeichen 267\nVerbot für Krafträder, auch mit Beiwagen,\nKleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen\nund sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge\nZeichen 261\nVerbot der Einfahrt\nDas Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahr-\nbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser\nFahrbahn.\nVerbot für kennzeichnungspflichtige                       Zeichen 268                 Zeichen 269\nKraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern\nVerbot für Fahrzeuge, deren\nZeichen 262              Zeichen 263\nSchneeketten           Verbot für Fahrzeuge\nsind vorgeschrieben          mit wassergefähr-\ndender Ladung\nZeichen 270\ntatsächliches Gewicht      tatsächliche Achslast\nZeichen 264               Zeichen 265\ne\nVerkehrsverbot bei Smog\noder zur Verminderung\nschädlicher Luftverunreinigungen\nEs verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach\nBreite                    Höhe                   Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                               687\noder bei Maßnahmen zur Vermeidung von schäd-              lassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außer-\nlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-           halb geschlossener Ortschaften bleiben die für\ngungen nach § 40 Abs. 2 des Bundes-Immissions-            bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstge-\nschutzgesetzes.                                           schwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a\nund b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das\nZeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen\nwird.\nZeichen 272\nDas Zusatzschild\nbei\n---\nNässe\nWendeverbot\n- • •\nverbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene\nGeschwindigkeit zu überschreiten.\nZeichen 273\nZeichen 27 4.1          Zeichen 27 4.2\nVerbot des Fahrens\nohne einen Mindestabstand\n@\nZONE\nEs verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t oder                       Beginn                   Ende\neiner Zugmaschine, mit Ausnahme von Personen-\nder Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit\nkraftwagen und Kraftomnibussen, den angegebenen\nMindestabstand zu einem vorherfahrenden Kraft-            Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Zone\nfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.\nmit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es ist\nDurch Zusatzschilder kann die Bedeutung des               verboten, innerhalb dieser Zone mit einer höheren\nZeichens eingeengt werden.                                Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.\n7. Streckenverbote\nZeichen 275\nSie beschränken den Verkehr auf bestimmten\nStrecken.\nZeichen 274\nVorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit\nverbietet, langsamer als mit einer bestimmten\nGeschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeug-\nZulässige Höchstgeschwindigkeit                  führern, die wegen mangelnder persöniicher\nFähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von\nverbietet, schneller als mit einer bestimmten             Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren\nGeschwindigkeit zu fahren. Sind durch das                 können oder dürfen, diese Straße zu benutzen.\nZeichen innerhalb geschlossener Ortschaften               Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse\nbestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zuge-            können dazu verpflichten, langsamer zu fahren.","688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZeichen 276                Zeichen 277                 Wo sämliche Streckenverbote enden, steht das\nZeichen 282\nÜberholverbote\nverbieten Führern von\nDiese Zeichen können auch alleine links stehen.\nKraftfahrzeugen          Kraftfahrzeugen mit\naller Art,            einem zulässigen\n8. Haltverbote\nGesamtgewicht über\n2,8 t, einschließlich\nZeichen 283\nihrer Anhänger, und von\nZugmaschinen, aus-\ngenommen Personen-\nkraftwagen und\nKraftomnibussen,\nmehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit\nBeiwagen zu überholen.\nIst auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „ 7,5 t\",                               Haltverbot\nangegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das\nzulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel                 Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das\ndie angegebene Grenze überschreitet.                          Zusatzschild\nDie Länge einer Verbotsstrecke kann an deren\nBeginn auf einem Zusatzschild wie\nverb~tet es auch auf dem Seitenstreifen.\nangegeben sein.\nDas Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekenn-                                   Zeichen 286\nzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen\nzusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht\nist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt,\nvon wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr\nbesteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn\ndas Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf\neinem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke\nangegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch\ndie                                                                       Eingeschränktes Haltverbot\nZeichen 278                Zeichen 279                 Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über\n3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei-\ngen oder zum Be- oder Entladen. Ladegeschäfte\nmüssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.\nDas Zusatzschild „auch auf Seitenstreifen\" (hinter\nZeichen 283) kann auch hier angebracht sein.\nDas Zusatzschild mit den Worten „auf dem Seiten-\nstreifen\" verbietet das Halten nur auf dem Seiten-\nstreifen.\nZeichen 280                                            Das Zusatzschild ,,(Rollstuhlfahrersymbol) mit\nZeichen 281\nParkausweis Nr.... frei\" nimmt Schwerbehinderte\nmit außergewöhnlicher Gehbehinderung und\nBlinde, jeweils mit besonderem Parkausweis, vom\nHaltverbot aus.\nDas Zusatzschild „Anwohner mit besonderem\nParkausweis frei\" nimmt Anwohner mit besonde-\nrem Parkausweis vom Haltverbot aus.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                              689\nDie Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkaus-                  (3) Markierungen\nweise gut lesbar ausgelegt sind.\na) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf       1. Fußgängerüberweg\nder die Schilder angebracht sind.\nZeichen 293\nb) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung\noder bis zur nächsten Einmündung auf der glei-\nchen Straßenseite.\nc) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch\neinen zur Fahrbahn weisenden waagerechten\nweißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen\nsolchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil\ngekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke\nwiederholten Schildern weist ein waagerechter\nPfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg.          2. Haltlinie\nZeichen 294\nZeichen 290\nZONE\neingeschränktes Haltverbot\nfür eine Zone\nBild 291\nErgänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch\nZeichen 206, durch Polizeibeamte oder Licht-\n•\n~\nE\nu\nzeichen gegeben werden, ordnet sie an: ,,Hier\nhalten!\" Dasselbe gilt vor Bahnübergängen für\nden, der warten muß (§ 19 Abs. 2) .\na:  11 cm ~\n•\nParkscheibe\n3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung\nZeichen 292                                                  Zeichen 295\nEnde\neines eingeschränkten Haltverbotes\nfür eine Zone\nSie besteht aus einer durchgehenden Linie.\nMit diesem Zeichen werden die Grenzen der Halt-\nverbotszone bestimmt.                                         a) Sie wird vor allem verwendet, um den für den\nDas Verbot gilt für alle öffentlichen Verkehrsflä-               Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn\nchen innerhalb des durch die Zeichen 290 und 292                 oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerich-\nbegrenzten Bereichs, sofern nicht abweichende                    teten Verkehr zu begrenzen. Die Fahrstreifen-\nRegelungen durch Verkehrszeichen angeordnet                      begrenzung kann aus einer Doppellinie be-\noder erlaubt sind. Durch ein Zusatzschild kann die               stehen.\nBenutzung einer Parkscheibe oder das Parken mit                  Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht über-\nParkschein vorgeschrieben oder das Parken auf                    queren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie\ndafür gekennzeichneten Flächen beschränkt wer-                   den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ord-\nden, soweit es nicht dem Ein- oder Aussteigen                    nen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu\noder dem Be- oder Entladen dient.                                fahren.","690                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nParken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur                               Zeichen 297\nerlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr-\nzeug und der Linie ein Fahrstreifen von minde-\nstens 3 m verbleibt.\nb) Die durchgehende Linie kann auch Fahrbahn-\nbegrenzung sein. Dann soll sie den Fahrbahn-\nrand deutlich erkennbar machen. Bleibt rechts\nvon ihr ausreichender Straßenraum frei (Fahr-\nbahnteil oder befestigter Seitenstreifen), so\nordnet sie an:\naa) landwirtschaftliche Zug- oder Arbeitsma-\nschinen, Fuhrwerke, Radfahrer und ähnlich\nlangsame Fahrzeuge müssen möglichst\nrechts von ihr fahren.\nbb) Links von ihr darf nicht gehalten werden.\nso schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der\nfolgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten\nauf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist\n4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung                            verboten.\nZeichen 296\n5 a. Vorankündigungspfeil\nZeichen 297 .1\nFahrstreifen B     Fahrstreifen A\nSie besteht aus einer durchgehenden neben einer\nunterbrochenen Linie.\nFür Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen A ordnet die\nMarkierung an:\na) Der Fahrverkehr darf die durchgehende Linie               Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifen-\nnicht überqueren oder über ihr fahren.                   begrenzung ankündigen oder das Ende eines\nFahrstreifens anzeigen.\nb) Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn ist nur\nerlaubt, wenn zwischen dem parkenden Fahr-\nzeug und der durchgehenden Linie ein Fahr-\nstreifen von mindestens 3 m verbleibt.\n6. Sperrflächen\nFahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die                                     Zeichen 298\nMarkierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch\nnicht gefährdet wird.\n5. Pfeile\nPfeile, die nebeneinander angebracht sind und in\nverschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich\nfrühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen neben-\neinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-\nordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt\nwerden.\nSind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340)\noder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295)\nmarkiert,                                                    Sie dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                               691\n7. Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken              Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten\n(§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen         Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlosse-\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t.        ner Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst\nSind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende        wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie\nLinien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie        ,,80 m\", angegeben. Innerhalb geschlossener Ort-\nFahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf           schaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder\ngekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314, 315          Einmündung.\nund 316) und an Parkuhren eine einfachere Mar-\nZeichen 306\nkierung.\nDie durchgehenden Linien dürfen überquert werden.\n8. Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote\nZeichen 299\nVorfahrtstraße\nEs steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an\njeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts\nwiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung\noder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum näch-\nsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren!\", 206 „Halt!\nVorfahrt gewähren!\" oder 307 „Ende der Vorfahrt-\nstraße\". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbie-\ntet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der\nFahrbahn.\nDie Markierung bezeichnet, verlängert oder ver-\nkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.           Ein Zusatzschild\n9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Mar-\nkierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrs-\nberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Abs. 1 c)\nkönnen Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen\nMitteln, wie z. B. durch Pflasterlinien, ausgeführt\nwerden.\nzum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße\n(4) Vorübergehende Fahrstreifenbegrenzung                bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muß dies recht-\nAuffällige Einrichtungen, wie gelbe Markierungen,           zeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrt-\ngelbe Markierungsknopfreihen oder Reihen von rot-           richtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist\nweißen Leitmarken, heben die durch Fahrstreifenbe-          besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu\ngrenzungen (Zeichen 295) und Leitlinien (Zeichen 340)       warten.\ngegebenen Anordnungen auf. Fahrzeuge dürfen sie                                  Zeichen 307\nnicht überqueren und nicht über ihnen fahren. Nur\nwenn die Markierungsknöpfe oder Marken so zusam-\nmengefaßt sind, daß sie wie Leitlinien aussehen, dür-\nfen sie überquert werden, wenn der Verkehr dadurch\nnicht gefährdet wird.\n§ 42\nRichtzeichen\n(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur\nErleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anord-                         Ende der Vorfahrtstraße\nnungen enthalten.\nZeichen 308\n(2) Vorrang\nZeichen 301\nII\nVorrang vor dem Gegenverkehr\nVorfahrt                          Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.","692                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(3) Die Ortstafel                                         1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zuläs-\nsigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12\nZeichen 31 O               Zeichen 311                  Abs. 2) auf Gehwegen.\n2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahr-\nWilster\nSchotten\n6km\nt              zeuge aufzustellen sind.\n3. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis\nbeschränkt sein, insbesondere nach der Dauer,\nKreis Steinburg                                           zugunsten der mit besonderem Parkausweis ver-\nsehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außer-\ngewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die\nVorderseite                 Rückseite                  Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise\nbestimmt:                                gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild „nur\nmit Parkschein\" kennzeichnet den Geltungsbe-\nHier beginnt                Hier endet                  reich von Parkscheinautomaten.\neine geschlossene Ortschaft.                    4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch\nVon hier an gelten die für den Verkehr innerhalb                einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das\n(außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden               Ende durch einen solchen in entgegengesetzte\nVorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist               Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.\nweiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu\nderselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene\nOrtschaft gehört.                                                                Zeichen 316\n(4) Parken\nZeichen 314\nP+R\nParken und Reisen\nParkplatz\nZeichen 317\n1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).\n2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis\nbeschränkt sein, insbesondere nach der Dauer,\nnach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonde-\nrem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwer-\nbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinde-\nrung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur,\nwenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind.\nDas Zusatzschild „nur mit Parkschein\" kennzeich-\nWandererparkplatz\nnet den Geltungsbereich von Parkscheinautoma-\nten, das Zusatzschild „gebührenpflichtig\" kenn-\nzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen\nals gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).               (4 a) Verkehrsberuhigte Bereiche\n3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch\nZeichen 325               Zeichen 326\neinen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das\nEnde durch einen solchen in entgegengesetzte\nRichtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.\nDer Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies\nnicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein\nZusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.\nZeichen 315                                       Beginn                     Ende\neines verkehrsberuhigten Bereichs\nInnerhalb dieses Bereichs gilt:\n1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite\nbenutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.\n2. Der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit\nParken auf Gehwegen                             einhalten.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                                 693\n3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder           Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit\ngefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie        einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie\nwarten.                                                ·,,800 m\", angekündigt sein.\n4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnö-\ntig behindern.                                             (6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den\n5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeich-         Fällen des § 41 Abs. 4.\nneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum\nEin- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.           1. Leitlinie\n(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen                                              Zeichen 340\nZeichen 330\nSie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen\nmit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann\nAutobahn                                 auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der\nWarnlinie sind die Striche länger als die Lücken.\nDas Zeichen steht an den Zufahrten der Anschluß-\nstellen.\nDie Markierung bedeutet:\na) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn\nZeichen 331                                   dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;\nb) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen\ninsgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf\nder linke Fahrstreifen nicht zum Überholen\nbenutzt werden. Wer nach links abbiegen will,\ndarf sich auf dem mittleren Fahrstreifen ein-\nordnen;\nc) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so\nKraftfahrstraßen                                markierten Fahrstreifen sind die beiden linken\nausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten;\nDas Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und                 sie dürfen daher auch nicht zum Überholen\nEinmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wieder-                benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen\nholt.                                                              Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;\nd) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für\neine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann\nZeichen 332               Zeichen 333                     darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig\nbefahren werden, wo - auch nur hin und wie-\nder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.\nDasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei\nso markierten Fahrstreifen für eine Richtung für\nden zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken\nFahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener\nOrtschaften Lastkraftwagen mit einem zulässi-\ngen Gesamtgewicht_ von mehr als 2,8 t sowie\nAusfahrt von der Autobahn\nZüge, die länger als 7 m sind, nur benutzen,\nwenn sie sich dort zum Zwecke des Links-\nabbiegens einordnen;\nZeichen 334               Zeichen 336                  e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann\ndarf dort auch schneller gefahren werden als\nauf den anderen Fahrstreifen;\nf) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobah-\nnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehen-\nden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom\nBeginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser\nschneller als auf der durchgehenden Fahrbahn\nEnde der Autobahn       Ende der Kraftfahrstraße               fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen:","694                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. Wartelinie                                              Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende\nZeichen 341                          Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu\nverhalten.\nZeichen 355\nFußgängerunter- oder -überführung\nZeichen 356\nSie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205\nanordnet: ,,Vorfahrt gewähren!\" Sie kann ferner\ndort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge\nGegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie\nempfiehlt dem, der warten muß, hier zu warten.\n3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrs-\nschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis\nauf ein entsprechendes Verkehrszeichen.                                     Verkehrshelfer\n(7) Hinweise                                                                  Zeichen 357\nZeichen 350\nn Sackgasse\nFußgängerüberweg                         Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen\n101) erlaubt sein.\nDas Zeichen ist unmittelbar an der Markierung\n(Zeichen 293) angebracht.                                          Zeichen 358                Zeichen 359\n[Il\nZeichen 353\n1±1\nErste Hilfe                Pannenhilfe\nEinbahnstraße\nZeichen 363\nEs kann ergänzend anzeigen, daß die Straße eine\nEinbahnstraße (Zeichen 220) ist.\nZeichen 354\n8   Polizei\nDurch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern\nkönnen auch andere Hinweise gegeben werden, wie\nauf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze\nWasserschutzgebiet                        für Wohnwagen.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                             695\nZeichen 368                                                Zeichen 385\nOrtshinweistafel\nEs dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaf-\nten, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt\nVerkehrsfunksender                       sind.\nDurch das Zeichen wird auf Verkehrsfunksender hin-                              Zeichen 386\ngewiesen und den Fahrzeugführern empfohlen, auf\nVerkehrsdurchsagen zu achten. Im weißen Feld wird\ndie Bezeichnung des Senders in abgekürzter Form\nangegeben. Die Zahl bez8ichnet die UKW-Frequenz\nin Megahertz (MHz) und der Buchstabe den Verkehrs-\nbereich.                                                                   Touristischer Hinweis\nEs dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf\nZeichen 375                Zeichen 376             touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung\nvon Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unter-\nrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.\nZeichen 388\nAutobahnhotel           Autobahngasthaus\nZeichen 377                          Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für\ndiese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu\n(II                                    benutzen.\nWird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens\ndas eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die War-\nnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässi-\ngen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.\nZeichen 392\nAutobahnkiosk\nZeichen 380\nEs weist auf eine Zollstelle hin.\nZeichen 393\nRichtgeschwindigkeit\nEs empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch\nbei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter-\nverhältnissen nicht zu überschreiten.\nZeichen 381\nmm\nEnde der Richtgeschwindigkeit                        Informationstafel an Grenzübergangsstellen","696                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nZeichen 394                                                   Zeichen 430\n-\nEs kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften\nLaternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Later-\nzur Autobahn\n>\nZeichen 432\nnenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten\nFeld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die\nLaterne erlischt.                                                                      Bahnhof\nzu innerörtlichen Zielen\n(8) Wegweisung\nund zu Einrichtungen\n1 . Wegweiser                                                             mit erheblicher Verkehrsbedeutung\nWird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele\nZeichen 401     Zeichen 405 Zeichen 406 Zeichen 41 0                  hingewiesen, so kann die Ausführung des Zei-\nchens mit braunem Grund und weißen Zeichen\nerfolgen.\n[ill]j          1\nZeichen 434\nHannover 145 km\nNummernschilder für\n-1' m      Düsseldorf 23 km\nJ Messegelände   l\nBundes-        Autobahnen Knotenpunkte          Europa-\nstraßen                          der Auto-      straßen\nbahnen                                        ~     Recklinghausen 36km\n(Autobahn-\nausfahrten,                                             Dormagen 42 km    •\nAutobahn-\nkreuze und                                              Wegweisertafel\nAutobahn-\ndreiecke)                         Sie faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt\nzusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser\ndienen.\nZeichen 415                               Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen\nhaben:\nlm] Dorsten 28 km                                                 Zeichen 435\nBottrop 14 km\n~ -11' W    Kyritz 36 km   II\nauf Bundesstraßen\nZeichen 436\nDiese Schilder geben keine Vorfahrt.\nZeichen 418                 Zeichen 419\n~ +    Gierstädt 12 km\nHildesheim 49 km                                                               Zeichen 437\nElze 31 km         [.Eichenbach)\nauf sonstigen Straßen\nmit größerer               mit geringerer\nVerkehrsbedeutung\nDas Zusatzschild „Nebenstrecke\" weist auf einen\nwegen seines schwächeren Verkehrs empfehlens-\nwerten Umweg hin.\nZeichen 421\n1\nfür bestimmte Verkehrsarten                                      Straßennamensschilder","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                          697\nAn Kreuzungen und Einmündungen mit erhebli-               - die Ankündigungstafel\nchem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeich-\nnete Weise aufgestellt.                                                      Zeichen 448\n2. Vorwegweiser\nZeichen 438\nJr'@\nDüsseldorf\nMünchen                                                    -Benrath\n~ ~\n1000m\nErding                               in der die Sinnbilder hinweisen:\n....\nauf eine Autobahnausfahrt\nZeichen 439\nSt~ lfbach\n00 Nürnberg\n-\nauf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck;\nes weist auch auf Kreuze und Dreiecke von\nAutobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten\nStraßen des nachgeordneten Netzes hin.\nDie Nummer ist die laufende Nummer der Aus-\nEs empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.                  fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke\nder jeweils benutzten Autobahnen.\nZeichen 440\n- den Vorwegweiser\nZeichen 449\nzur Autobahn\n- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken\nZeichen 442\nwie\nZeichen 450\nfür bestimmte Verkehrsarten\n3. Wegweisung auf Autobahnen\nDie „Ausfahrt\" (Zeichen 332 und 333), ein Auto-\nbahnkreuz und ein Autobahndreieck werden ange-              Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die\nkündigt durch                                               Nummer der Ausfahrt wiederholt.","698                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAutobahnkreuze und Autobahndreiecke werden                                     Zeichen 458\n2 000 m vorher, Ausfahrten werden 1 000 m vorher\ndurch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegwei-\nser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und                                     Stuttgart\nAutobahndreiecken 1 000 m und 500 m, bei Aus-\nfahrten 500 m vorher.\nZeichen 453\nr--t\n• o\nB orf\n•\nA orf\n~\nMüssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet\nwerden, so sind diese auf einem Zusatzschild über\ndem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem\nEntfernungstafel                          Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben,\nwie „Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtge-\nSie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und              wicht\". Der Vorwegweiser und die Planskizze zei-\nKreuzung die Entfernungen zur jeweiligen Orts-              gen dann Verbotszeichen für die betroffenen Ver-\nmitte an. Unterhalb des waagerechten Striches               kehrsarten, wie das Zeichen 262.\nwerden Ziele angegeben, die über eine andere als\ndie gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind.\nDas Ende der Umleitung wird mit dem\n4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen\nZeichen 459\nZeichen 454\n[I   Umleitung>\nEs ist am Beginn der Umleitung und, soweit erfor-                         Ende einer Umleitung\nderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im\nVerlauf der Umleitungsstrecke angebracht.\nangezeigt.\nZeichen 455\n5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahn-\nU3                                   verkehr\nt                                                      Zeichen 460\nNumerierte Umleitung\nDie Umleitung kann angekündigt sein durch das\nZeichen 457\nBedarfsumleitung\n[I Umleitung II\nWer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strek-\nmit Zusatzschild, wie „400 m\" oder „Richtung                ken fortsetzen muß oder will, wird durch dieses\nStuttgart\" sowie durch die Planskizze                       Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                               699\nZeichen 466                                                Zeichen 500\n200m\nBedarfsumleitungstafel                                       Überleitungstafel\nKann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen          Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder\n460 vorgesehenen Anschlußstelle noch nicht auf            Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch\ndie Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er            solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung\ndurch dieses Zeichen über die nächste Bedarfs-            des Verkehrs wird so angekündigt.\numleitungsstrecke weitergeführt.\n§ 43\nZeichen 467                                         Verkehrseinrichtungen\n(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperr-\npfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer,\nAbsperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und\nLichtzeichenanlagen.\n(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen\ngehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.\nUmlenkungs-Pfeil                         (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:\n1. An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß\ngestreift.\nStreckenempfehlungen auf Autobahnen können\ndurch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet wer-         2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und\nden.                                                      andere Stellen sind\nZeichen 600\n6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln\nZeichen 468\n111111\nAbsperrschranke\nZeichen 605\nSchwierige Verkehrsführung\nEs kündigt eine mit dem Zeichen „ Vorgeschrie-\nbene Fahrtrichtung\" (Zeichen 209 bis 214) verbun-\ndene Verkehrsführung an.                                                 Leitbake (Warnbake)","700                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil       1\nZeichen 610                                                       Zeichen 620\nLeitkegel                                       Leitpfosten                  Leitpfosten\n(links)                     (rechts)\nZeichen 615                                 in der Regel in Abständen von 50 m stehen.\nb) An gefährlichen Stellen können schraffierte\nLeittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie\nZeichen 625\nRichtungstafel in Kurven\n(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2\nund 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb\nfahrbare Absperrtafel                    geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten,\nkönnen amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet\nwerden.\nZeichen 616\nZeichen 630\nPark-Warntafel\"\n15. In § 45 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-\nfahrtstraßen\" das Komma und die Wörter „soweit sie\nnicht Bundesfernstraßen sind,\" gestrichen.\nfahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil\n16. § 49 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin.\nBehelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-               aa) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:\nweiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen                   ,, 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrs-\noder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwen-                          lagen nach § 11 Abs. 1 oder 2, \".\ndet werden. Warnleuchten an Absperrgeräten zei-             bb) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:\ngen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt\nist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die              „ 12. das      Halten oder Parken nach § 12\nAbsperrgeräte verbieten das Befahren der abge-                           Abs.   1, 1a, 3, 3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1,\nsperrten Straßenfläche.                                                  Abs.   4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3\noder   5 oder Abs. 4a bis 6, \".\ncc) Nummer 18 wird wie folgt gefaßt:\n3. Leiteinrichtungen\n„18. die Benutzung von Autobahnen und\na) Um den Verlauf der Straße kenntlich zu                                Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3,\nmachen, können· an den Straßenseiten                                 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10,\".","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                               701\ndd) In Nummer 20 wird die Angabe „Satz 1\" ge-      18. Dem § 53 werden folgende Absätze 9 bis 12 angefügt:\nstrichen.                                           ,,(9) Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis\nzum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verord-\nee) Nummer 20a wird wie folgt gefaßt:                  nung behalten auch danach ihre Gültigkeit. Ab dem\n„20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten           1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen\nnach § 21 a Abs. 1 Satz 1, das Benut-      und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen\nzen vorhandener Rückhalteeinrichtun-       angeordnet und aufgestellt werden.\ngen nach § 21 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4            (10) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs\noder das Tragen von Schutzhelmen           und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatz-\nnach § 21 a Abs. 2, \".                     schilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in\nder bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis\nff) Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:                   30. Juni 1994 wirksam.\n,,25.   den Umweltschutz nach § 30 Abs.                (11) Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs\noder 2 oder das Sonntagsfahrverbot         und des Endes einer Strecke, auf der das Parken\nnach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4       durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt\nSatz 2,\".                                  ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirk-\nsam.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          (12) Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen\ngemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 5\" durch         geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember\ndie Angabe „Abs. 5 Satz 4\" ersetzt.                2005 gültig.\"\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 38 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 oder 3\" durch die Angabe,,§ 38                           Artikel 2\nAbs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3\" ersetzt.\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. Abwei-\nchend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 8 am Tage nach der\n17. § 53 wird gestrichen. § 54 wird § 53.                 Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. März 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}