{"id":"bgbl1-1992-13-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":13,"date":"1992-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/13#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_13.pdf#page=27","order":4,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1992-03-16T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1992                                  499\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 16. März 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 , des § 12 Abs. 2 Satz 1          der Berechnung teilt jeder Käufer dem für seinen\nund 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-              Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. April\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                 1992\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                 1 . die Summe der bei der Abgabeanmeldung nach\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,                     § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legenden\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den                       vorläufigen Referenzmengen,\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n2. die Summe der während des achten Zwölf-\nmonatszeitraumes auf diese Referenzmengen\nArtikel 1\nhin erfolgten Anlieferungen sowie\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                3. den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden\nder Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1                           Summen\nS. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2384), wird wie folgt                 mit. Das für den Betrieb des Käufers zuständige\ngeändert:                                                           Hauptzollamt teilt dem Käufer mit, welche Referenz-\nmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, in\ndem in Satz 2 genannten Verhältnis zugeteilt\n1. § 7 b wird wie folgt geändert:\nwerden können.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                    2. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Nicht genutzte vorläufige Referenzmengen,         ,,6. die nach § 7 b zugeteilten Anlieferungs-Referenz-\ndie auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit                  mengen.\"\nAnlieferungen, die die bei einem Käufer zugeteilten\nvorläufigen Referenzmengen übersteigen, verrech-      3. § 22 wird gestrichen; § 23 wird § 22.\nnet werden konnten, können während des achten\nZwölfmonatszeitraumes auch über den Bereich                                       Artikel 2\neines Käufers hinaus anderen Milcherzeugern im\nSinne des§ 16a zugeteilt werden. Für die Zuteilung       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Zum Zwecke         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}