{"id":"bgbl1-1992-11-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":11,"date":"1992-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-11-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_11.pdf#page=7","order":7,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen","law_date":"1992-03-09T00:00:00Z","page":391,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                              391\nSiebente Verordnung\nzur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 9. März 1992\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 1991 (BGBI. 1 S. 905), wird wie folgt geändert:\n1. Die Ausnahmen Nr. E 6, E 8, E 10, E 20, E 38, E 51, E 68 und E 71 werden aufgehoben.\n2. Die Ausnahme Nr. E 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird unter Gruppe III folgender Buchstabe c angefügt:\n,,c) Blut der Ziffer 11 in Konserven, bestimmt für die Anwendung am Menschen (Transfusion),\".\nb) folgende Nummer 2.5 wird angefügt:\n„2.5 Freistellung der Stoffe der Gruppe III Buchstabe c\nBlut in Konserven, das zur Anwendung am Menschen bestimmt ist, unterliegt unter nachfolgenden Bedin-\ngungen nicht der Gefahrgutverordnung Eisenbahn. Das Blut muß so beschaffen sein, daß eine Verbreitung\nvon Krankheiten nicht zu befürchten ist. Der Absender muß sich vergewissern, daß dies durch regelmäßige\nKontrollen sichergestellt ist. Er muß dies gegenüber zuständigen Stellen oder befugten Personen auf\nVerlangen nachweisen. Die Allgemeinen Verpackungsvorschriften der Randnummer 1500 Abs. 1, 2, 5 und 6\nsind anzuwenden.\"\nc) Nummer 5 wird gestrichen.\n3. Die Ausnahme Nr. E 13 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. E 13\n(Übergangsregelungen für kubische Tankcontainer)\n1       Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung 'mit der Anlage Anhang VI dürfen bestimmte gefährliche Güter\nder Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgenden Bedingungen auch in kubischen\nTankcontainern (KTC) befördert werden.\n2       Bau, Ausrüstung, Prüfung und Zulassung\n2.1     Die KTC müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 13 in Verbindung mit\nden „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die Verwen-\ndung von kubischen Tankcontainern (KTC) aus metallischen Werkstoffen - TA KTC 001 -\" (Verkehrsblatt 1985\nS. 422) gebaut, ausgerüstet, geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Neue Baumuster dürfen nach den\nTA KTC 001 längstens bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen werden. Auf Grund der nach diesen\nRegelungen zugelassenen Baumuster dürfen KTC noch bis zum 31. Dezember 1993 gefertigt werden.\nDie nach diesen Regelungen zugelassenen, geprüften und gekennzeichneten KTC dürfen für die zugelasse-\nnen Stoffe nach dem 31. Dezember 1992 nur weiterverwendet werden, wenn sie den wiederkehrenden\nPrüfungen nach den Vorschriften des Anhanges VI Randnummern 1615 und 1616 mit Erfolg unterzogen\nworden sind.\n2.2     Sind Baumuster von KTC bis zum Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom\n16. August 1985 (BGBI. 1S. 1651) zugelassen worden, so dürfen die nach dieser Baumusterzulassung bis zum\n30. April 1990 gefertigten KTC für die zugelassenen Stoffe weiterverwendet werden. Nummer 2.1 Satz 4 gilt\nentsprechend.","392                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2.3    Die auf Grund von Ausnahmen vor dem Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom\n16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651) nach zugelassenen Baumustern gefertigten KTC dürfen nach dem 30. April\n1991 für die Beförderung der zugelassenen Stoffe nur bis längstens zu dem Zeitpunkt weiterverwendet\nwerden, den die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) vor Inkrafttreten dieser Verordnung\nnach Nr. 5.2 der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 13 festgelegt hat.\nDie Weiterverwendung darüber hinaus ist nur zulässig, wenn die BAM bescheinigt, daß die KTC die gleiche\nSicherheit aufweisen wie metallische Großpackmittel (IBC) nach Anhang VI. Nummer 2.1 Satz 4 gilt ent-\nsprechend.\n3      Sonstige Vorschriften\n3.1    Soweit nicht die Regelungen nach Nummer 2 entgegenstehen, sind die Vorschriften über die Beförderung\ngefährlicher Güter in metallischen Großpackmitteln (IBC) entsprechend anzuwenden.\n3.2    Die nach dieser Ausnahme weiterverwendeten KTC sind zusätzlich zur vorgeschriebenen Kennzeichnung wie\nfolgt dauerhaft und gut sichtbar zu beschriften:\n,,Ausnahme Nr. E 13\".\n4     Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 13\".\"\n4. Die Ausnahme Nr. E 14 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. E 14\n(Übergangsregelungen für bestimmte flexible Großpackmittel - IBC - [lntermediate Bulk Container))\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Anhang VI dürfen die zur Beförderung in\nflexiblen Großpackmitteln (IBC) zugelassenen festen Stoffe der Klassen 4.1, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 auch unter\nnachfolgenden Bedingungen in flexiblen IBC befördert werden.\n2     Anforderungen und Prüfungen\n2.1   Die flexiblen Großpackmittel (IBC) müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme\nNr. E 14 in Verbindung mit den „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die\nKennzeichnung und die Verwendung von flexiblen IBC - TR IBC f 001 -\" (Verkehrsblatt 1985 S. 422) gebaut,\nausgerüstet, geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Das Baumuster muß vor dem 1. Januar 1992\nzugelassen worden sein; nach dieser Baumusterzulassung dürfen flexible IBC noch bis zum 31. Dezember\n1992 gefertigt werden; sie dürfen längstens bis zu dem von der nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 zuständigen Behörde\nfestgelegten Ende ihrer spezifischen Gebrauchsdauer verwendet werden.\n3     Sonstige Vorschriften\nDie Beförderung ist nur als Wagen- oder Containerladung zugelassen.\n4     Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 14\".\"\n5. Die Ausnahme Nr. E 15 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. E 15\n(Übergangsregelungen für Transportgefäße aus Kunststoffen)\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Anhang VI dürfen bestimmte Stoffe der Klassen\n3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2 und 8 unter nachfolgenden Bedingungen in Transportgefäßen aus Kunststoffen\n(TK) befördert werden.\n2     Bau, Ausrüstung und Prüfung\n2.1   Die TK müssen nach der am 31. Dezember 1991 gültigen Fassung der Ausnahme Nr. E 15 in Verbindung mit\nden „Technischen Richtlinien für den Bau, die Prüfung, die Zulassung, die Kennzeichnung und die Verwen-\ndung von Transportgefäßen aus Kunststoffen - TR TK 001 -\" (Verkehrsblatt 1985 S. 422) gebaut, ausgerüstet,\ngeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Neue Baumuster dürfen nach den TR TK 001 längstens bis zum\n31. Dezember 1992 zugelassen werden. Auf Grund dieser Baumusterzulassungen dürfen TK noch bis zum\n31. Dezember 1993 gefertigt werden.\nFür die nach dem 31. Dezember 1992 stattfindenden wiederkehrenden Prüfungen sowie für die Festlegung der\nspezifischen Gebrauchsdauer der einzelnen TK sind die Vorschriften der Abschnitte 26.4.6, 26.4. 7 und 26.4.11\ndes IMDG-Code deutsch (BAnz. Nr. 98a vom 1. Juni 1991) anzuwenden. Die TK dürfen nach dem\n31. Dezember 1992 nur weiterverwendet werden, wenn sie diesen Prüfungen mit Erfolg unterzogen worden sind.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                                393\n2.2    Sind Baumuster von TK bis zum Inkrafttreten der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August\n1985 (BGBI. 1S. 1651) zugelassen und sind auf Grund dieser Baumusterzulassung TK bis zum 30. April 1990\ngefertigt worden, dürfen diese für die Beförderung der zugelassenen Stoffe bis zum Ablauf ihrer spezifischen\nGebrauchsdauer verwendet werden. Nummer 2.1 Satz 4 gilt entsprechend.\n3     Sonstige Vorschriften\n3.1    Die TK nach den Nummern 2.1 und 2.2 dieser Ausnahme sind zusätzlich zur vorgeschriebenen Kennzeich-\nnung wie folgt dauerhaft und gut sichtbar zu beschriften:\n,,Ausnahme Nr. E 15  11\n•\n3.2   Die sonstigen für die Beförderung gefährlicher Güter in Großpackmitteln (IBC) nach Anhang VI geltenden\nVorschriften sind entsprechend anzuwenden.\n4     Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n11\n„Ausnahme Nr. E 15    11\n•\n6. Die Ausnahme Nr. E 18 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. E 18\n(Verpackungszulassung für Druckgaspackungen und Kartuschen)\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 200, 210 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2 und Randnummer 222 Abs. 2 dürfen Druckgaspackungen der Klasse 2 Ziffer 10 und Kartuschen der\nKlasse 2 Ziffer 11 unter nachfolgenden Bedingungen auch in einer abweichenden Verpackung befördert\nwerden.\n2     Verpackung\nDie Druckgaspackungen und Kartuschen müssen verpackt sein in\na) Kisten aus Naturholz (Randnummer 1527);\nb) Kisten aus Sperrholz (Randnummer 1528);\nc) Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Randnummer 1529);\nd) Kisten aus Pappe (Randnummer 1530);\ne) Kisten aus massiven Kunststoffen (Randnummer 1531);\nf) Kisten aus Stahl oder Aluminium (Randnummer 1532); oder\ng) Kisten aus Pappe, die nicht vollwandig sind (Folienkisten).\nEin Versandstück darf nicht schwerer sein als 400 kg.\n2.1   Bauartprüfung\nDie Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die\nBedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden. Für Folienkisten nach Nummer 2 Buchstabe g\nsind die Bestimmungen für Kisten aus Pappe der Kodierung 4G entsprechend anzuwenden.\n2.2   Zulassung und Kennzeichnung\n2.2.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das Verfahren für die Durchführung der\nBauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter - R 002 -\"\n(Verkehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.\n2.2.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene Kennzeich-\nnung tragen.\n2.2.3 Folienkisten nach Nummer 2 Buchstabe g müssen wie folgt gekennzeichnet sein:\n- mit dem Zeichen „(lD        11\n,\n-   mit der Kodierung „4GW            11\n,\n11\n-   mit dem Buchstaben „ Y            ,\n-   mit der Angabe der Bruttohöchstmasse in kg,\n11\n-   mit dem Buchstaben „S             ,\n-   mit dem Jahr der Herstellung (die letzten beiden Ziffern),\n-   mit dem Buchstaben „D          11\n,\n-   entweder mit der Registriernummer und dem Namen oder Kurzzeichen des Herstellers oder mit einer\nanderen Kennzeichnung der Verpackung, wie sie von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.","394                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2.3      Verwendung anderer geprüfter Verpackungen\nAbweichend von Nummer 2.1 dürfen auch Verpackungen der in Nummer 2 aufgeführten Kodierungen\nverwendet werden, wenn die Bestimmungen der Anlage Randnummer 18 entsprechend erfüllt sind.\n3        Sonstige Vorschriften\n3.1      Die Druckgaspackungen und die Kartuschen dürfen auch mit ungefährlichen Gütern in Kisten der in Nummer 2\naufgeführten Kodierungen - außer 4GW - zu einem Versandstück vereinigt werden.\n3.2      In Folienkisten der Kodierung 4GW nach Nummer 2 Buchstabe g dürten nur aufrecht eingesetzte Druck-\ngaspackungen oder Kartuschen jeweils gleicher Bauart verpackt werden.\n3.3      Bei Folienkisten der Kodierung 4GW nach Nummer 2 Buchstabe g sind die Bestimmungen der „Techni-\nschen Richtlinie für die Überwachung der Fertigung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter\n- TRV 001 -\" (Verkehrsblatt 1987 S. 562) sowohl für die Fertigung der Teile aus Pappe als auch für die\nFertigung des gesamten Versandstückes (z. 8. Anbringen und Schrumpfen der Folie) anzuwenden.\n4        Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 18\".\"\n7. Die Ausnahme Nr. E 40 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 300 Abs. 1, 306 Abs. 1\nBuchstabe a, 307 Abs. 1 Buchstabe a und Anhang V dürfen Äthylalkohol und seine wässerigen Lösungen mit\nmehr als 70 % Äthylalkohol der Randnummer 301 Ziffer 3 Buchstabe b sowie wässerige Lösungen von\nÄthylalkohol mit einer Konzentration von mehr als 24 % , jedoch nicht mehr als 70 % der Randnummer 301\nZiffer 31 Buchstabe c übergangsweise bis zum 31. Dezember 1999 auch unter nachfolgenden Bedingungen\nbefördert werden.\"\nb) In Nummer 2 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgenden Satz ersetzt:\n,,Zusätzlich sind die Fässer Inspektionen nach Anhang VI Randnummer 1616 zu unterziehen.\"\n8. Die Ausnahme Nr. E 58 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 311 Abs. 4, 408, 413, 416,\n435,438,442,445,474,477,480,505,506,507,508,509,510,513,554,557,559,560,562,563dürfendie\nin der Tabelle in Nummer 5 aufgeführten Stoffe mit anderen Stoffen und Gegenständen unter nachfolgenden\nBedingungen zu einem Versandstück vereinigt werden.\"\nb) In der Tabelle unter Nummer 5 werden nach den Angaben zur Ziffer 35 in der Klasse 5.2, Organische Peroxide,\nfolgende Angaben angefügt:\n,,8c)         Dibenzoylperoxid          Kunststoffschlauch mit zwei 50 kg     Es dürfen nur\ngetrennten Kammern mit                - pastenförmige Harzkomponenten\neinem Durchmesser von                   a) aus ungesättigtem Polyesterharz,\nmax. 28 mm und einer Länge                  Monostyrol und Gesteinsmehl,\nvon max. 750 mm\n97            alle Stoffe der Gruppe G                                           b) aus nicht der GGVE unterliegenden\nGütern (siehe auch Bern. zu Ab-\nschnitt D der Rn. 301 ),\n- pastenförmige Harzkomponenten mit\na) Dibenzoylperoxid,\nb) organischen Peroxiden der Gruppe G\nzusammen in Kunststoffschläuchen· mit\nzwei getrennten Kammern zusammenge-\npackt und in Kisten aus Pappe der Kodie-\nrung 4G verpackt werden.\"","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                              395\n9. Nach Ausnahme Nr. E 70 werden folgende Ausnahmen Nr. E 72 bis E 78 angefügt:\n„Ausnahme Nr. E 72\n(Außenverpackungen mit abnehmbarem Deckel für zusammengesetzte Verpackungen)\n1    Abweichend von der Anlage Randnummer 1538 dürfen für Stoffe der Klassen 3, 6.1 , 8 und 9 bis zum 30. Juni\n1993 zusätzlich zu Randnummer 1538 Buchstabe b die in Nummer 2 beschriebenen Verpackungen als\nAußenverpackung zusammengesetzter Verpackungen verwendet werden.\n2    Außenverpackungen\nEs dürfen verwendet werden:\n- Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1520);\n- Fässer aus Aluminium mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1521 );\n- Kanister aus Stahl mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1522);\n- Fässer aus Sperrholz (Randnummer 1523);\n- Fässer aus Pappe (Randnummer 1525);\n- Fässer aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1526);\n- Kanister aus Kunststoff mit abnehmbarem Deckel (Randnummer 1526).\n3    Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 72\".\nAusnahme Nr. E 73\n(Verpackung bestimmter Stoffe der Klasse 4.1)\n1    Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 403 bis 412 dürfen Stoffe der\nKlasse 4.1 Ziffern 1 bis 15 auch nach den Vorschriften für Stoffe der Klasse 4.1 nach dem Dokument OCTI/\nRID/Not./28/3 vom 21. Juni 1991 verpackt sein.\nBemerkung:\nDas Dokument OCTI/RID/Not./28/3 vom 21. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen\nBundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.\n2    Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 73\".\nAusnahme Nr. E 74\n(Beförderung von Stoffen der Klasse 4.2)\n1    Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 und 431 dürfen namentlich nicht\ngenannte, selbstentzündliche Stoffe unter nachfolgenden Bedingungen befördert werden.\n2    Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 430 bis 445 und 449 dürfen die Stoffe\nder Klasse 4.2 Ziffern 1 bis 10 nach folgenden Vorschriften verpackt und gekennzeichnet sein.\n3    Zuordnung und Verpackung\n3.1  Es sind die Bestimmungen des Dokuments OCTI/RID/Not./28/4 vom 21. Juni 1991 anzuwenden.\nBemerkung:\nDas Dokument OCTI/RID/Not./28/4 vom 21. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen\nBundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.\n3.2  Die selbstentzündlichen Stoffe, die nach dem in Nummer 3.1 genannten Dokument unter einer Stoffbezeich-\nnung mit dem Zusatz „nicht anderweitig genannt (n.a.g.)\" befördert werden sollen, sind einer Verpackungs-\ngruppe zuzuordnen. Die Zuordnung muß von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)\nanerkannt sein.\n3.3  Es sind die Allgemeinen und Besonderen Verpackungsvorschriften der Randnummern 432 bis 438 und die\nVorschriften für die Beförderung als Expreßgut der Randnummer 443 des in Nummer 3.1 genannten\nDokuments anzuwenden.\n4    Sonstige Vorschriften\nEs sind die Zusammenpackungs- und Bezettelungsvorschriften der Randnummern 441, 442 und 448 des in\nNummer 3.1 genannten Dokuments anzuwenden.","396                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n5   Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den Angaben, die in der Randnummer 444 des in Nummer 3.1 genannten Dokuments\nvorgeschrieben sind, und zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben, ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 74\".\nAusnahme Nr. E 75\n(Beförderung von Stoffen der Klasse 4.3)\n1   Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 470 und 471 dürfen namentlich nicht\ngenannte Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, unter nachfolgenden Bedingun-\ngen befördert werden.\n2   Abweichend von§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 470 bis 481 dürfen die Stoffe der\nKlasse 4.3 Ziffern 1 bis 6 auch nach folgenden Vorschriften verpackt und gekennzeichnet sein.\n3   Zuordnung und Verpackung\n3.1 Es sind die Bestimmungen des Dokuments OCTI/RID/Not./28/5 vom 26. Juni 1991 anzuwenden.\nBemerkung:\nDas Dokument OCTI/RID/Not./28/5 vom 26. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen\nBundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.\n3.2 Die Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, die in dem in Nummer 3.1 genannten\nDokument unter einer Stoffbezeichnung mit dem Zusatz „nicht anderweitig genannt (n.a.g.)\" befördert werden\nsollen, sind einer Verpackungsgruppe zuzuordnen. Die Zuordnung muß von der Bundesanstalt für Material-\nforschung und -prüfung (BAM) anerkannt sein.\n3.3 Es sind die Allgemeinen und Besonderen Verpackungsvorschriften der Randnummern 472 bis 477 des in\nNummer 3.1 genannten Dokuments anzuwenden.\n4   Sonstige Vorschriften\n4.1 Es sind die Zusammenpackungs- und Bezettelungsvorschriften der Randnummern 481, 482 und 488, sowie\ndie Vorschriften für die Beförderung als Expreßgut der Randnummer 483 des in Nummer 3.1 genannten\nDokuments anzuwenden.\n4.2 Es dürfen auch die Regelungen der Randnummer 471 a des in Nummer 3.1 genannten Dokuments angewen-\ndet werden.\n5   Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den Angaben, die in der Randnummer 484 des in Nummer 3.1 genannten Dokuments vor-\ngeschrieben sind, und zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben, ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 75\".\nDieser Vermerk ist auch in den Fällen der Nummer 4.2 anzubringen; zusätzlich ist im Frachtbrief das Feld\n,,GGVE\" anzukreuzen.\nAusnahme Nr. E 76\n(Verpackung von Stoffen der Klasse 5.1)\n1   Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Randnummern 503 bis 509 dürfen Stoffe der Klasse\n5.1 Ziffern 1 bis 11 auch nach den Vorschriften für Stoffe der Klasse 5.1 nach dem Dokument OCTI/RID/\nNot./28/6 vom 26. Juni 1991 verpackt sein.\nBemerkung:\nDas Dokument OCTI/RID/Not./28/6 vom 26. Juni 1991 kann bei der Tarifverkaufsstelle der Deutschen\nBundesbahn, Bundesbahndirektion Hannover, Joachimstraße 8, W-3000 Hannover 1, bezogen werden.\n2   Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 76\".\nAusnahme Nr. E 77\n(Kunststoff-Großpackmittel\nund Kombinations-Großpackmittel mit Kunststoff-Innengefäßen - IBC - [lntermediate Bulk Container])\n1   Abweichend von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage dürfen die in Nummer 3 aufgeführten Stoffe der\nKlassen 3, 4.1, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9 unter nachfolgenden Bedingungen in Großpackmitteln (IBC) befördert\nwerden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                                 397\n2  Bau, Ausrüstung und Prüfung\nDie Großpackmittel (IBC) müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung den\nVorschriften des Abschnitts 26 der Allgemeinen Einleitung zum IMDG-Code deutsch (BAnz. Nr. 98a vom\n1. Juni 1991) entsprechen.\nFür Bauartprüfungen und -zulassungen nach dieser Ausnahme bleibt § 9 Abs. 3 Nr. 2 unberührt.\n3  Stoffliste\nEs dürfen folgende Stoffe in Großpackmitteln (IBC) nach Nummer 2 befördert werden:\n- alle entzündbaren flüssigen Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die\nunter die Gruppen b und c der Klasse 3 fallen, mit einem Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar)\nabsolut bei 50 °c - ausgenommen ist Nitromethan -;\n- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.1, Ziffern 1,\n2 a, 8 - ausgenommen Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid -, 11 a, 11 b, 12, 13 a und 13 b;\n- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.2, die bei\n50 ° C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der\nZiffern 1, 2, 3, 4 und 6a -;\n- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 4.3, die bei\n50 °C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der\nZiffern 1 a, 1 b, 1 c, 2b, 2e, 3 und 4 -;\nBemerkung:\nStoffe der Ziffer 2a in Großpackmitteln (IBC) der Kodierung 11 HZ2 dürfen nur als Wagenladung in gedeckten\nWagen befördert werden;\n- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 5.1, die bei\n50 °C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben - ausgenommen die Stoffe der\nZiffern 1 bis 5, 9 und 10 -;\n- alle giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen\nund Abfälle} der Klasse 6.1, die bei 50 ° C einen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben\nund die unter die Gruppen b und c fallen;\n- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 6.2;\n- alle ätzenden und schwach ätzenden Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und\nAbfälle) der Klasse 8, die bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 110 kPa (1,1 bar) absolut haben und\ndie unter die Gruppen b und c fallen;\n- alle Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) der Klasse 9, die bei 50 °C\neinen Dampfdruck von höchstens 11 O kPa (1, 1 bar) absolut haben und die unter die Gruppen b und c fallen.\nFlüssige Stoffe aller vorstehend genannten Klassen dürfen nicht in Kombinations-Großpackmitteln der Kodie-\nrung 31 HZ2 befördert werden.\n4 Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 77\".\nAusnahme Nr. E 78\n(Begrenzte Mengen im Zu- und Ablauf der Seehäfen)\n1 Gefährliche Güter, die nach den Vorschriften des Seeverkehrs als Begrenzte Menge nach Abschnitt 18 IMDG-\nCode deutsch (BAnz. Nr. 98 a vom 1. Juni 1991) befördert werden, unterliegen nicht den Vorschriften der\nAnlage zur GGVE.\n2 Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. E 78\".\"","398                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nArtikel 2\nDie Anlagen 1 und 2 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1S. 1925), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1735), werden wie folgt geändert:\n1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Ausnahmen Nr. S 60 und S 85 werden aufgehoben.\nb) In der Ausnahme Nr. S 19 wird in Nummer 1 Buchstabe a die Angabe „4, 22, 30\" durch die Angabe „4, 5\nKennzeichnungsnummer 0065, 22, 30, 33 Kennzeichnungsnummer 0289\" ersetzt.\nc) In der Ausnahme Nr. S 56 wird die Angabe „Randnummer 10 315 Abs. 1 dürfen Tankfahrzeuge oder Beförde-\nrungseinheiten zur Beförderung von Tanks (Aufsetztanks, Gefäßbatterien) oder von Tankcontainern\" durch die\nAngabe „Randnummer 10 315 Abs. 1 und 2 dürfen Beförderungseinheiten\" ersetzt.\nd) Die Ausnahme Nr. S 63 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, daß\nsie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können.\"\nbb) Der Nummer 3 Buchstabe b werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:\n„Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen\nStoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen\nzu reinigen und zu untersuchen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgen-\nden Beförderungen die gleichen reinen Stoffe befördert, ist dieser Buchstabe nicht anzuwenden.\"\ne) die Ausnahme Nr. S 76 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. S 76\n(Beförderung bestimmter Gegenstände der Klasse 1)\n1 Abweichend von Anlage B Randnummern 10 311 und 11 311 Abs. 1 dürfen Stoffe und Gegenstände der\nRandnummer 2101 Ziffern 30 bis 34 und 36 bis 39 ohne Beifahrer befördert werden.\n2 Abweichend von Anlage B Randnummer 11 401 dürfen bis zum 28. Februar 1993 in einer mit Dieselkraftstoff\nbetriebenen Beförderungseinheit Typ I ohne Anhänger nach Anlage B Randnummer 11 204 Abs. 1 bis zu\n3 000 kg, in einer mit Dieselkraftstoff betriebenen Beförderungseinheit Typ I mit Anhänger, dessen Anhänger\nund Bremsvorrichtung Randnummer 11 204 Abs. 2 Buchstabe a Satz 5 entsprechen, bis zu 4 000 kg\nNettoexplosivstoffmasse der Gegenstände der Klasse 1 Ziffer 37 Kennzeichnungsnummer 0336 befördert\nwerden.\n3 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 2 dürfen bis zum 28. Februar 1993 bei der Beförderung\nvon Gegenständen der Klasse 1 Ziffer 37 Kennzeichnungsnummer 0336 und Ziffer 39 Kennzeichnungsnum-\nmer 0337 Fahrzeugführer ohne gültige Bescheinigung nach Anlage B Randnummer 10 315 Abs. 2 GGVS\neingesetzt werden, sofern die Nettoexplosivstoffmasse der mit einer Beförderungseinheit beförderten Güter\n1 000 kg nicht überschreitet.\n4   Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 76\".\"\nf) In der Ausnahme Nr. S 82 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„ 1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 315 gelten\na) Bescheinigungen für die Schulung von Führern von Tankfahrzeugen nach Randnummer 10 315 Abs. 1\ndes Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489), die in einem ausländischen Staat oder bis zum\n30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889)\ngenannten Gebiet ausgestellt wurden, für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter\nden Bedingungen der Nummer 2 als Bescheinigung nach Randnummer 10 315 Abs. 1;\nb) Bescheinigungen nach dem Muster der „Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen\nGütern\", die bis zum 30. Juni 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von einer\nBehörde (z. B. Rat des Kreises) für Stückgutfahrer nach Randnummer 10 315 Abs. 2 der Anlage B zur\nGefahrgutverordnung Straße (GGVS) ausgestellt wurden, für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\nGrundgesetzes unter den Bedingungen der Nummer 2 als Bescheinigung nach Randnummer 10 315\nAbs. 2.\"\ng) In den Ausnahmen Nr. S 83, S 87 und S 89 wird jeweils das Datum „31. Dezember 1991\" ersetzt durch das Datum\n,,31. März 1992\".","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                                 399\nh) Die Ausnahme Nr. S 86 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1991\" ersetzt durch das Datum „30. April 1992\".\nbb) Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:\n,,2 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 1 dürfen Fahrzeuge, deren zulässiges Gesamtge-\nwicht 3,5 t nicht überschreitet, mit verkleinerten orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Die Grund-\nlinie der Tafel muß mindestens 300 mm lang sein, die Höhe muß mindestens 120 mm betragen; der\nschwarze äußere Rand darf auf eine Breite von höchstens 10 mm verringert werden. Bei orangefarbenen\nTafeln nach Satz 1 darf abweichend von Randnummer 10 500 Abs. 9 auf wasserdichte Behältnisse\nverzichtet werden; in diesen Fällen sind die schriftlichen Weisungen nach Randnummer 10 385 aus-\nschließlich im Führerhaus mitzuführen.\n3 Abweichend von Anlage A Randnummer 3900 dürfen in den Fällen der Nummer 2 Gefahrzettel nach\nMuster 7 D auf eine Kantenlänge von bis zu 100 mm verkleinert werden, wenn sie zur Kennzeichnung\nvon Fahrzeugen nach Anlage B Randnummer 71 500 verwendet werden.\"\ni) Die Ausnahme Nr. S 88 wird wie folgt geändert:\nIn Nummer 1 wird das Datum „31. Dezember 1991\" ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1994\".\nk) Nach Ausnahme Nr. S 89 werden folgende Ausnahmen Nr. S 90 bis Nr. S 94 angefügt:\n„Ausnahme Nr. S 90\n(Zusammenladung bestimmter kleiner Mengen gefährlicher Güter der Klasse 1)\n1   Abweichend von Anlage B Randnummer 11 403 dürfen\na) 0081    Sprengstoffe,  Typ A, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;\n0082   Sprengstoffe,  Typ B, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;\n0084   Sprengstoffe,  Typ D, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;\n0241   Sprengstoffe,  Typ E, Ziffer 4, Klasse 1.1 D;\n0331   Sprengstoffe,  Typ B, Ziffer 40, Klasse 1.5 D;\n0332   Sprengstoffe,  Typ E, Ziffer 40, Klasse 1.5 D;\nb) 0065 Sprengschnur, biegsam, Ziffer 5, Klasse 1.1 D;\n0289 Sprengschnur, biegsam, Ziffer 33, Klasse 1.4 D;\nc) 0105 Anzündschnur (Sicherheitszündschnur), Ziffer 39, Klasse 1.4 S; und\nd) 0255 Sprengkapseln, elektrisch, Ziffer 29, Klasse 1.4 B\nim innerstaatlichen Verkehr unter den nachfolgenden Bedingungen zusammen in einem Fahrzeug befördert\nwerden.\n2   Verpackung\n2.1 Für die Güter nach Nummer 1 Buchstaben a bis c sind die in Randnummer 2103 vorgeschriebenen\nVerpackungen zu verwenden.\n2.2 Für die in Nummer 1 Buchstabe d genannten Sprengkapseln dürfen von den in Randnummer 2103\nvorgeschriebenen Außenverpackungen nur Kisten aus Holz der Kodierung 4C1 oder 4D1 verwendet werden.\n2.3 Die Freiräume in den Außenverpackungen sind mit Polstermaterial auszufüllen.\n3   Sonstige Vorschriften\n3.1 Für die in Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Güter gelten folgende Grenzen, die in einer Beförderungs-\neinheit nicht überschritten werden dürfen:\n- zu Buchstabe a höchstens 50 kg Nettoexplosivstoffmasse,\n- zu Buchstabe b höchstens 250 m,\n- zu Buchstabe c höchstens 160 m und\n- zu Buchstabe d höchstens 200 Stück.\n3.2 Die in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Güter müssen entfernt von den Gütern nach den Buchstaben a\nbis c gestaut werden, zum Beispiel durch einen geschlossenen Behälter im Laderaum oder durch getrennte\nVerladung im Laderaum und im Führerhaus.\n4   Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 90\".","400                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAusnahme Nr. 5 91\n(Bescheinigung über die Schulung von Fahrzeugführern)\nAbweichend von Anlage B Anhang B.6 darf anstelle des Musters der ADA-Bescheinigung über die Schulung der\nFührer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auch das Muster nach der Anlage zu dieser\nVerordnung verwendet werden.\nAusnahme Nr. 5 92\n(Beförderung bestimmter radioaktiver Stoffe und Gegenstände)\n1    Abweichend von Anlage B Randnummer 10 011 darf auf die Anwendung der in dieser Randnummer\nangegebenen Vorschriften bei Beförderungen von radioaktiven Stoffen und Gegenständen der Rand-\nnummer 2704 Blätter 1 bis 4 in unbegrenzter Menge verzichtet werden.\n2    Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 92\"..\nAusnahme Nr. S 93\n(Nachrüstung bestimmter Fahrzeuge mit automatischer Bremsnachstellung)\n1    Abweichend von Anlage B Randnummer 10 222 Abs. 2 Buchstabe b darf bei Tankfahrzeugen und den in§ 6\nAbs. 4 Satz 1 genannten Fahrzeugen unter folgenden Bedingungen auf eine Nachrüstung mit automatischer\nBremsnachstellung verzichtet werden:\n1. Der Halter der in Nummer 1 genannten Fahrzeuge muß durch ein Gutachten, das durch einen amtlich\nanerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 zu erstellen ist,\nnachweisen, daß eine Nachrüstung mit automatischer Bremsnachstellung technisch nicht möglich ist. Das\nGutachten darf für Beförderungen nach dieser Ausnahme für längstens 3 Jahre herangezogen werden. Es\nmuß als Gutachten nach dieser Ausnahme erkennbar sein.\n2. In der Prüfbescheinigung nach § 6 ist durch den Sachverständigen zu vermerken, daß eine Nachrüstung\ndes Fahrzeugs mit automatischer Bremsnachstellung technisch nicht möglich ist und sein Betrieb nach\ndieser Ausnahme erfolgt.\n2    Mit Fahrzeugen nach dieser Ausnahme dürfen Beförderungen, die den §§ 7 und 7 a unterliegen, nicht\ndurchgeführt werden.\nAusnahme Nr. 5 94\n(Mengengrenze für bestimmte Flüssiggase nach Liste I Anhang 8.8)\nDie Beförderung von Stoffen der Klasse 2 Ziffer 4 Buchstabe b in festverbundenen Tanks in Nettomassen von\nmehr als 6 000 kg bis einschließlich 11 000 kg unterliegt den Vorschriften des § 7 nicht, wenn die nachfolgenden\nBedingungen eingehalten werden.\n1    Technische Anforderungen\n1 .1 Beträgt die Nettomasse der beförderten Gasgemische höchstens 9 000 kg, dürfen nur\na) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke min-\ndestens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und 211 125 in Verbindung mit Rand-\nnummer 211 220 des Anhangs 8.1 a der Anlage B des Europäischen Übereinkommens vom 30. Septem-\nber 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II\nS. 1489) entspricht, oder\nb) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke min-\ndestens den Vorschriften der Randnummern 211 127 Abs. 3 und 211 125 in Verbindung mit Rand-\nnummer 211 220 des Anhangs 8.1 a der GGVS in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden\nFassung entspricht, und wenn eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen nach den Doppelbuchstaben\naa oder bb eingehalten ist:\naa) Die Tanks müssen mit einer äußeren Feststoffisolierung mit Stahlblechabdeckung versehen sein.\nbb) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41\nAbs. 18 oder § 41 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember\n1990 (BGBI. 1S. 2701 ), und einer Antriebs-Schlupf-Regelung ausgerüstet sein. Ferner sind geeignete\nAnfahr- und Rutschhilfen für den Winterbetrieb bei Bedarf mitzuführen und zu verwenden.\n1 .2 Beträgt die Nettomasse der beförderten Gasgemische mehr als 9 000 kg, aber nicht mehr als 11 000 kg\ndürfen nur\na) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke Num-\nmer 1 .1 Buchstabe a entspricht und wenn von den Bedingungen der Nummer 1 .1 Buchstabe b entweder\nDoppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb erfüllt ist, oder","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                               401\nb) festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden, deren Wanddicke Num-\nmer 1.1 Buchstabe b entspricht und wenn die Bedingungen der Nummer 1.1 Buchstabe b Doppelbuch-\nstaben aa und bb erfüllt sind.\n2      Sonstige Vorschriften\nIn der Prüfbescheinigung der Tankfahrzeuge und der Sattelzugmaschinen dieser Fahrzeuge nach§ 6 Abs. 2\noder 4 ist vom zuständigen Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nummer 2 oder 3 zu vermerken, welche\nBedingungen der Nummer 1 erfüllt sind.\n3      Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\n,,Ausnahme Nr. S 94\".\"\n2. In der Anlage 2 wird im Teil 1 die Tabelle wie folgt geändert:\na) In den Spalten 1 bis 6 werden die Ausnahmen Nr. E 6, E 10, E 20 und E 68 mit allen Angaben gestrichen.\nb) In Spalte 4 werden die zusätzlichen Bedingungen zur Ausnahme Nr. E 13 gestrichen.\nc) Bei den Angaben zu den Ausnahmen Nr. E 13, E 14, E 15, E 18, E 40, E 43 und E 58 wird jeweils in Spalte 5\nangefügt:\n„und BGBI. 1992 1 S. 391 \", wobei in Nr. E 13 und E 14 das Wort „und\" zwischen der ersten und zweiten Fundstelle\ndurch ein Komma ersetzt wird.\nd) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 18 wird in Spalte 3 angefügt:\n,, , 11 \".\ne) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 40 wird in Spalte 3 angefügt:\n,,, 31 c)\".\nf) Bei den Angaben zur Ausnahme Nr. E 43 wird in Spalte 4 unter den „Zusätzlichen Bedingungen\" in Nr. 1 Satz 1\nwie folgt gefaßt:\n,,Für jeden Transport ist eine Fahrwegbestimmung nach § 7 Abs. 3 einzuholen.\"\ng) Nach der Ausnahme Nr. E 70 werden die Nummern E 72 bis E 78 mit folgenden Angaben angefügt:\n„E 72             3, 6.1, 8, 9      alle       Verpackungszulassung               BGBI.1992I      30. Juni 1993\ns. 391\nE 73            4.1               1 bis 15   Verpackung bestimmter              BGBI. 19921     unbefristet\nStoffe der Klasse 4.1              s. 391\nE 74            4.2               alle       Beförderung von Stoffen            BGBI. 19921     unbefristet\nder Klasse 4.2                     s. 391\nE 75            4.3               alle       Beförderung von Stoffen            BGBI. 19921     unbefristet\nder Klasse 4.3                     s. 391\nE 76            5.1               alle       Verpackung von Stoffen             BGBI. 19921     unbefristet\nder Klasse 5.1                     s. 391\nE 77            3, 4.1, 4.3,      bestimmte  Kunststoff-Großpackmittel          BGBI. 19921     unbefristet\n5.1, 6.1, 6.2,    Stoffe     und Kombinations-Großpackmittel    s. 391\n8 und 9                      mit Kunststoff-Innengefäßen -\nIBC [lntermediate Bulk Container]\nE 78            2, 3, 4.1, 4.3,   bestimmte  Begrenzte Mengen im Zu-            BGBI. 19921     unbefristet\".\n5.1, 5.2, 6.1,    Stoffe     und Ablauf der Seehäfen            S. 391\n8 und 9","402                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1 ·\nArtikel 3\n§ 4 der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 {BGBI. 1 S. 1651) und § 5 der Straßen-\nGefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925) werden gestrichen.\nArtikel 4\nArtikel 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt mit Wirkung vom 1. November 1991 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung mit\nWirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den 9. März 1992\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                                                                                  403\nAnlage\n(zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe k - Ausnahme Nr. S 91)\nMuster\nzur Bescheinigung einer Schulung nach Randnummer 1O 315\n- auf einem Blatt im Format A7 (105 mm x 75 mm) oder auf\neinem auf dieses Format faltbares Doppelblatt -\nSeite 1\nADA-Bescheinigung\nüber die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen\nzur Beförderung gefährlicher Güter\nin Tanks      1\n)                                                                   anders als in Tanks              1\n)\nNr. der Bescheinigung ........................................................................................................................................................\nKennzeichen des die Bescheinigung ausstellenden Staates ...............................................................................................\nGültig für Klasse(n) 1) 2)\nin Tanks                                                                            anders als in Tanks\n1                                                                                            1\n2                                                                                            2\n3                                                                                            3\n4.1, 4.2, 4.3                                                                                 4.1, 4.2, 4.3\n5.1, 5.2                                                                                     5.1, 5.2\n6.1, 6.2                                                                                     6.1, 6.2\n7                                                                                            7\n8                                                                                            8\n9                                                                                            9\nbis zum 3)     ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Erweiterung der Gültigkeit auf andere Klassen siehe Seite 3.\n3) Verlängerung der Gültigkeit siehe Seite 2.","404                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSeite 2\nName ..................................................................................................................................................................................\nVorname(n} ........................................................................................................................................................................\ngeboren am ........................................................................................................................................................................\nStaatsangehörigkeit ...............................................................................................................' ............................................ .\nUnterschrift des Fahrers\nAusgestellt durch ................................................................................................................................................................\nDatum .................................................................................................................................................................................\n4\nUnterschrift      ) ......................................................................................................................................................................\nVerlängert bis ..........................................................................................................................................................•••... •••· •\ndurch ..................................................................................................................................................................................\nDatum .................................................................................................................................................................................\nUnterschrift 4 )    ......................................................................................................................................................................\n4) und/oder Stempel der die Bescheinigung ausstellenden Behörde","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                                                                             405\nSeite 3\nGültigkeit erweitert auf Klasse(n)5)\n1, 2,                       Datum ..................................................................................................................................................\n3, 4.1, 4.2,                Unterschrift und/oder Stempel\n4.3, 5.1 , 5.2,\n6.1, 6.2, 7, 8, 9\n1, 2,                       Datum ..................................................................................................................................................\n3, 4.1, 4.2,                 Unterschrift und/oder Stempel\n4.3, 5.1, 5.2,\n6.1, 6.2, 7, 8, 9\n1, 2,                        Datum ..................................................................................................................................................\n3, 4.1, 4.2,                Unterschrift und/oder Stempel\n4.3, 5.1, 5.2,\n6.1, 6.2, 7, 8, 9\n5) Nichtzutreffendes streichen.","406                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nSeite 4\nNur für nationale Vorschriften\n1 . Tankbeförderungen:\nGilt auch als Bescheinigung nach Rn. 1O 315 Abs . 1 GGVS für innerstaatliche Beförderungen der auf den Seiten 1\nund 3 bescheinigten Klassen.\n2. Andere Beförderungen:\nGilt als Bescheinigung nach Rn. 1O 315 Abs. 2 GGVS für Beförderungen der Klassen 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2,\n6.1, 6.2, 8, 9.\nZu 2:\nGültigkeit für andere Beförderungen erweitert auf Klasse 7.\nDatum ............................................................................. .,....................................... .\nUnterschrift und/oder Stempel"]}