{"id":"bgbl1-1992-16-3","kind":"bgbl1","year":1992,"number":16,"date":"1992-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/16#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_16.pdf#page=4","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung","law_date":"1992-03-12T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["676                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n„               zweite Verordnung\nzur Anderung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung\nVom 12. März 1992\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgaben-              sungs-Übereinkommen         London 1969 - in einer\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Bescheinigung der Schiffsvermessungsbehörde der\n21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) verordnet der Bundes-            Bruttoraumgehalt in Registertonnen nachgewiesen,\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-              ist dieses Ergebnis zugrunde zu legen; ist bei Tank-\nminister der Finanzen:                                            schiffen das um den Raumgehalt der getrennten\nWasserballasttanks reduzierte Vermessungsergeb-\nnis von der Schiffsvermessungsbehörde beschei-\nArtikel 1                                nigt, so ist dieser reduzierte Bruttoraumgehalt in\nDie      Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung        vom          Registertonnen oder Bruttoraumzahl zugrunde zu\n13. September 1983 (BGBI. 1S. 1176), geändert durch die           legen.\"\nVerordnung vom 17. April 1984 (BGBI. 1 S. 630), wird wie       b) In Nummer 5 Satz 1 werden die Worte „in Richtung\nfolgt geändert:                                                   der größten Ausdehnung\" durch die Worte „über\nalles\" ersetzt.\n1. In § 2 Abs. 2 1. Halbsatz wird nach dem Wort „dafür\"\ndas Wort „zusätzlich\" eingefügt.                        3. § 8 wird gestrichen, § 9 wird § 8.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                             4. Die Anlage zu den §§ 2 und 6 wird durch die Anlage\na) In Nummer 1 wird am Ende das Komma durch ein            dieser Verordnung ersetzt.\nSemikolon ersetzt, und folgende Teilsätze werden\neingefügt:                                                                   Artikel 2\n,,wird zusätzlich zum internationalen Schiffsmeß-      Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nbrief gemäß dem Internationalen Schiffsvermes-       Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 12. März 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                                677\nAnlage\n(zu den §§ 2 und 6)\nHafengeld\n(1) Das Hafengeld beträgt                               über 12 m bis 14 m                                3,00 DM,\n1. für Fahrgastschiffe, Bäderboote, Sport-                 über 14 m bis 16 m                                4,00 DM,\nanglerfahrzeuge, Personenfähren und                    über 16 m bis 18 m                                5,00 DM,\nsonstige Fahrzeuge der gewerbsmäßi-                    über 18 m bis 20 m                                8,00 DM,\ngen Personenbeförderung, unabhän-\nüber 20 m bis 26 m                               11,00DM,\ngig davon, ob Güter mitgeführt werden,\nüber 26 m bis 32 m                               16,00 DM,\nje zugelassenen Fahrgast und Benut-\nüber 32 m                                       20,00 DM.\nzung bis drei Kalendertage\nim Hafen Borkum                            0,65 DM,       (3) Für Wasserfahrzeuge nach § 3\nim Hafen Helgoland                         0,25 DM,    Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b beträgt das\nminde-      Hafengeld, ohne Rücksicht auf die Anzahl\nstens       der täglichen Benutzungen, je angefan-\n20,- DM     gene vierundzwanzig Stunden\npro Be-     a) im Schutz- und Sicherheitshafen\nnutzung,         Helgoland bei einer Länge\nin den übrigen Häfen                       0,25 DM,        bis    Sm                                      7,00 DM,\nüber 8 m bis 10 m                            11,00 DM,\n2. für Frachtschiffe (einschließlich Wa-                       über 10 m bis 14 m                           13,00 DM,\ngen- und Güterfähren) und sonstige\nüber 14 m bis 17 m                           15,00 DM,\nWasserfahrzeuge mit Ausnahme sol-\ncher nach § 3 Satz 2 Nr. 5                                 über 17 m bis 20 m                           20,00 DM,\nje Bruttoregistertonne   oder   Brutto-                    je weiteren angefangenen Meter Länge\nraumzahl und                                               zusätzlich                                     1,00 DM,\na) Benutzung pro Kalendertag in den                    b) in den übrigen Häfen bei einer Länge\nHäfen am Nord-Ostsee-Kanal und                         bis    Sm                                     5,00 DM,\nim Hafen Stadersand                    0, 15 DM,       über 8 m bis 10 m                             8,00DM,\nb) Benutzung bis drei Kalendertage in                      über 10 m bis 14 m                           10,00 DM,\nden übrigen Häfen                      0,53 DM.        über 14 m bis 17 m                           12,00 DM,\nDas Hafengeld beträgt nach Ablauf einer                        über 17 m bis 20 m                           15,00 DM,\nLiegezeit von drei Kalendertagen für\nje weiteren angefangenen Meter Länge\nWasserfahrzeuge nach den Nummern 1\nzusätzlich                                     1,00DM.\nund 2 Buchstabe b\nBei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils\nje Bruttoregistertonne und Bruttoraumzahl\num die Hälfte.\nbzw. je zugelassenen Fahrgast und\nKalendertag\n(4) Die Pauschale nach § 6 beträgt\nin den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und\nim Hafen Stadersand                            0,15 DM,    1. für die Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalen-\nderjahr bis zu jährlich\nin den übrigen Häfen                           0,25 DM.\n40 Benutzungen das                      30fache,\n(2) Für die Fischereifahrzeuge beträgt                             80 Benutzungen das                      45fache,\ndas Hafengeld, ohne Rücksicht auf die                                250 Benutzungen das                      90fache,\nAnzahl der täglichen Benutzungen, je\nüber 250 Benutzungen das                      100fache\nangefangene vierundzwanzig Stunden bei\neiner Länge von                                                des Hafengeldes nach Absatz 1 Satz 1,\nbis     7m                                      1,00 DM,   2. für Fischereifahrzeuge\nüber 7 m bis 10 m                               2,00 DM,       für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 15 und für\nüber 10 m bis 12 m                              2,50 DM,       ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 2."]}