{"id":"bgbl1-1992-10-7","kind":"bgbl1","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_10.pdf#page=8","order":7,"title":"Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes","law_date":"1992-02-28T00:00:00Z","page":376,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["376                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nüber die Errichtung eines Bundesausfuhramtes\nVom 28. Februar 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      Dienstleistungsverkehrs mit den Gebieten außerhalb des\nBundesgebietes die Ausführung von Rechtsvorschriften,\nsoweit es in diesen Rechtsvorschriften vorgesehen, eine\nArtikel 1                          zentrale Bearbeitung erforderlich und eine Zuständigkeit\nErrichtung eines Bundesausfuhramtes                 des Bundesausfuhramtes nicht gegeben ist.\"\n§ 1\nErrichtung                                                     Artikel 3\nIm Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft                            Änderung\nwird ein Bundesausfuhramt als selbständige Bundesober-                   des Außenwirtschaftsgesetzes,\nbehörde errichtet.                                                      der Außenwirtschaftsverordnung\n§2                                                  und der Verordnung\nzur Regelung von Zuständigkeiten\nAufgaben\nim Außenwirtschaftsverkehr\n.. (1) Das Bundesausfuhramt erledigt Verwaltungs- und\nUberwachungsaufgaben des Bundes, die ihm durch das                                        § 1\nAußenwirtschaftsgesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz,\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes\ndas Atomgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf\nGrund dieser Gesetze zugewiesen werden.                       Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten\n(2) Das Bundesausfuhramt erledigt ferner, soweit keine\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nandere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Aufgaben    Gesetzes vom 28. Februar 1992 (BGBI. 1S. 372), wird wie\ndes Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit     folgt geändert:\nderen Durchführung es vom Bundesminister für Wirtschaft\noder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen\n1. In § 26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte\nobersten Bundesbehörde beauftragt wird.\n,,Bundesamt für Wirtschaft\" durch das Wort „Bundes-\nausfuhramt\" ersetzt.\nArtikel 2\n2. § 28 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Gesetzes\nüber das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft                   a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n,, 1. das Bundesausfuhramt im Bereich des Waren-\nDas Gesetz über das Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nund Dienstleistungsverkehrs nach § 5 in Fällen\nschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nvon außen- oder sicherheitspolitischer Bedeu-\nnummer 700-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-\nletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. No-                  tung sowie nach § 7,\".\nvember 1986 (BGBI. 1 S. 2040), wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3 wird wie folgt gefaßt:                                    „2. das Bundesamt für Wirtschaft im Bereich des\nWaren- und Dienstleistungsverkehrs nach den\n„Artikel 3                                      §§ 6, 6a, 8 bis 17 und 21 sowie in Fällen des§ 5\nDem Bundesamt obliegt auf den Gebieten der Einfuhr,                  ohne außen- oder sicherheitspolitische Bedeu-\nder Ausfuhr, des sonstigen Warenverkehrs und des                         tung,\".","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992                                    377\nc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                           (§ 1O Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes und\nKapitel III der Außenwirtschaftsverordnung), wenn\n3. In § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird nach „das Bundesamt                sich die Genehmigungen auf Waren der gewerbli-\nfür Wirtschaft,\" jeweils „das Bundesausfuhramt,\" ein-              chen Wirtschaft beziehen, sowie in dem Bereich der\ngefügt.                                                            Durchfuhr nach § 38 Abs. 5 der Außenwirtschafts-\nverordnung;\n4. § 45 wird wie folgt geändert:                                   2. in den von § 44a der Außenwirtschaftsverordnung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                          erfaßten Bereichen des Dienstleistungsverkehrs.\"\n„Übermittlung von Informationen\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ndurch das Bundesausfuhramt\".\nb) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 5 Satz 3 werden                                  Artikel 4\njeweils die Worte „Bundesamt für Wirtschaft\" durch\ndas Wort „Bundesausfuhramt\" ersetzt.                                   Änderung des Gesetzes\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen\n5. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:                                und weitere Folgeänderungen\n,,§ 45a\n1. In § 14 Abs. 8 des Gesetzes über die Kontrolle von\nÜbermittlung von Informationen                    Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung\ndurch das Bundesamt für Wirtschaft                  vom 22. November 1990 (BGBI. 1 S. 2506), das durch\nDas Bundesamt für Wirtschaft kann die ihm bei der          die Verordnung vom 19. April 1991 (BGBI. 1 S. 913)\nErfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz                   geändert worden ist, werden die Worte „Bundesamt für\nbekanntgewordenen Informationen an die anderen zur             Wirtschaft\" durch das Wort „Bundesausfuhramt\"\nÜberwachung des Außenwirtschaftsverkehrs zuständi-             ersetzt.\ngen Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung\nder in den §§ 6, 8 bis 17 und 21 angegebenen Zwecke        2. Die Worte „Bundesamt für Wirtschaft\" werden ferner in\nsowie in Fällen des § 5 ohne außen- oder sicherheits-          folgenden Vorschriften durch das Wort „Bundesaus-\npolitische Bedeutung erforderlich ist. Die Empfänger           fuhramt\" ersetzt:\ndes Bundes dürfen die übermittelten Informationen,\na) § 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nsoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom\ndem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wor-\nden sind.\"                                                         1. Juni 1961 (BGBI. 1S. 649), die durch die Verord-\nnung vom 3. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 966) geändert\n§ 2                                      worden ist,\nÄnderung der Außenwirtschaftsverordnung                     b) § 1O Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 der zweiten\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember                     Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\n1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-             die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. Juni 1961\nnung vom 29. Januar 1992 (BAnz. S. 513), wird wie folgt                (BGBI. 1 S. 649), die zuletzt durch die Verordnung\ngeändert:                                                              vom 3. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1625) geändert\nworden ist,\nIn den nachfolgenden Vorschriften werden jeweils die\nWorte „Bundesamt für Wirtschaft\" durch das Wort „Bun-              c) § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Durchführung\ndesausfuhramt\" ersetzt: § 17; § 29 b Abs. 1 sowie Abs. 3               des Gesetzes zur Kontrolle von Kriegswaffen vom\nSatz 1, 2 und 3; § 43a; § 69a Abs. 4.                                  11. Juli 1969 (BGBI. 1S. 841 ), die durch die Verord-\nnung vom 5. November 1990 (BGBI. 1 S. 2438)\ngeändert worden ist.\n§ 3\nÄnderung der Verordnung zur Regelung\nvon Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsverkehr                                         Artikel 5\nDie Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im                       Änderung des Atomgesetzes\nAußenwirtschaftsverkehr vom 18. Juli 1977 (BGBI. 1\nS. 1308), zuletzt geändert durch die Verordnung vom               Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\n4. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 556), wird wie folgt geändert:         vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBI. 1\n1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:         S. 2428), wird wie folgt geändert:\n,,(1) Das Bundesausfuhramt ist zuständig für die Ertei-  In § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und in § 46 Abs. 3 werden\nlung von Genehmigungen nach§§ 5, Sa, 5c, 38 Abs. 2         die Worte „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\" durch\nund 3, §§ 40, 43 b, 45, 45 b und 69 a Abs. 4 der Außen-    das Wort „Bundesausfuhramt\" ersetzt.\nwirtschaftsverordnung.\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft ist zuständig für die                           Artikel 6\nErteilung von Genehmigungen\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes\n1. in den Bereichen der Warenausfuhr (Kapitel II der\nAußenwirtschaftsverordnung), mit Ausnahme der in         Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nAbsatz 1 genannten Bereiche, der Wareneinfuhr         Bekanntmachung vom 6. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 293),","378                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil   1\nzuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom           zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nach\n21. Februar 1992 (BGBI. 1S. 266), wird wie folgt geändert:      ,,Nummer 8b\" folgende Nummer 8c eingefügt:\n„Nummer Be\n1. Die Anlage    1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nwird wie folgt geändert:                                        Die Zulage beträgt für die Beamten\na) In Vorbemerkung Nummer 3a werden in Ab-                        des einfachen Dienstes                   100,00\nsatz 1 Satz 1 nach der Angabe „8 b\" ein Komma                 des mittleren Dienstes                   150,00\nund die Angabe „Be\" eingefügt.                                des gehobenen Dienstes                  220,00\nb) Nach der Vorbemerkung Nummer 8b wird folgende                  des höheren Dienstes                    300,00\".\nneue Nummer 8c eingefügt:\n,,8 c. Zulage für Beamte bei dem Bundesausfuhr-\namt                                                                     Artikel 7\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundes-       Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nausfuhramt verwendet werden, eine Stellenzulage\nnach Anlage IX.                                         Die auf Artikel 3 und 4 beruhenden Teile der dort geän-\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem     derten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils\nDienst allgemein verbundenen Erschwernisse und        einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nAufwendungen mit abgegolten.\"                         geändert werden.\nc) In Besoldungsgruppe B 7 wird nach der Amtsbe-\nzeichnung „Präsident des Bundesaufsichtsamtes                                 Artikel 8\nfür das Versicherungswesen\" die Amtsbezeichnung\n,,Präsident des Bundesausfuhramtes\" eingefügt.                              Inkrafttreten\n2. In der Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zula-        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\ngen, Vergütungen) wird im Abschnitt Vorbemerkungen        dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Februar 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters"]}