{"id":"bgbl1-1991-9-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":9,"date":"1991-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1991-02-06T00:00:00Z","page":293,"pdf_page":2,"num_pages":55,"content":["294                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBundesbesoldungsgesetz\n1n haltsverzeich n is\n§§\n1. Abschnitt:     Allgemeine Vorschriften                              1 bis 17 a\n2. Abschnitt:     Grundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt für\nProfessoren an Hochschulen                          18 bis 38\n1. Unterabschnitt:\nAllgemeine Grundsätze                            18 bis 19a\n2. Unterabschnitt:\nVorschriften für Beamte und Soldaten             20 bis 31\n3. Unterabschnitt:\nVorschriften für Professoren, Hochschuldozen-\nten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künst-\nlerische Assistenten und Wissenschaftliche\nAssistenten                                     32 bis 36\n4. Unterabschnitt:\nVorschriften für Richter und Staatsanwälte      37 und 38\n3. Abschnitt:      Ortszuschlag                                       39 bis 41\n4. Abschnitt:      Zulagen, Vergütungen                               42 bis 51\n5. Abschnitt:      Auslandsdienstbezüge                               52 bis 58\n6. Abschnitt:      Anwärterbezüge                                     59 bis 66\n7. Abschnitt:     Jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame\nLeistungen und jährliches Urlaubsgeld             67 bis 68a\n8. Abschnitt:     Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für\nSoldaten und Polizeivollzugsbeamte im Bundes-\ngrenzschutz                                        69 und 70\n9. Abschnitt:     Übergangs- und Schlußvorschriften                  71 bis 82\n1. Abschnitt                                (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:\nAllgemeine Vorschriften                          1. Grundgehalt,\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-\n§ 1                                     schulen,\nGeltungsbereich                            3. Ortszuschlag,\n4. Zulagen,\n(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der\n5. Vergütungen,\n1. Bundesbeamten, der Beamten der Länder, der\nGemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonsti-           6. Auslandsdienstbezüge.\ngen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körper-\n(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nBezüge:\nRechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und die\nBeamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,         1. Anwärterbezüge,\n2. Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen              2. jährliche Sonderzuwendungen,\nsind die ehrenamtlichen Richter,                            3. vermögenswirksame Leistungen,\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                       4. jährliches Urlaubsgeld.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                   295\n(4) Die Länder können besoldungsrechtliche Vorschrif-                                      §4\nten im Sinne der Absätze 1 bis 3 nur erlassen, soweit dies\nWeitergewährung der Besoldung\nbundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist.\nbei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand\n(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen         oder bei Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit\nReligionsgesellschaften und ihre Verbände.\n(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nBeamte, Richter oder Soldat erhält für den Monat, in dem\n§2                                ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitge-\nRegelung durch Gesetz                        teilt worden ist, und für die folgenden drei Monate noch die\nBezüge nach dem ihm verliehenen Amt. Aufwandsent-\n(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten         schädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweili-\nwird durch Gesetz geregelt.                                    gen Ruhestandes gezahlt.\n(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die           (2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\ndem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die         Beamte, Richter oder Soldat Einkünfte aus einer Verwen-\nihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen,        dung im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nsind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsver-         (§ 29 Abs. 1) oder eines Verbandes, dessen Mitglieder\nträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.               öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, so werden die\nBezüge um den Betrag dieser Einkünfte verringert. Dem\n(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm\nDienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht\ngesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teil-\ngleich die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen\nweise ve:-zichten; ausgenommen sind die vermögenswirk-\noder überstaatlichen Einrichtung, an der ein öffentlich-\nsamen Leistungen.\nrechtlicher Dienstherr oder ein Verband, dessen Mitglieder\n§3                                öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, durch Zahlung von\nAnspruch auf Besoldung                        Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt\nist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind,\n(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch        trifft der für das Besoldungsrecht zuständige Minister oder\nauf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an           die von ihm bestimmte Stelle.\ndem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr\nÜbertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten          (3) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, so gelten\nDienstherren wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines      die Absätze 1 und 2 entsprechend; an die Stelle der\nAmtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner          Mitteilung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhe-\nErnennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat            stand tritt die Mitteilung über die Abwahl oder der sonst\nrückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht        bestimmte Beendigungszeitpunkt für das Beamtenverhält-\nder Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfü-         nis auf Zeit. Satz 1 gilt entsprechend für die Fälle des\ngung bestimmt ist. Wird ein Amt auf Grund einer Regelung       Eintritts in den einstweiligen Ruhestand kraft Gesetzes.\nnach § 21 Abs. 2 Nr. 1 zweiter Halbsatz, § 22 Abs. 1 ein-\ngestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die                                       §5\nder Einweisungsverfügung entspricht.                                      Besoldung bei mehreren Hauptämtern\n(2) Bei Soldaten auf Zeit, die sich nicht für eine Dienst-      Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung\nzeit von mindestens zwei Jahren verpflichtet haben, ent-       der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besol-\nsteht der Anspruch auf Besoldung frühestens mit dem Tag        dete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt\nnach Ableistung des Grundwehrdienstes. Abweichend von          mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetz-\nSatz 1 entsteht der Anspruch auf Besoldung bei Soldaten        lich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienst-\nauf Zeit, die sich mindestens für eine Dienstzeit von fünf-    bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die\nzehn Monaten verpflichtet haben, frühestens mit Beginn         Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt\ndes zehnten Dienstmonats, bei Soldaten auf Zeit, die sich      gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nmindestens für eine Dienstzeit von achtzehn Monaten\nverpflichtet haben, frühestens mit Beginn des siebten                                         §6\nDienstmonats.\nBesoldung\n(3) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des                 für teilzeitbeschäftigte Beamte und Richter\nTages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem\nDienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts             Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit nach\nanderes bestimmt ist.                                          § 72 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 79 a Abs. 1 Nr. 1 oder\n§ 89 a Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder\n(4) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen      entsprechendem Landesrecht ermäßigt worden ist, erhält\nvollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge          im gleichen Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt\ngezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit        auch für einen Richter, dessen Dienst nach§ 48 a Abs. 1\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.                        Nr. 1 des Deutschen Richtergesetzes oder entsprechen-\ndem Landesrecht ermäßigt worden ist.\n(5) Die Dienstbezüge nach§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6\nwerden monatlich im voraus gezahlt. Die anderen Bezüge\nwerden monatlich im voraus gezahlt, soweit nichts ande-                                       §7·\nres bestimmt ist.                                                                    Kaufkraftausgleich\n(6) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt,          Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienstlichen\nso besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.                    Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet und muß er","296                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nüber die Bezüge in der Währung dieses Gebietes ver-                     Beamte, Richter oder Soldat ist zur Auskunft verpflichtet.\nfügen, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der                 In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund\nfremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark                     eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vor-\ndurch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftaus-                    schriften des Disziplinarrechts.\ngleich). Der Kaufkraftausgleich wird vom Bundesminister\ndes Innern im Benehmen mit dem Bundesminister der                           (2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung nach\nFinanzen geregelt; der Kaufkraftausgleich für Beamte,                   § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes anderweitig\nBezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In\nRichter und Soldaten im Ausland wird vom Auswärtigen\nAmt nach Maßgabe des § 54 geregelt.                                      besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im\nEinvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zustän-\ndigen Minister von der Anrechnung ganz oder teilweise\n§8                                    absehen.\nKürzung der Besoldung bei Gewährung                                                         § 10\neiner Versorgung durch eine zwischenstaatliche\nAnrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung\noder überstaatliche Einrichtung\nErhält ein Beamter, Richter oder Soldat Sachbezüge, so\n(1) Erhält ein Beamter, Richter oder Soldat aus der\nwerden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen\nVerwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaat-\nWertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besol-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung,\ndung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nwerden seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt\n2, 14 *) vom Hundert für jedes im zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Dienst vollendete Jahr; ihm verbleiben                                               § 11\njedoch mindestens vierzig vom Hundert seiner Dienstbe-                            Abtretung von Bezügen, Verpfändung,\nzüge. Erhält er als lnvaliditätspension die Höchstversor-                       Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht\ngung aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung, werden die Dienstbezüge um                     (1) Der Beamte, Richter oder Soldat kann, wenn bun-\nsechzig vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf die                 desgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf\nvon der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-                Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfän-\ntung gewährte Versorgung nicht übersteigen.                              dung unterliegen.\n(2) Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen                 (2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienst-\nDienst wird auch die Zeit gerechnet, in welcher der                      herr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur\nBeamte, Richter oder Soldat ohne Ausübung eines Amtes                    in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend\nbei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-                  machen. Dies gilt nicht, soweit gegen den Beamten, Rich-\nrichtung einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige                      ter oder Soldaten ein Anspruch auf Schadenersatz wegen\nEntschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt.                      vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.\nEntsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus\ndem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-                                                 § 12\nlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhe-\nRückforderung von Bezügen\ngehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.\n(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine\n(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind Grund-\ngesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der\ngehalt, Ortszuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige\nEinreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der\nStellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum\nBesoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter\nGrundgehalt für Professoren an Hochschulen.\ngestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu er-\nstatten.\n§9\n(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel\nVerlust der Besoldung                               gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nbei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst\nGesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertig-\nBleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmi-                  ten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes\ngung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit             bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\ndes Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem                  Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so\nFernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust                offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erkennen\nder Bezüge ist festzustellen.                                            müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-\ngründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder\nder von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgese-\n§9a\nhen werden.\nAnrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung                                                    § 13\n(1) Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf                                 Wahrung des Besitzstandes\nBesoldung für eine Zeit, ~n der sie nicht zur Dienstleistung\nverpflichtet waren, kann ein infolge der unterbliebenen                     (1) Ein Beamter, der in ein anderes Amt mit geringerem\nEndgrundgehalt (Grundgehalt) übertritt, übernommen oder\nDienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Ein-\nversetzt wird, weil seine Körperschaft oder Behörde ganz\nkommen auf die Besoldung angerechnet werden. Der\noder teilweise aufgelöst, umgebildet oder mit einer ande-\nren Körperschaft oder Behörde verschmolzen oder in eine\n*) Durch den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 8 Nr. 1 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218) wird die Zahl „2, 14\" andere Körperschaft oder Behörde eingegliedert wird\ndurch die Zahl „1,875\" ersetzt.                                       (§§ 19, 128 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 26","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                 297\nAbs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechende          Professoren an Hochschulen. Nichtruhegehaltfähige Stel-\nlandesrechtliche Vorschriften), erhält eine ruhegehalt-      lenzulagen, die in dem neuen Amt zustehen, werden auf\nfähige Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unter-         die Ausgleichszulage angerechnet.\nschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt\nund Ortszuschlag des Beamten und dem jeweiligen\n§ 14\nGrundgehalt und Ortszuschlag, die ihm in seinem bisheri-\ngen Amt zugestanden hätten, gewährt; Änderungen der                          Anpassung der Besoldung\nbesoldungsmäßigen Zuordnung des bisherigen Amtes\nbleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage wird bei         Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der\nBeamten auf Zeit nur für die Dauer der restlichen Amtszeit   allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse\ngewährt. Richtet sich die Zuordnung des Amtes eines          und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben\nBeamten zu einer Besoldungsgruppe nach der Schüler-          verbundenen Verantwortung durch Bundesgesetz regel-\nzahl einer Schule und erfüllt der Beamte wegen zurückge-     mäßig angepaßt.\nhender Schülerzahlen die Voraussetzungen für die Zuord-                                  § 15\nnung seines Amtes nicht mehr, gelten die Sätze 1 bis 3\nsinngemäß; Absatz 3 bleibt unberührt.                                           Dienstlicher Wohnsitz\n(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter zur\nder Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle\nVermeidung der Versetzung in den Ruhestand in ein ande-\nihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein\nres Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird, weil\nStandort.\na) für seine Laufbahn oder sein Amt durch Rechts- oder\nVerwaltungsvorschriften besondere gesundheitliche           (2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen\nAnforderungen festgesetzt sind und                       Wohnsitz anweisen:\nb) er nach Feststellung eines Amtsarztes, eines beamte-      1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des\nten Arztes oder eines Vertrauensarztes diese besonde-        Beamten, Richters oder Soldaten ist,\nren gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,   2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder Soldat mit\nohne daß er dies zu vertreten hat.                           Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,\n(3) Scheidet ein Beamter in anderen Fällen aus einem      3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder Soldat im\nAmt aus, um ein anderes Amt zu übernehmen, und verrin-           Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.\ngert sich durch den Übertritt sein Grundgehalt, so erhält er Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen über-\neine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des           tragen.\nUnterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Grund-\ngehalt und dem Grundgehalt, das ihm in seinem bisheri-                                    § 16\ngen Amt zuletzt zustand. Der Gesamtbetrag von Grundge-                             Amt, Dienstgrad\nhalt und Ausgleichszulage darf das Endgrundgehalt seines\njeweiligen Amtes nicht übersteigen; dies gilt nicht beim        Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das Amt\nAufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe. Steigt ein      verwiesen wird, steht dem Amt der Dienstgrad des Solda-\nBeamter, dem eine Amtszulage oder ruhegehaltfähige           ten gleich.\nStellenzulage zusteht, in die nächsthöhere Laufbahn auf,\n§ 17\nwird die Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2\ngewährt. Die Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn                       Aufwandsentschädigungen\ndie Verringerung des Grundgehalts auf einer Disziplinar-\nAufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden,\nmaßnahme in einem disziplinargerichtlichen Verfahren\nwenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen ent-\nberuht.\nstehen, deren Übernahme dem Beamten, Richter oder\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Richter und Soldaten   Soldaten nicht zugemutet werden kann, und der Haus-\nund wenn ein Ruhegehaltsempfänger erneut in ein Beam-        haltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.\nten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird und\nsein neues Grundgehalt geringer ist als das Grundgehalt,                                § 17 a\nnach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt bemessen\nwar.                                                                                Zahlungsweise\nFür die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3\n(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den Fällen, in\nund von Aufwandsentschädigungen nach § 17 hat der\ndenen für die Ruhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine\nEmpfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein\nmindestens zehnjährige zulageberechtigende Verwen-\ndung gefordert ist, nach Erfüllung dieser Voraussetzung      Konto im Inland anzugeben oder einzurichten, auf das die\naus dienstlichen Gründen aus der Verwendung aus, um          Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit\neine andere Verwendung zu übernehmen, und verringert         Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des\nsich dadurch sein Grundgehalt, so erhält er eine Aus-        Empfängers trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-,\ngleichszulage entsprechend Absatz 1 Satz 2.                  Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Emp-\nfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zuge-\n(6) Zum Endgrundgehalt und Grundgehalt gehören            standen werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung\naußer Amtszulagen auch ruhegehaltfähige Stellenzulagen       oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht\nsowie ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für         zugemutet werden kann.","29·8                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil  1\n2. Abschnitt                             (2) Die Bundesbesoldungsordnung A - aufsteigende\nGehälter - und die Bundesbesoldungsordnung B - feste\nGrundgehalt, Zuschüsse zum Grundgehalt                    Gehälter - sind Anlage 1. Die Grundgehaltssätze der\nfür Professoren an Hochschulen                     Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\n1. Unterabschnitt                        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den\nÄmtern in den Bundesbesoldungsordnungen zuzuordnen.\nAllgemeine Grundsätze\n(3) In Landesbesoldungsordnungen dürfen Ämter nur\naufgenommen werden, soweit dies in diesem Gesetz aus-\n§ 18\ndrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den\nGrundsatz der funktionsgerechten Besoldung               Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem\nInhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterschei-\nDie Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind\nden. Die Landesbesoldungsordnungen müssen im Aufbau\nnach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachge-          der Besoldungsgruppen den Bundesbesoldungsordnun-\nrecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind       gen entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anlage IV\nnach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemein-      gelten unmittelbar auch für die Landesbesoldungsordnun-\nsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgrup-          gen.\npen zuzuordnen.\n§ 21\n§ 19\nHauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit\nBestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt                             der Gemeinden, Samtgemeinden,\n(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Solda-               Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise\nten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Besol-     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\ndungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besol-            Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten\ndungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundge-           auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsge-\nhalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungs-       meinden, Ämter und Kreise zu den Besoldungsgruppen\nverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körper-     der Besoldungsordnungen A und B der Länder Höchst-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts    grenzen festzulegen. Die Höchstgrenzen sind insbeson-\nin den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsord-       dere unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner zu\nnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der ober-       bestimmen.\nsten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nfür das Besoldungsrecht zuständigen Minister. Ist dem\nBeamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so       Rechtsverordnung\nbestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der            1. die Ämter der in Absatz 1 aufgeführten Beamten den\nBesoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundge-              Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und\nhalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besol-          B der Länder nach Maßgabe der Rechtsverordnung der\ndungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen         Bundesregierung nach Absatz 1 zuzuordnen; dabei\nals dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grund-        können bei den in Absatz 1 genannten Körperschaften\ngehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.                 einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgrup-\npen für ein Amt vorgesehen werden,\n(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet\noder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer          2. für die in Absatz 1 aufgeführten Beamten das Aufstei-\nBesoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von                gen in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des\nAmtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewer-            Besoldungsdienstalters abweichend von § 27 Abs. 1\ntungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstel-           und § 28 Abs. 2 zu regeln.\nlen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines         Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nGemeindeverbandes oder nach der Schülerzahl einer             auf den zuständigen Minister übertragen werden.\nSchule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein\nkeinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.               (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahl-\nbeamten auf Zeit der regionalen Kommunalverbände und\n§ 19 a                            anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen unter\n(weggefallen)                         Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im\nVergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der\nbeteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 den\n2. Unterabschnitt                         Besoldungsordnungen A und B der Länder zuzuordnen.\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann\nVorschriften für Beamte und Soldaten                 auf den zuständigen Minister übertragen werden.\n§ 20                                                        § 22\nBesoldungsordnungen A und B                                       Vorstandsmitglieder\nöffentlich-rechtlicher Sparkassen und Leiter\n(1) Die Ämter der Beamten und Soldaten und ihre Besol-       kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe\ndungsgruppen werden in Bundesbesoldungsordnungen\noder in Landesbesoldungsordnungen geregelt. Die §§ 21           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nund 22 bleiben unberührt.                                     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ämter","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                     299\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-                                             § 25\nlicher Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versor-                                       Beförderungsämter\ngungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) den Besol-\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B                           Beförderungsämter dürfen, soweit bundesgesetzlich\nzuzuordnen.                                                               nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn\nsie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungs-\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zuordnung der Ämter                    gruppe nach der Wertigkeit der zugeordne~en Funktionen\nder hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-recht-                  wesentlich abheben.\nlicher Sparkassen ist die Summe aus der Bilanzsumme\nder Sparkasse, dem Kreditvolumen und dem Kurswert der\nKundenwertpapiere nach einem bestimmten Stichtag.\nGrundlage für die Einstufung der Werkleiter ist bei Versor-                                          § 26\ngungsbetrieben die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrie-                              Obergrenzen für Beförderungsämter\nben die Zahl der beförderten Personen in einem bestimm-\nten Wirtschaftsjahr.                                                         ( 1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach\nMaßgabe sachgerechter Bewertung folgende Ober-\n§ 23                                   grenzen nicht überschreiten:\nEingangsämter für Beamte                               im mittleren Dienst\nin der Besoldungsgruppe A 7                     40v. H.,\n(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besol-                    in der Besoldungsgruppe A 8                     30v. H.,\ndungsgruppen zuzuweisen:                                                     in der Besoldungsgruppe A 9                      8v. H.,\n1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungs-\nim gehobenen Dienst\ngruppe A 2, A 3 oder A 4,\nin der Besoldungsgruppe A 11                    30v. H.,\n2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besoldungs-                      in der Besoldungsgruppe A 12                    12v. H.,\ngruppe A 5 oder A 6,                                                     in der Besoldungsgruppe A 13                     4v. H.,\n3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besol-                        im höheren Dienst\ndungsgruppe A 9,                                                         in den Besoldungsgruppen A 15, A 16\n4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungs-                        und B 2 nach Einzelbewertung\ngruppe A 13.                                                             zusammen                                        40v. H.,\nin den Besoldungsgruppen A 16 und B 2\n(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für                    zusammen                                        10V. H.\ndie Befähigung der Abschluß einer Fachhochschule gefor-\ndert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die                    Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl\nBefähigung den Fachhochschulabschluß nachweisen, der                      aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen\nBesoldungsgruppe A 1O zuzuweisen. *)                                      Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl\nder Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16\nund B 2.\n§ 24\nEingangsamt                                     (2) Absatz 1 gilt nicht\nfür Beamte in besonderen Laufbahnen                             1. für die obersten Bundes- und Landesbehörden, die\nHauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, das\n(1) Das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen, bei denen                          Direktorium und die Hauptverwaltungen der Deutschen\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem nichttechni-                         Bundesbank,\nschen oder technischen Verwaltungsdienst besonders                    2. für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffent-\ngestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Able-                      lichen Schulen und Hochschulen,\ngung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist                    3. für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhoch-\nund                                                                        schulen,\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt werden, die bei                  4. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\nsachgerechter Bewertung zwingend die Zuweisung des                         das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\nEingangsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe                           zugewiesen worden ist.\nals nach § 23 erfordern,\n(3) Bei Oberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und\nkann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden,                      entsprechenden Einrichtungen des Bundes und der Län-\nin die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung                der sowie bei den Hauptstellen der Deutschen Bundes-\nals Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kenn-                   bank können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschrit-\nzeichnen.                                                                 ten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen\n(2) Das Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen                        verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch\nDienstes kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1                       bei einem Rechnungshof unmittelbar nachgeordeten\nSatz 1 Nr. 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe                     Rechnungsprüfungsämtern.\nzugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht                      (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nsind.                                                                     verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur sachge-\nrechten Bewertung der Funktionen\n*) § 23 Abs. 2 ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom\n1. für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Abs. 1\n18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen\ntechnischen Dienstes anzuwenden; im übrigen ist die Geltung aus-            das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe\ngesetzt.                                                                    zugewiesen worden ist, Obergrenzen festzusetzen","300                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nsowie in Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern           die durch Satz 1 und 2 nicht unmittelbar erfaßten Fälle des\nhöhere Anforderungen als in vergleichbaren Laufbah-           Absatzes 2 Nr. 2 sowie die Bereiche des Absatzes 2 Nr. 3\nnen gestellt werden, höhere Obergrenzen als nach              und des Absatzes 3 fünfundsechzig vom Hundert der\nAbsatz 1 festzulegen,                                         Gesamtzahl der Planstellen, die in diesen Bereichen für\n2. für bestimmte Funktionsgruppen höhere Obergrenzen               das Eingangsamt und das erste Beförderungsamt verblei-\nals nach Absatz 1 zuzulassen,                                 ben. In den Bereichen des Absatzes. 3 kann die Ober-\ngrenze für erste Beförderungsämter überschritten werden,\n3. zu bestimmen, daß bei der Anwendung der Obergren-\nsoweit dies zur sachgerechten Bewertung erforderlich ist.\nzen nach Absatz 1 ·Funktionen in folgenden Fällen\nunberücksichtigt bleiben:\na) Funktionen, für die nach Nummer 2 höhere Ober-                                           § 27\ngrenzen zugelassen sind,                                               Bemessung des Grundgehaltes\nb) Funktionen, die nach § 20 Abs. 2 Satz 3 Ämtern                 (1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-\nzugeordnet sind,                                          nungen nicht feste Gehälter vorsehen, nach Dienstalters-\n4. besondere Funktionen zu bestimmen, die in Gemein-               stufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren bis\nden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht              zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen\ndes Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten            in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den            nach dem Besoldungsdienstalter.\nStadtstaaten bei der Anwendung der Obergrenzen\n(2) Die Berechnung und die Festsetzung des Besol-\nnach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben können.\ndungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch              schriftlich mitzuteilen.\nRechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der\nFunktionen für die in Absatz 4 Nr. 4 aufgeführten Körper-             (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstalters-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts          stufen ruht, solange der Beamte oder Soldat vorläufig des\nDienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur\n1. abweichend von Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 2 andere               Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhält-\nObergrenzen festzusetzen; für Gemeinden, Samt-                 nis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Solda-\ngemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter dürfen\nten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt\nhöhere Obergrenzen nur festgesetzt werden, wenn sie\nder Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.\nweniger als 100 000 Einwohner haben,\n2. innerhalb der nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4\nNr. 2 oder der nach Nummer 1 dieses Absatzes festge-                                        § 28\nsetzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzu-                               Besoldungsdienstalter\nlässigen Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis\nder Beförderungsämter zueinander zu erlassen,                     (1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des\nMonats, in dem der Beamte oder Soldat das einundzwan-\n3. nach Maßgabe der Rechtsverordnung der Bundes-                    zigste Lebensjahr vollendet hat.\nregierung zu Absatz 4 Nr. 4 zu bestimmen, welche be-\nsonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben,                     (2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-\nsatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einunddreißig-\n4. abweichend von der Obergrenze in Fußnote 4 *) zur\nsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung\nBesoldungsgruppe A 9 zu bestimmen, daß eine Plan-\nbestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der\nstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit der Amtszulage\nZeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten Lebensjahr\nnach dieser Fußnote ausgestattet werden kann.\nund um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und\nDie Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann                Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der\nauf den zuständigen Minister übertragen werden.                     Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des\n(6) Auf erste Beförderungsämter der Besoldungsgrup-              einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die\npen A 6, A 10 und A 14 dürfen nach Maßgabe sachgerech-              Zeiten werden auf volle Monate abgerundet. Der Besol-\nter Bewertung höchstens fünfundsechzig vom Hundert der              dung im Sinne des Satzes 1 stehen Bezüge aus einer\nGesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den           hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nBesoldungsgruppen A 5 und A 6 des mittleren Dienstes,               lichen Dienstherrn (§ 29) sowie eines sonstigen Arbeitge-\nden Besoldungsgruppen A 9 und A 1O des gehobenen                    bers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge\nDienstes sowie den Besoldungsgruppen A 13 und A 14                  oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet,\ndes höheren Dienstes entfallen. Zugrunde zu legen ist               gleich.\njeweils die Gesamtzahl der Planstellen, die nach Anwen-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung\ndung der Obergrenzen des Absatzes 1, der Rechtsverord-\nbis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten einer\nnungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie der Fußnote 9\nBeurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste\nzur Besoldungsgruppe A 15 für das Eingangsamt und das\nDienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich\nerste Beförderungsamt verbleibt. Für die in Absatz 2 Nr. 1\nanerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen oder\ngenannten Bereiche beträgt die Obergrenze für erste\nöffentlichen Belangen dient.\nBeförderungsämter nach Satz 1 achtzig vom Hundert, für\n(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von dem\n*) Auf Grund der Änderung der Bezeichnung der Fußnote 4 zur Be~\nan er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einund-\nsoldungsgruppe A 9 durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe r Doppelbuch-\nstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1451) muß es zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er das\nrichtig heißen „Fußnote 3\"                                       Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungsgruppe.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                               301\n§ 29                            bringen. In einem Land und beim Bund darf die Zahl der\nÖffentlich-rechtliche Dienstherren               Planstellen für Professoren\nin der Besoldungsgruppe C 4                     56,25 v. H.\n(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an wis-\nGesetzes sind das Reich, der Bund, die Länder, die           senschaftlichen Hochschulen in den Besoldungsgruppen\nGemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körper-              C 3 und C 4 nicht überschreiten. Bei den künstlerisch-\nschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts   wissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen\nmit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-     Hochschulen darf die Zahl der Planstellen\nschaften und ihrer Verbände.\nin den Besoldungsgruppen C 3 und C 4               80v. H.\n(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen  der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren nicht über-\nDienstherrn steht gleich                                     schreiten. Bei der Anwendung der Obergrenzen bleiben\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder           die Planstellen für Professoren an der Hochschule für\nVolkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte     Verwaltungswissenschaften Speyer außer Betracht.\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-    (2) Die Planstellen der Professoren an Fachhochschu-\nlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem         len sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den\n31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren,          Besoldungsgruppen C 2 und C 3 auszubringen. In einem\n2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die           Land und beim Bund darf die Zahl der Planstellen für\ngleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht- Professoren an Fachhochschulen\nlichen Dienstherrn im Herkunftsland.                     in der Besoldungsgruppe C 3                        50 v. H.\nder Gesamtzahl der Planstellen für Professoren an Fach-\n§ 30\nhochschulen nicht überschreiten.\n(weggefallen)\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für wissenschaftliche\nHochschulen mit Fachhochschulstudiengängen entspre-\n§ 31                            chend. Planstellen für Studiengänge, in denen Aufgaben\n(weggefallen)                        der wissenschaftlichen Hochschulen und der Fachhoch-\nschulen miteinander verbunden werden, dürfen bis zu·\neinem Anteil von 60 v. H. entsprechend Absatz 1, im übri-\n3. Unterabschnitt                       gen entsprechend Absatz 2 ausgebracht werden.\nVorschriften für Professoren,\nHochschuldozenten, Oberassistenten,                                            § 36\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten                         Bemessung des Grundgehaltes,\nund Wissenschaftliche Assistenten                                   Besoldungsdienstalter\nFür die Bemessung des Grundgehaltes und das Besol-\n§ 32                             dungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der Maßgabe,\n(weggefallen)                        daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des einunddreißigsten\nLebensjahres das fünfunddreißigste Lebensjahr und für\n§ 33                             Professoren das vierzigste Lebensjahr tritt.\nBundesbesoldungsordnung C\nDie Ämter der Professoren an Hochschulen, Hochschul-\ndozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Künstleri-\n4. Unterabschnitt\nschen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten               Vorschriften für Richter und Staatsanwälte\nund ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesol-\ndungsordnung C (Anlage II) geregelt. Die Grundgehalts-\nsätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausge-                                § 37\nwiesen.                                                                      Besoldungsordnungen R\n§ 34                                (1) Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Aus-\nnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses\nZuschüsse zum Grundgehalt                     bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und\nihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungs-\nProfessoren an Hochschulen können nach Maßgabe der\nordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze\nVorbemerkungen Nummern 1, 2 und 2a zur Bundesbesol-\nder Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewie-\ndungsordnung C Zuschüsse zum Grundgehalt erhalten.\nsen.\n§ 35                               (2) In Landesbesoldungsordnungen R können geregelt\nObergrenzen                          werden:\n1. die Ämter der Richter und Staatsanwälte am Bayeri-\n(1) Die Planstellen der Professoren an wissenschaftli-         schen Obersten Landesgericht einschließlich des Prä-\nchen Hochschulen sind, unbeschadet der Regelungen in             sidenten und seines ständigen Vertreters,\nAbsatz 3, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in den\nBesoldungsgruppen C 3 und C 4, an den künstlerisch-          2. die Ämter der badischen Amtsnotare.\nwissenschaftlichen Hochschulen und den Pädagogischen         Der Aufbau der Besoldungsgruppen in den Landesbesol-\nHochschulen auch in der Besoldungsgruppe C 2, auszu-         dungsordnungen R muß dem der Bundesbesoldungsord-","302                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnung R entsprechen. Die Grundgehaltssätze der Anla-           ter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig\nge IV gelten auch für diese Landesbesoldungsordnungen.        erklärt ist.\n(2) Zur Stufe 2 gehören\n§ 38                             1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\nBemessung des Grundgehaltes                     2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,\n(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsord-        3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und\nnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Lebensaltersstu-         Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben\nfen bemessen. Der in der Lebensalterstufe ausgewiesene            oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum\nGrundgehaltssatz steht vom Ersten des Monats an zu, in            Unterhalt verpflichtet sind,\ndem das maßgebende Lebensjahr vollendet wird.                 4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere\nPerson nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung auf-\n(2) Wird der Richter oder Staatsanwalt nach Vollendung         genommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie\ndes fünfunddreißigsten Lebensjahres eingestellt, wird für         gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus\ndie Berechnung des Grundgehaltes ein Lebensalter                  beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe\nzugrunde gelegt, das um die Hälfte der vollen Lebensjahre         bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Ver-\nvermindert ist, die der Richter oder Staatsanwalt seit Voll-      pflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn 'für den\nendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres bis zu dem             Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfü-\nbei der Einstellung vollendeten Lebensjahr zurückgelegt           gung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des\nhat. Bei einer Einstellung, die sich ohne erhebliche Unter-       gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen\nbrechung an eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2               Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unter-\nSatz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes                   schiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2\nanschließt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem          übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein\nan der Richter oder Staatsanwalt Tätigkeiten der genann-           Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat\nten Art ununterbrochen ausgeübt hat. Bei der Wiederein-            es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat,\nstellung eines Versorgungsempfängers wird der für das              ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm\nfrühere Dienstverhältnis maßgebende Tag der Einstellung            aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach\num die Zeit des Ruhestandes hinausgeschoben.                       dieser Vorschrift oder nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buch-\n(3) Richter und Staatsanwälte, die das einunddreißigste         stabe b Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffent-\nLebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten das                lichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-\nAnfangsgrundgehalt ihrer Besoldungsgruppe so lange, bis            lichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Auf-\nsie das für das Aufsteigen in den Lebensaltersstufen vor-          nahme einer anderen Person oder mehrerer anderer\ngesehene Lebensalter vollendet haben.                              Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Orts-\nzuschlag der Stufe 2, eine entsprechende Leistung\n(4) § 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 gelten entsprechend.            oder einen Anwärterverheiratetenzuschlag, wird der\nUnterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der\nStufe 2 des für den Beamten, Richter oder Soldaten\n3. Abschnitt                               maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der\nBerechtigten anteilig gewährt.\nOrtszuschlag\n(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die\n§ 39                             Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 2, denen Kinder-\ngeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder\nGrundlage des Ortszuschlages                    ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-\n(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage V gewährt.       kindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich\nSeine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die         nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.\nBesoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten             (4) Beamte, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen\nzugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Familienverhält-   Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht\nnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht.        oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8 des Bundes-\n(2) Ledige Beamte oder Soldaten, die auf Grund dienst-     kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich\nlicher Verpflichtungen in Gemeinschaftsunterkunft wohnen      zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag\nund denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde,        zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berück-\nerhalten einen ermäßigten Ortszuschlag nach Anlage V.         sichtungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre-\nSteht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldge-           chend.\nsetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des            (5) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder\n§ 3 oder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so.       Soldaten als Beamter, Richter oder Soldat oder Angestell-\nerhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen       ter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer\nder Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der Kinder          Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen\nentspricht. § 40 Abs. 6 gilt entsprechend.                    Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm eben-\nfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden\n§ 40                             Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von\nStufen des Ortszuschlages                     mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwi-\nschen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der\n(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede-     höchsten Tarifklasse zu, so erhält der Beamte, Richter\nnen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Aich-         oder Soldat den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                  303\nund der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages           (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom\nzur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung\nMutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Unter-          maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für\nschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegat-         den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an\nten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grund-        keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten\nsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit      entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen\njeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit     oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stu-\nbeschäftigt sind.                                              fen des Ortszuschlages.\n(6) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten\neiner anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder\nauf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach                                  4. Abschnitt\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhe-\nlohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Ortszuschlag                         Zulagen, Vergütungen\nnach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird\nder auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen                                    § 42\nden Stufen des Ortszuschlags dem Beamten, Richter oder                     Amtszulagen und Stellenzulagen\nSoldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld\nnach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder                 (1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszula-\nohne Berücksichtigung des § 8 des Bundeskindergeldge-          gen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen\nsetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag            75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem\nnach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der        Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,\nSozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des        Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der\nöffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Lei-        nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen,\nstung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind          soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\nentfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für\ndie Anwendung des Bundeskindergeldgesetzes maßge-                 (2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehalt-\nbenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den       fähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.\nUnterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der                (3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der.\nAnspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbe-            Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt\nschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ver-        werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vor-\nsorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberech-           übergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Her-\ntigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen       beiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse\nArbeitszeit beschäftigt sind.                                  liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergeb-\n(7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6     nisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die\nist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes,         Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter\neiner Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten          gewährt. Daneben wird eine Stellenzulage für diese\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände       andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages\nvon solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-     gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden,      Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im\nsofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtun-     Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\ngen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kranken-           gen Minister.\nhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzun-\ngen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst            (4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhege-\nsteht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen        haltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.\noder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund\n(5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen\noder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder\noder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 1 aufgeführt\neiner der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von\nsind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen\nBeiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt\nnur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.\nist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit\nim Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den\nöffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifver-                                  § 43\nträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in\nStellenzulagen für Beamte, Richter und Soldaten\nBesoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozialzu-\nschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare                               in der Hochschulleitung\nRegelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in               Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nSatz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer          Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und\nWeise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset-       Soldaten zu regeln, die zusätzlich zu ihren sonstigen Auf-\nzungen erfüllt sind, trifft der für das Besoldungsrecht        gaben im Bereich einer Hochschule folgende Funktionen\nzuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle.         wahrnehmen:\n1. Leiter von Hochschulen oder, wenn die Hochschule\n§ 41                                  regional oder örtlich in Abteilungen gegliedert ist, von\nÄnderung des Ortszuschlages                          Abteilungen von Hochschulen sowie ständige Vertre-\nter,\n(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von\ndemselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der              2. Vorsitzende von Hochschulleitungsgremien und stän-\nneuen Besoldungsgruppe.                                            dige Vertreter,","304                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Mitglieder von Hochschulleitungsgremien,                         Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung\n4. Leiter von zentralen Kollegialorganen,                          inne, so wird die Zulage entsprechend verringert oder\n5. Leiter von gemeinsamen Kommissionen,                        2. der Beamte während der zulageberechtigenden Ver-\nwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand\n6. Leiter von Fachbereichen.\nversetzt worden oder verstorben ist und die Zulage\nEs kann bestimmt werden, inwieweit mit der Stellenzulage            mindestens zwei Jahre bezogen hat oder infolge von\nein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Sol-              Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\ndaten mit abgegolten ist.                                          die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\n§ 44                                 den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.\nStellenzulage für hauptamtliche Lehrkräfte              liegen für mehrere Zulagen die Voraussetzungen nach\nSatz 1 vor, so gehört nur die Zulage aus dem höher\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates           eingestuften Amt, bei gleich eingestuften Ämtern die\nbedarf, die Gewährung einer Stellenzulage für Bundes-          Zulage aus dem zuletzt übertragenen Amt zu den ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezügen.\nbeamte des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie\nRichter und Staatsanwälte im Bundesdienst, die in ihrem\nHauptamt mindestens zur Hälfte im Rahmen der Ausbil-                                      § 47\ndung und Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, zu regeln.\nZulagen für besondere Erschwernisse\nDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, soweit die\nWahrnehmung dieser Funktion nicht bei der Einstufung              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nberücksichtigt ist. Sie darf den Betrag nach Anlage IX nicht  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung\nüberschreiten. Mit der Stellenzulage sind die mit der Tätig-  von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung\nkeit verbundenen Erschwernisse und ein Aufwand mit            des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge\nabgegolten.                                                   nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszula-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-      gen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-             ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit\nchend Absatz 1 die Stellenzulage auch für den Bereich der      der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer\nLänder zu regeln.                                             Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abge-\ngolten ist.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Stellenzu-\nlage jeweils für den Bereich ihres Landes zu regeln. Die                                   § 48\nLänder können von dieser Ermächtigung Gebrauch                   Mehrarbeitsvergütung, Vergütung für die Teilnahme\nmachen, sofern die Bundesregierung keine Regelung              an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nnach Absatz 2 getroffen hat.                                                      und Ihrer Ausschüsse\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\n§ 45                             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-\n(weggefallen)                         rung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 72 des Bundesbeam-\ntengesetzes, § 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nund entsprechende landesrechtliche Vorschriften) für\n§ 46\nBeamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch\nZulage für die Wahrnehmung                      Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur\neines höherwertigen Amtes                      für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen\nnach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit meßbar ist.\n(1) Ein Beamter, dem auf Grund besonderer landes-\nDie Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsäch-\nrechtlicher Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit\nlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und unter Zusam-\nzeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die\nmenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln.\nDauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn er das höher-\nwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nder besonderen Rechtsvorschrift nicht im Wege der Beför-       Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für\nderung erreichen kann.                                         Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weni-\n(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages        ger als 20 000 Einwohnern, soweit diesen Beamten\nzwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag seiner           Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen,\nBesoldungsgruppe und dem Grundgehalt und dem Orts-             zu regeln, wenn die Beamten als Protokollführer regelmä-\nzuschlag der Besoldungsgruppe gewährt, der das höher-          ßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften\nwertige Amt zugeordnet ist. Auf die Zulage ist eine dem        oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen\nBeamten nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den               Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den\nBundesbesoldungsordnungen A und B zustehende Stel-             Betrag nach Anlage IX nicht übersteigen. Sie darf nicht\nlenzulage anzurechnen.                                         neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein\nallgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand\n(3) Die Zulage gehört zu den ruhegehaltf ähigen Dienst-     wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die\nbezügen, wenn                                                  Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen wer-\n1. sie länger als zehn Jahre ununterbrochen gewährt wor-       den kann. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverord-\nden ist; hat der Beamte beim Eintritt in den Ruhestand     nung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-\nein Amt mit einem höheren Endgrundgehalt als bei           den.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                              305\n§ 49                            bundesgesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Neben-\nVergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst            tätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-\nrung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im                            5. Abschnitt\nVollstreckungsdienst tätige Beamte zu regeln. Maßstab für                     Auslandsdienstbezüge\ndie Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten\nGebühren oder Beträge.\n§ 52\n(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzel-\nAuslandsdienstbezüge\nnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr\nfestgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhe-      (1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem\ngehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden,        Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen\ninwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des      bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Orts-\nBeamten mit abgegolten ist.                                 zuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die\nAuslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Ver-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       gütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweili-\nRechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzie-     gen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung\nhern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Aus-\neines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Die Ermächti-    landsdienstbezüge:\ngung kann auf den zuständigen Minister übertragen wer-\nden.                                                        1. Auslandszuschlag,\n2. Auslandskinderzuschlag,\n§ 50\n3. Mietzuschuß.\nLehrvergütung für Professoren\n(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person\nSoweit auf Grund der Prüfungs- und Studienordnungen       das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der\nder Lehrbedarf für ein Fach eine Lehrtätigkeit eines Pro-   für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die\nfessors erfordert, die die Regellehrverpflichtung seines    Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol--\nAmtes überschreitet, wird dem Professor für die weitere     dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besol-\nLehrtätigkeit eine Lehrvergütung gewährt. Die Regellehr-    dungsgruppe und der entsprechende Ortszuschlag wer-\nverpflichtung und die Höhe der Lehrvergütung werden         den auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.\ndurch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung\nund Wissenschaft bestimmt; die Rechtsverordnung bedarf         (3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr\ndes Einvernehmens des Bundesministers des Innern und        ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in\nder Zustimmung des Bundesrates. Die Regellehrverpflich-     Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlands-\ntung ist nach Wochenstunden bezogen auf die einzelnen       dienstbezügen als Ausland~dienstbezüge zehn vom\nUnterrichtsveranstaltungen festzulegen und nach dem         Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den\nUmfang der Lehrtätigkeit zu staffeln. Die Lehrvergütung     Mietzuschuß. Satz 1 gilt für Beamte an bayerischen Forst-\nwird höchstens für vier Wochenstunden gewährt.              ämtern in Österreich entsprechend.\n§ 50 a\n§ 53\nVergütung für Soldaten\nmit besonderer zeitlicher Belastung                         Zahlung der Auslandsdienstbezüge\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch         Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzung zwi-\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-            schen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem\nminister der Verteidigung und dem Bundesminister der        Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor\nFinanzen die Gewährung einer Vergütung für Soldaten mit     der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im\nDienstbezügen aus der Bundesbesoldungsordnung A zu          Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am\nregeln, die                                                 neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort\nmaßgebenden Sätzen gezahlt. Bei Abordnungen vom\na) mehr als 12 und höchstens 16 Stunden\nAusland in das Inland gilt Satz 1 entsprechend.\nb) mehr als 16 und höchstens 24 Stunden\nzusammenhängenden Dienst leisten und denen dafür\nkeine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann. Die                                   § 54\nBemessungsgrundlage für die Vergütung und die Frei-                               Kaufkraftausgleich\nstellung vom Dienst ist die tägliche Rahmendienstzeit als\nBestandteil einer wöchentlichen Rahmendienstzeit. Die          (1) § 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftausgleich\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-       vom Bundesminister des Auswärtigen im Einvernehmen\ndesrates. Die Vergütung wird frühestens für Dienste nach    mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-\nAblauf von 6 Monaten seit dem Dienstantritt gewährt.        minister der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrdienst-\norte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 51                            minister der Verteidigung, geregelt wird. Dem Kaufkraft-\nausgleich werden sechzig vom Hundert der Dienstbezüge\nAndere Zulagen und Vergütungen\nnach § 52 zugrunde gelegt; § 56 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-\nAndere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen     rührt. Beim Mietzuschuß wird ein Kaufkraftausgleich nicht\nund Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies      vorgenommen.","306                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden      schaftsverpflegung wird der Auslandszuschlag nach der\nder Berechnung des Kaufkraftzuschlages von Beamten            Anlage VI d, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen\nund Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8            gegeben ist, nach der Anlage VI e gewährt.\nfünfundsechzig vom Hundert zugrunde gelegt. Ist der\n(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswärtigen\nKaufkraftzuschlag geringer als derjenige, den der Beamte\nDienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszuschlags nach\noder Soldat in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe\nden Anlagen VI a bis VI c den Auslandszuschlag nach den\nerhalten würde, wird der höhere Betrag gewährt.\nAnlagen VI f bis VI h. Soweit die Voraussetzungen nach\n(3) Abschläge werden nicht erhoben                         Absatz 4 Satz 2 vorliegen, erhalten sie den Auslandszu-\nschlag nach Anlage VI d oder VI e, der sich um die Diffe-\n1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf jähr-         renz der Anlagen VI h und VI c erhöht. Gilt für beide\nliche Sonderzuwendungen, vermögenswirksame Lei-          Ehegatten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so\nstungen und Jubiläumszuwendungen,                        erhalten sie den Auslandszuschlag nach der Anlage VI g.\n2. während einer Reise ins Inland, zu der ein Fahrkosten-     Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im\nzuschuß gewährt wird.                                    Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und\ndem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\nDer Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das\nnung zu bestimmen, daß verheirateten Beamten zum Aus-\nNähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\ngleich der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst ver-\nInnern und dem Bundesminister der Finanzen zu regeln.\nbundenen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des Gesetzes\nüber den Auswärtigen Dienst) ein um bis zu 5 % der\n§ 55\nDienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag\ngewährt wird. Er kann dabei bestimmen, ob und inwieweit\nAuslandszuschlag                         Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt wird.\n(1) Der Auslandszuschlag wird nach den Aufstellungen       Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Beamte, die im\nin den Anlagen VI a bis VI h gewährt. Seine Höhe richtet      Ausland unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater\nsich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5, der        für polizeiliche Aufgaben bei einer ausländischen Regie-\nBesoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten          rung, sowie für Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung\nund nach der für den ausländischen Dienstort maßgeben-        ihrer Dienstbezüge in integrierten militärischen Stäben\nden Stufe.                                                    oder als Berater bei einer ausländischen Regierung ver-\nwendet werden.\n(2) Nach der Anlage VI a erhalten den Auslandszu-\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nschlag verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, die mit\nverordnung die Dienstorte den Stufen des Auslands-\nihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemein-\nzuschlags zuzuteilen; dabei sind die aus den Besonderhei-\nsame Wohnung haben. Stirbt der Ehegatte, so verbleibt es\nten des Dienstes und den Lebensbedingungen im Ausland\nbei dieser Regelung bis zur Versetzung an einen anderen\nfolgenden besonderen materiellen und immateriellen Bela-\nDienstort. Stehen beide Ehegatten im Dienst eines öffent-\nstungen in der Lebensführung zu berücksichtigen. Die\nlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder eines Ver-\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bun-\n_bandes, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Diensther-\ndesrats.\nren sind, so erhält ein Ehegatte den Auslandszuschlag\nnach Tabelle VI a und der andere nach Tabelle VI c; den          (7) Bei vorübergehenden außergewöhnlichen materiel-\nAuslandszuschlag nach Tabelle VI a erhält der Ehegatte,       len oder immateriellen Belastungen in der Lebensführung\nder Anspruch auf den höheren Auslandszuschlag hat. § 4        setzt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bun-\nAbs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.                           desminister des Innern und dem Bundesminister der\nFinanzen im Verwaltungswege einen zeitlich befristeten\n(3) Nach der Anlage VI b erhalten den Auslandszu-          Zuschlag bis zur Höhe von 750 Deutsche Mark monatlich\nschlag                                                        fest.\n1. Beamte, Richter und Soldaten, die auf Grund ihrer\ndienstlichen Stellung verpflichtet sind, am ausländi-                                 § 56\nschen Dienstort einen eigenen Hausstand zu führen,                        Auslandskinderzuschlag\n2. Beamte, Richter und Soldaten, die das vierzigste              (1) Der Auslandskinderzuschlag wird für Kinder, die\nLebensjahr vollendet haben,            ·                 nach § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bei\n3. Beamte, Richter und Soldaten, die in ihrer Wohnung         dem Beamten, Richter oder Soldaten zu berücksichtigen\nam ausländischen Dienstort einer anderen Person          wären und die sich nicht nur vorübergehend\nnicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt         1. im Ausland aufhalten, nach der für den Beamten, Rich-\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-        ter oder Soldaten maßgebenden Stuf~ des Auslands-\npflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheit-         zuschlages (Anlage VI i),\nlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen,                     2. im Inland aufhalten, wenn im Inland kein Haushalt\n4. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten mit eige-            eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum\nnem Hausstand, deren Ehegatten am ausländischen              Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder\nDienstort noch keinen Wohnsitz begründet oder diesen         war, nach Anlage VI i\nwieder aufgegeben haben.                                 gewährt. § 3 des Bundeskindergeldgesetzes findet ent-\nsprechende Anwendung. Im Falle der Nummer 2 wird ein\n(4) Nach der Anlage VI c erhalten den Auslandszu-\nKaufkraftausgleich nicht vorgenommen.\nschlag die übrigen Beamten, Richter und Soldaten. Bei\ndienstlicher Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-           (2) Auslandskinderzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemein-            wird abweichend von § 2 Abs. 2 des Bundeskindergeldge-","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                              307\nsetzes auch gewährt für Kinder in der Übergangszeit zwi-     eine Verwendung im Ausland nach § 123 a des Beamten-\nschen zwei Ausbildungsabschnitten, wenn und soweit sich      rechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden.\nder Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die\n(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen\nAuslandsverwendung des Beamten, Richters oder Solda-\nmit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister in\nten verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr.\nbesonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.\n(3) Der Auslandskinderzuschlag wird vom Beginn des\nMonats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzun-\ngen erfüllt sind; er wird bis zum Ende des Monats gewährt,                          6. Abschnitt\nin dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen; § 53\nbleibt unberührt.                                                                 Anwärterbezüge\n§ 57                                                       § 59\nMietzuschuß                                               Anwärterbezüge\n(1) Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für         (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwär-\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum acht-          ter) erhalten Anwärterbezüge.\nzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Ortszu-             (2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärter-\nschlag der Stufe 1 oder 2, Amts- und Stellenzulagen mit      grundbetrag, der Anwärterverheiratetenzuschlag und die\nAusnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Miet-       Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden die jährliche\nzuschuß beträgt neunzig vom Hundert des Mehrbetrages.        Sonderzuwendung, die vermögenswirksamen Leistungen\nBeträgt die Mieteigenbelastung                               und das jährliche Urlaubsgeld gewährt. Zulagen und Ver-\n1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen         gütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetz-\nA 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert,                lich besonders bestimmt ist.\n2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen            (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland\nA 9 und höher sowie bei Richtern mehr als zweiund-       erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslands-\nzwanzig vom Hundert                                      dienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind\nder Anwärtergrundbetrag, der Anwärterverheiratetenzu-·\nder Bezüge nach Satz 1 , so wird der volle Mehrbetrag als\nschlag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu\nMietzuschuß erstattet.\nlegen.\n(2) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Sol-     (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von\ndat oder eine beim Auslandszuschlag oder beim Auslands-      ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet wer-\nkinderzuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder     den. § 7 gilt mit der Maßgabe, daß mindestens die Bezüge\neine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Inter-      nach Absatz 2 verbleiben.\nessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuß in sinngemäßer\nAnwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der           (5) Für Anwärter, die im R8hmen ihres Vorbereitungs-\nMiete treten 0,65 vom Hundert des Kaufpreises, der auf       dienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung\nden als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt.      der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen ab-\nDer Zuschuß beträgt höchstens 0,3 vom Hundert des            hängig gemacht werden.\nanerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des\nMietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer                                    § 60\nMiete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare                               Anwärterbezüge\nObjekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unbe-                   nach Ablegung der Laufbahnprüfung\nrücksichtigt.\nEndet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft\n(3) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem        Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung\nEhegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame         mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der\nWohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Aus-          Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge für die Zeit\nlandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeits-      nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden\nentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1          Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt\noder 3, so wird nur ein Mietzuschuß gewährt. Der Berech-     ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätig-\nnung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind          keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\ndie Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt        Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden\nbeider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuß          die Anwärterbezüge nur bis zum Tage vor Beginn dieses\nwird nur dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem       Anspruchs belassen.\nzur Hälfte gewährt.\n(4) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten                                   § 61\nkeinen Mietzuschuß.                                                             Anwärtergrundbetrag\nDer Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der An-\n§ 58                           lage VIII.\nAuslandsdienstbezüge bei Abordnungen\n§ 62\n(1) Ist der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeit-\nAnwärterverheiratetenzuschlag\nraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Aus-\nland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57        (1) Den Anwärterverheiratetenzuschlag nach der An-\nund§ 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann        lage VIII erhalten","308                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n1. verheiratete Anwärter und verwitwete Anwärter,                 schriebenen Vorbildung eine abgeschlossene Berufsaus-\n2. Anwärter, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für            bildung oder eine berufsförderliche Ausbildung oder Tätig-\nnichtig erklärt worden ist, wenn sie aus der Ehe zum        keit oder sonstige besondere Einstellungsvoraussetzun-\nUnterhalt verpflichtet sind,                                gen gefordert werden. Anwärtersonderzuschläge können\nauch dann gewährt werden, wenn neben einem durch\n3. andere Anwärter,                                               Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst ein zusätz-\na) denen Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-               licher Vorbereitungsdienst gefordert wird.\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3\n(2) In der Rechtsverordnung kann die Gewährung der\noder § 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen\nAnwärtersonderzuschläge von der Erfüllung von Auflagen\nwürde,\nabhängig gemacht werden.\nb) die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur\nvorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren,            (3) Die Anwärtersonderzuschläge dürfen zusammen mit\nweil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärterverheirate-\noder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe            tenzuschlag das Anfangsgehalt (Grundgehalt der ersten\nbedürfen. § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-   Dienstaltersstufe und Ortszuschlag) des Amtes nicht über-\nchend.                                                   steigen, das dem Anwärter nach erfolgreichem Abschluß\ndes Vorbereitungsdienstes und bestandener Prüfung auf\n(2) Erfüllt ein Anwärter in den Fällen des Absatzes 1         Probe übertragen werden soll.\nNr. 3 Buchstabe a nicht außerdem die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, so erhält er für jedes\n§ 64\nKind, für das ihm Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-\ngesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder                   Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\n§ 8 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, einen\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch\nAnwärterverheiratetenzuschlag nach Anlage VIII, jedoch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ninsgesamt nicht mehr als den Betrag nach Absatz 1.\nGewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramts-\n(3) Anwärter, deren Ehegatte ebenfalls Anwärter ist oder      anwärter zu regeln. Die Unterrichtsvergütung darf nur vor-\nals Beamter, Richter oder Soldat mit Dienstbezügen oder           gesehen werden, soweit der Anwärter über zehn Wochen-\nals Angestellter oder Arbeiter mit mindestens der Hälfte          stunden Ausbildungsunterricht oder selbständigen Unter-\nder regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst oder          richt hinaus selbständig Unterricht erteilt. Die Unterrichts-\neiner ihm gleichstehenden Tätigkeit(§ 40 Abs. 7) steht, in        vergütung darf zusammen mit dem Anwärtergrundbetrag\neinem Ausbildungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht          und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das Anfangs-\nund eine Leistung mindestens in Höhe der Anwärter-                gehalt (Grundgehalt der ersten Dienstalterstufe und Orts-\nbezüge erhält oder auf Grund einer Tätigkeit bei einem            zuschlag) des Amtes nicht übersteigen, das dem Lehr-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach beamtenrecht-             amtsanwärter nach erfolgreichem Abschluß des Vorberei-\nlichen Vorschriften oder Grundsätzen versorgungsberech-           tungsdienstes und bestandener Prüfung auf Probe über-\ntigt ist, erhalten die Hälfte des Anwärterverheirateten-          tragen werden soll.\nzuschlages. Dies gilt nicht für die Zeit, in der\n§ 65\n1. der Ehegatte des Anwärters für mindestens einen\nMonat keine Bezüge erhält,                                                 Anrechnung anderer Einkünfte\n2. der Ehegatte des Anwärters Krankengeld nach der                   (1) Erhalten Anwärter ein Entgelt für eine Nebentätigkeit\nReichsversicherungsordnung erhält,                           innerhalb oder für eine genehmigungspflichtige Nebentä-\ntigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird das\n3. die Ehefrau des Anwärters Mutterschaftsgeld erhält.\nEntgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit es\nDie Sätze 1 und 2 gelten für Anwärter im Sinne des                diese übersteigt. Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch\nAbsatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a entsprechend mit der           mindestens dreißig vom Hundert des Anfangsgrund-\nMaßgabe, daß an die Stelle des Ehegatten des Anwärters            gehalts der Eingang~besoldungsgruppe der Laufbahn\nder frühere Ehegatte oder der andere Elternteil des Kindes        gewährt.\ntritt.\n(2) Hat der Anwärter einen arbeitsrechtlichen Anspruch\n(4) Der Anwärterverheiratetenzuschlag wird vom Ersten         auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorge-\ndes Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung               schriebene Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes,\nmaßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für         so wird das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet,\nden Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an                 soweit die Summe von Entgelt und Anwärterbezügen die\nkeinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten            Summe von Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigt, die\nentsprechend für die Zahlung des nach Absatz 3 Satz 1             einem Beamten mit gleichem Familienstand im Eingangs-\nverminderten Anwärterverheiratetenzuschlages.                     amt der entsprechenden Laufbahn in der ersten Dienst-\naltersstufe zusteht.\n§ 63                                  (3) Übt ein Anwärter gleichzeitig eine hauptberufliche\nAnwirtersonderzuschläge                         Tätigkeit im öffentlichen Dienst aus, gilt§ 5 entsprechend.\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,                                         § 66\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nKürzung der Anwärterbezüge\nrates die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen zu\nregeln. Anwärtersonderzuschläge dürfen grundsätzlich nur             (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nvorgesehen werden für Anwärter solcher Laufbahnen, in             bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf\ndenen außer der für die Laufbahngruppe allgemein vorge-           dreißig vom Hundert des Grundgehaltes, das einem","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                               309\nBeamten der entsprechenden Laufbahn in der ersten           einer Verpflichtung auf mindestens acht Jahre, die noch\nDienstaltersstufe zusteht, herabsetzen, wenn der Anwärter   mindestens vier Jahre im Dienst verbleiben, erhalten auf\ndie vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat     Antrag einen Zuschuß für die Beschaffung der Ausgeh-\noder sich die Ausbildung aus einem vom Anwärter zu          uniform; nach Ablauf von fünf Jahren kann der Zuschuß\nvertretenden Grunde verzögert.                               erneut gewährt werden.\n(2) Von der Kürzung ist abzusehen                            (2) Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche\nVersorgung gewährt. Hierbei erhalten Soldaten, die eine\n1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge\nWehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im\ngenehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der\nRahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversor-\nPrüfung,\ngungsgesetz, wenn diese günstiger sind.\n2. in besonderen Härtefällen.\n(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflich-\n(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein    tung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unter-\nsonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die      kunft unentgeltlich bereitgestellt.\nKürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.\nAbsätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister der Verteidi-\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt\n7. Abschnitt                          werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 und 4\nan eine vom Bundesminister der Verteidigung errichtete\nJährliche Sonderzuwendung,                       Kleiderkasse geleistet werden.\nvermögenswirksame Leistungen\nund jährliches Urlaubsgeld                                                 § 70\nDienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\n§ 67\nfür Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz\nJährliche Sonderzuwendung\n(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten eine           Bundesgrenzschutz werden die Ausrüstung und die·\nSonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher           Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höhe-\nRegelung.                                                    ren Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz die\nAusrüstung und die Dienstkleidung, soweit sie zur Einsatz-\n§ 68                            und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitge-\nVermögenswirksame Leistungen                     stellt. Den Beamten des gehobenen und des höheren\nPolizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz wird für die\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten vermö-         von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger\ngenswirksame Leistungen nach besonderer bundes-              Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung\ngesetzlicher Regelung.                                       eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nVerwaltungsbeamte im Bundesgrenzschutz, soweit sie\n§ 68 a                           zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden kön-\nnen, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und\nJährliches Urlaubsgeld\n3 sollen an eine vom Bundesminister des Innern\nDie Beamten, Richter und Soldaten erhalten ein            bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.\nUrlaubsgeld nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-\n(2) Den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz,\nlung.\nmit Ausnahme der Beamten des Grenzschutzeinzeldien-\nstes, wird unentgeltliche grenzschutzärztliche Versorgung\ngewäh~                       ·\n8. Abschnitt\n(3) Für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz,\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft               die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschafts-\nfür Soldaten und Polizeivollzugsbeamte                 unterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich\nim Bundesgrenzschutz                         bereitgestellt.\n§ 69\nDienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft\nfür Soldaten                                                9. Abschnitt\n(1) Soldaten wird die Ausrüstung und die Dienstbeklei-            Übergangs- und Schlußvorschriften\ndung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon wer-\nden Offizieren, deren Restdienstzeit am Tage ihrer Ernen-                               § 71\nnung zum Offizier mehr als zwölf Monate beträgt, nur die\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\nAusrüstung und die Dienstbekleidung, die zur Einsatz- und\nund Zuständigkeitsregelungen\nArbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.\nDiesen Offizieren wird für die von ihnen zu beschaffende       (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem\nDienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und       Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern mit Zustim-\nfür deren besondere Abnutzung eine Entschädigung             mung des Bundesrates, wenn bundesgesetzlich nichts\ngewährt. Berufsunteroffziere und Unteroffiziere auf Zeit mit anderes bestimmt ist.","310                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich nur auf                                            § 74\nden Bereich des Bundes erstrecken, erläßt der Bundes-\nÖrtliche Prämie\nminister des Innern, wenn bundesgesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist. Soweit die Besoldung der Richter und Staats-                  (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen\nanwälte des Bundes oder der Soldaten berührt ist, erläßt                 werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich zum Aus-\nsie der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit                   gleich von Mehrbelastungen in Orten mit weit überdurch-\ndem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister                   schnittlichem Mietpreisniveau durch Rechtsverordnung die\nder Verteidigung.                                                       Gewährung einer örtlichen Prämie mit folgender Maßgabe\nzu regeln:\n(3) Soweit nach diesem Gesetz die obersten Dienstbe-\nhörden Befugnisse auf andere Stellen übertragen können,                 1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundgehalt\nsind auch die Landesregierungen befugt, diese Übertra-                      bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14, achte\ngung durch Rechtsverordnung vorzunehmen.                                     Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prämie, wenn\nsie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in\n§ 72                                      a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwoh-\nSonderzuschläge zur Sicherung                                     nern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeld-\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit                                  gesetzes in Verbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 3\nder Wohngeldverordnung die Mietenstufe 5 oder 6\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch                         festgelegt ist, oder\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nGewährung von Sonderzuschlägen zu regeln. Sonder-                            b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwoh-\nzuschläge dürfen nur in Laufbahnen gewährt werden, in                            nerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt ist,\ndenen die Deckung des Personalbedarfs dies im konkre-                        ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben; dabei\nten Fall erfordert; dies gilt entsprechend für Soldaten. Der                 muß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemeinden sein.\nSonderzuschlag darf den Gesamtbetrag von vier Steige-                        Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als erfüllt für\nrungsstufen oberhalb der Dienstaltersstufe der Besol-                        Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche Tätigkeit auf\ndungsgruppe des Beamten nicht überschreiten. Erhöhun-                        einem einer Gemeinde nach Satz 1 verkehrsmäßig\ngen des Grundgehalts infolge Aufrückens in den Dienst-                       zuzuordnenden Flughafen ausüben.\naltersstufen sind anzurechnen. In der Verordnung ist eine\nBeschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge                        2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und Soldaten\nvorzus~hen. Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung                         in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens 5 000 Deut-\ngelten bis zum 31. Dezember 1995.                                            sche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschlages höchstens\n8 000 Deutsche Mark betragen. Werden dem Anspruchs-\n§ 73                                      berechtigten Teile des Ortszuschlages anteilig\ngewährt, gilt dies für die örtliche Prämie entsprechend.\nÜberleitungsregelungen\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands                      3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und\nSoldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Die\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-                     Verordnung kann darüber hinaus Ausnahmen bestim-\nordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen                        men für Beamte, Richter und Soldaten, die von den\nsind, mit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung                       überdurchschnittlichen ortstypischen Mietpreisbela-\nim Sinne des § 1 und die hierzu erlassenen besonderen                        stungen nicht oder nur vorübergehend betroffen sind.\nRechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen,                         Die Prämie kann innerhalb von drei Jahren nur einmal\ndie den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des                     gewährt werden; sie kann ganz oder teilweise zurück-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.                         gefordert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre\nDiese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-                       Gewährung während dieses Zeitraumes aus persön-\ndere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen                      lichen Gründen entfallen.\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer\nEntwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                   Regelungen auf Grund dieser Ermächtigung gelten bis\ngenannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzu-                    zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der Bun-\nsetzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für                      desregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-\nandere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonder-                    rates.\nheiten der Ämtereinstufung und für die Angleichung der\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nÄmter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelun-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewäh-\ngen sind zu befristen.\nrung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1 auch für den\n§ 73a*)                                 Bereich der Länder zu regeln. Wenn die Bundesregierung\nvon dieser Ermächtigung Gebrauch macht, treten die\nÜbergangsregelung                                Regelungen nach Absatz 1 außer Kraft.\nbei Gewährung einer Versorgung\ndurch eine zwischenstaatliche                               (3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift bestimmt\noder überstaatliche Einrichtung                            sich nach der vom Statistischen Landesamt auf der Grund-\nlage des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölke-\nBei Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1, die bis zum\n31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist§ 8 in der bis zu                rungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölke-\nrungsstandes auf den 30. Juni fortgeschriebenen Zahl der\ndiesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.\nWohnbevölkerung desjenigen Jahres, das der Geltend-\n*) Der durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 machung von Ansprüchen nach dieser Vorschrift voraus-\nS. 2218) eingefügte§ 73a tritt am 1. Januar 1992 in Kratt.            ging.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                              311\n§ 75                            bei einer solchen Verpflichtung als Prämie gezahlt worden\nwäre; dies gilt entsprechend im Falle der Beurlaubungen\nÜbergangszahlung\nnach Satz 2 auch, soweit eine Dienstzeit noch geleistet\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,        wird.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(3) Wird vor Zahlung der Weiterverpflichtungsprämie ein\nrates die Gewährung einer Übergangszahlung für Beamte\nVerfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung\ndes einfachen und mittleren Dienstes zu regeln, die im\ndes Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29\naufgeführten Gründe führen wird, so ist die Zahlung bis\nAbs. 1) nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von minde-\nzum Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen.\nstens einem Jahr vom Arbeitnehmerverhältnis in das\nBeamtenverhältnis übernommen worden sind und deren              (4) Weiterverpflichtungsprämien dürfen nur gewährt\nNettobezüge danach geringer als die zuletzt im Arbeit-       werden, wenn die Verpflichtungserklärung bis zum\nnehmerverhältnis gewährten sind. Eine Übergangs-             31. Dezember 1991 abgegeben worden ist.\nzahlung darf nur für Beamte in Laufbahnen vorgesehen\nwerden, in denen der Nachwuchs in erheblichem Umfang\n§ 77\naus dem Arbeitnehmerverhältnis gewonnen wird. Die Lauf-\nbahnen werden in der Rechtsverordnung festgelegt.                                   (weggefallen)\n(2) Die Höhe der Übergangszahlung ist das Dreizehn-\n§ 78\nfache des Betrages, um den die Nettobezüge nach der\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis geringer sind als           Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen\ndie Nettobezüge, die zuletzt im Arbeitnehmerverhältnis\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\ngewährt worden sind, höchstens jedoch 3 000 Deutsche\nverordnung zu regeln, daß Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich\nMark. Beträgt die Verringerung monatlich bis 10 Deutsche\naus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch\nMark, wird eine Übergangszahlung nicht gewährt. Es wird\neine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine\nbestimmt, wie die Verringerung der Nettobezüge zu ermit-\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten:\nteln ist, insbesondere in welchem Umfang Lohn- und\nBesoldungsbestandteile in den einzelnen Bereichen bei        1. ausschließlicher Unterricht an Sonderschulen, soweit\nder Vergleichsberechnung zu berücksichtigen sind. Die            es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder\nÜbergangszahlung ist zurückzuzahlen, wenn der Beamte             niedriger handelt,\nvor Ablauf eines Jahres aus dem Beamtenverhältnis aus-       2. Leitung eines Schülerheimes,\nscheidet und er dies zu vertreten hat.\n3. fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellver-\nsuchen oder neuen Schulformen,\n§ 76\n4. Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fort-\nWeiterverpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit              bildung,\n(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,        5. Unterricht im Strafvollzugsdienst,\ndurch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem\n6. Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprach-\nBundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister\ngeschädigte bei Gesundheitsämtern,\nder Finanzen die Gewährung von Weiterverpflichtungs-\nprämien an Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unter-    7. Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken,\noffiziere und der Mannschaften zu regeln. Der Anspruch       8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.\nauf eine Weiterverpflichtungsprämie kann vom Zeitpunkt\nder Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden.         Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die\nDie Höhe der Weiterverpflichtungsprämien richtet sich        Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon\nnach der Dauer der Verpflichtungszeit; für jedes Jahr der    durch die Einstufung berücksichtigt ist.\nVerpflichtung darf höchstens ein Betrag von 1 500 Deut-\nsche Mark gewährt werden. Der Anspruch auf die Weiter-                                   § 79\nverpflichtungsprämie entsteht mit der Festsetzung der                    Einstufung besonderer Lehrämter\nDienstzeit, frühestens nach einer Dienstzeit von sechs\nMonaten. Ein Kaufkraftausgleich nach § 7 wird nicht             (1) In Ländern, in denen eine Realschule mit einer\ngewährt. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustim-       Grundschule, einer Grund- und Hauptschule oder einer\nmung des Bundesrates.                                        Hauptschule verbunden ist, können die Rektoren, Konrek-\ntoren und Zweiten Konrektoren dieser Schulen durch\n(2) Die Weiterverpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen,    Landesgesetz höchstens in die für Realschulrektoren,\nwenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den             Realschulkonrektoren und Zweite Realschulkonrektoren\nAnspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach           maßgebenden Besoldungsgruppen eingestuft werden.\n§ 54 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder § 55 Abs. 1, 3 oder 5 des\nSoldatengesetzes oder durch Entlassung wegen Dienst-            (2) Rektoren, Konrektoren und Zweite Konrektoren von\nunfähigkeit endet, die der Soldat absichtlich herbeigeführt  Grund- und Hauptschulen sowie Hauptschulen - in Berlin\nhat. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch bei einer    auch Grundschulen - können in den Ländern Berlin und\nBeurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes            Hessen durch Landesgesetz in die für Rektoren, Konrekto-\nsowie bei Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach          ren und Zweiten Konrektoren von Realschulen maßgeben-\n§ 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hat der Soldat bereits     den Besoldungsgruppen eingestuft werden; die Grund-\neine Dienstzeit geleistet, die bei entsprechender Verpflich- sätze sachgerechter Bewertung sind zu beachten. Die\ntung einen Anspruch auf eine Weiterverpflichtungsprämie      höchste Einstufung muß eine halbe Besoldungsgruppe\nbegründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm  unterhalb der Einstufung des Realschulrektors einer","312                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngroßen Schule liegen. Konrektoren von Grundschulen mit      a) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und der\nmehr als 180 bis zu 360 Schülern können in Bremen durch         Erprobungsstelle\nLandesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13             1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in\nohne Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund-                Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskontroll-\nund/oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Kon-               dienstes, des gehobenen Flugdatenbearbeitungs-\nrektoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als               dienstes und des gehobenen flugsicherungstechni-\n180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Lan-                schen Dienstes,\ndesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne\nAmtszulage eingestuft werden.                                   2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren\nFlugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren\n(3) Soweit Schulleiter und deren Vertreter durch ein             flugsicherungstechnischen Dienstes,\nLand einzustufen sind, entfallen bei den in der Anlage 1\nfestgesetzten Amtsbezeichnungen die in den Funktionszu-     b) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für\nsätzen enthaltenen Hinweise auf die in den Absätzen 1           Flugsicherung\nund 2 genannten Schulformen.                                    1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobenen\nFlugverkehrskontrolldienstes, des gehobenen Flug-\ndatenbearbeitungsdienstes und des gehobenen\n§ 80\nflugsicherungstechnischen Dienstes,\n(weggefallen)\n2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mittleren\nFlugdatenbearbeitungsdienstes und des mittleren\n§ 80a                                    flugsicherungstechnischen Dienstes.\nAllgemeine Flugsicherungszulage                     (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung, die\nzum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind, gelten\n(1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsicherung\ndie Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellenzulagen\nverwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezember 1994\nwerden neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung\neine Stellenzulage nach Anlage IX.\nNummer 7 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B\n(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhegehalt-    nur gewährt, soweit sie diese übersteigen. Die Zulage\nfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte                      nach Absatz 1 gehört jedoch in voller Höhe zu den ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezügen.\na) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet\nworden ist oder                                                                     § 81\nb) während einer zulageberechtigenden Verwendung                                    Reichsgebiet\nwegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\nworden oder verstorben ist und diese Verwendung            Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nmindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge von     Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,      1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt\ndie er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung        in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.                                  § 82\n(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage                         Berlin-Klausel\nnach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Verwendung:                           (gegenstandslos)","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                  313\nAnlage 1\nBundesbesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Allgemeine Vorbemerkungen                          Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen\nBundesinstitut für Sportwissenschaft\n1. Amtsbezeichnungen                                          Bundeskriminalamt\nDeutscher Wetterdienst\n(1) Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung             Deutsches Hydrographisches Institut\nsoweit möglich in der weiblichen Form.                         Fernmeldetechnisches Zentralamt\nForschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und\n(2) Die in der Bundesbesoldungsordnung A gesperrt\nGeophysik\ngedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeich-\nnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze,             Institut für Angewandte Geodäsie\ndie                                                            Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt\n1. auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,            Umweltbundesamt.\n2. auf die Laufbahn,                                           Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen\n3. auf die Fachrichtung                                        mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen\nim Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz\nhinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnun-\nbestimmt.\ngen „Rat\", ,, Oberrat\", ,, Direktor\" und „ leitender Direktor\"\ndürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2             (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrich-\nverliehen werden.                                              tung einem „Direktor und Professor\" in den Besoldungs-\n(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamts-        gruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstige11\nbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der            Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeit-\nBundesminister des Innern.                                     licher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer\nder Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage\n(4) Die Regelungen in der Bundesbesoldungsordnung A         nach Anlage IX.\nfür Ämter des mittleren, gehobenen und höheren Polizei-\nvollzugsdienstes - mit Ausnahme des kriminalpolizeilichen\n3. Zuordnung von Funktionen zu den Ämtern\nVollzugsdienstes - gelten auch für die Polizeivollzugsbe-\namten im Bundesgrenzschutz und beim Deutschen Bun-                Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze be-\ndestag. Diese führen die Amtsbezeichnungen des Polizei-        zeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet\nvollzugsdienstes mit dem Zusatz „im Bundesgrenzschutz\"         werden können, nicht abschließend.\noder „beim Deutschen Bundestag\".\n(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern der\nII. Zu I agen\nLaufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - mit der\nBefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei ent-\nsprechender Verwendung -\" abweichende, den Amts-               3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen\ninhalt kennzeichnende Amtsbezeichnungen geführt wer-\nden.                                                              (1) Zulagen nach den Nummern 4, 4 a, 5, 5 a Abs. 1, den\nNummern 6a, 8, Ba, 8b, 9, 9a, 10 und 12 dieses\nAbschnitts gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienst-\n2. ,,Direktor und Professor\" in den Besoldungsgrup-            bezügen, wenn der Beamte, Richter oder Soldat\npen B 1, B 2 und B 3\na) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet\n(1) Die Ämter „Direktor und Professor\" in den Besoldungs-       worden ist oder\ngruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen\nwerden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrich-         b) während einer zulageberechtigenden Verwendung\ntungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eige-           wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt\nnen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwie-                worden oder verstorben ist und diese Verwendung\ngend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen.                mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge\nDienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen             Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung,\nwissenschaftlichen Forschungsbereichen sind:                       die er sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung\noder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft\nden Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.\nBundesamt für Strahlenschutz\nBundesanstalt für Arbeitsschutz                                Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Der Betrag der ruhe-\nBundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe              gehaltfähigen Zulage ergibt sich aus der im Zeitpunkt des\nBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung               Eintritts in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die Aus-\nBundesanstalt für Straßenwesen                                 schlußregelungen bei den einzelnen Stellenzulagen gelten\nBundesbahn-Zentralämter Minden und München                     entsprechend auch bei den ruhegehaltfähigen Dienst-\nBundesgesundheitsamt                                           bezügen.","314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) In den Fällen, in denen in diesem Gesetz für die      4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal im\nRuhegehaltfähigkeit einer Stellenzulage eine Mindestzeit         Einsatzdienst in den Luftverteidigungsanlagen. in einer\nzulageberechtigender Verwendung gefordert ist, werden           Lehrtätigkeit an einer Schule oder im Einsatzdienst der\nauch Zeiten vor Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift be-     militärischen Tiefflugüberwachungseinrichtungen,\nrücksichtigt, in denen die Verwendung zulageberechtigend     5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen - nicht jedoch\ngewesen wäre. Als zulageberechtigende Zeiten werden              bei einer obersten Bundesbehörde - sowie als Aus-\nauch solche Zeiträume berücksichtigt, während denen auf          bildungspersonal der militärischen Flugsicherung, des\nGrund von Konkurrenzvorschriften die Zulage nicht                Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwa-\nzustand.                                                        chungsdienstes\n4. Zulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im          verwendet werden, erhalten eine nach Laufbahn- und\nAußen- und Geländedienst                                 Besoldungsgruppen gestaffelte Stellenzulage nach Anlage\nIX, und zwar\n(1) Soldaten erhalten, wenn sie überwiegend als Führer    a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere der\noder Ausbilder im Außen- und Geländedienst verwendet             Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nwerden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Stellen-\nzulage wird frühestens nach Ablauf von 15 Monaten seit       b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nder Einstellung des Soldaten gewährt. Die Zulage wird            Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nneben einer Stellenzulage nach Nummer 5a, 6, 8, 9 oder       c) Beamte des höheren Dienstes und Offiziere der Besol-\n9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.                    dungsgruppen ab A 13.\n(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der      (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellenzulage\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit          nach Anlage IX erhalten bei Verwendung\ndem Bundesminister des Innern.\n-   als Flugsicherungskontrollpersonal\n4a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel                    1. in Flugsicherungssektoren\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 erhalten               a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nals Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.                 ziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\n5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flug-                        der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nsicherungstechnisches Personal der militärischen\nFlugsicherung und technisches Personal des Radar-            2. in Flugsicherungsstellen\nführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes                       a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9,\n(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\na) flugzeugtechnisches Personal                                          der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nb) flugsicherungstechnisches Personal der militärischen          3. Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere der\nFlugsicherung und als technisches Personal des Radar-            Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 in einer Lehrtätig-\nführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungs-                 keit an einer Schule,\ndienstes\n-   als Flugabfertigungspersonal\nerhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n4. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\n(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten                   der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in Flugsiche-\ngewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen             rungssektoren sowie in zentralen Stellen der Flug-\nFunktionen verwendet werden.                                         datenbearbeitung,\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage          5. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere\nnach Nummer 4, 6, 6 a oder 9 a nur gewährt, soweit sie               der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 in einer Lehr-\ndiese übersteigt.                                                    tätigkeit an einer Schule,\n5 a. Zulage für Beamte und Soldaten im militärischen         -   als Radarleitpersonal\nFlugsicherungsbetriebsdienst, im Radarführungs-           6. mit Radarleit-Jagdlizenz\ndienst oder Tiefflugüberwachungsdienst\na) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\n(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen Flugsiche-              ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\nrungsbetriebsdienst, im Radarführungsdienst oder Tief-               b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nflugüberwachungsdienst                                                   der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flugsicherungs-         7. ohne Radarleit-Jagdlizenz\nsektoren oder Flugsicherungsstellen sowie in einer\nLehrtätigkeit an einer Schule,                                   a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,\n2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsicherungssekto-\nren, Flugsicherungsstellen und in zentralen Stellen der          b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere\nder Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nFlugdatenbearbeitung sowie in einer Lehrtätigkeit an\neiner Schule,                                                8. in Lehrtätigkeit an einer Schule\n3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radarleit-Jagd-               a) Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffi-\nlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit an einer Schul~,                 ziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9,","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                              3f5\nb) Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere      golten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach\nder Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,              Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde\ngelegt.\nals Radarflugmelde-/Radartiefflugmeldepersonal\n9. Beamte des mittleren Dienstes und Unteroffiziere         (4) Die Stellenzulage gehört zu den ruhegehaltfähigen\nder Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 im Einsatz-       Dienstbezügen, wenn\ndienst in den Luftverteidigungsanlagen sowie in     a) der Soldat oder Beamte mindestens fünf Jahre in einer\neiner Lehrtätigkeit an einer Schule.                    Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist,\n(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben     b) das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit\neiner Stellenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9 a nur              infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienst-\ngewährt, soweit sie diese übersteigt.                             unfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser\nVerwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung\n(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der        beendet worden ist.\nBundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister          Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2 unter den\nder Finanzen.                                                 Voraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 3 a Abs. 1\nzu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Zeiten der Wei-\ntergewährung der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen\n6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Per-         der Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliegerischen\nsonal                                                    Könnens verpflichtet war, werden dabei als zulage-\nberechtigende Verwendung voll berücksichtigt.\n(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5\nbis A 16 erhalten                                                (5) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer 8, 23 oder 30 nur gewährt, soweit sie diese\na) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen        übersteigt.\nvon ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf-\noder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier          (6) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt,\nmit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahl-   soweit es sich um Soldaten handelt, der Bundesminister\ngetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,                 der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern.\nb) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen\nvon sonstigen Strahlflugzeugen oder von sonstigen\nLuftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,  6 a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer\nc) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsange-                von Luftfahrtgerät\nhörige                                                      Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach\neine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend      Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und\nverwendet werden.                                             als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden. Die\nZulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis\n(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Been-    die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt. Die Stellen-\ndigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe         zulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4,\nA 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat    5 a oder 9 a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\noder Beamte\na) mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1     7. Zulage für Beamte und Soldaten bei obersten\nverwendet worden ist oder                                    Behörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des\nb) bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall            Bundes\nim Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten die-      (1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei ober-\nser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung       sten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deut-\nerlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1   schen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des\nausschließen.                                            Bundes verwendet werden, eine Stellenzulage nach\nDer Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellen-       Anlage IX.\nzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-\nfliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nVerpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Die Stellenzulage wird\nJahre. Danach verringert sich die Stellenzulage auf\nneben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6 a, 8, 8 a, 9\n50 v. H.\nund 10 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.\n(3) Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Beamte, wenn\nStellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine\nsie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine\nweitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine\nStellenzulage erhalten. Absatz 2 und die Zulagenregelung\ngeringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so\nin der Anlage IX gelten entsprechend; der in Anlage IX\nerhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den\nfestgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten wer-\nUnterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2.\nden.\nNach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stel-\nlenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt,         (4) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwen-\nsoweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezo-      dung bei obersten Behörden eines Landes, das für die\ngen und auch nicht während der weiteren Verwendung           Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung\ndurch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren         nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach\nStellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abge-      dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.","316                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\n8. Zulage für Beamte und Soldaten bei Sicherheits-           unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf\ndiensten                                                 Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\n(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den           (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzu-\nSicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder verwen-       lage nach Nummer 8 gewährt.\ndet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage) nach\n(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nAnlage IX. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-\ndes jeweiligen Dienstes, inbesondere der mit dem Posten-\nsetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungs-\nund Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene\ndienst leisten.                                              Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.\n(2) Sicherheitsdienste sind der Bundesnachrichten-\ndienst, der Militärische Abschirmdienst, das Bundesamt für   9 a. Zulage im Marinebereich\nVerfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfas-\n(1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an erhalten\nsungsschutz der Länder.\nSoldaten und Beamte, die im Wege der Versetzung, Kom-\n(3) Durch die Sicherheitszulage werden die mit dem        mandierung oder Abordnung\nDienst bei Sicherheitsbehörden allgemein verbundenen\na} an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe oder\nErschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.\nBoote der Seestreitkräfte verwendet werden,\nb) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der Seestreitkräfte\n8 a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten\nverwendet werden,\nin der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-\nund Elektronische Aufklärung                           c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher mit gültigem\nKampfschwimmer- oder Minentaucherschein in Kampf-\n(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten,               schwimmer- oder Minentauchereinheiten auf einer\nwenn sie in der Nachrichtengewinnung durch Fernmelde-             Stelle des Stellenplans verwendet werden, die eine\nund Elektronische Aufklärung verwendet werden und des-            Kampfschwimmer- oder Minentaucherausbildung vor-\nhalb den Sicherheitsbestimmungen der Fernmeldeaufklä-             aussetzt,\nrung unterliegen, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleichzeitigem\nZulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch\nVorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a, b\nBeamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\noder c wird nur die höhere Zulage gewährt.\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\n(2) Beamte und Soldaten mit einer Verwendung\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\ngen mit abgegolten.                                           a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder Boote, die\nnach Auftrag oder Einsatz überwiegend zusammen-\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage           hängend mehrstündig außerhalb der Grenze der See-\nnach Nummer 5, 5 a, 6, 6 a oder 8 nur gewährt, soweit sie         fahrt verwendet werden,\ndiese übersteigt.\nb) als Taucher für den maritimen Einsatz\nerhalten eine Zulage nach Anlage IX.\n8 b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-\nheit in der Informationstechnik                           (3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nnach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, soweit sie diese\n(1) Beamte erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für\nübersteigt.\nSicherheit in der Informationstechnik verwendet werden,\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten           (4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf            oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bun-\nWiderruf, die Vorbereitungsdienst leisten.                    desminister des Innern und dem Bundesminister der\nFinanzen.\n(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst\nallgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendun-\n1O. Zulage für Beamte der Feuerwehr\ngen mit abgegolten.\n(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung A im Ein-\n(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage\nsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern sowie Beamte\nnach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.       und Soldaten, die entsprechend verwendet werden, erhal-\nten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhal-\nten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugs-\n9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspoli-\nbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorberei-\nzeilichen Aufgaben\ntungsdienst leisten.\n(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der             (2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten\nLänder, die hauptamtlichen Bahnpolizeibeamten, die Be-        des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit\namten des Fahndungsdienstes der Deutschen Bundes-             dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand\nbahn, des Steuerfahndungsdienstes und des Zollfahn-           für Verzehr mit abgegolten.\ndungsdienstes, die Beamten der Zollkommissariate,\nGrenzzollämter, Grenzkontrollstellen und Grenzabferti-\n11. Zulage für Beamte bei öffentlich-rechtlichen Spar-\ngungsstellen der Hauptzollämter der Zollverwaltung, der\nkassen\nHauptzollämter an Flughäfen sowie Soldaten der Feld-\njägertruppe der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge            (1) Beamte an öffentlich-rechtlichen Sparkassen erhal-\nnach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen, erhalten         ten eine widerrufliche nichtruhegehaltfähige Zulage nach\neine Stellenzulage nach Anlage IX. Die Zulage erhalten        Anlage IX.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                              317\n(2) Durch die Zulage werden die mit dem Dienst bei           15. Fachlehrer ohne Ingenieurprüfung oder Fach-\nöffentlich-rechtlichen Sparkassen allgemein verbundenen               hochschulabschluß\nErschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehr-\narbeit mit abgegolten.                                             Die nicht durch die Einstufung in die Besoldungsgrup-\npen A 11 und A 12 erfaßten Fachlehrer werden landes-\nrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\n12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtun-\nGrund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die in\ngen und Psychiatrischen Krankenanstalten                   den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 ausgewiesenen\nBeamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei           Fachlehrer mit Ingenieurprüfung oder Fachhochschulab-\nJustizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführ-        schluß eingestuft. Dies gilt entsprechend für Lehrpersonal\nbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilun-         mit vergleichbaren Aufgaben.\ngen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließ-\nlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besse-         16. Schulaufsichtsdienst in Stadtstaaten und in ande-\nrung dienen, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.              ren Ländern ohne Mittelinstanz\nDie Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen\nBeamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.              Die Ämter des Schulaufsichtsdienstes in den Stadtstaa-\nten und in den anderen Ländern ohne Mittelinstanz sind\n13. Zulage für Beamte als Mitglieder von Verfassungs-           landesrechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\ngerichtshöfen                                              auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\nin den Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 ausgewie-\nDie Länder können bestimmen, daß Beamte, die Mitglie-        senen Schulaufsichtsbeamten auf Kreis- und Bezirks-\nder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen)          ebene einzustufen.\nder Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2\nist nicht anzuwenden.\n16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähigung\nin Bremen und Hamburg\n13 a. Zulage für Beamte als Leiter von landwirtschaft-\nlichen Behörden oder Dienststellen mit einge-               In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich Lehrer\ngliederter oder angegliederter landwirtschaft-           mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe und·\nlicher Schule                                            Sekundarstufe I höchstens in die Besoldungsgruppe A 13\neingestuft werden.\nDie Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nnung bestimmen, daß Beamte der Besoldungsgruppe\nA 15, die zum Leiter einer landwirtschaftlichen Behörde         17. Leiter von Gesamtschulen\noder Dienststelle bestellt sind, eine Stellenzulage nach           Die Ämter der Leiter von Gesamtschulen sind landes-\nAnlage IX erhalten, wenn der Behörde oder Dienststelle          rechtlich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf\neine landwirtschaftliche Schule ein- oder angegliedert ist.     Grund eines Vergleichs mit den Anforden.:ngen an die in\nDie Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die          den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 ausgewiesenen\nWahrnehmung der Schulleiterfunktion nicht schon durch           Leiter von Gymnasien einzustufen. Der Leiter einer\ndie Einstufung berücksichtigt worden ist; sie wird nicht        Gesamtschule mit Oberstufe oder mit mehr als 1 000\nneben einer Amtszulage oder einer anderen Stellenzulage\nSchülern darf höchstens in die Besoldungsgruppe A 16\ngewährt.                                                        eingestuft werden. Die anderen Ämter mit besonderen\nFunktionen an Gesamtschulen sind landesrechtlich nach\n13 b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften                  Maßgabe sachgerechter Bewertung auf Grund eines Ver-\nBeamten des Auswärtigen Dienstes der Besoldungs-             gleichs mit den Anforderungen an die in der Bundesbesol-\ngruppe A 13 wird während der Dauer ihrer Verwendung als         dungsordnung A ausgewiesenen Lehrkräfte mit entspre-\nKanzler an Auslandsvertretungen, deren Leiter nach der          chenden Aufgaben einzustufen.\nBesoldungsgruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die\nGeschäfte des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen            18. Lehrämter an Sonderschulen\nleiten (Verwaltungsgemeinschaft), eine Zulage in Höhe\nvon 15 vom Hundert des Auslandszuschlags der Stufe 5               Die Lehrämter an Sonderschulen und an entsprechen-\nfür die Besoldungsgruppe A 13 gewährt.                          den Einrichtungen sind landesrechtlich nach Maßgabe\nsachgerechter Bewertung auf Grund eines Vergleichs mit\nden Anforderungen an die in der Bundesbesoldungsord-\nnung A ausgebrachten Lehrämter einzustufen.\nIII. E i n s t u f u n g v o n Ä m t e rn\n19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Prüfer\n14. Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saarland                       beim Deutschen Patentamt und beim Bundessor-\ntenamt\nDie Ämter der Landräte in Rheinland-Pfalz und im Saar-\nland dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe eingestuft           Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt erhalten in\nwerden, in die nach der Rechtsverordnung der Bundes-            der Besoldungsgruppe A 15 eine Amtszulage nach An-\nregierung nach § 21 Landräte (Oberkreisdirektoren) als          lage IX. Für bis zu 90 vom Hundert der Gesamtzahl der\nkommunale Wahlbeamte auf Zeit, die nach der Einwohner-          übrigen Prüfer beim Deutschen Patentamt und der Prüfer\nzahl des Kreises vergleichbar sind, höchstens eingestuft        beim Bundessortenamt können Planstellen der Besol-\nwerden dürfen.                                                  dungsgruppe A 15 ausgebracht werden.","318                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n20. Leiter von Hochschulen und Mitglieder der Leitungs-               werden. Für die Leiter von besonders großen und beson-\ngremien von Hochschulen                                          ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie\ndie Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können\n(1) Die hauptberuflichen Leiter von Hochschulen und                nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungs-\ndie hauptberuflichen Mitglieder der Leitungsgremien von                gruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausge-\nHochschulen dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewer-                  stattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des\ntung höchstens in die aus der nachstehenden Übersicht für              § 26 Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbe-\ndie jeweilige Meßzahl sich ergebende Besoldungsgruppe                  hörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit\neingestuft werden. Meßzahl ist die Gesamtzahl der für die              einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besol-\nHochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalender-                   dungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer\njahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans aus-               Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungs-\ngewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete                gruppe A 16 darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen\nzuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen               der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwal-\nSommersemester vollimmatrikulierten Studenten; bei im                  tungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht\nAufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Pla-               überschreiten.\nnung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden.\nLeiter einer Hoch-                        22. Prüfungsgebietsleiter von Landesrechnungshöfen\nschule oder haupt-    Weitere haupt-\nAn Hochschulen\nberufliches     berufliche Mitglieder    Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter von Landesrech-\nVorsitzendes             eines\nmit einer Meßzahl\nMitglied des     Leitungsgremiums     nungshöfen sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung\nvon\nLeitungsgremiums     einer Hochschule     auf Grund eines Vergleichs mit den Anforderungen an die\neiner Hochschule         in BesGr.\nin BesGr.\nin die Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Beam-\nten der obersten Behörden des jeweiligen Landes in der\nLandesbesoldungsordnung auszubringen.\nbis 1 000          B3                  A15\n1 001     bis 2000           B4                  A16\n2 001     bis 4000           BS                   B2\n4 001     bis 6000           B6                   B3                      IV. Sonstige Stellenzulagen\n6 001     bis 10 000         B7                   B4\nvon mehr      als 10 000         B8                   BS           23. Technische Dienste\n(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes, deren\nFür die Hochschule für Verwaltungswissenschaften                       Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 zuge-\nSpeyer gilt die Meßzahl 1 001 bis 2 000. Die Kanzler von               ordnet ist oder war, erhalten in den Laufbahnen\nHochschulen dürfen höchstens wie die weiteren haupt-\ndes Baudienstes,\nberuflichen Mitglieder des Leitungsgremiums einer Hoch-\nschule eingestuft werden. Die Leiter der Personal- und                 des Eichdienstes,\nWirtschaftsverwaltung von medizinischen Einrichtungen                  des Feuerwehrdienstes,\nim Hochschulbereich mit mindestens 3 000 hauptberuflich\nBeschäftigten dürfen höchstens in die Besoldungsgruppe                 des Fischereidienstes,\nB 3 eingestuft werden, wenn sie gleichzeitig zum Beauf-                der Gewerbeaufsicht,\ntragten für den Haushalt bestellt sind und die Geschäfts-              des Kartographendienstes,\nführung der medizinischen Einrichtungen wahrnehmen;\ndie Einstufung muß um mindestens eine Besoldungs-                      des Landesplanungsdienstes,\ngruppe unter der des Kanzlers der Hochschule liegen.                   des landwirtschaftlichen Dienstes,\n(2) Für Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder              der Lokomotivführer,\nhauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer                 des Maschinendienstes,\nHochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein\nhöheres Grundgehalt zuzüglich des Ortszuschlages und                   des nautischen Dienstes,\nder Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbe-                  des Schleusen- und Stromdienstes,\nmerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen                     des Vermessungs- und Bergvermessungsdienstes,\nhaben, kann eine Ausgleichszulage in Höhe des Unter-\nschiedsbetrages vorgesehen werden, die ruhegehaltfähig                 der Werkführer\nist, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes, des                   und in den Laufbahnen, in denen die Amtsbezeichnungen\nOrtszuschlages oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses                 den Zusatz „Technischer\" haben, eine ruhegehaltfähige\ndient.                                                                 Stellenzulage nach Anlage IX.\n(2) Beamte des gehobenen technischen Dienstes, deren\n21. Leiter von unteren Verwaltungsbehörden und\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 1O zuge-\nLeiter von allgemeinbildenden oder beruflichen\nordnet ist oder war, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nSchulen\nzulage nach Anlage IX, wenn als Anstellungsvorausset-\nDie Ämter der Leiter von unteren Verwaltungsbehörden               zung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder\nmit einem beim jeweiligen Dienstherrn örtlich begrenzten               einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde und sie\nZuständigkeitsbereich mit Ausnahme der Ämter der Poli-                 die Prüfung bestanden haben; Voraussetzung ist ferner,\nzeipräsidenten sowie die Ämter der Leiter von allgemein-              daß während des Besuches der Fachhochschule oder der\nbildenden oder beruflichen Schulen dürfen nur in Besol-                Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt wurden. Die\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A eingestuft                      Zulage erhalten auch Beamte des gehobenen technischen","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                               319\nDienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen       27. Allgemeine Stellenzulage\ntechnischen Dienst bestanden haben, sowie Beamte des\ngehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschlußprü-         (1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule        Stellenzulage nach Anlage IX erhalten\nangestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für     a) Beamte des einfachen Dienstes sowie Soldaten der\ndas nach geltenden Laufbahnvorschriften die Abschluß-          Besoldungsgruppen A 1 bis A 5,\nprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule     b) Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren\nvorgeschrieben ist. Beamte, die wegen Kriegswehrdien-          Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6\nstes ohne die für die planmäßige Anstellung vorgeschrie-       zugeordnet ist, des mittleren Krankenpflegedienstes,\nbene Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten (K) ernannt           der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Poli-\nworden waren und die nach der Entlassung aus dem               zeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere\nKriegswehrdienst während des Besuches der Ingenieur-\nschule Dienstbezüge erhalten haben, erhalten unbescha-         aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,\ndet von Satz 1 zweiter Halbsatz die ruhegehaltfähige Stel-     bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,\nlenzulage nach Satz 1 erster Halbsatz. Satz 1 gilt für\nc) Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren\nBerufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.\nEingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-       § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist,\nzulage nach Nummer 6 a, 7 bis 10 oder der bei der              ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.             Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,\nJedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt    d) Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließ-\nnicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stel-       lich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studien-\nlenzulage nach Nummer 6 a, 8, 8 a, 9 oder 1O besteht.          räte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der\nBesoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes\n24. Beamte und Soldaten im Programmierdienst                   Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die\nStudienräte an Volks- und Realschulen der Freien und\n(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes         Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im\nund Unteroffiziere sowie Offiziere bis Besoldungsgruppe        Sinne dieser Vorschrift,\nA 12 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwen-\ndung im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung       e) die übrigen Beamten und Offiziere mit Dienstbezügen.\nvon Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen         (2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2 ist nur Absatz 1\nDatenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen eine        Buchstaben b Doppelbuchstabe bb, c und d mit den in\nStellenzulage nach Anlage IX.                              Anlage IX angegebe_nen Beträgen zu berücksichtigen.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nzulage nach Nummer 7 bis 11 oder 23 oder der bei der       28. (weggefallen)\nDeutschen Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt.\nSie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5 a\noder 6 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.           29. (weggefallen)\n25. (weggefallen)                                          30. Flugsicherungslotsen\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besol-\n26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zollverwal-        dungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Be-\ntung                                                  soldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst\n(1) Beamte des mittleren Dienstes und des gehobenen     eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.\nDienstes in der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung       (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nerhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im    zulage nach Nummer 6 bis 10 oder der bei der Deutschen\nAußendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung         Bundesbank gewährten Bankzulage gewährt. Jedoch ist\neine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX.        die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies gilt nicht, wenn ein\nSatz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten der Finanz-       Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\ngerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.        Nummer 6, 6 a, 8, 8 a, 9 oder 10 besteht.\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellen-\nV. Vergütungen\nzulage nach Nummer 9 gewährt.\n31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und\n(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Ab-\nsatz 1 erläßt, soweit es sich um Bundesbeamte handelt,           künstlerische Mitarbeiter\nder Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit           Für beamtete wissenschaftliche und künstlerische\ndem Bundesminister des Innern, im Länderbereich der         Mitarbeiter an einer Hochschule gilt Nummer 4 der\nzuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem für das     Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C\nBesoldungsrecht zuständigen Minister.                      entsprechend.","320                                                                 Bundesgesetzbjatt, Jahrgang 1991, Teil l\nBundesbesoldungsordnung A\nBesoldungsgruppe A 1                                        Ha uptw ac ht me ist e r                             2\n)\n4\n)\nGrenadier, Heger, Matrose                                 1\n)\n2\n)\n0 be rwa rt        2\n)\n3\n)\n2\nTriebwagenführer                )\n1) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-\ndienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen           Hauptgefreiter\nfestgesetzt hat.\n2) In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit.                                          1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-\ndienst der Gerichte eingesetzt ist.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3) Als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe A 2\n4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2\nAufseher             1\n)\n2\n)\nnicht zu.\nOberamtsgehilfe\n0 be rbetriebsge hilf e                                                                                               Besoldungsgruppe A 5\nS c h a ff n e r 1 ) 2 )                                                                 Assistent\nWachtmeister                    1\n)\n3\n)                                               Be t r ie b s a s s is t e n t               3\n)\n5\n)\n3   5   6   1\n4\nE rste r Ha u ptw ac ht me ist e r                                )   )   )   )\nGrenadier, Flieger, Matrose                                 )\n5\n)\nGefreiter 6 )\nHa u pt w art ) )      3 5\nJustizvollstreckungsassistent\n1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                                                                       1\nKriminaloberwachtmeister                                 )\n2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.                                                         1      2\nKriminalwachtmeister                    )      )\n3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1         0 b e r a m t s m e is t e r               4\n)\n5\n)\nnicht zu.\n4) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.\nOberbetriebsmeister                                        5\n)\n3       5\n5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschafts-       Obertriebwagenführer                      )      )\ndienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Diensgradbezeichnungen                                                             1\nfestgesetzt hat.                                                                      Polizeioberwachtmeister                            )\n1    2\n6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                Polizeiwachtmeister                 )     )\n8\nStabsgefreiter            )\nBesoldungsgruppe A 3                                        Unteroffizier\n1     4                                    Maat\nHau p t am t s geh i I f e ) )\nFahnenjunker\nH a u p t b e t r i e b s g e h i If e                    4\n)\n4                                                 Seekadett\n0 b e rauf s e h e r            2\n)      )\n0 b e r s c h a ff n e r           2\n)\n4\n)                                            1) Während der Ausbildung.\n2     3   4    5                         2) Erhält das Grundgehalt der 1. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 4.\n0 be rw ac htme ist e r                           )     )    )    )\n3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nObergefreiter                                                                            4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungs-\ndienst der Gerichte eingesetzt ist. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage\nnach der Fußnote 5 nicht zu.\n1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst\n5) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen oder andere Funktionen mit besonde-\nder Gerichte eingesetzt ist. Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach\nrer Verantwortung können bis zu 1Ovom Hundert der Stellen des einfachen Dienstes\nAnlage IX.\nmit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der Amtszulage\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                   steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 4 nicht zu.\n3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.                                                 6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage\n4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die               nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3\nLaufbahnbefähigung in einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlos-           und 5 nicht zu.\nsene förderliche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei      7) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicher-\nöffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.                                           heits- oder Ordnungsdienst können bis zu 10 v. H. der Stellen des Justizwacht-\n5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage           meisterdienstes mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben\nnach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2            der Amtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3, 5 und 6 nicht zu.\nnicht zu.                                                                             B) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsgefreite beträgt bis zu 20 v. H. der in den\nBesoldungsgruppen A 4 und A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausge-\nbrachten Planstellen.\nBesoldungsgruppe A 4\n1                                                                                       Besoldungsgruppe A 6\nAmtsmeister )\nBetriebsmeister                                                                          Justizvollstreckungssekretär\nH a u p t a u f s e h e r 2)                                                             Kr.m.nalhauptwachtmeister                                 1\n)\nH a u p t s c h a ff n e r 2 )                                                           Lokomotivführer 1 )","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                                            321\nOberfeuerwehrmann )                          1\nBesoldungsgruppe A 9\nPolizeihauptwachtmeister                           1\n)\nA m t s i n s p e kt o r           3\n)\nSekretär          2\n)\n3\n)\n4\n)\nB e t r i e b s i n s p e kt o r                 3\n)\nWerkmeister                       1\n)\nHauptbrandmeister 3 )\nStabsunteroffizier                                                                   Inspektor\nObermaat                                                                             Kapitän 1)\nKonsulatssekretär\n1) Als Eingangsamt.\nKriminalhauptmeister 3 )\n2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meisterprüfung\nvorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.                    Kriminalkommissar\n3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.\nObergerichtsvollzieher                     3\n)\n4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei\n6 7\nden Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontrolldienstes.                 Oberin ) )\nOberpfleger 1 )\nOberschwester 7)\nBesoldungsgruppe A 7\nPflegevorsteher )        6      7\n)\nBrandmeister                                                                         Polizeihauptmeister 3 )\nJustizvollstreckungsobersekretär                                                     Polizeikommissar\nKrankenpfleger )             4\nKrankenschwester                         4\n)\nStabsfeldwebel 4)\n4\nKriminalmeister               1\n)\nStabsbootsmann                 )\n2    4\nOberlokomotivführer                                                                  Oberstabsfeldwebel                     )    )\nObersekretär                                                                         Oberstabsbootsmann                       2\n)\n4\n)\nOberwerkmeister                                                                      Leutnant\nPolizeimeister                                                                       Leutnant zur See\nStationspfleger 5)                                                                   1) Im Bundesbereich.\nStationsschwester                      5\n)                                           2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach\nMaßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der\nBesoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nFeldwebel\n3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können\nBootsmann                                                                               nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer\nAmtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nFähnrich                                                                             4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Ober-\nFähnrich zur See                                                                        stabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 35 v. H. der in den Besol-\ndungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.\nOberfeldwebel            2\n)\n5) (weggefallen)\nOberbootsmann                  2\n)                                                   6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer\n1) Auch als Eingangsamt.                                                                dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n3) (weggefallen)\n4) Als Eingangsamt.                                                                                         Besoldungsgruppe A 1O 1 ) *)\n5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nKonsulatssekretär Erster Klasse\nKriminaloberkommissar\nBesoldungsgruppe A 8                                    Oberinspektor\nAbteilungspfleger                                                                    Polizeioberkommissar\n2\nAbteilungsschwester                                                                  Seekapitän           )\nGerichtsvollzieher                   1\n)\nOberleutnant\nHauptlokomotivführer                                                                 Oberleutnant zur See\nHauptsekretär\n1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der\nHauptwerkmeister                                                                        Abschluß einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung\nJustizvollstreckungshauptsekretär                                                       einen Fachhochschulabschluß nachweist.\n2) Im Bundesbereich.\nKriminalobermeister\n*) Fußnote 1 ) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nOberbrandmeister                                                                        1975 (BGBI. 1 S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes\nanzuwenden.\nPolizeiobermeister\nHauptfeldwebel               2\n)                                                                              Besoldungsgruppe A 11\nHauptbootsmann                    2\n)\nAmtmann\nOberfähnrich         2\n)\nKanzler     2\n)\nOberfähnrich zur See                           2\n)\nKriminalhauptkommissar                               1\n)\n1\n1) Als Eingangsamt.\nPolizeihauptkommissar                            )\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                            Seeoberkapitän           3\n)","322                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil                 1\nFachlehrer                                                                                            Besoldungsgruppe A 13      11\n)\nmit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-\nAkademischer Rat\nausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\nFehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert\nwird - 4 )                                                                          an einer Hochschule -\nArzt    1\n)\nHauptmann 1 )\nErster Kriminalhauptkommissar\nKapitänleutnant          1\n)\nErster Polizeihauptkommissar\n1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.                                                                       2\nKanzler Erster Klasse           )\n3\n)\n2) Im Auswärtigen Dienst.\n3) Im Bundesbereich.                                                                  Konservator\n4l Als Eingangsamt.\nKonsul\nKustos\nLandesanwalt     1\n)\nBesoldungsgruppe A 12\nLegationsrat\nAmtsanwalt 1 )                                                                                             12\nOberamtsanwalt          )\nAmtsrat\nO b e r a m t s rat  13\n)\nKanzler Erster Klasse ) )             3 4\nKriminalhauptkommissar 2 )                                                            Oberrechnungsrat\nPolizeihauptkommissar 2 )                                                               - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -\nRechnungsrat                                                                          Pfarrer      1\n)\n- als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof                                       Rat\nSeehauptkapitän             3\n)\n5\n)                                                                       2   4\nSeehauptkapitän         )   )\nFachlehrer                                                                                                                             5   6   10\nFachschuloberlehrer - im Bundesdienst -            )   )    )\nmit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschul-\nausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim                             Hauptlehrer\nFehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert                               - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nwird - 6 )                                                                          Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu\nKonrektor                                                                                  180 Schülern -\n- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nKonrektor\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-\nmit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 1 )\nschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule\nLehrer                                                                                     mit mehr als 360 Schülern -\nals Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Haupt-\nGrund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern - 8 )\nschule\n- an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht ander-\nmit Realschul- oder Aufbauzug\nweitig eingereiht - 1 )\noder\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe                                         mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\nbei entsprechender Verwendung - 1 )                                                      stufe mit mehr als 180 Schül_ern - 7 )\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nLehrer\nstufe I bei entsprechender Verwendung - 1 )\nmit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern,\nzweiter Konrektor                                                                          wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Real-\n- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und                                        schulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser\nHauptschule mit mehr als 540 Schülern - )                       7\nBefähigung entsprechenden Verwendung - 10)\nHauptmann 2 )        9\n)\nmit fachwissenschaftlicher Ausbildung von minde-\nstens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn\nKapitänleutnant 2 )           9\n)\nsich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Real-\n1) Als Eingangsamt.\nschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung ent-\n10\n2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.                                              sprechenden Verwendung - ) )     8\n3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.                                           - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\n4) Im Auswärtigen Dienst.                                                                  stufe I bei entsprechender Verwendung - 14)\n5) Im Bundesbereich.\n6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach            Realschullehrer\nAbschluß der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätig-        mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen\nkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besol-\ndungsgruppe A 11 verbracht haben.\nbei einer dieser Befähigung entsprechenden Ver-\n7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                  wendung - 10)\nB) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim     Rektor\nVerbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechti-\ngenden Verwendung gewährt.                                                              einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\n1\nQ) Für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.       Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - )","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                                                 323\nStudienrat                                                                               Konrektor\nim höheren Dienst des Bundes - )                     9\nals der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\nmit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien                                        digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit\noder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen                                   mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\nBefähigung entsprechenden Verwendung -                                                 als der ständige Vertreter des Leiters einer selbstän-\nmit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-                                       digen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit\nstufe II bei entsprechender Verwendung -                                               mehr als 360 Schülern - )             5\nOberstudienrat\nMajor                                                                                           im höheren Dienst des Bundes - )                  0\nKorvettenkapitän                                                                                mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien\nStabsapotheker                                                                                  oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen\nStabsarzt                                                                                       Befähigung entsprechenden Verwendung -\nStabsveterinär                                                                                  mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-\nstufe II bei entsprechender Verwendung -\n1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nRealschulkonrektor\n2)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\n3)   Im Auswärtigen Dienst.\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\n4)   Im Bundesbereich.\nschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -\n5)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.                                        als der ständige Vertreter des Leiters einer Real-\n5\n6)   Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher         schule mit mehr als 360 Schülern - )\neine Amtszulage nach Anlage IX.\n7)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nRealschulrektor\n8)   Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.                einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -\n9)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.             - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\n10)   Als Eingangsamt.                                                                          lern - 5 )\n11 )  Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich\nvon denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter            Regierungsschulrat\nBewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der             als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\nBesoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet wer-\nden.\nBezirksebene -\n12)   Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von               im Schulaufsichtsdienst -\ndenen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerech-\nter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage Rektor\nnach Anlage IX ausgestattet werden.                                                       einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und\n13 )  Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger              Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -\nbei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der\nBesoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu                einer Hauptschule\n20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13\nmit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nmit Realschul- oder Aufbauzug\n14 )  Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebil-\noder\ndete planmäßige „Lehrer\" in der Sekundarstufe 1 (Klassen 5 bis 10), davon an                  mit einer schulformunabhängigen Orientierungs-\nHauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhan-\ndenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kar.,1 bei Übertragung der\nstufe mit mehr als 180 Schülern -\nFunktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des             einer selbständigen schulformunabhängigen\nZweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.\nOrientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -\neiner selbständigen schulformunabhängigen\nBesoldungsgruppe A 14                                                 Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schü-\nAkademischer Oberrat                                                                            lern - 5)\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter                            Schulrat\nan einer Hochschule -                                                              - als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - )                        5\nArzt 1)                                                                                  Zweiter Konrektor\nChefarzt 2)                                                                                 - einer selbständigen schulformunabhängigen\nKonsul Erster Klasse                                                                            Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -\nLandesanwalt 1 )                                                                         Zweiter Realschulkonrektor\n- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -\nLegationsrat Erster Klasse )                 3\nOberarzt 4 )                                                                             Oberstleutnant 4 )\nOberkonservator                                                                          Fregattenkapitän 4)\nOberkustos                                                                               Oberstabsapotheker\nOberrat                                                                                  Oberstabsarzt\nPfarrer )         1\nOberstabsveterinär\nFachschuldirektor                                                                        1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nals Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehr-                                 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.\ngängen, die zu einem Abschluß führen, der dem der                               3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nRealschule entspricht - 5 )                                                        Amtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".\n4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\nFachschuloberlehrer\n5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nals der ständige Vertreter des Direktors einer Fach-\n6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.\nschule als Leiter einer Fachschule des Bundes mit                               7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nberuflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichts-                                 unterricht als einer.\nteilnehmern - ) )     6 1\n8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.","324                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBesoldungsgruppe A 15                        - als Leiter\n8\nAkademischer Direktor                                               einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, )\n- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter          einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu\nan einer Hochschule -                                          360 Schülern, ) )      1 8\n1\nBotschaftsrat 1 )                                                   eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, )\nBundesbankdirektor          2\n)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\n360 Schülern, 1 )\nChefarzt   3\n)\n7\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums - )\nDekan      4\n)\n- im höheren Dienst des Bundes\nDirektor\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Fach-\nGeneralkonsul      5\n)\nschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360\nHauptkonservator                                                    Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)\nHauptkustos                                                         als Leiter einer Zivildienstschule,\nMuseumsdirektor und Professor                                       zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9 )\nOberarzt 6 )\nOberstleutnant 6 ) 10)\nOberlandesanwalt        4\n)\nFregattenkapitän ) )        6 10\nVortragender Legationsrat                                   Oberfeldapotheker\nDirektor einer Fachschule                                   Flotti llenapotheker\n- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruf-       Oberfeldarzt\nlichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilneh-   Flottillenarzt\nmern - 1 ) 8 )                                         Oberfeldveterinär\nRealschulrektor\n- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -             1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die\nAmtsbezeichnung „Botschafter\" oder „Gesandter\".\nRegierungsschuldirektor                                      2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des     3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.\nBundes -                                                4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf\n6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nBezirksebene -\n7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nRektor                                                       B) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\n- einer selbständigen schulformunabhängigen Orien-              unterricht als einer.\n9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der\ntierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -                    Studienräte.\nSchulamtsdirektor                                           10)   Auf herausgehobenen Dienstposten.\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -\nStudiendirektor                                                                        Besoldungsgruppe A 16\n- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter\noder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Semi-      Abteilungsdirektor\nnarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher      Abteilungspräsident\nAufgaben - )     9\nBotschafter 1 )\n- als der ständige Vertreter des Leiters                  Botschaftsrat Erster Klasse\neiner beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu        Bundesbankdirektor 2 )\n360 Schülern, 8 )                                      Chefarzt )     3\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-\nDekan 4 ) 5 )\nlern, 1 ) 8 )\nDirektor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\neines Gymnasiums im Aufbau mit\nPreußischer Kulturbesitz\nmehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nDirektor des lbero-Amerikanischen Instituts der Stif-\ngangsstufe fehlt, 7)\ntung Preußischer Kulturbesitz\nmehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nDirektor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\nJahrgangsstufen fehlen, 7 )\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nmehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)\ngangsstufen fehlen, 7)\neines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,               Finanzpräsident\n7\n- als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -                           )\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu\n360 Schülern,                                         Generalkonsul             8\n)\neines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als        Gesandter 9 )\n360 Schülern, 1 )                                      Landeskonservator\neines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,           leitender Akademischer Direktor\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymna-          - als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter\nsiums oder eines Oberstufengymnasiums mit minde-               an einer Hochschule - 10)\nstens zwei Schultypen - )  1\nleitender Direktor","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                                       325\nMinisterialrat                                                   eines Gymnasiums im Aufbau mit\n- bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Hauptver-             mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahr-\nwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei der                    gangsstufe fehlt,\nStändigen Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-                mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen\nland bei der Deutschen Demokratischen Republik - 7 )            Jahrgangsstufen fehlen,\nbei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                   mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahr-\nStadtstaaten) - 11 )                                            gangsstufen fehlen,\nMuseumsdirektor und Professor                                    eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als\n360 Schülern,\nOberlandesanwalt   5\n)\neines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengym-\nOberstaatsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht                   nasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit min-\nSenatsrat                                                        destens zwei Schultypen -\n- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-        - im höheren Dienst des Bundes\nhörde - 11 )                                                als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht\n12\nVortragender Legationsrat Erster Klasse  7\n)\nmit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern - )\nKanzler einer Universität der Bundeswehr                  Oberst )   1\nKapitän zur See 7)\nleitender Regierungsschuldirektor                                                      7\nOberstapotheker )\n- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des\nBundes -                                             Flottenapotheker 1 )\n- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf     Oberstarzt 7)\nBezirksebene -                                       Flottenarzt )    7\n7\nleitender Schulamtsdirektor                               Oberstveterinär            )\n- als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene,\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\ndem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbe-        2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.\namte unterstellt sind -                               3)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.\n- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem         4) Im Bundesbereich.\nausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Ge-       5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\nsamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen\n7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nobliegt -                                             B) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nOberstudiendirektor                                        9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\n- als Leiter                                           10)  Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.\n11)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\neiner beruflichen Schule mit mehr als 360 Schü-      12)  Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeit-\nlern, )\n12\nunterricht als einer.","326                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nBundesbesoldungsordnung B\nBesoldungsgruppe B 1                        Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-\ntuts für Materialuntersuchungen\nDirektor und Professor\nleitender Regierungsdirektor 2 ) 3 )\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nBesoldungsgruppe B 2                               behörde -\nAbteilungsdirektor, Abteilungspräsident                         Ministerialrat 2 ) 4)\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung            - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nbei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes                 Stadtstaaten) -\noder eines Landes,                                     Senatsrat ) )  2 6\nbei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung,        - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nwenn deren Leiter mindestens in Besoldungs-                   hörde -\ngruppe B 5 eingestuft ist -                           Vizepräsident 1 )\nals Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei                als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\neiner Oberfinanzdirektion, soweit er Vertreter des                Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer\nFinanzpräsidenten ist -                                           Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\nbeim Bundesinstitut für Berufsbildung\n1) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\nals der ständige Vertreter eines Hauptabteilungs-         eingestuften Amt zugeordnet ist.\nleiters und Leiter einer Abteilung,                   2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\n3) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nals Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung,        Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.\nsoweit nicht in eine Hauptabteilung eingegliedert -      der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren ausge-\nbrachten Planstellen nicht überschreiten.\nDirektor bei der Deutschen Bibliothek\n4) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors -            Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und\nB 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der\nDirektor bei der Fachhochschule des Bundes für öffent-            Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht über-\nliche Verwaltung                                                schreiten.\n- als Leiter eines großen Fachbereichs -                     5) (weggefallen)\n6) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\nDirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                    gruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusam-\nArbeit                                                              men 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besoldungs-\ngruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen\nlung -                                                           B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrach-\nDirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußi-                ten Planstellen nicht überschreiten.\n7) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\nscher Kulturbesitz                                              oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und\n- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und           Professor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nLeiter einer Abteilung -                                     Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                  Besoldungsgruppe B 3\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nAbteilungsdirektor bei der Bundesversicherungsanstalt\nBesoldungsgruppe B 3 eingestuft ist -\nfür Angestellte\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                   - als Leiter einer besonders großen und besonders\nschaffung                                                            bedeutenden Abteilung -\n- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabtei-\nBotschafter        1\n)\nlung -\nBundesbankdirektor 2 )\nDirektor beim Marinearsenal\n- als Leiter eines Arsenalbetriebes -                        Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten\nDirektor der Bundesausführungsbehörde            für Unfall-   Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Ver-\nversicherung                                                    waltung\nDirektor der Grenzschutzdirektion                                 - als Leiter einer Lehrgruppe -\nDirektor und Professor                                         Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nals Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-           wein\nrichtung - 1)                                                - als Leiter des Bundesmonopolamtes für Branntwein -\nbei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung           - als Leiter der Verwertungsstelle der Bundesmonopol-\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich                verwaltung für Branntwein -\nals Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs,       Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr\neines Instituts sowie einer großen oder bedeuten-         - als Leiter einer Fachgruppe -\nden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen          Direktor bei einer Landesversicherungsanstalt\noder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein               - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nLeiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder                  der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nGruppenleiter unmittelbar unterstellt ist -                    Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                    327\nDirektor beim/bei der ... 3 )                                Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissen-\n- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleichzube-     schaftliche und internationale Studien\nwertenden, besonders großen und besonders be-              - als Geschäftsführender Direktor -\ndeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde,        Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts\nwenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8         in Florenz\neingestuft ist -                                        Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                 - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nschaffung                                                       führung der Landesversicherungsanstalt Braunschweig,\n- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der        Niederbayern-Oberpfalz, Oldenburg-Bremen, Saar-\nBundeswehr -                                                  land, Schwaben, Unterfranken -\nDirektor beim Bundesinstitut für Berufsbildung               Finanzpräsident 1 )\n- als Leiter einer Hauptabteilung -                          - als Abteilungsleiter bei einer Oberfinanzdirektion -\nDirektor beim Bundesnachrichtendienst 4 )                    Generalkonsul 8 )\nGesandter      9\n)\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation\nleitender Ministerialrat 13)\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nklärung\nStadtstaaten)\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwal-                 als Leiter einer Abteilung, 20 )\ntung in Münster 22 )\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\nDirektor des Bildungszentrums der Bundesfinanzver-                    auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20 )\nwaltung in Sigmaringen 23 )\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nDirektor des Bundesinstituts      für  ostdeutsche    Kultur          soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppen-\nund Geschichte                                                      leiter vorhanden ist - 20 )\n10\nDirektor des Deutschen Instituts für medizinische Doku-      leitender Regierungsdirektor ) 11 )\nmentation und Information                                    - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nbehörde -\nDirektor des Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung\nder Deutschen Bundesbahn                                   leitender Senatsrat 16)\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes\nals Leiter einer Abteilung, 20 )\nDirektor des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmelde-                                                20\nals Leiter einer Unterabteilung, )\nwesen\nals der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters,\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle   5\n)\nsoweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - 20 )\nDirektor im Bundesgrenzschutz                                Ministerialrat\n- im Bundesministerium des Innern - 21 )                      - bei einer obersten Bundesbehörde, bei der Haupt-\n- als der ständige Vertreter des Kommandeurs eines               verwaltung der Deutschen Bundesbahn und bei\nGrenzschutzkommandos -                                        der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\n- als Kommandeur der Grenzschutzschule -                         Deutschland bei der Deutschen Demokratischen\nRepublik - 1 ) 12)\nDirektor und Professor\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungsein-\nStadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungs-\nrichtung - 6 )\ngruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter\n- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung             unterstellt - ) )  10 13\noder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes\nals Leiter efner großen Abteilung, eines großen      Präsident eines Landesversorgungsamtes\nFachbereichs oder eines großen Instituts -              - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Gewässer-             als 100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten -\nkunde                                                      Regierungsvizepräsident\n- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nDirektor und Professor der Bundesanstalt für Wasser-\nB 7 eingestuften Regierungspräsidenten -\nbau\n10    16\nSenatsrat ) )\nDirektor und Professor der Bundesforschungsanstalt              - in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbe-\nfür Landeskunde und Raumordnung\nhörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3\nDirektor und Professor der Forschungsanstalt            der        oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -\nBundeswehr für Wasserschall und Geophysik                  Vizepräsident )       11\nDirektor und Professor der Wehrwissenschaftlichen               - als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in\nDienststelle der Bundeswehr für ABC-Schutz                       Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-            einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -\nrungsforschung                                                - als der ständige Vertreter eines in einem öffentlich-\n- als Geschäftsführender Direktor -                              rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehenden\nLeiters einer Bundesbahndirektion -\nDirektor und Professor des Bundesinstituts für che-\nmisch-technische Untersuchungen                            Vizepräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\n7   18\nVortragender Legationsrat Erster Klasse        )    )","328                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nOberst      7\n)\n19\n)                                                                      Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nKapitän zur See                 7\n)\n19\n)\nInstituts in Paris\nOberstapotheker 1 )                   19\n)\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen\nInstituts in Rom\nFlottenapotheker 1 )                   19\n)\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nOberstarzt           1\n)\n19\n)\nBeschaffung\nFlottenarzt          1\n)\n19\n)                                                             Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung\nOberstveterinär               1\n)\n19\n)                                                     - als Leiter des Forschungsbereichs und als der stän-\ndige Vertreter des Präsidenten -\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\nErster Direktor beim Bundeskriminalamt\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.\n- als Leiter der beiden Hauptabteilungen -\n3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder\nsonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber         Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nbeim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung\n,,Direktor\" zu führen.\nals Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\n4)  Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung „Direktor\" zu führen.\nführung der Landesversicherungsanstalt Berlin, Ham-\n5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.                                            burg, Oberbayern, Oberfranken-Mittelfranken, Rhein-\n6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften            land-Pfalz, Schleswig-Holstein -\nAmt zugeordnet ist.\n7) Soweit nicht in der Besoldungsruppe A 16.\nleitender Direktor des Marinearsenals\n8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.                                leitender Ministerialrat\n9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.                                            bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\n10)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.                                           Stadtstaaten)\n11)  In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für leitende\nRegierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H.                   als Leiter einer Abteilung, 2)\nder Gesamtzahl der bei diesen Behörden für leitende Regierungsdirektoren aus-\ngebrachten Planstellen nicht überschreiten.\nals Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer\n12)  Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v. H. der Gesamtzahl der für Ministerial-\nauf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten\nräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.                                           unter einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften\n13)  In einem Land darf die Zahl der Planstellen für leitende Ministerialräte in der               Beamten, 3 )\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und\nB 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Ministerialräte in der                  als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\nBesoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht                  gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\nüberschreiten.\n14)  (weggefallen)\nUnterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhan-\n15)  (weggefallen)                                                                                 den ist - 3 )\n16)  a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für leitende Senatsräte in der Besol-     leitender Senatsrat\ndungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3\nzusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für leitende Senatsräte in der Besol-\nin Berlin bei einer obersten Landesbehörde\ndungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht über-                                               2\nals Leiter einer Abteilung, )\nschreiten.\nb) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgrup-               als Leiter einer Unterabteilung unter einem in\n3\npen B 2 und B 3 zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Senatsräte                        Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, )\nausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.\n17)  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle\nals der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und              gruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit kein\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen                                                     3\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.\nUnterabteilungsleiter vorhanden ist - )\n18)  Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für           Präsident der Bundesbaudire.ktion\ndiese Ämter ausgebrachten Planstellen.\n19)  a) Im Ministerium höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausge-\nPräsident des Bundesarchivs\nbrachten Planstellen,                                                            Präsident des Bundessortenamtes\nb) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nDienstgrade ausgebrachten Planstellen.                                           Präsident des Bundessprachenamtes\nSoweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe\n20)\neingestuften Amt zugeordnet ist.\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\n21)  Höchstens 75 v. H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für\nleitende Polizeidirektoren im Bundesgrenzschutz und Direktoren im Bundesgrenz-       Präsident einer Universität der Bundeswehr\nschutz ausgebrachten Planstellen.\nPräsident eines Landesversorgungsamtes\n22)  ab 1. Dezember 1991\n23)  bis zum 30. November 1991\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr\nals 250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten -\nPräsident und Professor der Bundesforschungsanstalt\nBesoldungsgruppe B 4\nfür Viruskrankheiten der Tiere\nDirektor bei der Bundeszentrale für politische Bildung                                    Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts\n- als Mitglied des Direktoriums -\nRegierungsvizepräsident\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                                - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe\nals stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                      B 8 eingestuften Regierungspräsidenten -\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in\nSenatsdirektor\nBesoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nDirektor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft                                               behörde\n- als Geschäftsführender Direktor -                                                             als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem\nDirektor des Bundesverbandes für den Selbstschutz                                                   in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines\n- als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied -                                                    Amtes unmittelbar unterstellt ist, 3 )\nDirektor einer Wehrtechnischen Dienststelle                         1\n)                             als Leiter eines bedeutenden Amtes - 3 )","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                                                329\nVizepräsident )       4\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeits-\n- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in                              schutz\nBesoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer                               Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßen-\nDienststelle oder sonstigen Einrichtung                                          wesen\n1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nPräsident und Professor des Deutschen Hydrographi-\n2)  Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe      schen Instituts\neingestuften Amt zugeordnet ist.\nPräsident und Professor des Hauses der Geschichte der\n3)  Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nAmt zugeordnet ist.                                                                  Bundesrepublik Deutschland\n4)  Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle    Präsident und Professor des Instituts für Angewandte\noder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz „und\nProfessor\" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen\nGeodäsie\nEinrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.                            Senatsdirektor\n- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde\nBesoldungsgruppe B 5                                                    als Leiter einer bedeutenden Hauptabteilung -\n- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nBundesbankdirektor 1 )\nbehörde\nDirektor bei der Bundesknappschaft\nals Leiter eines dem Behördenleiter unmittelbar\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nunterstellten Amtes - 3 )\nder Geschäftsführung -\nDirektor bei einer Landesversicherungsanstalt                                         Senatsdirigent\n- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied                                 - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nder Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in                                         als Leiter einer Abteilung - 3 )\nBesoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und\n2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.\nBeschaffung 2)\n3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften\nErster Direktor einer Landesversicherungsanstalt                                         Amt zugeordnet ist.\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nführung der Landesversicherungsanstalt Baden,                                                          Besoldungsgruppe B 6\nHannover, Hessen, Württemberg -\nGeneraldirektor der Deutschen Bibliothek                                              Botschafter )     1\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung                                     Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nPreußischer Kulturbesitz                                                           Bundesbankdirektor 2 )\nGeneraldirektor und Professor der Staatlichen Museen                                  Bundesbeauftragter für den Zivildienst\nder Stiftung Preußischer Kulturbesitz                                              Bundesdisziplinaranwalt\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder                                      Bundeswehrdisziplinaranwalt\nMinisterialdirigent                                                                   Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                       - als der ständige Vertreter des Amtschefs -\nStadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz\nOberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für                                   - als der leitende Beamte -\nArbeit\nDirektor beim Bundesrechnungshof\nOberdirektor und Professor bei der Hauptstelle der\nBundesanstalt für Arbeit                                                           Direktor beim Bundesverfassungsgericht\n- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufs-                         Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)\nforschung und Leiter einer Abteilung -                                         Erster Direktor der Bundesknappschaft\nPräsident der Akademie für Führungskräfte der Deut-                                      - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nschen Bundespost                                                                         führung -\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung                                        Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt\nPräsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und                                      - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\nWehrtechnik                                                                              führung der Landesversicherungsanstalt Rheinpro-\nvinz, Westfalen\nPräsident der Bundesanstalt für gesamtdeutsche Auf-\ngaben                                                                              Generalkonsul )       4\nPräsident der Bundesfinanzakademie                                                    Gesandter 5)\nPräsident der Fachhochschule des Bundes für öffent-                                   Kommandeur im Bundesgrenzschutz\nliche Verwaltung                                                                      - als Kommandeur eines Grenzschutzkommandos -\nPräsident des Amtes für Wehrgeophysik                                                 Militärgeneraldekan\nPräsident des Bundesamtes für den Zivildienst                                         Militärgeneralvikar\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                                                  Ministerialdirigent\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren tech-                                    - bei einer obersten Bundesbehörde\nnischen Verwaltungsbeamten                                                                   als Leiter einer Abteilung, 6 )\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion                                                als Leiter einer Unterabteilung,7)\nPräsident eines Landesversorgungsamtes                                                          als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\n- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr                                           gruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit\nals 500 000 Versorgungsberechtigten -                                                    kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist - )                 7","330                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzler-                                     B)  Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe\namt                                                                                  B7.\n9)  Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zuge-\nals Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -                                ordnet ist.\n- bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik                                    10)  (weggefallen)\n11)  (weggefallen)\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen\n12)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 7.\nRepublik\nals der ständige Vertreter des Leiters -\n- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen                                                               Besoldungsgruppe B 7\nStadtstaaten)\nDirektor bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-                                  stellte\nlung, 8 )                                                                        - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied\nals Leiter einer Hauptabteilung - 9)                                                der Geschäftsführung -\nPräsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr                                    Inspekteur des Bundesgrenzschutzes\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung                                           Ministerialdirigent\nPräsident der Bundesdruckerei                                                               - bei einer obersten Bundesbehörde\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein                                              als der ständige Vertreter des Leiters der Personal-\nabteilung im Bundesministerium der Verteidigung -\nPräsident des Bundesamtes für die Anerkennung aus-\nländischer Flüchtlinge                                                                   - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen\nStadtstaaten)\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-\nals Leiter einer großen oder bedeutenden Abtei-\nwirtschaft\nlung, soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter\nPräsident des Bundesamtes für Finanzen                                                            unterstellt, 1)\nPräsident des Bundesamtes für Post und Telekommunika-                                             als Leiter einer Hauptabteilung - 1)\ntion                                                                                 Oberfinanzpräsident\nPräsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-                                Präsident der Bundesakademie für öffenfüche Verwaltung\ntionstechnik\nPräsident der Bundesamtes für Strahlenschutz\nPräsident des Bundesamtes für Wirtschaft\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nPräsident des Bundesamtes für Zivilschutz                                                   wesen\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes                                                    Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                                                      rungswesen\nPräsident eines Landesarbeitsamtes 12)                                                  Präsident des Bundesausgleichsamtes\nPräsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt                                  Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung\nfür Land- und Forstwirtschaft                                                            - als Generalsekretär -\nPräsident und Professor des Deutschen Archäologi-                                       Präsident des Bundeswehrv~rwaltungsamtes\nschen Instituts                                                                      Präsident einer Wehrbereichsverwaltung\nSenatsdirektor                                                                          Präsident eines Landesarbeitsamtes )                   4\nin Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-                                  Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geo-\nbehörde                                                                              wissenschaften und Rohstoffe\nals Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter                             Präsident und Professor der Bundesanstalt für Material-\nunmittelbar unterstellten Amtes - 9)                                             forschung und -prüfung\nSenatsdirigent                                                                          Regierungspräsident\n- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde                                         Senatsdirektor\nals Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)                                      - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fach-\nVizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz                                            behörde\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes                                                             als Leiter eines bedeutenden, dem Behördenleiter\nunmittelbar unterstellten Amtes - )                1\nVizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nSenatsdirigent\nBrigadegeneral                                                                              - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde\nFlottillenadmiral                                                                                 als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 1)\nGeneralapotheker                                                                        Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und\nBeschaffung\nGeneralarzt\nAdmiralarzt                                                                             Generalmajor\nKonteradmiral\n1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\n2)\nGeneralstabsarzt\nSoweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.\n3)   Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung .,Erster Direktor· zu führen. Admiralstabsarzt\n4)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\n5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.                                   1) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zu-\ngeordnet ist.\n6)   Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe\nB 9 zugeordnet ist.                                                                2) (weggefallen)\n7)   Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3      3) (weggefallen)\nzugeordnet ist.                                                                     4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                                     331\nBesoldungsgruppe B 8                   Generalleutnant\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht           Vizeadmiral\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung                   Generaloberstabsarzt\nPräsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Admiraloberstabsarzt\n- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäfts-\n1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nführung -\n2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.\nPräsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz          3) (weggefallen)\nPräsident des Bundeskartellamtes                         4) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe\nB 6 zugeordnet ist.\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                   5) Der am 2. Oktober 1990 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält eine ruhegehalt-\nPräsident des Deutschen Patentamtes                         fähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\nder Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10.\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident des Umweltbundesamtes\nPräsident und Professor der Physikalisch-Technischen                            Besoldungsgruppe B 1O\nBundesanstalt\nPräsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes       Direktor beim Deutschen Bundestag\nRegierungspräsident                                      Direktor des Bundesrates\n- in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millio-  Ministerialdirektor\nnen Einwohnern -                                       - als Stellvertretender Chef des Presse- und Informa-\nVizepräsident der Bundesanstalt für Arbeit                      tionsamtes der Bundesregierung -\n- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -\nPräsident der Bundesanstalt für Arbeit )                  1\nBesoldungsgruppe B 9\nGeneral 2)\nBotschafter 1 )\nAdmiral 2)\nBundesbankdirektor 2)\nMinisterialdirektor                                      1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\n- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer    2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.\nAbteilung - 4 )\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nPräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Be-                               Besoldungsgruppe B 11\nschaffung\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nPräsident des Bundeskriminalamtes\nStaatssekretär 1 )\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes 5)\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes                   1) Im Bundesbereich.","332                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage II\nBundesbesoldungsordnung C\nVorbemerkungen\n1. Zuschüsse zum Grundgehalt bei Berufungen oder             a) wenn sie aus dem Ausland oder aus dem Bereich\nBleibeverhandlungen (Monatsbeträge)                          außerhalb der Hochschulen gewonnen werden sollen,\noder\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können fol-\ngende nichtruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt        b) wenn ihre Abwanderung in den Bereich außerhalb der\nbis zum Gesamtbetrag des Unterschiedes zwischen dem              Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nEndgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem                  abgewendet werden soll,\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe B 7 erhalten:               Zuschüsse zum Grundgehalt bis zum Betrage des Unter-\n1.   bei der ersten Berufung in ein Amt der Besoldungs-      schiedes zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\ngruppe C 4, soweit die Dienstbezüge aus dem Amt als     gruppen B 7 und B 10 erhalten (Sonderzuschüsse). Die\nProfessor hinter den Einkünften aus der bisherigen      Sonderzuschüsse können bis zum Gesamtbetrag für ruhe-\nhauptberuflichen Tätigkeit zurückbleiben würden,        gehaltfähig erklärt werden. Sonderzuschüsse können\n1 a. bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe        unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sie beim\nC 4, wenn die Bezüge aus der bisherigen hauptberuf-     Aufsteigen in den Dienstaltersstufen um den Steigerungs-\nlichen Tätigkeit bei einem von der öffentlichen Hand    betrag des Grundgehalts gemindert werden. Nicht als\ninstitutionell geförderten Zuwendungsempfänger auf      ruhegehaltfähig erklärte Sonderzuschüsse können auch\nder Grundlage der Besoldungsgruppe C 4 gewährt          befristet gewährt werden.\nwurden,\n(2) Die Gesamtzahl der Professoren, die Sonderzu-\n2.   bei der zweiten Berufung und den weiteren Berufun-      schüsse erhalten (Sonderzuschußplanstellen), darf in\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4,                einem Land und beim Bund zwanzig vom Hundert der\n3.   bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer        Gesamtzahl der ausgebrachten Planstellen für Professo-\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-    ren der Besoldungsgruppe C 4 nicht übersteigen. Der\ndungsgruppe C 4 geführt haben,                          Gesamtbetrag der Sonderzuschüsse darf den Betrag nicht\nübersteigen, der sich aus der Vervielfältigung der Zahl der\n4.   bei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer        Sonderzuschußplanstellen mit dem Betrag der Hälfte des\nAbwanderung in den Bereich außerhalb der Hoch-          Unterschiedes zwischen den Grundgehältern der Besol-\nschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt\ndungsgruppen B 7 und B 1O ergibt. Bei der Anwendung\nhaben.\nder Sätze 1 und 2 bleiben die Sonderzuschußplanst_ellen\nZuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 können unter der Vorausset-      für Professoren an der Hochschule für Verwaltungswis-\nzung gewährt werden, daß sie beim Aufsteigen in den          senschaften Speyer außer Betracht.\nDienstaltersstufen um den Steigerungsbetrag des Grund-\ngehalts gemindert werden.                                       (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\nfür das Hochschulwesen zuständige Minister im Einver-\n(2) Bei der zweiten Berufung in ein Amt der Besoldungs-   nehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen\ngruppe C 4 und bei einer ersten Bleibeverhandlung, die       Minister.\nzur Abwendung einer zweiten Berufung in ein Amt der\nBesoldungsgruppe C 4 geführt hat, darf der Zuschuß den\nUnterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der\nBesoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besol-          2 a. Gesamtbetrag der Zuschüsse bei Bleibeverhand-\ndungsgruppe B 5 nicht übersteigen; bei weiteren Berufun-           lungen\ngen in ein Amt der Besoldungsgruppe C 4 und bei weiteren\nBei Bleibeverhandlungen, die zur Abwendung einer\nBleibeverhandlungen darf der Zuschuß den Unterschieds-\nzweiten oder weiteren Berufung in ein Amt der Besol-\nbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungs-\ndungsgruppe C 4 geführt haben, darf die Erhöhung der\ngruppen B 5 und B 7 nicht übersteigen. Nicht als zweite\noder weitere Berufung gilt die Berufung in ein anderes Amt   Dienstbezüge durch Gewährung von Zuschüssen nach\nder Besoldungsgruppe C 4 an derselben Hochschule oder        den Nummern 1 und 2 75 vom Hundert des Betrages nicht\neine weitere Berufung an eine andere Hochschule im           übersteigen, um den sich die Dienstbezüge nach dem\nGeltungsbereich dieses Gesetzes vor Ablauf von drei          Berufungsangebot erhöhen sollen. Satz 1 gilt für andere\nJahren seit Gewährung eines Zuschusses. Die Sätze 1          Bleibeverhandlungen entsprechend.\nund 2 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 a\nentsprechend.\n2 b. Allgemeine Stellenzulage\n2. Zuschüsse zum Grundgehalt in besonderen Fällen\n(Monatsbeträge)                                             Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige\nStellenzulage nach Anlage IX erhalten\n(1) Professoren der Besoldungsgruppe C 4 können\na). Beamte in der Besoldungsgruppe C 1,\nunbeschadet der Nummer 1 in besonderen Fällen, insbe-\nsondere                                                      b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                               333\n3. Zulage für Professoren, Hochschuldozenten, Ober-         nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nassistenten, Oberingenieure, Künstlerische Assi-        die Gewährung einer Vergütung für Professoren, Hoch-\nstenten und Wissenschaftliche Assistenten bei           schuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure zur\nobersten Behörden sowie bei obersten Gerichts-          Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch\nhöfen des Bundes                                        die Prüfungstätigkeit bei Hochschulprüfungen entstehen.\nDie Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der\n(1) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\nPrüfungstätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Be-\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-       lastungen festzulegen.\nschaftliche Assistenten erhalten, wenn sie bei obersten\nBundesbehörden, der Hauptverwaltung der Deutschen              (2) Hochschulprüfungen sind Prüfungen, mit denen ein\nBundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes       Studiengang ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Den\nverwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.        Abschlußprüfungen gleichgestellt sind Promotionsprüfun-\ngen. Vor- und Zwischenprüfungen können gleichgestellt\n(2) Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei      werden, wenn sie in ihrer verfahrensmäßigen Ausgestal-\nobersten Bundesbehörden, der Hauptverwaltung der            tung Abschlußprüfungen entsprechen.\nDeutschen Bundesbahn oder bei obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Rich-         (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage   verordnung mit Zustimmung des Bundesrates entspre-\nnach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt      chend Absatz 1 die Vergütung auch für den Bereich der\nmaßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der          Länder zu regeln.\nin Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nobersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bun-\nRechtsverordnung entsprechend Absatz 1 die Vergütung\ndes getroffenen Regelung.\nfür Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten\n(3) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut- und Oberingenieure für die Mitwirkung an Hochschulprü-\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben             fungen nach Absatz 2 jeweils für den Bereich ihres Landes\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer         zu regeln. Die Landesregierungen können von dieser\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den              Ermächtigung Gebrauch machen, sofern die Bundesregie-\nBundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt,              rung keine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat.\nsoweit sie diese übersteigt.\n(5) Auf Staatsprüfungen finden die Absätze 1 bis 4 keine\n(4) Die Länder können bestimmen, daß Professoren,        Anwendung. Die Gewährung einer Vergütung für Profes-\nHochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,         soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Ober-\nKünstlerische Assistenten und Wissenschaftliche Assi-       ingenieure, die an solchen Prüfungen mitwirken, bleibt\nstenten, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwen-       landesrechtlicher Regelung vorbehalten.\ndet werden, eine Stellenzulage erhalten. Die Absätze 2\nund 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten\n5. Dienstbezüge für Professoren als Richter\nentsprechend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundert-\nsatz darf nicht überschritten werden.                          Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt\neines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 aus-\n(5) Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,\nüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, dif\nOberingenieure, Künstlerische Assistenten und Wissen-\nDienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht\nschaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung\nruhegehaltfähige Zulage nach Anlage IX.\nbei obersten Behörden eines Landes, das für die Professo-\nren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-\nnieure, Künstlerische Assistenten und Wissenschaftliche     6. Zulage für Professoren als Mitglieder von Verfas~\nAssistenten bei seinen obersten Behörden eine Regelung          sungsgerichtshöfen\nnach Absatz 4 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach\ndem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.             Die Länder können bestimmen, daß Professoren, die\nMitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nhöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\n4. Prüfungsvergütung für Professoren, Hochschul-\ndozenten, Oberassistenten und Oberingenieure            Satz 2 ist nicht anzuwenden.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für die Hoch-   7. Amtsbezeichnungen\nschulen, die nach Landesrecht die Eigenschaft einer staat-\nlich anerkannten Hochschule erhalten haben und deren           Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in de\nPersonal im Dienst des Bundes steht, durch Rechtsverord-    weiblichen Form.","334                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBesoldungsgruppe C 1                                                                  Besoldungsgruppe C 3\nKünstlerischer Assistent                                                               Professor )     1\nWissenschaftlicher Assistent                                                              an einer Fachhochschule -\nan einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-\nschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen\nBesoldungsgruppe C 2\ntätig -\nHochschuldozent 1 )                                                                    Professor an einer Kunsthochschule )                   2\nOberassistent 1 )                                                                      Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule ) )                      2   3\nOberingenieur                                                                          Universitätsprofessor ) )        2    4\nProfessor 2 )\n1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2.\nan einer Fachhochschule -                                                           2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 oder C 4.\nan einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhoch-                                3) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-\nschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen                                       tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n4) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule\ntätig -                                                                                das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\nProfessor an einer Kunsthochschule 3 )\nProfessor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3 )\nan einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -                                                       Besoldungsgruppe C 4\nan einer Pädagogischen Hochschule -                                                 Professor an einer Kunsthochschule                     1\n)\nsoweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen\n1 2\nAufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der                                 Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule                            )  )\nFachhochschulen miteinander verbunden werden - 4 )\nUniversitätsprofessor             1\n)\n3\n)\nUniversitätsprofessor 3 )\n5\nan einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule - )                             1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2, C 3.\n2) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-\nsoweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen                                    tät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\nAufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der                                 3) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule\nFachhochschulen miteinander verbunden werden - 6)                                      das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\n1) Erhält eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik\ntätig.\n2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3.\n3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 3 oder C 4.\n4) Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universi-\ntät ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.\n5) Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.\n6) Nur an einer Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule, die\nnach Landesrecht einer Universität gleichgestellt ist.","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                             335\nAnlage III\nBundesbesoldungsordnung R\nVorbemerkungen\n1. Amtsbezeichnungen                                                                    verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten. Absatz 2\nund die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entspre-\nWeibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amts-\nchend; der in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf\nbezeichnungen in der weiblichen Form.\nnicht überschritten werden.\n1 a. Allgemeine Stellenzulage                                                              (4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der\nVerwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für\nRichter und Staatsanwälte erhalten eine das Grund-                                  die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Be-\ngehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach                                   hörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die\nAnlage IX.                                                                              Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses\nLandes bestimmten Höhe.\n2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten                                        3. Zulage für Richter als Mitglieder von Verfassungs-\nBehörden                                                                                gerichtshöfen\n(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei                                    (1) Die Länder können bestimmen, daß Richter, die\nobersten Gerichtshöfen des Bundes, obersten Bundes-                                    Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichts-\nbehörden oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bun-                                   höfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1\ndesbahn verwendet werden, eine Stellenzulage nach                                      Satz 2 ist nicht anzuwenden.\nAnlage IX.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter als General-\n(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deut-                            sekretär des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.\nschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben\nAuslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird neben einer                                    4. Zulage für Richter als Referenten für die freiwillige\nZulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den                                              Gerichtsbarkeit in Baden-Württemberg\nBundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt,\nsoweit sie diese übersteigt.                                                               In Baden-Württemberg erhalten Richter am Landgericht\nund am Amtsgericht als Referenten für die freiwillige\n(3) Die Länder können bestimmen, daß Richter und                                    Gerichtsbarkeit eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach\nStaatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden                                    Anlage IX.\nBesoldungsgruppe R 1                                                             Besoldungsgruppe R 2\nRichter    am    Amtsgericht                                                           Richter am Amtsgericht\nRichter    am    Arbeitsgericht                                                           - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )\nRichter    am    Bundesdisziplinargericht                                                 - als der ständige Vertreter eines Direktors - 2)\nRichter    am    Landgericht                                                           Richter am Arbeitsgericht\n1\nRichter    am    Sozialgericht                                                            - als weiterer aufsichtführender Richter - )\n2\nRichter    am    Verwaltungsgericht                                                       - als der ständige Vertreter eines Direktors - )\nRichter am Bundespatentgericht\nDirektor des Amtsgerichts 1 )                                                          Richter am Finanzgericht\nDirektor des Arbeitsgerichts 1 )                                                       Richter am Landessozialgericht\nDirektor des Sozialgerichts 1 )                                                        Richter am Oberlandesgericht (Kammergericht)\nRichter am Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts-\nStaatsanwalt 2 )\nhof)\nRichter am Sozialgericht\n1) An einem Gericht mit bis zu 3 Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach           - als weiterer aufsichtführender Richter - 1 )\nAnlage IX.                                                                                                                              2\n2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 5\n- als der ständige Vertreter eines Direktors - )\nPlanstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX; anstatt       Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinargericht\neiner Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer\nStaatsanwaltschaft mit 5 und 6 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für     Vorsitzender Richter am Landgericht\neinen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit 7 und      Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht\nmehr Planstellen für Staatsanwälte 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter\nausgebracht werden.                                                                  Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht","336                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDirektor des Amtsgerichts 3 )                                                             Präsident des Truppendienstgerichts\nDirektor des Arbeitsgerichts 3 )                                                          Präsident des Verwaltungsgerichts 1 )\nDirektor des Sozialgerichts 3 )\nVizepräsident des Amtsgerichts 2 )\nVizepräsident         des     Amtsgerichts )       4\nVizepräsident des Finanzgerichts )                    3\nVizepräsident         des     Arbeitsgerichts 4)                                         Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts                            3\n)\nVizepräsident         des     Bundesdisziplinargerichts               5\n)\nVizepräsident des Landessozialgerichts )                        3\nVizepräsident         des     Landgerichts 5)\nVizepräsident des Landgerichts )                   2\nVizepräsident          des    Sozialgerichts )       4\nVizepräsident des Oberlandesgerichts 3 )\nVizepräsident         des     Truppendienstgerichts 5)\nVizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\nVizepräsident         des     Verwaltungsgerichts 5)\n(Verwaltungsgerichtshofs) 3 )\n2\nOberstaatsanwalt                                                                         Vizepräsident des Verwaltungsgerichts )\nals Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei\n6                                              Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\neinem Landgericht - )\nleitender Oberstaatsanwalt\nals Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\nbei einem Landgericht - )              7\ngericht - 4 )\nals Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem                                     als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei\nOberlandesgericht (Kammergericht) -                                                      einem Oberlandesgericht (Kammergericht) -\nals Leiter einer Amtsanwaltschaft - 8 )\n1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nals der ständige Vertreter des Leiters einer Amts-                                   len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nanwaltschaft - 9 )                                                               2)  Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richter·\nplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident\nleitender Oberstaatsanwalt                                                                   die Dienstaufsicht führt.\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-                              3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine\ngericht - )    10                                                                   Amtszulage nach Anlage IX.\n4)  Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.\n1) An einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen. Bei 31 Richterplanstellen\nund auf je 1O weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter\nje eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.                                       Besoldungsgruppe R 4\n2) An einem Gericht mit 11 und mehr Richterplanstellen.\n3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 11\nPräsident       des    Amtsgerichts 1 )\nund mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX.                         Präsident       des    Arbeitsgerichts )       2\n4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4;\nerhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach\nPräsident       des    Landgerichts )       1\nAnlage IX.                                                                          Präsident       des    Sozialgerichts 2 )\n5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder\nPräsident       des    Verwaltungsgerichts              1\n)\nR 4 eine Amtszulage nach Anlage IX.\n6) Auf je 5 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaats-\nanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter   Vizepräsident des Bundespatentgerichts\neines leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine            Vizepräsident des Landessozialgerichts 3 )\nAmtszulage nach Anlage IX.\n7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach\nVizepräsident des Oberlandesgerichts\nAnlage IX.                                                                             (Kammergerichts) 3 )\n8)  Mit 11 und mehr Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit  Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts\n26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                          3\n(Verwaltungsgerichtshofs) )\n9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.\n10)  Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nleitender Oberstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Land-\ngericht - 4 )\n1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstel-\nBesoldungsgruppe R 3                                              len der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nVorsitzender Richter am Bundespatentgericht                                                 planstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\nVorsitzender Richter am Finanzgericht                                                    3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.\n4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei\nVorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht                                                dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung „Generalstaatsanwalt\".\nVorsitzender Richter am Landessozialgericht\nVorsitzender Richter am Oberlandesgericht                                                                          Besoldungsgruppe R 5\n(Kammergericht)\nVorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht                                            Präsident      des     Amtsgerichts 1 )\n(Verwaltungsgerichtshof)                                                              Präsident      des     Finanzgerichts 2 )\nPräsident      des     Landesarbeitsgerichts 2)\n1\nPräsident        des    Amtsgerichts )                                                    Präsident      des     Landessozialgerichts 2 )\nPräsident        des    Arbeitsgerichts 1 )                                               Präsident      des     Landgerichts 1 )\nPräsident        des    Bundesdisziplinargerichts                                         Präsident      des     Oberlandesgerichts 2 )\nPräsident        des    Landgerichts 1 )                                                  Präsident      des    Oberverwaltungsgerichts                  2\n)\nPräsident        des    Sozialgerichts 1 )                                                Präsident      des     Verwaltungsgerichts )            1","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                                           337\nGeneralstaatsanwalt                                                                                          Besoldungsgruppe R 8\n- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Ober-\nlandesgericht - 3 )                                                           Vorsitzender       Richter   am    Bundesarbeitsgericht\nVorsitzender       Richter   am    Bundesfinanzhof\n1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.        Vorsitzender       Richter   am    Bundesgerichtshof\n2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.                       Vorsitzender       Richter   am    Bundessozialgericht\n3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.\nVorsitzender       Richter   am    Bundesverwaltungsgericht\nBesoldungsgruppe R 6                                        Präsident des Bundespatentgerichts\n1\nRichter       am   Bundesarbeitsgericht                                               Präsident des Landessozialgerichts )\n1\nRichter      am   Bundesfinanzhof                                                    Präsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts)                        )\nRichter      am   Bundesgerichtshof                                                  Präsident des Oberverwaltungsgerichts\nRichter      am   Bundessozialgericht                                                   (Verwaltungsgerichtshofs) 1 )\nRichter      am   Bundesverwaltungsgericht                                           Vizepräsident       des   Bundesarbeitsgerichts 2 )\nVizepräsident       des   Bundesfinanzhofs 2 )\nPräsident des Amtsgerichts )               1\n2\nVizepräsident       des   Bundesgerichtshofs )\nPräsident des Finanzgerichts 2 )                                                                                                              2\nVizepräsident       des   Bundessozialgerichts )\nPräsident des Landesarbeitsgerichts 2 )                                                                                                                 2\nVizepräsident       des   Bundesverwaltungsgerichts                  )\nPräsident des Landessozialgerichts 3 )\nPräsident des Landgerichts 1 )                                                       1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\nPräsident des Oberlandesgerichts 3 )                                                 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nPräsident des Oberverwaltungsgerichts\n(Verwaltungsgerichtshofs) )             3\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nBesoldungsgruppe R 9\nGeneralstaatsanwalt\nals Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlan-                          Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\ndesgericht (Kammergericht) - 4 )\n1)  An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richter-\nplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.\n2)  An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.\n3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.\nBesoldungsgruppe R 1O\n4)  Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.\nPräsident      des   Bundesarbeitsgerichts\nPräsident      des   Bundesfinanzhofs\nBesoldungsgruppe R 7                                        Präsident      des   Bundesgerichtshofs\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof                                                  Präsident      des   Bundessozialgerichts\n- als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft -                              Präsident      des   Bundesverwaltungsgerichts","338                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage IV\n1. Bundesbesoldungsordnung A                                                                    Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrts-\nBesol-\nzuschlag\nDienstaltersstufe\ndungs-\nTarif-\ngruppe\nklasse        1             2             3              4             5         6             7\n1             1             1            1           1           1\nA    1             1 210,63        1 253,85      1 297,07       1 340,29     1 383,51   1 426,73      1 469,95\nA    2             1 318,37        1 361,27      1 404,17       1 447,07     1 489,97   1 532,87      1 575,77\nA    3             1 404,78        1 450,42      1 496,06       1 541,70     1 587,34   1 632,98      1 678,62\nA    4             1 453,84        1 507,56      1 561,28       1 615,00     1 668,72   1 722,44      1 776,16\nA    5        II   1 481,10                                                                           1 821,84\n1 537,89      1 594,68       1 651,47     1 708,26   1 765,05\nA    6             1 543,16        1 604,01      1 664,86       1 725,71     1 786,56   1 847,41      1 908,26\nA    7             1 662,06        1 716,69      1 771,32       1 825,95     1 880,58   1 935,21      1 989,84\nA    8             1 737,38        1 804,72      1 872,06       1 939,40     2 006,74   2 074,68      2 145,40\nA 9                1 866,34        1 935,82      2 008,22       2 081,19     2 155,51   2 236,50      2 317,49\nA10                2 043,63        2 144,26      2 244,89       2 345,52     2 446,15   2 546,78      2 647,41\nA 11         lc    2 381,03        2 484,13                                             2 896,53      2 999,63\n2 587,23       2 690,33     2 793,43\nA 12               2 593,37        2 716,30      2 839,23       2 962,16     3 085,09   3 208,02      3 330,95\nA  13              2 938,21        3 070,95      3 203,69       3 336,43     3 469,17   3 601,91      3 734,65\nA  14              3 024,42        3 196,54      3 368,66       3 540,78     3 712,90   3 885,02      4 057,14\nA  15        lb    3 410,09                                                             4 356,24      4 545,47\n3 599,32      3 788,55       3 977,78     4 167,01\nA  16              3 790,11        4 008,97      4 227,83       4 446,69     4 665,55   4 884,41      5103,27\n2. Bundesbesoldungsordnung B\n(Monatsbeträge in DM)\nBesoldungs-      Ortszuschlag\ngruppe          Tarifklasse\nB 1                             6 059,31\nB 2                 lb          7 186,40\nB    3                           7 518,61\nB    4                           8 018,34\nB    5                           8 591,67\nB    6                           9 133,10\nB    7              la           9 659,74\nB    8                          10 208,68\nB    9                          10 890,26\nB   10                          13 006,76\nB   11                          14 200,41\n3. Bundesbesoldungsordnung C                                                                    Grundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nOrts-\nBesol-\nzuschlag\nDienstaltersstufe\ndungs-\nTarif-\ngruppe\nklasse        1             2             3              4             5         6             7\n1             1             1            1           1           1\nC 1               2 938,21        3 070,95      3 203,69       3 336,43     3 469,17   3 601,91      3 734,65\nC2          lb    2 946,42        3 157,95      3 369,48       3 581,01     3 792,54   4 004,07      4 215,60\nC3                3 329,81        3 569,31      3 808,81       4 048,31     4 287,81   4 527,31      4 766,81\nC4          la    4 312,41        4 553,16      4 793,91       5 034,66     5 275,41   5 516,16      5 756,91","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                     339\n8          9             10           11          12           13          14         15\n1          1              1            1            1            1          1\n1 513,17\n1 618,67\n1 724,26\n1 829,88\n1 878,63   1 935,42\n1 969,11   2 029,96      2 090,81\n2 044,47   2 100,96      2 158,31     2 215,66    2 275,15      2 338,84\n2 216,12   2 290,49      2 369,00     2 447,51    2 526,02      2 604,53\n2 398,48   2 479,47      2 560,46     2 641,45    2 722,44      2 803,43\n2 748,04   2 848,67      2 949,30     3 049,93    3150,56       3 251,19\n3 102,73   3 205,83      3 308,93     3 412,03    3 515,13      3 618,23    3 721,33\n3 453,88   3 576,81      3 699,74     3 822,67    3 945,60      4 068,53    4 191,46\n3 867,39   4 000,13      4 132,87     4 265,61    4 398,35      4 531,09    4 663,83\n4 229,26   4 401,38      4 573,50     4 745,62    4 917,74      5 089,86    5 261,98\n4 734,70   4 923,93      5 113, 16    5 302,39    5 491,62      5 680,85    5 870,08   6 059,31\n5 322,13   5 540,99      5 759,85     5 978,71    6 197,57      6 416,43    6 635,29   6 854,15\n8          9            10           11           12           13          14          15\n1          1              1            1            1            1          1\n3 867,39   4 000,13      4 132,87     4 265,61    4 398,35      4 531,09    4 663,83\n4 427,13   4 638,66      4 850,19     5 061,72    5 273,25      5 484,78    5 696,31   5 907,84\n5 006,31   5 245,81      5 485,31     5 724,81    5 964,31      6 203,81    6 443,31   6 682,81\n5 997,66   6 238,41      6 479,16     6 719,91    6 960,66      7 201,41    7 442,16   7 682,91","340                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. Bundesbesoldungsordnung R\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nOrts-          1           2           3         4        5           6   7           8  9         10\nBesol-\nzuschlag\ndungs-\nTarif-                                                     Lebensalter\ngruppe\nklasse\n31          33          35        37      39          41   43          45 47         49\nR1                    3 806,82 4077,17 4347,52 4 617,87 4888,22 5158,57 5 428,92 5 699,27 5969,62 6239,97\nR2            lb      4 453,94 4 724,29 4994,64 5264,99 5 535,34 5805,69 6076,04 6346,39 6616,74 6 887,09\nBesoldungs-          Ortszuschlag\ngruppe            Tarifklasse\nR 3                                    7 518,61\nR 4                                    8 018,34\nR 5                                    8 591,67\nR 6                                    9 133,10\nR 7                  la                9 659,74\nR 8                                  10 208,68\nR 9                                  10 890,26\nR 10                                 13 610, 13\nAnlage V\nOrtszuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nZu der Tarifklasse gehörende                                                Stufe 3\nTarifklasse                                                                Stufe 1         Stufe 2\nBesoldungsgruppen                                                       1 Kind\nB 3 bis B 11\nla               C4                                                    926,36          1 074,14      1 200,58\nR 3 bis R 10\nB  1 und B 2\nlb               A  13 bis A 16                                                          929,23      1 055,67\n781,45\nC  1 bis C 3\nR  1 und R 2\nlc               A 9 bis A 12                                          694,49            842,27        968,71\nII               A 1 bis A 8                                           654,23            794,95        921,39\nBei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 126,44 DM.\nIn Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in\nden Besoldungsgruppen A 1 bis A3 um je 40 DM, in Besoldungsgruppe A4 um je 30 DM und in Besoldungsgruppe AS\num je 20 DM. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe\nzurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.\nOrtszuschlag nach§ 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse lc                   555,59 DM\nTarifklasse 11       523,38 DM","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                        341\nAnlage Via\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 2)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3       4      5       6        7    8     9     10    11      12\nA 1 bis A 8 ....   1 284   1 517   1 750   1 983  2 216   2 449    2 682 2 915 3148  3 381 3 614  3 847\nA 9 ..........     1 509   1 760   2 011   2 262  2 513   2 764    3 015 3 266 3 517 3 768 4 019  4 270\nA 10 ..........    1 708   1 968   2 228   2488   2 748  3 008     3 268 3 528 3 788 4 048 4308   4 568\nA 11 ..........    1 872   2 146   2 420   2 694  2 968  3 242     3 516 3 790 4 064 4 338 4 612   4886\nA 12 ..........    2 083   2 373   2 663   2 953  3 243  3 533     3 823 4 113 4403  4 693 4983   5273\nA 13 ..........    2 290   2 592   2 894   3196   3 498  3 800     4 102 4 404 4 706 5 008 5 310   5 612\nA 14 ..........    2 501   2 813   3125    3 437  3 749  4 061     4 373 4 685 4997  5 309 5 621  5 933\nA 15 ..........    2 794   3 133   3 472   3 811  4 150  4 489     4 828 5167  5 506 5 845 6184   6 523\nA 16 bis 8 2 ....  2 981   3 340   3 699   4 058  4 417  4 776     5 135 5 494 5853  6 212 6 571  6 930\nB 3 und 8 4 ....   2 990   3 370   3 750   4130   4 510  4 890     5 270 5 650 6 030 6 410 6 790  7170\nB 5 bis B 7 ....   3 315   3 734   4 153   4 572  4 991  5 410     5 829 6 248 6 667 7 086 7 505  7 924\nB 8 und höher ..   3 584   4 062   4 540   5 018  5 496   5 974    6 452 6 930 7 408 7 886 8 364  8 842\nAnlage Vlb\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 3)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2       3       4       5      6        7     8     9     10    11      12\nA 1 bis AS ....    1 091   1 289   1 487   1 685  1 883   2 081    2 279 2 477 2 675 2 873 3 071   3269\nA 9 ..........     1 283   1 496   1 709   1 922  2 135   2 348    2 561 2 774 2 987 3 200 3 413   3 626\nA 10 ..........    1 452   1 673   1 894   2 115  2 336   2 557    2 778 2 999 3 220 3 441 3 662   3 883\nA 11 ..........    1 591   1 824   2 057   2 290  2 523   2 756    2 989 3 222 3 455 3 688 3 921   4154\nA 12 ..........    1 771   2 017   2 263   2 509  2 755   3 001    3 247 3 493 3 739 3 985 4 231   4 477\nA 13 ..........    1 947   2 204   2 461   2 718  2 975   3 232    3 489 3 746 4003  4 260 4 517   4 774\nA 14 ..........    2 126   2 391   2 656   2 921  3 186   3 451    3 716 3 981 4 246 4 511 4 776   5 041\nA 15 ........      2 375   2 663   2 951   3 239  3 527   3 815    4 103 4 391 4 679 4 967 5 255   5 543\nA 16 bis B 2       2 534   2 839   3 144   3 449  3 754   4 059    4 364 4 669 4 974 5 279 5 584   5 889\nB 3 und B 4.       2 542   2 865   3 188   3 511  3 834   4 157    4 480 4 803 5 126 5 449 5 772   6 095\nB 5 bis B 7        2 818   3 174   3 530   3 886  4 242   4 598    4 954 5 310 5 666 6 022 6 378   6 734\nB 8 und höher      3 046   3 452   3 858   4 264  4 670   5 076    5 482 5 888 6 294 6 700 7 106   7 512\n--","342                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage Vlc\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2      3       4      5      6        7     8      9     10    11    12\nA 1 bis A 8 ....        899   1 062  1 225   1 388  1 551   1 714    1 877 2 040  2 203 2 366 2 529 2 692\nA 9 ..........        1 056   1 232  1 408   1 584  1 760   1 936    2 112 2 288  2464  2 640 2 816 2 992\nA10 ..........        1 196   1 378  1 560   1 742  1 924   2106     2 288 2470   2 652 2 834 3 016 3198\nA 11 ..........       1 310   1 502  1 694   1 886  2 078   2 270    2 462 2 654  2 846 3 038 3 230 3 422\nA 12 ..........       1 458   1 661  1 864   2 067  2 270   2 473    2 676 2 879  3 082 3 285 3 488 3 691\nA 13 ..........       1 603   1 814 2 025    2 236  2447    2 658    2 869 3080   3 291 3 502 3 713 3 924\nA14 ..........        1 751   1 969 2187     2405   2 623   2 841    3059  3 277  3 495 3 713 3 931 4149\nA 15 ..........       1 956   2 193 2 430    2 667  2 904   3 141    3 378 3 615  3 852 4089  4 326 4 563\nA 16 bis B 2 ....     2 087   2 338 2 589    2 840  3 091   3 342    3 593 3 844  4 095 4346  4 597 4848\nB 3 und B 4 ....      2 093   2 359 2 625    2 891  3157    3 423    3 689 3 955  4 221 4487  4 753 5 019\nB 5 bis B 7 ....      2 321   2 614 2 907    3200   3493   3 786     4 079 4 372  4 665 4958  5 251 5 544\nB 8 und höher ..      2 509   2 844 3179    3 514   3 849  4184      4 519 4854   5189  5 524 5859  6194\nAnlage Vld\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1      2      3       4      5       6        7     8      9     10    11    12\nA 1 bisA8 ....           629     743    857     971  1 085   1 199    1 313 1 427  1 541 1 655 1 769 1 883\nA 9 ..........          739     862    985   1 108  1 231   1 354    1 477 1 600  1 723 1 846 1 969 2092\nA10 ..........          837     964 1 091    1 218  1 345   1 472    1 599 1 726  1 853 1 980 2107  2 234\nA 11 ..........         917   1 051 1 185    1 319  1 453   1 587    1 721 1 855  1 989 2123  2257  2 391\nA 12 ..........       1 021   1 163 1 305    1 447  1 589   1 731    1 873 2 015  2157  2 299 2 441 2 583\nA 13 ..........       1 122   1 270 1 418    1 566  1 714   1 862    2 010 2158   2306  2454  2 602 2 750\nA 14 ..........       1 226   1 379 1 532    1 685  1 838   1 991    2144  2 297  2450  2 603 2756  2909\nA 15 ..........       1 369   1 535 1 701    1 867  2 033   2199     2365  2 531  2697  2863  3029  3195\nA 16 bis B 2 ....     1 461   1 637 1 813    1 989  2165    2 341    2 517 2 693  2 869 3 045 3 221 3 397\nB 3 und B 4 ....      1 465   1 651  1 837   2 023  2 209   2 395    2 581 2 767- 2 953 3139  3 325 3 511\nB 5 bis B 7 ....      1 625   1 830 2 035    2 240  2 445   2 650    2855  3 060  3 265 3 470 3675  3 880\nB 8 unc,  i•, ,her .. 1 756   1 991 2 226    2 461  2 696   2 931    3166  3 401  3 636 3 871 4106  4 341","Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                        343\nAnlage Vle\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 4)\n- Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung -\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3      4       5      6        7     8      9    10    11      12\nA 1 bisA8 ....       764     903   1 042   1 181  1 320   1 459   1 598 1 737  1 876 2 015 2154    2293\nA 9 ..........       898   1 048   1 198   1 348  1 498   1 648   1 798 1 948  2098  2 248 2 398   2548\nA10 ..........     1 017   1 172   1 327   1 482  1 637   1 792   1 947 2102   2 257 2 412 2567    2 722\nA 11 ..........    1 114   1 277   1 440   1 603  1 766  1 929    2 092 2 255  2 418 2 581 2744    2 907\nA 12 ..........    1 239   1 412   1 585   1 758  1 931  2104     2277  2450   2 623 2 796 2 969   3142\nA 13 ..........    1 363   1 542   1 721   1 900  2 079  2258     2437  2 616  2 795 2 974 3153    3 332\nA 14 ..........    1 488   1 673   1 858   2043   2 228  2 413    2598  2 783  2 968 3153  3 338   3 523\nA 15 ..........    1 663   1 864   2 065   2266   2 467  2668     2 869 3070   3 271 3472  3673    3 874\nA 16 bis B 2 ....  1 774   1 987   2200    2 413  2 626  2839     3 052 3 265  3 478 3 691 3904    4 117\nB 3 und B 4 ....   1 779   2 005   2 231   2457   2683   2909     3135  3 361  3 587 3 813 4039    4 265\nB 5 bis B 7 ....   1 973   2 222   2 471   2 720  2 969  3 218    3467  3 716  3 965 4 214 4463    4 712\nB 8 und höher ..   2 133   2418    2 703   2 988  3 273  3 558    3 843 4128   4 413 4 698 4983    5 268\nAnlage Vif\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge_ in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1       2       3       4      5       6       7     8       9    10    11      12\nA 1 bis A 8 ....   1 425   1 664   1 904  2144    2 384  2624     2 864 3104   3344  3 584 3 824   4064\nA 9 ..........     1 667   1 925   2184   2442    2 701  2959     3 218 3476   3 735 3 993 4252    4 510\nA 10 ..........    1 885   2153    2 421  2688    2956   3224     3492  3 760  4027  4295  4 563   4 831\nA 11 ..........    2 068   2 350   2 633  2 915   3197   3479     3 761 4044   4326  4 608 4890    5172\nA 12 ..........    2300    2 598   2 897  3196    3494   3 793    4092  4 390  4689  4988  5287    5 585\nA 13 ..........    2 529   2 841   3152   3463    3 774  4085     4396  4 707  5 018 5329  5 640   5 951\nA 14 ..........    2 762   3 083   3404   3 726   4047   4369     4690  5 011  5 333 5 654 5975    6297\nA 15 ..........    3 087   3 437   3 786  4135    4 484  4833     5183  5532   5 881 6230  6 579   6 928\nA 16 bis B 2 ....  3 304   3 674   4 043  4 413   4 783  5153     5 523 5 892  6 262 6 632 7002    7 371\nB 3 und B 4 ....   3337    3 729   4120   4 512   4 903  5294     5 686 6077   6469  6860  7 251   7643\nB 5 bis B 7 ....   3 721   4152    4 584   5 015  5 447  5879     6 310 6 742  7173  7605  8036\nB 8 und höher ..   4 050   4 543   5 035   5 527  6 020  6 512    7004  7 497  7989  8482","344                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage Vlg\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1     2      3       4      5      6        7     8     9     10    11    12\nA 1 bis A 8 ....   1 221 1 425  1 629   1 833  2 037   2 241    2445  2 649 2853  3 057 3 261 3 465\nA 9 ..........     1 429 1 649  1 868   2 088  2 307   2 526    2 746 2 965 3185  3 404 3 623 3 843\nA 10 ..........    1 617 1 845  2 072   2 300  2 527   2 755    2 983 3 210 3438  3 666 3 893 4 121\nA 11 ..........    1 774 2 033  2 254   2494   2 734   2 974    3 214 3 454 3 694 3934  4174  4 414\nA 12 ..........    1 974 2 227  2 480   2 734  2 987   3 241    3494  3 747 4 001 4 254 4 507 4 761\nA 13 ..........    2172  2 436  2 701   2 966  3 231   3 495    3 760 4 025 4 289 4 554 4 819 5 084\nA 14 ..........    2 371 2 644  2 917   3190   3 463   3 736    4009  4282  4 555 4 828 5 101 5 374\nA 15 ..........    2 651 2 948  3 245   3 541  3 838   4135     4 431 4 728 5 025 5 321 5 618 5 915\nA 16 bis B 2 ....  2 839 3153   3 467   3 782  4 096   4410     4 724 5038  5 352 5 666 5 981 6 295\nB 3 und B 4 ....   2 872 3 204  3 537   3 870  4202    4 535    4868  5 200 5 533 5 866 6199  6 531\nB 5 bis B 7 ....   3 204 3 571  3 938   4304   4 671   5 038    5404  5 771 6138  6 504 6 871\nB 8 und höher ..   3 492 3 910  4328    4 746  5165    5 583    6 001 6 419 6 837 7 255\nAnlage Vlh\nAuslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)\n(Monatsbeträge in DM)\nStufe\nBesoldungsgruppe\n1    2      3       4      5       6        7     8     9     10    11    12\nA 1 bis A 8 ....   1 024 1 192  1 360   1 527  1 695   1 863    2 031 2199  2 367 2 535 2 703 2 871\nA 9 ..........     1 195 1 377  1 558   1 739  1 921   2102     2 283 2 465 2 646 2 827 3 008 3190\nA 10 ..........    1 353 1 541  1 728   1 916  2103    2 291    2478  2 665 2 853 3 040 3 228 3 415\nA 11 ..........    1 485 1 683  1 880   2 078  2 276   2 474    2 671 2 869 3 067 3265  3 462 3 660\nA 12 ..........    1 651 1 860  2 070   2 279  2 488   2 697    2 906 3 115 3 324 3 533 3 742 3 951\nA 13 ..........    1 817 2 035  2 252   2469   2 687   2 904    3 121 3 339 3920  3773  3 991 4 208\nA 14 ..........    1 985 2 209  2 434   2 658  2 883   3108     3332  3 557 3 781 4006  4230  4 455\nA 15 ..........    2 220 2464   2 708   2 952  3196    3 440    3 685 3 929 4173  4417  4 661 4 905\nA 16 bis B 2 ....  2 379 2 637  2 896   3154   3 413   3 671    3 930 4188  4447  4 705 4964  4 993\nB 3 und B 4 ....   2409  2 683  2 957   3 231  3 505   3 779    4 053 4 327 4 601 4 875 5149  5 423\nB 5 bis B 7 ....   2 692 2 985  3 296   3 598  3 900   4 201    4 503 4 805 5107  5 409 5 710\nB 8 und höher ..   2 939 3 284  3 629   3 974  4 319   4 664    5 009 5 354 5 699 6044","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                             345\nAnlage Vli\nAuslandskinderzuschlag (§ 56)\n(Monatsbeträge in DM je Kind)\nnach § 56 Abs. 1 Nr. 1\nnach§ 56\nStufe des Auslandszuschlages\nBesoldungsgruppe                                                                                                      Abs. 1 Nr. 2\n1        2     3       4       5        6        7      8       9       10  11      12\nA 1 bis A 16\n187       214    241     268    295      322      349    376      403    430  457     484           187\nB 1 bis B 11\nDieser Betrag erhöht sich um Beträge in Höhe des Kindergeldes, das nach dem Bundes-\nkindergeldgesetz zustehen würde.\nAnlage VII\n(weggefallen)\nAnlage VIII\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nGrundbetrag                   Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, in das der Anwärter\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes                vor Vollendung     nach Vollendung\nnach§ 62           nach§ 62\nunmittelbar eintritt                       des 26. Lebens-     des 26. Lebens-\nAbs. 1              Abs. 2\njahres             jahres\nA 1 bisA 4 .............................                               956              1 072           297                  99\nA 5bisA 8 .............................                              1 140              1 296           343                  99\nA 9 bis A 11 .............................                           1 222              1 400           396                  99\nA 12 ............................. · · · · · · ·                     1 435              1 626           419                  99\nA 13 ....................................                            1 484              1 683           433                  99\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noder R 1 ......................... ,. ......                         1 534              1 743           447                  99","346                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage IX\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nDem Grunde nach geregelt in            Betrag in Deutscher Mark,     Dem Grunde nach geregelt in                       Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                                           Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsgesetz                                                    Nr. 7 Buchstabe a                                              200,00\nBuchstabe b                                               80,00\n§ 44                                   bis zu           150,00\nNr. 8 Buchstabe a                                              250,00\n§ 48 Abs. 2                            bis zu           100,00                                                                            130,00\nBuchstabe b\n§ 78                                   bis zu           150,00            Nr. 9                                                           120,00\n§ 80 a                                                               Nummer 6\nAbs. 1, 2                                                            Abs. 1\nDie Zulage beträgt für die Beamten                                    Buchstabe a                                                    900,00\ndes einfachen Dienstes                           120,00            Buchstabe b                                                    720,00\ndes mittleren Dienstes                           180,00            Buchstabe c                                                    576,00\ndes gehobenen Dienstes                           300,00       Nummer 6 a                                                          200,00\ndes höheren Dienstes                             430,00\nNummer 7\nAbs. 3                                                               Die Zulage beträgt für die                      12,5 v. H. des\nBuchstabe a Nr. 1                                   500,00         Beamten und Soldaten der                        Endgrundgehalts\nNr. 2                                170,00         Besoldungsgruppen                               oder, bei festen\nGehältern, des\nBuchstabe b Nr. 1                                   200,00\nGrundgehalts der\nNr. 2                                120,00                                                         Besoldungsgruppe *)\nA 1 bis A 5                                  A5\nBundesbesoldungsordnungen A und B                                         A 6 bis A 9                                  A9\nA 10 bis A 13                                A 13\nVorbemerkungen                                                            A 14, A 15, B 1                              A 15\nNummer 2 Abs. 2                                         250,00            A 16, B 2 bis B 4                            B3\nB 5 bis B 7                                  B6\nNummer 4                                                100,00            B 8 bis B 10                                 B9\nNummer 4 a                                              150,00            B 11                                         B 11\nNummer 8 Abs. 1\nNummer 5\nDie Zulage beträgt\nDie Zulage beträgt für\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen\nMannschaften,                                                        A  1 bis A 5                                                    200,00\nUnteroffiziere/Beamte                                                A  6 bis A 9                                                    275,00\nder Besoldungsgruppen A 5 und A 6                   70,00                                                                            350,00\nA  10 bis A 13\nUnteroffiziere/Beamte                                                A  14 und höher                                                 425,00\nder Besoldungsgruppen A 7 bis A 9                  100,00         für Anwärter der Laufbahngruppe\nOffiziere/Beamte des gehobenen                                       des mittleren Dienstes                                          150,00\nund höheren Dienstes                               150,00            des gehobenen Dienstes                                          200,00\ndes höheren Dienstes                                            250,00\nNummer 5 a\nAbs. 1                                                             Nummer 8 a\nBuchstabe a                                        180,00         Die Zulage beträgt\nBuchstabe b                                        300,00         für die Beamten und Soldaten\nder Besoldungsgruppen\nBuchstabe c                                        430,00\nA 1 bis A 5                                                     110,00\nAbs. 2                                                                  A 6 bis A 9                                                     150,00\nNr. 1 Buchstabe   a                                270,00            A 10 bis A 13                                                   185,00\nBuchstabe b                                 200,00            A 14 und höher                                                  220,00\nNr. 2 Buchstabe a                                  200,00         für Anwärter der Laufbahngruppe\nBuchstabe b                                  80,00            des mittleren Dienstes                                            80,00\nNr. 3                                              130,00            des gehobenen Dienstes                                          105,00\nNr. 4 und 5                                        120,00            des höheren Dienstes                                            130,00\nNr. 6 Buchstabe a                                  270,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nBuchstabe b                                 200,00        1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).","Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1991                                             347\nDem Grunde nach geregelt in                       Betrag in Deutscher Mark,     Dem Grunde nach geregelt in        Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                            Vomhundert, Bruchteil\nNummer 8 b                                                                      Nummer 26 Abs. 1\nDie Zulage beträgt                                                             Die Zulage beträgt für Beamte\nfür die Beamten der Besoldungsgruppen                                            des mittleren Dienstes                           33,34\nA 1 bis A 5                                                    180,00         des gehobenen Dienstes                           75,00\nA 6 bis A 9                                                    230,00\nA 10 bis A 13                                                  300,00     Nummer 27\nA 14 und höher                                                 370,00\nAbs.1\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                                                                                    60,00\nBuchstabe a\ndes mittleren Dienstes                                         135,00\nBuchstabe b\ndes gehobenen Dienstes                                          180,00\nDoppelbuchstabe aa                             83,00\ndes höheren Dienstes                                            225,00\nDoppelbuchstabe bb                            150,00\nNummer 9                                                                            Buchstabe c                                     160,00\nDie Zulage beträgt                                                                Buchstabe d                                     160,00\nnach einer Dienstzeit                                                             Buchstabe e                                      60,00\nvon einem Jahr                                                  100,00\nAbs. 2\nvon zwei Jahren                                                 200,00\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb                   67,00\nNummer 9 a                                                                          Buchstaben c und d                              100,00\nAbs. 1\nBuchstabe a                                                     200,00     Nummer 30                                            45,00\nBuchstabe b                                                    400,00\nBuchstabe c                                                     300,00\nAbs. 2                                                                        Besoldungsgruppen                  Fußnote\nBuchstabe a                                                       80,00    A2                                 1                 42,96\nBuchstabe b                                                     100,00                                        2                 34,67\n3                 79,20\nNummer 1O Abs. 1                                                                                                   6                 40,00\nDie Zulage beträgt                                                            A3                                 1, 5              79,20\nnach einer Dienstzeit                                                                                            2                 42,96\nvon einem Jahr                                                  100,00\nA4                                 1, 4              79,20\nvon zwei Jahren                                                 200,00                                        2                 42,96\nNummer 11                                         ½2 des Grundgehalts           AS                                 3                 42,96\nund des                                                          4, 6              79,20\nOrtszuschlags*)                                                  5                116,55\n7                139,85\nNummer 12                                                            150,00     A7                                 2                 53,32\n5 50 v. H. des\nNummer 13 a                                       bis zu             150,00                                            jeweiligen Unter-\nschiedsbetrages\nNummer 19 Satz 1                                                     297,05                                            zum Grundgehalt\nder Besoldungs-\nNummer 21                                                            249,19                                            gruppe A 8\nNummer 23                                                                       A8                                 2                 68,72\nAbs. 1                                                               20,00    A9                                 2, 3, 6          319,80\nAbs. 2                                                               45,00                                       7 15 v. H. des\nAnfangs-\nNummer 24                                                                                                               grundgehalts\nder Besoldungs-\nDie Zulage beträgt für Beamte\ngruppe A 9\ndes mittleren Dienstes/\nfür Unteroffiziere                                                20,00    A 12                               7,8              185,72\ndes gehobenen Dienstes/                                                    A13                                6                148,54\nfür Offiziere bis zur Besoldungs-                                                                             7                222,81\ngruppe A 12                                                       45,00                                       11, 12, 13       325,00\nA14                                5                222,81\nNummer 25 (weggefallen)\nA15                                7                222,81\n·) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091).                                                        B10                                1, 2             514,90","348                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11 ,64 DM ( 10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.                                               Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                         Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nDem Grunde nach geregelt in                           Betrag in Deutscher Mark,   Dem Grunde nach geregelt in                   Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                                     Vomhundert, Bruchteil\nBundesbesoldungsordnung C                                                         Nummer 2\nDie Zulage beträgt                          12,5 v. H. des\nVorbemerkungen\nEndgrundgehalts\nNummer 2 b                                                                                                                      oder, bei festen\nBuchstabe a                                                            160,00                                                Gehältern, des\nBuchstabe b                                                                                                                  Grundgehalts\n60,00\nder Besoldungs-\nNummer 3                                                                                                                        gruppe*)\nDie Zulage beträgt                                 12,5 v. H. des                a) bei Verwendung\nbei obersten Gerichtshöfen\nEndgrundgehalts\ndes Bundes für die Richter\noder, bei festen\nund Staatsanwälte\nGehältern, des\nder Besoldungsgruppe(n)\nGrundgehalts\nder Besoldungs-                   R1                                      R1\ngruppe*)                          R 2 bis R 4                             R3\nfür Beamte der Besoldungs-                                                           R 5 bis R 7                             R6\ngruppe C 1                                         A 13                              R 8 bis R 10                            R9\nfür Beamte der Besoldungs-                                                       b) bei Verwendung\ngruppe C 2                                         A 15                              bei obersten Bundesbehörden,\nder Hauptverwaltung\nfür Beamte der Besoldungs-                                                           der Deutschen Bundesbahn\ngruppen C 3 und C 4                                B3                                oder bei obersten\nGerichtshöfen des Bundes,\nNummer 5                                                                                 wenn ihnen kein Richter-\nwenn ein Amt ausgeübt wird                                                           amt übertragen ist, für die\nder Besoldungsgruppe R 1                                               402,00        Richter und Staatsanwälte\nder Besoldungsgruppe R 2                                                             der Besoldungsgruppe(n)\n450,00\nR1                                      A15\nBesoldungsgruppe                                      Fußnote                           R 2 bis R 4                             B3\nC2                                                     1                   204,04        R 5 bis R 7                             B6\nR 8 bis R 10                            B9\nNummer 4                                                        75,00\nBundesbesoldungsordnung R\nBesoldungsgruppen                             Fußnote\nVorbemerkungen\nR1                                            1, 2             246,35\nNummer 1 a                                                                  60,00\nR2                                            3 bis 8, 10      246,35\nR3                                            3                246,35\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091).                                                          RB                                            2                492,63"]}