{"id":"bgbl1-1991-8-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":8,"date":"1991-02-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_8.pdf#page=2","order":5,"title":"Neufassung des Bewertungsgesetzes","law_date":"1991-02-01T00:00:00Z","page":230,"pdf_page":2,"num_pages":46,"content":["230                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil   1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bewertungsgesetzes\nVom 1. Februar 1991\nAuf Grund des § 123 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 845) wird nachstehend der\nWortlaut des Bewertungsgesetzes in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI.        1 S. 845),\n2. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436),\n3. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),\n4. den am 1. Mai 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478),\n5. den am 1. November 1987 in Kraft getretenen § 24 des Gesetzes vom\n22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294),\n6. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093),\n7. den am 19. Juli 1989 in Kraft getretenen § 12 des Gesetzes vom 12. Juli\n1989 (BGBI. 1 S. 1435),\n8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),\n9. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B\nAbschnitt II Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885, 981 ),\n10. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom\n13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775).\nBonn, den 1. Februar 1991\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                  231\nBewertungsgesetz\n(BewG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                       § 28    Erklärungspflicht\nAllgemeine Bewertungsvorschriften                  § 29    Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen\n§      Geltungsbereich                                     § 30    Abrundung\n§ 2    Wirtschaftliche Einheit                             § 31    Bewertung von ausländischem Sachvermögen\n§ 3    Wertermittlung bei mehreren Beteiligten             § 32    Bewertung von inländischem Sachvermögen\n§ 3a   Realgemeinden\nB. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen\n§ 4   Aufschiebend bedingter Erwerb\n1. Allgemeines\n§ 5   Auflösend bedingter Erwerb\n§ 6                                                        § 33    Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\nAufschiebend bedingte Lasten\n§ 7   Auflösend bedingte Lasten                            § 34    Betrieb der Land- und Forstwirtschaft\n§ 8                                                        § 35    Bewertungsstichtag\nBefristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt\n§ 9   Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert                   § 36   Bewertungsgrundsätze\n§ 10  Begriff des Teilwerts                                § 37    Ermittlung des Ertragswerts\n§ 11  Wertpapiere und Anteile                              § 38   Vergleichszahl, Ertragsbedingungen\n§ 12                                                       § 39   Bewertungsstützpunkte\nKapitalforderungen und Schulden\n§ 13                                                       § 40   Ermittlung des Vergleichswerts\nKapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und\nLeistungen                                           § 41   Abschläge und Zuschläge\n§ 14  lebenslängliche Nutzungen und Leistungen             § 42   Nebenbetriebe\n§ 15  Jahreswert von Nutzungen und Leistungen              § 43   Abbauland\n§ 16  Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen             § 44   Geringstland\n§ 45   Unland\nzweiter Tell                       § 46   Wirtschaftswert\n§ 47   Wohnungswert\nBesondere Bewertungsvorschriften\n§ 48   Zusammensetzung des Einheitswerts\n§ 17  Geltungsbereich\n§ 48a  Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen\n§ 18  Vermögensarten\n§ 49   Verteilung des Einheitswerts\nErster Abschnitt                                      II. Besondere Vorschriften\nEinheitsbewertung                               a) Landwirtschaftliche Nutzung\n§ 50   Ertragsbedingungen\nA. Allgemeines\n§ 51   Tierbestände\n§ 19  Feststellung von Einheitswerten                      § 51 a Gemeinschaftliche Tierhaltung\n§ 20  Ermittlung des Einheitswerts                         § 52   Sonderkulturen\n§ 21  Hauptfeststellung\nb) Forstwirtschaftliche Nutzung\n§ 22  Fortschreibungen\n§ 23  Nachfeststellung                                     § 53   Umlautende Betriebsmittel\n§ 24  Aufhebung des Einheitswerts                          § 54   Bewertungsstichtag\n§ 24a Änderung von Feststellungsbescheiden                 § 55   Ermittlung des Vergleichswerts\n§ 25  (weggefallen)\nc) Weinbauliche Nutzung\n§ 26  Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögens-\nzusammenrechnung                                     § 56   Umlaufende Betriebsmittel\n§ 27  Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfest-  § 57   Bewertungsstützpunkte\nstellungen                                           § 58   Innere Verkehrslage","232                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nd) Gärtne_rische Nutzung                                               IV. Sondervorschriften\n§ 59   Bewertungsstichtag                                         § 91    Grundstücke im Zustand der Bebauung\n§ 60   Ertragsbedingungen                                         § 92    Erbbaurecht\n§ 61   Anwendung des vergleichenden Verfahrens                    § 93    Wohnungseigentum und Teileigentum\n§ 94    Gebäude auf fremdem Grund und Boden\ne) Sonstige\nland- und forstwirtschaftliche Nutzung\nD. Betriebsvermögen\n§ 62   Arten und Bewertung der sonstigen land- und forstwirt-\nschaftlichen Nutzung                                       § 95    Begriff des Betriebsvermögens\n§ 96    Freie Berufe\nIII. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß                  § 97    Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenver-\neinigungen und Vermögensmassen\n§ 63   Bewertungsbeirat\n§ 64   Mitglieder                                                 § 98    Arbeitsgemeinschaften\n§ 65   Aufgaben                                                   § 98 a  Bewertungsgrundsätze\n§ 66   Geschäftsführung                                           § 99    Betriebsgrundstücke\n§ 67   Gutachterausschuß                                          § 100   Mineralgewinnungsrechte\n§ 101   Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter\nC. G r u n d ver m ö gen                      § 102   Vergünstigung für Schachtelgesellschaften\n1. Allgemeines                          § 103   Betriebsschulden\n§ 68   Begriff des Grundvermögens                                 § 103a Rückstellungen für Preisnachlässe, für Wechselhaftung\nund für Jubiläumszuwendungen\n§ 69   Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forst-\nwirtschaftlichen Vermögen                                  § 104   Pensionsverpflichtungen\n§ 70   Grundstück                                                 § 105   Steuerschulden\n§ 71   Gebäude und Gebäudeteile für den Bevölkerungsschutz        § 106   Bewertungsstichtag\n§ 107   Ausgleich von Vermögensänderungen          nach   dem\nAbschlußzeitpunkt\nII. Unbebaute Grundstücke\n§ 108   (weggefallen)\n§ 72   Begriff\n§ 109   Bewertung\n§ 73   Baureife Grundstücke\nIII. Bebaute Grundstücke                                              Zweiter Abschnitt\nSonstiges Vermögen,\na) Begriff und Bewertung\nGesamtvermögen und Inlandsvermögen\n§ 74   Begriff\nA. Sonstiges Vermögen\n§ 75   Grundstücksarten\n§ 76   Bewertung                                                  § 11 0  Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens\n§ 77   Mindestwert                                                § 111   Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige Wirtschafts-\ngüter\nb) Verfahren                            § 112   Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und\nAnteilen\n1. Ertragswertverfahren\n§ 113   Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden Kurse\n§ 78   Grundstückswert                                                    und Rücknahmepreise\n§ 79   Jahresrohmiete                                             § 113a Verfahren zur Feststellung der Anteilswerte\n§ 80   Vervielfältiger\nB. Gesamtvermögen\n§ 81   Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung\n§ 114   Ermittlung des Gesamtvermögens\n§ 82   Ermäßigung und Erhöhung\n§ 115   Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse\n2. Sachwertverfahren                               liegt\n§ 116   Krankenhäuser\n§ 83   Grundstückswert\n§ 84   Bodenwert\n§ 117   Verkehrsunternehmen\n§ 117 a Ansatz des inländischen Betriebsvermögens\n§ 85   Gebäudewert\n§ 118   Schulden und sonstige Abzüge\n§ 86   Wertminderung wegen Alters\n§ 119   Zusammenrechnung\n§ 87   Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden\n§ 120   Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft\n§ 88   Ermäßigung und Erhöhung\n§ 89   Wert der Außenanlagen\nC. Inlandsvermögen\n§ 90   Angleichung an den gemeinen Wert                           § 121","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                    233\nDritter Teil                                                      Anlagen\nÜbergangs- und Schlußbestimmungen                     Anlage      Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Viehein-\nheiten (VE) nach dem Futterbedarf\n§ 121 a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte\n1964                                                  Anlage    2 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der\n§ 122    Besondere Vorschriften für Berlin (West)                          Flächenabhängigkeit\n§ 123     Ermächtigungen                                        Anlage    3 Vervielfältiger für Mietwohngrundstücke\n§ 124    Anwendung des Gesetzes                                Anlage 4 Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grundstücke mit\neinem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis\nzu 50 V. H.\nVierter Teil\nAnlage    5 Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grundstücke mit\nVorschriften                                      einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von\nfür die Bewertung von Vermögen                                 mehr als 50 v. H.\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages               Anlage    6 Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke\ngenannten Gebiet\nAnlage 7 Vervielfältiger für Einfamilienhäuser\n§ 125     Land- und forstwirtschaftliches Vermögen              Anlage    8 Vervielfältiger für Zweifamilienhäuser\n§ 126     Geltung des Ersatzwirtschaftswerts\nAnlage    9 Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder\n§ 127     Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert                               Leistung im Jahreswert von einer Deutschen Mark\n§ 128     Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung        Anlage 10 Vervielfältiger für die Anwartschaft eines Arbeitneh-\n§ 129                                                                       mers auf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente\nGrundvermögen\n§ 130     Nachkriegsbauten                                      Anlage 11 Vervielfältiger für die Anwartschaft eines vor Eintritt\ndes Versorgungsfalls aus dem Dienstverhältnis aus-\n§ 131     Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungs-                      geschiedenen Arbeitnehmers auf Altersrente und\nerbbaurecht und Teilerbbaurecht                                   Witwen- oder Witwenrente\n§ 132     Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte Anlage 12 Vervielfältiger für die neben den laufenden Leistun-\n1935                                                              gen bestehende Anwartschaft des Pensionsberech-\n§ 133     Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte              tigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente\n1935\nAnlage 13 Vervielfältiger für die lebenslänglich laufenden Lei-\n§ 134     Betriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte                      stungen aus Pensionsverpflichtungen\nErster Teil                                (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht,\nsoweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter\nAllgemeine Bewe rtu ngsvorsch riften                          vorgeschrieben ist.\n§ 1                                                               §3\nGeltungsbereich                                  Wertermittlung bei mehreren Beteiligten\n(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis            Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist\n16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die         sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die\ndurch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bun-          Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen,\ndesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden               soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die\nverwaltet werden.                                               Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.\n(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gelten\nnicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes oder in\nanderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschrif-                                           § 3a\nten enthalten sind.                                                                      Realgemeinden\n§2                                  Wirtschaftsgüter, die einer Hauberg-, Wald-, Forst- oder\nWirtschaftliche Einheit                      Laubgenossenschaft oder einer ähnlichen Realgemeinde\nmit eigener Rechtspersönlichkeit gehören, sind so zu\n(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten.\nbehandeln, als ob sie den an der Realgemeinde beteiligten\nIhr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaft-\nPersonen zur gesamten Hand gehörten.\nliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen\ndes Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit,\ndie tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die\nwirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirt-                                          §4\nschaftsgüter sind zu berücksichtigen.                                         Aufschiebend bedingter Erwerb\n(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche         Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer auf-\nEinheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigen-      schiebenden Bedingung abhängt, werden erst berück-\ntümer gehören.                                                  sichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.","234                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§5                                Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirt-\nAuflösend bedingter Erwerb                     schaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen,\ndaß der Erwerber das Unternehmen fortführt.\n(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedin-\ngung erworben sind, werden wie unbedingt erworbene\n§ 11\nbehandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des\nKapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer                                Wertpapiere und Anteile\n(§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3) bleiben unberührt.\n(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am\n(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der     Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel\nnicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach dem          zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag\ntatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Der Antrag      für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Liegt\nist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den          am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte\nEintritt der Bedingung folgt.                                  innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen\nHandel notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die\nWertpapiere zu bewerten, die zum geregelten Markt zuge-\n§6\nlassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen\nAufschiebend bedingte Lasten                    sind.\n(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschie-      (2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-\nbenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.         ten, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-\n(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt § 5\nrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1\nAbs. 2 entsprechend.\nfallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Läßt\n§7                               sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die\nweniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berück-\nAuflösend bedingte Lasten\nsichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der\n(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist,          Kapitalgesellschaft zu schätzen. Bei der Ermittlung des\nwerden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2           Vermögens sind Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens,\nund 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte       die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a des Einkommensteuergesetzes\nabgezogen.                                                      bewertet worden sind, mit den Werten anzusetzen, die\nsich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinn-\n(2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der     ermittlung ergeben.\nnicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berich-\ntigen.                                                             (3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an\neiner Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören,\n§8                               infolge besonderer Umstände (z.B. weil die Höhe der\nBefristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt              Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft\nermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der\nDie §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des             Kurswerte (Absatz 1 ) oder der gemeinen Werte (Absatz 2)\nWirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall            für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der\nder Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der            gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.\nZeitpunkt ungewiß ist.\n(4) Wertpapiere, die Rechte der Einleger (Anteilinhaber)\n§9                               gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder einen son-\nBewertungsgrundsatz, gemeiner Wert                   stigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit dem\nRücknahmepreis anzusetzen.\n(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorge-\nschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.\n§ 12\n(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt,\nder im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaf-                      Kapitalforderungen und Schulden\nfenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu              (1) Kapitalforderungen, die nicht in § 11 bezeichnet sind,\nerzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis          und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn\nbeeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder            nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren\npersönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.         Wert begründen.\n(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungs-         (2) Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer\nbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steu-           Ansatz.\nerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind.\nDas gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die            (3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder Schul-\nauf letztwilligen Anordnungen beruhen.                          den, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu\neinem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, ist der Betrag, der\nvom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter\n§ 10\nBerücksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von\nBegriff des Teilwerts                      einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen.\nWirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind            (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital-\nin der Regel mit dem Teilwert anzusetzen. Teilwert ist der      oder Rentenversicherungen werden mit zwei Dritteln der in\nBetrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im             Deutscher Mark oder in einer ausländischen Währung","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                235\neingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet.         bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des\nWeist der Steuerpflichtige den Rückkaufswert nach, so      Berechtigten oder Verpflichteten., so ist die Festsetzung\nist dieser maßgebend. Rückkaufswert ist der Betrag, den    der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der\ndas Versicherungsunternehmen dem Versicherungsneh-         wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung zu berichti-\nmer im Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsver-    gen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist eine Last\nhältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des Werts,     weggefallen, so bedarf die Berichtigung keines Antrags.\ninsbesondere die Berücksichtigung von ausgeschütteten\nund gutgeschriebenen Gewinnanteilen kann durch Rechts-         (3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der\nverordnung geregelt werden.                                Lebenszeit mehrerer Personen ab und erlischt das Recht\nmit dem Tod des zuletzt Sterbenden, so ist das Lebensal-\nter und das Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für\n§ 13                            die sich der höchste Vervielfältiger ergibt; erlischt das\nKapitalwert                        Recht mit dem Tod des zuerst Sterbenden, so ist das\nvon wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen            Lebensalter und Geschlecht derjenigen Person maßge-\nbend, für die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt.\n(1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen,\ndie auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der      (4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder\neinzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen         Leistungen nachweislich geringer oder höher als der Wert,\nunter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Dabei ist von     der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist der nachgewiesene\neinem Zinssatz von 5,5 vom Hundert auszugehen. Der         gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines\nGesamtwert darf das Achtzehnfache des Jahreswerts          geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf\nnicht übersteigen. Ist die Dauer des Rechts außerdem       gestützt werden, daß mit einer kürzeren oder längeren\ndurch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt,      Lebensdauer, mit einem anderen Zinssatz oder mit einer\nso darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht     anderen Zahlungsweise zu rechnen ist, als sie der Tabelle\nüberschritten werden.                                      der Anlage 9 zugrunde liegt.\n(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit\n§ 15\ndem Achtzehnfachen des Jahreswerts, Nutzungen oder\nLeistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des               Jahreswert von Nutzungen und Leistungen\n§ 14 mit dem Neunfachen des Jahreswerts zu bewerten.\n(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme\n(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder    ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5 vom Hundert\nLeistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der    anzunehmen.\nnachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen.\n(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld beste-\nhen (Wohnung, Kost, Waren und. sonstige Sachbezüge),\n§ 14                            sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts\nlebenslängliche Nutzungen und Leistungen             anzusetzen.\n(1) lebenslängliche Nutzungen und Leistungen sind          (3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag\nmit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Vielfachen des        ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der\nJahreswertes anzusetzen.                                   Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt\nder Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.\n(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung oder\nLeistung bei einem Alter\n§ 16\n1. bis zu 30 Jahren\nBegrenzung des Jahreswerts von Nutzungen\nnicht mehr als 10 Jahre,\n2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren                   Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines\nnicht mehr als 9 Jahre,                               Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen\nnicht mehr als den achtzehnten Teil des Werts betragen,\n3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren                der sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes\nnicht mehr als 8 Jahre,                               für das genutzte Wirtschaftsgut ergibt.\n4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren\nnicht mehr als 7 Jahre,\nzweiter Teil\n5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren\nnicht mehr als 6 Jahre,                                 Besondere Bewertungsvorschriften\n6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren\nnicht mehr als 5 Jahre,                                                           § 17\n7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren                                      Geltungsbereich\nnicht mehr als 4 Jahre,\n(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18 bis\n8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren                121) gelten für die Vermögensteuer.\nnicht mehr als 3 Jahre,\n(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewertungsvor-\n9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren                schriften (§§ 19 bis 109) und § 122 gelten nach näherer\nnicht mehr als 2 Jahre,\nRegelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch\n10. von mehr als 90 Jahren                                 für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Grunderwerb-\nnicht mehr als 1 Jahr                                 steuer und die Erbschaftsteuer.","236                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas                                        § 20\nanderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften                     Ermittlung des Einheitswerts\ndes Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwen-\ndung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine An-            Die Einheitswerte werden nach den Vorschriften dieses\nwendung.                                                      Abschnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte\nist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.\n§ 18\nVermögensarten                                                       § 21\nDas Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten                              Hauptfeststellung\nTeils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgen-        (1) Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt\nden Vermögensarten:                                           (Hauptfeststellung):\n1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 bis        1. in Zeitabständen von je sechs Jahren\n67, § 31 ),                                                   für den Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 Nr. 1) und für die\n2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31 ),                           Mineralgewinnungsrechte (§ 100);\n3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, § 31 ),                   2. in Zeitabständen von je drei Jahren\nfür die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-\n4. Sonstiges Vermögen (§§ 110 bis 113).                           mögens.\nDurch Rechtsverordnung kann der Zeitabstand zwischen\neiner Hauptfeststellung und der darauffolgenden Haupt-\nErster Abschnitt                        feststellung (Hauptfeststellungszeitraum) bei einer we-\nEinheitsbewertung                        sentlichen Änderung der für die Bewertung maßgebenden\nVerhältnisse für den Grundbesitz und für die Mineralgewin-\nnungsrechte um höchstens drei Jahre, für die wirtschaftli-\nA. Allgemeines\nchen Einheiten des Betriebsvermögens um ein Jahr ver-\nkürzt werden. Die Bestimmung kann sich auf einzelne\n§ 19                             Vermögensarten oder beim Grundbesitz auf Gruppen von\nFeststellung von Einheitswerten                 Fällen, in denen sich die für die Bewertung maßgebenden\nVerhältnisse in derselben Weise geändert haben, be-\n(1) Einheitswertt. werden festgestellt(§ 180 Abs. 1 Nr. 1  schränken.\nder Abgabenordnung)\n(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu\n1. für inländischen Grundbesitz, und zwar                     Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt)\nfür Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a    zugrunde gelegt. Die Vorschriften in§ 35 Abs. 2, §§ 54, 59,\nund 51 a),                                                106 und 112 über die Zugrundelegung eines anderen\nfür Grundstücke (§§ 68, 70),                              Zeitpunkts bleiben unberührt.\nfür Betriebsgrundstücke (§ 99),\n(3) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung)\n2. für inländische gewerbliche Betriebe (§ 95),               bereits abgelaufen, so kann die Hauptfeststellung unter\n3. für inländische Mineralgewinnungsrechte (§ 100).           Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptfeststellungs-\nzeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Feststellungs-\n(2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirt-    zeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch\nschaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört        nicht abgelaufen ist. § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung\nauch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist         bleibt unberührt.\nein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil\n§ 22\numfaßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzel-\nnen einheitswertabhängigen Steuern in verschiedenem                                 Fortschreibungen\nAusmaß, so ist für den jeweils steuerpflichtigen Teil je ein     (1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfort-\nEinheitswert gesondert festzustellen.                         schreibung)\n(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgaben-       1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abgerundete\nordnung) sind auch Feststellungen zu treffen                      Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs\n1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,                     ergibt, vom Einheitswert des letzten Feststellungszeit-\npunkts nach oben um mehr als den zehnten Teil,\na) bei Grundstücken auch über die Grundstücksart              mindestens aber um 5 000 Deutsche Mark, oder um\n(§§ 72, 74 und 75),                                       mehr als 100 000 Deutsche Mark, nach unten um mehr\nb) bei Betriebsgrundstücken und Mineralgewinhungs-            als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 Deut-\nrechten, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören        sche Mark, oder um mehr als 5 000 Deutsche Mark\n(wirtschaftliche Untereinheiten), auch über den           abweicht,\ngewerblichen Betrieb;                                 2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem Mineralge-\n2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und           winnungsrecht, wenn der nach § 30 abgerundete Wert,\nbei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.         der sich für den Beginn eines Kalenderjahrs ergibt,\nentweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um\n(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen          5 000 Deutsche Mark, oder um mehr als 100 000 Deut-\nnur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeu-           sche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststel-\ntung sind.                                                        lungszeitpunkts abweicht.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                237\n(2) Über die Art oder Zurechnung des Gegenstandes           2. der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit (Unterein-\n(§ 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung              heit) infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung\ngetroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschrei-           nicht mehr zugrunde gelegt wird;\nbung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung       3. ein nach § 91 Abs. 2 ermittelter besonderer Einheits-\nabweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.             wert bei der Vermögensbesteuerung nicht mehr\n(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Absatz 2             zugrunde gelegt wird.\nfindet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Fest-       (2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes\nstellung statt. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei           1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall\nentsprechend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für die          der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in\nFeststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maß-       den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des\ngeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bun-        Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der\ndes liegen.\nBesteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3\n(4) Eine Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn dem           ist entsprechend anzuwenden.\nFinanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie\nvorliegen. Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des                                    § 24a\n§ 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt                       Änderung von Feststellungsbescheiden\nzugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist\nBescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellun-\n1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der\ngen von Einheitswerten des Grundbesitzes können schon\nBeginn des Kalenderjahrs, das auf die Änderung folgt.\nvor dem maßgebenden Feststellungszeitpunkt erteilt wer-\n§ 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;\nden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu\n2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Kalender-       diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer\njahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt             abweichenden Feststellung führen.\nwird, bei einer Erhöhung des Einheitswerts jedoch\nfrühestens der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der                                    § 25\nFeststellungsbescheid erteilt wird.\n(weggefallen)\nDie Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112\nüber die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts                                           § 26\nbleiben unberührt.\nUmfang der wirtschaftlichen Einheit\n§ 23                                         bei Vermögenszusammenrechnung\nNachfeststellung                           Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer\n(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dadurch ausge-\nein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert      schlossen, daß die Wirtschaftsgüter\nnachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach        1. zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten\ndem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)                      gehören, wenn das Vermögen 9er Ehegatten zusam-\n1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht;        menzurechnen ist (§ 119 Abs. 1);\n2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Unter-     2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Güterge-\neinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen                 meinschaft, zum Teil dem überlebenden Ehegatten\nwerden soll;                                                   gehören, wenn das Gesamtgut dem Vermögen des\nüberlebenden Ehegatten zuzurechnen ist (§ 120).\n3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit\n(Untereinheit) erstmals für die Zwecke der Vermögens-\n§ 27\nbesteuerung ein besonderer Einheitswert festzustellen\nist (§ 91 Abs. 2).                                                              Wertverhältnisse\nbei Fortschreibungen und Nachfeststellungen\n(2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich des§ 27\ndie Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde           Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der\ngelegt. Nachfeststellungszeitpunkt ist in den Fällen des       Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineralgewinnungs-\nAbsatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf         rechte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeit-\ndie Entstehung der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit)     punkt zugrunde zu legen.\nfolgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der\nBeginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erst-                                    § 28\nmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist                          Erklärungspflicht\nentsprechend anzuwenden. Die Vorschriften in § 35\nAbs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundelegung            (1) Erklärungen zur Feststellung des Einheitswerts sind\neines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.                    auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt abzugeben. Für\nErklärungen zur Feststellung des Einheitswerts des\n§ 24                              Betriebsvermögens gilt dies, wenn\nAufhebung des Einheitswerts                     1. das Gewerbekapital im Sinne des § 12 des Gewerbe-\nsteuergesetzes den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 des\n(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem                  Gewerbesteuergesetzes übersteigt oder\nFinanzamt bekannt wird, daß\n2. der Betriebsinhaber eine Vermögensteuererklärung\n1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) wegfällt;            abzugeben hat.","238                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(2) Die Erklärungen sind innerhalb der Frist abzugeben,                                  § 31\ndie der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit             Bewertung von ausländischem Sachvermögen\nden obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt. Die\nFrist ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Fordert die          (1) Für die Bewertung des ausländischen land- und\nFinanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf einen             forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und\nHauptfeststellungszeitpunkt oder auf einen anderen Fest-       Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten\nstellungszeitpunkt besonders auf (§ 149 Abs. 1 Satz 2 der      Teils dieses Gesetzes, insbesondere§ 9 (gemeiner Wert).\nAbgabenordnung), hat sie eine besondere Frist zu bestim-       Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen\nmen, die mindestens einen Monat betragen soll.                 Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich\nsowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.\n(3) Erklärungspflichtig ist derjenige, dem Grundbesitz,\n(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz\nBetriebsvermögen oder ein Mineralgewinnungsrecht zuzu-\nsind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. Zah-\nrechnen ist. Er hat die Steuererklärung eigenhändig zu\nlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschul-\nunterschreiben.\nden sind nicht einzubeziehen.\n§ 29\n§ 32\nAuskünfte, Erhebungen und Mitteilungen                       Bewertung von inländischem Sachvermögen\n(1) Die Eigentümer von Grundbesitz und die Inhaber von         Für die Bewertung des inländischen land- und forstwirt-\nMineralgewinnungsrechten haben der Finanzbehörde auf           schaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebs-\nAnforderung alle Angaben zu machen, die sie für die            vermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach\nSammlung der Kauf-, Miet- und Pachtpreise braucht.             diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer\nBei dieser Erklärung ist zu versichern, daß die Angaben        wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf\nnach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.                  das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.\n(2) Die Finanzbehörden können zur Vorbereitung einer\nHauptfeststellung und zur Durchführung von Feststellun-             B. Land- und forstwirtschaftliches\ngen der Einheitswerte des Grundbesitzes oder von Mine-                                 Vermögen\nralgewinnungsrechten örtliche Erhebungen über die\nBewertungsgrundlagen anstellen. Das Grundrecht der                                    1. Allgemeines\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-\n§ 33\ngesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nBegriff\n(3) Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen               des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\nBehörden haben den Finanzbehörden die ihnen im Rah-\n(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehö-\nmen ihrer Aufgabenerfüllung bekanntgewordenen rechtli-\nren alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und\nchen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die\nForstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb\nFeststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes und\nder Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit\nder Mineralgewinnungsrechte oder für die Grundsteuer\ndes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.\nvon Bedeutung sein können. Den Behörden stehen die\nStellen gleich, die für die Sicherung der Zweckbestimmung         (2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der\nsolcher Wohnungen zuständig sind, die mit Mitteln im           Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt\nSinne der §§ 6, 87 a und 88 des Zweiten Wohnungs-              sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die\nbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebs-\n14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730), geändert durch An-          mittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebs-\nlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages   mitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des            gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-\n1126), oder der §§ 4 oder 38 des Wohnungsbaugesetzes           hören nicht\nfür das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 10. September 1985 (Amtsblatt des Saarlandes               1. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben\nS. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes           und Wertpapiere,\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), gefördert worden         2. Geldschulden,\nsind. Die mitteilungspflichtige Behörde hat die Betroffenen    3. über den normalen Bestand hinausgehende Bestände\nvom Inhalt der Mitteilung zu unterrichten.                         (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,\n4. Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die\nhiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B.\n§ 30\nGebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazu-\nAbrundung                                gehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere\nweder nach § 51 oder § 51 a zur landwirtschaftlichen\nDie Einheitswerte werden nach unten abgerundet:                 Nutzung noch nach§ 62 zur sonstigen land- und forst-\n1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche Mark,               wirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit\nder landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und\n2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewinnungs-               forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht\nrechten auf volle tausend Deutsche Mark.                       berührt.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                               239\n§ 34                              (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand\nam Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft\nFeststellungszeitpunkt vorangegangen ist.\n(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt\n1. den Wirtschaftsteil,                                                                 § 36\n2. den Wohnteil.                                                              Bewertungsgrundsätze\n(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung,\n(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und\ndie in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der\nForstwirtschaft umfaßt\nErtragswert zugrunde zu legen.\n1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:\n(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der\na) die landwirtschaftliche Nutzung,                     Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei\nb) die forstwirtschaftliche Nutzung,                    ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung\nmit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und\nc) die weinbauliche Nutzung,                            nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Acht-\nd) die gärtnerische Nutzung,                            zehnfache dieses Reinertrags.\ne) die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;    (3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die\nErtragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht\n2. die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1\nunwesentlich sind.\ngehörenden Wirtschaftsgüter:\n§ 37\na) Abbauland (§ 43),\nErmittlung des Ertragswerts\nb) Geringstland (§ 44),\n(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein\nc) Unland (§ 45);\nvergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das\n3. die Nebenbetriebe (§ 42) .                               vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile\nangewendet werden.\n(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirt-\nschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie         (2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchge-\ndem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehö-      führt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähig-\nrenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu          keit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertrags-\nWohnzwecken dienen.                                         wertverfahren).\n(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund                                § 38\nund Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund                  Vergleichszahl, Ertragsbedingungen\nund Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des\nGrund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der       (1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen\nBewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.         Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch\nVergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehalt-\n(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land-  lich der§§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem\nund Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den      Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszah-\nBetrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusam-       len).\nmen genutzt wird.\n(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind\n(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der  zugrunde zu legen\nvon einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerli-\n1. die tatsächlichen Verhältnisse für:\nchen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter\neinzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehö-        a) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere\nren und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.                       Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimati-\nsche Verhältnisse,\n(6 a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet\nauch die gemeinschaftliche Tierhaltung(§ 51 a) einschließ-      b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:\nlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.               aa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaf-\ntung der Betriebsfläche),\n(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden\nauch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land-          bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für\nund forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die                 die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der\nWirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide                   Erzeugnisse),\nArten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des               cc) Betriebsgröße;\nGrund und Bodens gehören.\n2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Ver-\nhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht\n§ 35                               bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen,\nBewertungsstichtag                          insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation,\nBetriebsmittel.\n(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang\nund den Zustand der Gebäude und der stehenden                  (3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen\nBetriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeit-   Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit\npunkt maßgebend.                                             den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.","240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 39                                 (4) .Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen\nBewertungsstützpunkte                      Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen\nund Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nut-\n(1) Zur_ Sich~rung der Gleichmäßigkeit der Bewertung      zungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermitt-\nwerden in einzelnen Betrieben mit gegendüblichen              lung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen\nErtragsbedingungen die Vergleichszahlen von Nutzungen        worden sind, anzugeben.\nu~? Nutzungst~ilen vorweg ermittelt (Hauptbewertungs-\nst~tzpunkte ). Die Vergleichszahlen der Hauptbewertungs-         (5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge\nstutzpunkte werden vom Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66)       sind die nach Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichs-\nv~rgeschla~en und durch Rechtsverordnung festgesetzt.        werte für Hopfen um 80 vom Hundert, für Spargel um\n~1e Ver~le1?hszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile          50 vom Hundert und für Obstbau um 60 vom Hundert zu\nin den ubngen Betrieben werden durch Vergleich mit           vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektar-\nden. Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstützpunkte         wert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.\nermittelt. § 55 bleibt unberührt.\n§ 41\n(2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können durch\nL~_ndes-Bewertungsstützpunkte und Orts-Bewertungs-                             Abschläge und Zuschläge\nstutzpunkte als Bewertungsbeispiele ergänzt werden. Die          (1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert\nVergleichszahlen der Landes-Bewertungsstützpunkte wer-       ist zu machen,\nden vom Gutachterausschuß (§ 67), die Vergleichszahlen\nder Orts-Bewertungsstützpunkte von den Landesfinanzbe-       1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung\nhörden ermittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewer-          oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung\ntungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte kön-              unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend\nnen bekanntgegeben werden.                                        (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 vom Hundert\nabweichen und\n(3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem\nBewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden, können bei       2. wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichs-\nwerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als\nder Ermittlu~g der Vergleichszahlen mit berücksichtigt\nwerden. Bei der Feststellung des Einheitswerts eines              den fünften Teil, mindestens aber um 1 000 Deutsche\nMark, oder um mehr als 1O 000 Deutsche Mark bewirkt.\nBetriebs, d~_r als B~wertungsstützpunkt dient, sind zuge-\npachtete Flachen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2).         (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch\ndie Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der\n§ 40                             Ertragsfähigkeit zu bemessen.\nErmittlung des Vergleichswerts                     (2 a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsäch-\nlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen\n(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die land-\nVerhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22)\nwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische\noder Nachfeststellungen (§ 23) für Feststellungszeitpunkte\nNutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen\nab dem 1. Januar 1989 um 50 vom Hundert zu vermindern.\nentsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch\nIst der Zuschlag in einem am 1. Januar 1988 maßgeben-\nb~sonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert\nwird der Ertragswert .für die einzelne Nutzung oder den       ~en Einheitswert enthalten, steht die Verminderung einer\nAnderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im\nNutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichs-\nKalenderjahr 1988 eingetreten ist. § 27 ist insoweit nicht\nzahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar\nanzuwenden.\nbezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.\n(3) Bei ·Stückländereien sind weder Abschläge für\n(~) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalen-\nfehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund\ndeqahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen ent-\nsprechenden Ertragswerte bei                                 und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen\nWirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen.\nder landwirtschaftlichen Nutzung\nohne Hopfen und Spargel                      37,26 DM                                  § 42\nHopfen                                     254,00 DM                              Nebenbetriebe\nSpargel                                      76,50 DM\n(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb\nder weinbaulichen Nutzung                     200,00 DM      zu dienen bestimmt sind .und nicht einen selbständigen\nden gärtnerischen Nutzungsteilen                             gewerblichen Betrieb darstellen.\nGemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau       108,00 DM          (2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem Einzel-\nObstbau                                      72,00 DM     ertragswert zu bewerten.\nBaumschulen                                221,40 DM.\n§ 43\n(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs\nsind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr                             Abbauland\ndienen. Hausgärten bis zur Größe von 1O Ar sind zur\n(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die\nHof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege,\ndurch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den\nHecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die\nBetrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehm-\n~utzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch\ngruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).\nfur Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur\nson:tigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62)         (2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertrags-\ngehoren.                                                     wert zu bewerten.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                  241\n§ 44                              mern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen bedingt ist, bei der\nGeringstland                          Feststellung des Einheitswerts des Eigentümers nicht zu\nberücksichtigen und für den Nutzungsberechtigten als\n(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen           selbständiger Einheitswert festzustellen. Ist ein Einheits-\ngeringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschät-     wert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen des Nut-\nzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-     zungsberechtigten festzustellen, so ist der Unterschieds-\nrungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fas-          betrag in diesen Einheitswert einzubeziehen.\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), keine Wert-                                      § 49\nzahlen festzustellen sind.\nVerteilung des Einheitswerts\n(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deut-\nschen Mark zu bewerten.                                          (1) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Einheitswert nur\nfür die Zwecke anderer Steuern als der Grundsteuer nach\n§ 19 Abs. 3 Nr. 2 zu verteilen. Bei der V~rteilung wird für\n§ 45                             einen anderen Beteiligten als den Eigentümer des Grund\nUnland                            und Bodens ein Anteil nicht festgestellt, wenn er weniger\nals 1 000 Deutsche Mark beträgt. Die Verteilung unter-\n(1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch       bleibt, wenn die Anteile der anderen Beteiligten zusammen\nbei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen        weniger als 1 000 Deutsche Mark betragen. In den Fällen\nkönnen.                                                       des§ 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.\n(2) Unland wird nicht bewertet.                               (2) Soweit der Einheitswert des Eigentümers des Grund\nund Bodens unter Berücksichtigung von § 48 a festgestellt\n§ 46                             ist, findet in den Fällen des § 34 Abs. 4 eine Verteilung\nnicht statt.\nWirtschaftswert\nAus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den                              II. Besondere Vorschriften\nAbschlägen und Zuschlägen (§ 41 ), aus den Einzelertrags-\nwerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44                  a) Landwirtschaftliche Nutzung\ngesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert\nfür den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. Für seine                               § 50\nErmittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35\nErtragsbedingungen\nbis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50\nbis 62.                                                          (1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingun-\n§ 47                             gen(§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnis-\nsen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungs-\nWohnungswert                           gesetz auszugehen. Dies gilt auch für das Bodenarten-\nDer Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird nach         verhältnis.\nden Vorschriften ermittelt, die beim Grundvermögen für die       (2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein anderes als\nBewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertver-          das in der betreffenden Gegend regelmäßige Kulturarten-\nf~hren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung    verhältnis bedingt, so ist abweichend von§ 38 Abs. 2 Nr. 2\nder üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten,     das tatsächliche Kulturartenverhältnis maßgebend.\ndie sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im\nBetrieb ergeben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag                                  § 51\nist um 15 vom Hundert zu vermindern.\nTierbestände\n§ 48                                (1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirt-\nschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr\nZusammensetzung des Einheitswerts\nfür die ersten 20 Hektar\nDer Wirtschaftswert und der Wohnungswert bilden               nicht mehr als 1O Vieheinheiten,\nzusammen den Einheitswert des Betriebs.\nfür die nächsten 10 Hektar\nnicht mehr als 7 Vieheinheiten,\n§ 48a                             für die nächsten 1O Hektar\nEinheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen             nicht mehr als 3 Vieheinheiten\nund für die weitere Fläche\nWerden Betriebsflächen durch einen anderen Nutzungs-\nnicht mehr als 1,5 Vieheinheiten\nberechtigten als den Eigentümer bewirtschaftet, so ist\nje Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig land-\n1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),\nwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten\n2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse, Blumen-       werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in\nund Zierpflanzenbau sowie Baumschulen (§ 61 ),           Vieheinheiten umzurechnen.\n3. bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)                         (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirtschaft-       die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die\nliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert und dem              Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nut-\nhöheren Vergleichswert, der durch die unter den Num-          zung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht","242                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nüberschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige            2. die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesell-\nZweige des Tierbestands und danach weniger flächenab-              schaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten\nhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen          oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgen-\nNutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind            den Grenzen nachhaltig überschreitet:\nzuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl\na) die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d\nvon Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren\nergebenden Vieheinheiten und\nAnzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung\nzu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird             b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach_§ 51\nnicht aufgeteilt.                                                      Abs. 1 auf der Grundlage der Summe der von\nden Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig\n(3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart               landwirtschaftlich genutzten Flächen ergibt;\nfür sich\n3. die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht\n1. das Zugvieh,\nmehr als 40 km von der Produktionsstätte der Genos-\n2. das Zuchtvieh,                                                  senschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt\n3. das Mastvieh,                                                   liegen.\n4. das übrige Nutzvieh.                                        Die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe d und der\nDas Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer       Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu führende\nZweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere           Verzeichnisse nachzuweisen.\nüberwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der\n(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht ent-\nFall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands\ngegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften,\nzuzurechnen, dem es überwiegend dient.\nGesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder\n(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieh-      Tierhaltung ohne regelmäßig landwirtschaftlich genutzte\neinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger              Flächen betreiben.\nflächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus\n(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaf-\nden Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von\nten, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig landwirt-\neinem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststel-\nlungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel              schaftlich genutzte Flächen sind bei der Ermittlung der\nfür Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen            nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden Grenzen wie Flächen\nder mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des             von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die\nTierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der             ihre Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung\nwirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen,         oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-\nangepaßt werden.                                               stabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den\nVerein übertragen haben.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelz-\ntiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung,          (4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der\nwenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den       in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaf-\nvom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten          ten oder Vereine ist§ 51 Abs. 1 mit der Maßgabe anzu-\nFlächen gewonnen sind.                                         wenden, daß die in seinem Betrieb erzeugten oder ge-\nhaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammen-\n§ 51 a                             zurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Nr. 1\nBuchstabe d übertragenen Möglichkeiten erzeugt oder\nGemeinschaftliche Tierhaltung\ngehalten werden.\n(1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die\n(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind entspre-\nTierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und Wirtschafts-\nchend anzuwenden.\ngenossenschaften(§ 97 Abs. 1 Nr. 2), von Gesellschaften,\nbei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter-                                     § 52\nnehmer) anzusehen sind (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von\nVereinen (§ 97 Abs. 2), wenn                                                          Sonderkulturen\n1. alle Gesellschafter oder Mitglieder                            Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind\na) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirt-         als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu be-\nschaft mit selbstbewirtschafteten regelmäßig land-      werten.\nwirtschaftlich genutzten Flächen sind,\nb) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse hauptberuf-\nb) forstwirtschaftliche Nutzung\nlich Land- und Forstwirte sind,\nc) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1                                     § 53\nAbs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-\nwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der                        Umlaufende Betriebsmittel\nzuständigen Alterskasse nachgewiesen wird und              Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an\nd) die sich nach § 51 Abs. 1 für sie ergebende Möglich-    umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen\nkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder       Nutzungssatz nicht übersteigt; bei Betrieben, die nicht\nTierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise        jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die .\nauf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den       Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsver-\nVerein übertragen haben                                hältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                               243\n§ 54                                          c) Weinbauliche Nutzung\nBewertungsstichtag\n§ 56\nAbweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und                         Umlautende Betriebsmittel\nden Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem\nHolz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres              Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Wei-\nzugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt voran-      nen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem\ngegangen ist.                                                 Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufen-\nden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletz-\nten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur,\n§ 55\nsoweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind. Abschläge für\nErmittlung des Vergleichswerts                  Unterbestand an Vorräten dieser Art sind nicht zu machen.\n(1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hochwald als\nNutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.                                                      § 57\n(2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird vorweg für                      Bewertungsstützpunkte\nNachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Alters- oder Vorrats-\nAls Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen oder\nklassenverhältnis ermittelt und durch Normalwerte ausge-\nTeile von Weinbaulagen.\ndrückt.\n(3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Berücksich-                                § 58\ntigung des Holzertrags auf einen Hektar bezogene\nInnere Verkehrslage\nErtragswert eines Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem\nAlters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Normalwerte           Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrslage sind\nwerden für Bewertungsgebiete vom Bewertungsbeirat vor-        abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht die tatsächlichen\ngeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der        Verhältnisse, sondern die in der Weinbaulage regelmäßi-\nNormalwert beträgt für die Hauptfeststellung auf den          gen Verhältnisse zugrunde zu legen; § 41 ist entsprechend\nBeginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3 200 Deut-          anzuwenden.\nsche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungs-\ngrad 1,0).\nd) G ä r t n er i s c h e N u t z u n g\n(4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen\nan den Normalwerten werden durch Hundertsätze ausge-                                        § 59\ndrückt. Für jede Alters- oder Vorratsklasse ergibt sich der\nBewertungsstichtag\nHundertsatz aus dem Verhältnis ihres Abtriebswerts zum\nAbtriebswert des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem              (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen ge-\nAlters- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Hundertsätze       nutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35 Abs. 1\nwerden einheitlich für alle Bewertungsgebiete durch           nach den Verhältnissen an dem 15. September bestimmt,\nRechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen für die Haupt-     der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.\nfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964\nhöchstens 260 vom Hundert der Normalwerte.                       (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zier-\npflanzen genutzte Betriebsfläche wird abweichend von\n(5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetzten          § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 30. Juni\nNormalwerten wird für die forstwirtschaftliche Nutzung des    bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen\neinzelnen Betriebs der Ertragswert (Vergleichswert) abge-     ist.\nleitet. Dabei werden die Hundertsätze auf die Alters- oder\nVorratsklassen angewendet.                                                                  § 60\nErtragsbedingungen\n(6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorratsklasse\nbeträgt mindestens 50 Deutsche Mark je Hektar.                   (1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingun-\ngen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von den Ergebnis-\n(7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deutsche         sen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsge-\nMark je Hektar anzusetzen.                                     setz auszugehen.\n(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung          (2) Hinsichtlich der ertragsteigernden Anlagen, insbe-\nwird, ausgehend von den Normalwerten des Bewertungs-           sondere der überdachten Anbauflächen, sind - abwei-\ngebiets nach Absatz 3, durch den Bewertungsbeirat(§§ 63        chend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 - die tatsächlichen Verhält-\nbis 66) für den forstwirtschaftlichen Nutzungsteil Hochwald   nisse des Betriebs zugrunde zu legen.\nin einzelnen Betrieben mit gegendüblichen Ertragsbedin-\ngungen (Hauptbewertungsstützpunkte) der Vergleichswert\nvorgeschlagen und durch Rechtsverordnung festgesetzt.                                       § 61\nAnwendung des vergleichenden Verfahrens\n(9) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge\nsind die nach Absatz 5 ermittelten Ertragswerte (Ver-            Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen-\ngleichswerte) um 40 vom Hundert zu vermindern; die            und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen\nAbsätze 6 und 7 bleiben unberührt.                            als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.","244                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ne) Sonstige                              (3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach\nland- und forstwirtschaftliche Nutzung                     Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates durch\nden Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit\n§ 62                             dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten berufen. Die Berufung kann mit Zustimmung des\nArten und Bewertung\nBundesrates zurückgenommen werden. Scheidet eines\nder sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung\nder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so\n(1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nut-    ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen\nzung gehören insbesondere                                     sachkundig sein.\n1. die Binnenfischerei,                                          (4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben bei\n2. die Teichwirtschaft,                                       den Verhandlungen des Bewertungsbeirats ohne Rück-\nsicht auf Sonderinteressen nach bestem Wissen und\n3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,    Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den Inhalt der Verhand-\n4. die Imkerei,                                               lungen des Bewertungsbeirats sowie die Verhältnisse der\n5. die Wanderschäferei,                                       Steuerpflichtigen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer\nTätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden\n6. die Saatzucht.                                             sind, nicht unbefugt offenbaren und Geheimnisse, insbe-\nsondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht\n(2) Für die Arten der sonstigen land- und forstwirtschaft-\nunbefugt verwerten. Sie werden bei Beginn ihrer Tätigkeit\nlichen Nutzung werden im vergleichenden Verfahren\nvon dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch\nabweichend von § 38 Abs. 1 keine Vergleichszahlen,\nHandschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten gewissen-\nsondern unmittelbare Vergleichswerte ermittelt.\nhaft zu erfüllen. Über diese Verpflichtung ist eine Nieder-\nschrift aufzunehmen, die von dem Verpflichteten mit unter-\nzeichnet wird. Auf Zuwiderhandlungen sind die Vorschrif-\nIII. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß              ten über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit seiner\nVerletzung entsprechend anzuwenden.\n§ 63\nBewertungsbeirat\n§ 65\n(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein\nAufgaben\nBewertungsbeirat gebildet.\nDer Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vorschläge zu\n(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirt-\nmachen\nschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung,\neine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung.            1. für die durch besonderes Gesetz festzusetzenden\nDie Gartenbauabteilung besteht aus Unterabteilungen für           Ertragswerte (§ 40 Abs. 1),\nBlumen- und Gemüsebau, für Obstbau und für Baum-              2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Ver-\nschulen.                                                          gleichszahlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichswerte (§ 55\n(3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die Befug-             Abs. 8) der Hauptbewertungsstützpunkte,\nnisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Boden-             3. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Nor-\nschätzungsgesetz.                                                 malwerte und Ertragswerte der forstwirtschaftlichen\nNutzung für Bewertungsgebiete (§ 55 Abs. 3).\n§ 64\nMitglieder\n§ 66\n(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an\nGeschäftsführung\n1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:\n(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Bewer-\na) der Bundesminister der Finanzen oder ein von ihm\ntungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Der Bundesmi-\nbeauftragter Beamter des Bundesministeriums der      nister der Finanzen kann eine Geschäftsordnung für den\nFinanzen als Vorsitzender,\nBewertungsbeirat erlassen.\nb) ein vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n(2) Die einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen des\nschaft und Forsten beauftragter Beamter des Bun-\nBewertungsbeirats sind beschlußfähig, wenn mindestens\ndesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten;                                             zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung\nentscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit\n2. in der landwirtschaftlichen Abteilung sieben Mitglieder;   die Stimme des Vorsitzenden.\n3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der Wein-\n(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz des\nbauabteilung je sieben Mitglieder;\nBundesministeriums der Finanzen. Er hat bei Durchfüh-\n4. in der Gartenbauabteilung drei Mitglieder mit allgemei-    rung seiner Aufgaben die Ermittlungsbefugnisse, die den\nner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung zwei     Finanzämtern nach der Abgabenordnung zustehen.\nweitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzu-\ntreten.                                                     (4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats sind\nnicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann nach seinem\n(2) Nach Bedarf können weitere Mitglieder berufen          Ermessen Sachverständige hören; § 64 Abs. 4 gilt ent~\nwerden.                                                       sprechend.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                 245\n§ 67                            Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken\nGutachterausschuß                         und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehö-\nrenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen\n(1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Bewertung       und Verstrebungen.\ndes land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den                                       § 69\nLändern, insbesondere durch Bewertung von Landes-\nBewertungsstützpunkten, wird bei jeder Oberfinanzdirek-                   Abgrenzung des Grundvermögens\ntion ein Gutachterausschuß gebildet. Bei jedem Gutachter-\nvom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen\nausschuß ist eine landwirtschaftliche Abteilung zu bilden.       (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind\nWeitere Abteilungen können nach Bedarf entsprechend           dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage,\nder Gliederung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet          den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungs-\nwerden.                                                       möglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzuneh-\nmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und\n(2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutachter-      forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bauland,\nausschusses übernimmt auch die Befugnisse des Landes-         Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen\nschätzungsbeirats nach dem Bodenschätzungsgesetz.             werden.\n(3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Abteilun-        (2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die\ngen gehören an                                                Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind dem\n1. der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm beauftragter      Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle\nAngehöriger seiner Behörde als Vorsitzender,             aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden,\ndem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit\n2.. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft zuständi-   großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß sie späte-\ngen obersten Landesbehörde beauftragter Beamter,         stens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirt-\n3.. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für die        schaftlichen Zwecken dienen werden.\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde           (3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurech-\nim Einvernehmen mit der für die Land- und Forstwirt-     nen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland fest-\nschaft zuständigen obersten Landesbehörde berufen        gesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die.\nwerden. Die Berufung kann zurückgenommen werden.         Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten\n§ 64 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Die Landesregie-    Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist.\nrungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung         Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in\ndie zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu        unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Hof-\nbestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf ober-       stelle bis zur einer Größe von insgesamt einem Hektar.\nste Landesbehörden übertragen.\n(4) Absatz 2 findet in den Fällen des§ 55 Abs. 5 Satz 1\n(4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gutachter-     des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung.\nausschusses und leitet die Verhandlungen. Die Verhand-\nlungen sind nicht öffentlich. Für die Beschlußfähigkeit und                                § 70\ndie Abstimmung gilt§ 66 Abs. 2 entsprechend.\nGrundstück\n(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens\nC. Grundvermögen                             bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.\n(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an\n1. Allgemeines                         anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen\nHofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzube-\n§ 68                             ziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen\nBegriff des Grundvermögens                     Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören,\ndie ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück\n(1) Zum Grundvermögen gehören                              nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grund-\n1.. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen           vermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selb-\nBestandteile und das Zubehör,                            ständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1\nSatz 3 und 4).\n2 . das Erbbaurecht,\n3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserb-              (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch\nbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungs-          ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet\neigentumsgesetz,                                         oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigen-\ntümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst\nsoweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches       wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens\nVermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99)            geworden ist.\nhandelt.\n§ 71\n(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen                          Gebäude und Gebäudeteile\n1. die Mineralgewinnungsrechte (§ 100),                                      für den Bevölkerungsschutz\n2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art,          Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die zum\ndie zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrich-    Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungs-\ntungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.    wichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen","246                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngeschaffen worden sind, bleiben bei der Ermittlung des                                  § 75\nEinheitswerts außer Betracht, wenn sie im Frieden nicht                          Grundstücksarten\noder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke\nbenutzt werden.                                                 (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die\nfolgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:\n1. Mietwohngrundstücke,\n2. Geschäftsgrundstücke,\nII. Unbebaute Grundstücke                    3. gemischtgenutzte Grundstücke,\n4. Einfamilienhäuser,\n§ 72                           5. Zweifamilienhäuser,\nBegriff                         6. sonstige bebaute Grundstücke.\n(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf              (2) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu\ndenen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die          mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jahres-\nBenutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.    rohmiete(§ 79), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der\nGebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den           Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser (Absätze 5\nzukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zuge-        und 6).\nmutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch\n(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu\ndie Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.\nmehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach der Jahres-\n(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude, deren    rohmiete(§ 79), eigenen oder fremden gewerblichen oder\nZweckbestimmung und Wert gegenüber der Zweckbestim-         öffentlichen Zwecken dienen.\nmung und dem Wert des Grund und Bodens von unter-               (4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grundstücke,\ngeordneter Bedeutung sind, so gilt das Grundstück als       die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden\nunbebaut.                                                   gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht\nMietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, Einfami-\n(3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück,  lienhäuser oder Zweifamilienhäuser sind.\nauf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der\nGebäude auf die Dauer benutzbarer Raum nicht mehr               (5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur\nvorhanden ist.                                              eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Hauspersonals\n(Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagenführer, Wächter\n§ 73                           usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zweite Wohnung\nsteht, abgesehen von Satz 2, dem Begriff „Einfamilien-\nBaureife Grundstücke\nhaus\" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter\n(1) Innerhalb der unbebauten Grundstücke bilden die      Bedeutung ist. Ein Grundstück gilt auch dann als Einfami-\nbaureifen Grundstücke eine besondere Grundstücks-           lienhaus, wenn es zu gewerblichen oder öffentlichen\nart.                                                        Zwecken mitbenutzt wird und dadurch die Eigenart als\nEinfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.\n(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke,\n(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die nur\nwenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt\nzwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4 von Absatz 5\nsind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebau-    sind entsprechend anzuwenden.\nung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen\nbegonnen hat oder schon durchgeführt ist. Zu den bau-           (7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grund-\nreifen Grundstücken gehören nicht Grundstücke, die für      stücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6 fallen.\nden Gemeinbedarf vorgesehen sind.\n§ 76\nBewertung\nIII. Bebaute Grundstücke                        (1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des\nAbsatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis\na) Begriff und Bewertung                       82) zu ermitteln für\n1. Mietwohngrundstücke,\n§ 74\n2. Geschäftsgrundstücke,\nBegriff\n3. gemischtgenutzte Grundstücke,\nBebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich     4. Einfamilienhäuser,\nbenutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72\n5. Zweifamilienhäuser.\nAbs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. Wird ein\nGebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig-        (2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der\ngestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude    Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu\nanzusehen.                                                  ermitteln.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                         247\n(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1                  serkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen),\nanzuwenden                                                                sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen\nMietern zugute kommen.\n1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die\nsich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung                        (2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete\nwesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden                      als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grund-\nEinfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unter-                    stücksteile,\nscheiden;\n1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem\n2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und                          Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,\nin solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in\n2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als\n§ 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten,\nzwanzig vom Hundert von der üblichen Miete abwei-\nfür die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die\nchenden tatsächlichen Miete überlassen hat.\nübliche Miete nach§ 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;\nDie übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete\n3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grund-\nzu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art,\nstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausfüh-\nLage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.\nrung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3\nbis 8 nicht bestimmt ist.                                               (3) Bei Grundstücken, die\n1. (weggefallen).,\n§ 77*)\n2. (weggefallen),\nMindestwert\n3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fas-\nDer für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert                          sung der Bekanntmachung vom 14. August 1990\ndarf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund                      (BGBI. 1 S. 1730), geändert durch Anlage I Kapitel XIV\nund Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten                        Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom\nwäre. Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres                            31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-\nbaulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die                            zes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\nAbbruchkosten zu berücksichtigen.                                             1126),\n4. im Saarland nach\na) (weggefallen),\nb) Verfahren\nb) (weggefallen),\nc) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der\n1. Ertragswertverfahren\nFassung der Bekanntmachung vom 10. September\n1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt\n§ 78\ngeändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom\nGrundstückswert                                          28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nDer Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den                          grundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das Grundstück\nGebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er ergibt                      oder den steuerbegünstigten Grundstücksteil entfallende\nsich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die                Jahresrohmiete um zwölf vom Hundert zu erhöhen.\nJahresrohmiete (§ 79) unter Berücksichtigung der §§ 81\n(4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen nach§ 35\nund 82.\ndes Grundsteuergesetzes gewährt, so ist die Jahresroh-\n§ 79                                    miete des Grundstücks oder des Grundstücksteils, für den\ndie Beihilfe gewährt wird, um vierzehn vom Hundert zu\nJahresrohmiete\nerhöhen.\n(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die\n(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten\nMieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf\nfür die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfest-\nGrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im\nstellungszeitpunkt..\nFeststellungzeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben.\nUmlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind                                                   § 80\neinzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch\nBetriebskosten (z. 8. Gebühren der Gemeinde), die durch\nVervielfältiger\ndie Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben                             (1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu vervielfachen\nwerden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge,                      ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen 3 bis 8 zu entneh-\nKosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warm-                        men. Der Vervielfältiger bestimmt sich nach der Grund-\nwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage                        stücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr\nsowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außer-                  des Gebäudes sowie nach der Einwohnerzahl der Bele-\ngewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht                     genheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Er-\ndie Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Was-                  streckt sich ein Grundstück über mehrere Gemeinden, so\nist Belegenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wert-\n*) Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August         vollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Umgemein-\n1969 (BGBI. 1 S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 in\ndungen nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt sind weiter-\nfolgender Fassung anzuwenden:\nhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die\n„Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer\nsein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein  betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile im Hauptfest-\nals unbebautes Grundstück zu bewerten wäre.\"                           stellungszeitpunkt maßgebend waren.","248                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch          2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für\nRechtsverordnung zu bestimmen, daß Gemeinden oder                  Reklamezwecke gegen Entgelt.\nGemeindeteile in eine andere Gemeindegrößenklasse ein-\n(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder die\ngegliedert werden, als es ihrer Einwohnerzahl entspricht,\nErhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig vom Hun-\nwenn die Vervielfältiger wegen der besonderen wirtschaft-\ndert des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht überstei-\nlichen Verhältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeinde-\ngen. Treffen die Voraussetzungen für die Ermäßigung\nteilen abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und für die Erhöhung nach\nKurorten und Randgemeinden).\nAbsatz 2 zusammen, so ist der Höchstsatz nur auf das\n(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegenüber der         Ergebnis des Ausgleichs anzuwenden.\nnach seiner Bauart und Bauausführung in Betracht kom-\nmenden Lebensdauer infolge baulicher Maßnahmen\n2. Sachwertverta:iren\nwesentlich verlängert oder infolge nicht behebbarer Bau-\nmängel und Bauschäden wesentlich verkürzt, so ist der                                        § 83\nVervielfältiger nicht nach dem tatsächlichen Baujahr des\nGebäudes, sondern nach dem um die entsprechende Zeit                                   Grundstückswert\nspäteren oder früheren Baujahr zu ermitteln.                      Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom\n(4) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude oder         Bodenwert(§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88) und\nGebäudeteile, die eine verschiedene Bauart oder Bauaus-        vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen (Aus-\nführung aufweisen oder die in verschiedenen Jahren             gangswert). Der Ausgangswert ist an den gemeinen Wert\nbezugsfertig geworden sind, so sind für die einzelnen          anzugleichen (§ 90).\nGebäude oder Gebäudeteile die nach der Bauart und                                            § 84\nBauausführung sowie nach dem Baujahr maßgebenden                                          Bodenwert\nVervielfältiger anzuwenden. Können die Werte der einzel-\nnen Gebäude oder Gebäudeteile nur schwer ermittelt wer-           Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der\nden, so kann für das ganze Grundstück ein Vervielfältiger      sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut\nnach einem durchschnittlichen Baujahr angewendet               wäre.\nwerden.                                                                                      § 85\n§ 81                                                        Gebäudewert\nAußergewöhnliche Grundsteuerbelastung\nBei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zunächst ein\nWeicht im Hauptfeststellungzeitpunkt die Grundsteuer-       Wert auf der Grundlage von durchschnittlichen Herstel-\nbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den           lungskosten nach den Baupreisverhältnissen des Jahres\nVervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung         1958 zu errechnen. Dieser Wert ist nach den Baupreisver-\nab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden mit       hältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen\nAusnahme der in§ 79 Abs. 3 und 4 bezeichneten Grund-           (Gebäudenormalherstellungswert). Der Gebäudenormal-\nstücke oder Grundstücksteile bis zu 1O vom Hundert zu          herstellungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im\nermäßigen oder zu erhöhen. Die Hundertsätze werden             Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa vor-\ndurch Rechtsverordnung bestimmt.                               handener baulicher Mängel und Schäden (§ 87) zu min-\ndern {Gebäudesachwert). Der Gebäudesachwert kann in\n§ 82                              besonderen Fällen ermäßigt oder erhöht werden (§ 88).\nErmäßigung und Erhöhung\n§ 86\n(1) liegen wertmindemde Umstände vor, die weder in                          Wertminderung wegen Alters\nder Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Ver-\nvielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den       (1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach\n§§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen.           dem Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt\nAls solche Umstände kommen z. B. in Betracht                   und der gewöhnlichen Lebensdauer von Gebäuden glei-\n1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm,          cher Art und Nutzung. Sie ist in einem Hundertsatz des\nRauch oder Gerüche,                                        Gebäudenormalherstellungswertes auszudrücken. Dabei\nist von einer gleichbleibenden jährlichen Wertminderung\n2. behebbare Baumängel und Bauschäden und                      auszugehen.\n3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.\n(2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen dem\n(2) liegen werterhöhende Umstände vor, die in der           Beginn des Jahres, in dem das Gebäude bezugsfertig\nHöhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist      geworden ist, und dem Hauptfeststellungszeitpunkt.\nder sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstücks-\nwert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen nur in                (3) Als Wertminderung darf insgesamt kein · höherer\nBetracht                                                       Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem Alter von\nsiebzig vom Hundert der Lebensdauer ergibt. Dieser\n1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf\nBetrag kann nur überschritten werden, wenn eine außer-\ndem Grundstück keine Höchhäuser befinden; ein              gewöhnliche Wertminderung vorliegt.\nZuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei\nEinfamilienhäusern oder Zweitamilienhäusern nicht             (4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes infolge\nmehr als 1 500 qm, bei den übrigen Grundstücksarten        baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der nach dem\nnicht mehr als das fünffache der bebauten Fäche            tatsächlichen Alter errechnete Hundertsatz entsprechend\nbeträgt,                                                   zu mindern.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                249\n§ 87                               (2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung bei der\nErmittlung des Gesamtwertes eines gewerblichen Betrie-\nWertminderung\nbes, bei der Bewertung des Gesamtvermögens oder bei\nwegen baulicher Mängel und Schäden\nder Bewertung des Inlandsvermögens anzusetzen, so ist\nFür bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der      für diese Zwecke ein besonderer Einheitswert festzustel-\nErmittlung des Gebäudenormalherstellungswertes noch        len. Dabei ist zu dem Wert nach Absatz 1 für die nicht\nbei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt wor-     bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile ein Betrag\nden sind, ist ein Abschlag zu machen. Die Höhe des         hinzuzurechnen, der nach dem Grad ihrer Fertigstellung\nAbschlags richtet sich nach Bedeutung und Ausmaß der       dem Gebäudewertanteil entspricht, mit dem sie im späte-\nMängel und Schäden.                                        ren Einheitswert enthalten sein werden. Der besondere\n§ 88                            Einheitswert darf den Einheitswert für das Grundstück\nnach Fertigstellung der Gebäude nicht übersteigen.\nErmäßigung und Erhöhung\n(1) Der Gebäudesachwert kann ermäßigt oder erhöht                                   § 92\nwerden, wenn Umstände tatsächlicher Art vorliegen, die                             Erbbaurecht\nbei seiner Ermittlung nicht berücksichtigt worden sind.\n(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,\n(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht       so ist sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbau-\nkommen, wenn Gebäude wegen der Lage des Grund-\nrechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belaste-\nstücks wegen unorganischen Aufbaus oder wirtschaft-\nten Grundstücks jeweils ein Einheitswert festzustellen. Bei\nlicher Überalterung in ihrem Wert gemindert sind.\nder Ermittlung der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert\n(3) Ein besonderer Zuschlag ist zu machen, wenn ein     auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich\nGrundstück nachhaltig gegen Entgelt für Reklamezwecke      der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, wenn\ngenutzt wird.                                              die Belastung nicht bestünde. Wird der Gesamtwert nach\n§ 89                            den Vorschriften über die Bewertung der bebauten Grund-\nstücke ermittelt, so gilt jede wirtschaftliche Einheit als\nWert der Außenanlagen                      bebautes Grundstück der Grundstücksart, von der bei der\nDer Wert der Außenanlagen (z. B. Umzäunungen,           Ermittlung des Gesamtwerts ausgegangen wird.\nWege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnittlichen     (2) Beträgt die Dauer des Erbaurechts in dem für die\nHerstellungskosten nach den Baupreisverhältnissen des      Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch 50 Jahre oder\nJahres 1958 zu errechnen und nach den Baupreisverhält-     mehr, so entfällt der Gesamtwert (Absatz 1) allein auf die\nnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt umzurechnen.         wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts.\nDieser Wert ist wegen des Alters der Außenanlagen im\nHauptfeststellungszeitpunkt und wegen etwaiger baulicher      (3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für die\nMängel und Schäden zu mindern; die Vorschriften der        Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als 50 Jahre,\n§§ 86 bis 88 gelten sinngemäß.                             so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entsprechend der rest-\nlichen Dauer des Erbbaurechts zu verteilen. Dabei ent-\n§ 90                            fallen auf\nAngleichung an den gemeinen Wert                 1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:\nder Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;\n(1) Der Ausgangswert(§ 83) ist durch Anwendung einer\nWertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen.                    dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts\nunter 50 bis zu 40 Jahren               95 vom Hundert,\n(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverordnung\nunter 40 bis zu 35 Jahren               90 vom Hundert,\nunter Berücksichtigung der wertbeeinflussenden Um-\nstände, insbesondere der Zweckbestimmung und Ver-              unter 35 bis zu 30 Jahren               85 vom Hundert,\nwendbarkeit der Grundstücke innerhalb bestimmter Wirt-         unter 30 bis zu 25 Jahren               80 vom Hundert,\nschaftszweige und der Gemeindegrößen, im Rahmen von            unter 25 bis zu 20 Jahren               70 vom Hundert,\n85 bis 50 vom Hundert des Ausgangswertes festgesetzt.          unter 20 bis zu 15 Jahren               60 vom Hundert,\nDabei können für einzelne Grundstücksarten oder Grund-\nunter 15 bis zu 1O Jahren               45 vom Hundert,\nstücksgruppen oder Untergruppen in bestimmten Gebie-\nten, Gemeinden oder Gemeindeteilen besondere Wert-             unter 10 bis zu 5 Jahren                25 vom Hundert,\nzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhält-      unter 5 Jahren                           O vom Hundert;\nnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern.                  2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks:\nder Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des in Num-\nIV. Sondervorschriften                        mer 1 genannten Anteils verbleibt.\nAbweichend von den Nummern 1, und 2 ist in die wirt-\n§ 91                            schaftliche Einheit des belasteten Grundstücks ein Anteil\nGrundstücke im Zustand der Bebauung                am Gebäudewert einzubeziehen, wenn besondere Verein-\nbarungen es rechtfertigen. Das gilt insbesondere, wenn\n(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeit-    bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf der\npunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht  Eigentümer des belasteten Grundstücks keine dem\nbezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbau-     Gebäudewert entsprechende Entschädigung zu leisten\nten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer     hat. Geht das Eigentum an dem Gebäude bei Erlöschen\nBetracht.                                                  des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos auf","250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nden Eigentümer des belasteten Grundstücks über, so ist           (3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Mitei-\nder Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1             gentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum\nund 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu ver-         nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so\nteilen. Beträgt die Entschädigung für das Gebäude beim        kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend\nÜbergang nur einen Teil des Gebäudewertes, so ist der         berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im\ndem Eigentümer des belasteten Grundstücks entschädi-         gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr\ngungslos zufallende Anteil entsprechend zu verteilen. Eine    Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu\nin der Höhe des Erbbauzinses zum Ausdruck kommende           verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten\nEntschädigung für den Gebäudewert bleibt außer Be-           zu erfassen.\ntracht. Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäude-                                  § 94\nwert behandelt.\nGebäude auf fremdem Grund und Boden\n(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag mit\ndem Eigentümer des belasteten Grundstücks zum                   (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist der\nAbbruch des Gebäudes bei Beendigung des Erbbaurechts         Bodenwert dem Eigentümer des Grund und Bodens und\nverpflichtet, so ist dieser Umstand durch einen entspre-     der Gebäudewert dem wirtschaftlichen Eigentümer des\nchenden Abschlag zu berücksichtigen; der Abschlag             Gebäudes zuzurechnen. Außenanlagen (z. 8. Umzäunun-\nunterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß das Gebäude         gen, Wegebefestigungen), auf die sich das wirtschaftliche\ntrotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird.        Eigentum am Gebäude erstreckt, sind unbeschadet der\nVorschriften in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit\n(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als Bestand-   des Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart des\nteil des Grundstücks zu berücksichtigen, sondern bei der      Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und Boden, auf\nErmittlung des sonstigen Vermögens oder des Betriebs-        dem das Gebäude errichtet ist, gilt als bebautes Grund-\nvermögens des Eigentümers des belasteten Grundstücks          stück derselben Grundstücksart.\nanzusetzen. Dementsprechend ist die Verpflichtung zur\nZahlung des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des             (2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach den für\nErbbaurechts zu berücksichtigen, sondern bei der Ermitt-      unbebaute Grundstücke geltenden Grundsätzen zu ermit-\nlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) oder des          teln; beeinträchtigt die Nutzungsbehinderung, welche sich\nBetriebsvermögens des Erbbauberechtigten abzuziehen.          aus dem Vorhandensein des Gebäudes ergibt, den Wert,\nso ist dies zu berücksichtigen.\n(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurech-\nten ist der Gesamtwert (Absatz 1 ) in gleicher Weise zu          (3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76. Wird\nermitteln, wie wenn es sich um Wohnungseigentum oder          das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so\num Teileigentum handeln würde. Die Verteilung des             ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert\nGesamtwertes erfolgt entsprechend Absatz 3.                   der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuzie-\nhen. Ist vereinbart, daß das Gebäude nach Ablauf der\n(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen Einhei- Miet- oder Pachtzeit abzubrechen ist, so ist dieser\nten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks           Umstand durch einen entsprechenden Abschlag zu\nsind abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 1 nur vorzunehmen,        berücksichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn vorauszu-\nwenn der Gesamtwert, der sich für den Beginn eines            sehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht\nKalenderjahres ergibt, vom Gesamtwert des letzten             abgebrochen werden wird.\nFeststellungszeitpunkts um das in § 22 Abs. 1 Nr. 1 be-\nzeichnete Ausmaß abweicht. § 30 Nr. 1 ist entsprechend\nanzuwenden. Bei einer Änderung der Verteilung des                            D. Betriebsvermögen\nGesamtwerts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für\ndie wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des\nbelasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wert-                                           § 95\nfortschreibungsgrenzen fortzuschreiben.                                    Begriff des Betriebsvermögens\n(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teileeinerwirt-\n§ 93\nschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als\nWohnungseigentum und Teileigentum                   Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Be-\ntriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).\n(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet\neine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der             (2) Als Gewerbe im Sinne des Gesetzes gilt auch die\nGrundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Woh-        gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. 8. der Bergbau und\nnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäude-          die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.\nteils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden\nAnwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3            (3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 97 nicht die\netwas anderes ergibt.                                         land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des\nUnternehmens bildet.\n(2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken\ndienende Wohnungseigentum ist im Wege des Ertrags-                                        § 96\nwertverfahrens nach den Vorschriften zu bewerten, die für                             Freie Berufe\nMietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigen-\ntum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert, aber zu          (1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses\nhicht weniger als zwanzig vom Hundert Wohnzwecken             Gesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes im\ndient, ist im Wege des Ertragswertverfahrens nach den         Sinne des§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-\nVorschriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte Grund-     zes gleich. Das gilt nicht für eine selbständig ausgeübte\nstück.e maßgebend sin'1.                                      künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit, die sich auf","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                251\nschöpferische oder forschende Tätigkeit, Lehr-, Vortrags-         (3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen\nund Prüfungstätigkeit oder auf schriftstellerische Tätigkeit   und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung\nbeschränkt. § 97 bleibt unberührt.                             noch ihren Sitz im Inland haben, bilden nur die Wirtschafts-.\ngüter einen gewerblichen Betrieb, die zum inländischen\n(2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätigkeit als      Betriebsvermögen gehören (§ 121 Abs. 2 Nr. 3).\nEinnehmer einer staatlichen Lotterie gleich, soweit die\nTätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebes\nausgeübt wird.\n§ 97                                                         § 98\nBetriebsvermögen von Körperschaften,                                   Arbeitsgemeinschaften\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen                     Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für\n(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle     Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich auf\nWirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Per-       die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werkliefe-\nsonenvereinigungen und Vermögensmassen gehören,                rungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß\nwenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland     des Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb von\nhaben:                                                         drei Jahren erfüllt wird. Die Wirtschaftsgüter, die den\nArbeitsgemeinschaften gehören, werden anteilig den\n1 . Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Komman-       Betrieben der Beteiligten zugerechnet.\nditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-\nrechtliche Gewerkschaften);\n§ 98a\n2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;\n3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;                                   Bewertungsgrundsätze\n4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;                       Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird in der\nWeise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die zu\n5. a) offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell-\ndem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter\nschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen\n(Rohbetriebsvermögen) ermittelt sind, um die Summe der\ndie Gesellschafter als Unternehmer (Mitunterneh-\nSchulden des Betriebs (§ 103) und der sonstigen nach\nmer) anzusehen sind,\ndiesem Gesetz zulässigen Abzüge gekürzt wird. Dabei ist\nb) Personengesellschaften, die keine Tätigkeit im          auch der bei der steuerlichen Gewinnermittlung nach § 5\nSinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-       Abs. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes angesetzte\ngesetzes ausüben und bei denen ausschließlich          Aufwand für Zölle und Steuern zu berücksichtigen.\neine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich\nhaftende Gesellschafter sind und nur diese oder\nPersonen, die nicht Gesellschafter sind, zur Ge-\nschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte                                    § 99\nPersonengesellschaft). ist eine gewerblich geprägte                      Betriebsgrundstücke\nPersonengesellschaft als persönlich haftender\nGesellschafter an einer anderen Personengesell-           (1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der\nschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz,\nTätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbe-     soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem\nbetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personenge-      gewerblichen Betrieb,\nsellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.           1. zum Grundvermögen gehören würde oder\nZu dem gewerblichen Betrieb einer Gesellschaft im\n2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden\nSinne der Buchstaben a und b gehören auch die Wirt-\nwürde.\nschaftsgüter, die im Eigentum eines, mehrerer oder\naller beteiligten Gesellschafter stehen und dem Betrieb       (2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem\nder Gesellschaft oder der Mitunternehmerstellung der       gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören\nGesellschafter in der Gesellschaft dienen; diese           würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerbli-\nZurechnung geht Zurechnungen nach den Buchstaben           chen 'Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des\na und b, den Nummern 1 bis 4 und § 95 vor. Das gilt        gewerblichen Betriebs und als Betriebsgrundstück. Dient\nauch für Forderungen und Schulden zwischen der             das Grundstück nur zur Hälfte seines Werts oder zu einem\nGesellschaft und einem Gesellschafter, soweit es sich      geringeren Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das\nnicht um Forderungen und Schulden aus dem regelmä-         ganze Grundstück zum Grundvermögen. Ein Grundstück,\nßigen Geschäftsverkehr zwischen der Gesellschaft und       an dem neben dem Betriebsinhaber noch andere Perso-\neinem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen Über-      nen beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des\nlassung von Geldbeträgen an die Gesellschaft oder          Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Abwei-\neinen Gesellschafter handelt.                              chend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grundbesitz der\n§ 34 Abs. 6 a und § 51 a bleiben unberührt.                    in § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen Körperschaften,\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu\n(2) Einen gewerblichen Betrieb bilden auch die Wirt-        den Betriebsgrundstücken.\nschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Personen des\nprivaten Rechts, den nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstal-         (3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen gehören,             sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne\nsoweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (aus-       des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches\ngenommen Land- und Forstwirtschaft) dienen.                    Vermögen zu bewerten.","252                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 100                             den Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an\nMineralgewinnungsrechte\ndem Vermögen, bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\n(1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund staatlicher        schaften die Beteiligung an der Summe der Geschäfts-\nVerleihung oder auf Grund eines übertragenen ausschließ-       guthaben, maßgebend.\nlichen Rechts des Staates aufgesucht und gewonnen wer-\n(2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine inländi-\nden können, ist das verliehene oder das auf Grund der           sche Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein inländi-\nstaatlichen Erlaubnis zur Ausübung überlassene Mineral-\nscher Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergeset-\ngewinnungsrecht als selbständiges Wirtschaftsgut mit dem\nzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,\ngemeinen Wert zu bewerten.\neine inländische Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,\n(2) Bei Bodenschätzen, die ohne besondere staatliche        eine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein\nVerleihung bereits auf Grund des Eigentums am Grund-            inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an\nstück aufgesucht und gewonnen werden können, ist die            dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Geschäfts-\naus dem Eigentum fließende Berechtigung zur Gewinnung           leitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nder Bodenschätze wie ein Mineralgewinnungsrecht mit             Gesetzes (Tochtergesellschaft), die in dem Wirtschafts-\ndem gemeinen Wert zu bewerten, sobald mit der Auf-              jahr, das mit dem maßgebenden Abschlußzeitpunkt\nschließung der Lagerstätte begonnen oder die Berechti-          (§ 106) der Muttergesellschaft endet oder ihm vorangeht,\ngung in sonstiger Weise als selbständiges Wirtschaftsgut        ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich\nzum Zwecke einer nachhaltigen gewerblichen Nutzung in           aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nden Verkehr gebracht worden ist.                                vom 8. September 1972 (BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert\ndurch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\n§ 101                              dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nNicht zum Betriebsvermögen                      (BGBI. 1990 II S. 885, 978), fallenden Tätigkeiten oder aus\ngehörige Wirtschaftsgüter                    unter§ 8 Abs. 2 des Außensteuergesetzes fallenden Betei-\nligungen bezieht, mindestens zu einem Zehntel unmittel-\nZum Betriebsvermögen gehören nicht:                         bar beteiligt, so gehört die Beteiligung auf Antrag insoweit\nnicht zum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen\n1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des          seit mindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden\nVermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von            Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt auf\nder Vermögensteuer befreit sind;                           Antrag der Muttergesellschaft für den Teil des Wertes ihrer\n2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale urhe-         Beteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis\nberrechtlich geschützter Werke, die nach § 11 0 Abs. 1     des Wertes der Beteiligung an einer Enkelgesellschaft im\nNr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen gehören. Dienst-        Sinne des § 26 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes\nerfindungen gehören nur in dem Umfang zum Betriebs-        zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochter-\nvermögen des Arbeitgebers, in dem sie von diesem in        gesellschaft entspricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem\nLizenz vergeben oder in sonstiger Weise einem Dritten      Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden Abschlußzeit-\ngegen Entgelt zur Ausnutzung überlassen werden;            punkt (§ 106) der Muttergesellschaft endet oder ihm voran-\ngeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-\n3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art;               schließlich aus unter§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuer-\ngesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2\n4. der Geschäfts- oder Firmenwert, soweit er nicht ent-\nNr. 1 des Außensteuergesetzes fallenden Beteiligungen\ngeltlich erworben worden ist;\nbezieht; die Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für\n5. Kunstgegenstände und Handschriften, die nach § 11 0          die Bewertung der Wirtschaftsgüter der T ochtergesell-\nAbs. 1 Nr. 12 Satz 3 nicht zum sonstigen Vermögen          schaft entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Vor-\ngehören und nicht zur Veräußerung bestimmt sind.           schriften sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige\nnachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt sind.\n§ 102                                 (3) Gehören Beteiligungen an einer ausländischen\nGesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der\nVergünstigung für Schachtelgesellschaften\nDoppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Min-\n(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine inländi- destbeteiligung nicht zum gewerblichen Betrieb, so gilt\nsche Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, ein inländi-        dies ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindest-\nscher Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuergeset-           beteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel\nzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,          beträgt.\neine inländische Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft,                                    § 103\neine unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein\ninländischer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an                               Betriebsschulden\ndem Grund- oder Stammkapital einer anderen inländi-                (1) Schulden werden nur insoweit abgezogen, als sie mit\nschen Kapitalgesellschaft, einer anderen inländischen           der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des gewerblichen\nKreditanstalt des öffentlichen Rechts oder an den               Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\nGeschäftsguthaben einer anderen inländischen Erwerbs-\nund Wirtschaftsgenossenschaft mindestens zu einem                  (2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsun-\nZehntel unmittelbar beteiligt, so gehört die Beteiligung        ternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuzie-\ninsoweit nicht zum gewerblichen Betrieb, als sie ununter-       hen, soweit sie für die Leistungen aus den laufenden\nbrochen seit mindestens 12 Monaten vor dem maßgeben-            Versicherungsverträgen erforderlich sind.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                  253\n§ 103a                              2. wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, mit dem aus\nRückstellungen für Preisnachlässe,                       Anlage 13 zu entnehmenden Vielfachen der Jahres-\nfür Wechselhaftung und für Jubiläumszuwendungen                     rente.\n(5) Die Anwartschaft auf eine lebenslängliche Alters-\nRückstellungen für Preisnachlässe und für Wechselhaf-\nrente ist mit dem aus Anlage 10, Spalten 2 a und 3 a, zu\ntung sind abzugsfähig. Rückstellungen für die Verpflich-\nentnehmenden Vielfachen des Teiles dieser Jahresrente\ntung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums\nanzusetzen, der dem Verhältnis der bereits zurückliegen-\nsind nur abzugsfähig, wenn das Dienstverhältnis minde-\nden Dienstzeit zur Gesamtdienstzeit entspricht. Dabei ist\nstens 10 Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das\nvon der Jahresrente auszugehen, die von dem Pensions-\nBestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens\nberechtigten bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres\n15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist;\nnach Maßgabe der Pensionszusage erworben werden\n§ 52 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist\nkann. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuerge-\nentsprechend anzuwenden.\nsetzes gilt entsprechend. Als zurückliegende Dienstzeit gilt\nder Zeitraum vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zum\n§ 104                              Bewertungsstichtag, als Gesamtdienstzeit der Zeitraum\nPensionsverpflichtungen                       vom Beginn des Dienstverhältnisses bis zur Vollendung\ndes 63. Lebensjahres. Als Beginn des Dienstverhältnisses\n(1) Eine Pensionsverpflichtung darf nur abgezogen           kann frühestens das Kalenderjahr zugrunde gelegt wer-\nwerden, wenn                                                   den, zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf           30. Lebensjahr vollendet hat. Die maßgebende Dienstzeit\neinmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,           ist jeweils auf volle Jahre auf- oder abzurunden.\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die           (6) Ist für den Beginn der Pensionszahlung die Voll-\nPensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge-        endung eines anderen als des 63. Lebensjahres vorgese-\nmindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher       hen, so ist für jedes Jahr der Abweichung nach unten ein\nVorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren   Zuschlag von 7 vom Hundert und für jedes Jahr der\nVorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter        Abweichung nach oben ein Abschlag von 5 vom Hundert\nBeachtung billigen Ermessens eine Minderung oder          bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und von 3 vom Hun-\nein Entzug der Pensionsanwartschaften oder der            dert für jedes weitere Lebensjahr vorzunehmen.\nPensionsleistung zulässig ist, und\n(7) Die Anwartschaft auf Altersrente ist bei einem Pen-\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.                 sionsberechtigten, der vor Eintritt des Versorgungsfalls\nausgeschieden ist, mit dem aus Anlage 11, Spalten 2 a und\n(2) Eine Pensionsverpflichtung darf erstmals abgezogen      3 a, zu entnehmenden Vielfachen der Jahresrente anzu-\nwerden                                                         setzen. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entspre-\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewertungs-        chend .\nstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Pen-\n(8) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Invalidenrente\nsionszusage erteilt worden ist, frühestens jedoch nach\nist wie die Anwartschaft auf Altersrente zu behandeln.\nAblauf des Wirtschaftsjahrs, bis zu dessen Mitte der\nNeben einer Anwartschaft auf Altersrente kann eine An-\nPensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat,\nwartschaft auf Invalidenrente nicht berücksichtigt werden.\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls an dem Bewertungs-\nstichtag, der dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem der          (9) Die Anwartschaft auf lebenslängliche Hinterbliebe-\nVersorgungsfall eingetreten ist                           nenrente ist\n1. bei noch tätigen Pensionsberechtigten mit dem aus\n(3) Pensionsverpflichtungen von Steuerpflichtigen, die           Anlage 10, Spalte 2 b oder 3 b, zu entnehmenden Viel-\nihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommen-                fachen des Teiles der Jahresrente anzusetzen, der\nsteuergesetzes ermitteln, sind höchstens mit dem Teilwert           dem Verhältnis der bereits zurückliegenden Dienstzeit\nnach § 6 a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes unter                 zur Gesamtdienstzeit entspricht,\nZugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von 6 vom\n2. bei vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Dienst-\nHundert anzusetzen. Das gleiche gilt für andere Pensions-\nverpflichtungen, bei denen der Teilwert der Pensionsver-            verhältnis ausgeschiedenen Pensionsberechtigten mit\npflichtung als Bemessungsgrundlage für die Beitragszah-             dem aus Anlage 11, Spalte 2 b oder 3 b, zu entnehmen-\nden Vielfachen der Jahresrente anzusetzen.\nlung an den Träger der Insolvenzsicherung zu ermitteln ist\n(§ 10 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der           Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.\nbetrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974,\nBGBI. 1 S. 3610, zuletzt geändert durch Artikel 33 des            (10) Eine neben den laufenden Leistungen bestehende\nGesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261 ).             Anwartschaft des Pensionsberechtigten auf eine lebens-\n§ 13a des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der          längliche Hinterbliebenenrente ist mit dem aus Anlage 12\nBekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. 1S. 173) ist         zu entnehmenden Vielfachen der den Hinterbliebenen des\nentsprechend anzuwenden.                                       Pensionsberechtigten zustehenden Jahresrente anzu-\nsetzen.\n(4) Pensionsverpflichtungen, die nicht unter Absatz 3\n(11) Ist als Pensionsleistung eine einmalige Kapital-\ntallen, sind anzusetzen,\nleistung zugesagt worden, so sind bei der Ermittlung des\n1. wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist         abzugsfähigen Betrags 10 vom Hundert der Kapital-\n(Pensionsanwartschaften), höchstens mit dem Betrag,       leistung als Jahresrente anzusetzen. Die Absätze 5 bis 10\nder nach den folgenden Absätzen zu ermitteln ist,         gelten entsprechend.","254                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(12) Soweit Pensionsverpflichtungen in den Anwen-         2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und\ndungsbereich des § 13 a des Berlinförderungsgesetzes             Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für die Be-\nfallen, sind die Vervielfältiger                                 wertung bleiben die Verhältnisse des Stichtags maß-\ngebend, der sich nach§ 112 ergibt. Für den Bestand ist\n1. der Anlagen 10 und 11 um 15 vom Hundert,\nder Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3) maßgebend;\n2. der Anlagen 12 und 13 um 7,5 vom Hundert\n3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften. Für die\nzu erhöhen.                                                      Zurechnung und die Bewertung verbleibt es in diesen\nFällen bei den Feststellungen, die bei der gesonderten\n(13) Die Absätze 3 bis 12 gelten entsprechend, wenn\nFeststellung des Einheitswerts der Personengesell-\nder Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in\neinem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält-          schaft getroffen werden.\nnis steht.\n§ 107\n(14) Verpflichtungen aus laufenden Pensionen, die auf-\ngrund einer rechtsähnlichen tatsächlichen Verpflichtung                Ausgleich von Vermögensänderungen\ngeleistet werden und bei denen nicht sämtliche Vorausset-                   nach dem Abschlußzeitpunkt\nzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, sind abzugsfähig,         Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in de( Zeit\nsoweit die Leistungen bereits vor dem 1. Januar 1981         zwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) und dem\nbegonnen haben.                                              Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 23\n§ 105                            Abs. 2) eingetreten sind, gelten die folgenden Vorschriften:\nSteuerschulden                         1. Für Betriebsgrundstücke und für Mineralgewinnungs-\nrechte:\n(1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern sind nur\na) Ist ein Betriebsgrundstück oder ein Mineralgewin-\nabzuziehen, wenn die Steuern entweder\nnungsrecht aus dem gewerblichen Betrieb ausge-\n1. spätestens im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22          schieden und der Gegenwert dem Betrieb zugeführt\nAbs. 4, § 23 Abs. 2) fällig geworden sind oder                  worden, so wird der Gegenwert dem Betriebsver-\n2. für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im             mögen zugerechnet.              -\nFeststellungszeitpunkt geendet hat. Endet der Erhe-          b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück oder ein\nbungszeitraum erst nach dem Feststellungszeitpunkt,             Mineralgewinnungsrecht dem gewerblichen Betrieb\nso sind die Steuerschulden insoweit abzuziehen, als sie         zugeführt und der Gegenwert dem gewerblichen\nauf die Zeit vor dem Feststellungszeitpunkt entfallen.          Betrieb entnommen worden, so wird der Gegenwert\n(2) Für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist            vom Betriebsvermögen abgezogen. Entsprechend\nstatt des Feststellungszeitpunkts der Abschlußzeitpunkt \"           werden Aufwendungen abgezogen, die aus Mitteln\n(§ 106 Abs. 3) maßgebend.                                           des gewerblichen Betriebs auf Betriebsgrundstücke\noder Mineralgewinnungsrechte gemacht worden sind.\n2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrundstücke\n§ 106\noder Mineralgewinnungsrechte:\nBewertungsstichtag\na) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem gewerb-\n(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhält-          lichen Betrieb ausgeschieden und dem übrigen Ver-\nnisse im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4,          mögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so\n§ 23 Abs. 2) maßgebend. Für die Bewertung von Wert-                 wird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es\npapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesell-              im Feststellungszeitpunkt noch zum gewerblichen\nschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 112 ergibt.             Betrieb gehörte.\nb) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem übrigen\n(2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse\nVermögen des Betriebsinhabers ausgeschieden\nauf den Schluß des Kalenderjahrs machen, ist dieser\nund dem gewerblichen Betrieb zugeführt worden, so\nAbschlußtag zugrunde zu legen.\nwird das Wirtschaftsgut so behandelt, als wenn es\n(3) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse            im Feststellungszeitpunkt noch zum übrigen Ver-\nauf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zuge-                 mögen gehörte.\nlassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahrs               c) Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht,\nzugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vor-           wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut\nangeht. An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige          Grundbesitz oder Mineralgewinnungsrechte erwor-\nFeststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als             ben worden sind oder Aufwendungen auf Grundbe-\nstets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs          sitz oder Mineralgewinnungsrechte gemacht wor-\nzugrunde zu legen ist.                                              den sind. In diesen Fällen ist das Wirtschaftsgut von\n(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3)              dem Vermögen, aus dem es ausgeschieden worden\nermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststel-         ist, abzuziehen.\nlungszeitpunkt.                                                  d) Ist eine Beteiligung an einer Personengesellschaft\naus dem gewerblichen Betrieb ausgeschieden, so\n(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:                   wird der für sie erhaltene Gegenwert dem Betriebs-\n1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99) und Mineralgewin-                 vermögen zugerechnet. Ist eine Beteiligung an einer\nnungsrechte (§ 100). Für ihren Bestand und ihre                 Personengesellschaft mit Mitteln des Betriebs er-\nBewertung bleiben die Verhältnisse im Feststellungs-            worben worden, ist der dafür gegebene Gegenwert\nzeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2 bleibt unberührt;              vom Betriebsvermögen abzuziehen.","Nr . 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                255\ne) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften und           5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbeschränkt\nWertpapiere im Feststellungszeitpunkt nicht mehr,           steuerpflichtigen Erfinder und Urheber gehören jedoch\nwird der für sie erhaltene Gegenwert dem Betriebs-          nicht zum sonstigen Vermögen\nvermögen zugerechnet.\na) eigene Erfindungen,\n§ 108                                 b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene Dienst-\nerfindungen und\n(weggefallen)\nc) eigene Urheberrechte sowie Originale urheber-\nrechtlich geschützter Werke.\n§ 109\nDie genannten Wirtschaftsgüter gehören auch dann\nBewertung\nnicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie im Falle des\n(1) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Wirt-          Todes des Erfinders oder Urhebers auf seinen unbe-\nschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 in der         schränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder seine unbe-\nRegel mit dem Teilwert (§ 10) anzusetzen.                          schränkt steuerpflichtigen Kinder übergegangen sind;\n(2) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustel-  6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapital-\nlen ist, sind mit dem Einheitswert anzusetzen. § 115 ist bei       versicherungen oder Rentenversicherungen, aus\nBetriebsgrundstücken und sonstigen Wirtschaftsgütern,              denen der Berechtigte noch nicht in den Rentenbezug\nsoweit diese nicht zur Veräußerung bestimmt sind, ent-             eingetreten ist. Nicht zum sonstigen Vermögen ge-\nsprechend anzuwenden.                                              hören jedoch:\n(3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften            a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein\nsind mit dem nach den §§ 11, 112 und 113 ermittelten Wert              Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen\nanzusetzen.                                                            worden sind,\nb) Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche\n(4) Kapitalforderungen, der für Zölle und Steuern ange-\nerst fällig werden, wenn der Berechtigte das\nsetzte Aufwand(§ 98 a Satz 2), der Geschäfts- oder Firmen-\nwert, Rückstellungen für Preisnachlässe, für Wechselhaf-               60. Lebensjahr vollendet hat oder behindert im\ntung und für Jubiläumszuwendungen sowie Wirtschafts-                   Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem\ngüter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 a                Grad der Behinderung von mehr als 90 ist und\ndes Einkommensteuergesetzes bewertet worden sind,                  c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Rentenversiche-\nsind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Grund-               rungen, soweit ihr Wert (§ 12 Abs. 4) insgesamt\nsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben.                  1O 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nVersicherungen bei solchen Versicherungsunter-\nzweiter Abschnitt                              nehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren\nSitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum\nSonstiges Vermögen,                              sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunter-\nGesamtvermögen und Inlandsvermögen                           nehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland\nerteilt ist;\nA. So n s t i g es V e r m ö g e n               7. der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln\neines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 33\n§ 110\nAbs. 3 Nr. 3);\nBegriff und Umfang des sonstigen Vermögens\n8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und\n(1) Als sonstiges Vermögen(§ 18 Nr. 4) kommen, soweit           Forstwirtschaft oder einem gewerblichen Betrieb\ndie einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forst-          üblicherweise zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an\nwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder                  dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßge-\nzum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in             benden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des\nBetracht, insbesondere:                                            Eigentümers nicht dienen. Die Wirtschaftsgüter gehö-\n1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen            ren nicht zum sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert\njeder Art, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen;            insgesamt 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;\n2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postgiroguthaben und           9. Wirtschaftsgüter in möblierten Wohnungen, die Nicht-\nsonstige laufende Guthaben, inländische und auslän-           gewerbetreibenden gehören und ständig zusammen\ndische Zahlungsmittel. Lauten die Beträge auf Deut-           mit den Wohnräumen vermietet werden, soweit sie\nsche Mark, so gehören sie bei natürlichen Personen            nicht als Bestandteil oder Zubehör bei der Grund-\nnur insoweit zum sonstigen Vermögen, als sie insge-           stücksbewertung berücksichtigt werden und wenn ihr\nsamt 1 000 Deutsche Mark übersteigen;                         Wert insgesamt 10 000 Deutsche Mark übersteigt;\n3. Aktien oder Anteilsscheine, Kuxe, Geschäftsanteile,       10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen und Medail-\nandere Gesellschaftseinlagen und Geschäftsgutha-              len jeglicher Art, wenn ihr Wert insgesamt 1 000 Deut-\nben bei Genossenschaften. Anteile an Gesellschaften           sche Mark übersteigt;\nim Sinne des § 97 Abs. 1 Nr. 5 sind nicht sonstiges      11 . Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem\nVermögen, sondern Betriebsvermögen des Gesell-                Metall, mit Ausnahme der in Nummer 10 genannten\nschafters;                                                    Münzen und Medaillen, sowie Luxusgegenstände,\n4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und von                 auch wenn sie zur Ausstattung der Wohnung des\nRechten auf Renten und andere wiederkehrende                  Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr Wert insgesamt\nNutzungen und Leistungen;                                     10 000 Deutsche Mark übersteigt;","256                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n12. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr Wert                 4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge ohne\ninsgesamt 20 000 Deutsche Mark übersteigt, mit Aus-              Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in Form von\nnahme von Sammlungen der in Nummer 1O genann-                    Kapitalabfindungen gewährt werden;\nten Gegenstände. Nicht zum sonstigen Vermögen\n5. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der jeweils\ngehören Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den\ngeltenden Fassung:\nWert, wenn sie von Künstlern geschaffen sind, die im\nZeitpunkt der Anschaffung noch leben. Nicht zum                  a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der\nsonstigen Vermögen gehören auch Kunstgegen-                          Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nstände und Handschriften, deren Eigentümer gegen-                   S. 1909), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II\nüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle                  Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsver-\njeweils für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine              trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nBereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Auss~ellungen         Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nunentgeltlich zur Verfügung zu stellen, deren Träger                 (BGBI. 1990 II S. 885, 919),\neine inländische juristische Person des öffentlichen                Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der\nRechts oder eine regelmäßig öffentlich geförderte juri-             Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1\nstische Person des privaten Rechts ist, an den in                   S. 2059), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\ndiesen Zeitraum fallenden Stichtagen. § 115 bleibt                  Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\nunberührt.\nAltsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt\n(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen Vermö-                 Teil 111, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten\ngens bleibt der Wert der Wirtschaftsgüter, der sich nach                 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nAbsatz 1 Nr. 1 bis 3 ergibt, bis zum Betrag von insgesamt                Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1\nl O 000 Deutsche Mark außer Betracht.                                    des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen ver-                     23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),\nanlagt(§ 14 des Vermögensteuergesetzes), so werden die                   Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\nFreibeträge und Freigrenzen nach den Absätzen 1 und 2                    machung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681 ),\nmit der Zahl vervielfacht, die der Anzahl der zusammen\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nveranlagten Steuerpflichtigen entspricht.                                26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1142),\nReparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969\n§ 111                                       (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch Anlage 1\nKapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 3 des\nNicht zum sonstigen Vermögen\nEinigungsvertrages vom 31. August 1990 in Ver-\ngehörige Wirtschaftsgüter\nbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\nZum sonstigen Vermögen gehören nicht:                                 tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),\n1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen                 b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundes-\nsowie Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge,                     gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 653-1, ver-\ndie auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis                 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nzurückzuführen sind;                                                durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt II\nNr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\n2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Arbeits-                  in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nlosenversicherung und einer sonstigen Kranken- oder                 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 965),\nUnfallversicherung;\nGesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten natio-\n3. fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenversicherun-                 nalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts-\ngen, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollen-                verhältnisse an deren Vermögen vom 17. März\ndet hat oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre              1965 (BGBI. 1 S. 79), zuletzt geändert durch Arti-\nbehindert im Sinne des Schwerbehindertengesetzes                    kel 67 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1\nmit einem Grad der Behinderung von mehr als 90 ist.                 s. 645),\nSoll nach dem Versicherungsvertrag für den Fall des              c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der\nTodes des Berechtigten die Rente an dritte Personen                 Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar\ngezahlt werden, so gehören die Ansprüche nur dann                   1987 (BGBI. 1 S. 506), zuletzt geändert durch\nnicht zum sonstigen Vermögen, wenn keine weiteren                   Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 5\nPersonen anspruchsberechtigt sind als der Ehegatte                  des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in\ndes Berechtigten und seine Kinder, solange die Kinder               Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nnoch nicht das 18. oder, falls sie sich in der Berufsaus-           23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 919),\nbildung befinden, noch nicht das 27. Lebensjahr voll-\nHäftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-\nendet haben. In diesem Falle gehören nach dem Tode\nmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512),\ndes Berechtigten die Ansprüche auch bei dem Ehe-\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-\ngatten und den Kindern nicht zum sonstigen Vermö-\nbiet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages\ngen. Wird eine durch Tod des Berechtigten fällige\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\nKapitalversicherungssumme als Einmaibeitrag zu                      des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.\neiner sofort beginnenden Rentenversicherung für den                 1990 II S. 885, 919);\nEhegatten und die in Satz 2 bezeichneten Kinder\nverwendet, so gehören auch die Ansprüche aus                  6. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund gesetzlicher\ndieser Rentenversicherung bei dem Ehegatten und                  Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nden Kindern nicht zum sonstigen Vermögen;                        schen Unrechts für Schäden an Leben, Körper,","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                  257\nGesundheit und Freiheitsentzug zustehen, ohne                            B. G es am t v e r m ö g e n\nRücksicht darauf, ob die Leistungen laufend oder in\nForm einer einmaligen Zahlung gewährt werden;                                       § 114\n7. Ansprüche auf Renten,                                                 Ermittlung des Gesamtvermögens\na) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,         (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des\nwenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsbe-      Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten\nrechtigter nach § 14 des Vermögensteuergesetzes     Vermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.\nzusammen veranlagt werden, in anderen Fällen,\nsoweit der Kapitalwert 20 000 Deutsche Mark             (2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirt-\nübersteigt. Der Kapitalwert ist vorbehaltlich des    schaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögen-\n§ 14 nach § 13 Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von    steuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögen-\nder nach den Verhältnissen am Stichtag voraus-       steuer befreit sind.\nsichtlichen Dauer der Unterhaltsleistungen auszu-       (3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind die\ngehen;                                               Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert·festzustellen ist,\nb) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung für       mit den festgestellten Einheitswerten anzusetzen.\nden durch Körperverletzung oder Krankheit herbei-\ngeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der                                 § 115\nErwerbsfähigkeit zustehen. Das gleiche gilt für\nGegenstände,\nAnsprüche auf Renten, die den Angehörigen einer\nderen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt\nin dieser Weise geschädigten Person auf Grund\nder Schädigung zustehen;                               (1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und solche\n8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem Be-        bewegliche Gegenstände, die zum sonstigen Vermögen\nrechtigten an Stelle einer in Nummer 7 bezeichneten     gehören, sind mit 40 vom Hundert des Werts anzusetzen,\nRente zusteht;                                          wenn ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst,\nGeschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse\n9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende\nliegt.\nNutzungen oder Leistungen, soweit der Jahreswert\nder Nutzungen oder Leistungen insgesamt 4 800              (2) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegen-\nDeutsche Mark nicht übersteigt, wenn der Berechtigte    stände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Samm-\nüber 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens   lungen, Bibliotheken und Archive werden nicht angesetzt.\ndrei Jahre behindert im Sinne des Schwerbehinder-       wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\ntengesetzes mit einem Grad der Behinderung von           1. die Erhaltung der Gegenstände muß wegen ihrer\nmehr als 90 ist;                                             Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im\n10. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegen-             öffentlichen Interesse liegen;\nstände, soweit sie nicht im § 110 besonders als zum     2. die Gegenstände müssen in einem den Verhältnissen\nsonstigen Vermögen gehörig bezeichnet sind.                  entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung\noder der Volksbildung nutzbar gemacht werden;\n§ 112                           3. der Steuerpflichtige muß bereit sein, die Gegenstände\nStichtag für die Bewertung                       den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu\nunterstellen;\nvon Wertpapieren und Anteilen\n4. die Gegenstände müssen sich, wenn sie älter als\nStichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Antei-         30 Jahre sind, seit mindestens 20 Jahren im Besitz der\nlen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der 31. Dezember         Familie befinden oder in ·das Verzeichnis national wert-\ndes Jahres, das dem für die Hauptveranlagung, Neuveran-           vollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive\nlagung und Nachveranlagung zur Vermögensteuer maß-                nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes\ngebenden Zeitpunkt vorangeht.                                     gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten\n§ 113                                bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage 1\nKapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungs-\nVeröffentlichung der am Stichtag                     vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nmaßgebenden Kurse und Rücknahmepreise                       Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nDer Bundesminister der Finanzen stellt die nach § 11           (BGBI. 1990 II S. 885, 914), eingetragen sein.\nAbs. 1 maßgebenaen Kurse und die nach § 11 Abs. 4               (3) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz werden\nmaßgebenden Rücknahmepreise vom Stichtag (§ 112) in          nicht angesetzt, wenn sie für Zwecke der Volkswohlfahrt\neiner Liste zusammen und veröffentlicht diese im Bundes-     der Allgemeinheit zur Benutzung zugänglich gemacht sind\nsteuerblatt.                                                 und ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.\n§ 113a                              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die\nVerfahren zur Feststellung der Anteilswerte            jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen\nübersteigen.\nDer Wert der in § 11 Abs. 2 bezeichneten Anteile an                                   § 116\ninländischen Kapitalgesellschaften wird gesondert fest-\nKrankenhäuser\ngestellt. Die Zuständigkeit, die Einleitung des Verfahrens,\ndie Beteiligung der Gesellschaft und der Gesellschafter am      Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder des\nVerfahren sowie die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen          Inlandsvermögens bleibt der Einheitswert oder der Teil des\nwerden durch Rechtsverordnung geregelt.                      Einheitswerts außer Ansatz, der für das Betriebsvermögen","258                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\neines vom Eigentümer betriebenen Krankenhauses fest-             gen, die mit einem .Betrieb der Land- und Forstwirt-\ngestellt worden ist, wenn das Krankenhaus in dem Kalen-          schaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, kön-\nderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, die            nen nur abgezogen werden, wenn sie nicht bereits im\nVoraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenord-           Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft\nnung erfüllt hat.                                                berücksichtigt worden sind;\n§ 117                            2. Pensionsverpflichtungen gegenüber Personen, bei\ndenen der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist,\nVerkehrsunternehmen\nsoweit sie nicht mit einem gewerblichen Betrieb in\nBei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird außer              wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Steht eine\nAnsatz gelassen:                                                  Pensionsverpflichtung mit einem Betrieb der Land- und\nForstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang,\n1. Betriebsvermögen von Verkehrsbetrieben, Hafen-                kommt ein Abzug nur in Betracht, wenn sie nicht bereits\nbetrieben und Flugplatzbetrieben des Bundes, eines           im Einheitswert berücksichtigt worden ist. Bei der\nLandes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes              Bewertung der Pensionsverpflichtungen ist § 104 ent-\noder eines Zweckverbandes. Das gleiche gilt für Unter-       sprechend anzuwenden;\nnehmen dieser Art, deren Anteile ausschließlich diesen\nKörperschaften gehören und deren Erträge ihnen aus-      3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forstwirt-\nschließlich zufließen;                                       schaft zur Abgeltung des Überschusses der laufenden\nBetriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausga-\n2. Betriebsvermögen der nicht unter Nummer 1 fallenden            ben, der nach dem Ende des vorangegangenen Wirt-\nVerkehrsbetriebe, Hafenbetriebe und Flugplatzbe-             schaftsjahrs (§ 35 Abs. 2) entstanden ist, ein Achtzehn-\ntriebe, soweit dieses dazu bestimmt ist, unter der           tel des Wirtschaftswerts des Betriebs der Land- und\nAuflage der Betriebspflicht, der Beförderungspflicht         Forstwirtschaft; bei buchführenden Inhabern von\n(Kontrahierungspflicht) und des Tarifzwangs dem              Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann statt des-\nöffentlichen Verkehr unmittelbar zu dienen. Dient das         sen auf Antrag der nachgewiesene Überschuß der\nbegünstigte Betriebsvermögen gleichzeitig auch ande-         laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden\nren Zwecken, so ist es dem Umfang der jeweiligen             Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit er am\nNutzung entsprechend aufzuteilen.                            Veranlagungszeitpunkt noch vorhanden ist oder zur\nTilgung von Schulden verwendet worden ist, die am\nEnde des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs bestan-\n§ 117a\nden haben und mit dem Wirtschaftsteil des Betriebs in\nAnsatz des inländischen Betriebsvermögens                  wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\n(1) Ist das Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert        (2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit\nfür Zwecke der Vermögensteuer festgestellt ist, insgesamt     sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgü-\npositiv, so bleibt es bei der Ermittlung des Gesamtvermö-     tern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses\ngens bis zu einem Betrag von 125 000 Deutsche Mark            Gesetzes gehören. Schulden und Lasten, die mit den nach\naußer Ansatz. Der übersteigende Teil ist mit 75 vom Hun-      § 115 steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem\ndert anzusetzen.                                              Zusammenhang stehen, sind dagegen in vollem Umfang\nabzuziehen.\n(2) Betriebsvermögen, das auf Handelsschiffe entfällt,\nbei denen in dem vor dem Veranlagungszeitpunkt enden-            (3) Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unter-\nden Wirtschaftsjahr die Voraussetzungen des§ 34c Abs. 4       haltspflicht beruhen, sind mit ihrem Kapitalwert, höchstens\nSätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorlagen, ist       mit 20 000 Deutsche Mark für die einzelne Unterhaltsver-\nabweichend von Absatz 1 Satz 2 mit der Hälfte anzuset-        pflichtung abzugsfähig, wenn Unterhaltsverpflichteter und\nzen, wenn sein Wert insgesamt positiv ist. Der Freibetrag     Unterhaltsberechtigter nicht nach § 14 des Vermögen-\nnach Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen, soweit er nicht  steuergesetzes zusammen veranlagt werden. Dies gilt bei\nbei anderem inländischen Betriebsvermögen berücksich-         Ehegatten, die nach § 14 des Vermögensteuergesetzes\ntigt worden ist. Zur Ermittlung des nach den Sätzen 1 und 2   zusammen veranlagt werden mit der Maßgabe, daß bei\nbegünstigten Vermögens sind vom Wert der Handels-             gemeinsamer Unterhaltsverpflichtung als Kapitalwert\nschiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-       jeweils höchstens 40 000 Deutsche Mark abzugsfähig\nhenden Schulden und Lasten abzuziehen.                        sind. Der Kapitalwert ist vorbehaltlich des§ 14 nach§ 13\nAbs. 1 zu ermitteln; dabei ist von der nach den Verhältnis-\n(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen ver-\nsen am Stichtag voraussichtlichen Dauer der Unterhalts-\nanlagt (§ 14 des Vermögensteuergesetzes), gelten die\nleistungen auszugehen.\nAbsätze 1 und 2 für jeden Beteiligten, soweit ihm Betriebs-\nvermögen zugerechnet wird.                                                                 § 119\nZusammenrechnung\n§ 118\n(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung\nSchulden und sonstige Abzüge                    des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie\n(1) Zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens           nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes\nsind von dem Rohvermögen abzuziehen                           zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.\n1. Schulden und Lasten, soweit sie nicht mit einem               (2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen\ngewerblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusammen-        derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie\nhang stehen. Bei der Bewertung von Schulden aus           nach§ 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des Vermögensteuer-\nlaufend veranlagten Steuern ist § 105 entsprechend        gesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen\nanzuwenden. Lasten aus laufenden Pensionszahlun-         sind.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                259\n§ 120                                                  Dritter Teil\nZurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft              Übergangs- und Schlußbestimmungen\nBei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das ganze\nGesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten                                      § 121 a\nzugerechnet, wenn dieser nach § 1 des Vermögensteuer-\nSondervorschrift\ngesetzes unbeschränkt steuerpflichtig ist.\nfür die Anwendung der Einheitswerte 1964\nWährend der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnis-\nC. Inlandsvermögen                            sen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des\nGrundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebs-\n§ 121                            grundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Fest-\nstellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, für die\n(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Ver-\nVermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer,\nmögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsver-\ndie Ermittlung des Nutzungswerts der · selbstgenutzten\nmögens ermittelt.\nWohnung nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes und\n(2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuer-           die Grunderwerbsteuer mit 140 vom Hundert des Einheits-\npflichtigen gehören:                                          werts anzusetzen. Das gilt entsprechend für die nach § 12\n1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;   Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-\ngesetzes maßgebenden Werte und für Stichtagswerte bei\n2. das inländische Grundvermögen;                             der Grunderwerbsteuer.\n3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das\nVermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe\n§ 122\ndient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte unter-\nhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;          Besondere Vorschriften für Berlin (West)\n4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesell-       (1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und§ 67 gelten nicht für den\nschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der  Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beurteilung der\nGesellschafter entweder allein oder zusammen mit         natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenver-\nanderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des          hältnisses ist in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze\n§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes vom 8. Septem-        des Bodenschätzungsgesetzes und der dazu ergangenen\nber 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch       Durchführungsbestimmungen in der im Bundesgesetzblatt\nAnlage I Kapitel IV Abschnitt III Nr. 23 des Einigungs-  Teil III, Gliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-    bereinigten Fassung zu verfahren.\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.\n1990 II S. 885, 978), am Grund- oder Stammkapital der       (2) Der Senat von Berlin (West) wird ermächtigt, durch\nGesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar     Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Milchviehhaltung,\noder mittelbar beteiligt ist;                            Rindermast, Schweinemast und Legehennenhaltung, die\nin Berlin (West) betrieben werden, abweichend von § 33\n5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchs-\nAbs. 3 Nr. 4 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen\nmuster und Topographien, die in ein inländisches Buch\ngehören, wenn diese Tierhaltungen der Versorgung der\noder Register eingetragen sind;\nBevölkerung in Berlin (West) dienen. Dabei ist eine\n6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und    Begrenzung des Umfangs der Tierhaltungen mit dem Ziel\n5 fallen und einem inländischen gewerblichen Betrieb     vorzunehmen, daß umweltschädigende Massentierhaltun-\nüberlassen, insbesondere an diesen vermietet oder        gen nicht entstehen. Die Vorschriften des Bundes-Immis-\nverpachtet sind;                                         sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und             vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1S. 880), zuletzt geändert durch\nandere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch           Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 1990 (BGBI. 1\ninländischen Grundbesitz, durch inländische grund-       S. 2634), und der dazu erlassenen Durchführungsverord-\nstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein      nungen sind zu berücksichtigen. Die in Satz 1 enthaltene\ninländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittel- Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992.\nbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind\n(3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick auf die\nAnleihen und Forderungen, über die Teilschuldver-        besonderen Verhältnisse am Grundstücksmarkt für den\nschreibungen ausgegeben sind;                            Grundbesitz in Berlin (West)\n8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handels-\n1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abweichend von\ngewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen     den §§ 80 und 90 festgesetzt und\nDarlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland  2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grundstücks-\nhat;                                                         werte in Berlin (West) oder in örtlich begrenzten Teilen\nvon Berlin (West), erforderlichenfalls nur für einzelne\n9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8\nGrundstücksarten oder anderweitig bestimmte Grup-\ngenannten Vermögensgegenstände.\npen von Grundstücken und Betriebsgrundstücken,\n(3) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 und 3, §§ 115 bis     vorgeschrieben werden.\n117 und § 117 a Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-\nden. Dies gilt auch von den Vorschriften in § 118, jedoch       (4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der\nmit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten       Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind die Wirt-\nabzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang        schaftswerte der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft\nmit dem Inlandsvermögen stehen.                              (§ 46) um 20 vom Hundert zu ermäßigen.","260                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n§ 123                             gebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und\nBodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen\nErmächtigungen\nzuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-       zu bewerten.\nmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21 Abs. 1,\n§ 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8, den §§ 81,      (4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer\n90 Abs. 2, § 113 a und § 122 Abs. 3 vorgesehenen Rechts-     Anwendung der§§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56,\nverordnungen zu erlassen.                                    59, 60 Abs. 2 und§ 62 in einem vereinfachten Verfahren\nermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,       abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der\nden Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz         Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu-\nerlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils           grunde zu legen.§ 51 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist nicht\ngeltenden Fassung mit neuem Datum, neuer Überschrift          anzuwenden.\nund neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei\nUnstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.                    (5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind\ndie Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfest-\nstellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaft-\n§ 124                             lichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf\nAnwendung des Gesetzes                        den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.\nDiese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar         (6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nut-\n1991 anzuwenden. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und           zungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung\n§ 11 O Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 sind auch für Feststellungszeit-   und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung,\npunkte vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, soweit die          werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die\nFeststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind       Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirt-\noder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. § 97         schaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungs--\nAbs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3 und § 103 a in der Fassung des     teile gelten die folgenden Vergleichszahlen:\nArtikels 10 Nr. 3 des Steuerreformgesetzes vom 25. Juli\n1988 (BGBI. 1 S. 1093) sind erstmals zum 1. Januar 1989      1. landwirtschaftliche Nutzung\nanzuwenden. § 11 Abs. 2 Satz 3 ist erstmals für die               a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und\nBewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den              Spargel\n31. Dezember 1990 anzuwenden. § 104 Abs. 12 und                      Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je\n§ 109 Abs. 4, soweit dieser die Bewertung von Wirt-                  Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergeb-\nschaftsgütern des Vorratsvermögens regelt, sind erstmals             nisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung\nzum 1. Januar 1991 anzuwenden. § 103a Satz 2 und                     weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertrags-\n§ 109 Abs. 4, soweit dieser die Bewertung von Rückstel-              bedingungen.\nlungen für Jubiläumszuwendungen regelt, sind erstmals\nzum 1. Januar 1994 anzuwenden.                                    b) Hopfen\nHopfenbau-Vergleichszahl je Ar . . . . . . . . . .           40\nc) Spargel\nVierter Teil\nSpargelbau-Vergleichszahl je Ar . . . . . . . . . .          70\nVorschriften\n2. Weinbauliche Nutzung\nfür die Bewertung von Vermögen\nWeinbau-Vergleichszahlen je Ar:\nin dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet                            a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) . . . . . . . . .             22\nb) Faßweinausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25\n§ 125                                 c) Flaschenweinausbau...................                        30\nLand- und forstwirtschaftliches Vermögen               3. Gärtnerische Nutzung\n(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forst-       Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:\nwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935          a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-\nfestgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991               bau:\nnicht mehr angewendet.\naa) Gemüsebau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    50\n(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land-             bb) Blumen- und Zierpflanzenbau . . . . . . . . .           100\nund Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1\nb) Nutzungsteil Obstbau ...... _. . . . . . . . . . . .         50\nNr. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeich-\nnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Be-             c) Nutzungsteil Baumschulen . . . . . . . . . . . . . .         60\nsteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirt-            d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoff-\nschaftswertes ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1,                platten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich\n3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in             die vorstehenden Vergleichszahlen bei\ndie alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbst-\naa) Gemüsebau\ngenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaft-\nlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen                      nicht heizbar . . . . . . . . . . . . .   um das 6fache,\nwerden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26                   heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 8fache,\nist sinngemäß anzuwenden.                                            bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen\n(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ge-                   nicht heizbar . . . . . . . . . . . . . um das 4fache,\nhören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohn-                          heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 8fache.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                  261\n(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar                 vollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschafts-\nErsatzvergleichswerte angesetzt:                                      wert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung\neigenhändig zu unterschreiben.\n1. Forstwirtschaftliche Nutzung\nDer Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark                  (2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991\nje Hektar.                                                       nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben.\n§ 28 Abs. 2 gilt entsprechend.\n2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung\nDer Ersatzvergleichswert beträgt bei                                                          § 128\na) Binnenfischerei . . . . . . . . . 2 Deutsche Mark               Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung\nje kg des nachhaltigen\nJahresfangs,              § 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des\nb) Teichwirtschaft                                               Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.\naa) Forellenteichwirtschaft           20 000 Deutsche Mark\nje Hektar,                                          § 129\nbb) übrige Teichwirtschaft            1 000 Deutsche Mark                         Grundvermögen\nje Hektar,                (1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach\n-::) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft          den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind\noder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).\naa) für Forellen-\nteichwirtschaft . . . . . . . 30 000 Deutsche Mark         (2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die\nje Hektar,             Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68\nbb) für übrige Binnen-                                      bis 94\nfischerei und                                           1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53\nTeichwirtschaft ...... 1 500 Deutsche Mark                  des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokrati-\nje Hektar,                 schen Republik in der Fassung vom 18. September\nd) Imkerei . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Deutsche Mark           1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),\nje Bienenkasten,       2. § 3 a Abs. 1 , §§ 32 bis 46 der Durchführungsverord-\ne) Wanderschäferei . . . . . .. 20 Deutsche Mark                      nung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar\n1935 (RGBI. 1S. 81 ), zuletzt geändert durch die Verord-\nje Mutterschaf,\nnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum\nf) Saatzucht . . . . . . . . . . . . . . 15 vom Hundert               Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung\nder nachhaltigen           zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungs-\nJahreseinnahmen,           umlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBI. 1\ng) Weihnachtsbaumkultur . . . 3 000 Deutsche Mark                     S. 338), und\nje Hektar,             3. die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landes-\nh) Pilzanbau . . . . . . . . . . . . . . 25 Deutsche Mark             finanzämter über die Bewertung bebauter Grund-\nje Quadratmeter,           stücke vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt\nS. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungs-\ni) Besamungsstationen . . . . . 20 vom Hundert\nvertrages genannten Gebietes in ihrem Geltungsbe-\nder nachhaltigen\nreich liegen,\nJahreseinnahmen.\nweiter angewandt.\n§ 126                                                             § 130\nGeltung des Ersatzwirtschaftswerts                                            Nachkriegsbauten\n(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschafts-                   (1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden,\nwert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetrags-           die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.\nverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grund-\n(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der\nsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirt-\nJahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die ab\nschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.\nBezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahres-\n(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirt-                rohmiete vom 1. Januar 1935 anzusetzen. Sind Nach-\nschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermö-               kriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig gewor-\ngens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein             den, ist die Miete anzusetzen, die bei unverändertem\nentsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die                  Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertig-\nEigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirt-                   keit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält die\nschaftswert sind im Festsetzungsverf ahren der jeweiligen             preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur\nSteuer zu ermitteln.                                                  Jahresrohmiete im Sinne des § 34 der weiter anzuwenden-\nden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungs-\n§ 127\ngesetz gehören, sind sie auszuscheiden.\nErklärung zum Ersatzwirtschaftswert\n(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke,\n(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Ver-             der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem\nmögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in                    Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäfts-\ndessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wert-                   grundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.","262                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§ 131                                 (4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich\nWohnungseigentum und Teileigentum,                   nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden erst\nWohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht                durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksich-\ntigt, es sei denn, daß eine Feststellung des Einheitswerts\n(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet         zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer\neine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der          Steuern als der Grundsteuer erforderlich ist.\nGrundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das\nWohnungseigentum und Teileigentum entfallenden\nGebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung                                   § 133\nder Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken finden                             Sondervorschrift\nAnwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3                für die Anwendung der Einheitswerte 1935\netwas anderes ergibt.\n(1) Die Einheitswerte 1935 der Grundstücke und\n(2) Das zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken\ndienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen der           Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind\nJahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für     für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermö-\nMietwohngrundstücke maßgebend sind. Wohnungseigen-            gens, für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die\ntum, das zu nicht mehr als 80 vom Hundert, aber zu nicht     Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer wie folgt anzu-\nweniger als 20 vom Hundert Wohnzwecken dient, ist mit          setzen:\ndem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften        1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des Ein-\nzu bewerten, die für gemischtgenutzte Grundstücke maß-              heitswerts 1935,\ngebend sind.\n2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des Ein-\n(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Mit-             heitswerts 1935,\neigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum\n3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und\nnicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so\nsonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom Hundert\nkann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend\ndes Einheitswerts 1935,\nberücksichtigt werden. Sind einzelne Räume; die im\ngemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr     4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des Ein-\nWert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu               heitswerts 1935.\nverteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten    Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt\nzu erfassen.\nsich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen Ein-\n(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurech-         heitswert im Sinne des § 33 a Abs. 3 der weiter anzuwen-\nten gilt§ 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsver-       denden Durchführungsverordnung zum Reichsbewer-\nordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der             tungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach\nGesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn es     Fertigstellung des Gebäudes besteht.\nsich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum han-\ndelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3\nden Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.                und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-\nzes maßgebenden Werte und für Stichtagswerte bei der\nGrunderwerbsteuer.\n§ 132\nFortschreibung und Nachfcststellung                     (3) Artikel 10 § 3 des Vermögensteuerreformgesetzes\nder Einheitswerte 1935                      vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 949) und Artikel 10 § 3 des\nGesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schen-\n(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Ein-       kungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933)\nheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991        finden keine Anwendung.\nvorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4\nnichts Abweichendes ergibt.\n§ 134\n(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im\nSinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchfüh-                 Betriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte\nrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unter-\n(1) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsver-\nbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den\nmögens werden auf den 1. Januar 1991 Einheitswerte\n1. Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame\nallgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der Hauptfest-\nFeststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche Ein-\nstellungszeitraum beträgt vier Jahre.\nheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festset-\nzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der Einheitswert          (2) Mineralgewinnungsrechte werden bei der Hauptfest-\nfür Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird\nstellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den\nnachträglich auf einen späteren Feststellungszeitpunkt         1. Januar 1991 mit den entsprechenden Werten ange-\nfestgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Fest-\nsetzt, die sich aus der Steuerbilanz zum 31. Dezember\nsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich\n1990 ergeben. Auf den 1. Januar 1992 werden für diese\nist.\nMineralgewinnungsrechte erstmals Einheitswerte nach-\n(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein       träglich festgestellt (Nachfeststellungen). Dabei ist von\nEinheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von    den Wertverhältnissen des Hauptfeststellungszeitpunkts\ndem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststel-        1. Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland auszu-\nlungsbescheids folgt.                                         gehen.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                          263\nAnlage 1\nUmrechnungsschlüssel\nfür Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf\nTierart                                                     1 Tier- ... VE\nPferde\nPferde unter 3 Jahren                                        0,70\nPferde 3 Jahre alt und älter                                 1,10\nRindvieh\nKälber und Jungvieh unter 1 Jahr                             0,30\nJungvieh 1 bis 2 Jahre alt                                   0,70\nZuchtbullen                                                  1,20\nZugochsen                                                    1,20\nKühe, Färsen, Masttiere                                      1,00\nSchafe\nSchafe unter 1 Jahr                                          0,05\nSchafe 1 Jahr und älter                                      0,10\nZiegen                                                         0,08\nSchweine\nFerkel                                                       0,02\nLäufer                                                       0,06\nZuchtschweine                                                0,33\nMastschweine                                                 0,16\nGeflügel\nLegehennen                                                   0,02\n(einschließlich einer normalen Aufzucht\nzur Ergänzung des Bestandes)\nZuchtenten                                                   0,04\nZuchtputen                                                   0,04\nZuchtgänse                                                   0,04\nJungmasthühner                                               0,0017\nJunghennen                                                   0,0017\nMastenten                                                    0,0033\nMastputen                                                    0,0067\nMastgänse                                                    0,0067\nAnlage 2\nGruppen der Zweige des Tierbestands\nnach der Flächenabhängigkeit\n1. Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands            2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands\nPferdehaltung,                                              Schweinezucht,\nPferdezucht,                                                Schweinemast,\nSchafzucht,                                                 Hühnerzucht,\nSchafhaltung,                                               Entenzucht,\nRindviehzucht,                                              Gänsezucht,\nMilchviehhaltung,                                           Putenzucht,\nRindviehmast.                                               Legehennenhaltung,\nJunghühnermast,\nEntenmast,\nGänsemast,\nPutenmast.","264                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 3\nMietwohngrundstücke\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder\nähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nG em e i ndeg rö ßen kl assen\n~-\nüber      über        über     über      über   über   über\nbis     2000       5000      10000     50000    100 000 200000 500000\n2000         bis       bis         bis      bis       bis    bis    Ein-\n5000      10000     50000      100 000' 200 000 500000 wohner\nAltbauten\nvor 1895 . . . . . . . . . . . . . . . . .       . ....                          7,2     6,9        5.,8       5,8       5,7      5,5     5,4    5,3\n1895 bis 1899                    ......          . .....                         7,4     7,1        6,0        5,9       5,8      5,7     5,5    5,4\n1900 bis 1904 . . . . . . . . . . . . . .        . ....                          7,8     7,5        6,2        6,2       6,0      5,9     5,7    5,6\n1905 bis 1915 ..............                     . . ' ..                        8,3     7,9        6,6        6,5       6,3      6,2     6,0    5,8\n1916 bis 31.3.1924 .. .                            ...        '                  8,7     8,4        6,9        6,7       6,5      6,4     6,2    6,1\n-\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31 . 12. 1934 ..                                                  9,8     9,5        8,3        8,2       8,0      7,8     7,7    7,5\n1.1.1935bis20. 6.1948 ..                                  '.                  10,2       9,8        8,6        8,4       8,2      8,0     7,9    7,7\n----- --~--\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948                               ...      '                    9,8     9,7        9,5        9,2       9,0      9,0     9,0    9.,1\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder\nähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908 . . . . . . . . . . . .        . ........                                6,6     6,3        5,3        5,4       5,3      5,2     5,1    5,0\n1908 bis 1915 ...... . . . . . . . .. ' .        \"                               6,9     6,6        5,6        5,6       5,5      5,4     5,3    5,1\n1916 bis 3 1.3.1924 . . . . . . . ' . . . . .                                    7,7     7,4        6,1        6, 1      6,0      5,8     5,7    5,5\nNeubaute n\n1.4.1924 bis 31. 12. 1934 . . . . . . . . . .                                   9,0      8,7        7,7        7,6       7,5      7,3     7,2    7,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                                            9,6     9,3        8,2        8,0       7,8      7,7     7,5    7,4\n-···-------~--------------·---·------\nNach krieg sbauten\nnach dem 20.6.1948 . . . . . . . . . . . . .                                     9,5     9,4        9,2        8,9       8,7      8,7     8,7    8,8\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ............ .                                                5,7     5,5        4,7        4,9       4,8      4,7     4,6    4,5\n-\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31.12.1934.                               ...                       7,3     7,0        6,4        6,4       6,3      6,2     6,1    6,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 .....                       ...                       8,5     8,2        7,3        7,2       7,1      7.,0    6,8    6,7\n~-\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948                                    ' ..                     8,9     8,7        8,6        8,3       8,1      8, 1    8, 1   8,3\n---·-        . -- - >--------·-","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                           265\nAnlage 4\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete bis zu 50 v. H.\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder\nähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nGemeindegrößenklassen\nüber      über    über   über    über  über    über\nbis   2000       5000   10000  50000  100000 200000  500000\n2000     bis       bis     bis    bis     bis   bis     Ein-\n5000      10000   50000  100000 200000 500000  wohner\nAltbauten\nvor1895     •  • • •  • •  • ~ • .. ..  •  ,,  ~  •  •  •  •  •  •  •  •  •    7,6    7,3        6,4    6,4     6,1    6,0    5,9     6,1\n1895 bis 1899 . . . . .. . .. .. .. .. . . . . . . . . .                       7,8    7,6        6,6    6,5     6,3    6,2    6,0     6,3\n1900 bis 1904        •  • ...................                                  8,2    7,9        6,9    6,8     6,5    6,4    6,3     6,4\n1905 bis 1915 .....................                                            8,7    8,4        7,2    7,1     6,8    6,7    6,5     6,7\n1916 bis 31.3.1924               ............                       •  ••      9,1    8,8        7,6    7,4     7,1    6,9    6,8     6,9\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31.12.1934 ..........                                            10,2    9,6        8,4    8,1     8,0    7,8    7,7     7,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                                         10,5    9,8        8,6    8,3     8,2    8,0    7,9     7,9\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ..............                                            9,9    9,6        9,2    9,1     9,0    9,0    9,0     9,0\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder\nähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908    •  •  • • •  • •  • • ~  •  .. ,,  •  .. •  •  •  •  •  •  •  ..    7,0    6,7        5,9    6,0     5,7    5,6    5,5     5,8\n1908 bis 1915        ...............                   •  .......              7,3    7,0        6,2    6,2     5,9    5,8    5,7     6,0\n1916 bis 31. 3. 1924             •••••••               •  ••••••               8,1    7,8        6,8    6,7     6,4    6,3    6,2     6,4\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ..........                                         9,3    8,8        7,7    7,6     7,5    7,3    7,2     7,3\n1.1.1935 bis 20. 6. 1948 ..........                                            9,9    9,3        8,2    8,0     7,8    7,7    7,5     7,6\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ................                                          9,6    9,3        9,0    8,9     8,7    8,7    8,7     8,8\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ................                                            6,1    5,9        5,2    5,4     5,2    5,1    5,0     5,4\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31.12.1934 ..........                                             7,7    7,2        6,4    6,5    6,4     6,3    6,1     6,4\n1.1.1935bis20. 6. 1948 ..........                                              8,8    8,3        7,3    7,3    7,1     7,0    6,9     7,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948                .........             •  •  ••••           9,0    8,7        8,4    8,4    8,2     8,2    8,2     8,4","266                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 5\nGemischtgenutzte Grundstücke\nmit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H.\nVervielfältiger\nA.. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder\nähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nGemeindegrößenklassen·\nüber      über    über      über   über   über   über\nbis    2000      5000    10000     50000  100000 200000 500000\n2000       bis       bis     bis       bis    bis    bis    Ein-\n5000      10000   50000     100000 200000 500000 wohner\nAltbauten\nvor1895 . . .. \" . . . . \" ,, \" .  \"  ' . \"\"             . .  .-         7,6     7,2       6,4     6,6        6,4    6,4    6,4    6,4\n1895 bis 1899 . \" ....     ,, . \"  .. \".  ,, .  ,,   ..  ' \" \"  .        7,8     7,4       6,6     6,8        6,5    6,5    6,5    6,5\n1900 bis 1904 ... . ,,,    ..   ,, ...    \".\"         .  . ',,.          8,2     7,8       6,8     7,0        6,7    6,7    6,7    6,7\n1905 bis 1915 . . . . .    .  \" ,, .  \" \" .  \"  \"     . .. \" ,, .        8,6     8,2       7,1     7,2        7,0    7,0    7,0    7,0\n1916 bis 31.3.1924         . ...      \",, ..    ,.   ,. \"  ....          9,0     8,6       7,4     7,5        7,2    7,2    7,2    7,2\n--•\"-~-~\nNeubauten\n1. 4 . 1924 bis 31 . 12. 1934 . . . . ...               \"\"\"     ,,       9,7     9,1       8,0     8,1        7,9    7,9    7,9    7,9\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 . . . . . . . . ..                           10,0     9,4       8,2     8,3        8,1    8,1    8,1    8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20.6.1948 ....                 - -  \"  .....      \".,.          9,6     9,3       8,9     8,9        8,7    8,8    8,8    8,8\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder\nähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908 . . . . . . \" . . . . . . - - . .. ,. .. . .. \"\n~                                          7,0     6,7       6,0     6,3        6,1    6,1    6,1    6,1\n1908 bis 1915 ................ ....                  \"                   7,3     7,0       6,2     6,5        6,2    6,2    6,2    6,2\n1916 bis 31.3.1924 ......... \" - ...                                     8,1     7,7       6,7      6,9       6,7    6,7    6,7    6,7\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ..........                                   9,0     8,4        7,5     7,6       7,5    7,5    7,5    7,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                                    9,5     8,9       7,8      7,9       7,8    7,8    7,8    7,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 . . .. .   ~         ~  .. ~    .. .  \" ..          9,3     9,0       8,6      8,7       8,5    8,6    8,6    8,6\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ................                                      6,2     5,9       5,5      5,8       5,6    5,6    5,6    5,6\nNeubauten\n1.4.1924bis31.12.1934 ..........                                         7,4     7,0       6,4 -    6,7       6,5    6,5    6,5    6,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                                    8,5     8,0        7,2     7,3       7,2    7,2    7,2    7,2\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ..............                                      8,8     8,5       8,1     8,2        8,1    8,2    8,2    8,2","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                              267\nAnlage 6\nGeschäftsgrundstücke\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder\nähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nGe mei nd eg rö ße n k I assen\nüber      über      über      über        über  über    über\nbis    2000       5000    10000      50000      100000 200000  500000\n2000      bis       bis       bis       bis         bis   bis     Ein-\n5000      10000    50000      100000     200000 500000  wohner\nAltbauten\nvor1895    • • • • • • • • • • • • ~ • • •  • • • • • • •  7,8     7,5        6,7      6,9        6,8        6,8    6,8     6,8\n1895 bis 1899      ..............             • •••••      8,0     7,7        6,9      7,0        7,0        7,0    7,0     7,0\n1900 bis 1904 ...................                          8,3     7,9        7,1      7,2        7,1        7,1    7,1     7,1\n1905 bis 1915      •••••••       • ............            8,7     8,3        7,4      7,5        7,4        7,4    7,4     7,4\n1916 bis 31.3.1924 ..............                          9,0     8,6        7,7      7,8        7,6        7,6    7,6     7,6\nNeubauten\n1.4.1924 bis 31.12.1934 ..........                         9,4     9,0        8,0      8,0        8,0        8,0    8,0     8,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                      9,6     9,2        8,1      8,2        8,1        8,1    8,1     8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 . . . . . . . . . . . . .             9,4     9,2        9,0      9,0        8,9        8,9    8,9     8,9\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder\nähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908 .......................                            7,3     7,0        6,3      6,5        6,5        6,5    6,5     6,5\n1908 bis 1915      .............           •  ••••••       7,6     7,2        6,5       6,7       6,7        6,7    6,7     6,7\n1916 bis 31.3.1924 ..............                          8,2     7,8        7,0       7,2       7,1        7,1    7,1     7,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31 . 12. 1934 ..........                    8,8     8,4        7,5       7,6       7,6         7,6   7,6     7,6\n1.1.1935bis20. 6. 1948 ..........                          9,2     8,8        7,8       7,9       7,8        7,8    7,8     7,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20.6.1948 .............                           9,1     9,0        8,7       8,8       8,7        8,7    8,7     8,7\nC. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 ................                        6,6     6,3        5,7       6,0       6,1         6,1   6,1     6,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ..........                     7,5     7,2        6,5       6,7       6,8        6,8    6,8     6,8\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                      8,4     8,0        7,2       7,3       7,3        7,3    7,3     7,3\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 .............                         8,7     8,6        8,3       8,4       8,3        8,3    8,4     8,4","268                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 7\nEinfamilienhäuser\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder\nähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nGemeindegrößenklassen\nüber      über    über     über    über   über   über\nbis      2000       5000   10000    50000   100000 200000 500000\n2000        bis       bis     bis      bis     bis    bis    Ein-\n5000      10000   50000    100 000 200000 500000 wohner\nAltbauten\nvor1895 ........ .. ,.,, ...\n,               ~.,   ... .. .. , , ..\n,    ,.                      9,5        9,0       7,7     7,4      7,8     7,8    7,8     7,8\n1895 bis 1899 . . \" \" \" \" . . . \" \" . . . . \" ,.    ~    \"                       9,8        9,3       7,9     7,6      8,0     8,0    8,0     8,0\n1900 bis 1904 ... \" .. \" \" .. \" \" \" ,, . ,, ,, ..                               10,3        9,8       8,3     7,9      8,2     8,2    8,2     8,2\n1905 bis 1915 . .. . . . \" ,, \" . \" ,, \" ,. . \" ,, ,, '                 ~       11,0      10,4        8,7     8,4      8,6     8,6    8,6     8,6\n1916 bis 31. 3. 1924 . . .. . .. . ·• \" \" \" \" \" ,,                      ~       11,6      11,0        9,1     8,8      8,9     8,9    8,9     8,9\n!Neubauten\nL 4. 1924 bis 31. 12. 1934 .................                                    13,1      12,4       10,6    10,2     10,2    10,2   10,2   10,2\n1.1.1935bis20. 6. 1948 ..... , , ....                                           13,5      12,9       10,9    10,5     10,4    10,4   10,4   10,4\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948              -   . . .. . . . \"        ' \"   . .~          13,0      12,4       12,0    11,8     11,8    11,8   11,8   11,9\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder\nähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908     • • • • Q •  • • ,, • •   .. •   \"  ,, •  ' ,,   '  •  •  '  ,,      8,7        8,3       7,1     6,8      7,3     7,3    7,3     7,3\n1908 bis 1915 ........ \" .....                          ,,  \"\"    ,, .. \"        9,1        8,7       7,4     7,1      7,6     7,6    7,6     7,6\n1916 bis 31.3.1924 . . . . .. .. ,. .                   ~   ,, . . ..   ~       10,2        9,6       8,1     7,8      8,1     8,1    8,1     8,1\nNeubauten\nL 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ..........                                           11,9      11,3        9,7     9,4      9,4     9,4    9,4     9,4\nL 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ...........                                           12,7      12,1       10,3     9,9      9,9     9,9    9,9     9,9\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948                ~  \"   4  \"  \"\n•••      ,. ,, 4       12,5      11,9       11,5    11,4     11,4    11,4   11,4   11,5\nC.. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvor dem 1. 4. 1924 .................                                             7,7        7,3       6,3     6,1      6,7     6,7    6,7     6,7\nNeubauten\n1.. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ...........                                         9,6        9,1       8,0     7,7      8,0     8,0    8,0     8,0\n1.. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                                          11, 1     10,6        9,2     8,9      9,0     9,0    9,0     9,0\n-\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948              .   \" \" \"     .  .  \" ~   \"  ~  ~  \"  .       11,5      10,9       10,6    10,6     10,6    10,6   10,6   10,8","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991                                269\nAnlage 8\nZweifamilienhäuser\nVervielfältiger\nA. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen, Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder\nähnlichen Steinen sowie bei Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die unter B fallen\nGe m ei nd eg rö ße n klasse n\nüber      über      über      über      über  über     über\nbis     2000       5000    10000      50000    100000 200000  500000\n2000       bis       bis       bis       bis       bis   bis     Ein-\n5000      10000    50000      100000   200000 500000  wohner\nAltbauten\nvor1895 . .. .. .. •· ,, ,, .. . . . .. . .. .. .. .. ,, .. .. .. .. .   8,6       8,1       6,9       6,7       7,0       6,8   6,8      6,8\n1895 bis 1899 .. .. . . .. . . . . . . .. . \" .. .. . . .                8,8       8,4       7,1       6,9       7,1       7,0   7,0      7,0\n1900 bis 1904 ....................... \".                                 9,3       8,8       7,4       7,1       7,4       7,2   7,2      7,2\n1905 bis 1915 . .. . . . . . . . .. . . .. . . . \" . .                   9,8       9,3       7,8       7,5       7,7       7,5   7,5      7,5\n1916 bis 31.3.1924                 ....     0, ••   0, ••   II•   •••   10,3       9,7       8,2       7,8       8,0       7,8   7,8      7,8\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ... , ........                              11,6      11,0       9,5       9,1       9,0       9,0   9,0      9,0\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                                   11,9      11,3       9,7       9,3       9,2       9,2   9,2      9,2\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948                  ••.••         ••   II r, ••   \".  11,4      11,0      10,6      10,5      10,5      10,5  10,5    10,5\nB. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus großformatigen Bimsbetonplatten oder\nähnlichen Platten sowie bei anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bauausführung\nAltbauten\nvor1908    • .. • ., .. ,, • .. .. •  • \"  •   • .. \"  • •  •  .. • ~ •  7,9       7,5       6,4       6,2       6,6       6,5   6,5      6,5.\n1908 bis 1915 . . . ..          .. .. . . . .. . . . . . .. . . .        8,3       7,8       6,7       6,4       6,8       6,7   6,7      6,7\n1916 bis 31.3.1924                 .................                     9,1       8,6       7,3       7,0       7,3       7,1   7,1      7,1\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ..........                                  10,6      10,1       8,7       8,4       8,5       8,5   8,5      8,5\n1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 ..........                                   11,2      10,7       9,2       8,9       8,8       8,8   8,8      8,8\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948 ..                    .,  .............            11,0      10,6      10,2      10,1      10,1      10,1  10,1    10,2\nC. bei Ho!zfachwerkbauten mit lehmausfachung und besonders haltbaren Holzbauten mit massiven Fundamenten\nAltbauten\nvordem 1. 4 . 1924 .................                                     7,0       6,7       5,8       5,6       6,1       6,0   6,0      6,0\nNeubauten\n1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 ..........                                   8,7       8,3       7,3       7,0       7,3       7,3   7,3      7,3\n1. 1. 1935 bis 20. 6 . 1948 ...........                                 10,0       9,5       8,3       8,0       8,1       8,1   8,1      8,1\nNachkriegsbauten\nnach dem 20. 6. 1948                  • ., •   • •  •  •  ~ •  e  ~ • • 10,2       9,8       9,5       9,5       9,5       9,5   9,5      9,7","270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 9\n(zu§ 14)\nKapitalwert\neiner lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahreswert von einer Deutschen Mark\nDer Kapitalwert ist nach der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1960/62\" unter Berück-\nsichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Der Kapitalwert der Tabelle ist\nder Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.\nVollendetes                                                Vollendetes\nLebensalter         Männer            Frauen               Lebensalter         Männer            Frauen\nin Jahren                                                  in Jahren\n0             17,269            17,611                    40             14,548            15,377\n1             17,839            18,068                    41             14,365            15,227\n2             17,835            18,071                    42             14,174            15,071\n3             17,814            18,058                    43             13,975            14,908\n4             17,785            18,038                    44             13,769            14,739\n5             17,751            18,015                    45             13,555            14,563\n6             17,715            17,989                    46             13,334            14,381\n7             17,675            17,959                    47             13,106            14,193\n8             17,631            17,927                    48             12,872            13,997\n9             17,583            17,892                    49             12,632            13,794\n10             17,532\n.        17,854                    50             12,384            13,583\n11             17,476            17,814                    51             12,132            13,364\n12             17,418            17,771                    52             11,873            13,138\n13             17,357            17,726                    53             11,611            12,903\n14             17,293            17,679                    54             11,344            12,659\n15             17,227            17,630                    55             11,075            12,407\n16             17,160            17,580                    56             10,803            12,147\n17             17,093            17,528                    57             10,530            11,879\n18             17,027            17,473                    58             10,255            11,602\n19             16,961            17,417                    59              9,980            11,318\n20             16,896            17,359                    60              9,705            11,026\n21             16,830            17,297                    61              9,430            10,727\n22             16,760            17,232                    62              9,156            10,421\n23             16,687            17,163                    63              8,881            10,108\n24             16,608            17,090                    64              8,607             9,790\n25             16,524            17,015                    65              8,332             9,467\n26             16,434            16,935                    66              8,057             9,140\n27             16,338            16,853                    67              7,780             8,809\n28             16,236            16,767                    68              7,502             8,475\n29             16,130            16,677                    69              7,223             8,140\n30             16,017            16,583                    70              6,942             7,802\n31             15,898            16,484                    71              6,660             7,465\n32             15,774            16,381                    72              6,379             7,130\n33             15,643            16,273                    73              6,100             6,799\n34             15,506            16,160                    74              5,824             6,473\n35             15,362            16,043                    75              5,553             ti, 153\n36             15,213            15,920                    76              5,288             5,842\n37             15,056            15,793                    77              5,028             5,540\n38             14,894            15,660                    78              4,773             5,248\n39             14,724            15,521                    79              4,525             4,966","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991              271\nVollendetes                                     Vollendetes\nLebensalter Männer            Frauen            Lebensalter        Männer  Frauen\nin Jahren                                       in Jahren\n80      4,284             4,695                 90              2,394  2,658\n81      4,052             4,436                 91              2,272  2,528\n82      3,830             4,189                 92              2,162  2,411\n83      3,617             3,954                 93              2,065  2,308\n84      3,415             3,733                 94              1,978  2,217\n85      3,221             3,523                 95              1,901  2,136\n86      3,035             3,325                 96              1,835  2,067\n87      2,857             3,139                 97              1,780  2,006\n88      2,689             2,963                 98              1,722  1,955\n89      2,534             2,802                 99              1,682  1,908\n100              1,634  1,874\nund darüber","272                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 10                                                     Anlage 11\n(zu § 104)                                                    (zu § 104)\nVervielfältiger\nVervielfältiger                                        für die Anwartschaft eines\nfür die Anwartschaft                                   vor Eintritt des Versorgungsfalls\neines Arbeitnehmers auf Altersrente                                  aus dem Dienstverhältnis\nund Witwen- oder Witwerrente                                ausgeschiedenen Arbeitnehmers\nauf Altersrente und Witwen- oder Witwerrente\nLebensalter                 Anwartschaft von                  Lebensalter                 Anwartschaft von\nin Jahren,                                                    in Jahren,\ndem der              Männern              Frauen              dem der              Männern              Frauen\nnach Spalte 2 a                                               nach Spalte 2 a\noder 3a           auf        auf      auf         auf         oder 3a           auf        auf      auf         auf\nBerechtigte      Alters-   Witwen-   Alters-     Witwer-      Berechtigte      Alters-   Witwen-   Alters-    Witwer-\nam nächsten ist      rente      rente    rente       rente     am nächsten ist     rente      rente    rente       rente\n(1)           (2a)       (2b)     (3a)        (3b)            (1)           (2a)       (2b)     (3a)        (3b)\nbis 31          3,5         1,3      4,1        0,3           bis 31           1,7       0,7       2,0        0,2\n32          3,6         1,4      4,2        0,3               32          1,8        0,8       2,1        0,2\n33          3,7         1,4      4,4        0,3               33           1,9       0,8       2,2        0,2\n34          3,8         1,4      4,5        0,3               34          2,0        0,8       2,3        0,2\n35          3,9         1,5      4,6        0,3               35          2,1        0,9       2,4        0,2\n36          4,0         1,5      4,8        0,3               36          2,2        0,9       2,6        0,3\n37          4,2        1,6       4,9        0,3               37          2,3         1,0      2,7        0,3\n38          4,3         1,6      5,0        0,4               38          2,4         1,0      2,8         0,3\n39          4,4        1,7       5,2        0,4               39          2,6         1, 1     3,0         0,3\n40          4,6        1,7       5,4        0,4               40          2,7         1,1      3,2         0,3\n41          4,7        1,7       5,5        0,4               41          2,8         1,2      3,3         0,3\n42          4,8        1,8       5,7        0,4               42          3,0         1,2      3,5         0,3\n43          5,0        1,8       5,9        0,4               43          3,2         1,3      3,7         0,3\n44          5,2         1,9      6,1        0,4               44          3,3         1,3      3,9         0,3\n45           5,3        1,9      6,3        0,4               45           3,5        1,4      4,1         0,3\n46          5,5         1,9      6,5        0,4               46           3,7        1,4      4,3         0,3\n47           5,7       2,0       6,7        0,4               47           3,9        1,5       4,6        0,3\n48          5,9        2,0       6,9        0,4               48          4,1         1,5      4,8         0,3\n49          6,1        2,1       7,1        0,4               49           4,3        1,6       5,1        0,3\n50          6,3        2,1       7,3        0,4               50          4,6         1,6      5,3         0,3\n51          6,5        2,1       7,6        0,4               51          4,8         1,7      5,6         0,4\n52          6,7        2,2       7,8        0,4               52          5,0         1,8       5,9        0,4\n53          6,9        2,2       8,1        0,4               53          5,3         1,8       6,2        0,4\n54          7,1        2,3       8,4        0,4               54           5,6        1,9       6,6        0,4\n55           7,4       2,3       8,6        0,4               55           6,0        2,0       7,0        0,4\n56           7,6       2,3       8,9        0,4               56           6,4        2,1       7,5        0,4\n57           7,9       2,4       9,2        0,4               57           6,8        2,1       7,9        0,4\n58          8,1        2,4       9,5        0,4               58           7,2        2,2       8,4        0,4\n59           8,4       2,4       9,8        0,4               59           7,6        2,3       8,9        0,4\n60          8,7        2,5     10,0         0,4               60          8,1         2,4       9,4        0,4\n61           9,0        2,6    10,3         0,5               61          8,6         2,5       9,8        0,4\n62           9,4       2,6     10,7         0,5               62          9.,1        2,6     10,4         0,4\n63                                                            63\nund darüber          9,8       2,7     11, 1        0,5       und darüber          9,8        2,7     11, 1        0,5","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991              273\nAnlage 12\n(zu§ 104)\nVervielfältiger\nfür die neben den laufenden Leistungen bestehende Anwartschaft\ndes Pensionsberechtigten auf eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente\nLebensalter                                                 Lebensalter\nin Jahren,                                                  in Jahren,\ndem der                                                     dem der\nEmpfänger            Männer            Frauen              Empfänger        Männer Frauen\nder laufenden                                              der laufenden\nLeistungen am                                              Leistungen am\nnächsten ist                                               nächsten ist\nbis 20              1,8               0,2                   bis 60          2,7    0,5\n21              1,9               0,2                       61          2,7    0,5\n22              2,0               0,2                       62          2,7   ,0,5\n23              2,1               0,2                       63          2,7    0,5\n24              2,3               0,2                       64          2,7    0,4\n25              2,4               0,2                       65          2,7    0,4\n26              2,5               0,2                       66          2,7    0,4\n27              2,6               0,2                       67          2,8    0,4\n28              2,7               0,2                       68          2,8    0,4\n29              2,8               0,2                       69          2,7    0,4\n30              2,9               0,2                       70          2,7    0,4\n31              2,9               0,2                       71          2,7    0,4\n32              3,0               0,3                       72          2,7    0,4\n33              3,1               0,3                       73          2,6    0,3\n34              3,1               0,3                       74          2,6    0,3\n35              3,2               0,3                       75          2,5    0,3\n36              3,3               0,3                       76          2,4    0,3\n37              3,3               0,3                       77          2,3    0,3\n38              3,3               0,3                       78          2,3    0,2\n39              3,4               0,3                       79          2,2    0,2\n40              3,4               0,3                       80          2,1    0,2\n41              3,4               0,3                       81          2,0    0,2\n42              3,4               0,4                       82          1,9    0,1\n43              3,4               0,4                       83          1,8    0,1\n44              3,4               0,4                       84          1,7    0,1\n45              3,4               0,4                       85          1,6    0,1\n46              3,4               0,4                       86          1,5    0,1\n47              3,4               0,4                       87          1,4    0,1\n48              3,3               0,4                       88          1,3    0,1\n49              3,3               0,4                       89          1,2    0,1\n50              3,2               0,4                       90          1,1    0\n51              3,2               0,4                       91          0,9    0\n52              3,1               0,4                       92          0,8    0\n53              3,1               0,4                       93          0,7    0\n54              3,0               0,4                       94          0,6    0\n55              3,0               0,4                       95          0,5    0\n56              2,9                0,4                      96          0,4    0\n57              2,9                0,4                      97          0,3    0\n58              2,8                0,5                      98          0,2    0\n59              2,8                0,5                      99          0,1    0\n100          0      0\nund darüber","274                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 13\n(zu § 104)\nVervielfältiger\nfür die lebenlänglich laufenden Leistungen aus Pensionsverpflichtungen\nLebensalter                                               Lebensalter\nin Jahren,                                                in Jahren,\ndem der                                                   dem der\nEmpfänger            Männer          Frauen               Empfänger      Männer    Frauen\nder lauf enden                                            der laufenden\nLeistungen am                                             Leistungen am\nnächsten ist                                              nächsten ist\nbis 20              12,4            16,5                  bis 60        10,4      11,9\n21              12,3            16,4                      61        10,2      11,7\n22              12,2            16,4                      62        10,0      11,4\n23              12,2            16,4                      63         9,8      11, 1\n24              12,1            16,3                      64         9,6      10,9\n25              12,0            16,3                      65         9,3      10,6\n26              12,0            16,2                      66         9,0      10,3\n27              11,9            16,2                      67         8,8      10,0\n28              11,9            16, 1                     68         8,5       9,7\n29              11,8            16,1                      69         8,2       9,4\n30              11,7            16,0                      70         7,9       9,0\n31              11,7            15,9                      71         7,7       8,7\n32              11,6            15,9                      72         7,4       8,4\n33              11,6            15,8                      73         7,1       8,1\n34              11,5            15,7                      74         6,9       7,8\n35              11,4            15,7                      75         6,6       7,4\n36              11,4            15,6                      76         6,3       7,1\n37              11,3            15,5                      77         6,1       6,8\n38              11,3            15,4                      78         5,8       6,5\n39              11,2            15,3                      79         5,6       6,2\n40              11,2            15,2                      80         5,3       5,9\n41              11,2            15,1                      81         5,1       5,6\n42              11, 1           15,0                      82         4,9       5,3\n43              11, 1           14,9                      83         4,6       5,1\n44              11, 1           14,7                      84         4,4       4,8\n45              11, 1           14,6                      85         4,2       4,6\n46              11, 1           14,5                      86         4,0       4,3\n47              11,0            14,4                      87         3,8       4,1\n48              11,0            14,2                      88         3,7       3,9\n49              11,0            14, 1                     89         3,5       3,6\n50              11,0            13,9                      90         3,3       3,4\n51              11,0            13,7                      91         3,2       3,2\n52              10,9            13,6                      92         3,0       3,1\n53              10,9            13,4                      93         2,9       2,9\n54              10,9            13,2                      94         2,7       2,7\n55              10,8            13,0                      95         2,6       2,5\n56              10,8            12,8                      96         2,4       2,4\n57              10,7            12,6                      97         2,3       2,3\n58              10,6            12,4                      98         2,2       2,1\n59              10,5            12, 1                     99         2,1       2,0","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Februar 1991              275\nLebensalter                                       Lebensalter\nin Jahren,                                        in Jahren,\ndem der                                           dem der\nEmpfänger   Männer             Frauen             Empfänger          Männer Frauen\nder laufenden                                     der laufenden\nLeistungen am                                     Leistungen am\nnächsten ist                                      nächsten ist\nbis 100      2,0                1,9               bis 105             1,5    1,4\n101      1,9                1,8                   106             1,4    1,3\n102      1,8                1,6                   107             1,3    1,2\n103      1,7                1,5                   108             1,2    1,1\n104      1,6                1,5                   109             1,0    0,9\n110\nund darüber            0,5    0,5"]}