{"id":"bgbl1-1991-68-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":68,"date":"1991-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/68#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-68-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_68.pdf#page=31","order":10,"title":"Verordnung zur Änderung der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen","law_date":"1991-12-19T00:00:00Z","page":2379,"pdf_page":31,"num_pages":6,"content":["Nir. 68, - Tag dleir Ausgabe:: Bonn, dleni 31 . Dezember 11991                           2379\nVe1rordmmg\nZllU Änden.mg der Klasseneinteilung\nvon Wa1ren und Dienstleistungen\nVom 19. Dezember 1991\nAu1 Grnndl des § 2 Abs. 5 dies Warenzeichengesetz.es in dler Fassung der\nBekanntmachung vom 2„ Januar 1968 (BGBL I S. 1, 29), der durch Artikel 1 Nro 4\ndies Gesetzes vom 29. Januar 1979 (BGB!. ! S. 125) geändert worden ist, ver-\nordnet der Bundesminister der JusUz:\n§ 11\nDie § 2 A.bs. 3 dies Warenzeichengesetzes als Anlage beigefügte Kiassen-\neiinteiiung von Waren und Dienstleistungen, z.uletz.t geändert durch die Verordnung\n,mm 8. De·zember 1986 (BGBt I S. 2248), erhält die Fassung der Anlage.\n§2\nDiiese Verordnung hfü am 1. Januar 1992 in Kraft\nBonn.. den 19. Dezember 11991\nDer 81U1rnidlesmnnister der JusUz\nKiinkei\nAnlage\n((zu § 2 Abs. 3 dies Warenzeichengesetzes)\nKJasseneiinteiiiurng von Warern und Dienstieistungen\nII. Wall'en                               Naturharze im Rohzustand;\nKlasse 1                                                             Blattmetalle und Metalle in Puiverfmm für Maler, Dekora-\nteure, Drucker und Künstler.\nChemische Erz.eugnisse für gewerbliche, wissenschaft.-\nhche, photographische., land-., garten- und forstwirtschan-          Klasse 3\niiche Zwecke;\nWasch- und Bleichmittel;\nKunstharze im Rohzustand., Kunststoffe im R:iohz.ustarndl;\nPutz-, Polier-, FeUentfemungs- und Schleifmittel;\nDüngemittel;\nSeifen;\nFeuerlöschmittel;\nParfümerien, ätherische Öle, Mittel zm Körper- und Schön-\nMitte! zum Härten und löten von Metalie·n;,\nheitspflege, Haarwässer;\nchemische Erzeugnisse zum f rischhaUen 1Lmdl IHlaltbm-\nZahnputzmittel.\nmachen von lebensmiHeln:;\nGerbmittel;                                                          Klasse 4\nKlebstoffe für gewfübliche- Zwecke.\nTechnische Öle und fette;\nKlasse 2                                                             Schmiermitte!;\nStaubabsorbiernngs.. , Staubbenetzungs„ und Staubbinde-\nFarben, Firnisse, lacke;\nmittel;\nRostschutzmittel, HoizkonservierungsmiUell;\nBrennstoffe     (einschließlich  Motorentreibstoffe)  und\nFärbemittei;                                                         Leuchtstoffe;\nBeizen;                                                              Kerzen, Dochte.","2380                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nKlasse 5                                                    Registrierkassen,     Rechenmaschinen,        Datenverarbei-\ntungsgeräte und Computer;\nPharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse\nsowie Präparate für die Gesundheitspflege;                  Feuerlöschgeräte.\ndiätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Baby-\nkost;                                                       Klasse 10\nPflaster, VerbandmateriaL                                   Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente\nund Apparate, künstliche Gliedmaßen; Augen und Zähne;\nZahnfüllmittel    und   Abdruckmassen    für  zahnärztliche\nZwecke;                                                     orthopädische Artikel;\nDesinfektionsmittel;                                        chirurgisches Nahtmaterial.\nMitte! zur Vertilgung von schädlichen Tieren;\nKlasse 11\nFungizide. Herbizide.\nBeleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,\nKühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte\nKlasse 6                                                    sowie sanitäre Anlagen.\nUned11e Metal!le und deren Legierungen.;\nBaumaterialien aus Metall;                                  Klasse 12\ntransportable Bauten aus Metall;                            Fahrzeuge;\nSchienenbaumateriiai aus Metall;                            Apparate zur Beförderung auf dem lande, in der Luft oder\nauf dem Wasser.\nKabel und Drähte aus Metall (n:iclht für elektrische\nZwecke);\nKlasse 13\nSchlosserwaren und Klle:ineisenwaren;\nSchußwaffen;\nMetallrohre.;\nMunition und Geschosse;\nGeldschränke;\nSprengstoffe;\nWaren aus Meta!!, soweit sie nicht 1in anderen Klassen\nenthalten sind;                                             Feuerwerkskörper.\nErze.\nKlasse 14\nKlasse 7                                                    Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-\nstellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in\nMaschinen und Werkzeugmaschinen;                            anderen Klassen enthalten sind;\nMotoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge);            Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;\nKupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (aus-     Uhren und Zeitmeßinstrumente.\ngenommen solche für Landfahrzeuge);\nlandwirtschaftliche Geräte:                                 Klasse 15\nBrutapparate für Eier.                                      Musikinstrumente.\nKlasse 8                                                    Klasse 16\nHand betätigte Werkzeuge und Geräte;                        Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,\nsoweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;\nMesserschmiedewaren, Gabeln und Löffel.;\nDruckereierzeugnisse.;\nHieb- und Stichwaffen:\nBuchbinderartikel;\nRasierapparate.\nPhotographien;\nSchreibwaren;\nKlasse 9\nKlebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus-\nWissenschaftliche. Schiffahrts-. Vermessungs-, elektri-     haltszwecke;\nsche, photographische. Film-, optische, Wäge-, Meß-,\nKünstlerbedarfsartikel.:\nSignal-., Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und\n-instrumente;                                               Pinsel;\nGeräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe         Schreibmaschinen       und   Büroartikel     (ausgenommen\nvon Ton und Bild;                                           Möbel);\nMagnetaufzeichnungsträger, SchaliplaUen;                    Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);\nVerkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte          Verpackungsmaterial aus Kunststoff., soweit es nicht in\nApparate;                                                   anderen Klassen enthalten ist;","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991                               2381\nSpielkarten;                                               Polsterfüllstoffe (außer aus Kautschuk oder Kunststoffen);\nDrucklettern;                                              rohe Gespinstfasern.\nDruckstöcke.\nKlasse 23\nKlasse 17                                                   Garne und Fäden für textile Zwecke.\nKautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und\nWaren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-  Klasse 24\nten sind;\nWebstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen\nWaren aus Kunststoffen (Halbfabrikate);                    Klassen enthalten sind;\nDichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;                 Bett- und Tischdecken.\nSchläuche (nicht aus Metall).\nKlasse 25\nKlasse 18\nBekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.\nLeder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit\nsie nicht in anderen Klassen enthalten sind;               Klasse 26\nHäute und Felle;\nSpitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder;\nReise- und Handkoffer;\nKnöpfe, Haken und Ösen, Nadeln;\nRegenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;\nkünstliche Blumen.\nPeitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.\nKlasse 27\nKlasse 19\nTeppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere\nBaumaterialien (nicht aus Metall);                          Bodenbeläge;\nRohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke;                    Tapeten (ausgenommen aus textilem Material).\nAsphalt, Pech und Bitumen;\ntransportable Bauten (nicht aus Metall);                    Klasse 28\nDenkmäler (nicht aus Metall).                              Spiele, Spielzeug;\nTurn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen\nKlasse 20                                                  enthalten sind;\nChristbaumschmuck.\nMöbel, Spiegel, Rahmen;\nWaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind,\naus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen,        Klasse 29\nElfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter,   Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild;\nMeerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunst-\n.stoffen.                                                   Fleischextrakte;\nkonserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und\nGemüse;\nKlasse 21\nGallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen;\nGeräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus\nEdelmetall oder plattiert);                                Eier, Milch und Milchprodukte;\nKämme und Schwämme;                                        Speiseöle und -fette.\nBürsten (mit Ausnahme von Pinseln);\nKlasse 30\nBürstenmachermaterial;\nKaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-\nPutzzeug;\nErsatzmittel;\nStahlspäne;\nMehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und\nrohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von   Konditorwaren, Speiseeis;\nBauglas);\nHonig, Melassesirup;\nGlaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in\nHefe, Backpulver;\nanderen Klassen enthalten sind.\nSalz, Senf;\nKlasse 22                                                  Essig, Saucen, Würzmittel;\nGewürze;\nSeile, Bindfaden, Netze, Zelte, Planen, Segel, Säcke\n(soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind);      Kühleis.","2382                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nKlasse 31                                                    Geldgeschäfte;\nLand-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie    Immobilienwesen.\nSamenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthal-\nten sind;                                                    Klasse 37\nlebende Tiere;                                               Bauwesen;\nfrisches Obst und Gemüse;                                    Reparaturwesen;\nSämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen;           1nstallationsarbeiten.\nFuttermittel, Malz.\nKlasse 38\nKlasse 32\nTelekommunikation.\nBiere;\nMineralwässer und kohlensäurehaltige        Wässer    und    KI asse 39\nandere alkoholfreie Getränke;                                Transportwesen;\nFruchtgetränke und Fruchtsäfte;                              Verpackung und Lagerung von Waren;\nSirupe und andere Präparate für die Zubereitung von          Veranstaltung von Reisen.\nGetränken.\nKI asse 40\nKlasse 33\nMaterialbearbeitung.\nAlkoholische Getränke (ausgenommen Biere).\nKlasse 41\nKlasse 34\nErziehung;\nTabak;\nAusbildung;\nRaucherartikel;\nUnterhaltung;\nStreichhölzer.\nsportliche und kulturelle Aktivitäten.\nII. Dienstleistungen                     KI asse 42\nKlasse 35                                                    Verpflegung;\nWerbung;                                                     Beherbergung von Gästen;\nGeschäftsführung;                                            ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege;\nUnternehmensverwaltung;                                      Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der\nBüroarbeiten.                                                Landwirtschaft;\nRechtsberatung und -vertretung;\nKlasse 36                                                    wissenschaftliche und industrielle Forschung;\nVersicherungswesen;                                          Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;\nFinanzwesen;                                                 Dienstleistungen, die nicht in andere Klassen fallen.","Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1991               2383\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Anerkennung von Prüfungen\nbei Ablegung des Teils IV der Meisterprüfung im Handwerk\nVom 20. Dezember 1991\nAuf Grund des § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch Arti-\nkel 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden\nist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei Ablegung des\nTeils IV der Meisterprüfung im Handwerk vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 596),\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Januar 1989 (BGBI. 1S. 75), wird\nwie folgt geändert:\n1. § 2 wird gestrichen; § 3 wird § 2.\n2. Der Anlage werden folgende Nummern angefügt:\n„38. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\nIndustriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Pharmazie\n39. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\nTierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin\n40. Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf\nMilchwirtschaftlicher LaboranVMilchwirtschaftliche Laborantin\n41. Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf\nLandwirt/Landwirtin\n42. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\nMeister/Geprüfte Meisterin für Lagerwirtschaft\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nJ. Eekhoff","2384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n..      zweiundzwanzigste Verordnung\nzur Anderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 20. Dezember 1991\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1     5. § 11 wird wie folgt geändert:\nund 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-          a) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt:\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1                   ,,(1 a) Anlieferungen, die auf eine vorläufige Refe-\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,                  renzmenge nach § 16 b Abs. 1 Satz 1 hin erfolgen,\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-               sind einschließlich des Fettgehaltes für jeden Liefer-\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                         monat getrennt von den übrigen Lieferungen zu\nerfassen und nach den insoweit anwendbaren Vor-\nschriften abzurechnen.\"\nArtikel 1\nb) Absatz 1 b wird aufgehoben.\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBI. 1 6. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nS. 1034), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043), wird wie folgt geän-         ,,liefert  ein Milcherzeuger auf eine vorläufige  Referenz-\ndert:                                                            menge     oder  eine andere Referenzmenge     hin gleichzei-\ntig an mehrere Käufer innerhalb und außerhalb des in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes,\n1. § 6 Abs. 8 Satz 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nso darf er\n,,Ferner stehen den Ländern zur Verteilung nach Maß-\n1. bei Anlieferungen auf die vorläufige Referenzmenge\ngabe der in Satz 2 genannten Vorschriften die zu ihren\nhin nur einen Käufer innerhalb des in Artikel 3 des\nGunsten freigesetzten Referenzmengen zur Verfü-\nEinigungsvertrages genannten Gebietes,\ngung;\".\n2. bei Anlieferungen auf eine andere Referenzmenge\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                      hin nur einen Käufer außerhalb dieses Gebietes\na) In Absatz 1 a, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 3a Satz 3        bestimmen. Der Milcherzeuger hat die Käufer von der\nwerden jeweils die Worte „zugunsten der Gemein-           Bestimmung unverzüglich zu unterrichten.\"\nschaftsreserve\" durch die Worte „zugunsten der\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                   7. § 19 Abs. 2 Nr. 4 wird gestrichen.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „der Absätze 3 und 4\"\ndurch die Worte „des Absatzes 3\" ersetzt.                                          Artikel 2\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 Es werden aufgehoben:\nd) Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird die Angabe          1. Artikel 2 Satz 2 der Zwanzigsten Verordnung zur Ände-\n,, 1 bis 4\" durch die Angabe „ 1 bis 3\" ersetzt.          rung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\n19. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1597) und\n3. In § 7 b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:        2. ~rtikel 2 Satz 2 der Einundzwanzigsten Verordnung zur\nAnderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom\n,,Satz 1 gilt während des achten Zwölfmonatszeitrau-\n28. Oktober 1991 (BGBI. 1 S. 2043).\nmes nur für die in § 16 a genannten Milcherzeuger.\"\nArtikel 3\n4. In § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und in § 16h Abs. 2 Nr. 3\nwerden jeweils nach dem Wort „Milcherzeuger\" die             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nWorte ,, , mit welchem Referenzfettgehalt\" eingefügt.      Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}