{"id":"bgbl1-1991-7-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":7,"date":"1991-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/7#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_7.pdf#page=59","order":4,"title":"Neunzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen","law_date":"1991-02-04T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":59,"num_pages":1,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                 223\nNeunzehnte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen\nVom 4. Februar 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in\nVerbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des      KN-Code      Erzeugnisse\nMarktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das           ex 0712      Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten,\nzuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1                     als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht\nS. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister                weiter zubereitet.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1                                                         §2\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3               Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeu-\nRechtsverordnung die Mindestanbaufläche oder Mindest-\ngergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende        erzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes\nErzeugnisse zusammengefaßt werden:\nsowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefer-\nvertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes\nKN-Code       Erzeugnisse                                    festzulegen.\nex 1211       Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte\nder hauptsächlich zur Herstellung von Riech-\n§3\nmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwen-\ndeten Art, frisch oder getrocknet, auch in         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nStücken, als Pulver oder sonst zerkleinert       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}