{"id":"bgbl1-1992-10-6","kind":"bgbl1","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/10#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-10-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_10.pdf#page=4","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze","law_date":"1992-02-28T00:00:00Z","page":372,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["372                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes,\ndes Strafgesetzbuches und anderer Gesetze\nVom 28. Februar 1992\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           deren Ausfuhr verboten ist, oder Unterlagen zur Ferti-\ngung solcher Waren, ausführt.\nArtikel 1                               (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nSiebtes Gesetz                          Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1 oder 4\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes                 bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-             1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten          land,\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-      2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder\ntel V Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertra-\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des          3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,               Deutschland erheblich\n1009), wird wie folgt geändert:                                 zu gefährden, wenn die Tat nicht in Absatz 1 oder 4 mit\nStrafe bedroht ist.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    (3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                          Absatzes 1 oder 2 die Ausfuhr dadurch fördert, daß er\ndie auszuführende Ware oder Unterlagen zu ihrer Ferti-\n,,(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im\ngung oder wesentliche Bestandteile davon zur Verfü-\nEinvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem\nBundesminister der Finanzen die notwendigen             gung stellt.\nBeschränkungen von Rechtsgeschäften oder Hand-             (4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird\nlungen im Außenwirtschaftsverkehr anordnen, um          bestraft, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder\neine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die in    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\n§ 7 Abs. 1 genannten Rechtsgüter abzuwenden. Bei        verordnung oder einem im Bundesgesetzblatt oder im\nMaßnahmen, welche die Bereiche des Kapital- und         Bundesanzeiger veröffentlichten Rechtsakt der Euro-\nZahlungsverkehrs oder den Verkehr mit Auslands-         päischen Gemeinschaften zur Beschränkung des\nwerten und Gold betreffen, ist auch das Benehmen        Außenwirtschaftsverkehrs, die der Durchführung einer\nmit der Deutschen Bundesbank herzustellen. Die          vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapi-\nAnordnung tritt sechs Monate nach ihrem Erlaß           tel VII der Charta der Vereinten Nationen beschlosse-\naußer Kraft, sofern die Beschränkung nicht durch        nen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen,\nRechtsverordnung vorgeschrieben wird.\"                  zuwiderhandelt. In minder schweren Fällen ist die\nStrafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3\nbis 5.                                                  Jahren.\n(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                 strafbar.\nAbsatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                         (6) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und\n2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.\n,,Die Erteilung der Genehmigungen kann von sachli-          Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,\nchen und persönlichen Voraussetzungen, insbeson-            wenn der Täter\ndere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig\ngemacht werden.\"                                            1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-\nführt oder\n3. § 34 erhält folgende Fassung:                                 2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die\n,,§ 34                                sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten\nverbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen\nStraftaten\nBandenmitglieds handelt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\n(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2\nGeldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung in\nTeil I Abschnitte A, B, C Nr. 1711, D oder E der Aus-        oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder Geldstrafe.\nfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung)\ngenannte Waren, Unterlagen zur Fertigung dieser                 (8) Ohne Genehmigung im Sinne des Absatzes 1\nWaren oder Unterlagen über die in Teil I Abschnitte A        handelt auch, wer auf Grund einer durch unrichtige\nund B der Ausfuhrliste in einzelnen Nummern benann-          oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmi-\nten Technologien, technischen Daten und technischen          gung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2\nVerfahren ausführt. Ebenso wird bestraft, wer Waren,         und 4 entsprechend.\"","Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992                                  373\n4. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:                      schaft von der richterlichen Entscheidung, von einer\nEntscheidung des Bundesministers der Finanzen bei\n,,§ 35\nGefahr im Verzug und von dem Ergebnis der beantrag-\nAuslandstaten Deutscher                     ten Maßnahme zu unterrichten.\n§ 34 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im          (5) Bei der Durchführung der Maßnahmen ist Arti-\nAusland, wenn der Täter Deutscher ist.\"                      kel 1 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zu Artikel 1O Grundge-\nsetz hinsichtlich der Pflichten der Deutschen Bundes-\n5. Der bisherige § 39 wird § 36.                                 post und anderer Betreiber von Fernmeldeanlagen, die\nfür den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, entspre-\n6. Der bisherige § 42 wird § 37.                                 chend anzuwenden.\n7. Der bisherige § 43 wird § 38.                                                              § 40\nRichterliche Anordnung\n8. Nach § 38 werden folgende §§ 39 bis 43 eingefügt:\n(1) Beschränkungen nach § 39 Abs. 1 sind vom\n,,§ 39                             Behördenleiter oder dessen Stellvertreter unter Angabe\nBeschränkungen                           von Art, Umfang und Dauer der beantragten Maß-\ndes Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses              nahme nach Zustimmung des Bundesministers der\nFinanzen schriftlich zu beantragen und zu begründen.\n(1) Zur Verhütung von Straftaten nach dem Außen-\nIn dem Antrag ist darzulegen, daß die in § 39 Abs. 3\nwirtschaftsgesetz oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz\nSatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.\nist das Zollkriminalinstitut berechtigt, dem Brief-, Post-\noder Fernmeldegeheimnis unterliegende Sendungen                  (2) Die Anordnung ergeht durch das Landgericht, bei\nzu öffnen und einzusehen sowie den Fernmeldever-              Gefahr im Verzug durch den Bundesminister der Finan-\nkehr zu überwachen und aufzuzeichnen. Das Grund-              zen. Die Anordnung des Bundesministers der Finanzen\nrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses            tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von\n(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-          dem Landgericht bestätigt wird.\nschränkt.                                                        (3) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk\n(2) Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen nur ange-         das Zollkriminalinstitut seinen Sitz hat. Für das Verfah-\nordnet werden gegenüber                                       ren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-\n1. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme\nsprechend.\nrechtfertigen, daß sie Straftaten von erheblicher\nBedeutung nach § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbin-            (4) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen\ndung mit § 35, dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 1           und Anschrift des Betroffenen enthalten, gegen den sie\nbis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung     sich richtet. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der\nmit § 21, oder § 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des           Maßnahme zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höch-\nGesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen pla-        stens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um\nnen,                                                     jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig,\nsoweit die in§ 39 bezeichneten Voraussetzungen fort-\n2. einer natürlichen oder juristischen Person oder\nbestehen.\neiner Personenvereinigung, wenn eine der in Num-\nmer 1 bezeichneten Personen für sie tätig ist und                                      § 41\neine Maßnahme nach Nummer 1 nicht ausreicht,\nDu rchfü h rungsvorsch ritten\noder\n, (1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Maß-\n3. anderen Personen, von denen auf Grund bestimm-\nnahmen nach § 39 Abs. 1 sind unter Verantwortung des\nter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für eine in\nZollkriminalinstituts und unter Aufsicht eines Bedienste-\nNummer 1 bezeichnete Person bestimmte oder von\nten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt\nihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder\nhat. Artikel 1 § 7 Abs. 2 und § 8 des Gesetzes zu Arti-\nweitergeben oder daß eine solche Person ihren\nkel 10 Grundgesetz ist entsprechend anzuwenden.\nAnschluß benutzt.                          -\n(2) Die durch die Maßnahmen erlangten personen-\nDie Maßnahme nach Nummer 2 darf nur angeordnet\nbezogenen Daten dürfen von öffentlichen Stellen des\nwerden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die An-\nBundes außer zur Verhütung oder Aufklärung der in\nnahme rechtfertigen, daß die Person an dem Postver-\n§ 39 Abs. 1 genannten Straftaten nur zur Verhütung\nkehr der natürlichen oder juristischen Person oder Per-\noder Aufklärung einer in § 138 des Strafgesetzbuches\nsonenvereinigung teilnimmt oder deren Fernmeldean-\nbezeichneten Straftat verarbeitet und genutzt werden,\nschluß benutzt.\nsoweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen\n(3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erfor-       ergeben, die die Annahme rechtfertigen, daß eine sol-\nschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichts-          che Straftat begangen werden soll, begangen wird oder\nlos oder wesentlich erschwert wäre und die Maßnahme          begangen worden ist.\nnicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklären-\n(3) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unter-\nden Sachverhalts steht. Die Maßnahmen dürfen auch\nlagen über einen am Post- und Fernmeldeverkehr\ndurchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betrof-\nBeteiligten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken\nfen werden.\nnicht mehr erforderlich, sind sie unter Aufsicht eines der\n(4) Vor dem Antrag auf Anordnung ist die Staatsan-        in Absatz 1 genannten Bediensteten unverzüglich zu\nwaltschaft zu unterrichten. Ebenso ist die Staatsanwalt-     vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift","374                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nanzufertigen. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen                 von Kriegswaffen genannten Handlungen plant, begeht\nVernichtung sind in regelmäßigen Abständen Prüfun-              oder begangen hat.\"\ngen durchzuführen.\n(4) Von den getroffenen Maßnahmen ist der Betrof-       2. In Artikel 1 § 7 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\nfene durch das Zollkriminalinstitut zu benachrichtigen,         angefügt:\nsobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maß-                 „Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden des Bundes\nnahme geschehen kann. Ist wegen desselben Sach-                 dürfen die durch die Maßnahmen erlangten Kenntnisse\nverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren              und Unterlagen auch zur Erforschung und Verfolgung\ngegen den Betroffenen eingeleitet worden, entscheidet           der in § 34 Abs. 1 bis 6, auch in Verbindung mit § 35,\ndie Staatsanwaltschaft über den Zeitpunkt der Unter-            des Außenwirtschaftsgesetzes oder § 19 Abs. 1 bis 3,\nrichtung.                                                       § 20 Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21,\n(5) Der Bundesminister der Finanzen unterrichtet in         oder§ 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die\nAbständen von höchstens sechs Monaten ein Gre-                  Kontrolle von Kriegswaffen genannten Straftaten\nmium, das aus fünf vom Bundestag bestimmten Ab-                 benutzen.\"\ngeordneten besteht, über die Durchführung der §§ 39\nbis 43 dieses Gesetzes.                                                                Artikel 3\n§ 42                                        Änderung des Strafgesetzbuches\nVerschwiegenheitspflichten                     Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\n(1) Wird der Fernmeldeverkehr nach den §§ 39 bis        machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zu-\n41 überwacht, so darf diese Tatsache von Personen,          letzt geändert durch Artikel 7 § 34 des Gesetzes vom\ndie eine für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht      12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002), wird wie folgt\nvon der Deutschen Bundespost betriebene Fernmelde-          geändert:\nanlage betreiben, beaufsichtigen, bedienen oder bei\nihrem Betrieb tätig sind, anderen nicht mitgeteilt          1. § 73 wird wie folgt geändert:\nwerden.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 die                  ,,(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden\nTatsache der Überwachung des Fernmeldeverkehrs                     und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder\neinem anderen mitteilt.                                            aus ihr etwas erlangt, sö ordnet das Gericht dessen\nVerfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus\n§ 43                                  der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfül-\nAbgeltung von Leistungen                           lung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus\nDas Zollkriminalinstitut hat die Leistungen der Deut-          der Tat Erlangten entziehen würde.\"\nschen Bundespost oder anderer Betreiber von Fern-               b) In Absatz 3 werden die Worte „den Vermögensvor-\nmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr                     teil\" ersetzt durch das Wort „etwas\".\nbestimmt sind, abzugelten.\"                                     c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n9. § 51 wird wie folgt gefaßt:                                           ,,(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch\nangeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder\n,,§ 51                                 zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis\nBefristung                                der Tatumstände gewährt hat.\"\nDie §§ 39 bis 43 treten am 31 . Dezember 1994 außer\nKraft.\"                                                     2. § 73 b wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 73b\nArtikel 2                                 Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie\nÄnderung                                 die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter\ndes Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz                    oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen\nwürde, können geschätzt werden.\"\nDas Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August\n1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 11\ndes Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354), wird wie\nArtikel 4\nfolgt geändert:\nÄnderung der Strafprozeßordnung\n1. Artikel 1 § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                     Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-\n,,(2) Die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten         machung vom 7. April 1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), zuletzt\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht zum Nachteil         geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom\nvon Personen verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn        17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt ge-\ngegen die Person eine Beschränkung nach § 2 ange-           ändert:\nordnet ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den\nVerdacht bestehen, daß jemand eine der in§ 2 dieses         1. In § 100 a Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „ Waffen-\nGesetzes, § 138 des Strafgesetzbuches, §§ 34 und 35             gesetzes\" das Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt\ndes Außenwirtschaftsgesetzes oder §§ 19 bis 21, 22a             und die Worte ,,§ 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschafts-\nAbs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kontrolle           gesetzes oder\" eingefügt.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992                            375\n2. § 111 b wird wie folgt gefaßt:                           vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n,,§ 111 b\n(1) Gegenstände können durch Beschlagnahme             1. In Absatz 1 werden die Worte „einen Vermögensvor-\nnach § 111 c sichergestellt werden, wenn dringende           teil\" durch das Wort „etwas\" und die Worte „dem\nGründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Vor-          erlangten Vermögensvorteil\" durch die Worte „dem\naussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung          Wert des Erlangten\" ersetzt.\nvorliegen. § 94 Abs. 3 bleibt unberührt.\n(2) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-      2. In Absatz 2 werden die Worte „einen Vermögensvor-\nden, daß die Voraussetzungen des Verfalls von Wert-          teil\" ersetzt durch das Wort „etwas\".\nersatz oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen,\nkann zu deren Sicherung nach § 111 d der dingliche       3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArrest angeordnet werden.\n„Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können\n(3) Die §§ 102 bis 11 O gelten entsprechend.               geschätzt werden.\"\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit\nder Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann,\nArtikel 6\nweil die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 des\nStrafgesetzbuches vorliegen.\"                               Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut\ndes Außenwirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nArtikel 5                          dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\nblatt bekanntmachen.\nÄnderung\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nArtikel 7\n§ 29 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n(BGBI. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Februar 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}