{"id":"bgbl1-1992-13-10","kind":"bgbl1","year":1992,"number":13,"date":"1992-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/13#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-13-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_13.pdf#page=21","order":10,"title":"Änderungsverordnung 1991 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes","law_date":"1992-03-13T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":21,"num_pages":8,"content":["Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1992                              493\nÄnderungsverordnung 1991\nzur Ersten bis Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes\nVom 13. März 1992\nAuf Grund der§§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der§§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-\nSchlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der § 126 geändert und\nder§ 166b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der 1. DV-BEG\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober\n1990 (BGBI. 1 S. 2253), wird wie folgt geändert:\n1. § 13 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag\nvon  150  Deutsche Mark,\nab 1. September 1965                               von  200  Deutsche Mark,\nab 1. September 1969                               von  250  Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1972                                  von  300  Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1974                                  von  350  Deutsche Mark,\nab 1. Februar 1976                                 von  400  Deutsche Mark,\nab 1. März 1978                                    von  450  Deutsche Mark,\nab 1. März 1980                                    von  500  Deutsche Mark,\nab 1. Juli 1982                                    von  550  Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1985                                  von  600  Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1987                                  von  650  Deutsche Mark,\nab 1. Januar 1989                                  von  700  Deutsche Mark und\nab 1. März 1991                                    von  750  Deutsche Mark\nmonatlich übersteigen.\"\n2. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1990\nbis\n28. 2. 1991\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n1 215\n1 215\n610\n462\n338\n304\n610\n914\n610\".","494                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1990\" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 28. 2. 1991 \",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge\"):\n,,ab 1. 3. 1991      34108      42 548     56 979       74 651\",\nbb) in Abschnitt 2 (,, Unfallruhegehalt [66¾ % aus Nr. 1]\"):\n,,ab 1. 3. 1991      22 739     28 365     37 986       49 767\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]\"):\n„ab 1. 3. 1991       13 644     17 016     22 788       29 856\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]\"):\n„ab 1.3.1991          6816       8508      11400        14 928\".\nArtikel 2\nÄnderung der 2. DV-BEG\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 1990\n(BGBI. 1 S. 2253), wird wie folgt geändert:\n1. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag\nvon  150  Deutsche  Mark,\nab 1. September 1965                                 von  200  Deutsche  Mark,\nab 1. September 1969                                 von  250  Deutsche  Mark,\nab 1. Januar 1972                                    von  300  Deutsche  Mark,\nab 1. Januar 1974                                    von  350  Deutsche  Mark,\nab 1. Februar 1976                                   von  400  Deutsche  Mark,\nab 1. März 1978                                      von  450  Deutsche  Mark,\nab 1. März 1980                                      von  500  Deutsche  Mark,\nab 1. Juli 1982                                      von  550  Deutsche  Mark,\nab 1. Januar 1985                                    von  600  Deutsche  Mark,\nab 1. Januar 1987                                    von  650  Deutsche  Mark,\nab 1. Januar 1989                                    von  700  Deutsche  Mark und\nab 1. März 1991                                      von  750  Deutsche  Mark\nmonatlich übersteigen.\"\n2. § 21 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1990\nbis\n28. 2. 1991\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n614\n765\n915\n1 066\n1 216\n1 516\".\nI","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1992                                    495\n3. § 21 b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1990\nbis\n28. 2. 1991\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n1 416\".\n4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:\na) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1990\" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 28. 2. 1991 \",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1991     28 392       29 532    30 672       31 824    32 964       34104\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1991     29 772      32 328     34 884       37 440    39 996      42 552\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1991     36 324      39 516     42 720       45 912    49104       52 308\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1991     47 220      50 928     54 636       58 356    62 064      65 784      69 492\".\nArtikel 3\nÄnderung der 3. DV-BEG\nDie Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der\nVerordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Oktober 1990,\n(BGBI. 1 S. 2253), wird wie folgt geändert:\n1. § 22 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1990\nbis\n28. 2. 1991\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n2 780\".","496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1990\nbis\n28. 2. 1991\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n814\".\n3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n„Die seit dem 1. Januar 1990 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1991 um weitere 5,8       v. H. erhöht, wobei\nder Höchstbetrag von 2 780 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf.\"\n4. § 33 a wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1990\nbis\n28. 2. 1991\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n2 780\".\n5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:\n„vom\n1. 1. 1990\nbis\n28. 2. 1991\nDM\",\nb) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n1 401\n1 764\n145\".\n6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. Januar 1990\" in der jeweiligen letzten Zeile_ der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 28. Februar 1991 \",\nb) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma,","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1992                                  497\nc) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Absatz 3 Satz 1: ,,ab 1. März 1991        1 275 Deutsche Mark\",\nbb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. März 1991          145 Deutsche Mark\",\ncc) in Absatz 4:            „ab 1. März 1991       460 Deutsche Mark\",\ndd) in Absatz 5:            „ab 1. März 1991       601 Deutsche Mark\".\n7. § 38a wird wie folgt geändert:\nIn den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:\na) in Absatz 1:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n879\",\nb) in Absatz 2:\n„ab\n1. 3. 1991\nDM\n674\",\nc) in Absatz 3:\n„ab\n1.3.1991\nDM\n338\".\n8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1990\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die\nZeitbestimmung „bis 28. 2. 1991 \",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst\"):\n,,ab 1. 3. 1991      30 675        32 964  34 108\",\nbb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1991       34 884        39 993  42 548\",\ncc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst\"):\n„ab 1.3.1991         42714         49109   52 307\",\ndd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst\"):\n„ab 1. 3. 1991       54 641       62 068   65 781      69 494\".\n9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:\na) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1990\" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt\ndurch die Zeitbestimmung „bis 28. 2. 1991 \",\nb) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:\naa) in Abschnitt 1  Nr. 1:  ,,ab 1. 3.  1991  30 675     32 964     34 108\",\nin Abschnitt  1 Nr. 2:  ,,ab 1. 3.  1991  13 804     21 427     24 899\",\nin Abschnitt  1 Nr. 3:  ,,ab 1. 3.  1991   9 204     14 280     16 596\",\nin Abschnitt  1 Nr. 4:  ,,ab 1. 3.  1991     767       1 190     1 383\",\nbb) in Abschnitt  2 Nr. 1:  ,,ab 1. 3.  1991  34 884     39993      42 548\",\nin Abschnitt  2 Nr. 2:  ,,ab 1. 3.  1991  15 698     25995      31 060\",\nin Abschnitt  2 Nr. 3:  ,,ab 1. 3.  1991  10464       17 328    20 712\",\nin Abschnitt  2 Nr. 4:  ,,ab 1. 3.  1991     872        1 444     1 726\",","498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ncc) in Abschnitt 3 Nr. 1: „ab 1. 3. 1991    42 714      49109    52 307\",\nin Abschnitt 3 Nr. 2: „ab 1. 3. 1991    19 221      31 921   38 184\",\nin Abschnitt 3 Nr. 3: „ab 1. 3. 1991    12 816      21 276   25 452\",\nin Abschnitt 3 Nr. 4: „ab 1. 3. 1991      1 068      1 773    2121\",\ndd) in Abschnitt 4 Nr. 1: „ab 1. 3. 1991    54 641      62 068   65 781   69 494\",\nin Abschnitt 4 Nr. 2: „ab 1. 3. 1991    19 261      34137    45389    50 036\",\nin Abschnitt 4 Nr. 3: „ab 1. 3. 1991    12 840      22 764   30 264   33 360\",\nin Abschnitt 4 Nr. 4: „ab 1. 3. 1991      1 070      1 897    2 522    2780\".\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. März 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1992                                  499\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 16. März 1992\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 , des § 12 Abs. 2 Satz 1          der Berechnung teilt jeder Käufer dem für seinen\nund 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-              Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. April\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                 1992\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                 1 . die Summe der bei der Abgabeanmeldung nach\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,                     § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zugrunde zu legenden\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den                       vorläufigen Referenzmengen,\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:\n2. die Summe der während des achten Zwölf-\nmonatszeitraumes auf diese Referenzmengen\nArtikel 1\nhin erfolgten Anlieferungen sowie\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                3. den Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden\nder Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1                           Summen\nS. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2384), wird wie folgt                 mit. Das für den Betrieb des Käufers zuständige\ngeändert:                                                           Hauptzollamt teilt dem Käufer mit, welche Referenz-\nmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, in\ndem in Satz 2 genannten Verhältnis zugeteilt\n1. § 7 b wird wie folgt geändert:\nwerden können.\"\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                    2. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Nicht genutzte vorläufige Referenzmengen,         ,,6. die nach § 7 b zugeteilten Anlieferungs-Referenz-\ndie auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit                  mengen.\"\nAnlieferungen, die die bei einem Käufer zugeteilten\nvorläufigen Referenzmengen übersteigen, verrech-      3. § 22 wird gestrichen; § 23 wird § 22.\nnet werden konnten, können während des achten\nZwölfmonatszeitraumes auch über den Bereich                                       Artikel 2\neines Käufers hinaus anderen Milcherzeugern im\nSinne des§ 16a zugeteilt werden. Für die Zuteilung       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ngilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Zum Zwecke         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 16. März 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","500                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 8, ausgegeben am 12. März 1992\nTag                                                                             I n h a It                                                                              Seite\n18. 2. 92      Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr.. 25 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-\ngung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen (Verordnung zur\nECE-Regelung Nr. 25) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           182\n18. 2. 92      Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 35 über einheitliche Vorschriften für die\nGenehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen (Verordnung\nzur ECE-Regelung Nr. 35) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             183\n25. 2. 92       Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Vorschriften für die\nGenehmigung der Luftreifen für Krafträder (Verordnung .zur ECE-Regelung Nr. 75) . . . . . . . . . . . . . . . .                                              184\n31 . 1. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte\ninternationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               185\n5. 2. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             186\n6. 2. 92      Bekann1machung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit Nicaragua . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           187\n10. 2. 92       Bekanntmachung der deutsch-malawischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit.. . . . . . .                                                            189\n10. 2. 92       Bekanntmachung des deutsch-peruanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                            190\n11. 2. 92       Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . .                                                           191\n12. 2. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              192\n12. 2. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und lmmuni-\ntäten der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             193\n12. 2. 92      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-\nhungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   194\n13. 2. 92       Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              194\n13. 2. 92       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung internatio-\nnaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  196\nDie Neufassung der ECE-Regelung Nr. 25, die ECE-Regelung Nr. 35 mit den Anhängen 1 bis 4 und die ECE-Rege/ung Nr. 75 mit den\nAnhängen 1 bis 11 werden als Anlagebände zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundes-\ngesetzblattes Teil II werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlagebände: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 25): 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 35): 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPreis des Anlagebandes (ECE-Regelung Nr. 75): 8,68 DM (7,68 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,68 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}