{"id":"bgbl1-1991-68-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":68,"date":"1991-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-68-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_68.pdf#page=36","order":3,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2384,"pdf_page":36,"num_pages":7,"content":["2384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n..      zweiundzwanzigste Verordnung\nzur Anderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 20. Dezember 1991\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1     5. § 11 wird wie folgt geändert:\nund 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-          a) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt:\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                   ,,(1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Refe-\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,                  renzmenge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen,\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-               sind einschließlich des Fettgehaltes für jeden Liefer-\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                         monat getrennt von den übrigen Lieferungen zu\nerfassen und nach den insoweit anwendbaren Vor-\nschriften abzurechnen.\"\nArtikel 1\nb) Absatz 1 b wird aufgehoben.\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 6. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nS. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043), wird wie folgt geän-         ,,liefert  ein Milcherzeuger auf eine vorläufige  Referenz-\ndert:                                                            menge     oder  eine andere Referenzmenge     hin gleichzei-\ntig an mehrere Käufer innerhalb und außerhalb des in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes,\n1. § 6 Abs. 8 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nso darf er\n,,Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maß-\n1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge\ngabe der in Satz 2 genannten Vorschriften die zu ihren\nhin nur einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des\nGunsten freigesetzten Referenzmengen zur Verfü-\nEinigungsvertrages genannten Gebietes,\ngung;\".\n2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                      hin nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes\na) In Absatz 1 a, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3        bestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der\nwerden jeweils die Worte „zugunsten der Gemein-           Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.\"\nschaftsreserve\" durch die Worte „zugunsten der\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                   7. § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der Absätze 3 und 4\"\ndurch die Worte „des Absatzes 3\" ersetzt.                                          Artikel 2\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 Es werden aufgehoben:\nd) Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird die Angabe          1. Artikel 2 Satz 2 der Zwanzigsten Verordnung zur Ände-\n,, 1 bis 4\" durch die Angabe „ 1 bis 3\" ersetzt.          rung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\n19. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1597) und\n3. In § 7 b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:        2. ~rtikel 2 Satz 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur\nAnderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\n,,Satz 1 gilt während des achten Zwölfmonatszeitrau-\n28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043).\nmes nur für die in § 16 a genannten Milcherzeuger.\"\nArtikel 3\n4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und in § 16h Abs. 2 Nr. 3\nwerden jeweils nach dem Wort „Milcherzeuger\" die             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nWorte ,, , mit welchem Referenzfettgehalt\" eingefügt.      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                                   2385\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\nVom 20. Dezember 1991\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und             b) Im Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unabwisch-\ndes§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Handelsklassengesetzes in                 barer und kochechter Farbe\" durch die Worte\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. November                         ,,ungiftiger Tinte\" ersetzt.\n1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März              3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-                                          ,,§ 6\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im                                  Ordnungswidrigkeiten\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit                   Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nund für Wirtschaft:\nHandelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2\noder § 4 Abs. 1 oder 3 Rindfleisch gewerbsmäßig zum\nArtikel 1                                Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft\noder sonst in den Verkehr bringt, das nicht in Handels-\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für               klassen eingestuft oder nicht, nicht in der vorgeschrie-\nRindfleisch vom 25. April 1969 (BGBI. 1 S. 338), zuletzt           benen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezem-             ist.\"\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2624), wird wie folgt geändert:\n4. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 7.\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2                           5. In der Anlage 1 Nr. 1 werden bei der Fleischigkeits-\nklasse O in der Spalte 2 die Worte „geringe Muskel-\nKlassifizierung                           fülle\" durch die Worte „durchschnittliche Muskelfülle\"\nRindfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten,          ersetzt.\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst\nin den Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der in      6. Die Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage zu dieser\nder Anlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft             Verordnung.\nist und die dort bezeichneten Merkmale aufweist.\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                             Artikel 2\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Verordnung über gesetz-\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht für                          liche Handelsklassen für Rindfleisch in der vom 1. Januar\n1. gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder       1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ntiefgefrorenem Zustand eingeführt worden ist,       bekanntmachen.\n2. Rindfleisch, das in einem nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1\nder Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen                                       Artikel 3\nBetrieb gewonnen worden ist, der selbst alle\nanfallenden Schlachtkörper entbeint.\"                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2386                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 6)\nAnlage 2\nKategorien*)\nKategorie                         Bezeichnung                                                     Beschreibung\nKalbfleisch                              KA                Fleisch von Tieren mit einem Zweihälftengewicht                   1\n) bis zu 150 kg mit\nKalbfleischeigenschaften\nJungrindfleisch                          JR                Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen\nTieren\nJungbullenfleisch                         A                Fleisch von ausgewachsenen 2 ) jungen männlichen nicht kastrierten\n3\nTieren ) von weniger als zwei Jahren\nBullenfleisch                             B                Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren\nOchsenfleisch                             C                Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren\nKuhfleisch                                D                Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben\nF ärsenfleisch                            E               Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren\n1) Zweihälftengewicht ist das Gewicht des längsgeteilten oder ungeteilten ausgeweideten Schlachttierkörpers ausschließlich der Haut, des zwischen\nHinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust-\nund Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.\n2) Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.\n3) Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterscheiden sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere\ndurch den Grad der Verknöcherung -jer Dornfortsatzkappen. Die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen für die\nEinstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und\ndie Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen.\n*) Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der\nFleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABI. EG\nNr. L 123 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr. L 106 S. 2).","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                 2387\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\nVom 20. Dezember 1991\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch vom 20. Dezember 1991\n(BGBI. 1 S. 2385) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über gesetzli-\nche Handelsklassen für Rindfleisch in der vom 1. Januar 1992 an geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1 . September 1969 in Kraft getretene Verordnung vom 25. April 1969\n(BGBI. 1 S. 338),\n2. die am 1. Februar 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 11. November\n1977 (BGBI. 1 S. 2138),\n3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1512),\n4. die am 21. Dezember 1983 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Dezember\n1983 (BGBI. 1 S. 1442),\n5. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2624),\n6. die am 1 . Januar 1992 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschritten wurden erlassen auf Grund\nzu 1.        des § 1 Abs. 1 und § 2 des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezem-\nber 1968 (BGBI. 1 S. 1303),\nzu 2. bis 4. des § 1 Abs. 1 und des § 2 des Handelsklassengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1\ns. 2201),\nzu 5.        des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des Handelsklassengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972\n(BGBI. 1 S. 2201 ),\nzu 6.        des§ 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des§ 2 Abs. 1 und 2\nNr. 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung\nmit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530).\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2388                                    Bundesgesetzblatt., Jahrgang 1991, Teirn I\nVerordnung\nübe1r g esetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\n1\n§ 1                              2. Rindfleisch, das in einem nach § 11 Abs . 1 Nr . 1 der\niEinfülh:rung v,on gesetzhchen Hande,sklassen                Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen Betrieb ge-\nwonnen ist, der selbst alle anfallenden Schlachtkörper\nFüir ganze, hallbe und viertel Tierkörper von Rindem           entbeint\n(Rin~fleisch) werden die in der Anlage 1 bezeichneten ge-\nsetzl11chen Handeisklassen eingeführt . Die Handelsklassen        (3) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der\ngelten für Rindfleisch der iin der Aniag,e .2 bezeichneten     Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung\nKategorien.                                                    vor Beginn des Kühlprozesses - durch Stempelung mit\nungiftiger Tinte jeweils an den beiden Vorderhessen oder\n§2\nan den Schultern und an den beiden Hinterhessen oder an\nIKtassmzieirung                        den Keulen in folgender Reihenfolge angebracht sein:\nIKategoriebezeichnung, Buchstabe und Ziffer der Handels-\nRiindtieisclh .darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten,\nklasse. Die Kennzeichnung muß mindestens 3 cm hoch\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in\nund deutlich erkennbar sein.\nden Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der ün der\nA.nlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft ist und\ndie dort bezeichneten Merkmale aufweiist\n§§ 4a und 5\n§3                                                        (weggefallen)\n(weggefallen)\n§4\n§6\nOrdnungswidrigkeiten\nKennzeichnung\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des\n(1) Rindfleisch darf gewerbsmäßig nur zum Verkauf\nHandelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2 oder\nvorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, ver-\n§ 4 Abs. 1 oder 3 Rindfleisch gewerbsmäßig zum Verkauf\nkauft oder sonst in den ·verkehr gebracht werden wenn\nvorrätig hält, anbietet, feil hält, liefert, verkauft oder sonst in\nes mit dem die Kategorie bezeichnenden Buch~taben\nden Verkehr bringt, das nicht in Handelsklassen eingestuft\n(Anlage 2) sowie dem Buchstaben und der Ziffer der\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nHandelsklasse (Anlage 1 Nr . 1 und 2, jeweils Spalte 1)\nzeitig gekennzeichnet ist\ngekennzeichnet ist\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1 . gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder tiefge-                                     §1\nfrorenem Zustand eingeführt worden ist,                                             (1nkratttreten)","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                                     2389\nAnlage 1\nHandelsklassen und deren Merkmale\n1. f I e i s c h i g k e i t (Entwicklung der Profile der Schiachtkörper und insbesondere ihre wesentlichen Teile)\nF!eischigkei1s-\nBeschreibung                   ergänzende Bestimmungen\nklasse\n2                                    3                                      4\nE            A.lle Profile konvex bis super-       Keule:      stark ausgeprägt             Oberschale tritt stark über die\nvorzüglich        konvex;                               Rücken:     breit und sehr gewölbt       Beckenfuge (Symphisis pelvis)\naußergewöhnliche, Muskelfülle                     bis in Schulterhöhe          hinaus.\nSchulter:   stark ausgeprägt             Hüfte stark ausgeprägt.\nU            Profile insgesamt konvex,             Keule:      ausgeprägt                   Oberschale tritt über die\nsehr gut         sehr gute Muskelfülle                 Rücken:     breit und gewölbt            Beckenfuge (Symphisis pelvis)\nbis in Schulterhöhe          hinaus.\nHüfte ausgeprägt.\nSchulter:   ausgeprägt\nR            Profile insgesamt geradlinig;         Keule:      gut entwickelt               Oberschale und Hüfte sind leicht\ngut           gute Muskelfülle                      Rücken:     noch gewölbt                 ausgeprägt.\naber weniger breit\nin Schulterhöhe\nSchulter:   ziemlich gut entwickelt\n0            Profile geradlinig bis konkav;        Keule:      mittelmäßig entwickelt       Hüfte geradlinig.\nmittel         durchschnittliche Muskelfülle         Rücken:     mittelmäßig entwickelt\nSchulter:   mittelmäßig entwickelt\nbis fast flach\np            Alle Profile konkav bis sehr konkav; Keule:       schwach entwickelt\ngering          geringe Muskelfülle                   Rücken:     schmal mit hervor-\ntretenden Knochen\nSchulter:   flach mit hervortretenden\nKnochen\n2. Fettgewebe (Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle)\nFettgewebe-\nBeschreibung                                     ergänzende Bestimmungen\nklasse\n2                                                        3\n1           keine bis sehr geringe Fettabdeckung                       Kein Fettansatz in der Brusthöhle.\nsehr gering\n2           leichte Fettabdeckung;                                     In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den\ngering         Muskulatur fast überall sichtbar                           Rippen deutlich sichtbar.\n3           Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter             In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den\nmittel        fast überall mit Fett abgedeckt;                           Rippen noch sichtbar.\nleichte Fettansätz.e in der Brusthöhte\n4           Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brust-\nstark         jedoch noch teilweise sichtbar,                            höhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen\neinige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle             von Fett durchzogen sein.\n5           Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt;                    Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fett-\nsehr stark       starke Fettansätze in der Brusthöhle                       schicht überzogen, so daß die Fettstränge nicht\nmehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Musku-\nlatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen.","2390                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 . Teil 1\nAnlage 2\nKategorien\")\nKategorie                         Bezeichnung                                                      Beschreibung\nKalbfleisch                             KA                 Fleisch von Tieren mit einem Zweihälftengewicht                    1\n) bis zu 150 kg mit\nKalbfleischeigenschaften\nJungrindfleisch                          JR                 Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen\nTieren\nJungbullenfleisch                         A                 Fleisch von ausgewachsenen 2 ) jungen männlichen nicht kastrierten\nTieren 3) von weniger als zwei Jahren\nBullenfleisch                             B                 Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren\nOchsenfleisch                             C                 Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren\nKuhf!e'isch                               D                 Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben\nIF ärsenfleisch                           IE                Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren\n'il Zweihälltengewicht ist das Gewicllt des fängsgeteilten oder ungeteilten ausgeweideten Schlachttierkörpers ausschließlich der Haut des zwischen\nHmterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust-\nund Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes,\n2 !! Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.\n3 .i Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterscheiden sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere\ndurch den Grad der Verknöcherung der Dornfortsatzkappen. Die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen für die\nEinstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und\ndie Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen.\n·»   Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der\nFleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABI. EG\nNr. l 123 S 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr L 106 S . 2) ."]}