{"id":"bgbl1-1991-7-12","kind":"bgbl1","year":1991,"number":7,"date":"1991-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/7#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-7-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_7.pdf#page=52","order":12,"title":"Neufassung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1991-01-31T00:00:00Z","page":216,"pdf_page":52,"num_pages":11,"content":["216                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 31. Januar 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierten\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. April 1990 (BGBI. 1 S. 786) wird\nnachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nseit 1. Juni 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 1. Mai 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 14. April 1978 (BGBI. 1\ns. 503),\n2. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni\n1983 (BGBI. 1 S. 702),\n3. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2080),\n4. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und\ndes § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes\nzu 1. und 2. vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737),\nzu 3. und 4. in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1\nS. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ).\nBonn, den 31. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                217\nKostenverordnung zum Sprengstoffgesetz\n(SprengKostV)\n§ 1                            Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist\nDie Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und          die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede\nUntersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz)         angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stunden-\nund nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverord-       sätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.\nnungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis\nder Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem                                   §3\nVerwaltungsaufwand berechnet wird.\nDie Gebühr für die Abnahme der Prüfung\n§2                             1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,\n(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu        2. nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 des\nberechnen                                                       Gesetzes oder\n1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur                3. nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1\na) Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von            Nr. 2 des Gesetzes\nneuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes\nwird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden\nanzuzeigen sind,\nder Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung\nb) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaf-        des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden\nfenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von       konnte oder abgebrochen werden mußte.\nSprengzubehör im Zulassungsverfahren nach § 5\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes,\n§4\nc) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 des\nGesetzes,                                              (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-\nd) Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklich-    tungskostengesetzes.\nkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der       (2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nerstatten\njeweils geltenden Fassung,\n1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüf-\ne) Entscheidung über die Zuordnung von explosions-\ngefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-       stelle aufgewendeten Prüfmittel,\nlichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der zweiten Verord- 2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,\nnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils gelten-\n3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der\nden Fassung,\nPrüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die\nf) Feststellung der Übereinstimmung mit technischen\naufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im\nLieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten\nZusammenhang stehenden Gebühren,\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz,\n2. für Prüfungen und Untersuchungen der Zulassungs-        4. die durch      ein  Zustellungsverfahren entstehenden\nbehörde oder der Prüfstelle, die zum Zwecke der Über-        Kosten.\nwachung erforderlich sind.\n(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen\n(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durch-   werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem ange-\ngeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand      messenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.\nauch für\n1. Reisezeiten,                                                                          §5\n2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten          (1) Die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1\nsind,                                                  der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist kosten-\nzu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen     frei, wenn der Antragsteller ein Träger der gesetzlichen\nArbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abge-    Unfallversicherung ist.\ngolten werden.\n(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag\n(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwal-       abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit\ntungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen\ngeboten ist.\nDeutsche Mark\n§6\n1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte               133,-,                           (gegenstandslos)\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nund vergleichbare Angestellte               110,-,                                   §7\n3. für sonstige Bedienstete                      93,-.       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)","218                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nAbschnitt 1: Rahmengebühren                                                                                         DM\nvon                  bis\n1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG)                                                                  150,-             5 500,- 1 )\n2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 7 Abs. 1 Nr. 3\nSprengG)                                                                                          150,-             5500,- 1)\n3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe\n(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)                                                                       150,-             4 000,- 2 )\nzuzüglich der nach Baurecht\nanfallenden Gebühren\n4. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibla-\ndungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1\nNr.1 in Verbindung mit § 28 SprengG)                                                              100,-                  600,-\n5. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zum\nErwerb und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im nichtgewerb-\nlichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)                                                                40,-                 500,-\n6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-\nmern 1 bis 5                                                                                 die Hälfte der für die Erlaubnis\noder Genehmigung in den\nNummern 1 bis 5 vor-\ngesehenen Gebühren\n7. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG                                                        60,-                 400,-\n8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5\nAbs. 1 SprengG)                                                                                     60,-                 650,-\n9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG                                 60,-               1 250,-\n10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                                             50,-                 500,-\n11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-\nlichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)                                                         60,-                 650,-\n12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe\nnach § 5 Abs. 4 SprengG                                                                             40,-                 250,-\n13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den\nNummern 1 bis 4 oder zu einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                                        50,-                 400,-\n14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 5                                                 15,-                200,-\n15. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG                                  30,-                 650,-\nb) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach§ 5 Abs. 3\nNr. 2 SprengG                                                                                   30,-                 650,-\nc) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG                                                 30,-                 250,-\nd) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefähr-\nlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1 . SprengV                                                    30,-                250,-\n1) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder\nderen Beförderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t, zugrunde gelegt.\nFür die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge        20,- DM/t\nfür die 100 t übersteigende Menge bis 500 t                 5,- DM/t\nfür die 500 t übersteigende Menge                           1,- DM/t\nhöchstens                                               5 500,- DM.\n2) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:\nbis 1 t                                                   150,- DM\nje weitere Tonne bis 10 t                                  40,- DM\nje weitere Tonne                                           10,- DM.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                      219\nDM\nvon         bis\ne) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der\n1. SprengV                                                                    30,-       250,-\nf) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                                    30,-        400,-\ng) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang\nnach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV                                        30,-         60,-\nh) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnis-\nses nach § 44 der 1. SprengV                                                   30,-        400,-\ni) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher\nStoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV                                          30,-        500,-\n16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG                                 60,-        400,-\n17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG              60,-        400,-\n18. Abnahme der Prüfung nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG              30,-        250,-\n19. Anordnung nach § 32 Abs. 1 oder 2 oder§ 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der\n1. SprengV                                                                        40,-        650,-\n20. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2\noder 3 SprengG                                                                    40,-        400,-\n21. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG                             40,-        130,-\n22. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs.            der\n1. SprengV                                                                       250,-        650,-\n23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                                       120,-        400,-\nAbschnitt II: Feste Gebühren\nDM\n1. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG                          75,-\n2. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3\nSprengG angezeigt worden ist                                                            65,-\n3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG                                 75,-\n4. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 3                            50,-\n5. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG                50,-\n6. Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG                          35,-\n7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach§ 27 Abs. 5 SprengG            25,-\n8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27\nSprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG             50,-\n9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbescheides oder einer\nAusfertigung oder eines in Verlust geratenen Befähigungsscheines nach § 35\nAbs. 2 SprengG                                                                          60,-\n10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die praktische Erprobung\nnach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV                                                   35,-\n11. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der\n1. SprengV                                                                              35,-\nAbschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen                                                DM\nvon         bis\n1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf\nVeranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in\nAbschnitt I oder II aufgeführt sind                                               30,-       400,-","220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß\ngegeben hat                                                               40,- DM bis zu dem Betrag, der als\nGebühr für die Vornahme der wider-\nrufenen oder zurückgenommenen\nAmtshandlung vorgesehen ist oder\nzu erheben wäre\n3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von\nAmtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes\n4.. Erfolglose Widerspruchsverfahren                                          Gebühr in der Höhe der Gebühr für\ndie beantragte oder angefochtene\nAmtshandlung, mindestens jedoch\n50,- DM","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                  221\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide\nVom 4. Februar 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 12 in Verbindung mit\nKN-Code       Erzeugnisse\n§ 3 Abs. 3 und des§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Marktstruktur-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das zuletzt durch           ex 1001       Qualitätsweizen für Brauzwecke\ndas Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860) ge-             ex 1002       Qualitätsroggen für die Brotherstellung\nändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Er-\nex 1003       Qualitätsgerste für Brauzwecke\nnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Wirtschaft:                               ex 1004       Qualitätshafer für Ernährungszwecke\nex 0713       Trockene, ausgelöste Erbsen und Boh-\nnen, nicht geschält oder zerkleinert\".\nArtikel 1\n3. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 werden der Punkt durch ein\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Marktstruk-\nKomma ersetzt und folgende Nummer angefügt:\nturgesetz: Qualitätsgetreide vom 14. April 1970 (BGBI. 1\nS. 351 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung        ,,7. 400 Tonnen Erbsen und Bohnen.\"\nvom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2230), wird wie folgt\ngeändert:                                                     4. In § 3a Nr. 1 werden nach Buchstabe b ein Komma\nsowie folgende Buchstaben eingefügt:\n1 . Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,c) Sojabohnen,\n„Sechste Durchführungsverordnung                     d) Sonnenblumenkerne\".\nzum Marktstrukturgesetz:\nQualitätsgetreide,\nArtikel 2\nErbsen, Bohnen, Sojabohnen\nund Sonnenblumenkerne\".                      Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Sechsten Durchführungs-\n2. Die Tabelle in § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:           verordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide in\nder vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an gel-\n„KN-Code      Erzeugnisse                                 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nex 1001       Qualitätsweizen für Backzwecke                                        Artikel 3\nex 1001       Qualitätshartweizen                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n(Durum-Weizen) für Ernährungszwecke         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","222                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAchtzehnte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Flachs und Leinsamen\nVom 4. Februar 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 Satz 1 und des                                  §3\n§ 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Marktstruktur-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6\n26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das zuletzt durch       Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeug-\ndas Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860)             nisse der in § 1 bezeichnen Art wird jährlich auf die sich\ngeändert worden ist, verordnet der Bundesminister für        aus§ 2 ergebende Menge festgesetzt. Werden Lieferver-\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen        träge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittel-\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft:                       bar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und\neinem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lie-\nferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach\n§ 1\nSatz 1 als ein Liefervertrag.\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3\n(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeu-\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird für Lieferverträge nach\ngergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende\nAbsatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.\nErzeugnisse zusammengefaßt werden:\nKN-Code       Erzeugnisse                                                                  §4\nIn Ländern, in denen aufgrund der vorhandenen Erzeu-\nex 5301       Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch            gungsstruktur die in § 2 Nr. 1 festgesetzte Mindestanbau-\nnicht versponnen                               fläche nicht erreicht werden kann, kann die Landesregie-\nex 1204      Leinsamen.                                      rung durch Rechtsverordnung für die ersten zwei Jahre\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestanbauflä-\n§2                              che für Erzeugergemeinschaften, von denen zu erwarten\nist, daß sie die in § 2 Nr. 1 festgelegte Mindestanbaufläche\nDie Mindestanbaufläche nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des         im dritten Jahr erreichen, bis auf 100 ha senken und in\nGesetzes wird festgesetzt                                   diesem Fall die Mindestmenge eines Liefervertrages\n1. bei Erzeugergemeinschaften für Flachs auf 200 ha,\nentsprechend anpassen.\n2. bei Erzeugergemeinschaften für Leinsamen auf 100 ha,                                    §5\n3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwand-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nter Erzeugnisse auf 300 ha.                              Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                 223\nNeunzehnte Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Arzneipflanzen und Gewürzpflanzen\nVom 4. Februar 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in\nVerbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des      KN-Code      Erzeugnisse\nMarktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das           ex 0712      Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten,\nzuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1                     als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht\nS. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister                weiter zubereitet.\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1                                                         §2\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3               Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine Erzeu-\nRechtsverordnung die Mindestanbaufläche oder Mindest-\ngergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende        erzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes\nErzeugnisse zusammengefaßt werden:\nsowie die Mindestmenge und Mindestdauer eines Liefer-\nvertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes\nKN-Code       Erzeugnisse                                    festzulegen.\nex 1211       Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte\nder hauptsächlich zur Herstellung von Riech-\n§3\nmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwen-\ndeten Art, frisch oder getrocknet, auch in         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nStücken, als Pulver oder sonst zerkleinert       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","224                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZwanzigste Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Damtiere\nVom 4. Februar 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Satz 1 des     3. bei Erzeugergemeinschaften für eine Gruppe verwand-\nMarktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-                ter Erzeugnisse auf jährlich 1 200 Stück, die ganz oder\nmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das             teilweise durch entsprechende Fleischmengen erfüllt\nzuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1            werden können, wobei die einem Damtier entspre-\nS. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundes-              chende Fleischmenge 25,7 kg beträgt.\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:             (2) Das erste Wirtschaftsjahr beginnt mit dem Tag, an\ndem der Antrag auf Anerkennung als Erzeug~rgemein-\nschaft gestellt wird.\n§ 1\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3                                        §3\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können fol-          (1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages nach § 6\ngende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:                     Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über ein oder mehrere Erzeug-\nnisse der in § 1 bezeichneten Art wird jährlich auf 50 % der\nKN-Code          Erzeugnisse                                 in § 2 bezeichneten Mengen festgesetzt. Werden Liefer-\nverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft\nex 0106          Damtiere, lebend                            unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemein-\nschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten\nex 0208          Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt      diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindest-\noder gefroren.                              menge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.\n§2                                 (2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages nach § 6\nAbs. 1 Nr. 5 des Gesetzes wird auf drei Jahre festgesetzt.\n(1) Die Mindesterzeugungsmenge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6\ndes Gesetzes wird festgesetzt\n1. bei Erzeugergemeinschaften für Damtiere auf jährlich\n1 200 Stück,                                                                          §4\n2. bei Erzeugergemeinschaften für Fleisch von Damtieren         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nauf jährlich 31 t,                                        Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991       225\nEinundzwanzigste Durchführungsverordnung\nzum Marktstrukturgesetz: Kaninchen\nVom 4. Februar 1991\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Nr. 1 und des § 12 in\nVerbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 Satz 1 des\nMarktstrukturgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), das\nzuletzt durch das Gesetz vom 30. August 1990 (BGBI. 1\nS. 1860) geändert worden ist, verordnet der Bundesmini-\nster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:\n§ 1\nZu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse nach § 3\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, für die eine\nErzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können fol-\ngende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:\nKN-Code      Erzeugnisse\nex 0106      Hauskaninchen, lebend\nex 0208      Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt\noder gefroren.\n§2\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die Mindesterzeugungsmenge nach § 3\nAbs. 1 Nr. 6 des Gesetzes sowie die Mindestmenge und\nMindestdauer eines Liefervertrages nach § ,6 Abs. 1 Nr. 4\nund 5 des Gesetzes festzulegen.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","226                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1991\n- 2 BvR 470/90 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 10. Juli 1990 (Bundesgesetzbl. 1S. 1727) wird\nwiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 23. Januar 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1990\n- 1 BvR 402/87 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:\n§ 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (Bundesgesetzbl. 1\nSeite 1502) ist mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung\nmit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Er kann jedoch bis zu einer gesetz-\nlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, weiter angewen-\ndet werden.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 30. Januar 1991\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}