{"id":"bgbl1-1991-68-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":68,"date":"1991-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-68-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_68.pdf#page=12","order":8,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2360,"pdf_page":12,"num_pages":16,"content":["2360                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüiber die f'eststellung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Haushaltsjahr 1992\n(Haushaltsgesetz 1992)\nVom 2,0\" Dezember 19911\nDE'r Bundestag ha1 das            Gese1z. beschlossen:    Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetz.e\naufgenommen sind.\n§ 1                                                             §4\nDer diesem Ge,setz als Anlage beigefügte Bundeshaus-           (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwende1\nhaltsplan für das Haushaltsjahr 1992 wird in Einnahmen        werden (einseitige Deckungsfähigkeit):\nund Ausgaben auf 422 100 000 000 Deutsche Mark fest-\ngestellt.                                                     11. Einsparungen bei Titei 422 01 zur Verstärkung der bei\nTitel 422 02 veranschlagten Ausgaben,\n§ 2                               2.. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei\nTitel 423 02 veranschlagten Ausgaben.\n((11) Der Bundesminister der Fiinanz.en wird ermächtigt 1\nzur Deckung von Ausgabe,n für das Haushaltsjahr 1992          3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425\nKredite bis zur Höhe von 45 330 000 000 Deutsche Mark              und 426 zur Verstärkung der bei Titeln der Gruppen\naufzunehmen.                                                       443 und 453 veranschlagten Ausgaben,\n4. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423 und\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1992 fällig wer-\n425, die durch die Gewährung von Erz.iehungsurlaub\nentstehen, zur Verstärkung der bei Titel 427 01 veran-\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-\nschlagten Ausgaben.\nnmgsübersicht (TeU II des Gesamtplans) ergibt. Mehr-\neinnahmen bei Titel 121 04 iim Kapitel 60 02 sind zur             (2.) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind die Ausgaben\nTilgung fälliger Schullden zu verwenden und vermindern        bei Titeln der Gruppen 422 und 425 gegenseitig deckungs-\ndie Ermächtigung nach Satz 1.                                 fähig.\n(3) Der Bundesministef der Finanz.en wird ermächtigt,          (3) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\nab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit-    hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup-\nermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis         pen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\nz.ur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten         bedürfen der Einwilligung des Bundesministers der Finan-\nBetrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen K.re-          z.en.\ndite sind auf die Kreditermä.chtigung des nächsten Haus-\nhaltsjahres anz.urechnen.                                         (4) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-\nmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren     der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu:\ndler Nettobetrag anzurechnen.                                 1. Titel 427 01\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,            aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Behin-\nzum Ankaut von Schuldtiteln des Bundes und von Anlei-              derter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen,\nhen aus Emissionen, die der Bund nach § 28 des Haus-          2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01\nhaltsgesetzes 1991 vom 27. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1354)\naus Schadensersatzleistungen Dritter,\nals eigene Schulden mitübernommen hat, im Wege der\nMarktpflege K.redite bis zu 10 vom Hundert des Betrages       3. Titel 511 01 und 518 01\nder umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen                 aus der Veräußerung von ausgesondertem Schriftgut,\nund Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, dessen                    aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte sowie aus\nHöhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger                der privaten Inanspruchnahme elektronischer Fach-\nveröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der           iinformationszentren,\nBundesrepublik. Deiutschland ergibt\n4 . litel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)\naus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern-\n§3                                     meldeanlagen,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Kas-      5. litel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel\nsenverstärkungskredite bis zu 8 vom Hundert des in § 11            14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)\nfestgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die Kredit-               aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als sie\nermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die a.ufi               zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Dezember 1991                              2361\nAbgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere                                  §6\nBedarfsträger .\n(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\n(5) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf      Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nGrund der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-        ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nnung vom 28. März 1988 (BGBI. 1S. 484) zur Verstärkung     nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\nder Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.                     außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\nrung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtsc~~ft~-\n(6) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-     plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zustand1-\nnung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im       gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan-\nBereich der Datenverarbeitung entwickelte Software         zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im    der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-\nInland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.     ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen,\nDas gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-  wenn die Zuwendungen des Bundes den Betrag von\nware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist      1 000 000 Deutsche Mark im Haushaltsjahr überschreiten.\ndie jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\n(7) Die obersten Bundesbehörden können mit Einwilli-\ntionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\ngung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs-\nwerden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig-\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519,\nten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des\n527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die\nBundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag-\nMittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Ein-\nlichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits-\nzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert betragen und die\nbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehm~r\nMaßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit\ndes Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt\neine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der\nbei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-\nBundesminister der Finanzen in besonders begründeten\nausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus\nAusnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln\nöffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister\nder Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im\nder Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-\nKapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des\nnahmen zulassen.\nAnsatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-\nhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nwerden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nder Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-\ndes § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\ngaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-\nFörderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-\ngen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54\nben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich\ndesselben Einzelplans gedeckt werden.\nder Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü-\n(8) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,    tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer-\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-        tigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-\nschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-        chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun-\ndesminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der     desminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer-\nAusgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der        tigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt\nKapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der\nKapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später       Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche\neingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig            Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR) in\nerscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Aus-   Köln das Kernforschungszentrum Karlsruhe GmbH (KfK)\ngaben.                                                      und 'das Hahn-Meitner-lnstitut Berlin GmbH (HMI). Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechtsnachfolgerin der\n(9) Die in den Kapiteln 14 14 bis 14 20 bei Titeln der   Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut im\nGruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungs-          Bereich Bergbau.\nermächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert\ngesperrt. Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflich-                                    §7\ntungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Haus-\nhaltsausschusses des Deutschen Bundestages.                    (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.\n§5                                (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\n§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist  gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von _der\nin folgender Fassung anzuwenden:                            Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch rncht\nabgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleiste_ter\n„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht       Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel\nanzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-        abzusetzen.\ntragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die\nAusgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge-             (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\nstellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes        solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder\nbedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen   durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt einer\nBetrag von 1 O 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet    anderen Gebietskörperschaft oder der Haushalt der Euro-\noder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.\"          päischen Gemeinschaften betroffen sind.","2362                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§8                                                              §9\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nBürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen          schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für\nzu übernehmen                                                   Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem\n1 . a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh-          Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 6 000 000 000 Deut-\nren zugunsten von Ausführern und zugunsten von         sche Mark zu übernehmen.\nKreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-\nner. Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien\n§ 10\nübernommen, die der Bundesminister für Wirtschaft\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der               Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg-\nFinanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche       schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis\nZusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-         zur Höhe von 91 500 000 000 Deutsche Mark zu überneh-\nwärtigen festlegt;                                     men\nb) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-           1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der\nführung ein besonderes staatliches Interesse der           freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung\nBundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten              nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft-\nvon Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für          liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen\nKredite an ausländische Schuldner;                         besteht;\nc) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a              2. zur Förderung des Verkehrswesens;\noder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.\n3. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung\nDabei können die Selbstbeteiligungen nachträglich\nvon Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun-\nermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften,\ngen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung\nGarantien oder sonstige Gewährleistungen für bis-\nnicht möglich ist;\nher ungedeckte Forderungen übernommen werden,\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen              4. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere\nnicht durchgeführt werden können;                              des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-\nbaues;\n2 a) für Kredite an ausländische Schuldner, wenn dies\nder Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben               b) zur Förderung der Modernisierung und Instandset-\ndient oder im besonderen staatlichen Interesse der             zung von Wohnungen in dem in Artikel 3 des\nBundesrepublik Deutschland liegt;                              Einigungsvertrages genannten Gebiet;\nb) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a                 c) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume,\ngedeckter Forderungen deutscher Gläubiger. Dabei               wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam-\nkönnen die Selbstbeteiligungen nachträglich ermä-              menhang mit dem Bau von Wohnungen steht;\nßigt sowie in Ausnahmefällen Bürgschaften, Garan-          d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-\ntien oder sonstige Gewährleistungen für bisher                 gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-\nungedeckte Forderungen übernommen werden,                      derte;\nwenn andernfalls die Umschuldungsmaßnahmen\nnicht durchgeführt werden können;                       5. für die Verbindlichkeiten, die der Deutschen Sied-\nlungs- und Landesrentenbank aus der Ausgabe von\n3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-               Schuldverschreibungen erwachsen - § 3 des Geset-\nrungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-             zes über die Deutsche Siedlungs- und Landesrenten-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,             bank vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1421 );\nin dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung\nüber die Behandlung von Kapitalanlagen bestet,t oder,       6. für Maßnahmen gemäß § 5 des Landwirtschaftsgeset-\nsolange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung       zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\ndes betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein            nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet           das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember\nerscheint. Die Gewährleistungen werden nach Richtli-           1976 (BGBI. I S. 3341) geändert worden ist;\nnien übernommen, die der Bundesminister für Wirt-           7. zur Förderung der Fischwirtschaft;\nschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\n8. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-\nFinanzen, dem Bundesminister für wirtschaftliche\nter deutscher Auslandsvermögen;\nZusammenarbeit und dem Bundesminister des Aus-\nwärtigen festlegt;                                          9. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der\nEintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-\n4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre-\nhändigung von Schuldverschreibungen nach § 252\ndite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi-\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\nschen Gemeinschaft.\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\n(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach                  S. 1909), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nAbsatz 1 Nr. 1 wird auf 180 000 000 000 Deutsche Mark,              vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert\nder Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1                 worden ist;\nNr. 2 bis 4 auf insgesamt 35 000 000 000 Deutsche Mark\n10. im    Zusammenhang mit der Abdeckung von\nfestgesetzt.\nHaftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-\n(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gelten         ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des\nfür Ausführer, Kreditgeber und Investoren im Inland.                Atomgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes","NL 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                                2363\nergangenen Rechtsverordnungen fallen, soweit              net, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden\ndadurch eine Finanzierung aus Haushaltsmitteln ver-       kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist\nmieden wird;                                             und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt\n11 . für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und    hat\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-                (2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei-\nminister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im      stung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nZusammenhang mit der Gewährung von Kapitali-              Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\nsierungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach          daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\ndem Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April        Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\n1970 (BGBI. 1 S. 413), das durch Artikel 2 des Geset-     anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\nzes vom 4. Juni 1985 (BGB!. 1 S. 910) geändert wor-       der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nden ist, aufnimmt;                                        Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\n12. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung\n(3) Soweit in den Fällen der §§ 8 bis 11 der Bund ohne\ndes deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-\nInanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nschen Steinkohlenbergbaugebiete;\nfür erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\n13. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche          mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nAuslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-        anzurechnen„\nner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder\nvermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die         (4) Die Ermächtigungsrahmen der§§ 8 bis 11 können\nvon der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen       mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\n(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem         schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen\nInformationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für    Vorschriften verwendet werden .\nihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des\nAufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und                                     § 14\nAusfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung\npflichtungen gegenüber Behörden und Personen des\nder Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Internatio-\nAufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie-\nnalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank),\nben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid-\nder Afrikanischen, der Asiatischen, der Interamerikani-\nbar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt;\nschen und der Karibischen Entwicklungsbank, der Euro-\n14.. im Zusammenhang mit von institutionellen Zuwen-           päischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, des\ndungsempfängern des Bundes veranstalteten Aus-           Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen\nstellungen im Bereich von Kunst und Kultur zur Dek-      Investitions-Garantie-Agentur, die Beteiligung an der Auf-\nkung des Haftpflichtrisikos gegenüber den Verleihern;   füllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorgani-\n15. ilm Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren           sation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirtschaft-\nBedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen .            liche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderprogramms\nfür Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der Afrikani-\nschen, der Asiatischen, der Interamerikanischen und der\n§U\nKaribischen Entwicklungsbank, die Beteiligung an der Glo-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im         balen Umweltfazilität der Weltbank sowie freiwillige Bei-\nZusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik           träge zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hin-\nDeutschland an der Europäischen Investitionsbank, der         gabe von unverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen .\nInternationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung\n(Weltbank), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und\n§ 15\nEntwicklung, der Afrikanischen, der Asiatischen, der Inter-\namerikanischen und der Karibischen Entwicklungsbank,              Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit\ndem Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem            Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nGemeinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilate-       Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund\nralen Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in       beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des\nder Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder        § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Lei-\nGarantien bis zur Höhe von 49 500 000 000 Deutsche            stung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungs-\nMark zu übernehmen .                                          betrages zu verpflichten .\n§ 12                                                         § 16\nGewährleistungen nach den §§ 8 bis 11 können auch in           (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu          mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-\ndem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt     schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen\namtlich festgestellt worden ist. auf den Höchstbetrag anzu-   zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares.\nrechnen .                                                     auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis\nbesteht\n§ 13\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet\n(1 ) Auf die Höchstbeträge der §§ 8 bis 11 werden jeweils  ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen\ndie Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden             und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu\nErmächtigungen des Haushaltsgesetzes 1991 angerech-           Stellung nehmen .","2364                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen       weisbares Bedürfnis besteht, ihre bisherigen Planstellen\nund Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im    neu zu besetzen. Das gleiche gilt, wenn Ersatz für Beamte\nGesamthaushalt einzusparen.                                  gewonnen werden soll, die ohne Wegfall der Dienstbezüge\nbei einer bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser\n(4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der    Art verwendet werden oder künftig verwendet werden sol-\nBesoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19\nlen oder die durch Teilnahme an zwischenstaatlichen oder\nund 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\nüberstaatlichen Konferenzen länger als ein Jahr an der\ndungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungs-\nErfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben verhindert sind.\ngruppe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend\"\noder „künftig umzuwandeln\" versehen sind, nicht zu              (4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein\nberücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig  Beamter nach§ 79a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89a Abs. 2 Nr . 2\nwegfallend\" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt        des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird.\noder den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe\". Satz 1\ngilt entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher            (5) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein\nObergrenzen für den Anteil der Planstellen der Beförde-      Beamter gemäß § 1 der Erziehungsurlaubsverordnung für\nrungsämter.                                                  mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Erziehungs-\nurlaub in Anspruch nimmt.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nneue Planstellen und Stellen auszubringen, soweit ein           (6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn\nunabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienstposten          ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des\noder einen Arbeitsplatz wieder zu besetzen, dessen bishe-    Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde\nriger Inhaber für einen Zeitraum von mindestens sechs        zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer\nMonaten zu einer Verwaltungseinrichtung eines anderen        Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondent\nDienstherrn in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-  der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)\nges genannten Gebiet abgeordnet worden ist. Über den         ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird.\nweiteren Verbleib der Planstellen und Stellen ist im näch-\nsten Haushaltsplan zu entscheiden.                              (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß für Richter,\nSoldaten und Angestellte.\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nPlanstellen zu heben, soweit dies zur Umsetzung der             (8) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1\nstrukturverbessernden Regelungen im Gesetz über die          bis 7 ausgebrachten Leerstellen und Planstellen ist im\nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund          nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.\nund Ländern 1991 erforderlich ist.\n§ 17                                                         § 18\n(1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-      (1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72a\nesse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-        des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur-\nbehörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen      laubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leer-\noder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei  stelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausge-\neiner Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages          bracht.\n.unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr ver-         (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach\nwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die           § 48b des Deutschen Richtergesetzes und § 28a des\nPlanstelle des Beamten neu zu besetzen, so kann der          Soldatengesetzes.\nBundesminister der Finanzen für diesen Beamten eine\nLeerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe des Beamten\nausbringen. Das gleiche gilt für eine Verwendung beim                                    § 19\nBundeskanzleramt und bei sonstigen juristischen Perso-\nnen des öffentlichen R.echts. Das gleiche gilt ferner, wenn      Die Planstellen und Stellen, die in den Bundeshaus-\neinem Beamten nach § 24 des Gesetzes über den Aus-            haltsplan 1991 aus den Mitarbeiternachweisen im Teil B\nwärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1842)         des Dritten Nachtragshaushaltsplans 1990 umgesetzt wor-\nunter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der         den sind, dürfen nur mit Bediensteten oder Bewerbern aus\nTätigkeit des Ehepartners an einer Auslandsvertretung         dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngewährt worden ist.                                           besetzt werden. Soweit geeignete Bedienstete und Bewer-\nber aus diesem Gebiet nicht zur Verfügung stehen, können\n(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes-     die Planstellen und Stellen mit Zustimmung der obersten\ndienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit       Bundesbehörde mit anderen Bewerbern besetzt werden.\nEinwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen\nBundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede\nzweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden                                   § 20\nBeamten in Anspruch zu nehmen ist.\nWird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten\n(3) Für Beamte, die demnächst zur Verwendung im           Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-\nDienst einer öffentlich zwischenstaatlichen oder überstaat-  sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der\nlichen Einrichtung ohne Dienstbezüge beurlaubt und die        Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-\nauf diese Verwendung vorbereitet werden sollen, kann der     den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle\nBundesminister der Finanzen für die Zeit bis zum Wegfall     der bisherigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters\nder Dienstbezüge Planstellen ausbringen, wenn ein unab-      ausbringen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                               2365\n§ 21                             21 . Juni 1991 (BGBI. 1S. 130'6) geändert worden ist, findet\ninsoweit keine Anwendung„ Der Ermächtigungsrahmen\nAbweichend von § 50 Abs . 3 der Bundeshaushaltsord-        darf wiederholt in Anspruch genommen werden.\nnung können\n1 . mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für\nBeamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der                                   § 25\nBundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet             Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeseit-\nsind,                                                     zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\n2. für Beamte des höheren Dienstes. die nach§ 8 Abs . 2       mer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der           zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1991\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449 .         (BGBI. 1 S„ 1318) geändert worden ist, und nach Artikel 3\n863) zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer         des Verkehrsfinanzgesetzes' 1971 vom 28. Februar 1972\nobersten Dienstbehörde abgeordnet sind,                   (BGBL I S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 26. Juni 1981 (BGBI. 1S. 537) geändert worden ist, für\n3. für Beamte, Angestellte, Richter und Staatsanwälte, die\nZwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an\nzu einer Verwaltung eines Landes in dem in Artikel 1\nMineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische\nAbs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nZwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu\nabgeordnet sind,\nverwenden .\nvon der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\nfür die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.                                         § 26\nErlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten des\n§ 22                             Verwaltungsvermögens, die nach Artikel 21 des Eini-\ngungsvertrages oder auf Grund eines Bundesgesetzes\nEs wird zugelassen., daß aus den Titeln 425 und 426\nBundesvermögen geworden sind, dienen der teilweisen\nUmlagen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der\nDeckung von Ausgaben zur Erfüllung öffentlicher Aufga-\nLänder auch für solche Arbeitnehmer weitergezahlt wer-\nben in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nden, die nach Beendigung des zusatzversorgungspflich-\nGebiet.\ntigen Arbeitsverhältnisses im früheren Bundesgebiet ein\nneues Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst im Beitritts-\ngebiet begründen. Die Erstattungen durch den Arbeitgeber                                  § 27\nim Beitrittsgebiet fließen den Ausgaben der vorgenannten         § 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\nTitel zu; gleiches gilt hinsichtlich der Erstattungen für die in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990\nArbeitnehmer, die ohne Fortzahlung der Bezüge zu einem        (BGBI. 1 S. 1730), das zuletzt durch Anlage I Kapitel XIV\nanderen Arbeitgeber im Beitrittsgebiet beurlaubt werden.      Abschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August\nDie vorstehende Regelung gilt auch für Umlagen, die           1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\nnachträglich für die Jahre 1990 und 1991 entrichtet wer-      23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1126) geändert\nden .\nworden ist, findet keine Anwendung .\n§ 23\n§ 28\nDie Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nBundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,              ( 1) Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im\nErgänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen            Haushaltsjahr 1992 fälligen Zinsen für die Ausgleichsfor-\nsind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 10 04 und 60 06        derung zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund\ndes Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwenden .            des § 1O der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum\nDer Bundesminister der Finanzen kann Änderungen der           Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des\nAnlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellungen       Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S.. 24) gegenüber dem\nvon Haushalts- oder Berichtigungshaushaltsplänen der          Bund zusteht.\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich werden, vor-\n(2) Die Vermögensgegenstände, die der Bundesminister\nnehmen und bekanntgeben. Der Haushaltsausschuß des\nfür Post und Telekommunikation zur Erfüllung seiner p01iti-\nDeutschen Bundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\nschen und hoheitlichen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des\nPostverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBL 1\n§ 24                             S. 1026), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1314) geändert worden ist, aus\nDer Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-\ndem Sondervermögen Deutsche Bundespost übernimmt.\nfristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung\nwerden ohne Wertausgleich übertragen.\neiner ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose\nBetriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 6 000 000 000            (3) Soweit der Bundesminister für Post und Telekommu-\nDeutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald       nikation ihm obliegende Aufgaben, die noch von den\nund soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben            Unternehmen der Deutschen Bundespost wahrgenommen\nübersteigen und dieser Überschuß voraussichtlich im           werden, erst nach dem 31. Dezember 1989 übernimmt,\nnächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur        tragen die Unternehmen der Deutschen Bundespost die\nDeckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch         bis zur Übernahme entstehenden Personalausgaben und\nzum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des              sächlichen Verwaltungsausgaben weiter, sofern der Haus-\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1          haltsplan nicht deren Erstattung, auch für zurückliegende\nS. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         Jahre, vorsieht.","2366                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(4) Bei der Berechnung der Ablieferung gemäß § 63        1992 Kassenverstärkungskredite als Buchkredite bis zur\nAbs. 1 des Postverfassungsgesetzes werden die Betriebs-    Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\neinnahmen der Deutschen Bundespost aus dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht                                    § 30\nberücksichtigt. Die Ermäßigung der Ablieferung nach Satz 1\nwird mit der Maßgabe verbunden, daß die Deutsche Bun-        § 2 Abs. 5, die §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3\ndespost den erlassenen Teilbetrag zur Verstärkung des      sowie die§§ 7 bis 28 gelten bis zum Tage der Verkündung\nEigenkapitals verwendet.                                   des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres\nweiter.\n§ 29                                                        § 31\nDer Präsident des Bundesausgleichsamtes wird               Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in\nermächtigt, für den Ausgleichsfonds im Haushaltsjahr       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991   2367\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n1992\nTeil 1: Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen\nTeil II: Finanzierungsübersicht\nTeil III: Kreditfinanzierungsplan","2368                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesamtplan                                                      Einnahmen                                          Teil 1: Haushaltsübersicht\nSteuern und\nsteuerähnliche\nEpl.                                                 Bezeichnung                                                                Abgaben\n1992\n1000 DM\n2                                                                      3\n01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt ............................................... .\n02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . ................................................. .\n03     Bundesrat ....................................................................... .\n04     Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .\nOS     Auswärtiges Amt .................................................................. .\n06     Bundesminister des Innern .......................................................... .\n07     Bundesminister der Justiz ........................................................... .\n08     Bundesminister der Finanzen ......................................................... .\n09     Bundesminister Jür Wirtschaft ........................................................ .\n10     Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................................. .                                   6 050\n11     Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .\n12     Bundesminister für Verkehr .......................................................... .\n13     Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .\n14     Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .\n15     Bundesminister für Gesundheit ....................................................... .\n16     Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .\n17     Bundesminister für Frauen und Jugend ................................................. .\n18     Bundesminister für Familie und Senioren ............................................... .\n19     Bundesverfassungsgericht .......................................................... .\n20     Bundesrechnungshof .............................................................. .\n23     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .\n25     Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .\n30     Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .\n31     Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .\n32     Bundesschuld .................................................................... .\n33     Versorgung ...................................................................... .\n35     Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .\n36     Zivile Verteidigung ................................................................. .\n60     Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ .                                  344 337 000\nSumme Haushalt 1992        1\n) •••••••••••.••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••                             344 343 050\nSumme Haushalt 1991 ............................................................. .                                     317 480 850\ngegenüber 1991        mehr(+ )/weniger(-) -     ............................................. .                       +  26 862 200\n1\n) Zu Spalte 3: darin Steuereinnahmen in Höhe von 343,3 Milliarden DM.\nZu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten     = 450 330 Millionen DM) = 320 427 Millionen DM.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                      2369\nTeil 1: Haushaltsübersicht                        Einnahmen                                   Gesamtplan\nVerwaltungs-         Übrige                   Summe Einnahmen           gegenüber 1991\neinnahmen         Einnahmen                                                mehr(+)\n1992              1992               1992                1991          weniger{-)        Epl.\n1000 DM           1000 DM            1000 DM             1000 DM          1000 DM\n4                 5                  6                   7                8              9\n83                -                  83                 128   -           45     01\n3 226                  1             3 227               2 922  +           305     02\n18                -                  18                  18               -      03\n1 488                -               1 488               1 451  +            37     04\n70 773             2 000             72773               74 227   -        1 454     05\n122 882             11 301           134183                93 820  +        40363      06\n300 762                211           300 973             294 904   +         6 069     07\n834 622           174 503          1 009125            1 125 606    -     116 481      08\n277 853           208 812            486 665             519 862    -       33197      09\n96 464          224 691            327 205             330 701    -        3 496      10\n10 225        1 111 997          1122 222              933 552   +      188 670       11\n1967928             127 631          2 095 559           1 399 181   +      696 378       12\n9 327 682             16 866         9 344 548           9 017 978   +      326 570       13\n558 735           176 310            735 045             860 715    -     125 670       14\n85 606             1 149             86755               78062   +         8 693      15\n431 763              1 520           433 283             339 977   +        93 306      16\n10 716            13 637             24353               22582   +         1 771      17\n4 579            35179              39758               36 750  +         3008      18\n378                -                 378                 487   -          109      19\n24               865                889               1 531   -          642     20\n76 672        1290540            1367212             1287767     +        79445      23\n31 223        1083608            1114 831            1220927      -     106 096      25\n55 653            44 501           100 154               70 610  +        29544      30\n5 637          387 700            393 337             353 767   +        39 570     31\n1400003          45 921 700         47 321 703          63 698 703   -   16 377 000      32\n3240             72 760             76000               85000    -        9 000     33\n41 980          103 450            145 430             168 051    -       22 621     35\n9 153            11 067             20220               23 742   -        3522      36\n8 249 306         2 756 277        355 342 583         328 288 979   +   27053 604       60\n23 978 674        53 778 276        422100 000          410 332 000   +   11768000\n22 586 684        70 264 466\n+ 1 391 990      - 16 486 190","2370                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesamtplan                                                      Ausgaben                          Teil 1: Haushaltsübersicht\nPersonal-    Sächliche       Militärische       Schulden-\nausgaben    Verwaltungs-   Beschaffungen,         dienst\nausgaben       Anlagen usw.\nEpl.                Bezeichnung\n1992         1992             1992             1992\n1000 DM       1000 DM         1000 DM           1000 DM\n1                        2                                       3             4                5                 6\n01   Bundespräsident und Bundes-\npräsidialamt .........................                         14 737          8417               -                -\n02   Deutscher Bundestag .................                         513 627       207 307               -                -\n03   Bundesrat ..........................                           16154           9 027              -                -\n04   Bundeskanzler und Bundes-\nkanzleramt    .........................                       107 749       434 892               -                -\n05   Auswärtiges Amt .....................                       1 013 847       261 145               -                -\n06   Bundesminister des Innern .............                     2 722 826     1003381                 -                -\n07   Bundesminister ·der Justiz ..............                     386 277       149 487               -                -\n08   Bundesminister der Finanzen ...........                     2 953006      1233487                 -           111 245\n09   Bundesminister für Wirtschaft ...........                     543 267       294 004               -                -\n10   Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .............                      385 084       153 249               -                -\n11   Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung .......................                         197 809       131 081               -                -\n12   Bundesminister für Verkehr .............                    1 818 297     2 527 714               -                --\n13   Bundesminister für Post und\nTelekommunikation ...................                         227 626       126 551               -                -\n14   Bundesminister der Verteidigung          ........          25 998 698     6 005 398      17 755 609                -\n15   Bundesminister für Gesundheit ..........                      237176        195 674               -                -\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit .......                     181 370       312 922               -                -\n17   Bundesminister für Frauen\nund Jugend .........................                        1238054           53 756              -                -\n18   Bundesminister für Familie\nund Senioren ........................                          18 595         19 610              -                -\n19   Bundesverfassungsgericht .............                         17663           3 272              -                -\n20   Bundesrechnungshof .................                           55 714          6 655              -                -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit .....................                           50 764         22 575              -                -\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ..............                         102 436       105 631               -                -\n30   Bundesminister für Forschung\nund Technologie .....................                          85487          36158               -                -\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft ....................                          43920          30661               -                -\n32   Bundesschuld ......................•                           22747        511118                -        44 614 559\n33   Versorgung .........................                        9 424 191             -               -                -\n35  Verteidigungslasten im Zusammenhang\nmit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ..............                     632 000       461 030               -                -\n36   Zivile Verteidigung ....................                      159 237       263 824               -                -\n60  Allgemeine Finanzverwaltung ...........                     2142 695        770 950          569 000               -\nSumme Haushalt 1992        ...............                 51 311 053    15 338 976      18 324 609        44 725 804\nSumme Haushalt 1991      . . . . .. . . . . . . . . . . .  50740108      14 896 908      20 121 037        42 536 222\ngegenüber .1991\n- mehr(+ )/weniger( - ) -      .............                + 570 945     + 442 068    - 1796428          + 2189 582","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                      2371\nTeil 1: Haushaltsübersicht                            Ausgaben                                 Gesamtplan\nZuweisungen        Ausgaben             Besondere                     Summe Ausgaben\nund Zuschüsse            für           Finanzierungs-\n(ohne Investitionen) Investitionen         ausgaben                                      gegenüber 1991\nmehr(+)      Epl.\n1992              1992                1992           1992             1991         weniger(-)\n1000 DM          1000 DM              1000 DM        1000 DM          1000 DM          1000 DM\n7                 8                   9              10              11               12         13\n3 400             2 992                 -           29546            29 975   -          429  01\n127 321             83197                  -          931 452         903 575    +      27877    02\n252             3 265                 -           28 698           25 588   +        3 110  03\n48 220             8 975                 -          599 836         633 026    -       33190   04\n1 919 810           229 185                  -       3 423 987        3 377 746    +       46 241  05\n3 937 669           904 916                  -        8 568 792       8 458 370    +     110 422   06\n123 185             54 060                 -          713 009         692 639    +      20370    07\n843 630           642 663                  -        5 784 031       5 532 252    +     251 779   08\n6 908 019         7 691 246                  -      15 436 536       14 559 430    +     877106    09\n11 530 807         1 868 330               1 700     13 939170        13 869 532    +       69 638  10\n90 582 402           433 485                  -      91344777         93 018 090    +   1 673 313   11\n12 936 759       22 691 247                   -      39 974 017       35 459 067    +   4 514 950   12\n31 397          155 199                  -          540773          521 891    +       18 882  13\n2 105 960           258 130                  -      52123 795        52 534 704    -     410 909   14\n485 683           131 772                  -        1050305         1 156 618    -     106 313   15\n100 018           827 736                  -        1422046         1 279 125    +     142 921   16\n1 270 810             33 602                 -        2 596 222       3 779 381    -   1 183 159   17\n31873647               28158                  32     31940042         28 283 450    +   3 656 592   18\n-              2 238                 -            23173           22431    +          742  19\n19             1 270                 -           63 658           64288    -          630  20\n1 578 373         6 620 897                  -        8 272 609       8110000      +     162 609   23\n4 531 630         3 445 920                  -        8185 617        8 091 197    +       94420   25\n6 721 323         2 592 732           - 181 700       9 254 000       8 432 761    +     821 239   30\n3 477 317         2 941 657            - 42 500       6 451 055       6 174 256    +     276 799   31\n6 350 169         3 601 132                  -      55 099 725       50 823 924    +   4 275 801   32\n2 614 922                 -                  -      12 039113        10 790 680    +   1248433     33\n169 853           168 000                  -        1430883         1638676      -     207 793   35\n119 876           394 447                  -          937 384         925 021    +       12363   36\n36 232 534         9 780 570             400 000     49 895 749       51 144 307    -   1248558     60\n226 625 005        65 597 021              177532     422100 000       410 332 000    + 11768000\n224 544 568        65 986 137          - 8 492 980\n+ 2 080 437        - 389 116          + 8 670 512","2372                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Inanspruchnahme\nVerpflich-          Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermäch-                                                               Für\nEpl.            Bezeichnung                    tigung                                                            künftige\n1993         1994       1995       Folgejahre      Haushalts-\n1992\njahre\n1000 DM      1000 DM      1000 DM     1000 DM       1000 DM        1000 DM\n1                      2                         3            4            5          6             7              8\n01    Bundespräsidialamt .............             2000         2000            -            -              -             -\n02    Deutscher Bundestag ...........             16189       10 629         2750        1 250         1 560              -\n03    Bundesrat ....................                   -           -            -            -              -             -\n04    Bundeskanzleramt ..............              5 900        5900            -            -              -             -\n05    Auswärtiges Amt ...............            562 737     287137       245 600            -              -       30 000\n06    Bundesminister des Innern .......       1553070        599147       387 509    301 600        173 731         91 083\n07    Bundesminister der Justiz ........          36463       28253           480          480              -        7250\n08    Bundesminister der Finanzen .....         371 430      274130        60800         1 000              -       35 500\n09    Bundesminister für Wirtschaft .....   25 410 475    3 801 540     3 386 345   1590590         168 000     16 464 000\n10    Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten .......     2 554155      1095626        558 829    405 700        494000                -\n11    Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung ..............          570 905      306 905      196 950      65050          2000                -\n12   Bundesminister für Verkehr .......      8 092 627    5348338       1993078      682248          68100              863\n13    Bundesminister für Post\nund Telekommunikation     .........         193 835     109 885       62650       10650         10650                -\n14   Bundesminister der Verteidigung ...    16 693 365    4198 445      2980 755    2358465       5 915 700      1240000\n15    Bundesminister für Gesundheit ....         194 531     101 068       52166       37179          3 818             300\n16   Bundesminister für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit •       548 740      219 160      151 850      62830                -      114 900\n17   Bundesminister für Frauen\nund Jugend ...................             215 420       83750        65720       45950         20000                -\n18   Bundesminister für Familie\nund Senioren ..................            119 800       64100        31100       20800          2500            1300\n19    Bundesverfassungsgericht ....•..               560         400          160            -              -             -\n20   Bundesrechnungshof      ...........              75          75            -            -              -             -\n23   Bundesminister für wirtschaftliche\nZusammenarbeit ••.............          6 579150        489 843      430 900    280 600        114 200      5 263 607\n25   Bundesminister für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau ........        4 786 950     1 082 100      962 550    646100       2096200                 -\n30    Bundesminister für Forschung\nund Technologie ...............         4 631 277    1366080       1 214 027    948 030        564440         538 700\n31   Bundesminister für Bildung\nund Wissenschaft •.............            670 830      377976       163 001      89601         20252          20000\n32    Bundesschuld .•.............•.               1 960         980          980            -              -             -\n35    Verteidigungslasten im Zusammen-\nhang mit dem Aufenthalt\nausländischer Streitkräfte ..•..••.          33500       18500          9800       5200                -             -\n36   Zivile Verteidigung ••••....•.....         255 534      185 031       62101        5001                -         3 401\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .••..       2 799 500       199 500      251 000    211 000      1 918 000        220 000\nSumme ......................           76 900 978   20 256498     13 271101    7769 324    11 573151       24030 904","Nr.. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                             2373\nGesamtplan: Teil       n\nFinanzierungsül'ersicht\nBetrag für 1992            Betrag für 1991\n- 1000 DM -\nErmiUlung des Finanzi,erungssaldos\n1.       Ausgaben .................................... .                   42.2 100 000              410 332 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\nZuführungen an Rücklagen und Ausgab,en zur Deckung\neines kassenmäßigen Fehlbetrags)\n2.       Einnahmen ................................... .                   375 718 000               347 700 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Mehrein-\nnahmen bei Kap . 60 02 Tit 121 04, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und\nMünzeinnahmen)\n3.       Finanzierungssaldo ............................ .                -46 382 000               -62 632 000\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.       Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt\n4. i     Einnahmen ................................... .                  (124 820 000)             (153 296 300)\n4.1. 1   aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... .              124 820 000               152 031 274\n4 . 1. 2 aus Mehreinnahmen bei Kap . 60 02 Tit. 121 04 ........ .                                       1265026\n4. 2     Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ........ .             (79 490 000)              (91 560 000)\n4.2.1    durch Kredite vom Kreditmarkt ....................... .             79 490 000                90 294 974\n4.2.2    durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit 121 04 ...... .                                         1265026\n4. 3     Ausgaben zur Deckung !kassenmäßiger Fehlbeträge\nSaldo.                                                           -45 330 000               - 61 736 300\n5.       Ausgaben .zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ...                                             79 300\n6..      Marktpflege . . . . . . . ........................... .\n-------------------\n7.       Nettoneuverschuldung insgesamt ................ .                -45 330 000               - 61 657 000\n8..      Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ..... .\n9.       Rücklagenbewegung\n9. 1     Entnahmen aus Rücklagen\n9. 2     Zuführungen an Rücklagen\n10.      Münzeinnahmen .............................. .                     -1052000                    -975 000\n11.      Finanzierungssaldo ............................ .                -46 382 000               -6.2 632 000","2374                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierrungsplan\nBetrag für 1992            Betrag für 1991\n- 1000 DM -\n11.      Einnahmen\n1.1      aus Krediten vom Kreditmarkt\ndavon voraussichtlich\n11.U     langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       94 820 000                92 031 274\nU .2     kürzerfristig .............. .                                                                30 000 000                60 000 000\n1.2      aus Mehreinnahmen bei Kap . 60 02 Tit 121 04 ...... ·. . .                                                               1 265 026\n-------------------\nSumme 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         124 820 000               153 296 300\n2..      Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1      Tilgung langfrishger Schulden mit. Laufzeiten von mehr als\n4 Jahren . . . . . . . . . . . . . . ............................... .                       (61 734 000)              (71 921 000)\n2 . 1101 Schuldbuchtordenmgen der Träger der Soz.ialversiche-\nrung ................................................ .\n2.102    Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für verspätet\nvorgelegte oder verlorengegangene Prämienschatz.anwei-\nsungen) ........................................ .                                            13 650 000                 8 650 000\n2 . 103  Bundesschatzbrieie ............................. .                                             6 046 000                10 344 000\n2„104    Schuldbuchkredite . . ............................ .\n2.105    Schuldscheindarlehen ............................ .                                           14 613 000                18 960 000\n2„106    Bundesschatzanweisungen ....................... .                                             10 209 000                 8 955 000\n2 . 107  Bundesobligationen ................................ .                                         17100 000                 24 900 000\n2 . 108  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergän-\nzungsgesetz . . . . . . . . . . . ........................... .                                    12 000                    12 000\n2 . 109  Ablösungsschuld ............................... .\n2„11 O Altsparerentschädigung . . ........................ .\n2. . 111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkom-\nmen) ............................................... •\n2. 112   Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der Ent-\nschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslands-\nbonds-Entschädigungsgesetz) ....................... .\n2.113    Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka aus\nAnschlußgebieten ................................ .\n2.114    Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen\nzur Aufbesserung von Versicherungsleistungen ....... .                                           104000                    100 000","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                            2375\nBetrag für 1992            Betrag für 1991\n- 1000 DM -\n2. 2  Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis zu\n4 Jahren .......................................... .           (17 756 000)              (19 639 000)\n2.201 Bundesschatzanweisungen ......................... .               2 392 000                 3 389 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ................. .                738 000                   543 000\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ................. .              11 483 000                13 977 000\n2.204 Schuldscheindarlehen ............................. .              3 143 000                 1730000\n2. 3  Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............... .\n----------\nSumme 2 . ...................................... .               79 490 000                91 560 000\n3..   Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe ... .                                         79 300\n-----------\n4..   Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ......... .               79 490 000                91639300\n5.    Marktpflege .................................. .\n6.    Zusammen ................................... .                   79 490 000                91639300\nSaldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt ver-\nanschlagte Nettoneuverschuldung) ................. .             45 330 000                61657000\nEinnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -\n-------------------\neinschließlich ERP-Sondervermögen und LA-Fonds\n(im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .\nAusgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-\nschaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und\nLA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) .......... ."]}