{"id":"bgbl1-1992-12-1","kind":"bgbl1","year":1992,"number":12,"date":"1992-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1992-03-09T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["409\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                              Z 5702 A\n1992                         Ausgegeben zu Bonn am 17. März 1992                                                                                    Nr. 12\nTag                                                     I n h a It                                                                               Seite\n9. 3. 92 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                409\n2032-1\n9. 3. 92 Bekanntmac~ung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten\nBesoldungs-Ubergangsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   465\nneu: 2032-23-1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 9. März 1992\nAuf Grund des Artikels 10 § 4 des Gesetzes vom 21. Februar 1992 (BGB!. 1\nS. 266) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der\nseit 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGB!. 1 S. 293),\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 § 1 Nr. 3 und\nNr. 5, den mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 § 1\nNr. 11 Buchstabe d und Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und\nBuchstabe e Doppelbuchstabe cc, die mit Wirkung vom 1. März 1991 in Kraft\ngetretenen Artikel 1 § 1 und Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 10, 11 Buch-\nstaben a bis c, Nr. 12 Buchstaben a, b Doppelbuchstaben aa, cc und dd,\nBuchstaben c, d Doppelbuchstaben aa und cc bis ee und Buchstabe e\nDoppelbuchstaben aa, bb und dd und Nr. 13, den am 1. Januar 1992 in Kraft\ngetretenen Artikel 2 § 1 Nr. 12 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb sowie den\nam 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 2 § 1 Nr. 14 des eingangs\ngenannten Gesetzes,\n3. den am 1 . April 1992 in Kraft tretenden Artikel 6 des Gesetzes vom\n28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376).\nBonn, den 9. März 1992\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters","410                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBundesbesoldungsgesetz\nInhaltsverzeichnis\n§§\n1. Abschnitt:      Allgemeine Vorschriften                              1 bis 17 a\n2. Abschnitt:      Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für          18 bis 38\nProfessoren an Hochschulen\n1. Unterabschnitt:\nAllgemeine Grundsätze                            18 bis 19a\n2. Unterabschnitt:\nVorschriften für Beamte und Soldaten             20 bis 31\n3. Unterabschnitt:\nVorschriften für Professoren, Hochschuldozen-\nten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-\nlerische Assistenten und Wissenschaftliche\nAssistenten                                      32 bis 36\n4. Unterabschnitt:\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte       37 und 38\n3. Abschnitt:      Ortszuschlag                                        39 bis 41\n4. Abschnitt:      Zulagen, Vergütungen                                42 bis 51\n5. Abschnitt:      Auslandsdienstbezüge                                52 bis 58\n6. Abschnitt:      Anwärterbezüge                                      59 bis 66\n7. Abschnitt:      Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame\nLeistungen und jährliches Urlaubsgeld\n67 bis 68a\n8. Abschnitt:      Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für\nSoldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz                                         69 und 70\n9. Abschnitt:      Übergangs- und Schlußvorschriften                   71 bis 82\n1. Abschnitt                                (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:\nAllgemeine Vorschriften                           1. Grundgehalt,\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-\n§ 1                                     schulen,\nGeltungsbereich                             3. Ortszuschlag,\n4. Zulagen,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der\n5. Vergütungen,\n1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der\nGemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti-            6. Auslandsdienstbezüge.\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-\n(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nBezüge:\nRechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die\nBeamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,         1. Anwärterbezüge,\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen               2. jährliche Sonderzuwendungen,\nsind die ehrenamtlichen Richter,                             3. vermögenswirksame Leistungen,\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                        4. jährliches Urlaubsgeld.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                    411\n(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-                                      §4\nten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies                   Weitergewährung der Besoldung\nbundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.                         bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen         oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.                         (1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nBeamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem\n§2                                ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitge~\nRegelung durch Gesetz                        teilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die\nBezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten         schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-\nwird durch Gesetz geregelt.                                    gen Ruhestandes gezahlt.\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die           (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\ndem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die         Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-\nihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen,        dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nsind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver-         {§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder\nträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.               öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die\nBezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\nDienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-\ngleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\nweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-\noder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-\nsamen Leistungen.\nrechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder\n§3                                öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von\nAnspruch auf Besoldung                        Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt\nist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch        trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder\nauf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an           die von ihm bestimmte Stelle.\ndem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr\nÜbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten          (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\nDienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines      die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner          Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-\nErnennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat            stand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht        bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhält-\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü-         nis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\ngung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung       Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\nnach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 ein-\ngestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die                                       §5\nder Einweisungsverfügung entspricht.                                      Besoldung bei mehreren Hauptämtern\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst-      Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung\nzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-       der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\nsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag        dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von          mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetz-\nSatz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten        lich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienst-\nauf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von fünf-    bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die\nzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn         Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\ndes zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich      gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nmindestens für eine Dienstzeit von achtzehn Monaten\nverpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten                                         §6\nDienstmonats.\nBesoldung\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des                 für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts             Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach\nanderes bestimmt ist.                                          § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder\n§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen      entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält\nvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge          im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit        auch für einen Richter, dessen Dienst nach § 48 a Abs. 1\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                        Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechen-\ndem Landesrecht ermäßigt worden ist.\n(5) Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge\nwerden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande-                                       §7\nres bestimmt ist.                                                                    Kaufkraftausgleich\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,          Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen\nso besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                    Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er","412                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nüber die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver-          eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\nfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der      schriften des Disziplinarrechts.\nfremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark\n(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach\ndurch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-\n§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig\ngleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister\nBezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In\ndes Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der\nbesonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im\nFinanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte,\nEinvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zustän-\nRichter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen\ndigen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise\nAmt nach Maßgabe des § 54 geregelt.\nabsehen.\n§8                                                          § 10\nKürzung der Besoldung bei Gewährung                    Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\neiner Versorgung durch eine zwischenstaatliche               Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so\noder überstaatliche Einrichtung                 werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der      Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besol-\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-       dung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung,\nwerden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt                                   § 11\n1,875 vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder               Abtretung von Bezügen, Verpfändung,\nüberstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben              Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\njedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbe-\nzüge. Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversor-       (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-\ngung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder          desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\nüberstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um      Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-\nsechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die      dung unterliegen.\nvon der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\n(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienst-\ntung gewährte Versorgung nicht übersteigen.\nherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen  in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend\nDienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der           machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Rich-\nBeamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes         ter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen\nbei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-       vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\nrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige\nEntschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt.                                       § 12\nEntsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus\nRückforderung von Bezügen\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-        (1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\ngehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.               gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der\nEinreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-\nBesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter\ngehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige\ngestellt, so sind· die Unterschiedsbeträge nicht zu er-\nStellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum\nstatten.\nGrundgehalt für Professoren an Hochschulen.\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\n§9                              gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-\nVerlust der Besoldung\nten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes\nbei schuldhaftem fernbleiben vom Dienst\nbestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\nBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-      Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so\ngung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit  offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen\ndes Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem       müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-\nFernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust     gründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder\nder Bezüge ist festzustellen.                                 der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgese-\nhen werden.\n§9a                                                          § 13\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung                             Wahrung des Besitzstandes\n(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf         (1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem\nBesoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung  Endgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder\nverpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen       versetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz\nDienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-     oder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer ande-\nkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der              ren Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine\nBeamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.    andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird\nIn den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund     (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                  413\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende          Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-\nlandesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt-      lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf\nfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter-         die Ausgleichszulage angerechnet.\nschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt\nund Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen\n§ 14\nGrundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisheri-\ngen Amt zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der                          Anpassung der Besoldung\nbesoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes\nDie Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der\nbleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei\nallgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\nBeamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit\nund unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben\ngewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines\nverbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-\nBeamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-\nmäßig angepaßt.\nzahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge-\nhender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord-                                  § 15\nnung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3\nsinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.                                           Dienstlicher Wohnsitz\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur\nder Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle\nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-\nihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein\nres Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil\nStandort.\na) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder\nVerwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche           (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen\nAnforderungen festgesetzt sind und                       Wohnsitz anweisen:\nb) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte-      1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des\nten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde-        Beamten, Richters oder Soldaten ist,\nren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,   2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit\nohne daß er dies zu vertreten hat.                           Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem      3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im\nAmt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin-           Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\ngert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-\neine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des           tragen.\nUnterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grund-\ngehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisheri-                                   § 16\ngen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundge-                             Amt, Dienstgrad\nhalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines\njeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim        Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt\nAufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein      verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Solda-\nBeamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige           ten gleich.\nStellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf,\n§ 17\nwird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2\ngewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn                       Aufwandsentschädigungen\ndie Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinar-\nAufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\nmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren\nberuht.                                                      wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-\nstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten   Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-\nund wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-        haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.\nten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und\nsein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt,                                § 17 a\nnach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen\nwar.                                                                                Zahlungsweise\nFür die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3\n(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in\nund von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der\ndenen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein\nmindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwen-\nKonto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die\ndung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung\nÜberweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit\naus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um\neine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert         Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des\nsich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Aus-         Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-,\ngleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2.                   Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Emp-\nfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zuge-\n(6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören            standen werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung\naußer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen       oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht\nsowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für         zugemutet werden kann.","414                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. Abschnitt                              (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende\nGehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste\nGrundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt                    Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der\nfür Professoren an Hochschulen                     Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n1. Unterabschnitt                        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den\nÄmtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.\nAllgemeine Grundsätze\n(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur\naufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-\n§ 18\ndrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung               Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem\nInhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterschei-\nDie Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind\nden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau\nnach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-\nder Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnun-\nrecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind       gen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV\nnach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-      gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnun-\nsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-          gen.\npen zuzuordnen.\n§ 21\n§ 19\nHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit\nBestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt                             der Gemeinden, Samtgemeinden,\nVerbandsgemeinden, Ämter und Kreise\n(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-\nten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\ndungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-            Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten\ndungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-           auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\nhalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-       meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen\nverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-     der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts    grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-\nin den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsord-       dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu\nnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober-       bestimmen.\nsten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nfür das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem\nRechtsverordnung\nBeamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so\nbestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der            1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den\nBesoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundge-               Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und\nhalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol-           B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der\ndungsgruppe R 1 ; soweit die Einstellung in einem anderen         Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei\nals dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund-         können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften\ngehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.                  einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-\npen für ein Amt vorgesehen werden,\n(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet\noder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer          2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-\nBesoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von                 gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des\nAmtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-             Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1\ntungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-            und§ 28 Abs. 2 zu regeln.\nlen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines         Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nGemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer             auf den zuständigen Minister übertragen werden.\nSchule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nkeinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.\nRechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-\nbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und\n§ 19 a                            anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter\n(weggefallen)                         Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im\nVergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der\nbeteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den\n2. Unterabschnitt                         Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nVorschriften für Beamte und Soldaten                 auf den zuständigen Minister übertragen werden.\n§ 20                                                        § 22\nBesoldungsordnungen A und B                                        Vorstandsmitglieder\nöffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter\n(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und inre Besol-\nkommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\ndungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen\noder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nund 22 bleiben unberührt.                                     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                               415\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-                                                   § 25\nlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-                                          Beförderungsämter\ngungs- und Verkehrsbetriebe {Werkleiter) den Besol-\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B                            Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich\nzuzuordnen.                                                                nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn\nsie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter                    gruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-                   wesentlich abheben.\nlicher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme\nder Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der                                                      § 26\nKundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.                                     Obergrenzen für Beförderungsämter\nGrundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor-\ngungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie-                       (1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach\nben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-                    Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-\nten Wirtschaftsjahr.                                                       grenzen nicht überschreiten:\nim mittleren Dienst\n§ 23\nin der Besoldungsgruppe A 7                             40v. H.,\nEingangsämter für Beamte                                  in der Besoldungsgruppe A 8                             30v. H.,\nin der Besoldungsgruppe A 9                              8v. H.,\n(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-\ndungsgruppen zuzuweisen:                                                   im gehobenen Dienst *)\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungs-                      in der Besoldungsgruppe A 11                            30v. H.,\ngruppe A 2, A 3 oder A 4,                                               in der Besoldungsgruppe A 12                            16v. H.,\nin der Besoldungsgruppe A 13                              6v. H.,\n2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes\nder Besoldungsgruppe A 5 oder A 6,                                    im höheren Dienst\nin Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der                    in den Besoldungsgruppen A 15, A 16\nBesoldungsgruppe A 6 oder A 7,                                          und B 2 nach Einzelbewertung\nzusammen                                                40 v. H.,\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-                           in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2\ndungsgruppe A 9,                                                        zusammen                                                1Ov. H.\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-                     Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl\ngruppe A 13.                                                         aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für                 Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl\ndie Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-                   der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\ndert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die                    und B 2.\nBefähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der                      *) Auf Artikel 1O § 5 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungs-\nBesoldungsgruppe A 10 zuzuweisen. *)                                         anpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266) wird\nhingewiesen.\n§ 24                                      (2) Absatz 1 gilt nicht\nEingangsamt                                  1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nfür Beamte in besonderen Laufbahnen                                  Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das\nDirektorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen\n(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen                          Bundesbank,\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-                    2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-\nschen oder technischen Verwaltungsdienst besonders                        lichen Schulen und Hochschulen,\ngestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Able-\n3. für Lehrkräfte        an   verwaltungsinternen      Fachhoch-\ngung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist\nund                                                                       schulen,\n4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei\ndas Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\nsachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des\nEingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe                           zugewiesen worden ist.\nals nach § 23 erfordern,                                                (3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und\nkann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden,                      entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Län-\nin die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung                der sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundes-\nals Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kenn-                   bank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschrit-\nzeichnen.                                                                 ten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen\nverbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen                        bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten\nDienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1                      Rechnungsprüfungsämtern.\nSatz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe\nzugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht                     (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsind.                                                                     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachge-\nrechten Bewertung der Funktionen\n*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen\ntechnischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus-            das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\ngesetzt.                                                                    zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen","416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nsowie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern      und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der\nhöhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah-      Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für\nnen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach         das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verblei-\nAbsatz 1 festzulegen,                                    ben. In den Bereichen des Absatzes 3 kann die Ober-\ngrenze für erste Beförderungsämter überschritten werden,\n2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen\nsoweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.\nals nach Absatz 1 oder nach Nummer 1 zuzulassen,\n3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-                                     § 27\nzen nach Absatz 1 Funktionen in folgenden Fällen\nunberücksichtigt bleiben:                                             Bemessung des Grundgehaltes\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-           (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\ngrenzen zugelassen sind,                              nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-\nstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern\nzum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen\nzugeordnet sind,\nin den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich\n4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein-         nach dem Besoldungsdienstalter.\nden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht\ndes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten          (2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den       dungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten\nStadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen            schriftlich mitzuteilen.\nnach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können.               (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des\nRechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der             Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur\nFunktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körper-    Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts   nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-\nten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt\n1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere        der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.\nObergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samt-\ngemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen\n§ 28\nhöhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie\nweniger als 100 000 Einwohner haben,                                        Besoldungsdienstalter\n2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4       (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des\nNr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festge-     Monats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-\nsetzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzu-      zigste Lebensjahr vollendet hat.\nlässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis\nder Beförderungsämter zueinander zu erlassen,               (2) D9r Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-\nsatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-\n3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundes-             sten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung\nregierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be-     bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der\nsonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben,            Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr\n4. abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 3 zur           und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und\nBesoldungsgruppe A 9 und Fußnote 11 zur Besol-           Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der\ndungsgruppe A 13 zu bestimmen, daß eine Planstelle       Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des\nder Besoldungsgruppe A 9 und eine Planstelle der         einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die\nBesoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der        Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besol-\nentsprechenden Fußnote ausgestattet werden können.       dung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer\nhauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nlichen Dienstherrn (§ 29), im Dienst von öffentlich-recht-\nauf den zuständigen Minister übertragen werden.\nlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie\n(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-       im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffent-\npen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-       lichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge\nter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der       wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem · die\nGesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den    öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder\nBesoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes,        Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist,\nden Besoldungsgruppen A 9 und A 1O des gehobenen             gleich.\nDienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung\ndes höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist\nbis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer\njeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwen-\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste\ndung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverord-\nDienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich\nnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9\nanerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder\nzur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das\nöffentlichen Belangen dient.\nerste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1\ngenannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste             (4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem\nBeförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für . an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-\ndie durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das\nAbsatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3     Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                 417\n§ 29                             bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der\nÖffentlich-rechtliche Dienstherren\nPlanstellen für Professoren\nin der Besoldungsgruppe C 4                    56,25v. H.\n(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses\nGesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die            der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-\nGemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper-               senschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts    C 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch-\nmit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-      wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen\nschaften und ihrer Verbände.                                  Hochschulen darf die Zahl der Planstellen\nin den Besoldungsgruppen C 3 und C 4              80v. H.\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn steht gleich                                      der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht über-\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder            schreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen bleiben\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte      die Planstellen für Professoren an der Hochschule für\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-  Verwaltungswissenschaften Spexer außer Betracht.\nlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem             (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschu-\n31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,           len sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die            Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-  Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für\nlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                      Professoren an Fachhochschulen .\nin der Besoldungsgruppe C 3                        60 v. H.\n§ 30\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-\n(weggefallen)                        hochschulen nicht überschreiten.\n§ 31                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche\nHochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-\n(weggefallen)                        chend.\n3. Unterabschnitt                                                   § 36\nBemessung des Grundgehaltes,\nVorschriften für Professoren,\nBesoldungsdienstalter\nHochschuldozenten, Oberassistenten,\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten                 Für die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-\nund Wissenschaftliche Assistenten                  dungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der Maßgabe,\ndaß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißigsten\nLebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für\n§ 32\nProfessoren das vierzigste Lebensjahr tritt.\n(weggefallen)\n§ 33\n4. Unterabschnitt\nBundesbesoldungsordnung C\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte\nDie Ämter der Professoren an Hochschulen, Hochschul-\ndozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstleri-\nschen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten                                     § 37\nund ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-\nBesoldungsordnungen R\ndungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-\nsätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-         (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-\nwiesen.                                                      nahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses\nbei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und\n§ 34                             ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-\nZuschüsse zum Grundgehalt                     ordnung R (Anlage III) geregeit. Die Grundgehaltssätze\nder Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewie-\nProfessoren an Hochschulen können nach Maßgabe der         sen.\nVorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2 a zur Bundesbesol-\ndungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten.              (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt\nwerden:\n§ 35                             1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-\nObergrenzen                                schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-\nsidenten und seines ständigen Vertreters,\n(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftli-\nchen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in         2. die Ämter der badischen Amtsnotare.\nAbsatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den        Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-\nBesoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-          dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-\nwissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen         nung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-\nHochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu-         ge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.","418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§ 38                               (2) Zur Stufe 2 gehören\nBemessung des Grundgehaltes                    1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-       2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-    3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und\nfen bemessen. Der in der Lebensalterstufe ausgewiesene           Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben\nGrundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in           oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum\ndem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.                    Unterhalt verpflichtet sind,\n(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung    4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere\ndes fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für        Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-\ndie Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter                 genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie\nzugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre        gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus\nvermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-     beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe\nendung des fünfunddreißigsten Lebensjahre!? bis zu dem           bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-\nbei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt          pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den\nhat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-      Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-\nbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 1O Abs. 2              gung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des\nSatz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes                 gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen\nanschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem        Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unter-\nan der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genann-         schiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2\nten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiederein-          übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein\nstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das            Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat\nfrühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung          es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat,\num die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.                     ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm\n(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste       aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das              dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\nAnfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis          stabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffent-\nsie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vor-        lichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-\ngesehene Lebensalter vollendet haben.                            lichen Dienst versorgungsberechtigte wegen der Auf-\nnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer\n(4) Das Lebensalter wird, vorbehaltlich des Absatzes 2        Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Orts-\nSatz 2 und 3, um die Hälfte der Zeit nach Vollendung des         zuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung\nfünfunddreißigsten Lebensjahres, in der kein Anspruch auf        oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der\nBesoldung bestand, hinausgeschoben. § 27 Abs. 3 und              Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der\n§ 28 Abs. 3 gelten entsprechend.                                 Stufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten\nmaßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der\nBerechtigten anteilig gewährt.\n3. Abschnitt\n(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die\nOrtszuschlag                          Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-\ngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder\n§ 39                            ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-\nGrundlage des Ortszuschlages                   kindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich\nnach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.\nSeine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die           (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen\nBesoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten         Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht\nzugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-  oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-\nnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.       kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich\nzum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag\n(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienst-    zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-\nlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunftwohnen      sichtungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre-\nund denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde,       chend.\nerhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V.\nSteht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-             (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder\nsetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des        Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-\n§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so       ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer\nerhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen      Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\nder Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder         Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm eben-\nentspricht. § 40_ Abs. 6 gilt entsprechend.                  falls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden\nStufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von\n§ 40                            mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-\nStufen des Ortszuschlages                    schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der\nhöchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter\n(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede-    oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1\nnen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Rich-        und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages\nter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig      zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte\nerklärt ist.                                                 Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                     419\nschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegat-          maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für\nten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-        ·den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an\nsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit       keine111 Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\njeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit      entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen\nbeschäftigt sind.                                               oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-\nfen des Ortszuschlages.\n(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten\neiner anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder\nauf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach                                   4. Abschnitt\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\nlohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag\nZulagen, Vergütungen\nnach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird\nder auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen                                     § 42\nden Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder                      Amtszulagen und Stellenzulagen\nSoldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld\nnach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder                  (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszula-\nohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge-           gen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen\nsetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag             75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nnach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der         Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,\nSozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des         Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der\nöffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Lei-         nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen,\nstung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind           soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nentfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für\ndie Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßge-                  (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-\nbenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den        fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\nUnterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der                 (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der\nAnspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-             Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt\nschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-         werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-\nsorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech-            übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-\ntigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen        beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse\nArbeitszeit beschäftigt sind.                                   liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergeb-\n(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6      nisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die\nist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,          Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter\neiner Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten           gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände        gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer\nvon solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-      anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden,       des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder\nsofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtun-      Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben\ngen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kranken-            wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in\nhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzun-          der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung,\ngen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst          ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die\nsteht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen         oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das\noder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund        Besoldungsrecht zuständigen Minister.\noder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder           (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhege-\neiner der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von          haltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt\nist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit     (5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen\nim Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den         oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt\nöffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder T arifver-     sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen\nträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in       nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.\nBesoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-\nschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare                                           § 43\nRegelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in\nStellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten\nSatz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch\nin der Hochschulleitung\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer\nWeise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset-           Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nzuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.          Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und\nSoldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-\n§ 41                               gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen\nwahrnehmen:\nÄnderung des Ortszuschlages\n1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von          regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von\ndemselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der                   Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertre-\nneuen Besoldungsgruppe.                                             ter,\n(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom            2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-\nErsten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung           dige Vertreter,","420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,                       Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung\n4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,                          inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder\n5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,                       2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-\nwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\n6. Leiter von Fachbereichen.\nversetzt worden oder verstorben ist und die Zulage\nEs kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage          mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von\nein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-            Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\ndaten mit abgegolten ist.                                         die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\n§ 44                                 den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte              liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     Satz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates          eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die\nbedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-         Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhe-\nbeamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie            gehaltfähigen Dienstbezügen.\nRichter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem\nHauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-                                       § 47\ndung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.\nDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die\nZulagen für besondere Erschwernisse\nWahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nberücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung\nüberschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-  von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung\nkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit            des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge\nabgegolten.                                                   nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszula-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-     gen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-            ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit\nchend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der     der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer\nLänder zu regeln.                                             Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-\ngolten ist.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzu-\n§ 48\nlage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die\nLänder können von dieser Ermächtigung Gebrauch                  Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme\nmachen, sofern die Bundesregierung keine Regelung             an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nnach Absatz 2 getroffen hat.                                                      und ihrer Ausschüsse\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 45                             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-\n(weggefallen)                         rung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeam-\ntengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\n§ 46                             und entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für\nBeamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch\nZulage für die Wahrnehmung                      Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur\neines höherwertigen Amtes                      für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen\n(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-          nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist.\nrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit        Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsäch-\nzeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die   lich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusam-\nDauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-         menfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.\nwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nder besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beför-\nRechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für\nderung erreichen kann.\nBeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weni-\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages ger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\nzwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,\nBesoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts- zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-\nzuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher-         ßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen\nBeamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den              Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den\nBundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel-            Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht\nlenzulage anzurechnen.                                        neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein\nallgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltfähigen Dienst-\nwird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die\nbezügen, wenn\nArbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-\n1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor- · den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-\nden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand    nung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-\nein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei          den.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                421\n§ 49                             bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-\nVergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst            tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-                                5. Abschnitt\nrung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im                     Auslandsdienstbezüge\nVollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für\ndie Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten\n§ 52\nGebühren oder Beträge.\nAuslandsdienstbezüge\n(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-\nnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr          (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-   tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbe-\ngehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,        züge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen;\ninwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des      beim Ortszuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen,\nBeamten mit abgegolten ist.                                 für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und\nVergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jewei-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       ligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-     im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Aus-\nhern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung landsdienstbezüge:\neines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächti-\ngung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-      1. Auslandszuschlag,\nden.                                                        2. Auslandskinderzuschlag.,\n§ 50                            3. Mietzuschuß.\nLehrvergütung für Professoren                    (2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person\nSoweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen      das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der\nder Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-   für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die\nfessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines    Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol-\nAmtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere     dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-\nLehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-    dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-\nverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden         den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung         (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\nund Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf      ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in\ndes Einvernehmens des Bundesministers des Innern und        Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-\nder Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich-     dienstbezügen als Auslandsdienstbezüge zehn vom\ntung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen       Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den\nUnterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem         Mietzuschuß.\nUmfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung\nwird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.\n§ 53\n§ 50 a                                      Zahlung der Auslandsdienstbezüge\nVergütung für Soldaten                        Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-\nmit besonderer zeitlicher Belastung              schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch     Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-            der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im\nminister der Verteidigung und dem Bundesminister der        Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am\nFinanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit     neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort\nDienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu          maßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom\nregeln, die                                                 Ausland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.\na) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden\n§ 54\nb) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nzusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür\nKaufkraftausgleich\nkeine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die         (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich\nBemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei-         vom Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen\nstellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als   mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-\nBestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die       minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienst-\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-       orte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndesrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach    minister der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraft-\nAblauf von 6 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.        ausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge\nnach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-\n§ 51                            rührt. Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht\nAndere Zulagen und Vergütungen                  vorgenommen.\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen       (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden\nund Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies      der Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten","422                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nund Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8              geltlich bereitgestellt oder hierfür entsprechende Geldlei-\nfünfundsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der            stungen gewährt werden.\nKaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte\n(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen\noder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe\nerhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.                 Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach\nden Anlagen VI a bis VI c den Auslandszuschlag nach den\n(3) Abschläge werden nicht erhoben                         Anlagen VI f bis VI h. Soweit die Voraussetzungen nach\nAbsatz 4 Satz 2 oder 3 vorliegen, erhalten sie den Aus-\n1 . auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-\nliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-          landszuschlag nach Anlage VI d oder VI e, der sich um die\nstungen und Jubiläumszuwendungen,                        Differenz der Anlagen VI h und VI c erhöht. Gilt für beide\nEhegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so\n2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-       erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VI g.\nzuschuß gewährt wird.                                     Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im\nDer Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das         Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und\nNähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des              dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\nInnern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.           nung zu bestimmen, daß verheirateten Beamten zum Aus-\ngleich der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst ver-\n§ 55                              bundenen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes\nüber den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 % der\nAuslandszuschlag                         Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag\n(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen       gewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit\nin den Anlagen VI a bis VI h gewährt. Seine Höhe richtet       Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.\nsich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der         Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Beamte, die im\nBesoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten           Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater\nund nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-         für polizeiliche Aufgaben oder als Rauschgiftverbindungs-\nden Stufe.                                                     beamte bei einer ausländischen Regierung, sowie für Sol-\ndaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbe-\n(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu-          züge in integrierten militärischen Stäben oder als Berater\nschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit      bei einer ausländischen Regierung verwendet werden.\nihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-\nsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es          (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nbei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen        verordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands-\nDienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-      zuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderhei-\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-     ten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland\nbandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-     folgenden besonderen materiellen und immateriellen Bela-\nren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag          stungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die\nnach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den        Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\nAuslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte,        desrats.\nder Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4\n(7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\nlen oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung\n(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszu-          setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\nschlag                                                         desminister des Innern und dem Bundesminister der\n1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer           Finanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-    Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,       fest.\n2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste                                         § 56\nLebensjahr vollendet haben,\nAuslandskinderzuschlag\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung\nam ausländischen Dienstort einer anderen Person             (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt         nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-    dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen\npflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-     wären und die sich nicht nur vorübergehend\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,\n1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-              ter oder Soldaten maßgebenden Stufe des Auslands-\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen               zuschlages (Anlage VI i),\nDienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen\n2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt\nwieder aufgegeben haben.\neines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum\n(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu-               Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder\nschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei               war, nach Anlage VI i\ndienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-\ngewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-\nschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemein-\nsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein\nschaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der\nKaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\nAnlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen\ngegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt. Dies gilt ent-         (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nsprechend, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung unent-         wird abweichend von § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldge-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                               423\nsetzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi-     eine Verwendung im Ausland nach§ 123a des Beamten-\nschen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich      rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.\nder Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die\nAuslandsverwendung des Beamten, Richters oder Solda-           (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in\nten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.\nbesonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.\n(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des\nMonats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\ngen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,                           6. Abschnitt\nin dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53\nAnwärterbezüge\nbleibt unberührt.\n§ 59\n§ 57\nMietzuschuß                                                Anwärterbezüge\n(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für         (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-          ter) erhalten Anwärterbezüge.\nzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-             (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-\nschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit      grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die\nAusnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-       Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche\nzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.        Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen\nBeträgt die Mieteigenbelastung                               und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-\n1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen         gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-\nA 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert,               lich besonders bestimmt ist.\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen            (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland\nA 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund-      erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-\nzwanzig vom Hundert                                     dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind\nder Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-\nder Bezüge nach Satz 1 , so wird der volle Mehrbetrag als\nschlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu\nMietzuschuß erstattet.\nlegen.\n(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\ndat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslands-\nihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-\nkinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder\nden. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge\neine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Inter-\nnach Absatz 2 verbleiben.\nessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer\nAnwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der           (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungs-\nMiete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf       dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt.      der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen ab-\nDer Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des            hängig gemacht werden.\nanerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des\nMietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer                                    § 60\nMiete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare                               Anwärterbezüge\nObjekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe-                   nach Ablegung der Laufbahnprüfung\nrücksichtigt.\nEndet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft\n(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem        Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame         mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-          Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit\nlandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-      nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden\nentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1          Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt\noder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech-     ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-\nnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind          keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\ndie Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt        Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden\nbeider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß          die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses\nwird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem       Anspruchs belassen.\nzur Hälfte gewährt.\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten                                   § 61\nkeinen Mietzuschuß.                                                             Anwärtergrundbetrag\nDer Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-\n§ 58                           lage VIII.\nAuslandsdienstbezüge bei Abordnungen\n§ 62\n(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-\nAnwärterverheiratetenzuschlag\nraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-\nland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57        (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-\nund § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann       lage VIII erhalten","424                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,                 schriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsaus-\n2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für            bildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätig-\nnichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum         keit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzun-\nUnterhalt verpflichtet sind,                                gen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können\nauch dann gewährt werden, wenn neben einem durch\n3. andere Anwärter,                                               Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätz-\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-               licher Vorbereitungsdienst gefordert wird.\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3\n(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\noder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen\nAnwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen\nwürde,\nabhängig gemacht werden.\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur\nvorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren,            (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit\nweil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-\noder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe            tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten\nbedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-   Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-\nchend.                                                   steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß\ndes Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf\n(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1         Probe übertragen werden soll.\nNr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes                                       § 64\nKind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder                   Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\n§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen               Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nAnwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ninsgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.                Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-\n(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder      anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-\nals Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder           gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-\nals Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte          stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-\nder regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder          richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-\neiner ihm gleichstehenden Tätigkeit(§ 40 Abs. 7) steht, in        vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag\neinem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht          und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangs-\nund eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärter-                gehalt (Grundgehalt der ersten Dienstalterstufe und Orts-\nbezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem            zuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehr-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht-             amtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberech-           tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe über-\ntigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten-          tragen werden soll.\nzuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der\n§ 65\n1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen                              Anrechnung anderer Einkünfte\nMonat keine Bezüge erhält,\n(1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit\n2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der\ninnerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentä-\nReichsversicherungsordnung erhält,\ntigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das\n3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.            Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des                diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der           mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-\nMaßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters            gehalts der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn\nder frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes        gewährt.\ntritt.                                                               (2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch\n(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten         auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorge-\ndes Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung               schriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für         so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an                 soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten            Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die\nentsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1             einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangs-\nverminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.                     amt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst-\naltersstufe zusteht.\n§ 63                                  (3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche\nAnwärtersonderzuschläge                         Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 entsprechend.\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,                                         § 66\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nKürzung der Anwärterbezüge\nrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu\nregeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur             (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nvorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in             bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf\ndenen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorge-           dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                425\nBeamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten           erneut gewährt werden. Berufsunteroffziere und Unteroffi-\nDienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter  .ziere auf Zeit mit einer Verpflichtung auf mindestens acht\ndie vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat     Jahre, die noch mindestens vier Jahre im Dienst verblei-\noder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu          ben, erhalten auf Antrag einen Zuschuß für die Beschaf-\nvertretenden Grunde verzögert.                              fung der Ausgehuniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann\nder Zuschuß erneut gewährt werden.\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen\n(2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge\nVersorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der\nPrüfung,                                                Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im\nRahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-\n2. in besonderen Härtefällen.                               gungsgesetz, wenn diese günstiger sind.\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein      (3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die      tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\nKürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der         kunft unentgeltlich bereitgestellt. ·\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den\nAbsätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidi-\n7. Abschnitt                         gung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt\nJährliche Sonderzuwendung,                      werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4\nvermögenswirksame Leistungen                      an eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete\nund jährliches Urlaubsgeld                    Kleiderkasse geleistet werden.\n§ 67                                                        § 70\nJährliche Sonderzuwendung                            Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine\nSonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher             (1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im\nRegelung.                                                   Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die\nDienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-\n§ 68                            ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die\nvermögenswirksame Leistungen                    Ausrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz-\nund Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-        stellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren\ngenswirksame Leistungen nach besonderer bundes-             Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die\ngesetzlicher Regelung.                                      von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger\nBekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung\n§ 68 a                           eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nJährliches Urlaubsgeld                     Verwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie\nzum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden kön-\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein           nen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und\nUrlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-        3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern\nlung.                                                       bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.\n(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,\n8. Abschnitt                         mit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft              stes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung\ngewährt.                            ·\nfür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte\nim Bundesgrenzschutz                          (3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,\ndie auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-\n§ 69                            unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich\nbereitgestellt.\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Soldaten\n9. Abschnitt\n(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-\ndung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon wer-           Übergangs- und Schlußvorschriften\nden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernen-\nnung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die                                § 71\nAusrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und             Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nArbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.                 und Zuständigkeitsregelungen\nDiesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende\nDienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und         (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem\nfür deren besondere Abnutzung eine Entschädigung            Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-\ngewährt. Dieser Zuschuß kann ausgeschiedenen ehemali-       mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts\ngen Offizieren beim Wiedereintritt in die Bundeswehr        anderes bestimmt ist.","426                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf                                 § 74\nden Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes-                                 Örtliche Prämie\nminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staats-       (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt      werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zum Aus-\nsie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit         gleich von Mehrbelastungen in Orten mit weit überdurch-\ndem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister         schnittlichem Mietpreisniveau durch Rechtsverordnung die\nder Verteidigung.                                             Gewährung einer örtlichen Prämie mit folgender Maßgabe\nzu regeln:\n(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbe-\nhörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können,       1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundgehalt\nsind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertra-             bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14, achte\ngung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.                           Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prämie, wenn\nsie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in\n§ 72                                  a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwoh-\nnern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeld-\nSonderzuschläge zur Sicherung                            gesetzes in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 3\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit                        der Wohngeldverordnung die Mietenstufe 5 oder 6\nfestgelegt ist, oder\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwoh-\nGewährung von Sonderzuschlägen zu regeln. Sonder-                      nerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt ist,\nzuschläge dürfen nur in Laufbahnen gewährt werden, in\nihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben; dabei\ndenen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkre-\nmuß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemeinden sein.\nten Fall erfordert; dies gilt entsprechend für Soldaten. Der\nDie Wohnsitzvoraussetzungen gelten als erfüllt für\nSonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steige-              Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche Tätigkeit auf\nrungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besol-              einem einer Gemeinde nach Satz 1 verkehrsmäßig\ndungsgruppe des Beamten nicht überschreiten. Erhöhun-              zuzuordnenden Flughafen ausüben.\ngen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienst-\naltersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine     2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und Soldaten\nBeschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge                  in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens 5 000 Deut-\nvorzusehen. Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung               sche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschlages höchstens\ngelten bis zum 31. Dezember 1995.                                  8 000 Deutsche Mark betragen. Werden dem Anspruchs-\nberechtigten Teile des Ortszuschlages anteilig\ngewährt, gilt dies für die örtliche Prämie entsprechend.\n§ 73\nÜberleitungsregelungen                      3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands                Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Die\nVerordnung kann darüber hinaus Ausnahmen bestim-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-           men für Beamte, Richter und Soldaten, die von den\nordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen              überdurchschnittlichen ortstypischen Mietpreisbela-\nsind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung             stungen nicht oder nur vorübergehend betroffen sind.\nim Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen              Die Prämie kann innerhalb von drei Jahren nur einmal\nRechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,               gewährt werden; sie kann ganz oder teilweise zurück-\ndie den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des           gefordert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre\nEinigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.               Gewährung während dieses Zeitraumes aus persön-\nDiese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-             lichen Gründen entfallen.\ndere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen       Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung gelten bis\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer     zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der Bun-\nEntwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages        desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\ngenannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzu-         rates.\nsetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für\nandere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonder-            (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-\nÄmter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelun-          rung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1 auch für den\ngen sind zu befristen.                                        Bereich der Länder zu regeln. Wenn die Bundesregierung\nvon dieser Ermächtigung Gebrauch macht, treten die\nRegelungen nach Absatz 1 außer Kraft.\n§ 73a\nÜbergangsregelung                            (3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift bestimmt\nbei Gewährung einer Versorgung                   sich nach der vom Statistischen Landesamt auf der Grund-\ndurch eine zwischenstaatliche                  lage des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölke-\noder überstaatliche Einrichtung                 rungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölke-\nrungsstandes auf den 30. Juni fortgeschriebenen Zahl der\nBei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum     Wohnbevölkerung desjenigen Jahres, das der Geltend-\n31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu    machung von Ansprüchen nach dieser Vorschrift voraus-\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.                ging.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                               427\n§ 75                             bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden\nwäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen\nÜbergangszahlung\nnach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,        wird.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein\nrates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung\ndes einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im\ndes Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\naufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis\nAbs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von minde-\nzum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.\nstens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das\nBeamtenverhältnis übernommen worden sind und deren              (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt\nNettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit-       werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum\nnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangs-              31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.\nzahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen\nwerden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang                                     § 77\naus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Lauf-\nbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.                                   (weggefallen)\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-\n§ 78\nfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als            Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen\ndie ~ettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis          Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\ngewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche         verordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich\nMark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche\naus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch\nMark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird\neine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine\nbestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten:\nteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und\nBesoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei        1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit\nder Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die            es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder\nÜbergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte             niedriger handelt,\nvor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-       2. Leitung eines Schülerheimes,\nscheidet und er dies zu vertreten hat.\n3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-\nsuchen oder neuen Schulformen,\n§ 76\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-\nWeiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit              bildung,\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,        5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\n6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-\nBundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister\ngeschädigte bei Gesundheitsämtern,\nder Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-\nprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unter-    7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,\noffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch       8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.\nauf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt\nder Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden.         Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nDie Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich        Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon\nnach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der    durch die Einstufung berücksichtigt ist.\nVerpflichtung darf höchstens ein Betrag von 1 500 Deut-\nsche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiter-                                   § 79\nverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der                    Einstufung besonderer Lehrämter\nDienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs\nMonaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht             (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\ngewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-       Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\nmung des Bundesrates.                                        Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-\ntoren und zweiten Konrektoren dieser Schulen durch\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,    Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den             Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren\nAnspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach           maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.\n§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder§ 55 Abs. 1, 3 oder 5 des\nSoldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienst-            (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von\nunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt  Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin\nhat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer    auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes            Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrekto-\nsowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach          ren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgeben-\n§ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits     den Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grund-\neine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- sätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die\ntung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie      höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe\nbegründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm  unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer","428                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ngroßen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit      a) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und der\nmehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch         Erprobungsstelle\nLandesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13             1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in\nohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund-                Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskontroll-\nund/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Kon-               dienstes, des gehobenen Flugdatenbearbeitungs-\nrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als               dienstes und des gehobenen flugsicherungstechni-\n180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Lan-                schen Dienstes,\ndesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne\nAmtszulage eingestuft werden.                                   2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren\nFlugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren\n(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein             flugsicherungstechnischen Dienstes,\nLand einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1\nfestgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszu-     b) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für\nsätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1           Flugsicherung\nund 2 genannten Schulformen.                                    1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobenen\nFlugverkehrskontrolldienstes, des gehobenen Flug-\ndatenbearbeitungsdienstes und des gehobenen\n§ 80\nflugsicherungstechnischen Dienstes,\n(weggefallen)\n2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren\nFlugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren\n§ 80a                                    flugsicherungstechnischen Dienstes.\nAllgemeine Flugsicherungszulage                     (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung, die\nzum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind, gelten\n(1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsicherung\ndie Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellenzulagen\nverwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 1994\nwerden neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung\neine Stellenzulage nach Anlage IX.\nNummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\n(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhegehalt-    nur gewährt, soweit sie diese übersteigen. Die Zulage\nfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte                      nach Absatz 1 gehört jedoch in voller Höhe zu den ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezügen.\na) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet\nworden ist oder                                                                     § 81\nb) während einer zulageberechtigenden Verwendung                                    Reichsgebiet\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\nAls Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nworden oder verstorben ist und diese Verwendung\nGebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nmindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge von\n1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung        in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.                                  § 82\nBerlin-Klausel\n(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage\nnach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Verwendung:                           (gegenstandslos)","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                            429\nAnlage 1\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Allgemeine Vorbemerkungen                        Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen\nBundesinstitut für Sportwissenschaft\n1. Amtsbezeichnungen                                        Bundeskriminalamt\nDeutscher Wetterdienst\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung          Fernmeldetechnisches Zentralamt\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                      Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt         Geophysik                                .\nInstitut für Angewandte Geodäsie\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-\nPaul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\ndie\nUmweltbundesamt.\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,\nIm Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen\n2. auf die Laufbahn,                                         mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\n3. auf die Fachrichtung                                      im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz\nbestimmt.\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-\ngen „Rat\", ,,Oberrat\", ,,Direktor\" und „leitender Direktor\"     (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2        tung einem „Direktor und Professor\" in den Besoldu~gs-\nverliehen werden.                                            gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen\nFunktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-      licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer\nbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der          der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage\nBundesminister des Innern.                                   nach Anlage IX.\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A\nfür Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei-      3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nvollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen       Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-\nVollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbe-    zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\namten im Bundesgrenzschutz und beim Deutschen Bun-           werden können, nicht abschließend.\ndestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizei-\nvollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundesgre,nzschutz\"\nII. Zulagen\noder „beim Deutschen Bundestag\".\n(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der        3a. *) Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen\nLaufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - mit der              (1) Zulagen nach den Nummern 4, 4a, 5, 5a Abs. 1, den\nBefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei ent-     Nummern 6a, 8, Sa, 8b, 9, 9a, 10 und 12 dieses\nsprechender Verwendung -\" abweichende, den Amts-             Abschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienst-\ninhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer-         bezügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat\nden.\na) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet\n2. ,,Direktor und Professor\" in den Besoldungsgrup-              worden ist oder\npen B 1, B 2 und B 3                                    b) während einer zulageberechtigenden Verwendung\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Besoldungs-\nworden oder verstorben ist und diese Verwendung\ngruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen\nmindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge\nwerden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrich-\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\ntungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eige-\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung\nnen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwie-\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\ngend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.\nDienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen\nwissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:                 Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe-\ngehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft      Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die Aus-\nBundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie                 schlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten\nBundesamt für Strahlenschutz                                 entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst-\nBundesanstalt für Arbeitsschutz                              bezügen.\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\n*) Gemäß Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a und Artikel 8 des Gesetzes über die\nBundesanstalt für Straßenwesen                                  Errichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1\nBundesbahn-Zentralämter Minden und München                      S. 376) werden ab 1. April 1992 in Absatz 1 Satz 1 nach der An-\nBundesgesundheitsamt                                            gabe „8 b\" ein Komma und die Angabe „8 c\" eingefügt.","430                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil      1\n(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die        4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal im\nRuhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit           Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen, in einer\nzulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden               Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der\nauch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be-        militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,\nrücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechtigend       5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch\ngewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten werden                 bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Aus-\nauch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf             bildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des\nGrund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht                  Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-\nzustand.                                                            chungsdienstes\n4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im             verwendet werden, erhalten eine nach Laufbahn- und\nAußen- und Geländedienst                                  Besoldungsgruppen gestaffelte Stellenzulage nach Anlage\nIX, und zwar\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer      a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der\noder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet               Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-\nzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit          b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nder Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird               Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nneben einer Stellenzulage nach Nummer 5 a, 6, 8, 9 oder        c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besol-\n9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.                      dungsgruppen ab A 13.\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der         (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit            nach Anlage IX erhalten bei Verwendung\ndem Bundesminister des Innern.\n-   als Flugsicherungskontrollpersonal\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                      1. in Flugsicherungssektoren\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten                  a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nals Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.                    ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal; flug-\nder Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nsicherungstechnisches Personal der militärischen\nFlugsicherung und technisches Personal des Radar-             2. in Flugsicherungsstellen\nführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes                         a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\n(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als                          ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\na) flugzeugtechnisches Personal                                             der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nb) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen            3. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nFlugsicherung und als technisches Personal des Radar-              Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in einer Lehrtätig-\nführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungs-                   keit an einer Schule,\ndienstes\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.                    -   als Flugabfertigungspersonal\n4. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten                      der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in Flugsiche-\ngewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen                rungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flug-\nFunktionen verwendet werden.                                           datenbearbeitung,\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage            5. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nnach Nummer 4, 6, 6 a oder 9 a nur gewährt, soweit sie                 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in einer Lehr-\ndiese übersteigt.                                                      tätigkeit an einer Schule,\n5 a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen           -   als Radarleitpersonal\nFlugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs-            6. mit Radarleit-Jagdlizenz\ndienst oder Tiefflugüberwachungsdienst\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\n(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsiche-                ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\nrungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tief-                  b} Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nflugüberwachungsdienst                                                     der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-           7. ohne Radarleit-Jagdlizenz\nsektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer\nLehrtätigkeit an einer Schule,                                     a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\n2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto-\nren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der            b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nFlugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an                  der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\neiner Schule,                                                 8. in Lehrtätigkeit an einer Schule\n3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radarleit-Jagd-                 a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schule,                  ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                431\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere       Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde\nder Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,               gelegt.\n-      als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal               (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen\n9. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere       Dienstbezügen, wenn\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 im Einsatz-         a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer\ndienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in           Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,\neiner Lehrtätigkeit an einer Schule.                  b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben           infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-\neiner Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9 a nur                unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.                                Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung\nbeendet worden ist.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit            Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister            Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3 a Abs. 1\nder Finanzen.                                                   zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-\ntergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen\nder Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per-           Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulage-\nsonal                                                     berechtigende Verwendung voll berücksichtigt.\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5              (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nbis A 16 erhalten                                               nach Nummer 8 oder Nummer 23 nur gewährt, soweit sie\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen          diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellen-\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-       zulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach\noder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier        Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.\nmit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-\ngetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,                     (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\nsoweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen          der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen         minister des Innern.\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-            6 a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer\nhörige                                                           von Luftfahrtgerät\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend           Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach\nverwendet werden.                                               Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und\nals Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Been-      Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis\ndigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe           die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellen-\nA 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat      zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,\noder Beamte                                                     5 a oder 9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1\nverwendet worden ist oder                                 7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\nBehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\nb) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall\nim Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-          Bundes\nser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung           (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-\nerlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1    sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-\nausschließen.                                             schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des\nDer Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-         Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach\nzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres    Anlage IX.\nfliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des       (2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-\nVerpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei              schen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nJahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf             Auslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird\n50v. H.                                                         neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6 a, 8, 8 a, 9\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine      und 1O nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\nStellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine                (3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn\nweitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine          sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine\ngeringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so         Stellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung\nerhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den        in der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX\nUnterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.          festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten wer-\nNach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-          den.\nlenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,\nsoweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-            (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-\ngen und auch nicht während der weiteren Verwendung              dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\ndurch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren            Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung\nStellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-         nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach\ngolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach        dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.","432                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-                          dungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,\ndiensten                                                               Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabferti-\ngungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung, der\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den\nHauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der Feld-\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-\njägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge\ndet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach\nnach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, erhalten\nAnlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten\nsetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf\ndienst leisten.\nWiderruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für                     (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nVerfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-                       lage nach Nummer 8 gewährt.\nsungsschutz der Länder.                                                        (3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem                      des jeweiligen Dienstes, inbesondere der mit dem Posten-\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen                        und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene\nErschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.                              Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.\n8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten                          9 a. Zulage im Marinebereich\nin der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-                           (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten\nund Elektronische Aufklärung                                        Soldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,                        mandierung oder Abordnung\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-                       a) an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-                           Boote der Seestreitkräfte verwendet werden,\nhalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklä-\nrung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die                    b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte\nZulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch                          verwendet werden,\nBeamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.                        c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem\nKampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\nschwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\nStelle des Stellenplans verwendet werden, die eine\ngen mit abgegolten.\nKampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage                         aussetzt,\nnach Nummer 5, 5 a, 6, 6 a oder 8 nur gewährt, soweit sie                    eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem\ndiese übersteigt.                                                           Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b\noder c wird nur die höhere Zulage gewährt.\n8 b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-\nheit in der Informationstechnik                                       (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für                     a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die\nSicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,                          nach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten                           hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf                               fahrt verwendet werden,\nWiderruf, die Vorbereitungsdienst leisten.                                  b) als Taucher für den maritimen Einsatz\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst                   erhalten eine Zulage nach Anlage IX.\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\ngen mit abgegolten.\nnach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage                    übersteigt.\nnach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die\n*)                                                                          oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister des Innern und dem Bundesminister der\n9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-                         Finanzen.\nzeilichen Aufgaben\n1O. Zulage für Beamte der Feuerwehr\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der\nLänder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die Be-                         (1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-\namten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundes-                           satzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte\nbahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zollfahn-                         und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-\nten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhal-\n*)    Gemäß Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und Artikel 8 des Gesetzes über die ten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugs-\nErrichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1     beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei-\nS. 376) wird ab 1. April 1992 folgende neue Nummer 8 c eingefügt:     tungsdienst leisten.\n„8 c. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhramt\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesausfuhramt verwen-         (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\ndet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.                        des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein     dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand\nverbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.\"           für Verzehr mit abgegolten.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                   433\n11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-        rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\nkassen                                                 · Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nden Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen\n(1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-     Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-\nten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach      schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal\nAnlage IX.                                                    mit vergleichbaren Aufgaben.\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei\n16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-\nöffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen\nren Ländern ohne Mittelinstanz\nErschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-\narbeit mit abgegolten.                                           Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-\nten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind\n12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-           landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\ngen und Psychiatrischen Krankenanstalten                 auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\nBeamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei         in den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\nJustizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführ-      senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-\nbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilun-       ebene einzustufen.\ngen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten,\ndie ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Siche-       16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung\nrung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage                in Bremen und Hamburg\nnach Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen\nIn Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer\nVoraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-\nmit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und\ndienst leisten.\nSekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs-        eingestuft werden.\ngerichtshöfen\n17. Leiter von Gesamtschulen\nDie Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglie-\nder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen)           Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-\nder Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2    rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\nist nicht anzuwenden.                                        Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\nden Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen\n13 a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-       Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer\nlichen Behörden oder Dienststellen mit einge-         Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000\ngliederter oder angegliederter landwirtschaft-       ·Schülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16\nlicher Schule                                         eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-          Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-\nnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe              gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-\nA 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde      dungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-\noder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach\nchenden Aufgaben einzustufen.\nAnlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle\neine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.  18. Lehrämter an Sonderschulen\nDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nWahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch            Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-\ndie Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht     den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe\nneben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage      sachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit\ngewährt.                                                     den Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-\nnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.\n13 b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften\nBeamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-          19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer\ngruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als            beim Deutschen Patentamt und beim Bundessor-\nKanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der             tenamt\nBesoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die          Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in\nGeschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen         der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-\nleiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe        lage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der\nvon 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5         übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer\nfür die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.                       beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-\ndungsgruppe A 15 ausgebracht werden.\nIII. Einstufung von Ämtern                       20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Leitungs-\n14. (weggefallen)                                                  gremien von Hochschulen\n(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und\n15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-\ndie hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von\nhochschulabschluß\nHochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewer-\nDie nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-     tung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für\npen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-         die jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe","434                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\neingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die                einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besol-\nHochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalender-                     dungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer\njahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans aus-                 Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungs-\ngewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete                  gruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen\nzuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen                 der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwal-\nSommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im                    tungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht\nAufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Pla-                 überschreiten.\nnung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.\n22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen\nLeiter einer Hoch-\nschule oder haupt-    Weitere haupt-            Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-\nberufliches    berufliche Mitglieder\nAn Hochschulen\nVorsitzendes             eines\nnungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\nmit einer Meßzahl\nvon               Mitglied des     Leitungsgremiums        auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\nLeitungsgremiums    einer Hochschule        in die Besoldungsgruppe 8 3 oder 8 4 eingestuften Beam-\neiner Hochschule         in BesGr.\nin BesGr.                              ten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der\nLandesbesoldungsordnung auszubringen.\nbis   1 000          83                 A15\n1 001     bis   2 000          84                 A16\n2 001     bis   4 000          85                  82                        IV. Sonstige Stellenzu lagen\n4 001     bis   6 000          86                  83\n6 001     bis 10 000           87                  84              23. Technische Dienste\nvon mehr      als 10 000           88                  85\n(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren\nEingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zuge-\nFür die Hochschule für Verwaltungswissenschaften                          ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen\nSpeyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von                 des Baudienstes,\nHochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-\nberuflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-                  des Eichdienstes,\nschule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und                   des Feuerwehrdienstes,\nWirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen\ndes Fischereidienstes,\nim Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuflich\nBeschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe                   der Gewerbeaufsicht,\nB 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum Beauf-                  des Kartographendienstes,\ntragten für den Haushalt bestellt sind und die Geschäfts-\nführung der medizinischen Einrichtungen wahrnehmen;                       des Landesplanungsdienstes,\ndie Einstufung muß um mindestens eine Besoldungs-                         des landwirtschaftlichen Dienstes,\ngruppe unter der des Kanzlers der Hochschule liegen.                      der Lokomotivführer,\n(2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder                 des Maschinendienstes,\nhauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer\ndes nautischen Dienstes,\nHochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein\n, höheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und                     des Restauratorendienstes,\nder Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe-                     des Schleusen- und Stromdienstes,\nmerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen\nhaben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-                      des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,\nschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig                    der Werkführer,\nist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des\nder Zahntechniker\nOrtszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses\ndient.                                                                    und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen\nden Zusatz· ,,Technischer\" haben, eine ruhegehaltfähige\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und                            Stellenzulage nach Anlage IX.\nLeiter von allgemeinbildenden oder beruflichen\nSchulen                                                                (2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zuge-\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden                  ordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nmit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten                  zulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-\nZuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-                    zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder\nzeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-                  einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie\nbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-                   die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft                         daß während des Besuches der Fachhochschule oder der\nwerden. Für die Leiter von besonders großen und beson-                    Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die\nders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie                        Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen\ndie Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können                    Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobE:men\nnach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungs-                    technischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des\ngruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausge-                    gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-\nstattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des                   . fung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule\n§ 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbe-                 angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für\nhörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit                  das nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                  435\nprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule     27. Allgemeine Stellenzulage\nvorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-\n(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten\nbene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt\nworden waren und die nach der Entlassung aus dem            a) Beamte des einfachen Dienstes sowie Soldaten der\nKriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-             Besoldungsgruppen A 1 bis A 5,\nschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-      b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren\ndet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stel-       Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6\nlenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für           zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.              mittleren Krankenpflegedienstes, der Gerichtsvollzie-\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-        herlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes\nzulage nach Nummer 6 a, 7 bis 1O oder der bei der               sowie Unteroffiziere\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.              aa} in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,\nJedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt\nbb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,\nnicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stel-\nlenzulage nach Nummer 6 a, 8, 8 a, 9 oder 1O besteht.      c} Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach\n24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst                    § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 1O zugeordnet ist,\nihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den\n(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes          Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,\nund Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe\nd) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-\nA 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-\nlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-\ndung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung\nräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der\nvon Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen\nBesoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes\nDatenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine\nBayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die\nStellenzulage nach Anlage IX.\nStudienräte an Volks- und Realschulen der Freien und\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-         Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im\nzulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der             Sinne dieser Vorschrift,\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.          e) die übrigen Beamten und Offiziere mit Dienstbezügen.\nSie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5 a\noder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.               (2) In den Fällen des§ 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1\nBuchstaben b Doppelbuchstabe bb, c und d mit den in\n25. Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlußprü-             Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.\nfung als staatlich geprüfter Techniker\n28. (weggefallen)\nBeamte in Laufbahnen des mittleren Dienstes, in denen\ndie Meisterprüfung oder die Abschlußprüfung als staatlich   29. (weggefallen)\ngeprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie\n30. Flugsicherungslotsen\ndie Prüfung bestanden haben, eine ruhegehaltfähige Stel-\nlenzulage nach Anlage IX.                                      (1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\ndungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-\n26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-         soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst\ntung                                                  eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.\n(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen         (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nDienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung     zulage nach Nummer 6 bis 1O oder der bei der Deutschen\nerhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im     Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist\nAußendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung         die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein\neine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.         Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nSatz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanz-        Nummer 6, 6 a, 8, 8 a, 9 oder 1O besteht.\ngerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nzulage nach Nummer 9 gewährt.                                                    V. Vergütungen\n31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und\n(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab-\nkünstlerische Mitarbeiter\nsatz 1 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,\nder Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit            Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische\ndem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der         Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der\nzuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das     Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C\nBesoldungsrecht zuständigen Minister.                       entsprechend.","436                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                         Hauptgefreiter\nGrenadier, Flieger, Matrose                                    1\n)\n2\n)                      1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-\ndienst der Gerichte eingesetzt ist.\n1)  In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-           2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\ndienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen                3) Als Eingangsamt.\nfestgesetzt hat.                                                                           4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\n2)  In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit.                                                 nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2\nnicht zu.\nBesoldungsgruppe A 2                                                                   Besoldungsgruppe A 5\nAu f s e h e r       1\n)\n2\n)                                                               Assistent\nOberamtsgehilfe                                                                               B e t r i e b s a s s i s t e n t 3) 5)\n0 be rbetriebsge h i lfe                                                                      Erste r Ha upt w ac ht me ist e r                    3\n)\n5\n)\n6\n)\n1      2\nSchaffner                 )      )                                                            Hauptwart 3 ) 5 )\n1     3\nWachtmeister                             )     )                                              Justizvollstreckungsassistent\nKriminaloberwachtmeister 1 )\nGrenadier, Flieger, Matrose                                    4\n)\n5\n)\nKriminalwachtmeister 1) 2)\nGefreiter 6 )\n0 b er am t s m e ist e r ) )      4 5\n1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                     Oberbetriebsmeister 5 )\n2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.                        Obertriebwagenführer 3 ) 5 )\n3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1              Polizeioberwachtmeister 1)\nnicht zu.                                                                                  Polizeiwachtmeister ) )       1 2\n4) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.\n5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-            Stabsgefreiter        8\n)\ndienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Diensgradbezeichnungen\nfestgesetzt hat.                                                                           Unteroffizier\n6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                     Maat\nFahnenjunker\nBesoldungsgruppe A 3                                          Seekadett\nHauptamts geh i I f e                             1\n)\n4\n)\n1) Während der Ausbildung.\nH a u p t b et r i e b s g e h i I f e                         4\n)                           2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besold!Jngsgruppe A 4.\n0 b e rau f s e h e r 2 ) 4 )                                                                 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-\n0 b erschaff n er ) )                    2 4\ndienst der Gerichte eingesetzt ist.\n0 be rwac htmeiste r                                2\n)\n3\n)\n4\n)\n5\n)                      5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.\n6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3\nObergefreiter                                                                                    nicht zu.\n7) (weggefallen)\n1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst              B) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsgefreite beträgt bis zu 20 v. H. der in den\nder Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach                   Besoldungsgruppen A 4 und A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausge-\nAnlage IX.                                                                                    brachten Planstellen.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe A 6\n4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die\nLaufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos-\nsene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei\n8 e t r ie b s a s s i s t e n t    5\n)\nöffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.                                             Erste r Ha uptw ac ht me ist e r                   5\n)\n6\n)\n5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2\nH a u p t w a r t 5)\nnicht zu.                                                                                  Justizvollstreckungssekretär\n1\nKriminalhauptwachtmeister )\nBesoldungsgruppe A 4                                                                    1\nLokomotivführer )\nAmtsmeister                        1\n)                                                        0 b e r am t s m e i s t e r 5 )\nBetriebsmeister                                                                               0 b e r b e t r i e b s m e i s t e r 5)\nH a up t a uf s e h e r                    2\n)                                                Oberfeuerwehrmann 1)\nH a u p t s c h a ff n e r                    2\n)                                             Obertriebwagenführer )          5\n1\nH a u p t w ac ht m e ist e r                           2\n)\n4\n)                             Polizeihauptwachtmeister )\n0 b e r w a r t 2) 3)                                                                         S e k r e t ä r 2) 3 ) 4)\nTriebwagenführer 2 )                                                                          Werkmeister 1 )","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                                                        437\nStabsunteroffizier                                                                                              Besoldungsgruppe A 9\nObermaat                                                                              Amtsinspektor 3)\n1) Als Eingangsamt.\nBetriebsinspektor 3)\n2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung        Hauptbrandmeister )             3\nvorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.\nInspektor\n3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.\n4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei  Kapitän 1 )\nden Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontrolldienstes.                  Konsulatssekretär\n5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der\nPlanstellen des einfachen Dienstes.                                                Kriminalhauptmeister 3 )\n6)  Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage     Kriminalkommissar\nnach Anlage IX.\nObergerichtsvollzieher 3 )\nOberin 6 ) 7 )\nBesoldungsgruppe A 7                                          Oberpfleger 1 )\nBrandmeister                                                                          Oberschwester )         1\nJustizvollstreckungsobersekretär                                                       Pflegevorsteher 6 ) 7)\nKrankenpfleger 4 )                                                                    Polizeihauptmeister 3 )\nKrankenschwester 4 )                                                                  Polizeikommissar\nKriminalmeister 1 )                                                                    Stabsfeldwebel )        4\nOberlokomotivführer 1 )                                                                Stabsbootsmann 4 )\n0 b e r s e k r e t ä r 6)                                                            Oberstabsfeldwebel 2 ) 4)\nOberwerkmeister 1 )                                                                   Oberstabsbootsmann ) )              2 4\nPolizeimeister                                                                        Leutnant\nStationspfleger 5 )                                                                   Leutnant zur See\nStationsschwester 5 )\n1) Im Bundesbereich.\nFeldwebel                                                                             2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach\nMaßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der\nBootsmann                                                                                Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können\nFähnrich                                                                                 nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer\nFähnrich zur See                                                                         Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Ober-\nOberfeldwebel 2 )                                                                        stabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v. H. der in den Besol-\ndungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.\nOberbootsmann 2 )\n5) (weggefallen)\n6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n1) Auch als Eingangsamt.\n7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer\n2)  Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                               dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n3) (weggefallen)\n4) Als Eingangsamt.\n5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                                   Besoldungsgruppe A 1o 1 ) *)\n6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.\nKonsulatssekretär Erster Klasse\nKriminaloberkommissar\nBesoldungsgruppe A 8                                         Oberinspektor\nAbteilungspfleger                                                                     Polizeioberkommissar\nAbteilungsschwester                                                                   Seekapitän 2 )\nGerichtsvollzieher 1 )\nOberleutnant\nHauptlokomotivführer\nOberleutnant zur See\nHauptsekretär\nHauptwerkmeister                                                                      1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der\nAbschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung\nJustizvollstreckungshauptsekretär                                                        einen Fachhochschulabschluß nachweist.\n2) Im Bundesbereich.\nKriminalobermeister\n*) Fußnote 1 ) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nOberbrandmeister                                                                         1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes\nanzuwenden.\nPolizeiobermeister\nHauptfeldwebel 2)                                                                                              Besoldungsgruppe A 11\nHauptbootsmann 2 )                                                                    Amtmann\nOberfähnrich 2 )                                                                      Kanzler 2 )\nOberfähnrich zur See             2\n)\nKriminalhauptkommissar 1)\n1) Als Eingangsamt.\nPolizeihauptkommissar )                1\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                             Seeoberkapitän 3 )","438                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nFachlehrer                                                                                              Besoldungsgruppe A 13 11 )\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-\nausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim                            Akademischer Rat\nFehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert                               - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\nwird- 4 )                                                                          an einer Hochschule -\nArzt    1\n)\nHauptmann 1)\nErster Kriminalhauptkommissar\nKapitänleutnant          1\n)\nErster Polizeihauptkommissar\n1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nKanzler Erster Klasse          2\n)\n3\n)\n2) Im Auswärtigen Dienst.\n3) Im Bundesbereich.                                                                  Konservator\n4) Als Eingangsamt.\nKonsul\nKustos\nLandesanwalt     1\n)\nBesoldungsgruppe A 12\nLegationsrat\nAmtsanwalt 1)\nOberamtsanwalt       12\n)\nAmtsrat\n0 b e r a m t s rat  13\n)\nKanzler Erster Klasse 3 ) 4 )\nKriminalhauptkommissar 2)                                                             Oberrechnungsrat\nPolizeihauptkommissar 2)                                                                - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -\nRechnungsrat                                                                          Pfarrer     1\n)\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -                                     Rat\nSeehauptkapitän              3\n)\n5\n)\nSeehauptkapitän       2\n)\n4\n)\nFachlehrer\n- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-                               Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst -     5\n)\n6\n)\n10\n)\n. ausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim                             Hauptlehrer\nFehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert                               - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nwird - 6)                                                                           Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu\nKonrektor                                                                                   180 Schülern -\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nKonrektor\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nLehrer                                                                                      mit mehr als 360 Schülern - ·\n- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8)\nschule\n- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-\nmit Realschul- oder Aufbauzug\nweitig eingereiht - 1)\noder\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe                                        mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\nbei entsprechender Verwendung - 1)                                                      stufe mit mehr als 180 Schülern - 1 )\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nLehrer\nstufe I bei entsprechender Verwendung - 1 )\n- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern,\nzweiter Konrektor                                                                           wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Real-\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und                                        schulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser\nHauptschule mit mehr als 540 Schülern - 7)                                          Befähigung entsprechenden Verwendung - 10)\nHauptmann 2 ) 9 )                                                                        - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-\nstens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn\nKapitänleutnant 2 )            9\n)\nsich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Real-\n1) Als Eingangsamt.\nschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung ent-\n2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.                                               sprechenden Verwendung - 8 ) 10)\n3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.                                            - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\n4) Im Auswärtigen Dienst.                                                                   stufe I bei entsprechender Verwendung - 14)\n5) Im Bundesbereich.\n6) !n diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach             Realschullehrer\nAbschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig-     - mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen\nkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besol-\ndungsgruppe A 11 verbracht haben.\nbei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-\n7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                   wendung - 10)\nB) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim\nVerbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-\nRektor\ngenden Verwendung gewährt.                                                           - einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\n9) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.        Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                                                 439\nStudienrat                                                                               Konrektor\nim höheren Dienst des Bundes - 9 )                                                    als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\ndigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit\nmit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen                                  mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\nBefähigung entsprechenden Verwendung -                                                als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\nmit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-                                      digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit\nstufe II bei entsprechender Verwendung -                                              mehr als 360 Schülern - 5 )\nOberstudienrat\nMajor                                                                                       - im höheren Dienst des Bundes - 8)\nKorvettenkapitän                                                                            - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nStabsapotheker                                                                                 oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen\nStabsarzt                                                                                      Befähigung entsprechenden Verwendung -\nStabsveterinär                                                                                 mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nstufe II bei entsprechender Verwendung -\n1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nRealschulkonrektor\n2)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\n3)   Im Auswärtigen Dienst.\n4)   Im Bundesbereich.\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\n5)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.                                       als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\n6)   Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher        schule mit mehr als 360 Schülern - )                   5\neine Amtszulage nach Anlage IX.\n7)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nRealschulrektor\n8)   Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.               einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -\n9)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.             - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\n10)   Als Eingangsamt.                                                                         lern - )   5\n11 )  Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich\nvon denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter            Regierungsschulrat\nBewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der            als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nBesoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wer-\nden.\nBezirksebene -\n12)   Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von              im Schulaufsichtsdienst -\ndenen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerech-\nter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage Rektor\nnach Anlage IX ausgestattet werden.                                                      einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\n13)   Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger             Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -\nbei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der\nBesoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu               einer Hauptschule\n20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13               mit Realschul- oder Aufbauzug\nmit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n14 )  Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebil-\noder\ndete planmäßige „Lehrer\" in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 bis 10), davon an                 mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\nHauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhan-                stufe mit mehr als 180 Schülern -\ndenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der\nFunktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des            einer selbständigen schulformunabhängigen\nZweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.\nOrientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -\nBesoldungsgruppe A 14                                                einer selbständigen schulformunabhängigen\nOrientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nAkademischer Oberrat                                                                           lern - 5 )\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter                            Schulrat\nan einer Hochschule -                                                              - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)\nArzt 1)                                                                                  Zweiter Konrektor\nChefarzt 2 )                                                                                - einer selbständigen schulformunabhängigen\nKonsul Erster Klasse                                                                           Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -\nLandesanwalt 1)                                                                          Zweiter Realschulkonrektor\nLegationsrat Erster Klasse 3 )                                                              - einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -\nOberarzt 4 )\nOberstleutnant 4 )\nOberkonservator\nFregattenkapitän )       4\nOberkustos\nOberstabsapotheker\nOberrat\nOberstabsarzt\nPfarrer 1 )\nOberstabsveterinär\nFachschuldirektor\n1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nals Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\ngängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der                               3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nRealschule entspricht - )              5\nAmtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".\nFachschuloberlehrer                                                                      4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nals der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-                            6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\nschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit                               7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nberuflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts-                                 unterricht als einer.\nteilnehmern - 6 ) 1 )                                                           8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.","440                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBesoldungsgruppe A 15                        - als Leiter\nAkademischer Direktor                                                einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, )                      8\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter          einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\nan einer Hochschule -                                          360 Schülern, 1 ) 8 )\nBotschaftsrat 1 )                                                    eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 1 )\nBundesbankdirektor 2)                                                eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\n360 Schülern, )     1\nChefarzt 3 )\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - 1 )\nDekan )    4\n- im höheren Dienst des Bundes\nDirektor\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-\nGeneralkonsul 5 )                                                    schule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360\nHauptkonservator                                                     Unterrichtsteilnehmern, 7 ) 8 )\nHauptkustos                                                          als Leiter einer Zivildienstschule,\nMuseumsdirektor und Professor                                        zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - )                      9\nOberarzt 6 )\nOberstleutnant 6 ) 10)\nOberlandesanwalt 4 )\nFregattenkapitän 6 ) 10)\nVortragender Legationsrat                                   Oberfeldapotheker\nDirektor einer Fachschule                                    Flottillenapotheker\n- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-       Oberfeldarzt\nlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-   Flottillenarzt\nmern - 7 ) 8 )                                         Oberfeldveterinär\nRealschulrektor\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -              1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nAmtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".\nRegierungsschuldirektor                                      2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des     3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\nBundes -                                                4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\n6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nBezirksebene -\n7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nRektor                                                       B) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-              unterricht als einer.\n9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der\ntierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -                    Studienräte.\nSchulamtsdirektor                                           10)   Auf herausgehobenen Dienstposten.\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -\nStudiendirektor                                                                       Besoldungsgruppe A 16\n- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter\noder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-      Abteilungsdirektor\nnarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher      Abteilungspräsident\nAufgaben - 9 )                                         Botschafter 1)\n- als der ständige Vertreter des Leiters                  Botschaftsrat Erster Klasse\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu        Bundesbankdirektor 2 )\n360 Schülern, 8 )                                      Chefarzt 3)\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-        Dekan 4 ) 5 )\nlern, 1 ) 8 )\nDirektor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\neines Gymnasiums im Aufbau mit\nPreußischer Kulturbesitz\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nDirektor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-\ngangsstufe fehlt, 7 )\ntung Preußischer Kulturbesitz\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nDirektor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\nJahrgangsstufen fehlen, 7 )\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6 )\ngangsstufen fehlen, 1)\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,               Finanzpräsident\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion - 1)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\n360 Schülern,                                          Generalkonsul 8)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als         Gesandter )        9\n360 Schülern, 1 )                                      Landeskonservator\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,           leitender Akademischer Direktor\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna-          - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\n10\nsiums oder eines Oberstufengymnasiums mit minde-               an einer Hochschule - )\nstens zwei Schultypen - 1 )                            leitender Direktor","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                                        441\nMinisterialrat                                                   eines Gymnasiums im Aufbau mit\n- bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Haupt-              mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nverwaltung der Deutschen Bundesbahn - 7)                        gangsstufe fehlt,\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                   mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nStadtstaaten) - 11 )                                            Jahrgangsstufen fehlen,\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\nMuseumsdirektor und Professor\ngangsstufen fehlen,\nOberlandesanwalt 5)                                              eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\n360 Schülern,\nOberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nSenatsrat                                                        nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-            destens zwei Schultypen -\nhörde - ) 11\n- im höheren Dienst des ·Bundes\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 1 )                      als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht\nmit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - 12)\nKanzler einer Universität der Bundeswehr                  Oberst 1 )\nleitender Regierungsschuldirektor                         Kapitän zur See 1 )\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des  Oberstapotheker 7 )\nBundes -                                             Flottenapotheker )          1\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf    Oberstarzt 1 )\nBezirksebene -\nFlottenarzt 1 )\nleitender Schulamtsdirektor                               Oberstveterinär )         1\n- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\ndem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\namte unterstellt sind -\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem          4) Im Bundesbereich.\nausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-       5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nsamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen     6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\nobliegt -                                             7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nB) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nOberstudiendirektor                                        9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\n- als Leiter                                           10)  Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\n11)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-      12)  Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nlern, )\n12\nunterricht als einer.","442                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                        leitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor und Professor\nbehörde -\nMinisterialrat 2 ) 4 )\nBesoldungsgruppe B 2\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                                Stadtstaaten) -\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung        Senatsrat 2 ) 6 )\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes             - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\noder eines Landes,                                            hörde -\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,    Vizepräsident 1 )\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-              - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\ngruppe B 5 eingestuft ist -                                   Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei                Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\neiner Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des\n1)  Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\nFinanzpräsidenten ist -                                      eingestuften Amt zugeordnet ist.\n- beim Bundesinstitut für Berufsbildung                     2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs-     3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.\nleiters und Leiter einer Abteilung,                      der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung,\n4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der\nsoweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert -      Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und\nDirektor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-            B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-\nliche Verwaltung                                                schreiten.\n- als Leiter eines großen Fachbereichs -                     5) (weggefallen)\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für             6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\ngruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusam-\nArbeit                                                              men 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-               gruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nlung -                                                       b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen\nB 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-                ten Planstellen nicht überschreiten.\nscher Kulturbesitz                                           7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und           Professor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nLeiter einer Abteilung -                                     Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                 Besoldungsgruppe B 3\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in          Abteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -                        für Angestellte\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                   - als Leiter einer besonders großen und besonders\nschaffung                                                           bedeutenden Abteilung -\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-        Botschafter       1\n)\nlung -\nBundesbankdirektor 2 )\nDirektor beim Marinearsenal\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -                        Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten\nDirektor der Bundesausführungsbehörde für Unfall-              Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-\nversicherung                                                    waltung\n- als Leiter einer Lehrgruppe -\nDirektor der Grenzschutzdirektion\nDirektor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nDirektor und Professor\nwein\nals Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\n- als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -\nrichtung - ) 1\n- als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-\nbei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\nverwaltung für Branntwein -\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,        Direktor bei der Deutschen Bibliothek\neines Instituts sowie einer großen oder bedeuten-         - als der ständige Vertreter des Generaldirektors -\nden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen          Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr\noder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein               - als Leiter einer Fachgruppe -\nLeiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder          Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\nGruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -               - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nDirektor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-               der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\ntuts für Materialuntersuchunger                                      Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                        443\nDirektor beim/bei der ... 3 }                                Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-\n- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzube-    schaftliche und internationale Studien\nwertenden, besonders großen und besonders be-             - als Geschäftsführender Direktor -\ndeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde,        Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts\nwenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8        in Florenz\neingestuft ist -\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nschaffung                                                      führung der Landesversicherungsanstalt Braunschweig,\n- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der       Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saar-\nBundeswehr -                                                 land, Schwaben, Unterfranken -\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung              Finanzpräsident 1)\n- als Leiter einer Hauptabteilung -                         - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst 4 )                   Generalkonsul     8\n)\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation       Gesandter 9 )\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-        leitender Ministerialrat 13)\nklärung                                                      - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-             Stadtstaaten)\ntung in Münster 22 )                                               als Leiter einer Abteilung, 20 )\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver-                   als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nwaltung in Sigmaringen 23 )                                        auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, )      20\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nDirektor des Bundesinstituts für ostdeutsche Kultur\nund Geschichte                                                    soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppen-\nleiter vorhanden ist - 20 )\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-\nleitender Regierungsdirektor 10) 11 )\nmentation und Information\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor des Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung            behörde -\nder Deutschen Bundesbahn\nleitender Senatsrat 16)\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                             - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nDirektor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-             als Leiter einer Abteilung, 20 )\nwesen                                                             als Leiter einer Unterabteilung, )20\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle   5\n)                   als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nsoweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 20 )\nDirektor im Bundesgrenzschutz\n- im Bundesministerium des Innern - 21 )                  Ministerialrat\n- als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines          - bei einer obersten Bundesbehörde und bei der Haupt-\n1 12 14\nGrenzschutzkommandos -                                      verwaltung der Deutschen Bundesbahn - ) ) )\n- als Kommandeur der Grenzschutzschule -                     - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nStadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\nDirektor und Professor                                           gruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-            unterstellt - ) )\n10 13\nrichtung - 6 )\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich     Präsident eines Landesversorgungsamtes\nals Leiter einer großen Abteilung, eines großen       - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nFachbereichs oder eines großen Instituts -               als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten--\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer-      Regierungsvizepräsident\nkunde                                                       - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nB 7 eingestuften Regierungspräsidenten -\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-\nbau                                                       Senatsrat ) )\n10 16\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nDirektor und Professor der Bundesforschungsanstalt                hörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3\nfür Landeskunde und Raumordnung                                oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -\n·Direktor und Professor der Forschungsanstalt            der Vizepräsident 11)\nBundeswehr für Wasserschall und Geophysik                   - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nDirektor und Professor der Wehrwissenschaftlichen                 Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters\nDienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz                     einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-       - als der ständige Vertreter eines in einem öffentlich-\nrungsforschung                                                  rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehenden\n- als Geschäftsführender Direktor -                             Leiters einer Bundesbahndirektion -\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für che-          Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nmisch-technische Untersuchungen                           Vortragender Legationsrat Erster Klasse      1\n)\n18\n)","444                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil               1\nOberst ) )   1   19\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen\nKapitän zur See 1 ) 19)                                                                       Instituts in Paris\nOberstapotheker 7 ) 19)                                                                    Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nFlottenapotheker 7) 19 )                                                                      Instituts in Rom\nOberstarzt ) )      7 19                                                                   Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung\nFlottenarzt 1 ) 19 )\nErster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nOberstveterinär 7 ) 19 )\n- als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\ndige Vertreter des Präsidenten -\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.                    Erster Direktor beim Bundeskriminalamt\n3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder             - als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\nsonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber\nbeim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung            Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n,,Direktor\" zu führen.                                                                     als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\n4)  Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\" zu führen.\nführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Ham-\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\nburg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rhein-\n6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nAmt zugeordnet ist.                                                                        land-Pfalz, Schleswig-Holstein -\n7) Soweit nicht in der Besoldungsruppe A 16.                                             leitender Direktor des Marinearsenals\nB) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\nleitender Ministerialrat\n9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\n10)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n11)   In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende           Stadtstaaten)\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.                   als Leiter einer Abteilung, 2 )\nder Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren aus-\ngebrachten Planstellen nicht überschreiten.                                                   als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\n12)   Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-          auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten\nräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nunter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\n13)   In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und                 Beamten, 3 )\nB 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nüberschreiten.                                                                                gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\n14)   Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält                Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-\neine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\nder Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.\nden ist - )3\n15)   (weggefallen)                                                                        leitender Senatsrat\n16)   a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besol-          in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\ndungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3\nzusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besol-                als Leiter einer Abteilung, 2)\ndungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über-\nschreiten.\nals Leiter einer Unterabteilung unter einem in\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup-              Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, 3 )\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\n17)   Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\ngruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und             Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 3 )\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.                              Präsident der Bundesbaudirektion\n18)   Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für           Präsident des Bundessortenamtes\ndiese Ämter ausgebrachten Planstellen.\n19)   a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge-       Präsident des Bundessprachenamtes\nbrachten Planstellen,\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nDienstgrade ausgebrachten Planstellen.\n20)   Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\nPräsident einer Universität der Bundeswehr\neingestuften Amt zugeordnet ist.                                                     Präsident eines Landesversorgungsamtes\n21)   Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für              - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nleitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz-\nschutz ausgebrachten Planstellen.                                                         als 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -\n22)   ab 1. Dezember 1991                                                                  Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt\n23)   bis zum 30. November 1991                                                              für Viruskrankheiten der Tiere\nPräsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts\nBesoldungsgruppe B 4\nRegierungsvizepräsident\nDirektor bei der Bundeszentrale für politische Bildung                                        - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\n- als Mitglied des Direktoriums -                                                          B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                              Senatsdirektor\nals stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                     in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als\n5\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                                        Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - )\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -                                                   in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft                                               behörde\n- als Geschäftsführender Direktor -                                                            als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem\nDirektor des Bundesverbandes für den Selbstschutz                                                   in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines\n- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -                                                   Amtes unmittelbar unterstellt ist, )\n3\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle )                        1\nals Leiter eines bedeutenden Amtes - 3 )","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                                                 445\nVizepräsident )       4\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in                              schutz\nBesoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer                                Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung -                                        wesen\nPräsident und Professor des Bundesamtes für Seeschiff-\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n2) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\nfahrt und Hydrographie\neingestuften Amt zugeordnet ist.                                                  Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der\n3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften      Bundesrepublik Deutschland\nAmt zugeordnet ist.\n4)  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle    Präsident und Professor des Instituts für Angewandte\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und    Geodäsie\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.                           Senatsdirektor\n5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.                                             - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde\n3\nals Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung - )\nBesoldungsgruppe B 5                                            - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nBundesbankdirektor 1)                                                                       behörde\nals Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar\nDirektor bei der Bundesknappschaft\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                        unterstellten Amtes - 3 )\nder Geschäftsführung -                                                         Senatsdirigent\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                            - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                        als Leiter einer Abteilung - 3 )\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -\n2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und                                    3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nBeschaffung 2)                                                                        Amt zugeordnet ist.\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-                                                    Besoldungsgruppe B 6\nführung der Landesversicherungsanstalt Baden,                                  Botschafter 1 )\nHannover, Hessen, Württemberg -\nBundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz                                                           Bundesbankdirektor )          2\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen                                  Bundesbeauftragter für den Zivildienst\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                              Bundesdisziplinaranwalt\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                                      Bundeswehrdisziplinaranwalt\nMinisterialdirigent                                                                   Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                       - als der ständige Vertreter des Amtschefs -\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3 )                                 Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                                   - als der leitende Beamte -\nArbeit                                                                             Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des\nOberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der                                       Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\nBundesanstalt für Arbeit                                                              Demokratischen Republik\n- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufs-                            - als der leitende Beamte -\nforschung und Leiter einer Abteilung -                                         Direktor beim Bundesrechnungshof\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-                                   Direktor beim Bundesverfassungsgericht\nschen Bundespost                                                                   Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3 )\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung                                        Erster Direktor der Bundesknappschaft\nPräsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und                                      - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nWehrtechnik                                                                              führung -\nPräsident der Bundesfinanzakademie                                                    Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nPräsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-                                      - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nliche Verwaltung                                                                         führung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro-\nPräsident des Amtes für Wehrgeophysik                                                       vinz, Westfalen -\nPräsident des Bundesamtes für den Zivildienst                                         Generaldirektor der Deutschen Bibliothek\nPräsident des Bundesamtes zur Regelung offener Ver-                                   Generalkonsul 4 )\nmögensfragen                                                                       Gesandter 5)\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                                                  Kommandeur im Bundesgrenzschutz\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-                                    - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos -\nnischen Verwaltungsbeamten                                                         Militärgeneraldekan\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                      Militärgeneralvikar\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                                                Ministerialdirigent\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr                                    - bei einer obersten Bundesbehörde\nals 500 000 Versorgungsberechtigten -                                                    als Leiter einer Abteilung,6)","446                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n9)   Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge-\nals Leiter einer Unterabteilung,7)                                                 ordnet ist.\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-                             10)    (weggefallen)\ngruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit                            11)   (weggefallen)\nkein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 1 )                               12)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.\nbeim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-\namt                                                                                                       Besoldungsgruppe B 7\nals Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -                          Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                         stellte\nStadtstaaten)                                                                       - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nder Geschäftsführung -\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nlung, 8 )                                                                   Inspekteur des Bundesgrenzschutzes\nals Leiter einer Hauptabteilung - 9 )                                       Ministerialdirigent\n- bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nals der ständige Vertreter des Leiters der Personal-\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung                                                      abteilung im Bundesministerium der Verteidigung -\nPräsident der Bundesdruckerei                                                                - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein                                            Stadtstaaten)\nPräsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus-                                                 als Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nländischer Flüchtlinge                                                                          lung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-                                                 unterstellt, 1)\nwirtschaft                                                                                      als Leiter einer Hauptabteilung - 1)\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen                                                 Oberfinanzpräsident\nPräsident des Bundesamtes für Post und Telekommunika-                                  Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung\ntion                                                                                Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst\nPräsident des Bundesamtes für Sict1erheit in der Informa-                              Präsident der Bundesamtes für Strahlenschutz\ntionstechnik                                                                        Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nPräsident des Bundesamtes für Wirtschaft                                                    wesen\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz                                              Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\nPräsident des Bundesarchivs                                                                 rungswesen\nPräsident des Bundesver.valtungsamtes                                                  Gemäß Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c und Artikel 8 des Gesetzes über die\nErrichtung eines Bundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                                                 S. 376) wird ab 1. April 1992 die Amtsbezeichnung\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 12)                                                 ,,Präsident des Bundesausfuhramtes\"\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt                                 eingefügt.\nfür Land- und Forstwirtschaft                                                       Präsident des Bundesausgleichsamtes\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologi-                                      Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung\nschen Instituts                                                                          - als Generalsekretär -\nSenatsdirektor                                                                         Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                                 Präsident einer Wehrbereichsverwaltung\nbehörde                                                                         Präsident eines Landesarbeitsamtes 4 )\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter                            Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-\nunmittelbar unterstellten Amtes - 9)                                             wissenschaften und Rohstoffe\nSenatsdirigent                                                                         Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material-\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                                             forschung und -prüfung\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)                                 Regierungspräsident\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz                                    Senatsdirektor\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes                                                       - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes                                                     behörde\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter\nBrigadegeneral                                                                                     unmittelbar unterstellten Amtes - 1)\nFlottillenadmiral                                                                      Senatsdirigent\nGeneralapotheker                                                                            - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\n1\nGeneralarzt                                                                                        als Leiter einer bedeutenden Abteilung - )\nVizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nAdmiralarzt\nBeschaffung\n1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.                             Generalmajor\n2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\nKonteradmiral\n3)   Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Erster Direktor\" zu führen.\n4)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nGeneralstabsarzt\n5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.                                  Admiralstabsarzt\n6)   Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe\nB 9 zugeordnet ist.                                                               1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zu-\ngeordnet ist.\n7)   Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3\nzugeordnet ist.                                                                   2) (weggefallen)\nB)   Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe    3) (weggefallen)\nB7.                                                                               4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                                      447\nBesoldungsgruppe B 8                    Generalleutnant\nVizeadmiral\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nGeneraloberstabsarzt\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung\nAdmiraloberstabsarzt\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-  1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nführung -                                            2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz           3) (weggefallen)\nPräsident des Bundeskartellamtes                          4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe\nB 6 zugeordnet ist.\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                    5) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine ruhegehalt-\nPräsident des Deutschen Patentamtes                          fähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\nder Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident des Umweltbundesamtes\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen                             Besoldungsgruppe B 1O\nBundesanstalt\nDirektor beim Deutschen Bundestag\nPräsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes\nRegierungspräsident                                       Direktor des Bundesrates\n- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-   Ministerialdirektor\nnen Einwohnern -                                        - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-\nVizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit                       tionsamtes der Bundesregierung -\n- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -\n1\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit )\nBesoldungsgruppe B 9\n2\nGeneral )\nBotschafter )1\nAdmiral 2 )\nBundesbankdirektor ) 2\nMinisterialdirektor                                       1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer     2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.\nAbteilung - 4)\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nPräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-                                Besoldungsgruppe B 11\nschaffung\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nPräsident des Bundeskriminalamtes\nStaatssekretär 1 )\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes 5 )\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes                    1) Im Bundesbereich.","448                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder               a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                          außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,\noder\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-\ngende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt          b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der\nbis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem                Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem                    abgewendet werden soll,\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten:                 Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-\n1.     bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-      schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als     gruppen B 7 und B 1O erhalten (Sonderzuschüsse). Die\nProfessor hinter den Einkünften aus der bisherigen      Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für ruhe-\nhauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden,        gehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können\n1 a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe          unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\nC 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-    Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-\nlichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand   betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als\ninstitutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf     ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch\nder Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt         befristet gewährt werden.\nwurden,                                                   (2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzu-\n2.     bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun-     schüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,               einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der\n3.     bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer       Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-   ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der\ndungsgruppe C 4 geführt haben,                         Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht\nübersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der\n4.     bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer       Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der Hälfte des\nAbwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-         Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besol-\nschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt     dungsgruppen B 7 und B 1O ergibt. Bei der Anwendung\nhaben.\nder Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzuschußplanstellen\nZuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-       für Professoren an der Hochschule für Verwaltungswis-\nzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den           senschaften Speyer außer Betracht.\nDienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-\ngehalts gemindert werden.                                        (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nfür das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs-    nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\ngruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die        Minister.\nzur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der\nBesoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der\nBesoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol-           2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun-            lungen\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren\nBei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nBleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschieds-\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-\nbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\ngruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite       dungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der\noder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt    Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach\nder Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder         den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages nicht\neine weitere Berufung an eine andere Hochschule im            übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei           Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für andere\nJahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die Sätze 1          Bleibeverhandlungen entsprechend.\nund 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 a\nentsprechend.\n2 b. Allgemeine Stellenzulage\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen\n(Monatsbeträge)                                             Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können\na) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1,\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen,. insbe-\nsondere                                                      b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                 449\n3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-          nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nassistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-         die Gewährung einer Vergütung für Professoren, Hoch-\nstenten und Wissenschaftliche Assistenten bei            schuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure zur\nobersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-           Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch\nhöfen des Bundes                                         die Prüfungstätigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen.\nDie Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der\n(1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,      Prüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Be-\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-        lastungen festzulegen.\nschaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten\nBundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen              (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein\nBundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes        Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den\nverwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.         Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfun-\ngen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei      werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-\nobersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der            tung Abschlußprüfungen entsprechen.\nDeutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Rich-         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\nnach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt      chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der\nmaßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der          Länder zu regeln.\nin Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nobersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bun-\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung\ndes getroffenen Regelung.\nfür Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben             fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer         zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den              Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregie-\nBundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt,              rung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.\nsoweit sie diese übersteigt.\n(5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren,        Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,         soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-\nKünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi-       ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt\nstenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen-       landesrechtlicher Regelung vorbehalten.\ndet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2\nund 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten\nentsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-\n5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nsatz darf nicht überschritten werden.                          Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\n(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,     eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-\nüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-\nschaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung     Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht-\nbei obersten Behörden eines Landes, das für die Professo-   ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.\nren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-\nnieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche     6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas-\nAssistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung          sungsgerichtshöfen\nnach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.             Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\n4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul-\ndozenten, Oberassistenten und Oberingenieure            Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-   7. Amtsbezeichnungen\nschulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staat-\nlich anerkannten Hochschule erhalten haben und deren           Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der\nPersonal im Dienst des Bundes steht, durch Rechtsverord-    weiblichen Form.","450                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nBesoldungsgruppe C 1                                                                  Besoldungsgruppe C 3\nKünstlerischer Assistent                                                               Professor 1 )\nWissenschaftlicher Assistent                                                              an einer Fachhochschule -\nan einer wissenschaftlichen Hochschule mitFachhoch-\nBesoldungsgruppe C 2                                             schulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen\ntätig -\nHochschuldozent 1 )\nProfessor an einer Kunsthochschule 2 )\nOberassistent )        1\n2 3\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) )\nOberingenieur\nProfessor 2 )                                                                          Universitätsprofessor 2 )             4\n)\nan einer Fachhochschule -                                                           1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.\nan einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-                                2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 4.\nschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen                                    3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-\ntätig -                                                                                tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n4) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule\nProfessor an einer Kunsthochschule 3 )                                                    das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3 )\nan einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -\nan einer Pädagogischen Hochschule -\nsoweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen\nAufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der                                                         Besoldungsgruppe C 4\nFachhochschulen miteinander verbunden werden - 4 )\nProfessor an einer Kunsthochschule                     1\n)\nUniversitätsprofessor 3 )\n1   2\nan einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - 5)                            Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule                            )   )\n1\n1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik Universitätsprofessor               )\n3\n)\ntätig.\n2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.                                           1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 oder C 4.                                 2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-\n4) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-       tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\ntät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.                                 3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule\n5) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.                das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                                          451\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                                                 Besoldungsgruppe R 1\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-      Richter     am    Amtsgericht\nbezeichnungen in der weiblichen Form.                        Richter    am     Arbeitsgericht\nRichter    am     Bundesdisziplinargericht\n1 a. Allgemeine Stellenzulage                                Richter    am     Landgericht\nRichter    am     Sozialgericht\nRichter und Staatsanwälte erhalten eine das Grund-\ngehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach        Richter    am     Verwaltungsgericht\nAnlage IX.                                                                                          1\nDirektor des Amtsgerichts )\n1\nDirektor des Arbeitsgerichts )\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten                                                  1\nDirektor des Sozialgerichts )\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten\nBehörden                                                Staatsanwalt         2\n)\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei     1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richtefplanstellen; erhält eine Amtszulage nach\nobersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes-             Anlage IX.\nbehörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bun-        2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit\n5 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt\ndesbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach              einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer\nAnlage IX.                                                      Staatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für\neinen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-    mehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter\nausgebracht werden.\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nGemäß Artikel 2 § 1 Nr. 14 Buchstabe a und Artikel 10 § 5 Nr. 7\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer         des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den              21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266) erhält Fußnote 2 ) zur Besoldungsgruppe\nBundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt,              R 1 ab 1. Januar 1994 folgende Fassung:\nsoweit sie diese übersteigt.                                2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit\n4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt\neiner Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und            Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden            einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und\nmehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter\nverwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2\nausgebracht werden.\nund die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-\nchend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf                              Besoldungsgruppe R 2\nnicht überschritten werden.\nRichter am Amtsgericht\n(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der          - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für         - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2 }\ndie Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Be-\nRichter am Arbeitsgericht\nhörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die                                                                           1\n- als weiterer aufsichtführender Richter - )\nStellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses                                                                                   2\nLandes bestimmten Höhe.                                        - als der ständige Vertreter eines Direktors - )\nRichter am Bundespatentgericht\n3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-       Richter am Finanzgericht\ngerichtshöfen                                           Richter am Landessozialgericht\nRichter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\n(1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die\nRichter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nhof)\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\nSatz 2 ist nicht anzuwenden.                                Richter am Sozialgericht\n1\n- als weiterer aufsichtführender Richter - )\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-     - als der ständige Vertreter eines Direktors - )                        2\nsekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.          Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht\nVorsitzender Richter am Landgericht\n4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige    Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht\nGerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nVorsitzender Richter am Verwaltungsgericht\nIn Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\nund am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige       Direktor des Amtsgerichts 3)\nGerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach    Direktor des Arbeitsgerichts )              3\nAnlage IX.                                                  Direktor des Sozialgerichts 3 )","452                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVizepräsident des Amtsgerichts )                    4                                      Präsident       des     Amtsgerichts 1 )\nVizepräsident des Arbeitsgerichts                       4\n)                                 Präsident       des     Arbeitsgerichts 1 )\nVizepräsident           des     Bundesdisziplinargerichts               5\n)\nPräsident       des     Bundesdisziplinargerichts\nVizepräsident           des     Landgerichts 5 )                                             Präsident      des     Landgerichts )        1\nVizepräsident           des     Sozialgerichts 4 )                                          Präsident       des     Sozialgerichts 1 )\nVizepräsident           des     Truppendienstgerichts 5)                                    Präsident       des     Truppendienstgerichts\nVizepräsident           des     Verwaltungsgerichts 5)                                      Präsident       des     Verwaltungsgerichts 1 )\nVizepräsident des Amtsgerichts 2 )\nOberstaatsanwalt\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei                              Vizepräsident des Finanzgerichts )                    3\neinem Landgericht - 6 )                                                            Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3 )\nals Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft                             Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )\nbei einem Landgericht - 7)                                                         Vizepräsident des Landgerichts 2)\nals Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem                               Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3)\nOberlandesgericht (Kammergericht) -                                                Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\nals Leiter einer Amtsanwaltschaft - 0 )                                               (Verwaltungsgerichtshofs) 3 )\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                                Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)\nanwaltschaft - 9 )\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nleitender Oberstaatsanwalt\nleitender Oberstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-                                       als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\ngericht - 10 )                                                                            gericht - 4 )\n1)  An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei\nund auf je 1O weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter           einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -\nje eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.\n2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.                                   1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\n3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11         len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nund mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.                          2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter-\n4)   Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;          planstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident\nerhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach         die Dienstaufsicht führt.\nAnlage IX.                                                                           3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine\n5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder         Amtszulage nach Anlage IX.\nR 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                  4) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\n6) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-\nanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter\neines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine                                       Besoldungsgruppe R 4\nAmtszulage nach Anlage IX.\n7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach            Präsident        des   Amtsgerichts )         1\nAnlage IX.                                                                           Präsident        des   Arbeitsgerichts 2)\nB) Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit\n26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.              Präsident        des    Landgerichts 1)\n9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.                                           Präsident        des   Sozialgerichts 2)\n10)   Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nPräsident        des   Verwaltungsgerichts )             1\nGemäß Artikel 2 § 1 Nr. 14 Buchstabe b und Artikel 10 § 5 Nr. 7\ndes Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom                          Vizepräsident des Bundespatentgerichts\n21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 266) erhalten die Fußnoten 1 ), 2 ), 3 ) und 6 ) zur\nBesoldungsgruppe R 2 ab 1. Januar 1994 folgende Fassung:                                   Yizepräsident des Landessozialgerichts 3 )\n1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen         Vizepräsident des Oberlandesgerichts\nund auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je    (Kammergerichts) 3 )\neine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.\n2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.                                    Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\n3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8         (Verwaltungsgerichtshofs) 3)\nund mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.\n6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-      leitender Oberstaatsanwalt\nanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter            als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\neines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine\nAmtszulage nach Anlage IX.                                                                  gericht - 4 )\n1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nlen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nBesoldungsgruppe R 3                                            2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht                                                3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\nVorsitzender Richter am Finanzgericht                                                      4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei\ndem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt\".\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht\nBesoldungsgruppe R 5\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht\n(Kammergericht)                                                                       Präsident des Amtsgerichts 1 )\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht                                             Präsident des Finanzgerichts 2 )\n(Verwaltungsgerichtshof)                                                              Präsident des Landesarbeitsgerichts                         2\n)","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                                      453\nPräsident       des   Landessozialgerichts 2 )                                                             Besoldungsgruppe R 7\nPräsident       des   Landgerichts 1 )                                              Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nPräsident      des   Oberlandesgerichts 2 )                                            - als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -\nPräsident      des   Oberverwaltungsgerichts               2\n)\nPräsident      des   Verwaltungsgerichts 1 )\nBesoldungsgruppe R 8\nGeneralstaatsanwalt\nVorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-\nlandesgericht - 3 )                                                          Vorsitzender       Richter    am   Bundesfinanzhof\nVorsitzender       Richter    am   Bundesgerichtshof\n1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nVorsitzender       Richter    am   Bundessozialgericht\n2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.                     Vorsitzender       Richter    am   Bundesverwaltungsgericht\n3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.\nPräsident des Bundespatentgerichts\n1\nBesoldungsgruppe R 6                                        Präsident des Landessozialgerichts )\n1\nPräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)                    )\nRichter     am   Bundesarbeitsgericht\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts\nRichter     am   Bundesfinanzhof                                                       (Verwaltungsgerichtshofs) 1)\nRichter     am   Bundesgerichtshof\nRichter     am   Bundessozialgericht                                                Vizepräsident       des   Bundesarbeitsgerichts 2)\nRichter     am   Bundesverwaltungsgericht                                           Vizepräsident       des   Bundesfinanzhofs 2)\n2\nVizepräsident       des   Bundesgerichtshofs )\nPräsident des Amtsgerichts 1 )\nVizepräsident       des   Bundessozialgerichts 2)\nPräsident des Finanzgerichts 2 )\nVizepräsident       des   Bundesverwaltungsgerichts 2)\nPräsident des Landesarbeitsgerichts 2)\nPräsident des Landessozialgerichts 3 )                                              1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nPräsident des Landgerichts 1)\nPräsident des Oberlandesgerichts 3 )\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts                                                                      Besoldungsgruppe R 9\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nGeneralstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlan-                                                Besoldungsgruppe R 1O\ndesgericht (Kammergericht) - 4 )                                                Präsident      des   Bundesarbeitsgerichts\n1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter- Präsident      des   Bundesfinanzhofs\nplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.       Präsident      des   Bundesgerichtshofs\n2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.\nPräsident      des   Bundessozialgerichts\n4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.                        Präsident      des   Bundesverwaltungsgerichts","454                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage IV\n1. Bundesbesoldungsordnung A                                                                             Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrts-\nBesol-                                                                                                     Dienstaltersstufe\nzuschlag\ndungs-\nTarif-\ngruppe\nklasse         1         1       2      1      3       1       4    1       5    1      6     l        7\nA    1                1 323,30           1 369,11       1 414,92       1 460,73     1 506,54    1 552,35       1 598,16\nA    2                1 437,51           1 482,98       1 528,45       1 573,92     1 619,39    1 664,86       1 710,33\nA    3                1 529,13           1 577,50       1 625,87       1 674,24     1 722,61    1 770,98       1 819,35\nA    4                1 581,10           1 638,04       1 694,98       1 751,92     1 808,86    1 865,80       1 922,74\nA    5          II   1 600,03            1 660,22       1 720,41       1 780,60     1 840,79    1 900,98       1 961,17\nA    6               1 655,76           1 720,26        1 784,76       1 849,26     1 913,76    1 978,26       2 042,76\nA    7               1 761,87           1 827,08        1 892,29       1 957,50     2 022,71    2 087,92       2 153,13\nA    8               1 841,65           1 919,65        1 997,65       2 075,65     2153,65     2 231,65       2 309,65\nA    9               1 978,43           2 052,07       2 128,81        2 206,15     2 284,92    2 370,76       2 456,60\nA   10               2 166,35           2 273,01       2 379,67        2 486,33     2 592,99    2 699,65       2 806,31\nA   11         lc    2 523,97           2 633,25       2 742,53        2 851,81     2 961,09    3 070,37       3179,65\nA   12               2 749,05           2 879,35       3 009,65        3139,95      3 270,25    3 400,55       3 530,85\nA   13               3  114,56          3 255,26       3 395,96        3 536,66     3 677,36    3 818,06       3 958,76\nA   14               3  205,98          3 388,42       3 570,86        3 753,30     3 935,74    4118,18        4 300,62\nA   15        lb\n3  614,75          3 815,33       4 015,91        4 216,49     4 417,07    4 617,65       4 818,23\nA   16               4  017,54          4 249,53       4 481,52        4 713,51     4 945,50    5 177,49       5 409,48\n2. Bundesbesoldungsordnung B\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-        Ortszuschlag\ngruppe            Tarifklasse\nB 1                                   6 422,87\nB 2                   lb              7 617,59\nB    3                                 7 969,73\nB    4                                 8 499,45\nB    5                                 9107,18\nB    6                                 9 681,09\nB    7               la              10 239,33\nB    8                               10 821,21\nB    9                               11 543,68\nB  10                                13 787,17\nB  11                                15 052,44\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                             Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrts-\nBesol-\nzuschlag                                                                                         Dienstaltersstufe\ndungs-\nTarif-\ngruppe\nklasse        1          1       2      1      3\n1      4\n1       5    l       6     1       7\nC 1                 3 114,56           3 255,26       3 395,96       3 536,66     3 677,36     3 818,06       3 958,76\nC2           lb     3 123,24           3 347,46       3 571,68       3 795,90     4 020,12     4 244,34       4 468,56\nC3                  3 529,60           3 783,47       4 037,34       4 291,21     4 545,08     4 798,95       5 052,82\nC4            la     4 571,23           4 826,42       5 081,61       5 336,80     5 591,99     5 847,18       6 102,37","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                     455\n8          9           10            11           12           13         14         15\n1          1             1            1            1           1          1\n1 643,97\n1 755,80\n1 867,72\n1 979,68\n2 021,36   2 081,55\n2 107,26   2 171,76    2 236,26\n2 218,34   2 283,55    2 348,76      2 413,97     2 479,18\n2 387,65   2 465,65    2 543,65      2 621,65     2 699,65     2 777,65\n2 542,44   2 628,28    2 714,12      2 799,96     2 885,80     2 971,64\n2 912,97   3 019,63    3 126,29      3 232,95     3 339,61     3 446,27\n3 288,93   3 398,21    3 507,49      3 616,77     3 726,05     3 835,33   3 944,61\n3661,15    3 791,45    3 921,75      4 052,05     4182,35      4 312,65   4 442,95\n4 099,46   4 240,16    4 380,86      4 521,56     4 662,26     4 802,96   4 943,66\n4 483,06   4 665,50    4 847,94      5 030,38     5 212,82     5 395,26   5 577,70\n5 018,81   5 219,39    5419,97       5 620,55     5 821,13     6 021,71   6 222,29   6 422,87\n5 641,47   5 873,46    6105,45       6 337,44     6 569,43     6 801,42   7 033,41   7 265,40\n8    1     9    1      10     1     11     1     12     1\n13   1    14    1\n15\n4 099,46   4 240,16    4 380,86      4 521,56     4 662,26     4 802,96   4 943,66\n4 692,78   4 917,00    5141,22       5 365,44     5 589,66     5 813,88   6 038,10   6 262,32\n5 306,69   5 560,56    5 814,43      6 068,30     6 322,17     6 576,04   6 829,91   7 083,78\n6 357,56   6 612,75    6 867,94      7 123,13     7 378,32     7 633,51   7 888,70   8 143,89","456                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nOrts-          1             2           3         4        5            6  7           8  9          10\nBesol-\nzuschlag\ndungs-\nTarif-                                                       Lebensalter\ngruppe\nklasse\n31            33          35         37       39           41 43          45 47          49\nR 1                    4035,24 4 321,81 4608,38 4894,95 5181,52 5468,09 5 754,66 6041,23 6327,80 6614,37\nR 2           lb       4 721,19 5007,76 5294,33 5580,90 5867,47 6154,04 6440,61 6 727,18 7013,75 7300,32\nBesoldungs-         Ortszuschlag\ngruppe             Tarifklasse\nR   3                                   7 969,73\nR   4                                   8 499,45\nR    5                                  9 107,18\nR    6                                  9 681,09\nR    7               la               10 239,33\nR   8                                 10 821,21\nR   9                                 11 543,68\nR  10                                 14 426,74\nAnlage V\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse gehörende                                                 Stufe 3\nTarifklasse                                                                   Stufe 1       Stufe 2\nBesoldungsgruppen                                                         1 Kind\nB 3 bis B 11\nla               C4                                                       981,95        1 138,59       1 272,62\nR 3 bis R 10\nB  1 und B 2\nlb               A  13 bis A 16                                           828,35          984,99       1 119,02\nC  1 bis C 3\nR  1 und R 2\nlc               A 9 bis A 12                                             736,17          892,81       1 026,84\nII               A 1 bis A 8                                              693,49          842,65         976,68\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 134,03 DM.\nIn der Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind\nin den Besoldungsgruppen A 1 bis A3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe AS\num je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe\nzurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse I c                  588,94 DM,\nTarifklasse II       554,79 DM.","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                        457\nAnlage Via\nAuslandszuschlag {§ 55 Abs. 2)\n{Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2        3       4      5      6        7     8     9    10    11     12\nA 1 bisA8 ....     1 352 1 597    1 842   2087   2332   2577     2 822 3067  3 312 3 557 3 802  4047\nA 9 ..........     1 589 1 853    2117    2 381  2645   2909     3173  3437  3 701 3965  4229   4493\nA 10 ..........    1 798 2 072    2 346   2620   2894   3168     3442  3 716 3 990 4264  4538   4 812\nA 11 ..........    1 967 2255     2 543   2 831  3119   3 407    3695  3983  4 271 4559  4847   5135\nA 12 ..........    2189  2494     2 799   3104   3 409  3 714    4019  4324  4629  4934  5239   5 544\nA 13 ..........    2407  2 724    3 041   3358   3675   3 992    4309  4626  4943  5260  5 577  5 894\nA 14 ..........    2629  2957     3 285  3 613   3 941  4269     4597  4925  5 253 5 581 5909   6 237\nA 15 ..........    2 936 3 292    3 648  4004    4360   4 716    5 072 5 428 5 784 6140  6496   6 852\nA 16 bis 8 2 ....  3124  3 500    3 876  4252    4628   5 004    5380  5 756 6132  6 508 6 884  7260\n8 3und 84 ....     3125  3 522    3 919  4 316   4 713  5110     5 507 5904  6 301 6698  7095   7 492\n8 5bis8 7 ....     3 464 3 902    4 340  4 778   5 216  5654     6092  6 530 6968  7 406 7 844  8 282\n8 8 und höher ..   3 735 4233     4 731  5 229   5 727  6 225    6 723 7 221 7 719 8 217 8 715  9 213\nAnlage Vlb\nAuslandszuschlag {§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1    2        3       4      5       6       7     8     9     10    11     12\nA 1 bisA8 ....     1 149 1 357    1 565  1 773   1 981  2189     2397  2605  2 813 3 021 3 229  3 437\nA 9 ..........     1 351 1 575    1 799  2 023   2 247  2 471    2 695 2 919 3143  3367  3 591  3 815\nA 10 ..........    1 528 1 761    1 994  2227    2460   2693     2 926 3159  3 392 3 625 3 858  4 091\nA 11 ..........    1 672 1 917   2162    2407    2 652  2 897    3142  3 387 3632  3 877 4122   4367\nA 12 ..........    1 861 2 120    2 379  2638    2 897  3156     3 415 3 674 3933  4192  4 451  4 710\nA 13 ..........    2 046 2 315    2 584  2 853   3122   3 391    3660  3929  4198  4467  4 736  5 005\nA 14 ..........    2 235 2 514    2 793  3072    3 351  3 630    3 909 4188  4467  4 746 5025   5304\nA 15 ..........    2 496 2 799   3102    3405    3 708  4 011    4 314 4617  4920  5 223 5 526  5 829\nA 16 bis 8 2 ....  2655  2 975   3 295   3 615   3 935  4255     4575  4895  5 215 5 535 5 855  6175\n8 3und 84 ....     2 656 2 993   3 330   3667    4004   4 341    4678  5 015 5 352 5689  6 026  6 363\n8 5 bis B 7 ....   2 944 3 316   3 688   4060    4432   4 804    5176  5 548 5 920 6 292 6 664  7 036\n8 8 und höher ..   3175  3 598    4 021  4444    4 867  5 290    5 713 6136  6 559 6 982 7 405  7 828","458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage Vlc\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3       4        5     6        7     8     9     10    11    12\nA 1 bisA 8 .....       946  1 118  1 290   1 462   1 634  1 806    1 978 2150  2322  2494  2 666 2838\nA 9 ..........       1 112  1 297  1 482   1 667   1 852  2037     2222  2407  2 592 2 777 2 962 3147\nA 10 ..........      1 259  1 451  1 643   1 835   2027   2 219    2 411 2603  2 795 2 987 3179  3 371\nA 11 ..........      1 377  1 579  1 781   1 983   2185   2 387    2 589 2 791 2993  3195  3397  3 599\nA 12 ...........     1 532  1 746  1 960   2174    2388   2 602    2 816 3 030 3 244 3458  3 672 3 886\nA 13 ..........      1 685  1 907  2 129   2 351   2573   2 795    3 017 3239  3 461 3 683 3 905 4127\nA 14 ..........      1 840 2 070   2 300   2530    .2 760 2 990    3220  3450  3680  3910  4140  4370\nA 15 ......       '. 2 055 2 304   2 553   2 802   3 051  3 300    3 549 3 798 4047  4296  4545  4 794\nA 16 bis B 2 ....    2187  2 450   2 713   2 976   3239   3 502    3 765 4028  4 291 4554  4 817 5 080\nB 3 und B 4 .....    2 187 .2 465  2 743   3 021   3 299  3 577    3 855 4133  4 411 4689  4967  5 245\nB 5 bis B 7 ....     2 425 2 732   3039    3346    3 653  3 960    4267  4574  4881  5188  5495  5802\nB 8 und höher ..     2 614 2963    3 312   3 661   4 010  4359     4 708 5 057 5406  5 755 6104  6453\nAnlage Vld\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft und Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3       4        5     6        7     8     9     10    11    12\nA 1 bisA8 ....         662    782    902   1 022    1 142 1 262    1 382 1 502 1 622 1 742 1 862 1 982\nA 9 ..........         778    908  1 038   1 168    1 298 1 428    1 558 1 688 1 818 1 948 2078  2208\nA 10 ..........        881 1 015   1 149   1 283    1 417 1 551    1 685 1 819 1 953 2087  2 221 2355\nA 11 ..........        964  1 105  1 246   1 387    1 528 1 669    1 810 1 951 2 092 2 233 2 374 2 515\nA 12 ..........      1 072  1 222  1 372   1 522    1 672 1 822    1 972 2122  2272 2422   2572  2 722\nA 13 ..........      1 179 1 334   1 489   1 644    1 799 1 954    2109  2264  2 419 2574  2729  2884\nA 14 ..........      1 288 1 449   1 610   1 771    1 932 2093     2254  2 415 2576  2737  2898  3059\nA15 ..........       1 438 1 612   1 786   1 960   2134   2308     2482  2656  2830  3004  3178  3352\nA 16 bis B 2 ....    1 531 1 715. 1 899    2 083   2267   2 451    2 635 2 819 3003  3187  3 371 3 555\nB 3 und 84 ....      1 531 1 726   1 921   2 116   2 311  2 506    2 701 2896  3091  3286  3481  3 676\nB 5 bis B 7 ....     1 697 1 912   2127    2342    2557   2 772    2 987 3 202 3 417 3632  3 847 4062\nB 8 und höher ..     1 830 2 074   2 318   2 562   2 806  3 050    3294  3 538 3 782 4 026 4270  4 514","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                           459\nAnlage Vle\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Unterkunft oder Verpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3        4       5      6        7     8     9     10    11      12\nA 1 bisA8 ....       804   950   1 096   1 242   1 388   1 534    1 680 1 826 1 972 2118  2 264   2410\nA 9 ..........       945 1102    1 259   1 416   1 573   1 730    1 887 2044  2 201 2358  2 515   2672\nA10 ..........     1 070 1 233   1 396   1 559   1 722   1 885    2048  2 211 2374  2537  2 700   2863\nA 11 ..........    1170  1 342   1 514   1 686   1 858  2030      2202  2374  2 546 2 718 2 890   3 062\nA 12 ..........    1 302 1 484   1 666   1 848   2030   2 212     2 394 2 576 2 758 2940  3122    3304\nA 13 ..........    1 432 1 621   1 810   1 999   2188   2377      2 566 2 755 2944  3133  3322    3 511\nA14 ..........     1 564 1 760   1 956   2152    2348   2544      2 740 2936  3132  3328  3 524   3 720\nA 15 ..........    1 747 1 959   2171    2383    2 595  2807      3 019 3 231 3443  3655  3 867   4079\nA 16 bis B 2 ....  1 859 2 083   2307    2 531   2 755  2 979     3 203 3427  3 651 3875  4099    4323\nB 3und 84 ....     1 859 2 095   2 331   2567    2803   3039      3 275 3 511 3 747 3983  4 219   4455\nB 5 bis B 7 ....   2 061 2322    2 583   2844    3105   3366      3 627 3 888 4149  4410  4671    4932\nB 8 und höher ..   2222  2 519   2 816   3113    3 410   3 707    4004  4 301 4598  4895  5192    5489\nAnlage Vif\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2       3       4       5       6        7     8     9     10    11      12\nA 1 bisA8 ....     1 500 1 753  2006     2259    2 512   2765     3 018 3 271 3524  3777  4030    4283\nA 9 ..........     1 755 2027   2299     2 571   2843    3115     3387  3 659 3 931 4203  4475    4 747\nA10 ..........     1 985 2 267   2 549   2 831   3 113   3395     3677  3 959 4241  4523  4805    5087\nA 11 ..........    2173  2470    2 767   3064    3 361   3658     3 955 4252  4 549 4846  5143    5440\nA 12 ..........    2417  2 731   3045    3359    3 673   3987     4 301 4 615 4929  5243  5557    5 871\nA 13 ..........    2 658 2 985   3 312   3639    3966    4293     4620  4947  5274  5 601 5928    6255\nA 14 ..........    2 903 3 241   3 579   3 917   4255    4593     4931  5 269 5 607 5945  6283    6 621\nA 15 ..........    3 244 3 611   3978    4345    4 712  5 079     5 446 5 813 6180  6547  6 914   7 281\nA 16 bis B 2 ....  3 463 3 850   4237    4624    5 011  5398      5 785 6172  6 559 6946  7 333   7720\nB 3und 84 ....     3487  3896    4305    4 714   5123   5 532     5 941 6 350 6 759 7168  7 577   7986\nB 5 bis B 7 ....   3 888 4339    4 790   5 241   5692   6143      6 594 7045  7496  7947  8398\nB 8 und höher ..   4 220 4 733   5 246   5 759   6 272   6 785    7 298 7 811 8324  8837","460                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage Vlg\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3      4       5      6        7     8     9     10    11    12\nA 1 bisA8 ....      1 285 1 500  1 715   1 930  2145    2 360    2 575 2 790 3 005 3 220 3 435 3 650\nA 9 .... ,..,. ...  1 504 1 735  1 966   2197   2428    2659     2 890 3 121 3 352 3 583 3 814 4045\nA 10 ..........     1 702 1 942  2182    2 422  2 662   2 902    3142  3 382 3 622 3 862 4102  4 342\nA 11 ..........     1 864 2 116  2 368   2 620  2 872   3124     3 376 3 628 3 880 4132  4 384 4 636\nA 12 ..........     2 075 2 341  2 607   2 873  3139    3405     3 671 3 937 4203  4469  4 735 5 001\nA 13 ..........     2 283 2 561  2 839   3 117  3 395   3673     3 951 4229  4 507 4 785 5 063 5 341\nA 14 ..........     2492  2 779  3 066   3 353  3640    3 927    4 214 4 501 4 788 5075  5 362 5 649\nA 15 ..........     2 786 3 098  3 410   3 722  4 034   4346     4658  4 970 5282  5 594 5906  6 218\nA 16 bis B 2 ... ,. 2 975 3 304  3 633   3 962  4 291   4 620    4 949 5 278 5 607 5 936 6 265 6 594\n8 3 und B 4 ....    3 001 3 349  3 697   4045   4393    4 741    5 089 5 437 5 785 6133  6 481 6 829\nB 5bis B 7 ....     3 348 3 731  4 114   4497   4 880   5 263    5 646 6 029 6 412 6 795 7178\nB 8 und höher ..    3 639 4 075  4 511   4947   5383    5 819    6 255 6 691 7127  7 563\nAnlage Vlh\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3       4       5      6        7     8     9     10    11    12\nA 1 bisA8 ....      1 078 1 255  1 432   1 609  1 786   1 963    2140  2 317 2494  2 671 2 848 3 025\nA 9 ..........      1 258 1 449  1 640   1 831  2 022   2 213    2404  2 595 2 786 2 977 3168  3359\nA 10 ...........    1 424 1 621  1 818   2 015  2 212   2409     2606  2803  3000  3197  3394  3 591\nA 11 ..........     1 561 1 769  1 977   2185   2393    2 601    2 809 3 017 3225  3433  3 641 3 849\nA 12 ..........     1 735 1 955  2175    2395   2 615   2835     3055  3275  3495  3 715 3 935 4155\nA 13 ..........     1 910 2138   2366    2 594  2 822   3050     3278  3506  3 734 3 962 4190  4418\nA 14 ..........     2 086 2 322  2 558   2 794  3030    3266     3 502 3 738 3974  4 210 4446  4682\nA 15 ..........     2 333 2 590  2 847   3104   3 361   3 618    3 875 4132  4389  4646  4903  5160\nA 16 bis B2 ....    2 493 2 764  3 035   3 306  3 577   3 848    4119  4 390 4 661 4932  5 203 5474\n8 3 und B 4 ....    2 517 2 803  3 089   3 375  3 661   3 947    4233  4 519 4 805 5 091 5377  5 663\nB 5 bis B 7 ....    2 813 3128   3 443   3 758  4073    4388     4 703 5 018 5333  5648  5 963\nB 8 und höher ..    3062  3 422  3 782   4142   4 502   4 862    5222  5 582 5 942 6302","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                            461\nAnlage Vli\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlags\nBesoldungsgruppe                                                                                                    Abs. 1 Nr. 2\n1       2      3       4      5        6        7      8       9      10  11       12\nA 1 bis A 16                                                                                                              197\n197      226     255     284    313     342      371    400      429    458 487      516\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in der Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-\nkindergeldgesetz zustehen würde.\nAnlage VII\n(weggefallen)\nAnlage VIII\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nGrundbetrag                  Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, in das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes               vor Vollendung     nach Vollendung\nnach§ 62           nach§ 62\nunmittelbar eintritt                      des 26. Lebens-     des 26. Lebens-\nAbs. 1             Abs. 2\njahres             jahres\nA 1 bisA 4 .............................                            1 056              1 172           315                105\nA 5bisA 8 .............................                             1 240              1 396           364                105\nA 9 bis A 11    .............................                       1 322              1 500           420                105\nA 12 ....................................                           1 535              1 726           444                105\nA 13 ....................................                           1 584              1 784           459                105\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noder R 1 ................................                           1 634              1 848           474                105","462                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage IX\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nDem Grunde nach geregelt in           Betrag in Deutscher Mark,    Dem Grunde nach geregelt in                       Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                                          Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                  Nr. 7 Buchstabe a                                               200,00\nBuchstabe b                                               80,00\n§ 44                                  bis zu           200,00\nNr. 8 Buchstabe a                                               250,00\n§ 48 Abs. 2                           bis zu           100,00                                                                           130,00\nBuchstabe b\n§ 78                                  bis zu           150,00           Nr. 9                                                           120,00\n§ 80 a                                                             Nummer 6\nAbs. 1 und 2                                                       Abs. 1\nDie Zulage beträgt für die Beamten                                  Buchstabe a                                                     900,00\ndes einfachen Dienstes                          120,00           Buchstabe b                                                     720,00\ndes mittleren Dienstes                          180,00           Buchstabe c                                                     576,00\ndes gehobenen Dienstes                          300,00\nNummer 6 a                                                           200,00\ndes höheren Dienstes                            430,00\nAbs. 3                                                           Nummer 7\nBuchstabe a Nr. 1                                                Die Zulage beträgt für die                      12,5 v. H. des\n500,00\nBeamten und Soldaten der                        Endgrundgehalts\nNr. 2                               170,00                                                        oder, bei festen\nBesoldungsgruppen\nBuchstabe b Nr. 1                                  200,00                                                        Gehältern, des\nNr. 2                               120,00                                                        Grundgehalts der\nBesoldungsgruppe *)\nA 1 bis A 5                                  AS\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nA 6 bis A 9                                  A9\nVorbemerkungen                                                          A 10 bis A 13                                A 13\nA 14, A 15, B 1                              A 15\nNummer 2 Abs. 2                                        250,00           A 16, B 2 bis B 4                            83\nNummer 4                                               100,00           B 5 bis B 7                                  86\nB 8 bis B 10                                 89\nNummer 4 a                                             150,00           B 11                                         B 11\nNummer 5                                                           Nummer 8 Abs. 1\nDie Zulage beträgt für                                             Die Zulage beträgt\nMannschaften,                                                    für die Beamten der Besoldungsgruppen\nUnteroffiziere/Beamte                                               A 1 bis A 5                                                     212,00\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                   70,00           A 6 bis A 9                                                     291,50\nUnteroffiziere/Beamte                                               A 10 bis A 13                                                   371,00\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                  100,00           A 14 und höher                                                  450,50\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                   für Anwärter der Laufbahngruppe\nund höheren Dienstes                               150,00           des mittleren Dienstes                                          159,00\ndes gehobenen Dienstes                                          212,00\nNummer 5 a                                                              des höheren Dienstes                                            265,00\nAbs. 1\nBuchstabe a                                        180,00      Nummer 8 a\nBuchstabe b                                                      Die Zulage beträgt\n300,00\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen\nBuchstabe c                                        430,00\nA 1 bis AS                                                      116,60\nAbs. 2                                                                A6 bis A9                                                       159,00\nNr. 1 Buchstabe a                                  270,00           A 10 bis A 13                                                   196,10\nBuchstabe b                                 200,00           A 14 und höher                                                  233,20\nNr. 2 Buchstabe a                                  200,00        für Anwärter der Laufbahngruppe\nBuchstabe b                                  80,00           des mittleren Dienstes                                            84,80\nNr. 3                                              130,00           des gehobenen Dienstes                                          111,30\nNr. 4 und 5                                        120,00           des höheren Dienstes                                            137,80\nNr. 6 Buchstabe a                                  270,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nBuchstabe b                                 200,00       1975 (BGBI. I S. 3091).","Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1992                                                 463\nDem Grunde nach geregelt in                      Betrag in Deutscher Mark,       Dem Grunde nach geregelt in        Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                              Vomhundert, Bruchteil\nNummer 8 b                                                                       Nummer 26 Abs. 1\nDie Zulage beträgt                                                              Die Zulage beträgt für Beamte\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen                                             des mittleren Dienstes                           33,34\nA 1 bis A 5                                                   190,80           des gehobenen Dienstes                           75,00\nA 6 bis A 9                                                   243,80\nA 10 bis A 13                                                 318,00\nA 14 und höher                                                392,20       Nummer 27\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                                 Abs.1\ndes mittleren Dienstes                                        143, 10          Buchstabe a                                      63,60\ndes gehobenen Dienstes                                        190,80           Buchstabe b\ndes höheren Dienstes                                          238,50             Doppelbuchstabe aa                             87,98\n*)\nDoppelbuchstabe bb                            159,00\nNummer 9                                                                              Buchstabe c                                     169,60\nDie Zulage beträgt                                                                                                                169,60\nBuchstabe d\nnach einer Dienstzeit\nBuchstabe e                                      63,60\nvon einem Jahr                                                106,00\nvon zwei Jahren                                               212,00         Abs. 2\nNummer 9 a                                                                            Buchstabe b Doppelbuchstabe bb                   71,02\nAbs. 1                                                                            Buchstaben c und d                              106,00\nBuchstabe a                                                   200,00\nBuchstabe b                                                  400,00\nNummer 30                                            45,00\nBuchstabe c                                                  300,00\nAbs. 2\nBuchstabe a                                                     80,00\nBesoldungsgruppen                  Fußnote\nBuchstabe b                                                   100,00\nA2                                                   45,54\nNummer 10 Abs. 1\n2                 34,67\nDie Zulage beträgt                                                                                               3                  83,96\nnach einer Dienstzeit\n6                 42,40\nvon einem Jahr                                                106,00\nA3                                 1, 5               83,96\nvon zwei Jahren                                              212,00\n2                 45,54\nNummer 11                                        ½2 des Grundgehalts\nund des                          A4                                 1, 4               83,96\nOrtszuschlags**)                                                    2                 45,54\nNummer 12                                                            159,00       AS                                 3                  45,54\n4,6                83,96\nNummer 13 a                                      bis zu              150,00\nA6                                 6                  45,54\nNummer 19 Satz 1                                                    314,88\nA7                                 2                  56,52\nNummer 21                                                            264,15\n5   50 v. H. des\nNummer 23                                                                                                                jeweiligen Unter-\nAbs. 1                                                             20,00                                             schiedsbetrages\nAbs. 2                                                             45,00                                             zum Grundgehalt\nder Besoldungs-\nNummer 24\ngruppe A 8\nDie Zulage beträgt für Beamte\ndes mittleren Dienstes/                                                    A8                                 2                  72,85\nfür Unteroffiziere                                              20,00      A9                                 2, 3, 6          338,99\ndes gehobenen Dienstes/                                                                                       7    15 V. H. des\nfür Offiziere bis zur Besoldungs-                                                                                  Anfangs-\ngruppe A 12                                                     45,00                                              grundgehalts\nNummer 25                                                              75,00                                              der Besoldungs-\ngruppe A 9\n*) Gemäß Artikel 6 Nr. 2 und Artikel 8 des Gesetzes über die Errichtung eines\nA12                                7, 8             196,87\nBundesausfuhramtes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 376) wird ab 1. April 1992\nfolgende Nummer 8 c eingefügt:                                                                                    6                157,46\nA13\n„Nummer 8c\n7                236,18\nDie Zulage beträgt für die Beamten\n11, 12, 13       344,50\ndes einfachen Dienstes                                          100,00\ndes mittleren Dienstes                                          150,00    A14                                5                236,18\ndes gehobenen Dienstes                                          220,00\ndes höheren Dienstes                                            300,00\"   A15                                7                236,18\n**) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezem-\n810                                1, 2             545,80\nber 1975 (BGBI. 1 S. 3091).","464                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nDem Grunde nach geregelt in                        Betrag in Deutscher Mark,    Dem Grunde nach geregelt in       Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                           Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung C                                                       Nummer 2\nDie Zulage beträgt              12,5 v. H. des\nVorbemerkungen                                                                                                   Endgrundgehalts\nNummer 2 b                                                                                                        oder, bei festen\nBuchstabe a                                                       169,60                                       Gehältern, des\nGrundgehalts\nBuchstabe b                                                          63,60                                      der Besoldungs-\ngruppe*)\nNummer 3\na) bei Verwendung\nDie Zulage beträgt                               12,5 v. H. des\nbei obersten Gerichtshöfen\nEndgrundgehalts\ndes Bundes für die Richter\noder, bei festen\nund Staatsanwälte\nGehältern, des\nder Besoldungsgruppe(n)\nGrundgehalts\nR1                           R1\nder Besoldungs-\ngruppe*)                           R2 bis R4                    R3\nR 5 bis R 7                  R6\nfür Beamte der Besoldungs-\ngruppe C 1                                      A 13                               R 8 bis R 10                 R9\nfür Beamte der Besoldungs-                                                      b) bei Verwendung\ngruppe C 2                                      A 15                               bei obersten Bundesbehörden,\nder Hauptverwaltung\nfür Beamte der Besoldungs-                                                         der Deutschen Bundesbahn\ngruppen C 3 und C 4                             B3                                 oder bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes,\nNummer 5                                                                             wenn ihnen kein Richter-\nwenn ein Amt ausgeübt wird                                                         amt übertragen ist, für die\nder Besoldungsgruppe R 1                                           402,00          Richter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe(n)\nder Besoldungsgruppe R 2                                           450,00\nR1                           A15\nBesoldung sg ru ppe                               Fußnote                           R2 bis R4                    B3\nC2                                                1                  204,04          R 5 bis R 7                  86\nR 8 bis R 10                 B9\nNummer 4                                            75,00\nBundesbesoldungsordnung R\nBesoldungsgruppen                 Fußnote\nVorbemerkungen\nR1                                1, 2             261,14\nNummer 1 a                                                             63,60\nR2                                3bis8, 10        261,14\nR3                                3                261,14\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).                                                       R8                                2                522,19"]}