{"id":"bgbl1-1991-7-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":7,"date":"1991-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/7#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_7.pdf#page=58","order":3,"title":"Achtzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen","law_date":"1991-02-04T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":58,"num_pages":1,"content":["222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAchtzehnte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen\nVom 4. Februar 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des                                  §3\n§ 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Marktstruktur-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6\n26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das zuletzt durch       Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeug-\ndas Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860)             nisse der in § 1 bezeichnen Art wird jährlich auf die sich\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für        aus§ 2 ergebende Menge festgesetzt. Werden Lieferver-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen        träge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittel-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft:                       bar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und\neinem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lie-\nferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach\n§ 1\nSatz 1 als ein Liefervertrag.\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeu-\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird für Lieferverträge nach\ngergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende\nAbsatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\nErzeugnisse zusammengefaßt werden:\nKN-Code       Erzeugnisse                                                                  §4\nIn Ländern, in denen aufgrund der vorhandenen Erzeu-\nex 5301       Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch            gungsstruktur die in § 2 Nr. 1 festgesetzte Mindestanbau-\nnicht versponnen                               fläche nicht erreicht werden kann, kann die Landesregie-\nex 1204      Leinsamen.                                      rung durch Rechtsverordnung für die ersten zwei Jahre\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestanbauflä-\n§2                              che für Erzeugergemeinschaften, von denen zu erwarten\nist, daß sie die in § 2 Nr. 1 festgelegte Mindestanbaufläche\nDie Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des         im dritten Jahr erreichen, bis auf 100 ha senken und in\nGesetzes wird festgesetzt                                   diesem Fall die Mindestmenge eines Liefervertrages\n1. bei Erzeugergemeinschaften für Flachs auf 200 ha,\nentsprechend anpassen.\n2. bei Erzeugergemeinschaften für Leinsamen auf 100 ha,                                    §5\n3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwand-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nter Erzeugnisse auf 300 ha.                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}