{"id":"bgbl1-1992-1-2","kind":"bgbl1","year":1992,"number":1,"date":"1992-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1992/1#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1992-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1992/bgbl1_1992_1.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Aussetzung der Durchführung der Statistik nach § 53 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für das Jahr 1991","law_date":"1991-12-30T00:00:00Z","page":5,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992                   5\nVerordnung\nüber die Aussetzung der Durchführung\nder Statistik nach § 53 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes\nIn dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nfür das Jahr 1991\nVom 30. Dezember 1991\nAuf Grund der Anlage I Kapitel XVIII Abschnitt II Nr. 2 § 1 des Einigungsver-\ntrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1138) verordnet der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung:\n§ 1\nDie Durchführung der Statistik nach § 53 Abs. 1 des Schwerbehinderten-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1991\n(BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet zum 31. Dezember 1991 ausgesetzt.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am\n30. September 1992 außer Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","6                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nVerordnung\nzur Gewährung von Anpassungshilfen im ersten Halbjahr 1992\nfür die Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n{Erste Landwirtschafts-Anpassungshilfenverordnung 1992 - LaAV 1/92)\nVom 6. Januar 1992\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Fördergesetzes vom           2. juristische Personen, die sich in Auflösung nach § 41\n6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 633), das nach Anlage II         oder § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungs-\nKapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungs-      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom          3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1418) befinden,\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1204) fortgilt,   3. natürliche und juristische Personen sowie Personen-\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ngesellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsatz 1, deren begünstigungsfähige Erzeugungseinhei-\nminister der Finanzen:\nten in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in\n§ 1                                der Binnenfischerei nach § 4 Abs. 5 einen kalkulatori-\nschen Arbeitsbedarf von weniger als 300 Arbeitsstun-\nZweck der Anpassungshilfen\nden im Jahr ergeben,\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-    4. natürliche und juristische Personen sowie Personen-\nten Gebiet können zur Verringerung der Auswirkungen des          gesellschaften und Personengemeinschaften nach Ab-\nPreisbruchs bei Erzeugnissen der Landwirtschaft und             satz 1, über die der Bewilligungsbehörde Tatsachen\nBinnenfischerei beim Übergang zur sozialen Marktwirtschaft       bekannt sind, die eine ordnungsgemäße Weiterbewirt-\nund zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit in der Landwirt-         schaftung oder Umstrukturierung des Unternehmens\nschaft und der Binnenfischerei im ersten Halbjahr 1992           ausschließen.\nim Rahmen der im Bundeshaushalt 1992 zur Verfügung\nstehenden Mittel Anpassungshilfen gewährt werden.                                        §3\n(2) Die Anpassungshilfen sind zu den in Anlage 1 auf-                    Förderungsvoraussetzungen\ngeführten Zwecken zu verwenden. Eine Verwendung für\n(1) Anpassungshilfen im ersten Halbjahr 1992 dürfen\nLöhne und Gehälter, soziale Abgaben und Aufwendungen,\nnur gewährt werden, wenn zusätzlich die in den Absät-\nPersonalaufwendungen sowie für Mieten, Pachten und\nzen 2 und 3 genannten Förderungsvoraussetzungen erfüllt\nsonstige vergleichbare Ausgaben ist nicht statthaft.\nsind.\n§2                                (2) Es muß ein von der Unternehmensleitung bestätigtes\nEntwicklungskonzept vorgelegt werden, in dem minde-\nBegünstigte\nstens folgendes dargestellt wird:\n(1) Anpassungshilfen können gewährt werden                1. Ausgangssituation zu Beginn des Wirtschaftsjahres\n1 . natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-        1991/92 (1. Juli 1991) oder bei Unternehmen, die nach\ngesellschaften und Personengemeinschaften, die land-         dem 1. Juli 1991 gegründet wurden, zum Zeitpunkt der\nwirtschaftlich genutzte Flächen bewirtschaften oder          Gründung, insbesondere Rechtsform des Unterneh-\nTierbestände halten, sowie                                   mens, Betriebsgröße und Produktionsstruktur, Arbeits-\nkräftebestand in Produktion, Verwaltung und Neben-\n2. natürlichen und juristischen Personen sowie Personen-\nbetrieben sowie die Art der Nebenbetriebe,\ngesellschaften und Personengemeinschaften, die ein\nUnternehmen der Binnenfischerei betreiben, das der       2. vorgesehene, bereits eingeleitete und bereits ab-\nSpeisefischerzeugung dient.                                  geschlossene Anpassungs-, Umstrukturierungs- und\nEntflechtungsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr 1991/92,\n(2) Anpassungshilfen können nur natürlichen und juristi-\n3. angestrebte Betriebsorganisation oder Betriebsorgani-\nschen Personen sowie Personengesellschaften und Per-\nsonengemeinschaften nach Absatz 1 gewährt werden, die            sationen zum Ende des Wirtschaftsjahres 1991/92\nihren Betriebssitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem       (30. Juni 1992), insbesondere Rechtsform des Unter-\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet             nehmens oder der Unternehmen, die jeweilige Betriebs-\ngröße und Produktionsstruktur, der jeweilige Arbeits-\nhaben. Als Betriebssitz gilt der Ort, an dem Wirtschafts-\ngebäude vorhanden sind, von denen aus die landwirt-              kräftebestand in Produktion, Verwaltung und Neben-\nschaftlich genutzten Flächen bewirtschaftet oder in denen        betrieben sowie die Art der jeweiligen Nebenbetriebe.\nTiere gehalten werden oder in denen oder von denen aus       Unternehmen, die zum Zwecke einer investiven Förderung\ndie Speisefischerzeugung betrieben wird.                     oder einer Entschuldung nach Artikel 25 Abs. 3 des Eini-\ngungsvertrages oder zur Herbeiführung einer schriftlichen\n(3) Ausgeschlossen von der Förderung sind                 Erklärung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des 0-Markbilanzgeset-\n1. juristische Personen als Rechtsnachfolger von volks-      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April\neigenen Gütern und Betrieben, soweit die Kapitalbetei-   1991 (BGB!. 1 S. 971, 1951) einen Wiedereinrichtungs-\nligung der öffentlichen Hand mehr als ein Viertel        oder Modernisierungsplan oder einen Sanierungs- und\nbeträgt,                                                 Entwicklungsplan erstellt haben, brauchen kein gesonder-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992                                    7\ntes Entwicklungskonzept zu erstellen; das gleiche gilt für  3. in der Binnenfischerei die Arbeitskrafteinheiten im\nUnternehmen, die nach der Landwirtschafts-Anpassungs-           Bereich Binnenfischerei zum Zeitpunkt der Antragstel-\nhilfenverordnung vom 23. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1598) für        lung; dabei entspricht eine Arbeitskrafteinheit einer\ndie Gewährung von Anpassungshilfen im zweiten Halbjahr          Person, wenn diese die Arbeitsleistung einer mit\n1991 ein Entwicklungskonzept erstellt haben. Unterneh-          betrieblichen Arbeiten voll beschäftigten und voll lei-\nmen, die einen Plan oder ein Konzept nach Satz 2 erstellt       stungsfähigen Arbeitskraft erbringt; T eilzeitbeschäfti-\nhflben und bei denen ~ich bi~ l\"Um Z~itounkt dar Antrag-        gung~n wero~n m!t ~rit~pr@ch@nd@n Teilwerten berück-\n!;Wllung And~rung~n dt;!r Anpa~~ung~•, Um~lrulduri~=            5icliti{it\nrungs- und Entflechtungsmaßnahmen oder angestrebten\nBetriebsorganisation oder Betriebsorganisationen ergeben       (3) Die Anpassungshilfe je Antragsteller setzt sich\nhaben, müssen die geänderten Angaben nach Satz 1 Nr. 2      zusammen aus einem Grundbetrag und einem zusätzli-\nund 3 mitteilen.                                            chen Betrag, die jeweils in Abhängigkeit von der Zahl\nbegünstigungsfähiger Fördereinheiten des Antragstellers\n(3) Der jährlich je Hektar landwirtschaftlich genutzter  festgelegt werden.\nFläche ausgebrachte Wirtschaftsdünger tierischer Her-          (4) Die Zahl der begünstigungsfähigen Fördereinheiten\nkunft darf die drei Dungeinheiten entsprechende Menge        entspricht der Summe der Stunden des kalkulatorischen\nnicht überschreiten (Dungeinheitengrenze). Die Dungein-      Arbeitsbedarfs im Unternehmen des Antragstellers im Jahr\nheiten sind nach Maßgabe der Anlage 2 nach den Tier-        geteilt durch 1 000. Dabei ist das Ergebnis auf drei Stellen\nbeständen zu berechnen. Dabei sind die landwirtschaftlich\nhinter dem Komma zu runden.\ngenutzte Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie\ndie Viehbestände nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde zu legen.       (5) Der kalkulatorische Arbeitsbedarf ist\nZur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Unterneh-        1. in der Landwirtschaft auf der Grundlage der begünsti-\nmens nach Satz 3 zählen auch landwirtschaftlich genutzte         gungsfähigen Erzeugungseinheiten und dem Arbeits-\nFlächen Dritter, auf denen das Unternehmen Wirtschafts-\nbedarf je Erzeugungseinheit,\ndünger tierischer Herkunft umweltverträglich ausbringt.\nDavon sind landwirtschaftlich genutzte Flächen, auf die      2. in der Binnenfischerei auf der Grundlage der begünsti-\nmehrere Unternehmen Dung ausbringen, nach der jeweils            gungsfähigen Arbeitskrafteinheiten und einer durch-\nvereinbarten Ausbringungsmenge nur anteilig zuzurech-            schnittlichen Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit\nnen. Stillgelegte Flächen werden bei der Berechnung nicht    nach Anlage 3 zu berechnen.\nberücksichtigt. Ebenso werden Dungeinheiten, welche das\nUnternehmen nachweislich anders als durch Ausbringen           (6) Der Grundbetrag der Anpassungshilfe im ersten\nauf landwirtschaftlich genutzte Flächen verwendet, nicht     Halbjahr 1992 beträgt bei Begünstigten mit 0,3 bis unter\nberücksichtigt. Bei Überschreiten der Dungeinheiten-         zwei Fördereinheiten jeweils 2 500 DM je Fördereinheit,\ngrenze können Anpassungshilfen nur dann gewährt wer-         bei Begünstigten mit zwei und mehr Fördereinheiten\nden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß im Durchschnitt        jeweils 5 000 DM unabhängig von der Zahl der Förderein-\ndes Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht über-          heiten.\nschritten wird.\n(7) Die Höhe des zusätzlichen Betrages der Anpas-\nsungshilfe je Fördereinheit wird vom Bundesminister für\n§4                              Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen unter Berücksichti-\nHöhe der Anpassungshilfen                    gung der verfügbaren Haushaltsmittel und der anerkann-\n(1) Begünstigungsfähig sind die in Anlage 3 aufgeführ-    ten Zahl der zu begünstigenden Fördereinheiten, die sich\nten Erzeugungseinheiten der Bodennutzung und Tier-           aus den Anträgen ergibt, festgesetzt und im Bundesanzei-\nhaltung in der Landwirtschaft und Arbeitskrafteinheiten in   ger bekanntgegeben.\nder Binnenfischerei. Nicht begünstigungsfähig sind die zur\nErnte 1992 stillgelegten Flächen.                                                          §5\nZuständigkeit und Kostentragung\n(2) Maßgebend für die Ermittlung der Erzeugungseinhei-\nten in der Landwirtschaft sowie der Arbeitskrafteinheiten in   (1) Diese Verordnung wird von den in den Ländern\nder Binnenfischerei sind                                     Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuständigen Behör-\n1. in der Bodennutzung die zum Zeitpunkt der Antragstel-     den (Bewilligungsbehörden) durchgeführt.\nlung vom Antragsteller bewirtschaftete landwirtschaft-\nlich genutzte Fläche nach Kulturarten für die Ernte       (2) Die Leistungsaufwendungen trägt der Bund.\n1992,\n§6\n2. in der Tierhaltung\nVerfahren\na) von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem\n1. November 1991 gegründet worden sind, der           (1) Die Anpassungshilfen werden auf Antrag gewährt.\nDurchschnittsbestand der Monate November und\n(2) Die Anträge auf Anpassungshilfen sind bis zum\nDezember 1991 sowie Januar 1992 an gehaltenen\n10. Februar 1992 schriftlich bei den Bewilligungsbehörden\nTieren in der Landwirtschaft nach Kategorien,\nzu stellen.\nb) von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem\n31. Oktober 1991 gegründet worden sind, der zum       (3) In dem Antrag sind anzugeben\nZeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand  1. Name und Anschrift, Betriebssitz, Bankverbindung,\nin der Landwirtschaft nach Kategorien,                  Rechtsform des Unternehmens sowie die bewirtschaf-","8                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\ntete landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Kultur-         (5) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben\narten der Bodennutzung für die Ernte 1992 und die in      nach den Absätzen 3 und 4 auf Verlangen der Bewilli-\nder Binnenfischerei beschäftigten Arbeitskrafteinheiten   gungsbehörde glaubhaft zu machen.\njeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung,\n2. die Berechnung der Dungeinheiten je Hektar landwirt-                                    §7\nschaftlich genutzter Fläche gemäß § 3 Abs. 3,                                Bewilligungsbescheid\n3. ob über das Vermögen des Antragstellers zum Zeit-\nDie Bewilligungsbehörden setzen die Anpassungshilfen\npunkt der Antragstellung die Gesamtvollstreckung\ndurch Bescheid fest. Der Auszahlungsbetrag der Anpas-\nbeantragt oder eröffnet worden ist oder sich das Unter-\nsungshilfen ist je Bewilligungsbescheid auf volle Deutsche\nnehmen in Auflösung nach dem Landwirtschaftsanpas-\nMark abzurunden.\nsungsgesetz befindet,\n4. von Antragstellern, deren Unternehmen vor dem                                           §8\n1. November 1991 gegründet worden sind, der Durch-\nVerwendungsnachweis\nschnittsbestand der Monate November und Dezember\n1991 sowie Januar 1992 an gehaltenen Tieren in der           Der Empfänger der Anpassungshilfe hat der Bewilli-\nLandwirtschaft nach Kategorien,                           gungsbehörde die Verwendung der Anpassungshilfe für\n5. von Antragstellern, deren Unternehmen nach dem             die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke durch Sachbericht und\n31. Oktober 1991 gegründet worden sind, der zum           zahlenmäßigen Nachweis spätestens bis zum 1. Oktober\nZeitpunkt der Antragstellung gehaltene Tierbestand der    1992 nachzuweisen (Verwendungsnachweis). § 6 Abs. 5\nLandwirtschaft nach Kategorien, der Tag der Gründung      gilt entsprechend.\nund der Rechtsvorgänger,\n§9\n6. von Antragstellern, deren Tierhaltung die Grenze von\ndrei Dungeinheiten gemäß § 3 Abs. 3 überschreitet, ob                                 Muster\nund wenn ja, auf Grund welcher Maßnahmen im Durch-           Für den Antrag nach § 6 Abs. 1, das Entwicklungskon-\nschnitt des Jahres 1992 die Dungeinheitengrenze nicht     zept nach § 3 Abs. 2 Satz 1, die Mitteilung nach § 3 Abs. 2\nmehr überschritten wird.                                  Satz 3 und den Verwendungsnachweis nach § 8 können\n(4) Dem Antrag ist das Entwicklungskonzept gemäß§ 3        die Länder Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereit-\nhalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke\nAbs. 2 Satz 1 beizufügen. Unternehmen, die gemäß § 3\nbereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.\nAbs. 2 Satz 2 erster Halbsatz von der Erstellung befreit\nsind, haben dem Antrag eine Kopie des Wiedereinrich-\ntungs- oder Modernisierungsplanes oder Sanierungs- und                                     § 10\nEntwicklungsplanes beizufügen. In den Fällen des § 3\nInkrafttreten\nAbs. 2 Satz 3 ist dem Antrag ferner eine Mitteilung über die\nbis zum Zeitpunkt der Antragstellung geänderten Angaben           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 beizufügen.                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Januar 1992\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nScholz","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1992                        9\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nVerwendungszwecke der Anpassungshilfen\nDie Anpassungshilfen sind ausschließlich zu verwenden\na) zum Kauf von Material, wie z. B.:\n-   Saat- und Pflanzgut,\n-   Düngemittel,\n-   Pflanzenschutzmittel, Chemikalien, Medikamente,\n-   Futtermittel,\n-   Tiere,\n-   Elektroenergie/Gas/Wärmeenergie,\n-   Vergaserkraftstoff,\n-   Dieselkraftstoff,\n-   Schmierstoffe, Bereifung,\n-   feste Brennstoffe,\n-   lnstandhaltungsmaterial für Technik und Ausrüstungen,\nb) zur Bezahlung produktiver Leistungen:\n-   Lohnarbeit und Maschinenmiete,\n-   lnstandhaltungsleistungen von Landtechnikbetrieben,\n-   Leistungen durch agrochemische Dienstleistungsbetriebe,·\n-   Transport-, Umschlags- und Lagerleistungen von Dritten,\n-   Tierarztkosten,\n-   Leistungen von Buchführungs- und Rechenbetrieben,\n-   lnstandhaltungsleistungen von Dritten an Gebäuden und baulichen Anlagen,\n-   sonstige produktive Leistungen (Besamung, Klauenpflege, Desinfektion u. a.),\n-   Be- und Verarbeitungsleistungen Dritter,\nc) für Vergütungen der Auszubildenden (Lehrlingsentgelt):\nnur die brutto an die Auszubildenden zu zahlenden monatlichen Vergütungen gemäß tariflicher\nRegelungen,\nd) zur Ablösung von Krediten und Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Material octer\nproduktiven Leistungen eingegangen wurden:\n-   Umlaufmittelkredite,\n-   Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen.","10                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 3)\nDer Berechnung der Dungeinheit\nsind folgende Tierzahlen zugrunde zu legen:\nTiergruppen                                                                     Tiere je Dungeinheit\nKälber (bis drei Monate)                                                                      9\nJungrinder (über drei Monate bis zwei Jahre)                                                   3\nRinder (über zwei Jahre)                                                                      1,5\nZuchtsauen mit Ferkeln bis 20 kg                                                               3\nSchweine über 20 kg                                                                           7\nSchafe, Ziegen                                                                                7\nPferde                                                                                         1,5\nLegehennen                                                                                 100\nJunghennen                                                                                 300\nMasthähnchen, Perlhühner, Wachteln                                                         300\nMastenten                                                                                  150\nMastputen, Mastgänse                                                                       100\nAnlage 3\n(zu § 4 Abs. 1 und 5)\nKalkulatorischer Arbeitsbedarf\nje Erzeugungs- oder Arbeitskrafteinheit zur Ermittlung der Fördereinheiten 1)\nKalkulatorischer\nBegünstigungsfähige Erzeugungs-/Arbeitskrafteinheiten\nArbeitsbedarf\n1. Pflanzliche Produktion (Anbaufläche)                                                                                                         je ha\n1.1 Getreide, Ölfrüchte, Körnerleguminosen                                                                                                   19\n1.2 Hackfrüchte (Zuckerrüben, Futterrüben, Kartoffeln)                                                                                       86\n1.3 Feldgemüse (im Wechsel mit landwirtschaftlichen Kulturen)                                                                               190\n1.4 Gartenbauerzeugnisse im Freiland (im Wechsel mit gartenbaulichen Kulturen)                                                              935\n1.5 Gemüse und Zierpflanzen unter Glas und Plaste\neinschließlich Pilzbeetflächen in Kulturräumen                                                                                 10 367\n1.6 Ackerfutter auf Hauptfutterfläche                                                                                                        25\n1.7 Tabak                                                                                                                                   902\n1.8 Hopfen                                                                                                                                  523\n1.9 sonstige Handelsgewächse                                                                                                                 80\n1.1 O Dauergrünland                                                                                                                          15\n1.11 Rebland                                                                                                                                824\n1.12 Baumschulen                                                                                                                          1 064\n1.13 Obstanlagen                                                                                                                            284\n2. Tierische Produktion (Stück)                                                                                                               je Stück\n2.1 Kälber bis zu 6 Monaten                                                                                                                  27\n2.2 Milchkühe                                                                                                                                80\n2.3 alle anderen Rinder                                                                                                                      18\n2.4 Zuchtsauen (ab 1. Belegung)                                                                                                              33\n2.5 alle anderen Schweine (ohne Ferkel)                                                                                                       5\n2.6 Schafe, Ziegen                                                                                                                           11\n2.7 Pferde (einschl. Ponys)                                                                                                                  90\n2.8 Legehennen (ab 6 Monate)                                                                                                                  0,30\n2.9 Junghennen (bis 6 Monate)                                                                                                                 0,15\n2.1 O Masthähnchen, Perlhühner, Wachteln                                                                                                      0,10\n2.11 Gänse, Enten, Truthühner                                                                                                                 0,90\n2.12 Bienenvölker                                                                                                                             9\n3. Binnenfischerei (AK-Einheit)                                                                                                                      2\n1 575 )\nje AK-Einheit\n1\n) Ermittelt vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. und vom Arbeitskreis für Betriebswirtschaft im Gartenbau e.V.\n2\n) Durchschnittliche Arbeitsleistung je Arbeitskrafteinheit und Jahr verringert um den Anteil nicht produktionsgebundener Arbeiten."]}