{"id":"bgbl1-1991-7-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":7,"date":"1991-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/7#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-7-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_7.pdf#page=3","order":10,"title":"Verordnung über die Gewährung einer örtlichen Prämie","law_date":"1991-01-29T00:00:00Z","page":167,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                167\nVerordnung\nüber die Gewährung einer örtlichen Prämie\nVom 29. Januar 1991\nAuf Grund des § 74 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-               b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwoh-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       nerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt ist,\n21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ), eingefügt durch Artikel 1\nbegründen und\nNr. 13 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),\nverordnet die Bundesregierung:                               2. den Hauptwohnsitz von außerhalb des Einzugsgebiets\neiner Gemeinde (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugskosten-\n§ 1                               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. November 1973, BGBI. 1 S. 1628) nach Nummer 1\nAnspruchsberechtigter Personenkreis                    in eine dieser Gemeinden verlegen.\n(1) Anspruch auf eine örtliche Prämie nach § 3 haben      Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als erfüllt für Beamte\nBeamte, Richter und Soldaten, die ein Grundgehalt (§ 13      und Soldaten, die ihre dienstliche Tätigkeit auf einem einer\nAbs. 5 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) bis zum           Gemeinde nach Satz 1 verkehrsmäßig zuzuordnenden\nBetrag der achten Dienstaltersstufe des Grundgehalts der     Flughafen ausüben, wenn ihnen diese Tätigkeit nach dem\nBesoldungsgruppe A 14 erhalten oder bei Vollzeitbeschäf-     31. Dezember 1989 übertragen wird und sie nach diesem\ntigung erhalten würden, wenn sie die Wohnsitzvoraus-         Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in diese Gemeinde oder\nsetzungen nach § 2 erfüllen (Berechtigte). Die Prämie wird   deren Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugs-\nauf Antrag gewährt.                                          kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. November 1973, BGBI. 1 S. 1628) verlegen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten,\ndie                                                             (2) Angrenzend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\n1. in Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder auf Antrag         Buchstabe b sind die Gemeinden, die mit einer Gemeinde\nvon der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemein-          nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine gemeinsame\nGrenze haben, sowie die hieran unmittelbar angrenzenden\nschaftsunterkunft befreit worden sind oder\nGemeinden. Eine Gemeinde gilt auch als angrenzend im\n2. Trennungsgeld oder Mietbeiträge (§ 12 Abs. 5 des          Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, wenn\nBundesumzugskostengesetzes) erhalten oder                zwischen ihr und der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n3. für weniger als zwölf Monate die Voraussetzungen des      Buchstabe a ein gemeindefreies Gebiet liegt.\n§ 2 erfüllen werden oder\n(3) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n4. eine Dienstwohnung bewohnen oder auf Antrag von           Nr. 1 ist der sich nach§ 15 des Bundesbesoldungsgeset-\nder Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung       zes ergebende Ort sowie für abgeordnete Beamte, Richter\nbefreit worden sind oder                                 und Soldaten, die weder Trennungsgeld noch Mietbeiträge\n5. eine aus öffentlichen Haushalten geförderte, errichtete   erhalten, der Ort, an dem die in der Abordnungsverfügung\noder erworbene Wohnung beziehen, wenn die Qua-           bezeichnete Dienststelle ihren Sitz hat. Beamte und Solda-\ndratmeter-Miete ohne Betriebskosten (Nettokaltmiete)     ten begründen während einer Ausbildung in einem öffent-\ndie von der zuständigen Stelle des Landes für den        lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder während des\nbetreffenden Ort festgesetzte Mietobergrenze pro Qua-    Wohnens in Gemeinschaftsunterkunft keinen dienstlichen\ndratmeter im sozialen Wohnungsbau unterschreitet.        Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1.\n(4) Hauptwohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2\n§2                            ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwoh-\nWohnsitzvoraussetzungen                      nung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmen-\ngesetzes. Die Meldebestätigung ist vorzulegen. Die Woh-\n(1) Die Wohnsitzvoraussetzungen sind bei Beamten,         nung oder Hauptwohnung muß die Voraussetzungen des\nRichtern und Soldaten erfüllt, die nach dem 31. Dezember     § 1O Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes erfüllen.\n1989\n(5) Der Bundesminister des Innern gibt die Gemeinden\n1. den dienstlichen Wohnsitz in\nund Flughäfen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1\na) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwoh-          erfüllen, bekannt.\nnern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeld-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                    §3\n28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310), geändert durch\nGesetz vom 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1522), in                           Höhe der Prämie\nVerbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohn-       (1) Die Prämie beträgt für Berechtigte, die Ortszuschlag\ngeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-         der Stufe 1 erhalten, 5 000 DM. Berechtigte mit Anspruch\nchung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647), zuletzt     auf Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten 8 000 DM.\ngeändert durch die Verordnung vom 17. August\n1990 (BGBI. 1S. 1777), in den jeweiligen Fassungen      (2) Haben beide Ehegatten oder mehrere gemeinsam\ndie Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder        eine Wohnung bewohnende Personen, deren Orts-","168                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 oder                                    §6\nAbs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes vermindert ist,                                  Rückforderung\nAnspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 Satz 2 oder eine\nentsprechende Leistung auf Grund einer vergleichbaren           (1) Die Prämie ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn\nRegelung im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundes-     die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zeitraum von\nbesoldungsgesetzes), erhalten sie den Betrag, der dem        weniger als zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs\nVerhältnis des anteiligen zum vollen Unterschiedsbetrag      (§ 4 Abs. 1) vorgelegen haben. Satz 1 gilt nicht bei\nzwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages               Überschreitung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Grund-\nentspricht. Bewohnen mehrere andere Personen mit             gehaltsbetrages in dieser Zeit, bei Versetzung des Berech-\nAnspruch auf Prämie gemeinsam eine Wohnung, erhalten         tigten aus dienstlichen Gründen oder Tod des Berechtig-\nsie den Betrag von insgesamt 8 000 DM zu gleichen            ten; der Versetzung steht die Aufhebung der Abordnung\nTeilen. Hat bereits ein Ehegatte oder eine andere Person     aus dienstlichen Gründen gleich. Im Falle des§ 3 Abs. 2\nder gemeinsamen Wohnung innerhalb der letzten drei           kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgese-\nJahre eine Prämie oder eine entsprechende Leistung           hen und über den Anspruch des anderen Berechtigten neu\nerhalten, so mindert sich der Anspruch des nach-             entschieden werden.\nfolgend Berechtigten auf den Unterschiedsbetrag zwi-\n(2) Entfällt innerhalb von drei Jahren nach Entstehen\nschen 8 000 DM und der bereits gezahlten Prämie.\ndes Anspruchs (§ 4 Abs. 1) die Voraussetzung des Haupt-\nwohnsitzes oder des dienstlichen Wohnsitzes aus Grün-\n§4                              den, die dem persönlichen Bereich des Berechtigten zuzu-\nEntstehung des Anspruchs,                      rechnen sind, so ist der Teil zurückzuzahlen, für den,\nAnzeige von Änderungen                       bezogen auf einen Dreijahreszeitraum seit Entstehen des\nAnspruchs, diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;\n(1) Der Anspruch entsteht an dem Tage, an dem neben       dabei ist auf volle Kalendermonate abzurunden. Von der\nden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen       Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-\ndes§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zusammen vorliegen.     weise abgesehen werden.\nEr ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.\n(3) Die Prämie kann ganz oder teilweise zurückgefordert\n(2) Der Berechtigte hat alle für den Anspruch maßge-      werden, wenn der Berechtigte seiner Anzeigepflicht nach\nbenden Verhältnisse sowie deren Änderung anzuzeigen.         § 4 Abs. 2 nicht nachkommt.\n§5\nErneute Zahlung der Prämie                                                   §7\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Prämie ist vorbehaltlich § 8 Satz 2 frühestens nach\nAblauf von drei Jahren seit Beginn des Anspruchs (§ 4           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990\nAbs. 1) auf Antrag erneut zu gewähren, wenn sich sowohl      in Kraft. § 1 bis § 3 und § 5 treten mit Ablauf des\ndienstlicher Wohnsitz als auch Hauptwohnsitz ändern.         31. Dezember 1993 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Januar 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}