{"id":"bgbl1-1991-8-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":8,"date":"1991-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/8#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_8.pdf#page=48","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung trennungsgeldrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1991-01-16T00:00:00Z","page":276,"pdf_page":48,"num_pages":3,"content":["276                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n..                                 Verordnung\nzur Anderung trennungsgeldrechtlicher und reisekostenrechtlicher Vorschriften\nVom 16. Januar 1991\nAuf Grund des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskosten-            11. Versetzung mit Zusage der Umzugskostenver-\ngesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2682) sowie                gütung nach § 4 Abs . 2 Nr. 3 des Bundesumzugs-\ndes § 16 Abs. 6 und des § 22 Abs. 1 des Bundesreise-                 kostengesetzes,\nkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n12. Einstellung mit Zusage der Umzugskostenver-\n13. November 1973 (BGBI. 1 S . 1621 ), der durch Artikel 2\ngütung,\nNr. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1\nS. 2682) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini-         13. Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenver-\nster des Innern:                                                     gütung bei vorübergehender Dauer des Dienst-\nverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung\nArtikel 1                                   am Einstellungsort oder während der Probezeit;\ndie Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fäl-\nÄnderung der Trennungsgeldverordnung                          len bedarf der Zustimmung der obersten Dienst-\nDie Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzun-              behörde oder der von ihr ermächtigten nachge-\ngen und Abordnungen im Inland vom 20. Mai 1986 (BGBI. 1              ordneten Behörde,\nS. 7 45) wird wie folgt geändert                                14. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche\nWeisung, solange der zur Führung eines Haus-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nhalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung\n,.§ 1                                  untergestellt werden muß.\nAnwendungsbereich\n(3) Trennungsgeld wird nur gewährt wenn\n(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind\n1. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der\n1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeord-              neue Dienstort ein anderer als der bisherige\nnete Beamte,                                               Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugs-\n2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst            gebiet des neuen Dienstortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nabgeordnete Richter und                                    Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes)\nliegt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet des\n3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeil.\nneuen Dienstortes, wird bei Maßnahmen nach den\n(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der                Nummern 6 bis 9 Trennungsgeld für die Dauer der\n1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,                      Maßnahme, längstens für drei Monate gewährt,\n2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug            2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der\nmit Zusage der Umzugskostenvergütung,                     Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der\nUmzugskostenvergütung verzichtet und dienst-\n3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,                      liche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3\n4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienst-           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugs-\nlichen Gründen zu einem anderen Teil der Be-              kostengesetzes).\nschäftigungsbehörde,\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenz-\n5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach            verkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer\n§ 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder         Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen\neines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des       und zwischen diesen und dem Inland ..''\nvorgenannten Gesetzes,\n6. Abordnung oder Kommandierung, auch im Rah-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nmen der Aus- und Fortbildung,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert\n7. Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechts-\nrahmengesetzes,                                           aa) In Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeld-\nberechtigte\" durch das Wort „Berechtigte\"\n8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen\nersetzt.\nGründen zu einem anderen Teil der Beschäfti-\ngungsbehörde,\nbb) Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze\n9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer                ersetzt:\nanderen Stelle als einer Dienststelle,                          „Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich\n10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme                        unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nach-\nnach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug                       weislich und fortwährend um eine angemes-\nmit Zusage der Umzugskostenvergütung,                           sene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                               277\nWohnung, die den familiären Bedürfnissen              Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn\ndes Berechtigten entspricht. Dabei ist von der         zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienst-\nbisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es                lichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber\nsei denn, daß sie in einem erheblichen Mißver-         einer oder mehrere dieser Hinderungsgründe vor-\nhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden           liegen. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes\nPersonen steht. Die Lage des Wohnungs-                ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustim-\nmarktes am neuen Dienstort und seinem Ein-             mung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld\nzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei unver-          bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt wer-\nheirateten Berechtigten ohne Wohnung im                den. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf\nSinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugsko-             Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungs-\nstengesetzes gilt als Wohnung auch ein                 mangel nicht gewährt werden.\"\nmöbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte\nGemeinschaftsunterkunft.\"\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                        a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeld-\nberechtigter\" durch das Wort „Berechtigter\" er-\n,,(2) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf               setzt.\nTrennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn\nund solange dem Umzug des umzugswilligen                b) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummern 1, 2 und 3\nBerechtigten im Zeitpunkt des Wegfalls des Woh-            jeweils das Wort „Trennungsgeldberechtigte\"\nnungsmangels einer der folgenden Hinderungs-               durch das Wort „Berechtigte\" und in Nummer 2 die\ngründe entgegensteht:                                       Worte „mit Hausstand (§ 7 Abs. 3 des Bundes-\numzugskostengesetzes)\" durch die Worte ,,(§ 10\n1. vorübergehende schwere Erkrankung des                    Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes)\" er-\nsetzt.\nBerechtigten oder eines seiner Familienange-\nhörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundes-\numzugskostengesetzes) bis zur Dauer von          4. § 4 wird wie folgt geändert:\neinem Jahr;\na) In Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz\n2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder           eingefügt:\neine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und         „Ist der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2\n3 des Bundesumzugskostengesetzes) nach§ 3              Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme\nAbs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,           abgeschlossenen Vertrages zur Weiterzahlung der\n§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverord-         Miete verpflichtet, werden die ihm dadurch entste-\nnung oder entsprechendem Landesrecht;                  henden notwendigen Auslagen für die Unterkunft\nerstattet, soweit sie ein Drittel des Trennungstage-\n3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6           geldes übersteigen.\"\nAbs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesumzugskosten-         b) In Absatz 5 wird das Wort „Trennungsgeldberech-\ngesetzes) bis zum Ende des Schul- oder Ausbil-          tigte\" durch das Wort „Berechtigte\" ersetzt.\ndungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahr-\ngangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich       c) In Absatz 7 werden jeweils das Wort „Trennungs-\ndie Gewährung des Trennungsgeldes bis zum               geldberechtigten\" durch das Wort „Berechtigten\"\nEnde des folgenden Schuljahres; befindet sich          und das Wort „Trennungsgeldberechtigte\" durch\ndas Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines           das Wort „Berechtigte\" ersetzt.\nBerufsausbildungsverhältnisses, so verlängert       d) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeld-\nsich die Gewährung des Trennungsgeldes bis             berechtigte\" durch das Wort „Berechtigte\" ersetzt.\nzum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\n4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbe-\nhinderten Kindes(§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesumzugskostengesetzes). Trennungs-                aa) In Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeld-\ngeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung                   berechtigter\" durch das Wort „Berechtigter\"\ngewährt, solange diese am neuen Dienst- oder                  ersetzt.\nWohnort oder in erreichbarer Entfernung davon\nwegen der Behinderung nicht fortgesetzt wer-           bb) In Satz 2 wird das Wort „Trennungsgeld-\nden kann;                                                     berechtigten\" durch das Wort „Berechtigten\"\nersetzt.\n5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines               b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:\nElternteiles des Berechtigten oder seines Ehe-\n,,(2) Verzichtet ein Berechtigter bei Maßnahmen\ngatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 unwiderruflich auf die\nEhegatten oder Familienangehörigen des Be-\nZusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus\nrechtigten erhält;\ndienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugs-\n6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehe-               kostengesetzes), gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,\ngatten in entsprechender Anwendung der Num-             daß Reisebeihilfe für längstens ein Jahr gewährt\nmer 3.                                                  wird.\"","278                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3                                Artikel 2\nund 4.\nÄnderung der Verordnung\nd) In Absatz 3 (neu) wird das Wort „Trennungsgeld-       über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen\nberechtigten\" durch das Wort „Berechtigten\" er-\nsetzt.                                                 Die Verordnung über die Reisekostenvergütung in\nbesonderen Fällen vom 12. August 1965 (BGBI. 1 S. 813),\ne) Absatz 4 (neu) wird wie folgt geändert:               zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 20. Mai\naa) In Satz 1 werden das Wort „Trennungsgeld-        1986 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:\nberechtigten\" durch das Wort „Berechtigten\"\nersetzt.                                        § 1 wird wie folgt geändert:\nbb) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:    a) In Satz 2 werden die Worte „und fünfundzwanzig vom\n,,Bei Benutzung zuschlagpflichtiger Züge wer-      Hundert des vollen Trennungstagegeldes nach § 4\nden auch die notwendigen Zuschläge wie bei         Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung\" gestrichen.\nDienstreisen erstattet.\"                        b) In Satz 3 werden die Worte,,§ 5 Abs. 8 Sätze 4 und 5\"\ndurch die Worte ,,§ 5 Abs. 3\" ersetzt.\n6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeldberechtig-\nter\" durch das Wort „Berechtigter\" ersetzt.                            Übergangsvorschrift\nb) In Satz. 4 wird das Wort „Trennungsgeldberech-          Ist der Anspruch auf Trennungsgeld vor der Verkündung\ntigte\" durch das Wort „Berechtigte\" ersetzt.        dieser Verordnung entstanden, wird das neue Recht für\ndie Zeit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf\n7. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Trennungsgeld-      Antrag angewendet.\nberechtigte\" durch das Wort „Berechtigte\" ersetzt.\nArtikel 4\n8. In § 8 Abs. 2 werden das Wort „Trennungsgeld-                  Neufassung der Trennungsgeldverordnung\nberechtigte\" durch das Wort „Berechtigte\" und die          Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der\nWorte ,,§ 5 Abs. 1\" durch die Worte ,,§ 7 Abs. 1\"\nTrennungsgeldverordnung in der seit 1. Januar 1991 gel-\nersetzt.\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n9. In § 9 Abs. 2 wird das Wort „Trennungsgeldberech-\nArtikel 5\ntigte\" durch das Wort „Berechtigte\" ersetzt.\nInkrafttreten\n10. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Trennungsgeldberech-         Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und\ntigte\" durch das Wort „Berechtigte\" ersetzt.            Artikel 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1991, die\nanderen Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Juli 1990\n11. § 15 wird gestrichen; § 16 wird § 15.                   in Kraft.\nBonn, den 16. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}