{"id":"bgbl1-1991-7-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":7,"date":"1991-02-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/7#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-7-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_7.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle mit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten","law_date":"1991-01-17T00:00:00Z","page":166,"pdf_page":2,"num_pages":55,"content":["166                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber Sofortmaßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Abfälle\nmit Seeschiffen im Verkehr zwischen Drittstaaten\nVom 17. Januar 1991\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die                                          §2\nBeförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975               Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Erklärungen sind auf\n(BGBI. 1 S. 2121) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über      Verlangen der für den Heimat- oder Registerhafen des\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekannt-             Seeschiffes zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1S. 602) verordnet       vom Reeder oder, wenn dieser Ausländer ist, vom Schiffs-\nder Bundesminister für Verkehr:                              führer unverzüglich zu übermitteln. Liegt der Heimat- oder\nRegisterhafen des Seeschiffes nicht in den Bereichen der\n§ 1                             Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord oder Nordwest,\nsind die Erklärungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion\n(1) Zusätzlich zu den in § 1 Abs. 4 der Gefahrgutverord-\nNord zu übermitteln.\nnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Juni 1986 (BGBI. 1S. 961 ), geändert durch Verordnung                                  §3\nvom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863), genannten              Der Schiffsführer eines Seeschiffes, das gefährliche\nAnforderungen dürfen Seeschiffe, die berechtigt sind, die    Abfälle befördert, ist verpflichtet, unverzüglich der zustän-\nBundesflagge zu führen, im Verkehr zwischen Drittstaaten     digen Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder dem Bundes-\ngefährliche Abfälle nur befördern, wenn vor der Über-        minister für Verkehr alle Zwischenfälle oder sonstigen\nnahme der Ladung eine schriftliche Erklärung der Behörde     besonderen Vorkommnisse zu melden, von denen Gefahren\ndes Bestimmungslandes, daß die gefährlichen Abfälle          für Leben und Gesundheit von Menschen, für Tiere und\nabgenommen, und eine schriftliche Erklärung der Behörde      andere Sachen sowie für die Umwelt ausgehen können.\ndes Versandlandes, daß die gefährlichen Abfälle im Falle\nder Abnahmeverweigerung zurückgenommen werden,                                             §4\nvorliegen.§ 1 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des\nfindet keine Anwendung.                                      Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n(2) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind\ngefährliche Güter nach den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9   1 . als Reeder entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 gefährliche\nder vom Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger             Abfälle ohne die erforderlichen Erklärungen befördern\nNr. 170 vom 12. September 1987 bekanntgegebenen                  läßt,\namtlichen deutschen Übersetzung des Internationalen          2. entgegen § 1 Abs. 4 die Erklärungen oder Abschriften\nMaritime Dangerous Goods-Code (IMDG-Code deutsch),               hiervon an Bord nicht oder nicht vollständig mitführt,\nfür die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die\n3. entgegen § 2 die Erklärungen auf Verlangen nicht, nicht\naber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder\nvollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\nzur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige\nEntsorgungsverfahren.                                        4. entgegen § 3 Zwischenfälle oder sonstige besondere\nVorkommnisse nicht, nicht vollständig oder nicht recht-\n(3) Behörden des Bestimmungs- oder des Versandlandes          zeitig meldet.\nim Sinne des Absatzes 1 sind die im Abschnitt 22 des\n(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\nIMDG-Code deutsch genannten Stellen oder die in dem\nwidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Wasser- und Schiffahrts-\nbetroffenen Land von der Regierung hierfür jeweils\ndirektionen Nord und Nordwest zuständig.\nbestimmten oder beauftragten staatlichen Stellen.\n(4) Während der Beförderung der gefährlichen Abfälle                                    §5\nsind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Erklärungen oder          Diese Verordnung tritt am 8. Februar 1991 in Kraft und\nAbschriften hiervon an Bord mitzuführen.                     am 7. August 1991 außer Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                167\nVerordnung\nüber die Gewährung einer örtlichen Prämie\nVom 29. Januar 1991\nAuf Grund des § 74 Abs. 2 des Bundesbesoldungs-               b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Einwoh-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       nerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt ist,\n21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ), eingefügt durch Artikel 1\nbegründen und\nNr. 13 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),\nverordnet die Bundesregierung:                               2. den Hauptwohnsitz von außerhalb des Einzugsgebiets\neiner Gemeinde (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugskosten-\n§ 1                               gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. November 1973, BGBI. 1 S. 1628) nach Nummer 1\nAnspruchsberechtigter Personenkreis                    in eine dieser Gemeinden verlegen.\n(1) Anspruch auf eine örtliche Prämie nach § 3 haben      Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als erfüllt für Beamte\nBeamte, Richter und Soldaten, die ein Grundgehalt (§ 13      und Soldaten, die ihre dienstliche Tätigkeit auf einem einer\nAbs. 5 und 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) bis zum           Gemeinde nach Satz 1 verkehrsmäßig zuzuordnenden\nBetrag der achten Dienstaltersstufe des Grundgehalts der     Flughafen ausüben, wenn ihnen diese Tätigkeit nach dem\nBesoldungsgruppe A 14 erhalten oder bei Vollzeitbeschäf-     31. Dezember 1989 übertragen wird und sie nach diesem\ntigung erhalten würden, wenn sie die Wohnsitzvoraus-         Zeitpunkt ihren Hauptwohnsitz in diese Gemeinde oder\nsetzungen nach § 2 erfüllen (Berechtigte). Die Prämie wird   deren Einzugsgebiet (§ 2 Abs. 6 des Bundesumzugs-\nauf Antrag gewährt.                                          kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n13. November 1973, BGBI. 1 S. 1628) verlegen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten,\ndie                                                             (2) Angrenzend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\n1. in Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder auf Antrag         Buchstabe b sind die Gemeinden, die mit einer Gemeinde\nvon der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemein-          nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a eine gemeinsame\nGrenze haben, sowie die hieran unmittelbar angrenzenden\nschaftsunterkunft befreit worden sind oder\nGemeinden. Eine Gemeinde gilt auch als angrenzend im\n2. Trennungsgeld oder Mietbeiträge (§ 12 Abs. 5 des          Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, wenn\nBundesumzugskostengesetzes) erhalten oder                zwischen ihr und der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\n3. für weniger als zwölf Monate die Voraussetzungen des      Buchstabe a ein gemeindefreies Gebiet liegt.\n§ 2 erfüllen werden oder\n(3) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n4. eine Dienstwohnung bewohnen oder auf Antrag von           Nr. 1 ist der sich nach§ 15 des Bundesbesoldungsgeset-\nder Verpflichtung zum Beziehen einer Dienstwohnung       zes ergebende Ort sowie für abgeordnete Beamte, Richter\nbefreit worden sind oder                                 und Soldaten, die weder Trennungsgeld noch Mietbeiträge\n5. eine aus öffentlichen Haushalten geförderte, errichtete   erhalten, der Ort, an dem die in der Abordnungsverfügung\noder erworbene Wohnung beziehen, wenn die Qua-           bezeichnete Dienststelle ihren Sitz hat. Beamte und Solda-\ndratmeter-Miete ohne Betriebskosten (Nettokaltmiete)     ten begründen während einer Ausbildung in einem öffent-\ndie von der zuständigen Stelle des Landes für den        lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder während des\nbetreffenden Ort festgesetzte Mietobergrenze pro Qua-    Wohnens in Gemeinschaftsunterkunft keinen dienstlichen\ndratmeter im sozialen Wohnungsbau unterschreitet.        Wohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1.\n(4) Hauptwohnsitz im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2\n§2                            ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwoh-\nWohnsitzvoraussetzungen                      nung im Sinne des § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmen-\ngesetzes. Die Meldebestätigung ist vorzulegen. Die Woh-\n(1) Die Wohnsitzvoraussetzungen sind bei Beamten,         nung oder Hauptwohnung muß die Voraussetzungen des\nRichtern und Soldaten erfüllt, die nach dem 31. Dezember     § 1O Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes erfüllen.\n1989\n(5) Der Bundesminister des Innern gibt die Gemeinden\n1. den dienstlichen Wohnsitz in\nund Flughäfen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1\na) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Einwoh-          erfüllen, bekannt.\nnern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeld-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                    §3\n28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310), geändert durch\nGesetz vom 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1522), in                           Höhe der Prämie\nVerbindung mit der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohn-       (1) Die Prämie beträgt für Berechtigte, die Ortszuschlag\ngeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-         der Stufe 1 erhalten, 5 000 DM. Berechtigte mit Anspruch\nchung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 647), zuletzt     auf Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten 8 000 DM.\ngeändert durch die Verordnung vom 17. August\n1990 (BGBI. 1S. 1777), in den jeweiligen Fassungen      (2) Haben beide Ehegatten oder mehrere gemeinsam\ndie Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder        eine Wohnung bewohnende Personen, deren Orts-","168                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzuschlag der Stufe 2 nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 oder                                    §6\nAbs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes vermindert ist,                                  Rückforderung\nAnspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 Satz 2 oder eine\nentsprechende Leistung auf Grund einer vergleichbaren           (1) Die Prämie ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn\nRegelung im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 7 des Bundes-     die Anspruchsvoraussetzungen für einen Zeitraum von\nbesoldungsgesetzes), erhalten sie den Betrag, der dem        weniger als zwölf Monaten seit Entstehen des Anspruchs\nVerhältnis des anteiligen zum vollen Unterschiedsbetrag      (§ 4 Abs. 1) vorgelegen haben. Satz 1 gilt nicht bei\nzwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages               Überschreitung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Grund-\nentspricht. Bewohnen mehrere andere Personen mit             gehaltsbetrages in dieser Zeit, bei Versetzung des Berech-\nAnspruch auf Prämie gemeinsam eine Wohnung, erhalten         tigten aus dienstlichen Gründen oder Tod des Berechtig-\nsie den Betrag von insgesamt 8 000 DM zu gleichen            ten; der Versetzung steht die Aufhebung der Abordnung\nTeilen. Hat bereits ein Ehegatte oder eine andere Person     aus dienstlichen Gründen gleich. Im Falle des§ 3 Abs. 2\nder gemeinsamen Wohnung innerhalb der letzten drei           kann von der Rückforderung ganz oder teilweise abgese-\nJahre eine Prämie oder eine entsprechende Leistung           hen und über den Anspruch des anderen Berechtigten neu\nerhalten, so mindert sich der Anspruch des nach-             entschieden werden.\nfolgend Berechtigten auf den Unterschiedsbetrag zwi-\n(2) Entfällt innerhalb von drei Jahren nach Entstehen\nschen 8 000 DM und der bereits gezahlten Prämie.\ndes Anspruchs (§ 4 Abs. 1) die Voraussetzung des Haupt-\nwohnsitzes oder des dienstlichen Wohnsitzes aus Grün-\n§4                              den, die dem persönlichen Bereich des Berechtigten zuzu-\nEntstehung des Anspruchs,                      rechnen sind, so ist der Teil zurückzuzahlen, für den,\nAnzeige von Änderungen                       bezogen auf einen Dreijahreszeitraum seit Entstehen des\nAnspruchs, diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;\n(1) Der Anspruch entsteht an dem Tage, an dem neben       dabei ist auf volle Kalendermonate abzurunden. Von der\nden Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen       Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-\ndes§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zusammen vorliegen.     weise abgesehen werden.\nEr ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen.\n(3) Die Prämie kann ganz oder teilweise zurückgefordert\n(2) Der Berechtigte hat alle für den Anspruch maßge-      werden, wenn der Berechtigte seiner Anzeigepflicht nach\nbenden Verhältnisse sowie deren Änderung anzuzeigen.         § 4 Abs. 2 nicht nachkommt.\n§5\nErneute Zahlung der Prämie                                                   §7\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Prämie ist vorbehaltlich § 8 Satz 2 frühestens nach\nAblauf von drei Jahren seit Beginn des Anspruchs (§ 4           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990\nAbs. 1) auf Antrag erneut zu gewähren, wenn sich sowohl      in Kraft. § 1 bis § 3 und § 5 treten mit Ablauf des\ndienstlicher Wohnsitz als auch Hauptwohnsitz ändern.         31. Dezember 1993 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. Januar 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                  169\nBekanntmachung\nder Neufassung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 31. Januar 1991\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung sprengstoffrechtlicher\nVorschriften vom 19. November 1990 (BGBI. 1 S. 2531) wird nachstehend der\nWortlaut der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der ab 1. Februar 1991\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1S. 793, 1579),\n2. den nach ihrem Artikel 4 teilweise am 1. Dezember 1990 in Kraft getretenen,\nim übrigen am 1. Februar 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des§ 4 Abs. 1\nNr. 2 und 4, des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c, Nr. 3 Buchstabe a und b und\nNr. 4, des § 9 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des § 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nBuchstabe c, des § 37 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577).\nBonn, den 31. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","170                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz\n(1. SprengV)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1    - Anwendungsbereich des Gesetzes                 Abschnitt XI    - Sachverständigenausschuß\nAbschnitt II   - Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen   Abschnitt XII _ Ordnungswidrigkeiten\nund Sprengzubehör\nAbschnitt III  - Verfahren bei der Zulassung, Zulassung zu      Abschnitt XIII - Übergangs- und Schlußvorschriften\nErprobungszwecken mit dem Vorbehalt des        Anlage 1        - Anforderungen an die Zusammensetzung und\nWiderrufs                                                         Beschaffenheit von explosionsgefährlichen Stof-\nAbschnitt IV   - Allgemeine Vorschriften über Kennzeichnung                       fen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1\nund Verpackung, Überlassen zur Beförderung\nAnlage2         - Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und\nAbschnitt V    - Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotech-                     Sprengzubehör nach § 8\nnischer Gegenstände\nAnlage 3       - Kennzeichnung und Verpackung von explo-\nAbschnitt VI   - Sonstige Vorschriften über explosionsgefähr-                     sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör\nliche Stoffe                                                     nach § 14 Abs. 1\nAbschnitt VII - Fachkunde und Prüfungsverfahren\nAnlage4        - Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung\nAbschnitt VIII - Staatlich anerkannte Lehrgänge                                   nach § 14 Abs. 1 Nr. 5\nAbschnitt IX   - Beseitigung von Zugangsbeschränkungen für\nAnlage 5       - Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie\nEG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde                            Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\nAbschnitt X    - Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des                    nach § 15 Abs. 1 für bestimmte explosionsge-\nVerzeichnisses nach § 16 des Gesetzes                            fährliche Stoffe\nAbschnitt 1                          3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährli-\nAnwendungsbereich des Gesetzes                        chen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Über-\nallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Beförderung\nund die Einfuhr der an derartigen Zündhölzern verar-\n§ 1\nbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe;\n(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwen-\nden auf                                                         4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbei-\nten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und\n1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das                 den Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn\nVernichten, die Beförderung und die Einfuhr von                hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,\na) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Was-              und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf\nsertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je          die Beförderung und die Einfuhr dieser Erzeugnisse;\n2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer               das gleiche gilt für Kine- und Röntgenfilme auf Cellu-\noder einer von ihm schriftlich beauftragten Person          losenitratbasis mit photographischer Schicht mit der\nerworben oder verwendet werden,                             Maßgabe, daß deren Aufbewahrung im Zusammen-\nhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung\nb) Schnellauslösevorrichtungen mit einen Satz von\ndes Gesetzes nicht ausgenommen ist;\nnicht mehr als 2 g, wenn diese Vorrichtungen gegen\nein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und split-    5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Vernichten\ntersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes           explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das Ver-\noder einer von ihm schriftlich beauftragten Person          wenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe und das\nerworben oder verwendet werden,                             innerbetriebliche Befördern, lnempfangnehmen und\nÜberlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in einer oder\nc) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;                   mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\n2. den Verkehr mit sowie die Beförderung, die Einfuhr,             setzes genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb\ndas Aufbewahren, das Verwenden und Vernichten von              desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefähr-\na) Sprengniete mit einem Sprengsatz von höchstens              lichen Stoffen verarbeitet werden.\n40 g auf 1 000 Sprengniete,\n(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23\nb) Zündhütchen mit einem Zündsatz von nicht mehr           des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf\nals 0,2 g,\n1. das Aufbewahren von Brennzündern, Pulverzünd-\nc) Zündpillen und Zündlamellen;                                schnüren und Anzündern für Pulverzündschnüre; dies","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                      171\ngilt nicht für offene Pulverzündschnüre (Stoppinen) und     2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je\nBrennzünder mit Sprengkapseln,                                  maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich des\nGesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensport-\n2. den Erwerb, die Aufbewahrung und bestimmungsge-                  clubs, zur Teilnahme an sportlichen oder Brauchtums-\nmäße Verwendung von pyrotechnischen Gegenstän-                  veranstaltungen,\nden der Unterklasse T 2 (§ 6 Abs. 4), die in der Schiffahrt\noder in der Luftfahrt zur Rettung von Menschen oder         sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstal-\nals Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegen-         tenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht ver-\nstände vom Reeder, vom Schiffseigner, vom Luftfahrt-        brauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen\nunternehmer oder von deren Beauftragten erworben            spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt der\nsowie von Personen aufbewahrt oder verwendet wer-           Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.\nden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief\noder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann                                         §2\nbesitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig\n(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23,\nsind und die im Rahmen ihrer Berufsausbildung im\n27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs. 1\nUmgang mit den genannten Gegenständen und den\nund 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht\ndabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen wor-\nanzuwenden auf\nden sind.\n1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbe-\n(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die              wahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb\n§§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22           und die Einfuhr kleiner Mengen von Sprengstoffen,\nAbs. 1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das                 Treibstoffen, Zündstoffen oder pyrotechnischen Sätzen\n16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3                (Explosivstoffen) und von explosionsgefährlichen Stof-\nbezieht, sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbe-            fen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für\nwahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das                    wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-\nBefördern von pyrotechnischen Gegenständen der Unter-                mazeutische Zwecke verwendet werden durch\nklasse T 2 , die beim Wasser- und Luftsport oder beim\na) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von\nBergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signal-\nLaboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen\nmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von Per-\nbeauftragten Personen,\nsonen erworben, aufbewahrt, verwendet oder befördert\nwerden, die                                                          b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilprak-\ntiker und Dentisten,\n1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein\nBefähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen                c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buch-\nund im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit                  stabe a oder b bezeichneten Person handeln;\nden genannten Gegenständen und den dabei zu                  2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Über-\nbeachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,                lassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1\nbezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das\n2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen\nÜberlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfol-\nvon Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschut-\ngen darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.\nzes des Bundesamtes für Zivilschutz, ein Sporthoch-\nseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführer-        Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Perso-\nschein, einen Führerschein des Deutschen Segler-Ver-        nen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit erforder-\nbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes              liche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der\noder einen Wasser- oder Bergwachtausweis des Roten          Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g von explo-\nKreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensret-         sionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und\ntungsgesellschaft besitzen oder                              thermische Beanspruchnung nicht empfindlicher sind als\nPentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfind-\n3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hänge-\nlicheren explosionsgefährlichen Stoffen. Den Explosiv-\ngleitern, von Gleitflugzeugen und von Ultraleichtflug-\nstoffen stehen die zur Herstellung von Explosivstoffen\nzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des\nbestimmten explosionsgefährlichen Stoffe gleich.\nDeutschen Aero-Clubs oder einer anderen vom Bun-\ndesminister für Verkehr anerkannten Stelle besitzen.            (2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit\nIm Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungs-            explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des\nnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen seiner           Gesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14,\nAusbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen              20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes nicht\nund den dabei zu beachtenden Vorschriften unterwiesen            anzuwenden sind.\nworden ist.                                                         (3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen\nund betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des\n(4) § 15 Abs. 1 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich\nBundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-\num das Aufbewahren, Verwenden und Befördern handelt,\nsind nicht anzuwenden auf das Einführen von                      tigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen\numgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die\n1. Treibladungs- oder Böllerpulver in einer Menge von bis        Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1\nzu je 500 g durch im Geltungsbereich des Gesetzes            bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stof-\nnicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen           fen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-\noder von Vereinigungen, bei denen es Brauch ist, bei         schung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das\nbesonderem Anlaß Salut zu schießen, oder                     gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe von","172                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder                führt, ihr überlassen oder auf der von ihr betriebenen\nden mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten Per-              Versuchsgrube verwendet werden,\nsonen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen\n5. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach\nwerden.\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für\n(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des                militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind,\nGesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkei-             soweit\nten zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der For-                 a) die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulas-\nschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden,                        sungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht\nsoweit hierbei mit Explosivstoffen oder mit explosionsge-                explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet\nfährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in                  werden oder für die Endprodukte eine Ausnahme-\nMengen bis zu 3 kg umgegangen wird. Der Vertrieb und                     genehmigung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\ndas Überlassen der explosionsgefährlichen Stoffe darf nur                 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die\ngegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre                 Voraussetzungen der Nummer 3 im übrigen gege-\naufzubewahren ist.                                                        ben sind,\n(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der                  b) diese Stoffe in pyrotechnischen Gegenständen der\nAbsätze 1 bis 4 im Einzelfall größere Mengen explosions-                  Klasse IV weiterverarbeitet werden,\ngefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben,           c) diese Stoffe in Munition im Sinne des Waffengeset-\nGesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter auf                  zes geladen werden,\nandere Weise gewährleistet ist.\nd) diese Stoffe zum Vorderlader- oder Böllerschießen\nbestimmt sind,\n§3                                  6. Schnellauslösevorrichtungen für Sicherheitseinrich-\n(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf                     tungen in Luftfahrzeugen,\n1. explosionsgefährliche Stoffe, die nur für militärische       7. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,\noder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-           8. pyrotechnische Gegenstände der Klasse T, die als\nnen, bearbeitet, verarbeitet oder eingeführt und an             Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von Schiffen frem-\neine militärische, polizeiliche oder eine Dienststelle          der Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes\ndes Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr über-              eingeführt werden, soweit sie nicht in den allgemeinen\nlassen werden, wenn sichergestellt ist, daß die explo-          Verkehr gelangen,\nsionsgefährlichen Stoffe den von der jeweils zuständi-\n9. pyrotechnische Gegenstände, die als Muster oder\ngen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen\nProben in der erforderlichen Menge von demjenigen,\nentsprechen, soweit diese den Schutz von Leben,\nder die Zulassung dieser Gegenstände beantragen\nGesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\nwill, eingeführt werden,\nbetreffen,\n10. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2\n2. Explosivstoffe, die für militärische oder polizeiliche          in der dort genannten Menge eingeführt werden,\nZwecke bestimmt sind und zum Zwecke der Prüfung\ndem Bundesinstitut für Chemisch-Technische Unter-          11. Teile von\nsuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und                    a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern\nBeschaffung (Bundesinstitut) überlassen werden,                     von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Ein-\nfluß haben,\n3. Explosivstoffe, die nur für militärische oder polizeiliche\nZwecke bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der                 b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Aus-\nBearbeitung oder Verarbeitung                                       tragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus Vor-\nratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und\na) von dem Inhaber einer nach § 4 des Bundes-\nMischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern\nImmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürf-\nund Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Ein-\ntigen Anlage an den Inhaber einer anderen der-\nfluß haben.\nartigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,\nDie Nummern 1 bis 4 gelten für Sprengzubehör entspre-\nb) eingeführt und an den Inhaber einer nach § 4\nchend.\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmi-\ngungsbedürftigen Anlage vertrieben oder überlas-          (2) Der Nachweis dafür, daß die explosionsgefährlichen\nsen werden;                                            Stoffe nach Absatz 1 Nr. 1 den technischen Lieferbedin-\ndie Freistellung gilt auch dann, wenn diese explo-         gungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung des\nsionsgefährlichen Stoffe zum Zwecke der Erprobung          Bundesinstituts zu erbringen, der Nachweis dafür, daß die\nvertrieben oder überlassen werden,                         explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nr. 3 für mili-\ntärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, durch\n4. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach       eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staat-\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die für wissen-       lichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle. Gegenüber\nschaftliche Untersuchungen oder für wissenschaftlich-      Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1\ntechnische Versuchsreihen oder im Rahmen einer             Nr. 3 durch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer des\nPrüfung nach § 9 Abs. 1 von der DeutscheMontan-            Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die\nT echnologie-Gesellschaft für Forschung und Prüfung        Kontrolle von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung\nmbH, DMT-Fachstelle für Brand-· und Explosions-            des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auf-\nschutz unter Tage (Versuchsgrube Tremonia) einge-          tragsstelle als nachgewiesen. Der Überlasser von explo-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                 173\nsionsgefährlichen Stoffen hat sich vom Erwerber schriftlich     (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und\nbescheinigen zu lassen, daß die Stoffe                       Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren, das\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a zu den     Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen,\nin dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer  das Befördern und die Einfuhr von explosionsgefährlichen\nnach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ge-         Stoffen durch\nnehmigungsbedürftigen Anlage oder                        1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,\n2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b zu pyrotech-    2. das Zollkriminalinstitut und die Zolltechnischen Prü-\nnischen Gegenständen der Klasse IV                           fungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,\nbearbeitet oder verarbeitet werden sollen.                   3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\n(3) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf explo-      4. die Beschußämter,\nsionsgefährliche Stoffe, die vom Versender ausgeführt\nworden waren und an diesen unverändert in der versand-       5. das Fraunhofer-Institut für Chemie der Treib- und\nmäßigen Verpackung zurückkommen. Die Voraussetzun-               Explosivstoffe,\ngen nach Satz 1 sind nachzuweisen.\n6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-\nMach-Institut -,\n§4                              7. die Beschaffungsstelle des Bundesministers des\n( 1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf                Innern,\n1. Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach      8. das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die in einer nach § 4 des     die ihm nachgeordneten Dienststellen,\nBundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbe-\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-\ndürftigen Anlage zum Zwecke der Bearbeitung oder\nderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen explosions-\nVerarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben\ngefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6\noder an andere nicht überlassen werden,\ngenannten Stellen.\n2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber\neiner Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge      (3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf\nhergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt,       1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen und das\nverwendet oder vernichtet werden, für die auf Grund          Befördern von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu\neiner Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbe-           einer Gesamtmenge von 100 g und, soweit sie For-\nwahrung nach § 17 des Gesetzes nicht erforderlich ist,       schungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge\n3. Brennzünder, Pulverzündschnüre, Anzünder für Pul-             von 3 kg durch Hochschulen oder Fachhochschulen\nverzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.             und\n(2) Die§§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die§§ 23, 27 2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten,\nsowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs. 1          den Erwerb, das Überlassen und das Befördern von\nund 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das            explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamt-\nAufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den                  menge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende\nErwerb, den Vertrieb, das Überlassen und das Befördern           Schulen,\nvon pyrotechnischen Gegenständen der Klassen 1, II und\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor-\nder Unterklasse T 1 • Auf das Aufbewahren, das Verwen-\nderlich ist.\nden, das Vernichten, den Erwerb und das Befördern von\npyrotechnischen Gegenständen der Klasse III sind § 8            (4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des         anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das\nGesetzes, soweit er sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a    Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Beför-\ndes Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.                      dern explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und\n(3) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische       Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes des\nGegenstände der Klasse I nicht anzuwenden.                   Bundes, der Länder und der kommunalen Gebietskörper-\nschaften und durch Behörden der Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung\n§5                              ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist\n(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang\n(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4\nmit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren\ngenannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur\nErwerb, Überlassen, Befördern und Einfuhr durch\ngegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen\n1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung      überlassen werden, aus der Art und Menge der explo-\n(Bundesanstalt),                                         sionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete\n2. das Bundesinstitut,                                       erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem Erwerber\nzurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie\n3. die DeutscheMontanTechnologie-Gesellschaft für For-       lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser hat beim\nschung und Prüfung mbH, DMT-Fachstelle für Spreng-       Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der\nwesen (Bergbau-Versuchsstrecke),                         Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die Bescheini-\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfor- gung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflich-\nderlich ist.                                                 tet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.","174                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAbschnitt II                             (2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der\nWettersprengschnüre muß mit dem Wort „Wetter\" begin-\nZulassung von explosionsgefährlichen Stoffen\nnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre dessel-\nund Sprengzubehör\nben Typs sind zusätzlich durch große lateinische Buchsta-\nben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.\n§6\n(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach      (3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zünd-\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör         maschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung\nden Buchstaben „K\" führen.\nmüssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit\nden in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen entspre-\nchen. Bei Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Euro-                               §8\npäischen Gemeinschaften hergestellt sind, kann in der            Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungsinhaber die\nRegel angenommen werden, daß die technischen Anfor-           Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben,\nderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die Zusammen-        das sich aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt als\nsetzung und Beschaffenheit der Stoffe den dort geltenden      Zulassungsbehörde „BAM\", dem in der Anlage 2 für den\nRegelungen entsprechen und nachweislich die gleiche           jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen\nSicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der         und einer Kennummer zusammensetzt. Die Kennummer\nAnlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das      besteht aus einer fortlaufenden Nummer.\nGutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates\nanerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde-\nliegenden technischen Anforderungen denen in der\nAnlage 1 und die Prüfverfahren und Prüfvorschriften für                               Abschnitt III\nSprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotech-\nVerfahren bei der Zulassung,\nnische Gegenstände und deren Sätzen vom 12. März\nZulassung zu Erprobungszwecken\n1982 (Beilage 13/82 zum BAnz Nr. 59 vom 26. März 1982,\nmit dem Vorbehalt des Widerrufs\nberichtigt im BAnz Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig\nsind.\n§9\n(2) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall! von ein-\n(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von explo-\nzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen\nsionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind an\noder zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der\neiner Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.\nPrüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der\nSchutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäf-            (2) Wird die Zulassung eines explosionsgefährlichen\ntigter oder Dritter dies zuläßt oder erfordert.               Stoffes oder Gegenstandes beantragt, der nach den Anga-\nben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und\n(3) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre wer-\nBeschaffenheit einem bereits zugelassenen Stoff oder\nden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter\nGegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Fest-\nnach Anlage 1 in die Klassen 1, II und III eingeteilt.\nstellung beschränkt werden\n(4) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den             1. bei explosionsgefährlichen und explosionsfähigen Stof-\nAnforderungen der Anlage 1 nach ihrer Gefährlichkeit oder         fen, die zum Sprengen verwendet werden, ob der Stoff\nihrem Verwendungszweck in folgende Klassen eingeteilt:            mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner Zusam-\nKlasse 1:     Kleinstfeuerwerk,                                   mensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder\nKlasse II:    Kleinfeuerwerk,                                 2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenständen,\nGegenständen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes und\nKlasse III:   Mittelfeuerwerk,\nSprengzubehör, ob die Gegenstände in Beschaffenheit\nKlasse IV:    Großfeuerwerk,                                      und Funktionsweise ganz oder teilweise dem zugelas-\nKlasse T:     Pyrotechnische Gegenstände für technische           senen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar\nZwecke.                                             sind.\nNach dem Grad ihrer Gefährlichkeit wird die Klasse T in       Die nach Absatz 3 Nr. 2 zuständige Prüfstelle bescheinigt\ndie Unterklassen T 1 und T 2 eingeteilt. Zu den pyrotechni-   dem Antragsteller die Übereinstimmung des Stoffes oder\nschen Gegenständen für technische Zwecke gehören ins-         die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit des Gegen-\nbesondere Gegenstände, die zur Rettung von Menschen,          standes mit einem bereits zugelassenen Stoff oder Gegen-\nzur Beförderung von Gegenständen oder zu meteorologi-         stand.\nschen Zwecken bestimmt sind oder die als Hilfsmittel bei        (3) Zuständig ist\nArbeitsvorgängen als Signalmittel, als Pflanzenschutz-\noder Schädlingsbekämpfungsmittel oder Lehr- und Sport-        1. die Zulassungsbehörde für die Prüfung von explosions-\nzwecken dienen sollen, sowie Knallkorken.                         gefährlichen Stoffen und Gegenständen mit Ausnahme\nder in Nummer 2 bezeichneten Stoffe und Gegen-\nstände,\n§7                               2. die Bergbau-Versuchsstrecke für die Prüfung von\n(1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach       Gesteinsprengstoffen, von Sprengstoffen für sonstige\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör             Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder Schnei-\ndürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung               den bestimmt sind, von Wettersprengstoffen, von\ngeeignet ist oder eine Verwechslung mit Stoffen und               Zündmitteln zur Verwendung der genannten Spreng-\nGegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.                   stoffe und von Sprengzubehör.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                175\n(4) Die Bergbau-Versuchsstrecke erteilt dem Antragstel-     1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes\nler eine Prüfbescheinigung darüber, ob und inwieweit bei           und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in\ndem geprüften Stoff oder Gegenstand Versagungsgründe               einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu\nnach§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vorliegen. Aus             übersenden,\nder Prüfbescheinigung muß hervorgehen, für welchen Ver-\n2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Ver-\nwendungsbereich der geprüfte Stoff oder Gegenstand\ngeeignet ist.                                                      bleib zu überlassen.\n§ 10                                  (4) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prü-\nfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sach-\n(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben          verständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes         Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Ertei-\noder des Sprengzubehörs,                                  lung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit\noder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet\n2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers\nist.\nsowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem\nden Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die                                   § 11\nStoffe oder Gegenstände einführt,\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe können zu Erprobungs-\n3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes,         zwecken in einem Betrieb oder in mehreren Betrieben mit\nseine chemische Zusammensetzung, seine physika-          dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen werden, wenn\nlischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwen-      ihre Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit\ndungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungs-         durch die Prüfung nach § 9 Abs. 1 nicht ausreichend zu\nweise; kann die chemische Zusammensetzung nicht          ermitteln sind. Gesteinsprengstoffe, Sprengstoffe für son-\nmit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so       stige Zwecke, die zum Verstärken, Perforieren oder\nist der explosionsgefährliche Stoff durch Angaben über   Schneiden bestimmt sind, Wettersprengstoffe und hierfür\nsein Herstellungsverfahren zu charakterisieren,          bestimmte Zündmittel, die zur Verwendung in untertägi-\n4. bei der Zulassung von                                     gen Betrieben bestimmt sind, müssen praktisch erprobt\nwerden. Von einer praktischen Erprobung von Gestein-\na) Sprengschnüren und Pulverzündschnüren auch die\nsprengstoffen, Sprengstoffen für sonstige Zwecke und von\nFarbe des Kennfadens für die Herstellungsstätte,\nhierfür bestimmten Zündmitteln, die ausschließlich zur Ver-\nb) Sprengkapseln, Sprengverzögerern und Spreng-          wendung in nicht untertägigen Betrieben bestimmt sind,\nzündern auch die Form des Zeichens für die Her-      von Sprengzubehör und, im Falle des § 9 Abs. 2, auch von\nstellungss!ätte,                                     in Satz 2 genannten Stoffen und Gegenständen kann\nc) pyrotechnischen Gegenständen auch die Form des        abgesehen werden, wenn dies zum Schutz von Leben,\nZeichens für die Herstellungsstätte, sofern sich die Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\nKennzeichnung mit dem Namen der Herstellungs-        nicht erforderlich erscheint.\nstätte wegen der geringen Größe des Gegenstan-           (2) Von der Zusammensetzung und Beschaffenheit\ndes auf diesem nicht anbringen läßt.                 eines mit dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassenen Stof-\n(2) Dem Antrag auf Zulassung von Gesteinsprengstof-        fes oder Gegenstandes kann während der praktischen\nfen, von Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Ver-      Erprobung im Rahmen der in der Zulassung festgelegten\nstärken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von        Begrenzung mit Zustimmung der Prüfstelle (§ 9 Abs. 3)\nWettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung der       abgewichen werden, wenn der Schutz von Leben,\ngenannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör sind bei-        Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter\nzufügen:                                                      gewährleistet ist. Hierüber sind die Zulassungsbehörde\nund die für die Aufsicht über die Erprobung zuständige\n1. die Prüfbescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke\nBehörde zu unterrichten.\nnach § 9 Abs. 4,\n2. die Bezeichnung eines Betriebes oder mehrerer                 (3) Die praktische Erprobung erfolgt unter Aufsicht der\nBetriebe, in dem oder in denen die praktische Erpro-     zuständigen Behörde; es sind zu beteiligen\nbung (§ 11) durchgeführt werden soll,                    1. an der Erprobung von Gesteinsprengstoffen und\n3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß                 Sprengstoffen für sonstige Zwecke, die zum Verstär-\ngegen die Durchführung der praktischen Erprobung in           ken, Perforieren oder Schneiden bestimmt sind, von\nden in Aussicht genommenen Betrieben keine Beden-             Wettersprengstoffen, von Zündmitteln zur Verwendung\nken bestehen.                                                 der genannten Sprengstoffe und von Sprengzubehör\ndie Bergbau-Versuchsstrecke und auf Verlangen auch\nDie Nummern 2 und 3 gelten nicht, wenn die Bergbau-                die Zulassungsbehörde,\nVersuchsstrecke in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 in\nihrer Prüfbescheinigung vorschlägt, von einer praktischen     2. an der Erprobung anderer explosionsgefährlicher\nErprobung abzusehen. Die Unterlagen nach den Num-                  Stoffe und pyrotechnischer Gegenstände die Zulas-\nmern 2 und 3 sind der Zulassungsbehörde nachträglich zu            sungsbehörde,\nübersenden, wenn diese eine praktische Erprobung anord-       3. an der Erprobung in Betrieben, die nicht der Bergauf-\nnet; dies gilt auch bei einer praktischen Erprobung von            sicht unterliegen, auch der zuständige Träger der\nexplosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen, für               gesetzlichen Unfallversicherung.\nderen Prüfung die Zulassungsbehörde zuständig ist.\n(4) Über das Ergebnis der praktischen Erprobung von\n(3) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9     Gestein- und Wettersprengstoffen und von Zündmitteln,\nAbs. 3 zuständigen Stelle                                     die für die Verwendung von Gestein- und Wetterspreng-","176                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nstoffen bestimmt sind, sowie von Sprengzubehör fertigt die     4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen,\nzuständige Behörde einen Erprobungsbericht an, den sie\n5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung\nder Zulassungsbehörde übersendet.\nnach Anlage 4; das Symbol muß mindestens ein Zehn-\ntel der von der Kennzeichnung eingenommenen Fläche\n§ 12                                   ausfüllen.\n(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung         Als Hersteller im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei\neines explosionsgefährlichen Stoffes oder von Spreng-          Stoffen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes auch derjenige,\nzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundes-            unter dessen Namen oder Firma die Stoffe vertrieben oder\nanstalt schriftlich zu erlassen.                               anderen überlassen werden und der die Verantwortung\ndafür übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Ver-\n(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu\nordnung gekennzeichnet und verpackt sind.\nenthalten:\n1. die Bezeichnung des explosionsgefährlichen Stoffes             (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-\noder des Sprengzubehörs,                                 führt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen\nwill, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht\n2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers\nzum Versand bestimmt sind, auf dem Packstück folgende\nund, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und\nKennzeichnung anzubringen:\ndie Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand\neinführt,                                                 1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der\njeweiligen Verpackung,\n3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen\nMerkmale des Stoffes oder Gegenstandes,                  2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegen-\nstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekanntge-\n4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),\nmacht oder von der Bundesanstalt angeordnet worden\n5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestim-            ist.\nmungen der Zulassung.\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das\n(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkun-         Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrecht-\ngen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen        lichen Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit in Anlage 3\nStoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu       Abs. 5, 9, 10, 17, 19, 22, 28, 60 oder 61 nicht etwas\nbeachten. Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden,     anderes bestimmt ist. Soweit es nach den verkehrsrechtli-\neinen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwen-             chen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muß auf dem\ndern auszuhändigen, soweit darin Nebenbestimmungen            Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 ange-\nund inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.                bracht sein. Ist die Verpackung des Versandstückes die\neinzige Verpackung, so muß sie außerdem nach Absatz 1\n§ 13                             Nr. 1 bis 4, bei Stoffen nach§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2, gekennzeichnet sein.\n(1) Die Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen\nund Sprengzubehör, deren Änderung oder Berichtigung              (4) Die vorgeschriebene Kennzeichnung auf dem\nsowie die Rücknahme oder der Widerruf einer Zulassung         Gegenstand oder auf der Verpackung muß deutlich sicht-\nwird im Bundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt      bar, leicht lesbar und dauerhaft sein. Die Kennzeichnung\nder Bundesanstalt bekanntgemacht. Die Bekanntmachung          ist in deutscher Sprache anzubringen. Kennzeichnungen\nsoll die in § 12 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.       in verschlüsselter Form sind unzulässig, soweit dies nicht\nin der Anlage 3 ausdrücklich zugelassen ist. Für die Kenn-\n(2) Bei befristeten Zulassungen kann von der Bekannt-\nzeichnung auf der Innenverpackung mit dem Gefahren-\nmachung abgesehen werden.\nsymbol und der Gefahrenbezeichnung brauchen die in\nAbsatz 1 Nr. 5 vorgeschriebene Größe und die in Anlage 4\nvorgeschriebene Farbe nicht eingehalten zu werden.\nAbschnitt IV                             (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf\nAllgemeine Vorschriften über Kennzeichnung              explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die\nund Verpackung, Überlassen zur Beförderung              1. zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen in Länder\naußerhalb der Europäischen Gemeinschaften bestimmt\n§ 14                                   sind,\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzube-      2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke\nhör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder Gegen-         hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche\nstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpak-           Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden.\nkung nach den Vorschriften der Anlagen 3 und 5 gekenn-\nzeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abwei-\nchendes vorschreiben, ist folgende Kennzeichnung anzu-                                     § 15\nbringen:                                                         (1) Auf explosionsgefährlichen Stoffen der Anlage 5 und\n1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder         ihrer Verpackung sind außer der Kennzeichnung nach\nGegenstandes,                                            § 14 Abs. 1 und 2 die Hinweise auf die besonderen Gefah-\nren, die Sicherheitsratschläge und die Gefahrensymbole\n2. der Name (Firma) des Herstellers, im Falle der Einfuhr     mit den Gefahrenbezeichnungen nach Anlage 5 Nr. 1 bis 5\naußerdem der Name (Firma) des Einführers,                in dem in Nummer 6 dieser Anlage vorgeschriebenen\n3. die Herstellungsstätte,                                    Umfang anzubringen. § 14 Abs. 5 Nr. 1 gilt entsprechend.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                 177\nDie Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils      (2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zünd-\ngeltenden Fassung über die Anbringung zusätzlicher          stoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und\nGefahrensymbole mit den Gefahrenbezeichnungen und          Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des\nder Hinweise auf die besonderen Gefahren sowie der          Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß sie\nSicherheitsratschläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen  keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung\nund ihrer Verpackung bleiben unberührt.                    der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs. 3 des\nGesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der\n(2) Die Abmessungen der Kennzeichnung für explo-         Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei Temperaturen,\nsionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 müssen bei einem      denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung\nRauminhalt der Verpackung                                  üblicherweise ausgesetzt sind, keine Selbstentzündung\neintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch\nbis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener Größe,\ndauernde Kühlung eine Selbsterhitzung zu verhindern.\nvon mehr als 0,25 Liter bis zu 3 Liter mindestens dem\nFormat 52 x 7 4 mm,                                         (3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder\nmehrseitig durchsichtigen Verpackung zur Schau gestellt\nvon mehr als 3 bis 50 Liter mindestens dem Format        werden sollen, müssen durch die Verpackung so\n74 x 105 mm,\ngeschützt sein, daß durch übliche thermische oder mecha-\nvon mehr als 50 bis 500 Liter mindestens dem Format      nische Beanspruchung kein Gegenstand gezündet wird.\n105 x 148 mm,                                            Eine vierwöchige Lagerung bis 50 °C darf keine Beschädi-\ngung der Verpackung hervorrufen.\nvon mehr als 500 Liter mindestens dem Format\n148 x 210 mm                                                (4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige\nLaden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum\nentsprechen. Die Kennzeichnung muß sich hinsichtlich\nVorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung\nFarbe oder Aufmachung deutlich vom Untergrund unter-\ndes Herstellers oder der Verpackung des Einführers ver-\nscheiden. Das Gefahrensymbol nach Anlage 4 und An-\ntrieben oder anderen überlassen werden. Der Inhalt darf\nlage 5 Nr. 5 muß mindestens 1 cm 2 groß sein und minde-\nhöchstens eine Masse von 1 kg haben.\nstens ein Zehntel der von der Kennzeichnung eingenom-\nmenen Fläche ausfüllen.                                        (5) Pulversprengstoffe dürfen in Betrieben anderen zum\nSchnüren und zum Kessel- und Lassensprengen in loser\n(3) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 2 auf einem\nForm überlassen werden.\nKennzeichnungsschild angebracht, so muß das Schild mit\nseiner ganzen Fläche auf der Verpackung zuverlässig\nhaften. Die Kennzeichnung darf auf einem mit der Ver-                                    § 17\npackung einschließlich Behältnis verbundenen Schild\nangebracht sein, wenn die geringen Abmessungen oder            Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör\ndie sonstige Beschaffenheit eine Kennzeichnung nach Ab-     vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur\nsatz 2 nicht zulassen oder wenn durch die Art der Verpak-   überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben über-\nkung das Anbringen eines auf seiner ganzen Fläche haf-      zeugt hat, daß\ntenden Kennzeichnungsschildes nicht möglich ist.            1. die explosionsgefährlichen Stoffe nach den Vorschrif-\nten der §§ 14, 15 und 16 und der Anlage 3 Abschnitt 1,\n2, 4 und 5 gekennzeichnet und verpackt sind,\n§ 16\n2. das Sprengzubehör nach den Vorschriften des § 14\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt oder ein-\nund der Anlage 3 Abschnitt 3 gekennzeichnet ist.\nführt, darf diese Stoffe anderen nur überlassen, wenn sie\nnach den Vorschriften der Anlage 3 verpackt sind. Soweit\ndiese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben,                                     § 18\nmuß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit\n(1) Der Hersteller oder Einführer darf explosionsgefährli-\nund Undurchlässigkeit folgenden Anforderungen genügen:\nche Stoffe, die nach den Vorschriften über die Beförderung\n1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und             gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem\nbeschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher Bean- Gefahrensymbol für explosionsgefährliche Stoffe gekenn-\nspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt     zeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen\nnichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht, wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur überlassen, wenn er\ndie Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvor-   in das Beförderungspapier den Hinweis „Explosionsge-\nkehrungen erfordern.                                   fährlich\" aufgenommen hat. Ist in diesem Fall ein Beförde-\nrungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis\n2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse     ,,Explosionsgefährlich\" auf dem Versandstück anzubrin-\ndarf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf keine gen.\nVerbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine\nEntzündung oder einen anderen Vorgang herbeiführen          (2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 bleiben die\nkann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sach-      Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die\ngüter verursacht.                                        Beförderung gefährlicher Güter unberührt.\n3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in allen\n§ 19\nTeilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich\nnicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen          Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den\nBeanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie       Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14\nüblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.               und 16 Abs. 1 und 2 und der Anlage 3 Ausnahmen bewilli-","178                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ngen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz     ten Sachverständigen davon zu überzeugen, daß bei den\nvon Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter          Ausgangsstoffen die Voraussetzungen nach Absatz 1\noder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.             Nr. 1 und 2 und bei den pyrotechnischen Sätzen die Vor-\naussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2 vorliegen. Die\nNachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang aufzu-\nbewahren.\nAbschnitt V\nVertrieb, Überlassen und Verwenden                                             § 21\npyrotechnischer Gegenstände\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in\nder Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember dem Ver-\n§ 20                             braucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei\n(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt oder ein-     denn, daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24\nführt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze    Abs. 1 besitzt.Ist der 28. Dezember ein Donnerstag, Frei-\ntag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits\n1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,\nmit Ablauf des 27. Dezember. Personen bis zum vollende-\n2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die        ten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände\nHandhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit         der Klasse II nicht aufbewahren.\nnicht beeinträchtigt wird,\n(2) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV\n3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:                  und der Unterklasse T 2 dürfen nur Personen überlassen\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0, 1 vom  werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27\nHundert unverbrennbaren Bestandteilen,               des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach\n§ 5 Abs. 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen\nb) Schwefelblüte,\nGegenständen umgehen dürfen.\nc) weißen (gelben} Phosphor,\n(3) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener\nd) Kaliumchlorat mit mehr als 0, 15 vom Hundert Bro-     Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses ande-\nmatgehalt.                                           ren nur nach den für die Gegenstände der höchsten\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV          Klasse geltenden Vorschriften überlassen werden.\nherstellt oder einführt, darf diese Gegenstände anderen        (4) Jedem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenom-\nnur überlassen, wenn sie folgenden Anforderungen ent-       men einem solchen der Klasse IV, sowie jedem pyrotech-\nsprechen:                                                   nischen Zündmittel ist eine Gebrauchsanweisung beizu-\n1. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein; eine      fügen. Die Gebrauchsanweisung muß den Anforderungen\nvierwöchige Lagerung bei 50 °C darf bei ihnen keine      des § 14 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 entsprechen. Soweit sich die\nchemische Veränderung hervorrufen, die eine Gefah-       Gebrauchsanweisung auf einzelnen Gegenständen nicht\nrenerhöhung bedeutet. Enthalten die Gegenstände ver-     anbringen läßt, genügt die Anbringung auf der kleinsten\nschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser       Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungs-\nSätze nicht in Reaktion untereinander treten können,     einheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so\ndie zur Selbstentzündung führt.                          muß ersichtlich sein, welche Gebrauchsanweisung für wel-\nchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Klasse T kann\n2. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen Stof-\ndie Gebrauchsanweisung auch in Form einer bildlichen\nfen nur Cellulosenitrate mit 12,6 vom Hundert und\nDarstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümli-\nweniger Stickstoffgehalt, Schwarzpulver, andere Nitrat-\nchen Gebrauch ausschließt.\ngemische oder Perchloratgemische enthalten sein.\n3. Die pyrotechnischen Sätze dürfen folgende Stoffe nicht      (5) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II\nenthalten:                                               dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten Verpackungs-\neinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste\nAmmoniumsalze oder Amine zusammen mit Chloraten,         Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm\nChlorate zusammen mit Metallen, Antimonsulfiden          überlassen werden, soweit die nach Absatz 4 vorgeschrie-\noder Kaliumhexacyanoferrat (II). Die Verwendung von      bene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen\nAmmoniumsalzen und Aminen zusammen mit Chlo-             Gegenstand angebracht ist.\nraten in Rauch erzeugenden Gemischen ist zulässig,\nwenn durch die Zusammensetzung des pyrotechni-\nschen Satzes eine hinreichende Beständigkeit gewähr-                                  § 22\nleistet ist. Enthält ein pyrotechnischer Gegenstand         (1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Ver-\nmehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen,    braucher, ausgenommen im Versandhandel, nur in Ver-\ndaß keine Mischungen der in Satz 1 genannten Art         kaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.\nentstehen können.                                        Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen auch\n4. In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an    außerhalb von Verkaufsräumen vertrieben und anderen\nChloraten 70 vom Hundert nicht übersteigen. In           überlassen werden.\nLeuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in\n(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegen-\nPfeifsätzen darf der Chloratanteil bis zu 80 vom Hun-\nstände - ausgenommen Knallbonbons - in Schaufenstern\ndert des Satzgewichts betragen.\nnicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen aus-\n(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische      gestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechni-\nGegenstände einführt, haben sich auf Grund einer Analyse    schen Gegenstände eine ein- oder mehrseitig durchsich-\ndes Herstellers der Ausgangsstoffe oder eines anerkann-     tige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwer-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                  179\ntige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt       Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle,\nals unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste      für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder\nVerpackungseinheit ist mit einer Kurzfassung der Beschei-   Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche\nnigung zu versehen.                                         Sicherheit und Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmi-\ngungen können versagt und mit Auflagen verbunden wer-\n(3) Im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne     den, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und\ndes Titels IV der Gewerbeordnung dürfen pyrotechnische\nSachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.\nGegenstände der Klasse I abweichend von dem Verbot\ndes § 22 Abs. 4 des Gesetzes vertrieben und anderen            (5) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner\nüberlassen werden.                                          Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf Tour-\nneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besu-\nchern verwenden will, hat dies der zuständigen Behörde\n§ 23\nzwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Absatz 2\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in   Satz 2 Nr. 1 , 2 und 4 sowie Satz 3 gilt entsprechend.\nder Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember nicht ver-\nwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem                                    § 24\nErlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder\nvon einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des               (1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im\nEinzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des\nGesetzes zusammen mit anderen pyrotechnischen\nGegenständen abgebrannt werden. Personen bis zum            § 21 Abs. 1 und des § 23 Abs. 1 aus begründetem Anlaß\nvollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegen-     Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegeneh-\nstände der Klasse II auch am 31 . Dezember und am           migung ist öffentlich bekanntzugeben.\n1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechni-           (2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im\nscher Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen,        Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände\nKrankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ist verboten.\n1. der Klasse II in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen,\n(2) Wer pyrotechnische Gegenstände der Klassen III           die besonders brandempfindlich sind, und\noder IV abbrennen will, hat der zuständigen Behörde das\nbeabsichtigte Feuerwerk zwei Wochen, ein Feuerwerk in       2. der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung in\nunmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen              bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen\noder Bundeswasserstraßen, die Seeschiffahrtsstraßen             von Gemeinden zu bestimmten Zeiten\nsind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. In der     auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abge-\nAnzeige sind anzugeben:                                     brannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist\nöffentlich bekanntzugeben.\n1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuer-\nwerks verantwortlichen Personen sowie Nummer und\nDatum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des\nGesetzes odes des Befähigungsscheines nach § 20                                 Abschnitt VI\ndes Gesetzes und die ausstellende Behörde,                                 Sonstige Vorschriften\n2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des\nüber explosionsgefährliche Stoffe\nFeuerwerks,\n§ 25\n3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Ge-\nbäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m,                   (1) Explosivstoffe und explosionsgefährliche Stoffe nach\n§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der\n4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperr-           Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen Vor-\nmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum               lage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaub-\nSchutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.        nisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des Erlaubnis-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhal-   bescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser\ntung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus        Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer Gegenstände -\nbesonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.                an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2\ndes Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der Tag des\n(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet        Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Über-\nhaben, dürfen pyrotechische Gegenstände der Unter-          lassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des Erwerbers\nklasse T1, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,\neinzutragen.\nnur unter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten und\nverwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereini-      (2) Wer Treibladungspulver - ausgenommen Schwarz-\ngung ist dies nur zulässig, wenn der Sorgeberechtigte       pulver - für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wieder-\nschriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst an- laden von Patronenhülsen vertreibt und dem Verbraucher\nwesend ist.                                                 überläßt, hat auf jeder Verpackungseinheit (§ 16 Abs. 4)\ndie für die bestimmungsgemäße Verwendung des Treib-\n(4) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und         ladungspulvers erforderlichen Ladedaten anzubringen\nderen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtun-     oder jeder Verpackungseinheit beizufügen; die zuständige\ngen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- Stelle prüft an einer Auswahl von Ladedaten deren Richtig-\nund Fernsehproduktionsstätten dürfen nur vorgeführt wer-    keit in bezug auf die entstehenden Gasdrücke und versieht\nden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten        die Ladedaten mit einem Prüfzeichen.\nVerwendung erprobt worden ist. Das Theaterunternehmen\nund die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und          (3) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den\nFernsehgesellschaft bedürfen für die Erprobung der          Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von Explo-","180                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nsivstoffen, ausgenommen die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3                                Abschnitt VII\nbezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der                     Fachkunde und Prüfungsverfahren\nBezeichnung, Art und Menge sowie unter Angabe des\nAbsenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich\n§ 29\nmitzuteilen.\n(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der\n§ 26                               Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27\n(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen     Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde\nsind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treib-          umfaßt\nladungspulver und Zündhütchen nur in geschlossenen             1. ausreichende technische Kenntnisse über\nRäumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Auf-\nenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und         a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explo-\ndas Rauchen in solchen Räumen verboten.                               sionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung\nund Anwendung,\n(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Ent-\nb) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens\nladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch\nvon explosionsgefährlichen Stoffen,\neinwandfreie Geräte verwendet werden, die ein hand-\nhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.                 c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des\nLebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Drit-\n(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen              ter und zur Abwendung von Gefahren für Sach-\nim Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsen-                  güter,\nbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen\nwerden.                                                       2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften\nüber den Umgang und Verkehr mit explosionsgefähr-\n(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der         lichen Stoffen sowie über deren Beförderung\nWaffe verschossen werden sollen, darf den in der An-\nsoweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die\nlage III der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom\nAusübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit erforderlich\n20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344), Anlagenband zu\nsind.\nAusgabe Nr. 79, für entsprechende Patronen festgelegten\nhöchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten„                   (2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung\nals Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht\nanerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf\n§ 27\nJahre verstrichen sind und der Antragsteller ·seit dem\n(1) Brückenzünder A dürfen zum Sprengen nicht ver-         Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit\nwendet werden.                                                rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.\n(2) Brückenzünder A, die einem Verbraucher zu ande-\nren als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen wer-\nden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen                                   § 30\nangehören.\n(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist\n§ 28                              vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in Anwesen-\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben,  heit einer anderen sachverständigen Person abzulegen.\nanderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie            Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu dem Prü-\nganz oder teilweise stammen aus                               fungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus\nBetrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist dem\n1. Fundmunition oder                                          Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit\n2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefähr-           zu geben, als sachverständige Person nach Satz 1 an der\nlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Fest-     Prüfung teilzunehmen.\ntreibstoffraketen, von Lagermunition oder\n(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum\n3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2             Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-\ngenannten Gegenständen von Lagermunition, die             gefährlicher Stoffe und die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in\na) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausge-           Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes können\nsondert war oder                                      vor einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abge-\nlegt werden.\nb) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen\noder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war,\nvon denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlich-                                § 31\nkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthalte-\n(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können\nnen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von\nzusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.\nBränden oder Explosionen, verändert haben.\nZum Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von\n(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb  Sprengarbeiten, die Verwendung von pyrotechnischen\nund das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegen-           Gegenständen, den Umgang mit Treibladungspulver für\nstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes,      das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von\ndie sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder        Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böl-\nVerarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explo-          lerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine\nsionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben.                   praktische Prüfung abzulegen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                               181\n(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der   7. Schneefeldsprengungen,\nPrüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem\n8. Sprengungen bei Arbeiten für unterirdische Hohlräume,\nVertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.\n9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und\n(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde        Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen\nist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das von dem          in Film- oder Fernsehproduktionsstätten.\nVertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.\nDas Zeugnis soll auch von der anderen sachverständigen        (4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch\nPerson unterzeichnet werden.                               von Erfahrungen bei der Durchführung von Sprengarbei-\nten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explo-\n(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die sionsgefährlichen Stoffen und den dabei eingetretenen\nPrüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der Ver-       Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue\ntreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die      Entwicklungen auf dem Gebiet der explosionsgefährlichen\nPrüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, neue pyro-\nwerden darf.                                               technische Gegenstände und neue Ladeverfahren aner-\nkannt werden.\n(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27\nAbschnitt VIII                     des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines\nnach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen,\nStaatlich anerkannte Lehrgänge               Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen\nGegenständen und pyrotechnischen Sätzen Effekte in\n§ 32                           Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit\n(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur    explosionsgefährlichen Stoffen Effekte in Film- oder Fern-\nVermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr       sehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf\nmit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung   von fünf Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilzu-\nstaatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art      nehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten\nnach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge       Fällen Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen. Hat\nanerkannt.                                                 der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischen-\nzeitlich an einem weiteren Grund- oder Sonderlehrgang\n(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt        teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom\nwerden für:                                                Zeitpunkt der Beendigung dieses Lehrganges an von\nneuem zu laufen.\n1. allgemeine Sprengarbeiten,\n2. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen\nZwecken,\n§ 33\n3. den Umgang - ausgenommen das Verwenden - mit\n(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn\npyrotechnischen Gegenständen,\n4. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen,        1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse\nvermittelt werden über\n5. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit\nTreibladungspulver zum Laden und Wiederladen von         a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der\nPatronenhülsen,                                              gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,\nb) die unfallsichere Handhabung und Anwendung von\n6. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit\nTreibladungspulver zum Vorderladerschießen,                  explosionsgefährlichen Stoffen,\nc) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Ver-\n7. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit\nBöllerpulver,                                                kehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie über\nderen Beförderung,\n8. die Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe auf der\nStraße,                                              2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in\nder unfallsicheren Handhabung und Anwendung explo-\n9. Sprengarbeiten unter Tage,                                sionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.\n10. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und            Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen,\nWiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenstän-      die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\nden und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder      betreiben oder diese Stoffe befördern wollen, entfallen.\nvergleichbaren Einrichtungen.\n(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur\n(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgen-     anerkannt werden, wenn\nden Sachgebieten anerkannt werden:\n1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Ver-\n1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,                  mittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten\n2. Großbohrlochsprengungen,                                    gewährleistet,\n3. Kammersprengungen,                                      2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ord-\nnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten Tätig-\n4. Sprengungen unter Wasser,\nkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,\n5. Sprengungen in heißen Massen,                           3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für\n6. Eissprengungen,                                             die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als","182                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nerfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern\nUnfallversicherung ist,                                   oder vergleichbaren Einrichtungen oder den Umgang\n- ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen -\n4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversiche-\nmit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernseh-\nrung zur Deckung von Schäden, die den Lehrgangsteil-\nproduktionsstätten teilnehmen wollen, ist bis zum\nnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehr-\n1. Januar 1993 als Nachweis einer praktischen Tätigkeit\ngangs entstehen, nachgewiesen worden ist.\neine mindestens dreijährige Mitwirkung beim Abbrennen\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge,          von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen\nAbsatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend          Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen\nanzuwenden.                                                   oder von explosionsgefährlichen Stoffen in Film- oder\nFernsehproduktionsstätten anzuerkennen, sofern dies\ndurch ein Zeugnis des jeweiligen Unternehmers nachge-\n§ 34                            wiesen wird.\n(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen,\nwenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1              (2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - aus-\nund 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27           genommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit\nAbs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.                    pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sät-\nzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind\n(2) Die Zuverlässigkeit ist durch eine Unbedenklichkeits-  Personen zuzulassen, die\nbescheinigung der für die Erteilung der Erlaubnis oder des\n1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und\nBefähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuwei-\nsen. Wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der         2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder\nUnbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein            Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse\nBefähigungsschein beantragt, so ist die erneute Prüfung           und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in\nder Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht erforderlich,        einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung nach-\nsofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen,            weisen oder\ndaß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit       3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren\nnicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann          Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen einer für\nentfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines             die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer\ndie Zulassung zu einem Sonder- oder Wiederholungslehr-            Effekte mitgewirkt haben und darüber eine Bescheini-\ngang beantragt. Die körperliche Eignung ist in Zweifelsfäl-       gung des Unternehmers vorlegen.\nlen durch ein ärztliches Zeugnis, insbesondere über die\nSeh- und Hörfähigkeit, nachzuweisen. Die Vorlage eines        Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 5\namtsärztlichen Zeugnisses kann die zuständige Behörde         bleibt unberührt.\nverlangen, wenn sie das ärztliche Zeugnis für unzutreffend       (3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - aus-\nhält.                                                         genommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit\n(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur          explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehpro-\nzugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehr-            duktionsstätten sind Personen zuzulassen, die\ngang teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehr-            1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und\ngang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem\n2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder\nentsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenom-\nNr. 1O erfolgreich teilgenommen haben und\nmen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder Sonder-\nlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine           3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden\nPrüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der                 Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten teil-\nzuständigen Behörde nach § 31 gleich.                             genommen haben.\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1 Satz 5\n§ 35                             bleibt unberührt.\n(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchfüh-         (4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei\nrung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Groß-          ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes\nfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er     oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit\ndie Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt und an der       sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes mit\nVorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder            einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von min-\nGroßfeuerwerken in einer für seine jeweilige Ausbildung       destens vier Jahren kann die für die Ausbildung nach Ab-\ngenügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang         satz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Spren-\nsowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder Großfeuer-           gungen auf die Hälfte verringert werden, wenn sie an\nwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für        einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen\ndie Durchführung der Sprengung oder des Großfeuer-            haben und eine entsprechende Verwendung während der\nwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren         genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der\nVornahme zu unterzeichnen. Als Nachweis einer Mitwir-         Antragsteller während der Dienstzeit mitgewirkt hat, kön-\nkung werden bis zum 31. Dezember 1990 Bescheinigun-           nen auf die verringerte Anzahl der Sprengungen ange-\ngen über eine Helfertätigkeit anerkannt, die vor dem          rechnet werden. Bei Nachweis einer weitergehenden Aus-\n1. Januar 1988 nach dem bis zum 31. Dezember 1986             bildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch\ngeltenden Recht erteilt worden sind. Bei Personen, die an     eine Lehrtätigkeit, kann in begründeten Ausnahmefällen\neinem Lehrgang für den Umgang - ausgenommen das               eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt\nHerstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen           werden.","Nr.. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                183\n§ 36                             1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungs-\n(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und          bereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten, verar-\neiner praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung               beiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen\nkann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeit-              Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen ihrer\npunkt nachgeholt werden.                                           geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Geset-\nzes zu Personen befördern oder von Personen in Emp-\n(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schrift-        fang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser\nlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der schrift-           Verordnung zum Verkehr mit explosionsgefährlichen\nlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen,               Stoffen berechtigt sind,\nkann auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.\n2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des\n(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen        Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem\nBehörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt wird,           Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung\nin Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers               oder Vernichtung befördern,\nabzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist berech-     3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inha-\ntigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die prakti-         bern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nsche Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem Vertreter           Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Ver-\nder zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31               trieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.\nAbs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesell-\n(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen         schaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\nInhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die     staates der EG gegründet sind und ihren satzungsmäßi-\nvon dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeich-       gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlas-\nnen ist.\nsung innerhalb der Gemeinschaft haben. Soweit diese\n(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist    Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch\ndem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die Art der      weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas-\nvermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von        sung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt Satz 1 nur,\ndem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen.        wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver-\nEs soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers            bindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.\nunterzeichnet werden. Im Falle einer nachträglichen Prü-          (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von\nfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen            Angehörigen der Mitgliedstaaten der EG sind nicht anzu-\nBehörde allein unterzeichnet werden.                           wenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der\n(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 ent-      öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr\nsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung            einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nkann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.           oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.\n(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme\nan einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.\n§ 39\n(1) Der Nachweis der Fachkunde für die Herstellung, die\n§ 37                             Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die\nDie §§ 32 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen   Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher\naus Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die      Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen Auslän-\nAusbildungspläne dieser Lehrgänge nach landesrecht-            der, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EG\nlichen Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nach-    ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem anderen\nweis der Fachkunde für die Ausführung von Sprengarbei-         Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland bei der\nten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen          Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wie-\nLehrgang als erbracht.                                         dergewinnung, der Verwendung oder Vernichtung explo-\nsionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:\n1. sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als\nBetriebsleiter,\nAbschnitt IX\n2. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als\nBeseitigung von Zugangsbeschränkungen\nBetriebsleiter, wenn er für den betreffenden Beruf eine\nfür EG-Angehörige, Nachweis der Fachkunde\nmindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachwei-\nsen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis\n§ 38                                 bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution\n(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitglied-        als vollwertig anerkannt ist,\nstaates der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind, ist         3. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie\n§ 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt          außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder\nauch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vor-\nschrift verwiesen wird.                                        4. fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, ein-\nschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit mit\n(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EG,         technischen Aufgaben und der Verantwortung für min-\ndie in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik          destens eine Abteilung des Unternehmens, wenn er für\nDeutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Geset-         den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige\nzes nicht anzuwenden, soweit sie                                   vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein","184                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nstaatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer       (4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des\nzuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt    Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder kauf-\nist.                                                      männischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges\ntätig war:\nDie ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk-\nten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die       1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweignieder-\nErlaubnis beantragt wird.                                          lassung,\n(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten         2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters\ndes Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Ver-\nFällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder als\nBetriebsleiter höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der         antwortung verbunden ist, die der des vertretenden\nAntragstellung beendet worden sein.                                Unternehmers oder Leiters entspricht oder\n3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und\n(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der                  mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung\nAbsätze 1 und 2 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch         des Unternehmens.\neine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunfts-\nlandes zu erbringen.                                             (5) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen der Ab-\nsätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden auf den       Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslan-\nNachweis der Fachkunde für die Aufbewahrung oder              des zu erbringen.\nBeförderung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese\nTätigkeit im Rahmen der Herstellung, der Bearbeitung, der        (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch anzuwenden auf den\nVerarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung             Nachweis der Fachkunde für die Beförderung explosions-\noder der Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe ausge-     gefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen des\nübt wird.                                                     Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder der Auf-\nbewahrung dieser Stoffe ausgeübt wird.\n§ 40\n(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Verkehr mit\nexplosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung                               Abschnitt X\ndieser Stoffe im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für einen\nFührung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage\nAusländer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates\ndes Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes\nder EG ist, als erbracht anzusehen, wenn er in einem\nanderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland                                   § 41\nbeim Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder bei\n(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt\nder Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:\nnach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der\n1. drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in        Zündmittel zu führen.\nleitender Stellung,\n(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit\n2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in\nfortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl der\nleitender Stellung, wenn er für den betreffenden Beruf\nSeiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis,\neine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch\ndas nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des\nein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von\nDatums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüg-\neiner zuständigen Berufsinstitution als vollwertig aner-\nlich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzu-\nkannt ist,\nnehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwen-\n3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in        den. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht\nleitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als          gemacht werden können, ist dies unter Angabe der\nUnselbständiger oder                                      Gründe zu vermerken.\n4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn           (3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens\ner für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbil-      jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in Betrie-\ndung nachweisen kann, die durch ein staatlich aner-       ben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis\nkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen      täglich abzuschließen, sofern Eintragungen an diesem\nBerufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.           Tage vorgenommen worden sind. Der Führer des Ver-\nDie ausgeübte Tätigkeit muß in ihren wesentlichen Punk-       zeichnisses hat die Übereinstimmung des errechneten\nten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die      Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen\nErlaubnis beantragt wird.                                     und in dem Verzeichnis zu bescheinigen. Der Bestand ist\nauf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu über-\n(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 genannten        tragen.\nFällen darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender\nStellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der              (4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen\nAntragstellung beendet worden sein.                           Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf\nVerlangen vorzulegen.\n(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen,\nwenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach            (5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewah-\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat,      rungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der Zünd-\ndie Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem         mittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und\nZeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.              sicher aufzubewahren. Der zur Führung des Verzeichnis-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                               185\nses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis  3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungs-\nzum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der darin             stelle zum Mischen        entnommenen     wesentlichen\nvorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzu-          Bestandteile,\nbewahren. Gibt der zur Führung des Verzeichnisses Ver-     4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungs-\npflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte\nstelle hergestellten Sprengstoffes.\nVerzeichnis mit den Belegen seinem Nachfolger zu über-\ngeben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen.             (4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe\nsind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der\n(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle\nGründe besonders zu vermerken.\nin Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich zum\nSprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer\nwesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät ein                                 § 43\nVerzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeich-\nAuf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Ver-\nnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5\nbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42\nSatz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Ver-\nAbs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzu-\nwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen ge-\nmacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3       wenden:\nund 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen Auf-        1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der\nzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle          Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzuge-\nunverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden. Das         ben,\nVerzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem    2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnomme-\nTage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an\nnen Stoffe einzutragen.\ngerechnet, im Betrieb aufzubewahren.\n§ 42                                                        § 44\n(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:              (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den\n1 . die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der      Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vor-\nPerson und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis  lage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43\nführen,                                                Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen Vorschriften\nbezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sach-\n2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explo-       gütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewähr-\nsionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,             leistet ist.\n3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebe-\n(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung\nnen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,\ndes Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der auto-\n4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der       matischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich\nKartons oder der anderen Behälter und der einzelnen    der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von § 42\nPakete,                                                Abs. 1 Nr. 6 abweichende Regelung getroffen werden.\n5. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rück-\ngabe von explosiongefährlichen Stoffen oder Zündmit-\nteln den Namen des Zurückgebenden,\nAbschnitt XI\n6. den Namen der Person, der explosionsgefährliche\nStoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer                    Sachverständigenausschuß\nbetriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie\nAusstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und                                    § 45\nausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des\n(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Sachver-\nBefähigungsscheines sowie die Unterschrift des Emp-\nständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe gebil-\nfängers.\ndet.\n(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsge-\n(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des\nfährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger Fehl-\nBundesminister des Innern, bei Zuständigkeit des Bundes-\nbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf\nministers für Arbeit und Sozialordnung für einen Bera-\nder Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis sind mit\ntungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes ein\neinem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explo-\nVertreter dieses Bundesministers.\nsionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der Ausgabe-\nseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur      (3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und\neigenen Verwendung entnimmt.                               folgenden Mitgliedern zusammen:\n(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens     1. je einem Vertreter des Bundesministers des Innern,\nenthalten:                                                     des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung,\ndes Bundesministers für Wirtschaft und des Bundes-\n1 . den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typen-\nministers für Verkehr,\nbezeichnung und die Fabriknummer des Mischlade-\ngerätes sowie den Namen der Person und ihres Stell-    2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fach-\nvertreters, die das Verzeichnis führen,                    lich beteiligten Ressorts,\n2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischlade-      3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, des Bundesinsti-\nvorgangs,                                                  tuts und des Bundeskriminalamtes,","186                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4. einem Vertreter der Bergbau-Versuchsstrecke der             4. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vor-\nWestfälischen Berggewerkschaftskasse,                         schriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,\n5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallver-      5. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder\nsicherung,                                                    Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich\nvon der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Ver-\n6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-\npackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von\nAnstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.,\nder vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Spreng-\n7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem        zubehörs überzeugt zu haben,\nVertreter der chemischen Industrie, der pyrotechni-\n6. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon über-\nschen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine\nzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der\nund Erden, des Abbruchgewerbes, der Sprengberech-\npyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1\ntigten und der Importeure von explosionsgefährlichen\nund 2 oder § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 bezeichneten\nStoffen,\nVoraussetzungen vorliegen, oder der Pflicht zur Auf-\n8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.                            bewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3\nFür jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die         Satz 2 zuwiderhandelt,\nMitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen      7. einer Vorschrift des § 21 über das Feilbieten, das\nauf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explo-                Überlassen oder die Gebrauchsanweisung oder des\nsionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren             § 22 über den Vertrieb, das Überlassen oder das\nsein.                                                             Ausstellen pyrotechnischer Gegenstände zuwider-\n(4) Der Bundesminister des Innern und der Bundes-              handelt,\nminister für Arbeit und Sozialordnung können zu den Sit-       8. einer Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 oder 3 über die\nzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundes-              Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder des\nressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie wei-         § 23 Abs. 2 oder 5 über die Anzeige eines beabsichtig-\ntere Sachverständige einladen.                                    ten Feuerwerks zuwiderhandelt,\n(5) Der Bundesminister des Innern beruft im Einverneh-      9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotech-\nmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung           nische Gegenstände abbrennt,\ndie Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter,     10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche\ndabei erfolgt die Berufung                                        Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder\n1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag des           einer Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt\nBundesrates,                                                  oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen\nder Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der\n2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des\nErlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,\nBundesministers für Wirtschaft und des Vertreters des\nBundesinstituts auf Vorschlag des Bundesministers für    11. entgegen § 25 Abs. 2 Treibladungspulver einem ande-\nVerteidigung,                                                 ren überläßt, ohne auf der kleinsten Verpackungsein-\nheit die vorgeschriebenen Ladedaten anzubringen\n3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach\noder diese beizufügen,\nAnhörung der Vorstände dieser Stellen,\n12. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten\n4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhö-\nbeim Umgang mit Treibladungspulver oder Zündhüt-\nrung der jeweiligen Spitzenorganisationen.\nchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder\n(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit         Entladen von Patronenhülsen oder des § 26 Abs. 4\nehrenamtlich aus.                                                 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,\n13. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder A zum Spren-\ngen verwendet oder entgegen § 27 Abs. 2 Brücken-\nAbschnitt XH\nzünder A unterschiedlicher Widerstandsgruppen in\nOrdnungswidrigkeiten                          einer Lieferung einem anderen überläßt,\n14. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus\n§ 46                                 Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem\nOrdnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des             anderen überläßt oder verwendet oder\nGesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig            15. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das\n1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explo-            Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes zuwi-\nsionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Anga-         derhandelt.\nben in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder\ndie Bescheinigung nicht aufbewahrt,\n2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhalt-                                    § 47\nlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des            Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung\n§ 12 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,                     von Ordnungswidrigkeiten\n3. entgegen § 14 Abs. 1 , 2, 3 oder 4 oder § 15 Abs. 1     1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes,\nSatz 1, Abs. 2. oder 3 Satz 1 explosionsgefährliche\n2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,\nStoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige\nKennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem ande-      3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach\nren überläßt,                                              ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auf-","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                  187\nlage nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3 nicht, nicht vollstän- Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren\ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,                     Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann\ndie Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen wer-\nwird der Bundesanstalt übertragen.\nden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie\ndie erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.\nAbschnitt XIII\n§ 49\nÜbergangs- und Schlußvorschriften\n(gegenstandslos)\n§ 48\nLehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehr-                                          § 50\ngänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und                      ( 1nkrafttreten,  Au ßerkrafttreten)","188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 1\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit\nvon explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 6 Abs. 1\n1        Sprengstoffe\n1.1     Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung von Gesteinsprengstoffen ist die bei der Zulassung festgelegte\nBegrenzung maßgebend. Im übrigen sind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit\nder Bestandteile und der Toleranzen bei Wägung und Dosierung zulässig. Gesteinsprengstoffe sind auch\nhinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung eingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.\nDie Festlegung der Brisanz entfällt bei Pulversprengstoffen.\n2 - Bei Gesteinsprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den\nflüssigen oder gelatinösen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig vermengt sein.\n3 - Gesteinsprengstoffe müssen Patronenform haben, sofern in der Zulassung nichts Abweichendes\nbestimmt ist.\n4 - Die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Gesteinsprengstoffen, die für die\nVerwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder\nschwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen\nkeine Gesundheitsschäden verursacht.\n5 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patronendurchmessern unter 50 mm müssen durch Sprengkapsel\nzündbar sein und die Detonation übertragen. Sofern sie nur zur Verwendung mit Sprengschnur vorgesehen\nsind, müssen sie durch eine Sprengschnur der vorgesehenen Stärke zündbar sein.\n6 - Brisante Gesteinsprengstoffe mit Patronendurchmessern ab 50 mm oder zur losen Verwendung müssen\ndurch eine Sprengkapsel oder eine Verstärkungsladung oder durch Sprengkapsel in Verbindung mit Spreng-\nschnur zündbar sein, die Detonation übertragen oder bei Verwendung in loser Form durchdetonieren.\n7 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch in Laderäumen mit Wasser verwendet werden sollen, müssen im\nBohrloch auch nach längerer Einwirkung von Wasser durchdetonieren.\n8 - Brisante Gesteinsprengstoffe, die auch unter erhöhtem Wasserdruck verwendet werden sollen (Unter-\nwasser-Gesteinsprengstoffe), müssen auch unter diesem Wasserdruck durchdetonieren.\n9 - Für Pulversprengstoffe gelten die Anforderungen 1-4 entsprechend. Diese Sprengstoffe müssen gekörnt\noder zu Zylindern (Kunkeln) gepreßt sein und durch Pulverzünder oder Zündschnur zuverlässig zur Umsetzung\ngebracht werden.\n10 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher zündbar sein\nund die Detonation übertragen oder bei Verwendung in loser Form durchdetonieren. Die Anforderungen 1-8\ngelten sinngemäß.\n1.2     Wetters p r engst o ff e\n11 - Abweichungen von der in der Zulassung festgelegten anteilmäßigen Zusammensetzung der Wetter-\nsprengstoffe sind nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wägetoleran-\nzen zulässsig. Wettersprengstoffe sind auch hinsichtlich ihrer Energie und Brisanz durch das zur Prüfung\neingereichte Muster als festgelegt zu betrachten.\n12 - Bei Wettersprengstoffen müssen alle festen Bestandteile hinreichend fein sowie miteinander und mit den\nflüssigen oder gelatinösen Bestandteilen hinreichend gleichmäßig vermengt sein. In Wettersprengstoffen\ndürfen Ammoniumnitrat und Alkalichloride in fester Form nicht zusammen enthalten sein, es sei denn,\nReaktionen zwischen diesen Stoffen sind durch stabilisierende Maßnahmen verhindert.\n13 - Wettersprengstoffe müssen Patronenform haben. Die Patronen müssen der in der Zulassung festgeleg-\nten Beschreibung entsprechen.\n14 - Für die bei wirkenden Sprengladungen entstehenden Sprengschwaden von Wettersprengstoffen gilt\nAbsatz 4 entsprechend.\n15 - Wettersprengstoffe müssen durch schlagwettersichere Sprengzünder zuverlässig zündbar sein und die\nDetonation übertragen.\n16 - Wettersprengstoffe müssen hinreichend deflagrationssicher sein.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                 189\n17 - Wettersprengstoffe müssen auch nach längerer Einwirkung von Wasserzündbar sein und durchdetonie-\nren.\n18 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Zugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei bestimmungsgemä-\nßer Verwendung hinreichend kohlenstaubsicher sein.\n19 - Wettersprengstoffe müssen gemäß ihrer Zugehörigkeit zu der Klasse 1, II oder III bei bestimmungsge-\nmäßer Verwendung hinreichend schlagwettersicher sein.                                                 '\n20 - Wettersprengstoffe, die auch mit Wettersprengschnur zusammen verwendet werden sollen, müssen\ndurch diese sicher zündbar sein und die Anforderungen 14 und 17 bis 19 auch bei Zündung durch\nWettersprengschnur erfüllen.\n2        Zündmittel\n2.1      Sprengsc hnüre\n2.1.1    Allgemeine Anforderungen\n22 - Die Sprengschnüre müssen eine kräftige Umspinnung oder Umhüllung haben, die eine hinreichende\nmechanische Festigkeit gewährleistet und die die Sprengstoffseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung\nschützt.\n23 - Die Sprengschnüre müssen den für die jeweilige Sprengschnurart gestellten Anforderungen auch nach\nFeucht- und Warmlagerung genügen.\n2.1 .2   Besondere Anforderungen an die einzelnen Sprengschnurarten\n2.1 .2.1 Sprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung\n24 - Die Sprengschnüre dürfen die Detonation seitlich nicht übertragen.\n25 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.2  Sprengschnüre mit einer seitlichen Detonationsübertragung von weniger als 5 cm auf die gleiche Spreng-\nschnur\n26 - Benachbarte Sprengschnüre gleicher Art dürfen nur bis zu einem Abstand von 5 cm die Detonation\ngegenseitig übertragen.\n27 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.1.2.3  Sprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches\n28 - Für Zündbarkeit und Zündfähigkeit gilt Absatz 27 entsprechend.\n2.1.2.4  Zusätzliche Anforderungen an Sprengschnüre für die Verwendung unter Tage\n29 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1.2.5  Wettersprengschnüre\n30 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Kohlenstaubsicherheit gestellten\nAnforderungen nach Absätzen 17 und 18 sinngemäß erfüllen.\n31 - Wettersprengschnüre müssen die für Wettersprengstoffe hinsichtlich Schlagwettersicherheit gestellten\nAnforderungen nach den Absätzen 19 bis 21 sinngemäß erfüllen.\n32 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n33 - Für die Beschaffenheit der Sprengschwaden gilt Absatz 3 entsprechend.\n2.1 .2.6 Sprengschnüre mit erhöhten Anforderungen an Wärme- und Druckbeständigkeit\n34 - Sprengschnüre, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen,\nmüssen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Standzeit zuverlässig zünden.\n35 - Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein.\n2.2      S p re ng k ap se In\n36 - Die Sprengkapseln müssen zuverlässig die Detonation einleiten.\n37 - Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.\n38 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen\nVeränderungen zeigen.\n39 - Der Außendurchmesser der Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.\n40 - Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum vorhanden sein.\n41 - Die Sprengkapseln müssen ein Innenhütchen enthalten und einen Flachboden haben.","190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n2.3     S p re n g ve rz ög e re r\n42 - Die Sprengverzögerer müssen durch Sprengschnüre zuverlässig zündbar sein und müssen Spreng-\nschnüre zuverlässig zünden.\n43 - Für die Lagerbeständigkeit der Sprengverzögerer gilt Absatz 23 entsprechend.\n44 - Ladung und Hülsenwerkstoff dürfen auch bei feuchter und trockener Lagerung keine gefährlichen\nVeränderungen zeigen.\n2.4     E I e kt r i s c h e Z ü n de r\n2.4.1   Allgemeines\n45 - Die inneren Zünderteile und der Verschluß müssen fest in der Zünderhülse sitzen.\n46 - Die Zünder müssen Zünderdrähte von mindestens 2 m Länge haben. Für Sonderzwecke sind auch\nkürzere Zünderdrähte zulässig.\n47 - Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus\nKupfer mindestens 0,5 mm betragen. Zünderdrähte aus Stahl müssen einen leitenden Überzug haben, der den\nStahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährlei-\nstet. Die Zünderdrähte müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemä-\nßer Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Zünder-\ndrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderer Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen\nBeanspruchungen entsprechend Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.\n2.4.2   Elektrische Kennwerte\n2.4.2.1 Brückenzünder A\n48 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht\nmehr als 4,5 Ohm betragen.\n49 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb dieses\nBereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.\n50 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm liegen.\n51 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.\n52 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0, 18 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n53 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der\nStärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n2.4.2.2 Brückenzünder U\n54 - Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf nicht\nmehr als 3,5 Ohm betragen.\n55 - Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.\n56 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm liegen.\n57 - Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst werden.\n58 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst\nwerden.\n59 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Gleichstrom der\nStärke 1 ,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.\n60 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer elektrischen\nKapazität von 2 000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst\nwerden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich dieser Wert auf 8 kV. Darüber hinaus\nmüssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.\n2.4.2.3 Brückenzünder HU\n61 - Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.\n62 - Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1 100 mWs/Ohm und 2 500 mWs/Ohm liegen.\n63 - Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht ausgelöst werden.\n64 - Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem Zündimpuls von\nweniger als 3 000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.\n65 - Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2 500 pF durch elektrostati-\nsche Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber hinaus müssen die Zünder\ngegen Auslösung durch Überschläge im Innern der Hülse gesichert sein.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                             191\n2.4.3   Sonstige Anforderungen an die einzelnen Zünderarten\n2.4.3.1  Sprengzünder (Sprengmomentzünder und Sprengzeitzünder)\n66 - Sprengzünder müssen zuverlässig die Detonation einleiten; sie müssen außerdem wasserdicht sein.\nZünder, die unter Wasserdruck und bei höheren Temperaturen verwendet werden sollen, müssen auch unter\ndiesen Bedingungen zünden.\n67 - Ladung, Hülsenwerkstoff und die anderen Bauteile dürfen sich bei der Aufbewahrung nicht gefährlich\nverändern.\n68 - Die Zünderhülsen müssen einen Flachboden haben.\n69 - Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß Überschneidungen\nder Brennzeiten benachbarter Zeitstufen nicht eintreten.\n70 - Sprengzeitzünder dürfen während des Wirkens ihres Verzögerungsmittels leicht entflammbare Spreng-\nstoffe nicht in Brand setzen.\n71 - Schlagwettersichere Sprengzünder müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Schlagwettersi-\ncherheit erfüllen. Sie dürfen nur schwer entflammbare Bauteile haben. Die Zünderdrahtisolierung muß schwer\nentflammbar sein.\n72 - Schlagwettersichere Langzeitzünder mit einem Verzögerungsintervall von 500 ms dürfen nur 1O Zeit-\nstufen haben.\n2.4.3.2 Brennzünder (Brennmomentzünder, Zündschnurzeitzünder, Pulverzünder)\n73 - Bei Brennmomentzündern und Zündschnurzeitzündern ohne Sprengkapsel muß die Hülse zur Auf-\nnahme einer Sprengkapsel so beschaffen sein, daß sie sich gut einführen läßt und die Sprengkapsel (Ab-\nsatz 39) nach dem Einführen festsitzt. Besondere Vorrichtungen zur Aufnahme der Sprengkapseln müssen die\ngleichen Forderungen erfüllen.\n74 - Brennmomentzünder müssen beim Zünden eine in ihren Hülsenleerraum eingesetzte Sprengkapsel\neinwandfrei zünden.\n75 - In Zündschnurzeitzündern muß eine zugelassene Pulverzündschnur befestigt sein.\n76 - Beim Zünden von Zündschnurzeitzündern müssen die Pulverzündschnüre einwandfrei gezündet wer-\nden. Dabei darf die Zünderhülse nicht gewaltsam von der Zündschnur abgeworfen werden.\n77 - Die Verzögerungszeiten von Zündschnurzeitzündern mit gleich langen Pulverzündschnurstücken dürfen\nnicht wesentlich voneinander abweichen.\n78 - Pulverzünder müssen Pulversprengstoffe zuverlässig zünden.\n2.5     Pu I ver zünd schnüre\n2.5.1   Allgemeines\n79 - Die Umspinnung oder Umhüllung muß die Pulverseele bei üblicher mechanischer Beanspruchung\nschützen.\n80 - Die Pulverseele darf an den geschnittenen Enden nicht ausrieseln.\n81 - Pulverzündschnüre müssen zuverlässig entzündbar und zündfähig sein.\n82 - Pulverzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen\nkommen.\n2.5.2   Brennzeit\n83 - Die bei der Zulassungsprüfung im eingelieferten Zustand, nach vierzehntägiger und nach vierwöchiger\nTrockenlagerung bei Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und\nnicht mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Zündschnurstücke darf von der durch-\nschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als ± 1O s für 1 m abweichen.\n84 - Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als ± 1O s von der durchschnittlichen\nBrennzeit nach Absatz 83 abweichen. Weiße Zündschnüre brauchen nicht feuchtlagerbeständig zu sein.\n85 - Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Zündschnüren darf nach einer Lagerung von\n24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als ± 10 s von der durchschnittlichen\nBrennzeit nach Absatz 83 abweichen.\n2.6     Anzünder für Pulverzündschnüre\n86 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen Pulverzündschnüre zuverlässig zünden. Sie müssen ausrei-\nchend lagerbeständig sein.\n87 - Zündlichter, die bei Sprengarbeiten verwendet werden, müssen ein rotes Warnlicht haben; auch die\nWarnflamme muß Pulverzündschnüre zuverlässig zünden.","192                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n88 - Die gesamte Brennzeit von Zündlichtern muß zwischen 54 s und 66 s liegen, die des roten Warnlichtes\nzwischen 8 s und 12 s. Nach Lagerung darf sich die Brennzeit nicht wesentlich verändern.\n89 - Die Brennzeit von Anzündlitzen muß zwischen 8 und 12 s für 1 m liegen.\n2.7   Zündmittel für sonstige Zwecke\n89.1 - Zündmittel für sonstige Zwecke müssen zuverlässig zündbar und ausreichend zündfähig sein.\n89.2 - Zündmittel für sonstige Zwecke dürfen durch übliche mechanische Beanspruchung nicht ausgelöst\nwerden.\n3     Sprengzubehör\n3.1   Z ü n d Ie it u n g e n\n90 - Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen. Eine\nVerbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung (Stegzündlei-\ntung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Stegzündleitungen\nzulässig.\n91 - Der Leiter selbst muß mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm oder\neinen größeren als 1,0 mm haben.\n92 - Die Zerreißkraft jedes Leiters muß mindestens 200 N betragen.\n93 - Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.\n94 - Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zündlei-\ntung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.\n95 - Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut\nleitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.\n96 - Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muß bei bestimmungsgemäßer Verwendung mecha-\nnisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zündleitungen mit\nerhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muß auch gegen darüber\nhinausgehende Anforderungen beständig sein.\n3.2   V e r Iä n g e r u n g s d r ä ht e\n97 - Verlängerungsdrähte müssen den Anforderungen des Absatzes 47 entsprechen.\n3.3   1so I i e r h ü I s e n\n98 - Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nmechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n3.4   Zündmaschinen\n3.4.1 Mechanische Beschaffenheit\n99 - Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.\n100 - Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.\n101 - Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, daß ein selbsttätiges Lockern\nausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind insbesondere\nFederringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.\n102 - Die Bauart der Zündmaschinen muß ein unbefugtes Betätigen erschweren.\n3.4.2 Elektrische Beschaffenheit\n103 - Zündmaschinen müssen kräftige Anschlußklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die Anschluß-\nklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfestigkeit von\n2\nmindestens 400 N/mm bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muß mindestens 4 mm und der der\nAnschlußschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung\nstehender Teile gesichert sein.\n104 - Zwischen den Anschlußklemmen muß ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche\num mindestens 8 mm überragt.\n105 - Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur\nStromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel\ngeschützt sein. Die Anschlußklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem\nGehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, mindestens jedoch 1000 V\nWechselspannung haben.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                193\n106 - Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muß den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.\n107 - Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, daß nach ihrer Betägigung keine gefährlichen\nRestladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.\n108 - Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betätigung die\nAbgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom freigeben, wenn\ndie vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugmaschinen müssen eine Vorrich-\ntung haben, die verhindert, daß bei nicht voll aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.\n109 - Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, daß bei nicht auf die\nSollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine solche\nVorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann statt dessen in die\nZündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.\n3.4.3   Leistungsfähigkeit\n3.4.3.1 Allgemeines\n110 - Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160, 200,\n300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder 100 Zündern\nbei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises bestimmt sein.\n3.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A\n111 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und bei\neinem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom\nBeginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt, muß\nmindestens 4 mWs/Ohm betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses\nerfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1, 15 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit\n0,8 A nicht unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n1O Zünder                     60 Ohm\n20 Zünder                    11 O Ohm\n30 Zünder                    160 Ohm\n50 Zünder                    260 Ohm\n80 Zünder                    410 Ohm\n100 Zünder                     510 Ohm\n160 Zünder                     810 Ohm\n200 Zünder                   1 010 Ohm\n300 Zünder                   1 510 Ohm\n400 Zünder                   2 010 Ohm.\n112 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen genü-\ngen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstrom-Verzweigungen von je 4,5 Ohm und bei\nVorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des\nZündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer\nGesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.\n3.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U\n113 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und bei\neinem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls vom\nBeginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei Kondensator-\nzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muß mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschi-\nnen 18 mWs/Ohm) betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muß in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses\nerfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit\nnicht 1,5 A unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n1O Zünder                     55 Ohm\n20 Zünder                     90 Ohm","194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n30 Zünder                    125 Ohm\n50 Zünder                    195 Ohm\n80 Zünder                    300 Ohm\n100  Zünder                   370 Ohm\n160  Zünder                   580 Ohm\n200  Zünder                   720 Ohm\n300  Zünder                 1 070 Ohm\n400 Zünder                  1 420 Ohm.\n114 - Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen genü-\ngen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je 3,5 Ohm und bei\nVorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises,\nfür den die Zündmaschine bestimmt ist, muß der Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von\nhöchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.\n3.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU\n115 - Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei\neinem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muß spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.\n2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf\n15 A abgesunken ist, muß mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für\n20 Zünder                     15 Ohm\n80 Zünder                     50 Ohm\n160 Zünder                     100 Ohm.\n3.4.4   Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen\n116 - Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der\nSicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlußklemmen ausgenommen. Ebenso\ngelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrek-\nken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit\".\n117 - Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muß ein\nunbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich\nsein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1200 V,\nbei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.\n3.5     Zünd m asc hi nen prüfge räte\n118 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der\nZündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepaßt ist.\n119 - Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein\nNachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n120 - Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 105 entsprechend.\n121 - Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 116 entsprechend.\n3.6     Zündkreisprüfer\n3.6.1   Allgemeine Anforderungen\n122 - Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n123 - Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 5 V betragen.\n124 - Die Meßstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n125 - Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n126 - Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, daß auch dann, wenn\neiner der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschluß-\nklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.\n127 - Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, daß eine Überbrückung und\ndamit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.\n128 - Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken\nmetallischen Gehäuseteilen muß 500 V Wechselspannung betragen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                             195\n3.6.2  Besondere Anforderungen an Ohmmeter\n129 - Die Meßgenauigkeit muß bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens        ± 1,5 v. H.\nder Skalenlänge betragen.\n130 - Das Meßwerk muß eine Nullpunktregulierung haben.\n131 - Abweichungen bis zu 1Ov. H. der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Meßgenauigkeit nicht\nbeeinflussen.\n3. 7   Lad e g e rät e\n132 - Ladegeräte müssen so beschaffen sein, daß gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht entstehen\nkönnen.\nAntriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß gefährliche Wechselwirkungen zwischen diesen und\ndem Gesteinsprengstoff ausgeschlossen sind.\n133 - Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch\nverträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, daß sie\nordnungsgemäß gereinigt werden können.\n134 - Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangs-\nbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß\nkeine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten kön-\nnen.\n135 - Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des\nVorratsbehälters, muß eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewährleisten.\n136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach DIN 40050, Blatt 1, Ausgabe\nAugust 1970, Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer\nFernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 entsprechen; die Meß-\nstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.\n3.8   Misch I ade gerät e\n137 - Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 3. 7 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen der\nAbsätze 132, 135 und 136 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderungen auch auf den Mischteil beziehen.\n138 - Die Konstruktion von Mischladegeräten muß gewährleisten, daß sich keine Ansammlungen von\nStäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.\n139 - Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr der Ausgangsprodukte\ngewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie\ndie Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, daß der Sprengstoff entsprechend dem zugelas-\nsenen Muster hergestellt werden kann.\n·140 - Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kommen,\nmüssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig\nund so beschaffen sein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.\n141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und Fördern\ndes Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte\noder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß keine gefährlichen mechani-\nschen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten können.\n142 - Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein, daß\ngefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen des Fahrzeu-\nges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.\n143 - Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der wesent-\nlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesichert werden\nkönnen.\n4     Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände und deren\nSätze\n4.1   Pyrotechnische Gegenstände\n144 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndung handhabungssicher sind.\n145 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so widerstandsfähig sein oder durch die Ursprungsverpackung\ndes Herstellers so geschützt sein, daß durch Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang und\nVerkehr ausgesetzt sind, ihre Handhabungssicherheit nicht beeinträchtigt wird.","196                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n146 - Die Art der Zündung eines pyrotechnischen Gegenstandes muß deutlich erkennbar oder aus der\nBeschriftung ersichtlich sein. Die Zündstelle muß deutlich sichtbar sein.\n147 - Pyrotechnische Gegenstände müssen gegen unbeabsichtigte Zündung durch Schutzkappen oder\ngleichwertige Vorrichtungen, durch die Art und Form der Verpackung oder durch die Konstruktion des\nGegenstandes gesichert sein.\nDiese Forderung gilt als erfüllt, wenn die Gegenstände in ungeöffneter kleinster Ursprungsverpackung des\nHerstellers (kleinste Verpackungseinheit) vertrieben werden.\n148 - Pyrotechnische Gegenstände müssen so beschaffen sein, daß sie nicht höher als 100 m steigen.\n149 - Pyrotechnische Gegenstände dürfen bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine gefährlichen Split-\nter bilden.\n4.2   Py rotec h n i sc h e Sätze\n150 - Die Sätze pyrotechnischer Gegenstände dürfen nicht selbstentzündlich sein.\n151 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf an den Sätzen eines pyrotechnischen Gegenstandes und am\nGegenstand keine Veränderung hervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeutet. Enthält ein pyrotechni-\nscher Gegenstand verschiedene Sätze, so dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in Reaktion unterein-\nander treten können, die zur Selbstentzündung führt oder eine Gefahrenerhöhung hervorruft.\n152 - In pyrotechnischen Sätzen dürfen nicht enthalten sein:\n1. Ammoniumsalze und Amine zusammen mit Chloraten,\n2. Metalle, Antimonsulfide oder Kaliumhexacyanoferrat (II) zusammen mit Chloraten.\nEnhält ein pyrotechnischer Gegenstand mehrere zulässige Sätze, so sind diese so anzuordnen, daß keine\nMischungen der vorstehend genannten Art entstehen können.\n153 - In Sätzen, die Chlorate enthalten, darf der Anteil an Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In Leuchtsät-\nzen auf Bariumchlorat-Grundlage, in Pfeifsätzen sowie in Sätzen für Knallkorken, Zündblättchen und -bänder\n(Amorces) darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H. des Satzgewichtes erhöht werden.\n4.3   Besondere Anforderungen an die einzelnen Klassen\n4.3.1 Klasse 1: Kleinstfeuerwerk\n154 - Das Gesamtgewicht der Sätze (Anfeuerung und Effektsätze) des einzelnen pyrotechnischen Gegen-\nstandes darf nicht mehr als 3 g betragen. Bei Amorces darf der Knallsatz keine Bleiverbindungen enthalten. Die\npyrotechnischen Gegenstände dürfen keinen Eigenantrieb besitzen, der mit offener Flamme gezündet werden\nmuß.\n155 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen in Amorces und Tretknallern, darf an Knallsatz\nnur maximal 0,5 g Nitrocellulose in Form von Kollodiumwolle (-watte) mit einem Stickstoffgehalt von maximal\n12,6 % oder maximal 2,5 mg Silberfulminat enthalten sein.\n156 - In Amorces und Tretknallern können auch chlorat- oder perchlorathaltige Knallsätze enthalten sein. Die\nKnallsatzmenge darf nicht größer sein als 7,5 mg je Amorces oder Tretknaller. Silberfulminat und ähnliche\nStoffe sind nicht zulässig.\n157 - Bei Plastikamorces muß der Knallsatz in Näpfchen aus geeignetem Kunststoff untergebracht und\nabgedeckt sein.\n158 - Anzünd- oder anreibbare pyrotechnische Gegenstände mit Knall- oder Bewegungswirkung müssen in\nder Regel eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.\n159 - Pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz, Party-Knaller und Raketen sind in dieser Klasse nicht\nzulässig. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von\n115 dB (A) nicht überschritten werden.\n4.3.2 Klasse II: Kleinfeuerwerk\n160 - Die Gesamtmenge aller Sätze eines pyrotechnischen Gegenstandes, ausgenommen Raketen und\nParty-Knaller, darf nicht mehr als 50 g, bei verdichtetem Bengalpulver nicht mehr als 2 500 g betragen.\n161 - Bei Raketen darf die Gesamtmenge der Sätze nicht mehr als 20 g und davon der Anteil an Effektsätzen\nnicht mehr als 10 g betragen.\n162 - In einem pyrotechnischen Gegenstand, ausgenommen Party-Knaller, darf der Knallsatz nur Schwarz-\npulver enthalten; die Satzmenge darf 1O g nicht überschreiten. Party-Knaller dürfen als Satz nur chlorat- oder\nperchlorathaltigen Knallsatz in einer Menge von nicht mehr als 1O mg enthalten.\n163 - Bei Knallkörpern, ausgenommen umwickelte kubische Knallkörper, darf die Wandstärke der Satz-\numhüllung nicht mehr als 3,5 mm betragen.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                 197\nDies gilt nicht, wenn die Satzumhüllung ohne Verwendung von Klebstoffen und Bindemitteln aus Papier mit\neiner flächenbezogenen Masse von maximal 150 g/m2 hergestellt ist und die Prüfung ergibt, daß keine\ngefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm\nWandstärke eintreten oder die Satzumhüllung aus Kunststoff besteht und die Prüfung ergibt, daß keine\ngefährlicheren Wirkungen als bei der Verwendung einer Satzumhüllung aus verleimtem Papier mit 3,5 mm\nWandstärke eintreten.\n164 - Umwickelte kubische Knallkörper dürfen neben einer maximal 2 mm starken Satzumhüllung aus Pappe\nnicht mehr als 3 Umwicklungen (2 Lagen je Fläche} mit einer geleimten Hanf- oder Papierschnur von 2 mm\nDurchmesser haben.\n165 - Anzünd- und anreibbare pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer\nvon mindestens 3 und höchstens 6 Sekunden haben.\nDies gilt nicht für Gegenstände, für die keine Verzögerung erforderlich ist.\n166 - Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben, Feuerwerksröhren und Handröhren müssen die in ihnen\nenthaltenen Gegenstände mit pyrotechnischen Effekten so hoch ausstoßen, daß deren Rückstände nicht\nbrennend auf die Erde fallen.\n167 - Schwärmer dürfen nicht höher als 1 m steigen.\n168 - Doppelschläge müssen so beschaffen sein, daß sie nur gerichtet fliegen können.\n169 - Für Gegenstände mit Knallwirkung gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe, daß Splitter und Bauteile nicht\nweiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden dürfen.\nBei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung dürfen keine brennenden oder glimmenden Splitter\nentstehen. Bei pyrotechnischen Gegenständen mit Knallwirkung darf in 8 m Entfernung eine Lautstärke von\n115 dB (A} nicht überschritten werden.\n4.3.3 Klasse III: Mittelfeuerwerk\n170 - Die Menge der pyrotechnischen Sätze eines nicht aus mehreren Einzelheiten zusammengesetzten\nGegenstandes, ausgenommen Raketen, darf nicht mehr als 250 g betragen; bei Raketen darf die Gesamt-\nmenge der pyrotechnischen Sätze nicht mehr als 75 g betragen. Einzelteile sind Bauteile, die für sich\nfunktionsfähige pyrotechnische Gegenstände sind.\n171 - Werden mehrere Einzelteile zu einem Gegenstand der Klasse III zusammengesetzt, so darf die\nGesamtmenge der pyrotechnischen Sätze des zusammengesetzten Gegenstandes, ausgenommen bei Was-\nserfällen, nicht mehr als 800 g betragen; bei Wasserfällen darf die Satzmenge bis zu 1 200 g betragen.\n172 - In einem zusammengesetzten Gegenstand dürfen, mit Ausnahme bei Lichterbildern, nicht mehr als\n12 Einzelteile vereinigt sein. lichter und Lanzen werden hierbei nicht mitgerechnet. Lichterbilder sind Gegen-\nstände, bei denen als Einzelteile ausschließlich lichter und Lanzen verwendet werden.\n173 - In einem pyrotechnischen Gegenstand darf an Knallsatz nicht mehr als 100 g Schwarzpulver oder 50 g\neines anderen Nitratgemisches enthalten sein.\n174 - In einem Einzelteil eines aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzten Gegenstandes darf an\nKnallsatz nicht mehr als 15 g Schwarzpulver oder 6 g Nitratknallsatz enthalten sein.\n175 - In einer Rakete darf an Knallsatz nicht mehr als 40 g Schwarzpulver oder 20 g Nitratknallsatz enthalten\nsein.\n176 - Blitzknallbomben dürfen außer dem Treibsatz höchstens 50 g eines Nitrat-Schwefel-Aluminium-Gemi-\nsches enthalten.\n177 - Sind in einem Gegenstand verschiedene Knallsätze enthalten, so darf die Gesamtmenge dieser Sätze\nnicht größer sein als 50 g.\n178 - Für Gegenstände mit Knallwirkung - ausgenommen Raketen - gilt der Absatz 149 mit der Maßgabe,\ndaß Splitter und Bauteile nicht weiter als 8 m - vom Ort der Zerlegung gemessen - fortgeschleudert werden\ndürfen.\n179 - Pyrotechnische Gegenstände müssen eine Zeitzündung mit einer Brenndauer von mindestens 3 und\nhöchstens 6 Sekunden haben. Dies gilt nicht für Gegenstände, für die eine Zeitzündung nicht erforderlich ist.\n180 - Für Raketen, Feuertöpfe, Feuerwerksbomben und Feuerwerksröhren gilt Absatz 166 entsprechend.\n181 - Für die Beschaffenheit von Doppelschlägen gilt Absatz 168 entsprechend.\n4.3.4 Klasse T: Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke\n182 - Für die Beschaffenheit der Gegenstände dieser Klasse gelten die Bestimmungen der Absätze 150, 151\nund 152.\n183 - In Knallsätzen sind Schwarzpulver, andere Nitratgemische, Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt\nvon maximal 12,6 % und Perchloratgemische zulässig.","198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n184 - Absatz 152 gilt mit der Maßgabe, daß die Verwendung von Ammoniumsalzen und Aminen zusammen\nmit Chloraten in raucherzeugenden Gemischen zulässig ist, wenn die Zusammensetzung des pyrotechnischen\nSatzes eine hinreichende Beständigkeit gewährleistet.\n185 - Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse T2 gelten nicht die Absätze 148 und 149, für Gegenstände\nder Unterklasse T 1 , die als Antrieb für Flug- und Raketenmodelle bestimmt sind, gilt Absatz 148 nicht.\n186 - Die Gegenstände der Klasse T sind der Unterklasse T 1 zuzuordnen, wenn sie den folgenden\nAnforderungen entsprechen:\na) Rauch- oder nebelerzeugende Gegenstände dürfen\n1. nicht mehr als 1 kg Satz enthalten,\n2. keine Rauch- oder Nebelsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als\n60 s für 0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\nb) Pyrotechnische Lichter und Fackeln, die als Signalmittel oder zur Beleuchtung dienen, dürfen\n1. nicht mehr als 0,5 kg Satz enthalten,\n2. keine Leuchtsätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für\n0, 1 kg beträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\nc) Gegenstände mit Schallwirkung dürfen\n1. als Knallsatz nicht mehr als 10 g Schwarzpulver oder 0,8 g eines Kaliumperchlorat-Aluminium-Knall-\nsatzes enthalten,\n2. bei einer Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\nd) Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel dürfen\n1. keinen Knallsatz und nicht mehr als 1 kg des Wirksatzes enthalten,\n2. keine Wirksätze enthalten, deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand weniger als 60 s für 0, 1 kg\nbeträgt,\n3. bei einer unbeabsichtigten Explosion nicht in scharfkantige oder schwere Wurfstücke zerlegt werden.\ne) Raketen dürfen nicht mehr als 20 g Treibsatz enthalten,\nf) Gegenstände mit Heizwirkung oder Gegenstände, die zum Anzünden dienen, dürfen nicht mehr als 1 0 g\nSatz enthalten und durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht werden können.\n187 -     Knallkorken sind Gegenstände der Unterklasse T 1 • Für sie gelten folgende Anforderungen:\n1. Die Körper dürfen nur aus Naturkork oder aus von der Zulassungsbehörde anerkannten korkähnlichen\nMassen bestehen.\n2. Die Körper müssen 15 mm ± 1 mm hoch sein, am Boden einen Durchmesser von 16 mm, an der oberen\nFläche einen Durchmesser von 14 mm sowie eine zentrisch angeordnete zylindrische Vertiefung von\n7,5 mm ± 1 mm und von 7 mm Durchmesser zur Aufnahme eines Pappnäpfchens haben.\n3. Das zur Aufnahme des Knallsatzes bestimmte Pappnäpfchen muß in den Hohlraum des Körpers so\neingesetzt sein, daß es weder herausfallen noch sich lockern kann.\n4. Der Knallsatz darf nur aus Kaliumchlorat, Phosphor, Kreide und einem Bindemittel bestehen. Er muß neutral\nreagieren und so eingebracht sein, daß er nicht abbröckelt. Seine Zusammensetzung muß beim Abschuß\ndie Zerlegung des Körpers gewährleisten.\n5. Ein Knallkorken darf höchstens 0,06 g und muß mindestens 0,04 g Knallsatz enthalten.\n6. Der Hohlraum, in dem sich der Knallsatz befindet, muß mit einem Deckblättchen aus widerstandsfähigem\nPapier verschlossen sein.\n188 - liegen bei einzelnen Gegenständen die Merkmale des Absatzes 186 (sowie des Absatzes 189 Satz 1)\nnicht vor, so sind die Gegenstände unter Berücksichtigung der Gefährlichkeitsmerkmale der Unterklassen T 1\nund T2 in eine dieser Unterklassen einzuordnen.\n189 - Signalmittel der Klasse T mit Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall Gegenstände der\nUnterklasse T2. Das gleiche gilt für pyrotechnische Munition für technische Zwecke, die zur Verwendung in\nGeräten zum einmaligen Abschießen bestimmt sind.\n190 - Pyrotechnische Druckgasgeneratoren dürfen durch Brand oder Schlag nicht zur Explosion gebracht\nwerden können.\n190.1 - Bühnenfeuerwerk ist der Unterklasse T 1 zuzuordnen, wenn es dem Absatz 186 und folgenden\nAnforderungen entspricht:","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                           199\na) Nebel- und Rauchmittel dürfen\n1. keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe entwickeln,\n2. beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,\n3. rußbildende Stoffe nicht enthalten,\n4. nur an einem festen Standort abgebrannt werden.\nb) Leuchtmittel dürfen\n1. von den Anforderungen des Absatzes 190.1 .a Nummer 1 bis 3 nicht abweichen,\n2. keine gefährlichen Funken oder abtropfende Schlacke bilden, wenn sie in der Hand gehalten werden,\n3. nur in der Hand gehalten werden, wenn durch Handgriffe eine gefahrlose Handhabung gewährleistet ist.\nc) Funkensprühende Mittel dürfen\n1. bei einer unbeabsichtigten Explosion keine gefährlichen Splitter bilden,\n2. eine Sprühweite von nicht mehr als 5 m und eine Brenndauer von nicht mehr als 20 s besitzen,\n3. einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 50 g enthalten,\n4. keine Gemische aus Bariumnitrat, Schwefel und Aluminium enthalten,\n5. keine Verbrennungsprodukte oder Funken entwickeln, die außerhalb des Umkreises der Sprühweite\nleicht entflammbare Materialien entzünden können.\nd) Nitrocellulose (max. 12,6 % N), insbesondere verarbeitet als Wolle (Watte), Papier, Schnüre, darf\n1. bei der Aufbewahrung nicht weniger als 25 % Feuchte enthalten,\n2. bis zu 50 g, bezogen auf die Trockensubstanz, in eine Ursprungsverpackung gepackt sein.\ne) Mittel mit akustischer Wirkung dürfen\n1. bei anzündbaren Gegenständen nur eine Zündverzögerung besitzen, die max. 1 s vom Mittelwert\nabweicht,\n2. von den Anforderungen des Absatzes 169 nicht abweichen.\nf) Blitzeffekte dürfen\n1. keine Umhüllung besitzen, die den Anforderungen des Absatzes 149 widerspricht,\n2. nur elektrisch gezündet werden,\n3. durch Funken keine Brandgefahr verursachen,\n4. nicht mehr als 15 g Satz enthalten.\ng) Anderes Bühnenfeuerwerk darf in seiner Wirkung nicht gefährlicher sein als die anderen Gegenstände des\nAbsatzes 190.1 .\nh) Gegenstände des Bühnenfeuerwerks, die gefährlicher sind als Gegenstände des Bühnenfeuerwerks der\nUnterklasse T 1, sind der Unterklasse T 2 zuzuordnen.\n4.3.5   Zündmittel für pyrotechnische Zwecke\n191 - Pyrotechnische Zündmittel müssen so beschaffen sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nhandhabungssicher sind.\n192 - Für die Beschaffenheit von pyrotechnischen Zündmitteln und deren Sätzen gelten Absatz 145 und 151\nentsprechend.\n4.3.5.1 Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke (Feuerwerkszündschnüre)\n193 - Für Feuerwerkszündschnüre gelten die Absätze 79 bis 82 entsprechend.\n194 - Die Brennzeit der Feuerwerkszündschnur im Anlieferungszustand und nach zweiwöchiger und vier-•\nwöchiger Lagerung bei Raumtemperatur darf nicht wesentlich vom Mittelwert abweichen.\n195 - Die durchschnittliche Brennzeit der Feuerwerkszündschnur darf nach vierwöchiger Lagerung bei 50° C\nnicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten durchschnittlichen Brennzeit abweichen.\n196 - Die durchschnittliche Brennzeit einer wasserdichten Zündschnur darf nach einer 24stündigen Lagerung\nunter Wasser nicht wesentlich von der nach Absatz 194 ermittelten Brennzeit abweichen.\n4.3.5.2 Stoppinen\n197 - Stoppinen müssen üblichen mechanischen Beanspruchungen widerstehen.\n198 - Stoppinen müssen zuverlässig entzündbar sein.\n199 - Für die Brennzeit von Stoppinen gelten die Absätze 194 und 195 entsprechend.","200                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n4.3.5.3  Zündlichter für pyrotechnische Zwecke\n200 - Zündlichter müssen zuverlässig entzündbar sein, gleichmäßig abbrennen und Feuerwerkszündschnüre\nzuverlässig zünden.\n201 - Für Zündlichter gelten die Absätze 145 und 149 entsprechend.\n4.3.5.4  Schlag- und Reibanzünder für pyrotechnische Zwecke\n202 - Beim Zünden von Schlag- und Reibanzündern muß die Zündkette einwandfrei gezündet werden. Die\nZünderhülse muß mit der Zündkette ausreichend fest verbunden sein. Für Schlag- und Reibanzünder gelten\ndie Absätze 145 und 149 entsprechend.\n203 - Die Abbrennzeiten der Zündketten von gleichen Reib- oder Schlaganzündern dürfen nicht wesentlich\nvoneinander abweichen.\n204 - Die Zündkette muß ordnungsgemäß abbrennen und ausreichend zündfähig sein.\n205 - Die in Reib- oder Schlaganzündern verarbeiteten Zündmittel müssen den für diese Gegenstände\ngeltenden Anforderungen entsprechen.\n4.3.5.5  Elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke\n206 - Für die Beschaffenheit elektrischer Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten die Anforderungen der\nAbsätze 45 und 47 und Abschnitt 2.4.2 entsprechend.\n207 - Eine vierwöchige Lagerung bei 50° C darf keine Veränderung der mechanischen und elektrischen\nEigenschaften des Zünders bewirken.\n5       Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenschaftliche, analytische, medizinische und phar-\nmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsstoffe bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse\nverwendet werden\n208 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie den\nFestkörper gleichmäßig benetzen.\n209 - Die Stoffe dürfen nicht selbsterhitzungsfähig sein. Während einer siebentägigen Lagerung bei 50 °C\nunter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und bei der Beförderung\nentspricht, darf in der gelagerten Probe keine Selbsterhitzung um mehr als 3 °C eintreten. Werden die Stoffe\nschärferen Beanspruchungen unterworfen, so sind die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur\noder -dauer entsprechend zu wählen.\n21 O - Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 209 nicht, so muß beim Umgang und bei der\nBeförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der eine Selbsterhitzung mit Sicherheit ausgeschlossen\nist.\n6       Raketentreibstoffe\n211 - Für die anteilmäßige Zusammensetzung eines jeden Raketentreibstoffes ist die bei der Zulassung\nfestgelegte Begrenzung maßgebend. Die Zusammensetzung darf innerhalb dieser Begrenzung mit Zustim-\nmung der Zulassungsbehörde von der zur Prüfung eingereichten Zusammensetzung abweichen. Im übrigen\nsind Abweichungen nur innerhalb der Grenzen der technischen Reinheit der Bestandteile und der Wäge-\ntoleranz zulässig.\n212 - Alle festen Bestandeile der Stoffe müssen hinreichend fein sowie miteinander und mit den flüssigen\noder gelatinösen Bestandteilen gleichmäßig vermengt sein.\n213 - Die Stoffe müssen gegen mechanische und thermische Beanspruchung, denen sie üblicherweise beim\nUmgang oder bei der Beförderung ausgesetzt sind, unempfindlich sein. Sie dürfen bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung nicht explodieren oder detonieren.\n214 - Stoffe in gepreßter oder gegossener Form dürfen keine Risse oder Gasblasen enthalten.\n215 - Die Stoffe dürfen auch unter ungünstigen Lagerbedingungen keine nachteiligen Veränderungen\nzeigen.\n216 - Verschiedene Stoffe in einem Gegenstand dürfen nicht in Reaktion miteinander treten können, die zur\nSelbstentzündung führt.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                   201\nAnlage 2\nZeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8\nStoff oder Gegenstand                                                                          Zeichen\n1.  Sprengstoffe\nGesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\nPu lversprengstoffe                                                                   p\nHochprozentige gelatinöse Sprengstoffe                                                GNN\nGelatinöse Sprengstoffe                                                               GN\nHalbgelatinöse Sprengstoffe                                                           HN\nPulverförmige Sprengstoffe mit Sprengölzusatz                                         PN\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz                                        PA\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz, wasserfest                            PAW\nPulverförmige Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz mit ausschließlich nicht\nexplosionsgefährlichen verbrennlichen Anteilen                                        PAC\nChloratsprengstoffe                                                                   PCI\nSprengschlämme                                                                        SA\nDruckfeste Sprengstoffe                                                               GND\nFeste Salpetersäureester, Nitramine und aromatische Nitroverbindungen sowie im\nwesentlichen aus diesen bestehende Gemische im festen bis plastischen Zustand\nmit zusätzlichen verbrennlichen Komponenten oder ohne diese Komponenten               E\nSprengstoffe für sonstige Zwecke                                                      sz\nWettersprengstoffe der\nKlasse 1                                                                              WI\nKlasse II                                                                             WII\nKlasse III                                                                            Will\nII. Zündmittel\nSprengschnüre ohne seitliche Detonationsübertragung                                   sso\nSprengschnüre mit einem seitlichen Detonationsübertragungsbereich bis 5 cm            ss\nSprengschnüre ohne Einschränkung des seitlichen Detonationsübertragungsbereiches      SSM\nWettersprengschnüre der Klasse 1                                                      wss   1\nWettersprengschnüre der Klasse II                                                     WSS II\nWettersprengschnüre der Klasse III                                                    WSS III\nSprengkapseln                                                                         SK\nSprengkapseln mit elektrischer Auslösung                                              SKE\nSprengkapseln mit mechanischer Auslösung                                              SKM\nSprengverzögerer                                                                      SV\nelektrische Zünder als Brückenzünder                                         A        u    HU\nnichtschlagwettersichere Sprengmomentzünder                             ZEMA     ZEMU ZEMHU\nschlagwettersichere Sprengmomentzünder                                  ZEMSA   ZEMSU ZEMSHU\nnichtschlagwettersichere Sprengzeitzünder                               ZEVA     ZEVU ZEVHU\nschlagwettersichere Sprengzeitzünder                                    ZEVSA   ZEVSU ZEVSHU\nBrennmomentzünder                                                       ZEBA     ZEBU ZEBHU\nZündschnurzeitzünder                                                    ZEZA     ZEZU ZEZHU\nPulverzünder                                                            ZEPA    ZEPU  ZEPHU\nnichtelektrische Zünder\nnichtelektrische Sprengmomentzünder                                                   ZNEM\nnichtelektrische Sprengzeitzünder                                                     ZNEV","202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nStoff oder Gegenstand                                                                          Zeichen\nPulverzündschnüre\nweiße                                                                               zzw\ngeteerte                                                                             ZZT\nblanke wasserdichte                                                                  ZZB\ngeschützte wasserdichte                                                              ZZG\nAnzünder für Pulverzündschnüre                                                            ZA\nZündmittel für sonstige Zwecke                                                            zsz\nIII. Sprengzubehör\nZündleitungen\nEinfachleitungen                                                                     ZLE\nverseilte Leitungen                                                                  ZLV\nStegleitungen                                                                        ZLG\nVerlängerungsdrähte                                                                       zv\nIsolierhülsen                                                                             ZI\nZündmaschinen                                                                             ZM\nZündmaschinenprüfgeräte                                                                   ZP\nZündkreisprüfer                                                                           ZK\nLadegeräte                                                                                L\nMischladegeräte                                                                           ML\nIV. Pyrotechnische Gegenstände, deren Sätze und Zündmittel für pyrotechnische\nGegenstände und deren Sätze\na) Pyrotechnische Gegenstände der\nKlasse 1                                                                               PI\nKlasse II                                                                              p II\nKlasse III                                                                             PIii\nKlasse T1                                                                              PT1\nKlasse T2                                                                              PT2\nb) Pyrotechnische Sätze                                                                   PS\nc) Zündmittel für pyrotechnische Zwecke\nPulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke                                            ZZP\nStoppinen                                                                              zzs\nZündlichter für pyrotechnische Zwecke                                                  ZZL\nSchlag- oder Reibanzünder                                                             ZZA\nElektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke                                          ZZE\nV.   Explosionsgefährliche Stoffe für technische, wissenchaftliche, analytische,\nmedizinische und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die als Hilfsmittel\nbei der Herstellung chemischer Erzeugnisse verwendet werden\nExplosionsgefährliche Stoffe\nfür technische Zwecke                                                                EST\nfür wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke          ESW\ndie als Hilfsstoffe bei der Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden H\nVI. Treib- und Zündstoffe\nRaketentreibstoffe                                                                        R\nRaketentreibstoffe in laboriertem Zustand                                            RG\nZündstoffe                                                                           z","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                203\nAnlage 3\nKennzeichnung und Verpackung\nvon explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 14 Abs. 1\n1   Sprengstoffe\n1.1 Gesteinsprengstoffe und Sprengstoffe für sonstige Zwecke\n1 - Gesteinsprengstoffe müssen in Paketen verpackt sein; dies gilt nicht für brisante Gesteinsprengstoffe,\nwenn das Gewicht der einzelnen Patrone mindestens 500 g beträgt oder die paketlose Verpackung nach den\nVorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugelassen ist. Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe\nmit einem Gewicht von weniger als 500 g können auch in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen\nverpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein.\n2 - Absatz 1 ist auf Gesteinsprengstoffe nicht anzuwenden, wenn diese Stoffe in kleineren Mengen, als sie in\nder Ursprungsverpackung des Herstellers enthalten sind, dem -Verbraucher überlassen werden; die Gestein-\nsprengstoffe müssen jedoch handhabungssicher und so verpackt sein, daß sie gefahrlos befördert werden\nkönnen.\n3 - Sprengstoffe für sonstige Zwecke müssen handhabungssicher verpackt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die\nVerpackung den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht.\n4 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von brisanten Gesteinsprengstoffen müssen rot\nsein; durchsichtige Umhüllungen müssen rote Farbe erkennen lassen oder einen mindestens 5 cm breiten\nroten Ring tragen. Bei undurchsichtiger starrer Umhüllung von Patronen genügt zur Kennzeichnung ein\nmindestens 5 cm breiter roter Ring.\n5 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen brisante Gesteinsprengstoffe versandt werden, müssen\nfolgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.\n6 - Pakete und Patronen, in denen brisante Gesteinsprengstoffe verpackt werden, müssen folgende Angaben\ntragen oder erkennen lassen:\n1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 5 Nr. 3.\nPakete einer Sprengstoffkiste oder eines Kartons sind zusätzlich mit einer fortlaufenden Nummer und mit der\nZahl der in dem Paket enthaltenen Patronen zu kennzeichnen. Patronen sind zusätzlich mit der Nummer des\nPakets zu kennzeichnen. Soweit sich die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen und dem Gefahren-\nsymbol mit der Gefahrenbezeichnung (§ 14 Abs. 1 Nr. 5) auf den Patronen nicht anbringen läßt, genügt die\nKennzeichnung auf den Paketen.\n7 - Werden Patronen brisanter Gesteinsprengstoffe in wasserdichten durchsichtigen Kunststoffschläuchen\nverpackt und zu Paketeinheiten gebündelt, so genügt die Kennzeichnung der Paketeinheiten in der Kiste oder\nin dem Karton mit einer durchlaufenden Nummer.\n8 - Für die in den Absätzen 5 und 6 vorgeschriebene Kennzeichnung sind bei Patronen und Paketen\nschwarze, bei den Kisten, Kartons und anderen Behältern rote Schriftzeichen und Zahlen zu verwenden.\n9 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten, Patronen und anderer Behälter, in denen\nSprengstoffe für sonstige Zwecke verpackt werden, gelten die Absätze 4 bis 8 entsprechend. Anstelle des\nGewichts des Sprengstoffinhalts kann die Anzahl der Gegenstände angegeben werden.","204                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n10 - Undurchsichtige Umhüllungen der Patronen und Pakete von Pulversprengstoffen müssen braun sein.\nDie Kisten, Kartons und Behälter sowie Umhüllungen, in denen Pulversprengstoffe versandt werden, müssen\nfolgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. das Gewicht des Sprengstoffinhalts.\n11 - Pakete und Patronen von Pulversprengstoffen müssen folgende Angaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die Nummer der Kiste oder des Kartons nach Absatz 10 Nr. 3.\nAbsatz 6 letzter Satz gilt entsprechend.\n12 - Die in Absatz 10 vorgeschriebene Kennzeichnung ist auf den Patronen und Paketen in schwarzen, auf\nden Behältern in roten Schriftzeichen und Zahlen anzubringen.\n13 - Die Absätze 1 bis 12 sind nicht anzuwenden auf\n1. Pulversprengstoffe, die zum Schnüren und zum Kessel- oder Lassensprengen in loser Form überlassen\nwerden,\n2. Gesteinsprengstoffe, die erst an der Verwendungsstelle hergestellt und dort unverzüglich zum Sprengen\nverwendet werden.\n1 .2 Wette r s p r e n g s t o ff e\n14 - Wettersprengstoffe der Klasse I müssen in Paketen verpackt sein.\n15 - Wettersprengstoffe der Klassen II und III müssen in wasserdichten, durchsichtigen Kunststoffschläuchen\nverpackt und zu Paketeinheiten gebündelt sein. Diese Verpackung ist auch für Wettersprengstoffe der Klasse 1\nzulässig.\n16 - Die Umhüllungen der Patronen und Pakete von Wettersprengstoffen müssen folgende Farben haben\noder erkennen lassen:\n1. die Klasse 1: Gelblich-weiß,\n2. die Klasse II: Gelblich-weiß mit 2 cm breiten grünen Querstreifen,\n3. die Klasse III: Grün.\n17 - Für die Kennzeichnung der Kisten, Kartons, Paketeinheiten und Patronen, in denen Wettersprengstoffe\nversandt werden, gilt Absatz 5 bis 7 entsprechend. Anstelle der Monatszahl ist die Jahreswochenzahl\nanzugeben.\n18 - Für die in Absatz 17 vorgeschriebene Kennzeichnung sind schwarze Schriftzeichen und Zahlen zu\nverwenden.\n2    Zündmittel\n2. 1 S prengschnü re\n19 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengschnüre versandt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Länge der Sprengschnur.\n20 - Jede Sprengschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte kenn-\nzeichnet. Die äußere Umhüllung von Wettersprengschnüren muß weiß sein; andere Sprengschnüre dürfen\nnicht weiß sein.\n21 - Sprengschnüre müssen auf Rollen gewickelt und dürfen nicht länger als 500 m sein. Jede Rolle muß\nfolgende Angaben tragen:\n1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 ,\n2. die Länge der Sprengschnur,","Nr . 7 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                 205\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 19 Nr. 3.\nDie Rollen einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer zu kennzeichnen.\n2.2  Sprengkapseln\n22 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Sprengkapseln versandt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Sprengkapseln.\n23 - In den Flachboden der Sprengkapseln muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n24 - Sprengkapseln müssen in Schachteln mit höchstens 100 Stück verpackt sein. Die Schachteln müssen\nfolgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Anzahl der Sprengkapseln,\n3. die Jahreszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 22 Nr. 3.\nDie Schachteln einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer zu kennzeichnen. Ferner muß in jeder Schachtel ein Zettel enthalten sein, der den Tag der\nHerstellung angeben muß.\n2.3 S prengve rzög ere r\n25 - In die Hülsen von Sprengverzögerern muß ein Zeichen eingeprägt sein, das die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n26 - Sprengverzögerer müssen in Schachteln zu höchstens 100 Stück verpackt sein.\n27 - Die Schachteln müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n2. die Anzahl der Sprengverzögerer,\n3. die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden,\n4. die Jahreszahl der Herstellung.\n2.4 Elektrische Zünder\n28 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen elektrische Zünder versandt werden, müssen folgende\nAngaben tragen oder erkennen lassen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der elektrischen Zünder.\n29 - Elektrische Zünder müssen in Paketen zu höchstens 100 Stück verpackt sein. Jedes Paket muß mit\neinem Zettel versehen sein, der bei Brückenzündern A gelbe Farbe mit dem Buchstaben „A\", bei Brückenzün-\ndern U gelbe Farbe mit dem Buchstaben „U\", bei Brückenzündern HU blaue Farbe hat und folgende Angaben\ntragen muß:\n1. die Anzahl der Zünder,\n2. die Zünderdrahtlänge und das Material,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. die Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters nach Absatz 28 Nr. 3,\n5. bei Sprengzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1,\n6. bei Brennzündern die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n7. bei Brückenzündern A und U den Brücken- und Gesamtwiderstand, bei Brückenzündern HU den Gesamt-\nwiderstand,","206                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n8. bei Sprengzeitzündern das Verzögerungsintervall und die Anzahl der Zeitstufen, bei Zündschnurzeitzün-\ndern die Länge der Zündschnüre,\n9. ,,schlagwettersicher\" oder „nicht schlagwettersicher\".\nDie Pakete einer Kiste, eines Kartons oder eines anderen Behälters sind zusätzlich mit einer fortlaufenden\nNummer zu kennzeichnen.\n30 - In den Flachboden der Zünderhülsen von Sprengzündern muß ein Zeichen, das die Herstellungsstätte\nkennzeichnet, in den Flachboden von Sprengzeitzündern auch die Zeitstufennummer eingeprägt sein. Schlag-\nwettersichere Sprengzünder müssen Hülsen aus Kupfer oder Messing haben, die keine Färbung enthalten. Die\nHülsen nicht schlagwettersicherer Zünder müssen sich in Material oder Farbe deutlich von metallisch blankem\nKupfer oder Messing unterscheiden.\n31 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern A und Brückenzündern U muß wie folgt\ngefärbt sein:\n1. bei Sprengmoment- und Brennzündern gelb-weiß,\n2. bei Kurzzeitzündern (Verzögerungsintervall weniger als 100 Millisekunden) gelb-grün,\n3. bei Langzeitzündern (Verzögerungsintervall von 100 und mehr Millisekunden) gelb-rot.\n32 - Die Isolierung der beiden Zünderdrähte von Brückenzündern HU muß wie folgt gefärbt sein:\n1. bei Sprengmoment- und Brennzündern blau-weiß,\n2. bei Kurzzeitzündern blau-grün,\n3. bei Langzeitzündern blau-rot.\n33 - Bei Sprengzeitzündern müssen die Zeitstufennummer und das Verzögerungsintervall auf Kennzeich-\nnungsfähnchen angegeben sein.\n2.5 Pu I ver zünd schnüre und Anzünder für Pu I ver zünd schnüre\n34 - Jede Pulverzündschnur muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der die Herstellungsstätte\nkennzeichnet.\n35 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnurringe oder -rollen verpackt werden, müssen mit einem Zettel\nversehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\n1 . die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe oder -rollen und die Länge eines Ringes oder einer Rolle,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n36 - Anzünder für Pulverzündschnüre müssen in Schachteln mit höchstens 25 Stück verpackt sein.\nDie Schachteln müssen die Anzünder gegen Feuchtigkeit schützen.\n37 - Jede Schachtel mit Anzündern für Pulverzündschnüre muß folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Anzünder,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n4. bei Zündlichtern: die Brennzeit in Sekunden.\n38 - Für die Kennzeichnung und Verpackung von Anzündern für Pulverzündschnüre in Form von Anzünd-\nlitzen gilt Absatz 34 und 35 entsprechend. Die Kennzeichnung muß außerdem die Brennzeit in Sekunden je\nMeter angeben.\n2.6 Zündmittel für sonstige Zwecke\n38.1 - Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündmittel für sonstige Zwecke versandt werden,\nmüssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahreszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Zündmittel.\n3   Sprengzubehör\n3.1 Z ü n d Ie i t u n g e n\n39 - Die Isolierung von Zündleitungen, deren elektrischer Widerstand je 100 m Länge eines Leiters nicht mehr\nals 2 Ohm beträgt, muß gelb gefärbt sein. Bei einem Widerstand von mehr als 2 Ohm muß sie rot gefärbt sein.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                            207\n40 - Rollen, in denen Zündleitungen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende\nAngaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge der Zündleitung und den Werkstoff des Leiters,\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m einfacher Leitungslänge.\n3.2  Ve rl änge ru ng sd rähte\n41 - Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl muß grau, die Isolierung von Verlängerungsdrähten\naus Kupfer grün gefärbt sein. Die Isolierung von Verlängerungsdrähten aus Stahl, die ausschließlich im\nSalzbergbau verwendet werden, dürfen abweichend von Satz 1 blau sein.\n42 - Rollen, in denen Verlängerungsdrähte verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der\nfolgende Angaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Länge des Verlängerungsdrahtes und den Werkstoff des Leiters,\n3. den elektrischen Widerstand für 100 m Drahtlänge.\n3.3  1so I i er h ü I s e n\n43 - Packungen mit Isolierhülsen müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Isolierhülsen.\n3.4  Zündmaschinen\n44 - Zündmaschinen müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Zünderart, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die Zünderarten, für die sie zur Verwendung\nanderen überlassen werden, die Schaltweise und die zulässige Anzahl der Zünder,\n4. den elektrischen Höchstwiderstand, bei Zündmaschinen für mehrere Zünderarten die elektrischen Höchst-\nwiderstände für die Zünderarten, für die sie zur Verwendung anderen überlassen werden,\n5. die Fabriknummer,\n6. die Jahreszahl der Herstellung,\n7. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinen:      ®•\n8. bei Zündmaschinen mit einer Verriegelungsvorrichtung, mit Ausnahme von Zündmaschinen mit Anzeige-\nvorrichtung für die Kondensatorspannung, den Buchstaben „Z\" vor der Fabriknummer.\n3.5  Zündmaschinen prüf ge räte\n45 - Zündmaschinenprüfgeräte müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Bezeichnung der Zündmaschinentypen, zu deren Nachprüfung das Gerät bestimmt ist,\n4. die Fabriknummer,\n5. die Jahreszahl der Herstellung,\n6. bei schlagwettergesicherten Zündmaschinenprüfgeräten:     ®·\n3.6  Zündkreisprüfer\n46 - Zündkreisprüfer müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. den elektrischen Widerstandsbereich,\n4. die Fabriknummer,\n5. die Jahreszahl der Herstellung.","208                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. 7 Lad e g e rät e\n47 - Ladegeräte müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,\n2. die Typenbezeichnung,\n3. die Fabriknummer.\n3.8  M i s c h I ade gerät e\n48 - Für Mischladegeräte gilt Absatz 47 entsprechend.\n4    Pyrotechnische Gegenstände und Zündmittel für pyrotechnische Gegenstände\n49 - Pyrotechnische Gegenstände sowie ihre Verpackung müssen folgende Angaben tragen:\nDie Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, bei pyrotechnischen Gegenständen der Klasse IV die\nKennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.\nAnstelle des Namens oder der Firma des Herstellers oder Einführers nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 kann dessen\nWarenzeichen und anstelle der Herstellungsstätte nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 ein Kennzeichen für die Herstellungs-\nstätte auf den pyrotechnischen Gegenständen angebracht sein; auf der kleinsten Ursprungsverpackung des\nHerstellers (kleinste Verpackungseinheit) ist außerdem das Bruttogewicht der Verpackungseinheit anzubrin-\ngen. Dies gilt nicht für Knallbonbons und Knallerbsen.\n50 - Gegenstände der Klasse IV und T und deren Verpackung mit Ausnahme der Knallkorken müssen außer\nden Angaben nach Absatz 49 mit der Jahreszahl der Herstellung gekennzeichnet werden.\n51 - Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen läßt, genügt die Anbringung\nauf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische\nGegenstände, so muß erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.\n52 - Die Kennzeichnung der kleinsten Verpackungseinheit kann entfallen, wenn das Verpackungsmaterial den\nGegenstand ein- oder mehrseitig durchsichtig umschließt und die Kennzeichnung auf dem Gegenstand\ndeutlich erkennbar ist.\n53 - Außer der Kennzeichnung nach Absatz 49 bis 52 sind folgende Hinweise anzubringen bei pyrotechni-\nschen Gegenständen\nder Klasse II:   ,,Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten\",\nder Klasse III: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen\nder Klasse 111\",\nder Klasse IV: ,,Abgabe nur gegen Vorlage einer behördlichen Erlaubnis zur Verwendung von Gegenständen\nder Klasse IV\".\n54 - Für die Verpackung von Knallkorken gelten folgende besondere Bestimmungen:\n1. Die einzelne Verpackungsschachtel darf höchstens 50 Knallkorken enthalten, diese müssen auf den\nSchachtelboden geklebt sein.\n2. Die Verpackungsschachteln müssen aus zäher, widerstandsfähiger Pappe hergestellt sein. Der Unterteil\nder Schachtel muß so hoch sein, daß sein oberer Rand 5 mm über der Oberfläche der eingeklebten\nKnallkorken liegt und so bemessen sein, daß die Knallkorken sich nirgends zwängen. Der Deckel der\nSchachtel muß dicht schließen und mindestens 15 mm über den oberen Rand des Unterteils greifen.\n3. Der Raum zwischen und über den Knallkorken muß bis zum Schachtelrand mit Holzmehl ausgefüllt sein,\ndas keine Bestandteile enthalten darf, durch die das Deckblättchen verletzt werden kann. Das Holzmehl\nmuß mit einem weichen Stoff abgedeckt sein.\n4. Der Deckel und das Unterteil der gefüllten Schachtel müssen durch einen Klebstreifen fest miteinander\nverbunden sein.\n5. Fertige Schachteln müssen beim Versand zu Paketen vereinigt sein. Ein Paket darf nicht mehr als\n1O Schachteln enthalten. Die Pakete müssen in Holzkisten oder in anderen für die Beförderung auf der\nEisenbahn zugelassenen Versandbehältern derart verpackt sein, daß sie gegen Verschieben gesichert\nsind.\n55 - Jede Pulverzündschnur für pyrotechnische Zwecke muß einen Kennfaden bestimmter Farbe haben, der\ndie Herstellungsstätte kennzeichnet.\n56 - Die Gefäße, in denen die Pulverzündschnüre für pyrotechnische Zwecke in Ringen oder Abschnitten\nverpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende Angaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Pulverzündschnurringe und die Länge eines Ringes oder die Gesamtlänge der Pulverzünd-\nschnur und die Länge eines Abschnittes,","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                               209\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n57 - Die Gefäße, in denen Stoppinen verpackt werden, müssen mit einem Zettel versehen sein, der folgende\nAngaben tragen muß:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Anzahl der Stoppinen,\n3. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung.\n58 - Bei Zündlichtern für pyrotechnische Zwecke ist deren Brennzeit anzugeben. Im übrigen gilt Absatz 37\nentsprechend.\n59 - Für Schlag- und Reibanzünder und für elektrische Zünder für pyrotechnische Zwecke gelten Absatz 28\nNr. 1 bis 4, Absatz 29 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und Absatz 31 Nr. 1 entsprechend.\n5 Sonstige explosionsgefährliche Stoffe\n60- Kisten, Kartons und andere Behälter, in denen Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und\nRaketentreibstoffe versandt werden, müssen folgende Angaben tragen:\n1. die Kennzeichnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4,\n2. die Jahres- und Monatszahl der Herstellung,\n3. die laufende Nummer der Kiste, des Kartons oder eines anderen Behälters im Herstellungsjahr,\n4. die Anzahl der Gegenstände oder die Menge des Stoffes,\n5. die bei der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.\nBei Treibladungspulver entfällt die Kennzeichnung nach Nummer 5 und nach § 14 Abs. 1 Nr. 4.\n61 - Behälter und Pakete, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach§ 1 Abs. 3 des Gesetzes enthalten sind,\nsind wie folgt zu kennzeichnen:\n1. Stoffgruppe A nach § 14 Abs. 1 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,\n2. Stoffgruppe B nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 60 Nr. 2, 4 und 5,\n3. Stoffgruppe C nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 60 Nr. 2 und 4.","210                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage 4\nGefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung nach§ 14 Abs. 1 Nr. 5\nSchwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund\nE\nExplosionsgefährlich\nAnlage 5\nGefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge sowie Gefahrensymbole\nund Gefahrenbezeichnungen nach § 15 Abs. 1\nfür bestimmte explosionsgefährliche Stoffe\n1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)\nR 1      In trockenem Zustand explosionsgefährlich\nR _2     Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich\nR 3      Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich\nR 4      Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen\nR 5      Beim Erwärmen explosionsfähig\nR 6      Mit und ohne Luft explosionsfähig\nR 7      Kann Brand verursachen\nR 8      Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen\nR 9      Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen\nR 10     Entzündlich\nR 11     Leichtentzündlich\nR 12     Hochentzündlich\nR 13     Hochentzündliches Flüssiggas\nR 14     Reagiert heftig mit Wasser\nR 15     Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase\nR 16     Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen\nR 17     Selbstentzündlich an der Luft\nR 18     Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich\nR 19     Kann explosionsfähige Peroxide bilden\nR 20     Gesundheitsschädlich beim Einatmen\nR 21     Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut\nR 22     Gesundheitsschädlich beim Verschlucken\nR 23     Giftig beim Einatmen\nR 24     Giftig bei Berührung mit der Haut\nR 25     Giftig beim Verschlucken\nR 26     Sehr giftig beim Einatmen\nR 27     Sehr giftig bei Berührung mit der Haut\nR 28     Sehr giftig beim Verschlucken\nR 29     Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase\nR 30     Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden\nR 31     Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991           211\nR 32       Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase\nR33        Gefahr kumulativer Wirkungen\nR 34       Verursacht Verätzungen\nR35        Verursacht schwere Verätzungen\nR 36       Reizt die Augen\nR37        Reizt die Atmungsorgane\nR38        Reizt die Haut\nR39        Ernste Gefahr irreversiblen Schadens\nR40        Irreversibler Schaden möglich\nR 41       Gefahr ernster Augenschäden\nR42        Sensibilisierung durch Einatmen möglich\nR43        Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich\nR 44       Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß\nR45        Kann Krebs erzeugen\nR 46       Kann vererbbare Schäden verursachen\nR47        Kann Mißbildungen verursachen\nR48        Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition\n2. Kombination der R-Sätze\nR 14/15    Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase\nR 15/29    Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und leichtentzündlicher Gase\nR 20/21    Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\nR 21/22    Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\nR 20/22    Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken\nR 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\nR 23/24    Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\nR 24/25    Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\nR 23/25    Giftig beim Einatmen und Verschlucken\nR 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\nR 26/27    Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut\nR 27/28    Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken\nR 26/28    Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken\nR 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut\nR 36/37    Reizt die Augen und die Atmungsorgane\nR 37/38    Reizt die Atmungsorgane und die Haut\nR 36/38    Reizt die Augen und die Haut\nR 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut\nR 42/43    Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich\n3. Sicherheitsratschläge ($-Sätze)\ns  1       Unter Verschluß aufbewahren\ns  2       Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen\ns  3       Kühl aufbewahren\ns  4       Von Wohnplätzen fernhalten\ns  5       Unter ......... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)\ns  6       Unter ......... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)\ns  7       Behälter dicht geschlossen halten\ns  8       Behälter trocken halten\ns  9       Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren\nS12        Behälter nicht gasdicht verschließen\nS13        Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten\nS14        Von ......... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)\nS15        Vor Hitze schützen\nS16        Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen\nS17        Von brennbaren Stoffen fernhalten","212                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nS 18         Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben\nS20          Bei der Arbeit nicht essen und trinken\nS 21         Bei der Arbeit nicht rauchen\nS22          Staub nicht einatmen\nS23          Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)\nS24          Berührung mit der Haut vermeiden\nS25          Berührung mit den Augen vermeiden\nS26          Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren\nS27          Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen\nS28          Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ......... (vom Hersteller anzugeben)\nS29          Nicht in die Kanalisation gelangen lassen\nS30          Niemals Wasser hinzugießen\nS33          Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen\nS34          Schlag und Reibung vermeiden\nS35          Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden\nS 36         Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen\nS37          Geeignete Schutzhandschuhe tragen\nS38          Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen\nS39          Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen\nS40          Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ......... reinigen (vom Hersteller anzugeben)\nS 41         Explosions- und Brandgase nicht einatmen\nS 42         Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom\nHersteller anzugeben)\nS43          Zum Löschen ......... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,\nanfügen: Kein Wasser verwenden)\nS44          Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)\nS45          Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)\nS46          Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen\nS47          Nicht bei Temperaturen über ......... C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)\nS48          Feucht halten mit ......... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)\nS49          Nur im Originalbehälter aufbewahren\nS50          Nicht mischen mit ......... (vom Hersteller anzugeben)\nS 51         Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden\nS 52         Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden\n4. Kombination der S-Sätze\ns  1/2       Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren\ns  3/7/9     Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren\ns  3/9       Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren\ns  3/14      An einem kühlen Ort entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden\nwerden muß, sind vom Hersteller anzugeben)\ns  3/9/14    An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt\nvermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)\ns  3/9/49    Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren\ns  3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ......... aufbewahren (die\nStoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)\ns  7/8       Behälter trocken und dicht geschlossen halten\ns  7/9       Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren\nS 20/21      Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen\nS 24/25      Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden\nS 36/37      Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen\nS 36/39      Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen\nS 37/39      Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen\nS 36/37/39   Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen\nS 47/49      Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... , ...... C (vom Hersteller anzugeben)\naufbewahren","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                             213\n5. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\nSchwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund\nT                                                     C\nGiftig                                                Ätzend\nXn                                                    Xi\nMindergiftig                                              Reizend\n6. Aus den den nachstehend aufgeführten explosionsgefährlichen Stoffen in den Spalten 4, 5 und 6\nzugeordneten Kennbuchstaben und Kennzahlen ergeben sich die Gefahrensymbole\nsowie die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die Sicherheitsratschläge (S-Sätze)\nKennzeichnung Stoff\nlfd.                       Stoffidentität                 EG-Nummer         Kenn-       Kennziffer      Kennziffer\nNL               Bezeichnung des Stoffes                 CAS-Nummer     buchstaben        für              für\nGefahren-      R-Sätze         S-Sätze\nsymbole\n1                              2                              3              4            5                6\n1     2-Amino-4,6-dinitro-phenol                      612-034-00-9    E, Xn      1-20/21/22       35\n(Pikraminsäure)                                 96-91-3\n2      Ammonium-bis(2,4,6-trinitro-phenyl}amin         612-019-00-7    E, T       1-26/27/28-33    35-36-45\n(Hexanitrodiphenylamin-Ammoniumsalz)            2844-92-0\n3      Ammoniumdichromat                               024-003-00-1    E, Xi      1-8-36/37/38-43  28-35\n7789-09-5\n4      Ammoniumperchlorat                              017-009-00-0    E,Xn       1-22             22-27-35\n7790-98-9\n5     Bis-(hydroxy-ethyl}-ether-dinitrat              603-033-00-4    E, T       3-26/27/28-33    33-35-36/37-45\n(Diethylenglykoldinitrat)                       693-21-0\n6     Bis-(2,4,6-trinitro-phenyl)-amin                612-018-00-1    E, T       2-26/27/28-33    35-36-44\n(Hexyl)                                         131-73-7\n7      Bleiazid                                        082-003-00-7    E, Xn      3-20/22-33       33-34-35\n13424-46-9","214                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil  1\nKennzeichnung Stoff\nLfd.                    Stoffidentität               EG-Nummer          Kenn-        Kennziffer       Kennziffer\nNr.           Bezeichnung des Stoffes              GAS-Nummer       buchstaben         für              für\nGefahren-       R-Sätze          S-Sätze\nsymbole\n1                             2                           3               4             5                6\n8  Blei-2,4,6-trinitro-resorcinat                609-019-00-4      E, Xn       3-20/22-33       33-34-35\n(Trizinat)                                    17994-50-6\n9  Calcium-jodylbenzoat ?)                       053-004-00-X      E           1                35\n10   Chlortrinitrobenzol ?)                        61 0-004-00-X     E, T        2-26/27/28       35-45\n11   Dibenzoylperoxid                              617-008-00-0      E, Xi       3-36/37/38       3/7/9-14-\n(Benzoylperoxid)                                                                             27-34-37/39\n12   4,4' -Dichlorbenzoyl-peroxid                  617-011-00-7      E, Xi       3-36/37/38       3/7/9-14-\n(Bis(p-4-Chlorbenzoyl)-peroxid)                                                              27-34-37/39\n13   Ethylnitrat                                   007-007-00-8      E           2                23-24/25\n14   Ethylnitrit                                   007-006-00-2      E, Xn       2-20/21/22\n109-95-5\n15   Glycerintrinitrat                             603-034-00-X      E, T        3-26/27/28-33    33-35-36/37-45\n(Nitroglycerin)                               55-63-0\n16   Glykoldinitrat                                603-032-00-9      E, T        2-26/27/28-33    33-35-36/37-45\n(Nitroglykol)                                 628-96-6\n17   1-Hydroxy-1 '-hydroperoxy-                    617-009-00-6      E, C        3-35             3/7/9-14-27-\ndicyclohexylperoxid                                                                          34-37/39\n18   Jodylbenzol                                   053-003-00-4      E           1                35\n696-33-3\n19   Mannithexanitrat                              603-036-00-0      E           3                35\n(Nitromannit)                                 130-39-2\n20   N-Methyl-2,4,6-N-tetranitro-anilin            612-017-00-6      E, T        2-23/24/25-33    35-44\n(Tetry1)                                      479-45-8\n21   Nitrozellulose                                603-037-00-6      E           1-3              35\nmit mehr als 12,6 % Stickstoff                9004-70-0\n22   Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta)         603-035-00-5      E           2                35\n(Pentrit)                                     78-11-5\n23   Salze der Pikrinsäure        1\n)              609-010-00-5      E, T        3-23/24/25       28-35-37-44\n24   Quecksilberfulminat                           080-005-00-2      E, T        3-23/24/25-33    3-34-35-44\n(Knallquecksilber)                            20820-45-5\n25   Quecksilber(ll)-oxidcyanid                    080-006-00-8      E, T        23/24/25-33      28-35-44\n1335-31-5\n26   1 ,2,3,4-Tetranitro-carbazol                  613-003-00-2      E, Xn       1-20/21/22       35\n28483-24-9\n27   Tetranitronaphthalin     2\n)                  609-014-00-7      E, Xn       2-20/21/22-33    35\n28   2,4,6-Trinitroanisol                          609-011-00-0      E, Xn       2-20/21/22       35\n606-35-3\n29   Trinitrobenzol  2\n)                           609-005-00-8      E, T        2-26/27/28-33    35-45\n25377-32-6\n(mix)\n30   Trinitrokresol 2)                             609-012-00-6      E, Xn       2-4-20/21 /22    35\n28905-71-7","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                                                             215\nKennzeichnung Stoff\nLfd.                             Stoffidentität                             EG-Nummer                    Kenn-                   Kennziffer                 Kennziffer\nNr.                    Bezeichnung des Stoffes                           CAS-Nummer                 buchstaben                     für                          für\nGefahren-                  R-Sätze                    S-Sätze\nsymbole\n1                                     2                                          3                         4                       5                            6\n31         2,4,6-T rinitrophenol                                        609-009-00-X                E, T                 2-4-23/24/25                28-35-37-44\n(Pikrinsäure)                                                88-89-1\n32         2,4,6-Trinitroresorcin                                       609-018-00-9                E, Xn                2-4-20/21 /22               35\n(Styphninsäure)                                              82-71-3\n33         2,4,6-Trinitrotoluol                                         609-008-00-4                E, T                 2-23/24/25-33               35-44\n(TNT)                                                        118-96-7\n34         Trinitroxylol   2\n)                                          609-013-00-1                E, Xn                2-20/21/22-33               35\n28852-33-7\n(mix)\n1) Ist neben der Angabe eines Stoffes ein Zusatz angefügt wie „Verbindungen des .•. \" oder „Salze der ... \"oder,, ... und ihre Ester und Salze\", so hat der Hersteller oder derjenige,\nder einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild die entsprechende korrekte chemische Bezeichnung anzugeben. Als Salze gelten sowohl die Salze\nin wasserfreier als auch in Hydratform vorbehaltlich ausdrücklich erwähnter gegenteiliger Spezifikation.\n2) Bei den organischen Kohlenstoffverbindungen können manche Stoffe entweder in einer genau definierten isomeren Form oder als Gemisch mehrerer Isomeren in den Verkehr\nkommen. Ist eine allgemeine Bezeichnung verwendet, so hat der Hersteller oder derjenige, der einen solchen Stoff in den Verkehr bringt, auf dem Kennzeichnungsschild\nanzugeben, um welches der Isomere es sich handelt oder ob ein lsomerengemisch vorliegt","216                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 31. Januar 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierten\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz vom 20. April 1990 (BGBI. 1 S. 786) wird\nnachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nseit 1. Juni 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die am 1. Mai 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 14. April 1978 (BGBI. 1\ns. 503),\n2. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni\n1983 (BGBI. 1 S. 702),\n3. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2080),\n4. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und\ndes § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes\nzu 1. und 2. vom 13. September 1976 (BGBI. 1 S. 2737),\nzu 3. und 4. in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1\nS. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ).\nBonn, den 31. Januar 1991\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                                217\nKostenverordnung zum Sprengstoffgesetz\n(SprengKostV)\n§ 1                            Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist\nDie Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und          die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede\nUntersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz)         angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stunden-\nund nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverord-       sätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.\nnungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis\nder Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem                                   §3\nVerwaltungsaufwand berechnet wird.\nDie Gebühr für die Abnahme der Prüfung\n§2                             1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,\n(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu        2. nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 des\nberechnen                                                       Gesetzes oder\n1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur                3. nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1\na) Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von            Nr. 2 des Gesetzes\nneuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes\nwird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden\nanzuzeigen sind,\nder Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung\nb) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaf-        des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden\nfenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von       konnte oder abgebrochen werden mußte.\nSprengzubehör im Zulassungsverfahren nach § 5\nAbs. 1 und 2 des Gesetzes,\n§4\nc) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 des\nGesetzes,                                              (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-\nd) Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklich-    tungskostengesetzes.\nkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der       (2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nerstatten\njeweils geltenden Fassung,\n1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüf-\ne) Entscheidung über die Zuordnung von explosions-\ngefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-       stelle aufgewendeten Prüfmittel,\nlichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der zweiten Verord- 2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,\nnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils gelten-\n3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der\nden Fassung,\nPrüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die\nf) Feststellung der Übereinstimmung mit technischen\naufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im\nLieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten\nZusammenhang stehenden Gebühren,\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz,\n2. für Prüfungen und Untersuchungen der Zulassungs-        4. die durch      ein  Zustellungsverfahren entstehenden\nbehörde oder der Prüfstelle, die zum Zwecke der Über-        Kosten.\nwachung erforderlich sind.\n(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen\n(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durch-   werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem ange-\ngeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand      messenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.\nauch für\n1. Reisezeiten,                                                                          §5\n2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten          (1) Die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1\nsind,                                                  der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ist kosten-\nzu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen     frei, wenn der Antragsteller ein Träger der gesetzlichen\nArbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abge-    Unfallversicherung ist.\ngolten werden.\n(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag\n(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwal-       abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit\ntungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen\ngeboten ist.\nDeutsche Mark\n§6\n1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte               133,-,                           (gegenstandslos)\n2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nund vergleichbare Angestellte               110,-,                                   §7\n3. für sonstige Bedienstete                      93,-.       (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)","218                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nAbschnitt 1: Rahmengebühren                                                                                         DM\nvon                  bis\n1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG)                                                                  150,-             5 500,- 1 )\n2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 7 Abs. 1 Nr. 3\nSprengG)                                                                                          150,-             5500,- 1)\n3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe\n(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)                                                                       150,-             4 000,- 2 )\nzuzüglich der nach Baurecht\nanfallenden Gebühren\n4. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibla-\ndungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1\nNr.1 in Verbindung mit § 28 SprengG)                                                              100,-                  600,-\n5. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zum\nErwerb und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im nichtgewerb-\nlichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)                                                                40,-                 500,-\n6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-\nmern 1 bis 5                                                                                 die Hälfte der für die Erlaubnis\noder Genehmigung in den\nNummern 1 bis 5 vor-\ngesehenen Gebühren\n7. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG                                                        60,-                 400,-\n8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5\nAbs. 1 SprengG)                                                                                     60,-                 650,-\n9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG                                 60,-               1 250,-\n10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                                             50,-                 500,-\n11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-\nlichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)                                                         60,-                 650,-\n12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe\nnach § 5 Abs. 4 SprengG                                                                             40,-                 250,-\n13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den\nNummern 1 bis 4 oder zu einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                                        50,-                 400,-\n14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 5                                                 15,-                200,-\n15. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG                                  30,-                 650,-\nb) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach§ 5 Abs. 3\nNr. 2 SprengG                                                                                   30,-                 650,-\nc) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG                                                 30,-                 250,-\nd) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefähr-\nlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1 . SprengV                                                    30,-                250,-\n1) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder\nderen Beförderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t, zugrunde gelegt.\nFür die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge        20,- DM/t\nfür die 100 t übersteigende Menge bis 500 t                 5,- DM/t\nfür die 500 t übersteigende Menge                           1,- DM/t\nhöchstens                                               5 500,- DM.\n2) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:\nbis 1 t                                                   150,- DM\nje weitere Tonne bis 10 t                                  40,- DM\nje weitere Tonne                                           10,- DM.","Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Februar 1991                      219\nDM\nvon         bis\ne) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der\n1. SprengV                                                                    30,-       250,-\nf) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                                    30,-        400,-\ng) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang\nnach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV                                        30,-         60,-\nh) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeichnis-\nses nach § 44 der 1. SprengV                                                   30,-        400,-\ni) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher\nStoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV                                          30,-        500,-\n16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG                                 60,-        400,-\n17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG              60,-        400,-\n18. Abnahme der Prüfung nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG              30,-        250,-\n19. Anordnung nach § 32 Abs. 1 oder 2 oder§ 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der\n1. SprengV                                                                        40,-        650,-\n20. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2\noder 3 SprengG                                                                    40,-        400,-\n21. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG                             40,-        130,-\n22. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs.            der\n1. SprengV                                                                       250,-        650,-\n23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                                       120,-        400,-\nAbschnitt II: Feste Gebühren\nDM\n1. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG                          75,-\n2. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3\nSprengG angezeigt worden ist                                                            65,-\n3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG                                 75,-\n4. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 3                            50,-\n5. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 SprengG                50,-\n6. Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG                          35,-\n7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach§ 27 Abs. 5 SprengG            25,-\n8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27\nSprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG             50,-\n9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbescheides oder einer\nAusfertigung oder eines in Verlust geratenen Befähigungsscheines nach § 35\nAbs. 2 SprengG                                                                          60,-\n10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die praktische Erprobung\nnach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV                                                   35,-\n11. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der\n1. SprengV                                                                              35,-\nAbschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen                                                DM\nvon         bis\n1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf\nVeranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in\nAbschnitt I oder II aufgeführt sind                                               30,-       400,-","220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß\ngegeben hat                                                               40,- DM bis zu dem Betrag, der als\nGebühr für die Vornahme der wider-\nrufenen oder zurückgenommenen\nAmtshandlung vorgesehen ist oder\nzu erheben wäre\n3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von\nAmtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes\n4.. Erfolglose Widerspruchsverfahren                                          Gebühr in der Höhe der Gebühr für\ndie beantragte oder angefochtene\nAmtshandlung, mindestens jedoch\n50,- DM"]}