{"id":"bgbl1-1991-8-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":8,"date":"1991-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/8#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-8-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_8.pdf#page=51","order":7,"title":"Neufassung der Trennungsgeldverordnung","law_date":"1991-01-16T00:00:00Z","page":279,"pdf_page":51,"num_pages":7,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                279\nBekanntmachung\nder Neufassung der Trennungsgeldverordnung\nVom 16. Januar 1991\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung trennungsgeldrecht-\nlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften vom 16. Januar 1991 (BGBI. 1\nS. 276) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über das Trennungsgeld\nbei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung -\nTGV) in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 1986 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Mai 1986 (BGBI. 1\nS. 745),\n2. den mit Ausnahme der Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb mit\nWirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 und die mit Wirkung\nvom 1 . Januar 1991 in Kraft getretene Nummer 5 Buchstabe e Doppelbuch-\nstabe bb dieses Artikels der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 15 Abs. 1 und 2, des § 18 und des § 21 Abs. 1 des Bundesumzugsko-\nstengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1973 (BGBI. 1 S. 1628) sowie des § 16 Abs. 6 und des § 22 Abs. 1 des\nBundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ),\nzu 2. des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes vom 11. Dezember\n1990 (BGBI. 1 S. 2682) sowie des § 16 Abs. 6 und des § 22 Abs. 1 des\nBundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621 ), von denen § 22 durch Artikel 2\nNr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2682) geändert\nworden ist. ·\nBonn, den 16. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","280                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\n(Trennungsgeldverordnung - TGV)\n§ 1                                    die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienst-\nAnwendungsbereich                                ortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesum-\nzugskostengesetzes) liegt. Liegt die Wohnung im Ein-\n(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind                      zugsgebiet des neuen Dienstortes, wird bei Maßnah-\n1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete                 men nach den Nummern 6 bis 9 Trennungsgeld für die\nBeamte,                                                         Dauer der Maßnahme, längstens für drei Monate\ngewährt,\n2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst\nabgeordnete Richter und                                   2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berech-\ntigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugs-\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.                            kostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den\n(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der                     Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d\ndes Bundesumzugskostengesetzes).\n1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,\n'(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr\n2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit\ntätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehör-\nZusage der Umzugskostenvergütung,\nden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen\n3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,                      und dem Inland.\n4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen\nGründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungs-                                        §2\nbehörde,\nTrennungsgeld\n5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32                   nach Zusage der Umzugskostenvergütung\nAbs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines\nweiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorge-             (1) Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, steht Tren-\nnannten Gesetzes,                                         nungsgeld zu,\n6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen\n1. wenn der Berechtigte seit dem Tag des Wirksamwer-\nder Aus- und Fortbildung,\ndens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der Maß-\n7. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmen-                 nahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig\ngesetzes,                                                      ist und\n8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen\nzu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,         2. solange er wegen Wohnungsmangels am neuen\nDienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen\n9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer                 kann.\nanderen Stelle als einer Dienststelle,\n10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach             Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Aus-\nden Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage          schöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwäh-\nder Umzugskostenvergütung,                               rend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemes-\nsen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des\n11 . Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung          Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Woh-\nnach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostenge-          nungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem\nsetzes,                                                  erheblichen Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt\n12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,         gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungs-\n13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergü-            marktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist\nzu berücksichtigen. Bei unverheirateten Berechtigten ohne\ntung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhält-\nnisses, der vorübergehenden Verwendung am Ein-           Wohnung im Sinne des § 1OAbs. 3 des Bundesumzugsko-\nstellungsort oder während der Probezeit; die Gewäh-      stengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zim-\nrung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der       mer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.\nZustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von\nihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,                     (2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Tren-\nnungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange\n14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Wei-          dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten im Zeitpunkt\nsung, solange der zur Führung eines Haushalts not-       des Wegfalls des Wohnungsmangels einer der folgenden\nwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt       Hinderungsgründe entgegensteht:\nwerden muß.\n1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten\n(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn                         oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz\n1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue                2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis zur\nDienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und       Dauer von einem Jahr;","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                  281\n2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine      12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der\nFamilienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des         Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück\nBundesumzugskostengesetzes) nach § 3 Abs. 2, § 6        mehr als 3 Stunden beträgt.\nAbs. 1 des Mutterschutzgesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1\n(2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld\nder Mutterschutzverordnung oder entsprechendem\nLandesrecht;                                            Trennungstagegeld wie folgt gewährt:\n3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3    1. Der Berechtigte, der\nSatz 2 und 3 des Bundesumzugskostengesetzes) bis           a) mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft\nzum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet           lebt oder\nsich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so    b) mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem\nverlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes\nVerschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pfle-\nbis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich\ngekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemein-\ndas Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufs-\nschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher\nausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Ge-\nVerpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft\nwährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des fol-\nund Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder\ngenden Ausbildungsjahres;\nc) mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt,\n4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinder-              deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem,\nten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesum-              im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus\nzugskostengesetzes). Trennungsgeld wird bis zur\ngesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend\nBeendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am\nbedarf,\nneuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Ent-\nfernung davon wegen der Behinderung nicht fortge-          die Wohnung beibehält und getrennten Haushalt führt,\nsetzt werden kann;                                         erhält in\n5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles        Reisekostenstufe A                            22,20 DM\ndes Berechtigten oder seines Ehegatten, wenn dieser\nReisekostenstufe B                            24,30 DM\nin hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder Familien-           Reisekostenstufe C                            26, 10 DM.\nangehörigen des Berechtigten erhält;                    2. Der Berechtigte, der seine Wohnung (§ 1O Abs. 3 des\n6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in         Bundesumzugskostengesetzes), über die er das aus-\nentspechender Anwendung der Nummer 3.                      schließliche Verfügungsrecht besitzt, beibehält, aber\ndie sonstigen Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht\nTrennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeit-         erfüllt, erhält in\npunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme             Reisekostenstufe A                            15,00 DM\nkein Wohnungsmangel, aber einer oder mehrere dieser            Reisekostenstufe B                            16,50 DM\nHinderungsgründe vorliegen. Liegt bei Wegfall des Hinde-       Reisekostenstufe C                            17,70 DM.\nrungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit\nZustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld         3. Der Berechtigte, der die Voraussetzungen nach den\nbis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach       Nummern 1 und 2 nicht erfüllt, erhält in\nWegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch          Reisekostenstufe A                            11,00DM\nbei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.              Reisekostenstufe B                            11,70DM\nReisekostenstufe C                            12,50 DM.\n(3) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung\n§ 12 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend.\nzugesagt ist, aus Anlaß einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2\nvor deren Wirksamwerden durchgeführt, kann Trennungs-         (3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1\ngeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung             und 2 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehre-\nbis zum Tag vor der Dienstantrittsreise, längstens für      ren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann,\n3 Monate gewährt werden.                                    darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Koch-\ngelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem\n(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außer-     Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.\nhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, wird\ndadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein\n§4\nerloschener Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.\nSonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben\n§3                               (1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der\nSonn- und Feiertage und allgemein dienstfreien Werktage\nTrennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben\ninnerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer\n(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort       entgeltlichen Unterkunft anstelle\nzurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzu-       - des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen\nmuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist,      Auslagen für die Unterkunft,\nerhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienst-\nantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie   - des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungs-\nbei Dienstreisen (Trennungsreisegeld); § 11 Abs. 2 des        tagegeldes\nBundesreisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägli-     gewährt. Das gleiche gilt bei\nche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumu-\n1. Dienstbefreiung,\nten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beför-\nderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als      2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,","282                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,                     nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3\n4. Dienstreisen mit einer Dauer von mehr als zwölf Stun-      Abs. 2 Satz 1 Nr1 2, wenn\nden mit Anspruch auf Tagegeld,                            a) er am Dienstort des Ehegatten wohnt oder\n5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und             b) der Ehegatte am Dienstort des Berechtigten beschäftigt\n6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für\nist.\ndie eine Reisebeihilfe nach § 5 gewährt wird, für einen      (8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Auf-\nTag.                                                      wendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein\nSatz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote        entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der ober-\nsten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nach-\nnach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverord-\nnung oder dem entsprechenden Landesrecht und für eine         geordneten Behörde entsprechend den notwendigen\nErkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes inner-      Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Der Bun-\nhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen ist, wenn die Unter-      desminister des Innern kann die Höhe dieses Trennungs-\nkunft beibehalten werden muß. Ist der Berechtigte in den      geldes bestimmen oder Richtlinien für seine Gewährung\nFällen des Satzes 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer       erlassen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Ab-\nder Maßnahme abgeschlossenen Vertrages zur Weiter-            findung liegt.\nzahlung der Miete verpflichtet, werden die ihm dadurch                                       §5\nentstehenden notwendigen Auslagen für die Unterkunft\nerstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstagegeldes                    Reisebeihilfe für Heimfahrten\nübersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nicht         (1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für\nunterbrochen.                                                 jeden halben Monat, wenn er die Voraussetzungen des § 3\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b erfüllt oder das\n(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1        achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im übri-\nSatz 3 verlassen oder muß er sonst wegen Erkrankung           gen für jeden Monat. Ändern sich diese Voraussetzungen,\nverlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den          so beginnt der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf\nKosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer     des bisherigen, sofern dies für den Berechtigten günstiger\nDienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht Trennungs-         ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen\nreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch    Maßnahme nach § 1 Abs. 2 durch Sonn- und Feiertage,\ngenommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach          allgemein dienstfreie Werktage und Tage der Dienst-\nAbsatz 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.                       antrittsreise nicht unterbrochen. Eine Reisebeihilfe wird\nnur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchs-\n(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme\nnach § 1 Abs. 2 für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten, wird     zeitraum beginnt.\nneben dem Trennungsgeld für den neuen Dienstort für               (2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen nach§ 1\ndie bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Absatz 1           Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der\ngewährt. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rück-     Umzugskostenvergütung, und ist aus dienstlichen Grün-\nkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 die         den ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nEntschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt. Nach           stabe d des Bundesumzugskostengesetzes), gilt Absatz 1\nRückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungs-          mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr\nreisegeld nicht zu.                                            gewährt wird.\n(4) Wird in den Fällen                                        (3) Anstelle einer Reise des Berechtigten kann auch\neine Reise des Ehegatten, eines Kindes oder einer Person\n1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2,\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b berücksichtigt\n2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenver-              werden.\ngütung,\n(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendi-\n3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienst-        gen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den\nverhältnisses                                             Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten\nkein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr          Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden\ngewährt, werden notwendige Auslagen für diese Unter-          Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohn-\nkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das    ort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländi-\nMietverhältnis frühestens gelöst werden kann.                 schen Grenzort und zurück erstattet, bei Mitnahme in\neinem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach § 6\n(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 wird     Abs. 3 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Benutzung\nTrennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte             zuschlagpflichtiger Züge werden auch die notwendigen\nwegen Krankheit den Dienstort nicht verlassen kann.          Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. Nach näherer\nBestimmung des Bundesministers des Innern können in\n(6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld      besonderen Fällen Flugkosten erstattet werden.\nist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang zuste-\nhende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehrauf-\nwand anzurechnen.                                                                            §6\nTrennungsgeld\n(7) Erhält der Ehegatte des Berechtigten Trennungsgeld\nbei täglicher Rückkehr zum Wohnort\nnach den §§ 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung\nnach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, so               (1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurück-\nerhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes       kehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                              283\nAbs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstat-                              §8\ntung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei\nEnde des Trennungsgeldanspruchs\nDienstreisen. Hierauf sind die Fahrauslagen anzurechnen,\ndie für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung          (1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tage des Wegfalls\nund bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die     der maßgebenden Voraussetzungen gewährt.\nEntfernung mindestens 5 Kilometer beträgt. Dabei ist als\nAufwand ein Betrag von 0, 15 DM je Entfernungskilometer       (2) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenver-\nund Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist   gütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem\nganz oder teilweise abzusehen, wenn der Berechtigte        Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekosten-\nnachweist, daß er bei Fahrten zwischen Wohnung und         erstattung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugskostenge-\nbisheriger Dienststätte üblicherweise keinen entsprechen-  setzes erhält, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des\nden Aufwand hätte.                                         Umzugsgutes.\n(2) Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuß von\n(3) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird Tren-\n4,00 DM je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige         nungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort\nAbwesenheit von der Wohnung mehr als 11 Stunden            verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung\nbeträgt, es sei denn, daß Anspruch auf Reisekostenvergü-   für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.\ntung für Verpflegungsmehraufwand für mehr als 12 Stun-\nden besteht.                                                                            §9\n(3) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort über-                       Verfahrensvorschriften\nnachtet werden, werden die dadurch entstandenen not-          (1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist\nwendigen Mehraufwendungen erstattet.                       von einem Jahr schriftich zu beantragen. Die Frist beginnt\n(4) Das Trennungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 darf    jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Tren-\ndas in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld        nungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird\nnach den§§ 3 und 4 sowie das Tage- und Übernachtungs-      monatlich nachträglich gezahlt.\ngeld für die Hin- und Rückreise (§ 16 Abs. 1 des Bundes-      (2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraus-\nreisekostengesetzes) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1  setzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen,\nHalbsatz 2 ist nicht anzuwenden.                           insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine\nWohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.\n§7\n(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde,\nSonderfälle                        die das Trennungsgeld gewährt.\n(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn\nsich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2                                    § 10\nder neue Dienstort nicht ändert.                                              Übergangsvorschrift\n(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergü-           Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum\ntung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht   Zeitpunkt der Verkündung dieser Verordnung geltenden\nhöher sein als das bisherige.                              Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn,\nder Berechtigte beantragt, die Bewilligung nach bisheri-\n(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt\ngem Recht aufzuheben. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der\nwerden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten\nUmstellung auf das neue Recht entsprechend.\nist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder\neiner gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der\nDienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn                           §§ 11 bis 14\nder Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am                  (Änderung anderer Vorschriften)\nDienstort bleibt.\n(4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf                                § 15\nBesoldung besteht.                                                                (Inkrafttreten)","284                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDritte Main-Donau-Kanal-Teilstreckenverordnung\nVom 23. Januar 1991\nAuf Grund des§ 2 des Zweiten Gesetzes über den rechtlichen Status der Main-\nDonau-Wasserstraße vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913) und des § 2 des\nBundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818) verordnet der Bundesminister für Verkehr im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nDie folgenden Teilstrecken des Main-Donau-Kanals sind Bundeswasser-\nstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes:\n1. die Kanalstrecke von Roth (km 93,80) bis Bachhausen (km 114,700),\n2. die ausgebaute Altmühl von Dietfurt (km 136,600) bis Riedenburg\n(km 153,700).\n§2\nDas Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasser-\nstraßen des Bundes (Anlage zu§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengeset-\nzes), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Nove.mber 1990 (BGBI. 1\nS. 2524), wird wie folgt geändert:\nIn der laufenden Nummer 32 werden in der Spalte „Endpunkte der Wasser-\nstraße\" die Bezeichnung „Roth (km 93,80)\" durch die Bezeichnung „Bachhausen\n(km 114,700)\" und die Bezeichnung „Riedenburg (km 153,700)\" durch die\nBezeichnung „Dietfurt (km 136,600)\" ersetzt.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.\nBonn, den 23.Januar 1991\nDer Bundsminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                            285\nNeunte Bekanntmachung\nüber die Feststellung der Gegenseitigkeit\ngemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes\nVom 28. Januar 1991\nAuf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-\nzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird\nbekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses\nGesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu dem Bundesstaat\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nNew York.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 472).\nBonn, den 28. Januar 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger          Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite   (Nr.          vom)  lnkrafttretens\n22. 1. 91 Z.wölfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur\nAnderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)    597     (25       6. 2. 91)   7. 3. 91\n96-1-2-88"]}