{"id":"bgbl1-1991-68-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":68,"date":"1991-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-68-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_68.pdf#page=37","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2385,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                                   2385\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch\nVom 20. Dezember 1991\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und             b) Im Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „unabwisch-\ndes§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Handelsklassengesetzes in                 barer und kochechter Farbe\" durch die Worte\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. November                         ,,ungiftiger Tinte\" ersetzt.\n1972 (BGBI. 1 S. 2201) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März              3. § 6 wird wie folgt gefaßt:\n1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom\n23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundes-                                          ,,§ 6\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im                                  Ordnungswidrigkeiten\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit                   Ordnungswidrig im Sinne des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des\nund für Wirtschaft:\nHandelsklassengesetzes handelt, wer entgegen § 2\noder § 4 Abs. 1 oder 3 Rindfleisch gewerbsmäßig zum\nArtikel 1                                Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft\noder sonst in den Verkehr bringt, das nicht in Handels-\nDie Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für               klassen eingestuft oder nicht, nicht in der vorgeschrie-\nRindfleisch vom 25. April 1969 (BGBI. 1 S. 338), zuletzt           benen Weise oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezem-             ist.\"\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2624), wird wie folgt geändert:\n4. § 7 wird gestrichen; § 8 wird § 7.\n1. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 2                           5. In der Anlage 1 Nr. 1 werden bei der Fleischigkeits-\nklasse O in der Spalte 2 die Worte „geringe Muskel-\nKlassifizierung                           fülle\" durch die Worte „durchschnittliche Muskelfülle\"\nRindfleisch darf nur zum Verkauf vorrätig gehalten,          ersetzt.\nangeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst\nin den Verkehr gebracht werden, wenn es in eine der in      6. Die Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage zu dieser\nder Anlage 1 aufgeführten Handelsklassen eingestuft             Verordnung.\nist und die dort bezeichneten Merkmale aufweist.\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                                             Artikel 2\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                             Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten kann den Wortlaut der Verordnung über gesetz-\n,,(2) Absatz 1 gilt nicht für                          liche Handelsklassen für Rindfleisch in der vom 1. Januar\n1. gefrorenes Rindfleisch, das in gefrorenem oder       1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\ntiefgefrorenem Zustand eingeführt worden ist,       bekanntmachen.\n2. Rindfleisch, das in einem nach§ 11 Abs. 1 Nr. 1\nder Fleischhygiene-Verordnung zugelassenen                                       Artikel 3\nBetrieb gewonnen worden ist, der selbst alle\nanfallenden Schlachtkörper entbeint.\"                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle","2386                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 6)\nAnlage 2\nKategorien*)\nKategorie                         Bezeichnung                                                     Beschreibung\nKalbfleisch                              KA                Fleisch von Tieren mit einem Zweihälftengewicht                   1\n) bis zu 150 kg mit\nKalbfleischeigenschaften\nJungrindfleisch                          JR                Fleisch von anderen nicht ausgewachsenen männlichen und weiblichen\nTieren\nJungbullenfleisch                         A                Fleisch von ausgewachsenen 2 ) jungen männlichen nicht kastrierten\n3\nTieren ) von weniger als zwei Jahren\nBullenfleisch                             B                Fleisch von anderen ausgewachsenen männlichen nicht kastrierten Tieren\nOchsenfleisch                             C                Fleisch von ausgewachsenen männlichen kastrierten Tieren\nKuhfleisch                                D                Fleisch von ausgewachsenen weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben\nF ärsenfleisch                            E               Fleisch von anderen ausgewachsenen weiblichen Tieren\n1) Zweihälftengewicht ist das Gewicht des längsgeteilten oder ungeteilten ausgeweideten Schlachttierkörpers ausschließlich der Haut, des zwischen\nHinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der Brust-\nund Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes.\n2) Ausgewachsene Rinder: Rinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg.\n3) Die Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere unterscheiden sich von den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere\ndurch den Grad der Verknöcherung -jer Dornfortsatzkappen. Die knorpeligen Enden der Dornfortsätze der vier vorderen Brustwirbel dürfen für die\nEinstufung als Schlachtkörper junger männlicher nicht kastrierter Tiere von weniger als zwei Jahren nicht mehr als Anzeichen einer Verknöcherung und\ndie Dornfortsätze des fünften bis neunten Brustwirbels noch keine wesentliche Verknöcherung aufweisen.\n*) Anmerkung: Die Einteilung in die mit den Buchstaben A bis E bezeichneten Kategorien beruht - soweit sie für die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der\nFleischhygieneverordnung zugelassenen Betriebe gilt - auf der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 (ABI. EG\nNr. L 123 S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 des Rates vom 22. April 1991 (ABI. EG Nr. L 106 S. 2)."]}