{"id":"bgbl1-1992-16-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":16,"date":"1992-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_16.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes und zur Aufstockung des Fonds \"Deutsche Einheit\"","law_date":"1992-03-16T00:00:00Z","page":674,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["674                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Aufhebung des Strukturhilfegesetzes\nund zur Aufstockung des Fonds „Deutsche Einheit\"\nVom 16. März 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Hilfen werden in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insge-\nsamt 146,3 Milliarden DM. Davon können im Jahre\n1990 Leistungen in Höhe von 22 Milliarden DM, im\nArtikel 1                              Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden DM, im Jahre\n1992 in Höhe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in\nAufhebung des Strukturhilfegesetzes\nHöhe von 31,5 Milliarden DM und im Jahre 1994 in\n(1) Das Strukturhilfegesetz vom 20. Dezember 1988             Höhe von 23,9 Milliarden DM erbracht werden. Die\n(BGBI. 1 S. 2358) wird mit Ablauf des 31. Dezember 1991          jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1 . Januar\naufgehoben.                                                      1991 als besondere Unterstützung den vorgenannten\nLändern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs\n(2) Der Bund leistet im Jahr 1992 als Finanzhilfe und         gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Ein-\neinmalige pauschale Überbrückungshilfe an die Länder             wohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden\nBayern                                     51 600 000 DM,       Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des\nBerlin                                     23 500 000 DM,        Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz\nbereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, verteilt\"\nBremen                                     20 600 000 DM,\nHamburg                                    36 900 000 DM,\n2. In§ 5 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:\nNiedersachsen                             212 900 000 DM,\n,,Der Unterschiedsbetrag zu dem Gesamtleistungsrah-\nNordrhein-Westfalen                       246 800 000 DM,\nmen nach § 2 Abs. 1 wird durch Zuweisungen aus dem\nRheinland-Pfalz                            88 800 000 DM,        Bundeshaushalt gedeckt .. Von diesen Zuweisungen\nSaarland                                   36 600 000 DM         werden in 1993 10,5 Milliarden DM und in 1994\nund Schleswig-Holstein                     82 300 000 DM.         12,9 Milliarden DM aus dern Aufkommen der von Bun-\ndesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer (Ein-\n(3) Auf Finanzhilfen, die bis zum 31. Dezember 1991           fuhrumsatzsteuer) vor dessen weiterer Verteilung\nnach dem Strukturhilfegesetz gewährt worden sind, sowie          gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer\nauf die als pauschale Überbrückungshilfe nach Absatz 2           für diese Jahre festgelegten Anteile an der Umsatz-\ngewährten Finanzhilfen sind die Vorschriften des Struktur-       steuer nach § 1 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes\nhilfegesetzes auch nach dem 31. Dezember 1991 anzu-              finanziert.\"\nwenden.\nArtikel 3\nÄnderung des Finanzausgleichsgesetzes\nArtikel 2\nÄnderung des Gesetzes                         Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund\nüber die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit\"           und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch\nDas Gesetz über die Errichtung eines Fonds „Deutsche      Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1\nEinheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533),      S. 1314), wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni\n1991 (BGBI. 1 S. 1314), wird wie folgt geändert:             1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für\n1. In § 2 Abs. 1 werden die Sätze 1 bis 3 durch die\ndas Jahr 1992 dem Bund 65 vom Hundert und den\nfolgenden Sätze ersetzt:                                     Ländern 35 vom Hundert und für die Jahre 1993 und\n„Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen der       1994 dem Bund 63 vom Hundert und den Ländern\nBundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des Staats-        37 vom Hundert zu. Vom Aufkommen der Umsatz-\nvertrages mit der Deutschen Demokratischen Republik          steuer werden in den Jahren 1993 und 1994 die\nvom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an         Beträge zur Finanzierung der Zuweisungen an den\ndie Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds               Fonds „Deutsche Einheit\" nach§ 5 Abs. 1 Satz 3 des\ndient auch der Leistung von Hilfen an die Länder Berlin,     Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,                Einheit\" abgezogen.\"","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. April 1992                           675\n2. § 11 a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                        Der Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab\n,,(3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach\ndem Jahr 1994 auf 100 000 000 DM. Der Vorabbetrag\nAbsatz 1 erhalten jährlich ab 1992 nachstehende Län-        für Bremen ermäßigt sich ab dem Jahr 1994 auf\nder folgende Vorabbeträge:                                  50 000 000 DM.\"\nBremen                               150 000 000 DM,\nArtikel 4\nRheinland-Pfalz                       20 000 000 DM,\nInkrafttreten\nSaarland                             250 000 000 DM,\nSchleswig-Holstein                    50 000 000 DM.       Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1991 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 16. März 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}