{"id":"bgbl1-1991-7-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":7,"date":"1991-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/7#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-7-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_7.pdf#page=60","order":5,"title":"Zwanzigste Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Damtiere","law_date":"1991-02-04T00:00:00Z","page":224,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZwanzigste Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Damtiere\nVom 4. Februar 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des     3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwand-\nMarktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-                ter Erzeugnisse auf jährlich 1 200 Stück, die ganz oder\nmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das             teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt\nzuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1            werden können, wobei die einem Damtier entspre-\nS. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundes-              chende Fleischmenge 25,7 kg beträgt.\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:             (2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an\ndem der Antrag auf Anerkennung als Erzeug~rgemein-\nschaft gestellt wird.\n§ 1\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3                                        §3\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können fol-          (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6\ngende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:                     Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeug-\nnisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der\nKN-Code          Erzeugnisse                                 in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Liefer-\nverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft\nex 0106          Damtiere, lebend                            unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemein-\nschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten\nex 0208          Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt      diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindest-\noder gefroren.                              menge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.\n§2                                 (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6\ndes Gesetzes wird festgesetzt\n1. bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich\n1 200 Stück,                                                                          §4\n2. bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nauf jährlich 31 t,                                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}