{"id":"bgbl1-1991-68-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":68,"date":"1991-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-68-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_68.pdf#page=43","order":4,"title":"Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2391,"pdf_page":43,"num_pages":3,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 19911               23911\nVerordnung\nüber die vorübergehende Weiterverwendung\ndes grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagerni\nVom 20. Dezember 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24 . August 1965 (BGBL I S . 927), verordnet der\nBundesminister für Verkehr:.\n§ 1\n(1) Vor dem 11. Juh 1991 angebrachte grüne Pfeilschilder des Bildes\nmt:            D            grün\nbleiben in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bis zum 31. Dezember 1996 gültig. Die\nSchilder sind jedoch unverzüglich zu entfernen, wenn\n11. dem entgegenkommenden Verkehr ein konfliktfreies Abbiegen nach links\nsignalisiert wird,\n2'. der grüne Pfeii gemäß § 37 Abs . 2 Nr . 1 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung\nverwendet wird,\n3. Pfeile in den Lichtzeichen die Fahrtrichtung vorschreiben,\n4. beim Rechtsabbiegen Gleise von Schienenfahrzeugen gekreuzt oder befahren\nwerden müssen oder\n5. beim Rechtsabbiegen starker Fußgängerverkehr, der seinerseits freigegeben\nist, gekreuzt werden muß.\n(2) Das grüne Pfeilschild erlaubt auch bei Lichtzeichen Rot das Abbiegen nach\nrechts\" Der Fahrzeugführer hat sich dabei so zu verhalten, daß der Fußgänger-\nund Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen nicht gefährdet oder\nbehindert wird.\n§2\nBei Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes müssen die örtlich zuständigen\nStraßenverkehrsbehörden das damit in Verbindung stehende Unfallgeschehen\nbeobachten und auswerten. Bei Unfallhäufung ist die Verwendung nicht mehr\ngestattet.\n§3\nOrdnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 verstößt.\n§4\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft und am 31. Dez.ember 1996\naußer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","239,2                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVierzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(40. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 20. Dezember 1991\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des\nStraßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Num-\nmer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965\n(BGBI. 1 S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der\nVerordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundes-\nminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\n§ 1\nAbweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nsind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Brems-\nleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur.\nwenn\n1 . diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforde-\nrungen erfüllen und\n2. für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeug-\nteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.\n§2\nAbweichend von§ 54 Abs. 4 Nr. 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nbrauchen an Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992 erstmals in den\nVerkehr gekommen sind, sowie an Anhängern, Arbeitsmaschinen und land- oder\nforstwirtschaftlichen Zugmaschinen keine zusätzlichen Blinkleuchten angebracht\nzu sein.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am\n1 . Januar 1996 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause","Nr. 68 - lag der Ausgabe: Bonn, den 31 . Dezember 1991                              2393\nAnlage\n(zu § 1 Satz 2)\nA,nfoirde1nU1ngen an Bremsvorwarnsysteme\n1.         Detinition\nBremsvorwarnsysteme: sind Einrichtungen und Schaltungen, die das Aufleuchten der Bremsleuchten auch\nbewirken . wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.\n2.        Anforderungen an die Funktion\n2.1        Das Bremsvorwarnsystem aktiviert die Bremsleuchten nur dann, wenn die Rückstellgeschwindigkeit der\nFahrzeugbeschleunigungseinrichtung, oder die Geschwindigkeit mit der der Fahrer seinen Fuß in Richtung\n.,)ösen·· (Leerlaufstellung) bewegt, 0,3 m/s oder mehr beträgt. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über\ndie Kraftstoff zumeßeimichtung, so darf deren Schließzeit - Vollgas 100 % bis Leerlauf - nicht mehr als 200 ms\ndauern.\n2.2       Die Rückstellgeschwindigkeit wird für folgende Stellungen ,,,A\" der Fahrz.eugbeschleunigungseinrichtung\nermittelt:\n2. 2. 1   Voller Betätigungsweg,\n2 . 2.2   halber Betätigungsweg,\n2. 2. 3   Betätigungsweg, der einer Fahrgeschwindigk.eit von 50 km/h im mittleren Drehzahlbereich entspricht.\n2.3       Zur Bestimmung der Rücksteligeschwindigkeit sind Geräte zu verwenden, die\n2 . 3.11  eine definierte EnUastung dm in SteUung „A\" festgehaltenen Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermög-\nlichen,\n2 . 3 ..2 es erlauben, die Rücksteligeschwindi1gk.eit mit einer Genauigkeit von     ± 10 % z.u bestimmen.\n2.4       Das Bremsvorwamsystem darl die normale Funktion der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung oder der\nKraftstoffzumeßeimichtung nicht beeinträchtigen.\n2. 5      Das Bremsvmwamsystem darf abschaltbar sein.\n2. 6      Die vorgeschriebene Aktivierung der Bremsleuchten durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbrems-\naniage muß sichergestellt. bleiben.\n2. 7      Das Bremsvorwamsystem muß so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Betätigung eines hand-\ngeschalteten Getriebes oder beim Zurücknehmen bzw. Abschalten einer Geschwindigkeitsregelanlage die\nBremsleuchten nicht aktiviert werden. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeß-\neinrichtung, so ist sicherzustellen, daß die Bremsleuchten nicht aufleuchten durch:\n- Schubabschaltung,\n- Einsetzen von Drehzahlbegrenzern,\n- Betrieb/Abschalten von Kaltstarteimichtungen,\n- andere auf die Motorsteuerung wirkende Einrichtungen (z.B. Automatikgetriebesteuerungen).\n2. 8      Das Ausgangssignal (z . B . Spannung) des Bremsvorwamsystems muß 1 s           ±   0,25s nach Aktivierung selbst-\ntätig aufgehoben werden.\n3.        Anforderungen an die Betriebssicherheit\n3. 1      Das Bremsvorwarnsystem muß ausreichend gegen Korrosion und Verschmutzung geschützt sein (insbeson-\ndere die Fahrpedalsysteme).\n3.2       Elektromagnetische Felder dürfen das Bremsvorwamsystem nicht beeinflussen.\n3. 3      Das Bremsvorwamsystem darf andere elektrische, elektronische oder mechanische Systeme im Fahrz.eug\nnicht stören.\n3. 4      Das Bremsvorwamsystem muß gegen leichtes und nicht kontrollierbares Verändern gesichert sein.\n3.5       Das Bremsvorwarnsystem muß von - 20 °C bis            + 85 °C betriebsfähig sein."]}