{"id":"bgbl1-1992-10-8","kind":"bgbl1","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/10#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_10.pdf#page=11","order":8,"title":"Verordnung über Fachanwaltsbezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz (RAFachAnwV)","law_date":"1992-02-23T00:00:00Z","page":379,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992                                  379\nVerordnung\nüber Fachanwaltsbezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz\n(RAFachAnwV)\nVom 23. Februar 1992\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Rechtsanwaltsgesetzes          e) Kommunalrecht (mit Ausnahme des kommunalen\nvom 13. September 1990 (GBI. 1Nr. 61 S. 1504), der nach             Haushaltsrechts),\nAnlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buch-\nf) Straßen- und Straßenverkehrsrecht,\nstabe d des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September         g) Luft- und Luftverkehrsrecht, Eisenbahn- und Was-\n1990 (BGBI. II S. 885, 1156) mit Maßgaben fortgilt, verord-         serstraßenrecht,\nnet der Bundesminister der Justiz:                              h) Recht des öffentlichen Dienstes, Disziplinar- und\nPersonalvertretungsrecht,\n§ 1                                i) allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Versamm-\n(1) Spezielle Erfahrungen und Kenntnisse (§ 15 Abs. 1            lungsrecht, Personenordnungsrecht, Waffenrecht,\nRechtsanwaltsgesetz) hat der Rechtsanwalt, wenn seine           j) öffentliches Gesundheitsrecht, Lebensmittel- und\nKenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß der                 Arzneimittelrecht,\nKenntnisse übersteigen, das üblicherweise durch die\nk) Ausländerrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeits-\nberufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf\nvermittelt wird.                                                    recht,\n1) Schul- und Hochschulrecht einschließlich          des\n(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse müssen           Zulassungs- und Prüfungsrechts,\nKenntnisse des Verfassungsrechts, soweit sie für das\nFachgebiet wesentlich sind, einschließen.                       m) Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht, Schwer-\nbehindertenrecht,\n§2                                  n) Datenschutzrecht, Recht der Statistik,\nFür das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuwei-           o) Wehrrecht, Recht der Kriegsdienstverweigerung und\nsen                                                                 des Zivildienstes,\n1. besondere Kenntnisse in den Bereichen                        p) Medienrecht, Post- und Fernmelderecht,\na) allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ver-         q) Kriegsfolgen- und Wiedergutmachungsrecht,\nwaltungsverfahren und Verwaltungszwangsverfah-           r) Recht der offenen Vermögensfragen, Rehabilitie-\nren,                                                         rungsrecht,\nb) Staatshaftungsrecht (Amtshaftung, Enteignung,            s) öffentliches Landwirtschaftsrecht (Marktordnungs-\nenteignender Eingriff, enteignungsgleicher Eingriff,         recht, Recht der landwirtschaftlichen Erzeugung).\nAufopferung, Folgenbeseitigung),\nc) Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsge-\nrichtsbarkeit;\n§3\n2. besondere Kenntnisse in zwei der folgenden Bereiche,\nvon denen einer zu den in Buchstaben a bis d genann-       Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kennt-\nten gehören muß,                                         nisse nachzuweisen in den Bereichen\na) öffentliches Baurecht (Bauplanungs- und Bauord-       1. allgemeines Abgabenrecht einschließlich Verfahren der\nnungsrecht, Recht der Raumordnung und Landes-            Finanzbehörden, Bewertungsrecht,\nplanung, Denkmalschutzrecht, Kataster- und Ver-       2. besonderes Steuer- und Abgabenrecht (Einkommen-\nmessungsrecht),                                          steuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer, Vermögen-\nb) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Hand-         steuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer,\nwerksrecht, Personen- und Güterverkehrsrecht,            Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und sonstige Ver-\nWirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg-      kehrsteuern, Grundzüge der Verbrauchsteuern und der\nund Energierecht),                                       Zölle),\nc) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Atomrecht,        3. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des\nAbfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschafts-        Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,\nschutzrecht, Forstrecht),                                steuerliches Revisionswesen, Aufstellung und steuer-\nd) Abgabenrecht, soweit die Gerichte der Verwal-            liche Behandlung von Bilanzen,\ntungsgerichtsbarkeit zuständig sind,                  4. Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.","380                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n§4                               a) Verwaltungsrecht aus den in § 2 bestimmten Bereichen\n80 Fälle, davon mindestens ein Drittel gerichtliche Ver-\nFür das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kennt-\nfahren,\nnisse nachzuweisen in den Bereichen\nb) Steuerrecht 50 Fälle aus mehreren, in § 3 bestimmten\n1. Recht des Arbeits- und des Berufsbildungsverhältnis-\nBereichen, davon mindestens ein Zehntel gerichtliche\nses (Abschluß und Änderung des Arbeits- und Berufs-\nVerfahren,\nbildungsvertrages, Inhalt des Arbeits- und Berufsbil-\ndungsverhältnisses, Beendigung des Arbeits- und          c) Arbeitsrecht 80 Fälle aus mehreren in § 4 bestimmten\nBerufsbildungsverhältnisses     einschließlich  Kündi-       Bereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche\ngungsschutz, Grundzüge des Arbeitsförderungsgeset-           Verfahren,\nzes, Recht der betrieblichen Altersversorgung, Schutz    d) Sozialrecht 40 Fälle aus mehreren in § 5 bestimmten\nbesonderer Personengruppen, insbesondere der                 Bereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche\nSchwangeren und Mütter, Schwerbehinderten und                Verfahren\nJugendlichen),\nals Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat. Die Bedeu-\n2. kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Arbeitskampf-,\ntung einzelner Fälle (Beratungen, außergerichtliche und\nMitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrecht),\ngerichtliche Tätigkeit) kann zu einer anderen Gewichtung\n3. Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit.    führen.\n§5                                                           §9\nFür das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kennt-          (1) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der\nnisse nachzuweisen in den Bereichen                          Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwalts-\n1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verwaltungsver-    kammer durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden\nfahren (Erstes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch),        Bescheid, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von\ndem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den\n2. Arbeitsförderungs-       und    Sozialversicherungsrecht\nErwerb der speziellen Erfahrungen und Kenntnisse geprüft\n(Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenver-\nhat.\nsicherung), Recht der sozialen Entschädigung bei\nGesundheitsschäden und Recht des Familienlasten-             (2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für\nausgleichs, Recht der Eingliederung Behinderter,          jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen\nSozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht,            Mitglieder. Einern Ausschuß gehören mindestens drei\n3. Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit     Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Aus-\nund der Verwaltungsgerichtsbarkeit.                      schüsse sein. §§ 74 und 75 des Rechtsanwaltsgesetzes\nsind entsprechend anzuwenden.\n§6                                 (3) Die Rechtsanwaltskammer beschließt eine Fachan-\nwaltsordnung als Satzung. Die Satzung und ihre Änderun-\nZum Nachweis der besonderen theoretischen Kennt-\ngen bedürfen der Genehmigung der Landesjustizverwal-\nnisse und praktischen Erfahrungen sind Zeugnisse,\ntung. In ihr werden geregelt:\nBescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vor-\nzulegen.                                                      1. die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Bestellung\nund Abberufung der Ausschußmitglieder sowie deren\n§7\nAnspruch auf Entschädigung;\n(1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kennt-       2. das Verfahren der Ausschüsse.\nnisse wird in der Regel erbracht durch die Teilnahme an\neinem auf den Erwerb der jeweiligen Fachanwaltsbezeich-          (4) Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemein-\nnung vorbereitenden Lehrgang, der die gesamten relevan-       same Ausschüsse bilden. Mitglied eines Ausschusses\nten Teilbereiche des Fachgebiets umfaßt, und dessen           kann auch ein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung\nErfolg durch mehrere Klausuren bestätigt wird. Die            zugelassener Rechtsanwalt sein.\nGesamtdauer des Lehrgangs muß mindestens drei\nWochen betragen.\n§ 10\n(2) Die Lehrgangsteilnahme soll regelmäßig nicht länger\nals zwei Jahre vor der Antragstellung liegen. Liegt sie          (1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft von\nlänger als zwei Jahre zurück, ist eine angemessene zwi-       dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenom-\nschenzeitliche Fortbildung - in der Regel durch Teilnahme     men werden, wenn Tatsachen nachträglich bekannt wer-\nan Fortbildungskursen - nachzuweisen.                         den, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt\nwerden müssen. Die Rücknahme ist nur innerhalb eines\n(3) Ausnahmsweise kann der Nachweis anderweitig\nJahres seit Kenntnis des Vorstandes von den sie rechtferti-\nerworbener besonderer theoretischer Kenntnisse im Fach-\ngenden Tatsachen zulässig.\ngebiet genügen, wenn diese mindestens das im jeweiligen\nLehrgang vermittelte Wissen umfassen.                            (2) Zuständig für die Rücknahme ist der Vorstand der\nKammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser\n§8                              Entscheidung angehört.\nDer Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen           (3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören.\nist in der Regel erbracht, wenn der Bewerber im Fach-         Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem\ngebiet                                                        Rechtsanwalt zuzustellen.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992                                381\n§ 11                                                        § 12\n(1) Kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seine        Personen, die nach den Bestimmungen der Bundes-\nStellungnahme gegenüber dem Vorstand nicht allein auf-    rechtsanwaltsordnung berechtigt sind, die Bezeichnung\ngrund der vom Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen      Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeits-\nUnterlagen abgeben, lädt er diesen zu einem Fach-         recht, Sozialrecht oder einen entsprechenden Fach-\ngespräch.                                                 gebietszusatz zu führen, bedürfen keines weiteren Nach-\nweises für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebie-\n(2) Bei dem Fachgespräch sind an den Rechtsanwalt       ten.\nFragen aus dem Fachgebiet zu richten. Die auf den einzel-\nnen Rechtsanwalt entfallende Befragungszeit soll nicht\nweniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen.\n§ 13\n(3) Versäumt der Rechtsanwalt das Fachgespräch ohne\nausreichende Entschuldigung, ist der Nachweis der erfor-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nderlichen Kenntnisse als nicht erbracht anzusehen.        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Februar 1992\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","382                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum Getreidegesetz\nVom 26. Februar 1992\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und           in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nForsten verordnet                                                 mer 7841-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;\n- auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 und 3 in\nVerbindung mit § 22 des Getreidegesetzes in der Fas-        2. Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nsung der Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBI. 1             Erweiterung der Anbietungspflicht in der im Bundesge-\nS. 1521) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zustän-        setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7841-1-2, veröf-\ndigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                   fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 1\n(BGBI. 1 S. 705) und den Organisationserlassen vom              Nr. 1 der Verordnung vom 21. Januar 1976 (BGBI. 1\n5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864) und vom 23. Januar 1991           s. 233);\n(BGBI. 1 S. 530) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister für Gesundheit,\n3. Getreidemahlerzeugnis-Kennzeichnungsverordnung in\n- auf Grund des § 8 Abs. 8 Nr. 1 und 2 und Abs. 8 a, auch         der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar\nin Verbindung mit § 22, und des § 18 Abs. 2 des                1982 (BGBI. 1 S. 137);\nGetreidegesetzes,\n- auf Grund des § 14 des Getreidegesetzes im Einverneh-        4. Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Getreide-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie                gesetz (Mahlerzeugnisse aus Getreide) in der im Bun-\n- auf Grund des§ 8 Abs. 1 und des§ 30 Abs. 2 Satz 1 des           desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7841-1-8,\nGesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungs-           veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608), § 8 Abs. 1        durch die Verordnung vom 20. Oktober 1981 (BGBI. 1\nNr. 7 geändert durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom          s. 1131).\n23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1675), im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen:\nArtikel 1\nEs werden aufgehoben:                                                                   Artikel 2\n1. Erste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1992\nEinfuhr- und Vorratsstelle für Getreide- und Futtermittel in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992                                 383\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 26. Februar 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des              bb) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie der §§ 15 und                  die nachfolgenden Worte „später eingehende\n16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                         Anträge werden nicht berücksichtigt.\" gestri-\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                    chen.\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), § 12 Abs. 3\nangefügt durch das Gesetz vom 29. September 1989             4. In § 20 Abs. 2 werden\n(BGBI. 1 S. 1742), verordnet der Bundesminister für Ernäh-\na) die Worte „zum 31. Juli\" durch die Worte „späte-\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                 stens zum 31 . August\" ersetzt,\nb) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die\nArtikel 1                                   nachfolgenden Worte „später eingehende Anträge\n11\nwerden nicht berücksichtigt. gestrichen.\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1991          5. § 21 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2002) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 18               ,,Flächenstillegungsbescheinigungen, die als Nach-\nAbs. 3 und 4\" das Komma durch das Wort „oder\"                    weis für das Erfüllen der Voraussetzungen der Bei-\nersetzt und die Worte „oder § 34 Abs. 8\" gestrichen.             hilfegewährung nach dem Flächenstillegungsgesetz\n1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582), geändert\n2. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden                                     durch das Gesetz vom 17. Januar 1992 (BGBI. 1\nS. 66), ausgestellt worden sind, werden nach § 6\na) die Worte „zum 31. Juli\" durch die Worte „späte-              dieses Gesetzes aufgehoben.     11\nstens zum 31. August\" ersetzt,\nb) Absatz 7 wird aufgehoben; Absatz 8 wird Absatz 7,\nb) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die             in ihm wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Satz 1\" durch\nnachfolgenden Worte „später eingehende Anträge                die Angabe ,,§ 20 Abs. 2\" ersetzt.\nwerden nicht berücksichtigt.\" gestrichen.\n6. In § 22 Abs. 1 werden nach Nummer 3 das Komma\n3. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                         durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Worte „bis zum 31. Mai des\nWirtschaftsjahres\" durch die Worte „für das Wirt-     7. In § 31 Abs. 3 werden die Worte „oder§ 34 Abs. 5\"\nschaftsjahr\" ersetzt.                                     gestrichen.\nb) In Satz 2 werden\nArtikel 2\naa) die Worte „31. März dieses Wirtschaftsjahres\"\ndurch die Worte „ 1. Juli des folgenden Wirt-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nschaftsjahres\" ersetzt,                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","384                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 26. Februar 1992\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von                                   4. ,,Ars Antique - Kunst und Antiquitäten\"\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im                                        vom 7. bis 15. November 1992 in Frankfurt\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-                              5. ,,31. PSI-Messe\"\nkel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II                                        vom 13. bis 15. Januar 1993 in Düsseldorf\nS. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen                                6. ,,DACH + WAND '93 Berlin - Internationale Fachaus-\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:                                               stellung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik\"\nvom 19. bis 22. Mai 1993 in Berlin\n1. ,,Internationale Handwerksmesse München -\n44. Messe des Handwerks und für das Handwerk\"\nvom 14. bis 22. März 1992 in München\n2. ,,fensterbau 92 nürnberg - Internationale Fachmesse\nmit Südwestdeutschem Glasertag\"                                                      Bonn, den 26. Februar 1992\nvom 11. bis 14. Juni 1992 in Nürnberg\n3. ,,REHAB '92 - 7. Internationale Fachausstellung für                                             Der Bundesminister der Justiz\nPflege, Rehabilitation, Integration\"                                                                            Im Auftrag\nvom 16. bis 19. September 1992 in Karlsruhe                                                              Niederleithinger\nBerichtigung\nder Neufassung der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\nVom 14. Februar 1992\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für                                 2. In § 6 ist hinter den Worten „das nicht in Handels-\nRindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom                                           klassen eingestuft oder nicht\" das Wort ,, , nicht\" ein-\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2387) ist wie folgt zu be-                                    zufügen.\nrichtigen:\n1. In § 4 ist\nBonn, den 14. Februar 1992\na) in Absatz 2 Nr. 2 hinter den Worten „Betrieb gewon-\nnen\" das Wort „worden\" und                                                                       Der Bundesminister\nb) in Absatz 3 vor den Worten „ungiftiger Tinte\" das                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nWort „unverwischbarer,\"                                                                                    Im Auftrag\neinzufügen.                                                                                                  Husemeyer"]}