{"id":"bgbl1-1992-1-9","kind":"bgbl1","year":1992,"number":1,"date":"1992-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/1#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-1-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_1.pdf#page=12","order":9,"title":"Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)","law_date":"1992-01-09T00:00:00Z","page":12,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["12                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nüber Konzessionsabgaben für Strom und Gas\n(Konzessionsabgabenverordnung - KAV)\nVom 9. Januar 1992\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 12 des Energie-              b) bei sonstigen Tariflieferungen\nwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Gliede-           in Gemeinden\nrungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                bis    25 000 Einwohner               0,44 Pfennig,\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft:                           bis   100 000 Einwohner               0,53 Pfennig,\nbis  500 000 Einwohner                0,66 Pfennig,\nüber 500 000 Einwohner                0,79 Pfennig.\n§ 1\nMaßgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt\nAnwendungsbereich\namtlich fortgeschriebene Einwohnerzahl.\n(1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemes-\n(3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden dür-\nsung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energie-           fen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht über-\nversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 des\nschritten werden:\nEnergiewirtschaftsgesetzes (Versorgungsunternehmen) an\nGemeinden und Landkreise (§ 8).                                1. bei Strom                                  0,22 Pfennig,\n2. bei Gas                                    0,06 Pfennig.\n(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Ein-\nräumung des Rechts zur unmittelbaren Versorgung von               (4) Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Liefe-\nLetztverbrauchern mit Strom und Gas im Gemeindegebiet          rungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder\nmittels Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Ver-       gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr\nlegung und den Betrieb von Leitungen.                         je Kilowattstunde unter dem Durchschnittserlös je Kilowatt-\nstunde aus der Lieferung von Strom an alle Sonder-\nvertragskunden liegt. Maßgeblich ist der in der amtlichen\n§2                               Statistik des Bundes jeweils für das vorletzte Kalenderjahr\nBemessung und zulässige Höhe                     veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer und Ausgleichs-\nder Konzessionsabgaben                      abgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz. Versor-\ngungsunternehmen und Gemeinde können höhere Grenz-\n(1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Pfennigbeträge        preise vereinbaren.\nje gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.\n(5) Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen\n(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende    an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt\nHöchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:  werden,\n1. a) bei Strom, der im Rahmen eines                          1. die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowatt-\nSchwachlasttarifs nach § 9 der                             stunden übersteigen oder\nBundestarifordnung       Elektrizität\n2. deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 3 Pfen-\noder der dem Schwachlasttarif ent-\nnig je Kilowattstunde liegt, wobei dieser Preis im Ver-\nsprechenden Zone eines zeitvaria-\nhältnis der Durchschnittserlöse des Versorgungsunter-\nblen Tarifs (Schwachlaststrom)\nnehmens aus der Belieferung von Sondervertrags-\ngeliefert wird,                        1,20 Pfennig,        kunden im Jahr 1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu\nb) bei Strom, der nicht als Schwach-                           verändern ist. Für nach dem 1. Januar 1992 ab-\nlaststrom geliefert wird, in Ge-                           geschlossene Verträge ist der Durchschnittserlös je\nmeinden                                                    Kilowattstunde aus den Lieferungen von Gas an alle\n2,60 Pfennig,        Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend\nbis     25 000 Einwohner\nzu verändern; maßgeblich ist der in der amtlichen Stati-\nbis   100 000 Einwohner               3, 12 Pfennig,       stik des Bundes für das Jahr des Vertragsabschlusses\nbis   500 000 Einwohner                3,91 Pfennig,       veröffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.\nüber 500 000 Einwohner                 4,69 Pfennig,  Versorgungsunternehmen und Gemeinde können niedri-\ngere Grenzmengen oder höhere Grenzpreise vereinbaren.\n2. a) bei Gas ausschließlich für Kochen\nund Warmwasser in Gemeinden\nbis    25 000 Einwohner               1,01 Pfennig,                               §3\nbis   100 000 Einwohner               1,21 Pfennig,        Andere Leistungen als Konzessionsabgaben\nbis   500 000 Einwohner               1,52 Pfennig,     (1) Neben oder anstelle von Konzessionsabgaben\nüber 500 000 Einwohner                1,82 Pfennig,  dürfen Versorgungsunternehmen und Gemeinde für ein-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992                               13\nfache oder ausschließliche Wegerechte nur die folgenden                                  §6\nLeistungen vereinbaren oder gewähren:                                   Aufsichtsrechte und -maßnahmen\n1. Preisnachlässe für den nach Tarifpreisen abgerech-\n(1) Die zuständige Behörde kann von Versorgungsun-\nneten Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom\nternehmen und Gemeinden die Auskünfte und Belege\nHundert des Rechnungsbetrages, sofern diese Preis-\nverlangen, die zur Überwachung der Einhaltung dieser\nnachlässe in der Rechnung offen ausgewiesen werden,\nVerordnung erforderlich sind.\n2. Vergütung notwendiger Kosten, die bei Bau- und Unter-\nhaltungsmaßnahmen an öffentlichen Verkehrswegen           (2) § 3 Energiewirtschaftsgesetz und § 14 Bundestarif-\nder Gemeinden durch Versorgungsleitungen entstehen,    ordnung Elektrizität finden entsprechende Anwendung.\ndie in oder über diesen Verkehrswegen verlegt sind,\n3. Verwaltungskostenbeiträge der Versorgungsunterneh-                                    §7\nmen für Leistungen, die die Gemeinde auf Verlangen                              Landkreise\noder im Einvernehmen mit dem Versorgungsunter-\nnehmen zu seinem Vorteil erbringt.                        Landkreise können mit- Versorgungsunternehmen Kon-\nFür die Benutzung anderer als gemeindlicher öffentlicher    zessionsabgaben vereinbaren, soweit die Landkreise auf-\nVerkehrswege sowie für die Belieferung von Verteiler-       grund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte\nunternehmen und deren Eigenverbrauch dürfen aus-             nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen\nschließlich die in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Leistungen   Fällen sowie für laufende Verträge zwischen Landkreisen\nvereinbart oder gewährt werden.                              und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften\ndieser Verordnung entsprechend Anwendung. Für die\n(2) Nicht vereinbart oder gewährt werden dürfen ins-      Bestimmung der Höchstbeträge nach § 2 Abs. 2 sind die\nbesondere                                                    Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Land-\n1. sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich    kreises maßgebend. Diese Höchstbeträge sind auch\noder zu einem Vorzugspreis gewährt werden; Leistun-      einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit\ngen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung       Landkreisen als auch mit Gemeinden vereinbart sind.\nkommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder für\nMaßnahmen, die dem rationellen und sparsamen sowie                                   §8\nressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich\nvereinbarten Energieart dienen, bleiben unberührt,                         Übergangsvorschrift\nsoweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Abschluß          (1) Soweit Konzessionsabgaben bereits für Lieferungen\noder der Verlängerung von Konzessionsabgabever-         im Jahre 1991 vereinbart und gezahlt worden sind, sind\nträgen stehen,                                          diese Zahlungen spätestens zum 1. Januar 1993 auf\n2. Verpflichtungen zur Übertragung von Versorgungsein-      Pfennigbeträge je Kilowattstunde umzustellen. Dabei ist,\nrichtungen ohne wirtschaftlich angemessenes Entgelt.    getrennt für Strom und Gas sowie für Tarif- und Sonder-\nabnehmer, zu ermitteln, wie vielen Pfennigen pro Kilowatt-\n§4                            stunde die zwischen Versorgungsunternehmen und\nGemeinde vereinbarte Konzessionsabgabe 1990 entspro-\nTarifgestaltung                      chen hätte. Dieser Betrag ist, beginnend 1993, jährlich je\n(1) Konzessionsabgaben sind in den allgemeinen Tarifen   Kilowattstunde wie folgt zu kürzen, bis die Höchstbeträge\nauszuweisen. Gelten die allgemeinen Tarifpreise für meh-    nach § 2 erreicht sind:\nrere Gemeinden, genügt die Angabe der für sie maßgebli-\n1. bei Strom für Lieferungen an Tarifabnehmer um\nchen Höchstbeträge sowie der Hinweis auf den Vorrang\n0, 13 Pfennig, an Sonderabnehmer um 0,01 Pfennig,\nvon Vereinbarungen, daß keine oder niedrigere Konzes-\nsionsabgaben zu zahlen sind.\n2. bei Gas für       Lieferungen   an Tarifabnehmer um\n(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren              0,05 Pfennig.\nGemeinden das Versorgungsunternehmen und eine\nGemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Strom-       (2) Für die Lieferung von Stadtgas dürfen in den\ntarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedri-        Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\ngere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge         Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor dem\ngezahlt werden, sind die allgemeinen Tarifpreise in dieser  1. Januar 1999 keine Konzessionsabgaben vereinbart\nGemeinde entsprechend herabzusetzen.                        oder gezahlt werden.\n(3) Bei Strom gelten die Verpflichtungen nach den\nAbsätzen 1 und 2 erst von dem Zeitpunkt an, zu dem eine                                  §9\nnach dem 1. Januar 1992 erteilte Tarifgenehmigung wirk-                             Inkrafttreten\nsam wird.\n§5                                 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nGleichzeitig treten die Anordnung über die Zulässigkeit\nAbschlagszahlungen, Vorauszahlungen                 von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe\n(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind        zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an\nnur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Ver-       Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) vom 4. März\nzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.       1941 (RAnz. Nr. 57 und Nr. 120) in der Fassung vom\n7. März 1975 (BAnz. Nr. 49), die Ausführungsanordnung\n(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.        zur    Konzessionsabgabenanordnung        (A/KAE)    vom","14                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\n27. Februar 1943 (RAnz. Nr. 75) und die Durchführungs-    zu ihrer Ausführungsanordnung (D/KAE) vom 27. Februar\nbestimmungen zur Konzessionsabgabenanordnung und          1943 (RAnz. Nr. 75) für Strom und Gas außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. Januar 1992\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nJürgen W. Möllemann\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991\n- 2 BvR 470/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I S. 1727)\nwird im Anschluß an die Wiederholungen durch Beschlüsse vom 7. Januar 1991\n(Bundesgesetzblatt I S. 226) und vom 13. Juni 1991 (Bundesgesetzblatt 1\nS. 1748) erneut wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 18. Dezember 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992                                  15\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages\nzwischen dem Land Nordrhein-Westfalen\nund dem Land Rheinland-Pfalz\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 30. Dezember 1991\nZwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz\nwurde am 30. Januar 1991 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemein-\nsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des\nLandes Nordrhein-Westfalen mit Gesetz vom 4. Juni 1991 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 276) und der Landtag des\nLandes Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom 8. April 1991 (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 101) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach\nseinem Artikel 3 Abs. 2 am 1. August 1991 in Kraft getreten.\nGemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen\ndes Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom\n30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 30. Dezember 1991\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nStaatsvertrag\nzwischen dem Land Nordrhein-Westfalen\nund dem Land Rheinland-Pfalz\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nDas Land Nordrhein-Westfalen und das Land Rhein-                                      Artikel 2\nland-Pfalz schließen nachstehenden Staatsvertrag:\nDie betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände\nregeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeinde-\nArtikel 1                           gebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarun-\ngen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der\n(1) Das Land Nordrhein-Westfalen tritt an das Land          zuständigen Aufsichtsbehörden.\nRheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Stadt Siegen das\nFlurstück 762 in Flur 1 sowie die Flurstücke 307,308,309,                               Artikel 3\n178, 179, 296, 297 und 7 in Flur 2 der Gemarkung Nieder-\nscheiden ab.                                                     (1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\nkationsurkunden werden ausgetauscht.\n(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Nord-\nrhein-Westfalen aus dem Gebiet der Ortsgemeinde                  (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den\nMudersbach die Flurstücke 621/2, 622/1 und 628/1 in            Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in\nFlur 2 der Gemarkung Mudersbach ab.                            Kraft.\nDüsseldorf, den 30. Januar 1991                                 Mainz, den 16. Januar 1991\nFür das Land Nordrhein-Westfalen                                 Für das Land Rheinland-Pfalz\nDer Ministerpräsident                                        Der Ministerpräsident\nJohannes Rau                                                    C.-L. Wagner","16                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                            Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                    lnkrafttretens\nSeite      (Nr.               vom)\n18. 12. 91          Einhundertfünfzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-\nliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz                               8373       (240       31. 12. 91)                 1. 1. 92\n7400-1\n20. 12. 91          Verordnung Nr. 12/91 über die Festsetzung von Entgelten für\nVerkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                 8373       (240       31.12.91)                   1. 1. 92\n9500-4-6-4\n6. 12. 91         ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Sechsundneunzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln am Verkehrsflug-\nhafen Paderborn-Lippstadt)                                                 41          2        4.   1. 92)              23. 1. 92\n96-1-2-96\n6. 12. 91        ?weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Achtundneunzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen Braunschweig)                                                    41           2       4.   1. 92)              23. 1. 92\n96-1-2-98\n17. 12. 91          ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einundsiebzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für\nAn- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen\nKöln/Bonn)                                                                101           4       8.   1. 92)              23. 1. 92\n96-1-2-71\n16. 12. 91          ~rste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Einhundertelften Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Erfurt)                                                             101           4       8.   1. 92)               9. 1. 92\n96-1-2-111"]}