{"id":"bgbl1-1992-10-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":10,"date":"1992-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/10#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_10.pdf#page=15","order":2,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung","law_date":"1992-02-26T00:00:00Z","page":383,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1992                                 383\nNeunzehnte Verordnung\nzur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung\nVom 26. Februar 1992\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des              bb) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie der §§ 15 und                  die nachfolgenden Worte „später eingehende\n16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                         Anträge werden nicht berücksichtigt.\" gestri-\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                    chen.\nvom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), § 12 Abs. 3\nangefügt durch das Gesetz vom 29. September 1989             4. In § 20 Abs. 2 werden\n(BGBI. 1 S. 1742), verordnet der Bundesminister für Ernäh-\na) die Worte „zum 31. Juli\" durch die Worte „späte-\nrung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\nden Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                 stens zum 31 . August\" ersetzt,\nb) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die\nArtikel 1                                   nachfolgenden Worte „später eingehende Anträge\n11\nwerden nicht berücksichtigt. gestrichen.\nDie Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1991          5. § 21 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2002) wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 18               ,,Flächenstillegungsbescheinigungen, die als Nach-\nAbs. 3 und 4\" das Komma durch das Wort „oder\"                    weis für das Erfüllen der Voraussetzungen der Bei-\nersetzt und die Worte „oder § 34 Abs. 8\" gestrichen.             hilfegewährung nach dem Flächenstillegungsgesetz\n1991 vom 22. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1582), geändert\n2. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden                                     durch das Gesetz vom 17. Januar 1992 (BGBI. 1\nS. 66), ausgestellt worden sind, werden nach § 6\na) die Worte „zum 31. Juli\" durch die Worte „späte-              dieses Gesetzes aufgehoben.     11\nstens zum 31. August\" ersetzt,\nb) Absatz 7 wird aufgehoben; Absatz 8 wird Absatz 7,\nb) der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die             in ihm wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 Satz 1\" durch\nnachfolgenden Worte „später eingehende Anträge                die Angabe ,,§ 20 Abs. 2\" ersetzt.\nwerden nicht berücksichtigt.\" gestrichen.\n6. In § 22 Abs. 1 werden nach Nummer 3 das Komma\n3. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                         durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 gestrichen.\na) In Satz 1 werden die Worte „bis zum 31. Mai des\nWirtschaftsjahres\" durch die Worte „für das Wirt-     7. In § 31 Abs. 3 werden die Worte „oder§ 34 Abs. 5\"\nschaftsjahr\" ersetzt.                                     gestrichen.\nb) In Satz 2 werden\nArtikel 2\naa) die Worte „31. März dieses Wirtschaftsjahres\"\ndurch die Worte „ 1. Juli des folgenden Wirt-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nschaftsjahres\" ersetzt,                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Februar 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}