{"id":"bgbl1-1992-11-4","kind":"bgbl1","year":1992,"number":11,"date":"1992-03-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/11#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_11.pdf#page=5","order":4,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung","law_date":"1992-03-05T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1992                  389\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung\nVom 5. März 1992\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni\n1976 (BGBI. 1 S. 1357) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung vom 2. Juli 1976 (BGBL 1\nS. 1723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1991 (BGBI. 1\nS. 1733), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Der Vorbereitungsdienst kann bei Bewerbern, die bis zum 31. Dezember\n1994 eingestellt werden, um höchstens ein Jahr gekürzt werden, soweit\nnachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähig-\nkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außer-\nhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung\ngleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\nDienstes erworben worden sind.\"\n2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 5. März 1992\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}