{"id":"bgbl1-1992-10-5","kind":"bgbl1","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_10.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung","law_date":"1992-02-27T00:00:00Z","page":369,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["369\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                               Z 5702 A\n1992                               Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1992                                                                                                      Nr. 10\nTag                                                                         I n h a It                                                                               Seite\n27. 2. 92  gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und zur\nAnderung der Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . .                                  369\nneu: 303-18; 303-8\n28. 2. 92  Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und. anderer\nGesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   372\n7400-1, 190-2, 450-2, 312-2, 454-1\n28. 2. 92  Gesetz über die Errichtung eines Bundesausfuhramtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       376\nneu: 700-3; 700-1, 7400-1, 7400-1-6, 7400-1-5, 190-1, 190-1-1, 190-1-2, 190-1-4, 751-1, 2032-1\n23. 2. 92  Verordnung über Fachanwaltsbezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz (RAFachAnwV) . . . . . •                                                                379\nneu: 111-13-1\n26. 2. 92  Verordnung zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen zum Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     382\n7841-1-1, 7841-1-2, 7841-1-7, 7841-1-8\n26. 2. 92  Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung . . . . . . . .                                                            383\n7847-11-5-7\n26. 2. 92   Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . .                                                       384\n424-2-1-1\n14. 2. 92  Berichtigung der Neufassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch                                                                    384\n7849-2-1-1\nGesetz\nüber Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung\nund zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nVom 27. Februar 1992\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         Maß der Kenntnisse übersteigen, das üblicherweise durch\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                            die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im\nBeruf vermittelt wird.\nArtikel 1                                                           (2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse müssen\nKenntnisse des Verfassungsrechts, soweit sie für das\nGesetz                                                        Fachgebiet wesentlich sind, einschließen.\nüber Fachanwaltsbezeichnungen\nnach der Bundesrechtsanwaltsordnung                                                                                                   §3\n{RAFachBezG)\nFür das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzu-\nweisen\n§ 1\n1. besondere Kenntnisse in den Bereichen\nDieses Gesetz regelt die im Interesse der Rechtspflege\nfür die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung notwendi-                                            a) allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ver-\ngen Anforderungen an den Nachweis der besonderen                                                        waltungsverfahren und Verwaltungszwangsverfah-\nKenntnisse und Erfahrungen.                                                                             ren,\nb) Staatshaftungsrecht {Amtshaftung, Enteignung,\n§ 2                                                                    enteignender Eingriff, enteignungsgleicher Eingriff,\nAufopferung, Folgenbeseitigung),\n(1) Besondere Kenntnisse {§ 42a Abs. 1 Satz 1 der\nBundesrechtsanwaltsordnung) hat der Rechtsanwalt,                                                 c) Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-\nwenn seine Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das                                                  gerichtsbarkeit;","370                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n2. besondere Kenntnisse in zwei der folgenden Bereiche,           steuerliches Revisionswesen, Aufstellung und steuer-\nvon denen einer zu den in Buchstaben a bis d genann-           liche Behandlung von Bilanzen,\nten gehören muß,                                         4. Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.\na) öffentliches Baurecht (Bauplanungs- und Bauord-\nnungsrecht, Recht der Raumordnung und Landes-                                      §5\nplanung, Denkmalschutzrecht, Kataster- und Ver-\nmessungsrecht),                                          Für das Fachgebiet Arbeitsrecht sind besondere Kennt-\nb) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Hand-      nisse nachzuweisen in den Bereichen\nwerksrecht, Personen- und Güterverkehrsrecht,         1. Recht des Arbeits- und des Berufsbildungsverhältnis-\nWirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg-        ses (Abschluß und Änderung des Arbeits- und Berufs-\nund Energierecht),                                         bildungsvertrages, Inhalt des Arbeits- und Berufs-\nc) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Atomrecht,              bildungsverhältnisses, Beendigung des Arbeits- und\nAbfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschafts-          Berufsbildungsverhältnisses     einschließlich  Kündi-\nschutzrecht, Forstrecht),                                 gungsschutz, Grundzüge des Arbeitsförderungsgeset-\nzes, Recht der betrieblichen Altersversorgung, Schutz\nd) Abgabenrecht, soweit die Gerichte der Verwal-              besonderer Personengruppen, insbesondere der\ntungsgerichtsbarkeit zuständig sind,                      Schwangeren und Mütter, Schwerbehinderten und\ne) Kommunalrecht (mit Ausnahme des kommunalen                 Jugendlichen),\nHaushaltsrechts),                                    2. kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Arbeitskampf-,\nf) Straßen- und Straßenverkehrsrecht,                         Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrecht),\ng) Luft- und Luftverkehrsrecht, Eisenbahn- und Was-      3. Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit.\nserstraßenrecht,\nh) Recht des öffentlichen Dienstes, Disziplinar- und                                    §6\nPersonalvertretungsrecht,\nFür das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kennt-\n\\) allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, Versamm-       nisse nachzuweisen in den Bereichen\nlungsrecht, Personenordnungsrecht, Waffenrecht,\n1 . allgemeines Sozialrecht einschließlich Verwaltungsver-\nj) öffentliches Gesundheitsrecht, Lebensmittel- und            fahren (Erstes und Zehntes Buch Sozialgesetzbuch),\nArzneimittelrecht,\n2. Arbeitsförderungs-       und    Sozialversicherungsrecht\nk) Ausländerrecht, Asylrecht, Staatsangehörigkeits-            (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenver-\nrecht,                                                     sicherung), Recht der sozialen Entschädigung bei\n1) Schul- und Hochschulrecht einschließlich        des         Gesundheitsschäden und Recht des Familienlasten-\nZulassungs- und Prüfungsrechts,                            ausgleichs, Recht der Eingliederung Behinderter,\nSozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht,\nm) Sozialhilferecht,       Ausbildungsförderungsrecht,\nSchwerbehindertenrecht,                               3. Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit\nund der Verwaltungsgerichtsbarkeit.\nn) Datenschutzrecht, Recht der Statistik,\no) Wehrrecht, Recht der Kriegsdienstverweigerung\n§7\nund des Zivildienstes,\np) Medienrecht, Post- und Fernmelderecht,                    (1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kennt-\nnisse und praktischen Erfahrungen sind Zeugnisse,\nq) Kriegsfolgen- und Wiedergutmachungsrecht,              Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vor-\nr) Recht der offenen Vermögensfragen, Rehabilitie-        zulegen.\nrungsrecht,\n(2) Bei Antragstellung muß der Bewerber in der Regel\ns) öffentliches Landwirtschaftsrecht (Marktordnungs-      mindestens zwei Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen\nrecht, Recht der landwirtschaftlichen Erzeugung).     sein.\n§8\n§4                                  (1) Der Nachweis der besonderen theoretischen Kennt-\nnisse wird in der Regel erbracht durch die Teilnahme an\nFür das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kennt-      einem auf den Erwerb der jeweiligen Fachanwaltsbezeich-\nnisse nachzuweisen in den Bereichen                          nung vorbereitenden Lehrgang, der die gesamten relevan-\n1. allgemeines Abgabenrecht einschließlich Verfahren der     ten Teilbereiche des Fachgebiets umfaßt und dessen\nFinanzbehörden, Bewertungsrecht,                         Erfolg durch mehrere Klausuren bestätigt wird. Die\nGesamtdauer des Lehrgangs muß mindestens drei\n2. besonderes Steuer- und Abgabenrecht (Einkommen-\nsteuer, Körperschaft- und Gewerbesteuer, Vermögen-       Wochen betragen.\nsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grundsteuer,         (2) Die Lehrgangsteilnahme soll regelmäßig nicht länger\nUmsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und sonstige Ver-         als zwei Jahre vor der Antragstellung liegen. Liegt sie\nkehrsteuern, Grundzüge der Verbrauchsteuern und der       länger als zwei Jahre zurück, ist eine angemessene zwi-\nZölle),                                                   schenzeitliche Fortbildung- in der Regel durch Teilnahme\n3. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des            an Fortbildungskursen - nachzuweisen. Dies gilt nicht für\nRechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,        Anträge, die vor dem 1. Januar 1992 gestellt worden sind.","Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992                                      371\n(3) Ausnahmsweise kann der Nachweis anderweitig              nen Rechtsanwalt entfallende Befragungszeit soll nicht\nerworbener besonderer theoretischer Kenntnisse im Fach-          weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen.\ngebiet genügen, wenn diese mindestens das im jeweiligen\nLehrgang vermittelte Wissen umfassen.                               (3) Versäumt der Rechtsanwalt das Fachgespräch ohne\nausreichende Entschuldigung, ist der Nachweis der erfor-\nderlichen Kenntnisse als nicht erbracht anzusehen.\n§9\n(1) Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen                                       § 11\nist in der Regel erbracht, wenn der Bewerber im Fach-\ngebiet                                                              Für andere Personen, die Mi.tglied einer Rechtsanwalts-\nkammer sind, gelten die §§ 1, 2, 3, 5 bis 10 entsprechend;\na) Verwaltungsrecht aus den in § 3 bestimmten Bereichen          soweit § 11 des Steuerberatungsgesetzes anzuwenden\n80 Fälle, davon mindestens ein Drittel gerichtliche Ver-    ist, gilt auch § 4 entsprechend.\nfahren,\nb) Steuerrecht 50 Fälle aus mehreren, in§ 4 bestimmten                                       § 12\nBereichen, davon mindestens ein Zehntel gerichtliche\nVerfahren,                                                     Rechtsanwälte, die nach den Bestimmungen des\nRechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBI. 1\nc) Arbeitsrecht 80 Fälle aus mehreren, in § 5 bestimmten         Nr. 61 S. 1504) berechtigt sind, sich als Fachanwalt für\nBereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche        Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht oder Sozial-\nVerfahren,                                                  recht zu bezeichnen, bedürfen keines weiteren Nachwei-\nd) Sozialrecht 40 Fälle aus mehreren, in § 6 bestimmten          ses für die erforderlichen Kenntnisse auf diesen Gebieten.\nBereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche\nVerfahren\nArtikel 2\nals Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat. Die Bedeu-\ntung einzelner Fälle (Beratungen, außergerichtliche und               Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\ngerichtliche Tätigkeit) kann zu einer anderen Gewichtung\nführen.                                                             Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-\n(2) Ausnahmsweise können die besonderen praktischen           lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nErfahrungen durch eine andere fachgebietsbezogene                kel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1991 (BGBI. 1S. 150),\nTätigkeit nachgewiesen werden, wenn diese nach                   wird wie folgt geändert:\nUmfang, Dauer und Inhalt dem in Absatz 1 verlangten\n1. § 42d Abs. 1 wird aufgehoben.\nMaßstab entspricht.\n§ 10                                 2. Die Absatz-Bezeichnung (2) in § 42d entfällt.\n3. § 42c Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.\n(1) Kann der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seine\nStellungnahme gegenüber dem Vorstand nicht allein auf-\ngrund der vom Rechtsanwalt vorgelegten schriftlichen\nArtikel 3\nUnterlagen abgeben, lädt er diesen zu einem Fachge-\nspräch.                                                                                  Inkrafttreten\n(2) Bei dem Fachgespräch sind an den Rechtsanwalt                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nFragen aus dem Fachgebiet zu richten. Die auf den einzel-        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. Februar 1992\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}