{"id":"bgbl1-1991-68-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":68,"date":"1991-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-68-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_68.pdf#page=28","order":9,"title":"Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG)","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2376,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["2316                                     Bundesgesetz.blau, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte\n(Personalstärkegesetz - PersStärkeG)\nVom 20. Dez.ember· 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschiosse111:         11 . dies im dienstlichen Interesse liegt,\n2„ eine andere angemessene Verwendung nicht möglich\nAbschnitt 1                                  ist und\n3. die Dienstzeit bis zu einer frühestmöglichen Zurruhe-\nDienstrecht\nsetzung wegen Überschreitens der besonderen Alters-·\ngrenze noch mindestens ein Jahr beträgt.\n§ 1\n(2) Berufssoldaten in den Laufbahnen der Offiziere des\n(1) Die besonderen Altersgrenzen des§ 45 Abs„ 2 Nr. 1,      Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der\n2, 4 und Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der        Offiziere des Militärmusikdienstes und der Offiziere des\nBekanntmachung vom 19 . August 1975 (BGB!. 1S„ 2273),          militärgeographischen Dienstes können nach Absatz 1 in\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember       den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das fünfzigste\n1991 (BGBI. 1 S. 2142) geändert worden ist, nach denen         Lebensjahr vollendet haben. Soweit sie der allgemeinen\nBerufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden könnern,       Altersgrenze unterliegen, muß die Zurruhesetzung minde-\nwmden für die Jahre 1993 bis 1998 wie folgt festgesetz.t       stens ein Jahr vorher erfolgen.\n1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zwei-            (3) Die Zurruhesetzung kann jeweils zum Ablauf eines\nundfünfzigsten Lebensjahres,                               Monats verfügt werden. Die Entscheidung muß dem Sol-\n2. für die Offiziere des Truppendienstes                       daten wenigstens drei Monate vor dem Tage des Aus-\nscheidens zugestellt werden.\na) für leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die\nVollendung des 2.weiundfünfzigsten Lebensjahres,           (4) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs. 7 sowie§ 51 Abs„ 1\"\nb) für Majore die VoHendung des vierundfünfz.igsten        3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend.\nLebensjahres,\nc} für Oberstleutnante die Vollendung des sechsu.m:dl-\n§3\nfünfzigsten Lebensjahres,\nd) für Obersten die vo,iendung des achtundfünfz.igsten          (1) Beantragt ein Berufssoldat die Umwandlung seines\nLebensjahres,                                         Dienstverhältnisses in das eines Soldaten auf Zeit, kann\ndem Antrag bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses\n3. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Volli- stattgegeben werden. Dies gilt auch, wenn die Dienstzeit\nendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres.                abweichend von § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenge-\n(2.) In den Fällen des Absatzes 1 kann abweichend von       setzes auf mehr als fünfzehn Jahre oder bei einem Unter-\n§ 44 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Versetzung in den         offizier über dessen vierzigstes Lebensjahr hinaus festge-\nRuhestand von dem Ablauf des Monats an erfolgen, in            setz.t werden muß.\ndem die Altersgrenze überschritten wird. Dem Berufssol-             (2) Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn eine\ndaten ist wenigstens ein Jahr vor dem Tage des Ausschei-•      Dienstzeit von zwanzig Jahren überschritten wird.\ndens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand\nbeabsichtigt ist; die Entscheidung muß ihm wenigstens               (3) Die Dienstzeit muß die zur Durchführung der Berufs-\ndrei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt           förderung notwendige Zeit der Freistellung vom militäri-\nwerden.                                                        schen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn der Soldat\nauf seinen Anspruch auf Berufsförderung während der\n(3) § 44 Abs. 6 Satz 1 bis 3 und Abs . 7 sowie§ 51 Abs . 1,  Dienstzeit unwiderruflich verzichtet.\n3 und 5 des Soldatengesetzes gelten entsprechend„\n(4) Bei der Umwandlung müssen die Voraussetzungen\n§2                                des § 46 Abs. 3 des Soldatengesetzes nicht vorliegen.\n(1) In den Jahren 1992 bis 1994 können Berufssoldaten,\ndie das achtundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und\n§4\ndie der Laufbahngruppe der Unteroffiziere oder der Lauf-\nbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ange-             (1) Die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit kann auf\nhören, auf ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand         dessen Antrag verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen\nversetzt werden, wenn                                          Interesse liegt.","Nr . 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31, Dezember 1991                              2317\n(2) Die verkürzte Dienstzeit muß die zur Durchführung    gen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die\nder Berufsförderung notwendige Zeit der Freistellung vom    Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von\nmilitärischen Dienst umfassen. Dies gilt nicht, wenn der    dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung\nSoldat auf seinen Anspruch auf Berufsförderung während      mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor\nder Dienstzeit unwiderruflich verzichtet                    Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den\nRuhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich\nbeträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um\nAbschnitt 11\neinen bis drei Monate              eintausend Deutsche Mark,\nVersorgung\nvier bis sechs Monate            zweitausend Deutsche Mark,\n§5                             sieben bis elf Monate             dreitausend Deutsche Mark,\nzwölf und mehr Monate             viertausend Deutsche Mari<.\nDie Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssol-\ndaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen        (2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand\nbestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach       versetzt worden sind, findet § 38 des Soldatenversor-\nMaßgabe der folgenden Vorschriften„                         gungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hin-\naus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\n§6                             entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der\nauf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von\n(1) § 15 Abs . 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 nicht übersteigen darf,\nS. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n6. Dezember 1991 (BGBi. 1 S. 2142) geändert worden ist,\n§8\nfindet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in\nden Ruhestand versetzt worden sind.                           In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses\nnach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für\n(2) In den Fällen der§§ 1 und 2 erhöht sich die ruhege-\ndie Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat\nhaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den\nauf Zeit maßgebend.\nRuhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der\nBerufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45\nAbs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten                            Abschnitt 111\ndieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand\nhätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat                             Inkrafttreten\nin den Fällen des§ 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des\n§ 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhege-                                  §9\nhaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum\nAblauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allge-      Dieses   Gesetz   tritt am  Tage   nach  der Verkündung  in\nmeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die     Kraft\nSätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits\nnach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksich-\ntigt werden .                                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\n(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und § 94b des\nSoldatenversorgungsgesetzes entsprechend.                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet\n(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgeset-\nzes gilt entsprechend.\n(5) § 18 Abs . 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet     Bonn, den 20; Dezember 1991\nkeine Anwendung.\n(6) § 54 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der                     Der Bundespräsident\nMaßgabe anzuwenden, daß                                                               Weizsäcker\n1. die Regelungen der Absätze 2 bis 5 den in § 54 Abs. 1\nSatz 1 des Soldatenversorgungsgesetz.es genannten                         Der Bundeskanzler\nVorschriften gleichstehen,                                                   Dr. Helmut Kohl\n2. die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 als Verset-          Der Bundesminister der Verteidigung\nzung in den Ruhestand nach § 44 Abs. 2 in Verbindung\nStoltenberg\nmit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes gilt.\nDer Bundesminister des Innern\n§7                                                         Seiters\n(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand\nversetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung             Der Bundesminister der Finanzen\ndes § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmali-                             Theo Waigel","2378                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Anpassung der Zahl von Beamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung\nan die Verringerung der Streitkräfte\n(Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG)\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\n§ 1\nAus Anlaß der Verringerung der Streitkräfte auf einen Gesamtumfang von\n370 000 Soldaten können Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundes-\nministers der Verteidigung auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn\nsie das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben und eine anderweitige\nTätigkeit des Beamten in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht\nmöglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar\nist.\n§2\n(1) In den Fällen des§ 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit\nvom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem das fünfund-\nsechzigste Lebensjahr vollendet wird. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit bereits\nnach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.\n(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.\n(3) § 53a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß die in § 53a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften auch § 2 Abs. 1 und 2\ndieses Gesetzes umfassen..\n(4) .§ 4 Abs.. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend .\n§3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezem-\nber 1997 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 20 . Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}