{"id":"bgbl1-1991-67-6","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=62","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=62","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen","law_date":"1991-12-04T00:00:00Z","page":2330,"pdf_page":62,"num_pages":12,"content":["2330                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung\nund das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen\nVom 4. Dezember 1991\nAuf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages        ten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode, maßge-\nvom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,             bend (entsprechend§ 2 Abs. 3 der Bedingungen für die\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik         Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik            - Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin\n(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset-          vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli 1991\nzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II           gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor\nS. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra-         dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von\ngung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf           Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Tele-\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem              rate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte Satz. Im\nGesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung           Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen           über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen                 die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine ent-\nDemokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGB!. 1           sprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt.\"\nS. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen nach Anhörung der Deutschen- Bundesbank und 2.             § 8- Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nmit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen:\n,,(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zuge-\nteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2\nArtikel 1                              vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaber-\nschuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zuge-\nDie Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs-           teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2\nrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des                 können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt fest-\nErwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober                gesetzten Betrages in Inhaberschuldverschreibungen\n1990 (BGB!. 1 S. 2394) wird wie folgt geändert:                  umgewandelt werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert\nhinaus. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Aus-\n,,(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2       gleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen.\nund die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungs-             die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der\nBerechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzel-\numstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbescha-\ndet des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem         urkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds\nWährungsumstellung macht die Emissionsbedingungen\n1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Die\nZinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrich-       für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundes-\nten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz ent-          anzeiger bekannt.\"\nspricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher\nMark unter Banken für einen der Zinsperiode entspre-                                 Artikel 2\nchenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-\nFIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließ-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nlich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zwei-       Kraft.\nBerlin, den 4. Dezember 1991\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKuntze","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                           2331\nVerordnung\nüber maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1992\n(Soz.ialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1992)\nVom 18. Dezember 1991\nAuf Grund\n- des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\nS. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532)\neingefügt worden ist,\n- der§§ 188, 288 und 310 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,\nBGBI. 1 S. 2261) und\n- der§§ 259 c, 281 b t•nd 310 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 Nr. 77, 103 und 134 des\nGesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBL I S. 1606) eingefügt worden sind,\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, und auf Grund\n- des§ 69 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz.buch und\n- des § 255 b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom 25. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1606) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDurchschnittsentgelt in der Rentenversicherung\n(1) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird\n1. für das Jahr 1988 um den Betrag von 38 896 DM,\n2. für das Jahr 1989 um den Betrag von 40 063 DM\nergänzt.\n(2) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 1990 beträgt 41 946 DM. Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-\nbuch wird insoweit ebenfalls ergänzt.\n(3) Das vorläufige Durchschnittsentgelt beträgt\n1. für das Jahr 1991 43 917 DM,\n2„ für das Jahr 1992 45 889 DM.\n§2\nBezugsgröße in der Sozialversicherung\nDie Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1992 42 000 DM\njährlich und 3 500 DM monatlich.\n§3\nBeitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung\n(1) Die Anlage 2  zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nfür den Zeitraum vom 1 . Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 um den Betrag von 75 600 DM,\nfür den Zeitraum vom 1 . Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 um den Betrag von 78 000 DM und\n2.. in der knappschaftlichen Rentenversicherung\nfür den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31„ Dezember 1990 um den Betrag von 93 600 DM,\nfür den Zeitraum vom 1 . Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 um den Betrag von 96 000 DM\nergänzt.\n(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 1992\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 81 600 DM jährlich und 6 800 DM monatlich,\n2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung 100 800 DM jährlich und 8 400 DM monatlich.\nDie Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum 1. 1 . 1992 - 31 . 12. 1992 um die\nJahresbeträge ergänzt.","2332                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§4\nUmrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung\nDie auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1992 berechneten Faktoren\nbetragen im Jahre 1992\n1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                                                                8122,3530,\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge                                                         5543,5115,\nb) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen\nin Entgeltpunkte                                                                                  0,0001231170,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)                                                              0,0001803911,\n2\" in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung\na) von Entgeltpunkten in Beiträge                                                               10760,9705,\nvon Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge                                                          7344,3697,\nb) von Beiträgen in Entgeltpunkte                                                                     0,0000929284,\nvon Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)                                                               0,0001361587.\nEntgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden\nUmrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem\nim Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Barwerte, Deckungs-\nkapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrech-\nnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt.\n§5\nWerte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets\nDie Anlage 1O zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:\nJahr                            Umrechnungswert                  vorläufiger Umrechnungswert\n1. Halbjahr 1990                           3,0707\n2. Halbjahr 1990                           2,3473\n1991                                                                       1,8644\n1992                                                                       1,4652\n§6\nGesamtdurchschnittseinkommen\nzur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets\nDie Spalte „Gesamtdurchschnittseinkommen\" der Anlage 12 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für das\n2. Halbjahr 1990 um den Wert 192565,\n1. Halbjahr 1991 um den Wert 197966,\n2. Halbjahr 1991 um den Wert 205278\nergänzt.\n§7\nDurchschnittsverdienste\nder Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch\n(1) Die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch werden jeweils um eine Zeile mit der\nBezeichnung „1/1990\" für das 1. Halbjahr 1990 und um eine weitere Zejle mit der Bezeichnung „2/1990\" für das\n2„ Halbjahr 1990 mit folgenden Werten ergänzt:\nQualifikationsgruppe\nJahr                             1                   2                  3                 4                    5\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1/1990                        26 612              24265              23261              18199               15 097\n2/1990                        30833               28113              26949             21 084               17491","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991           2333\nQualifikationsgruppe\nJahr                              1                  2                  3           4      5\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1/1990                        24410               22257              21 335      16693  13847\n2/1990                        27059               24673              23 651      18 504 15 350\nMetallurgie (Tabelle 3)\n1/1990                        25129               22 912             21 963      17184  14 255\n2/1990                        25335               23100              22144       17 325 14 371\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1/1990                        23 515              21 442             20 554      16 081 13340\n2/1990                        26 838              24470              23 457      18 352 15 224\nWasserwirtschaft (Tabelle 5)\n1/1990                        23 236             21 187              20309       15 890 13 181\n2/1990                        25345              23110               22153       17331  14 378\nMaschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)\n1/1990                        23 933             21 822              20919       16 366 13 576\n2/1990                        27354              24942               23 909      18 705 15 517\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1/1990                        23 276             21 222              20344       15 916 13 203\n2/1990                        26 886             24 515              23 500      18 385 15 251\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1/1990                        20924              19 078              18 288      14 308 11 869\n2/1990                        22406              20430               19 585      15 322 12 711\nTextilindustrie (Tabelle 9)\n1/1990                        20 782             18 949              18166       14 212 11 789\n2/1990                        22 546             20557               19 706      15 417 12 790\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1/1990                        22128              20175               19 340      15 131 12 552\n2/1990                        23 889             21 782              20880       16 335 13 551\nBauwirtschaft (Tabelle 11)\n1/1990                        23 248             21197               20 320      15 897 13187\n2/1990                        28102              25 623              24563       19 217 15 941\nSonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)\n1/1990                        22 856             20 706              19 785      15149  12 308\n2/1990                        22 490             20375               19 470      14 907 12111\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1/1990                        18 821             17160               16 450      12 870 10676\n2/1990                        17 816             16 245              15 572      12183  10107\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1/1990                        21 340             19 469              18 668      14 633 12160\n2/1990                        21 574             19 683              18 873      14 793 12 293\nVerkehr (Tabelle 15)\n1/1990                        26 681             24359               23364       18355  15 287\n2/1990                        28100              25654               24607       19 332 16100\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1/1990                        23 690             21 628              20 745      16297  13 573\n2/1990                        24 566             22427               21 512      16 901 14 074","2334                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nQualifikationsgruppe\nJahr                                                 2                  3             4      5\nHandel (Tabelle 17)\n1/1990                        20 799              18 999             18 229        14348  11 971\n2/1990                        20 651              18 865             18100         14247  11 885\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)\n1/1990                        21 302              19184              18 276        13 707 10 908\n2/1990                        20 441              18 409             17 539        13155  10468\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)\n1/1990                        24 512              22074              21 032        15 773 12552\n2/1990                        21 863              19 688             18 757        14069  11 195\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)\n1/1990                        21 909              19 769             18 854        14 237 11 409\n2/1990                        19 304              17 418             16 611        12 544 10052\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1/1990                        21 533              19 643             18 834        14 757 12 259\n2/1990                        21 356              19 481             18 678        14635  12158\nlandwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)\n1/1990                        25 887              23 618             22645         17 750 14 750\n2/1990                        19 249              17 561             16 839        13199  10 968\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)\n1/1990                        24 606             22435               21 507        16826  13959\n2/1990                        22228              20268               19428         15 201 12 610\n(2) Für die Jahre 1991 und 1992 gelten die folgenden vorläufigen Werte:\nEnergie- und Brennstoffindustrie (Tabelle 1)\n1991                          64 564             58868               56 431        44149  36626\n1992                          67 463             61 511              58 965        46132  38270\nChemische Industrie (Tabelle 2)\n1991                          56 661             51 665              49 525        38747  32143\n1992                          59 205              53985              51 748        40487  33 586\nMetallurgie. (Tabelle 3)\n1991                          53 051             48 371              46369         36 278 30093\n1992                          55433              50 543              48 451        37907  31444\nBaumaterialienindustrie (Tabelle 4)\n1991                          56198              51 240              49118         38429  31 879\n1992                          58 722             53 540              51 324        40154  33310\nWasserwirtschaft (Tabelle 5)\n1991                          53 072             48 392              46388         36 291 30107\n1992                          55 455             50 565              48 471        37920  31 459\nMaschinen- und Fahrzeugbau (Tabelle 6)\n1991                          57 279             52228               50065         39168  32492\n1992                          59 851             54 573              52 313        40927  33 951\nElektrotechnik/Elektronik/Gerätebau (Tabelle 7)\n1991                          56 299             51 334              49 208        38498  31 935\n1992                          58 827             53 639              51 418        40226  33 369\nLeichtindustrie (ohne Textilindustrie) (Tabelle 8)\n1991                          46 918             42 780              41 011        32084  26 617\n1992                          49 024             44 701              42852         33 525 27 812","Nr . 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991            2335\nQualifikationsgruppe\nJahr                                              2                  3             4       5\nTextilindustrie (Tabelle 9)\n1991                        47 211             43 046             41 264        32283   26 782\n1992                        49 331             44979              43117         33 732  27985\nLebensmittelindustrie (Tabelle 10)\n1991                        50 023             45 611             43 722        34205   28375\n1992                        52 269             47659              45 686        35 741  29650\nBauwirtschaft (Tabelle 11)\n1991                        58 845             53 654             51 434        40240   33 380\n1992                        61 487             56063              53 744        42047   34 879\nSonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12)\n1991                        47094              42 665             40770         31 215  25360\n1992                        49 208             44 581             42 600        32 617  26 499\nProduzierendes Handwerk (Tabelle 13)\n1991                        37 306             34 017             32607         25 511  21 164\n1992                        38 981             35 544             34072         26656   22114\nLand- und Forstwirtschaft (Tabelle 14)\n1991                        45175              41 216             39520         30 976  25 741\n1992                        47 204             43 066             41 294        32367   26897\nVerkehr (Tabelle 15)\n1991                        58 841             53 719             51 527        40 481  33 713\n1992                        61 483             56 131             53840         42298   35227\nPost- und Fernmeldewesen (Tabelle 16)\n1991                        51 441             46962              45046         35390   29471\n1992                        53 750             49 070             47068         36979   30794\nHandel (Tabelle 17)\n1991                        43 243             39 503             37901         29833   24887\n1992                        45184              41 277             39603         31172   26004\nBildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (Tabelle 18)\n1991                        42 803             38 548             36726         27546   21920\n1992                        44 725             40279              38 375        28783   22904\nWissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen (Tabelle 19)\n1991                        45 781             41 226             39277         29460  -23 442\n1992                        47 836             43077              41 040        30783   24495\nStaatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen (Tabelle 20)\n1991                        40 422             36473              34 783        26 267  21 049\n1992                        42 237             38 111             36 345        27446   21 994\nSonstige nichtproduzierende Bereiche (Tabelle 21)\n1991                        44 719             40 793             39 111        30645   25459\n1992                        46 727             42624              40 868        32 021  26 602\nlandwirtschatmche Produktionsgenossenschaften (Tabelle 22)\n1991                        40 307             36772              35260         27638   22967\n1992                        42 117             38 424             36844         28879   23 998\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks (Tabelle 23)\n1991                        46 545             42441              40 682        31 831  26405\n1992                        48 635             44346              42 509         33260  27 591","2336                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§8\nHöchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten\nohne freiwillige Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet\nDie Spalte „Betrag in Deutsche Mark\" der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für die Zeit„ 1. Januar\nbis 30. Juni 1990\" um den Wert 9 212, 1O ergänzt\n§9\nDurchschnittseinkommen und dazugehörige Faktoren\nfür überführte Bestandsrenten des Beitrittsgebiets\nDie Anlage 17 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird in der Zeile „1990        2. Halbjahr\" um die Werte\n1-477         478-510      511-537      538-558       559-573      574-584     585-592      593-597     über 597\n1,0000        1,0116       1,0298       1,0562        1,0922       1,1364      1,1859       1,2406      1,3378,\nin der Zeile „ 1991  1. Halbjahr\" um die Werte\n1-490         491-524      525-553      554-575       576-591      592-603     604-612      613-619     über 619\n1,0000        1,0113       1,0290       1,0545        1,0896       1,1321      1,1800       1,2326      1,3257\nund in der Zeile „2. Halbjahr\" um die Werte\n1-509         510-544      545-574      575-597       598-616      617-629     630-640      641-648     über 648\n1,0000        1,0109       1,0279        1,0525       1,0860       1,1268      1,1725       1,2224      1,3101\nergänzt\n§ 10\nEinschränkung des Geltungsbereichs\nDie §§ 2 und 3 gelten nicht im Beitrittsgebiet. § 2 gilt auch im Beitrittsgebiet, soweit die Bezugsgröße bei der\nDurchführung des Versorgungsausgleichs dort benötigt wird .\n§ 11\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt\nBonn., den 18. Dezember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                2337\nVerordnung\nüber den Datenschutz für Unternehmen,\ndie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen\n(Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung - UDSV)\nVom 18. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 14a Abs. 2 des Gesetzes über Fern-            nikationsnetze und von Bildschirmtextvermittlungsstel-\nmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom              len oder gleichartigen technischen Vermittlungseinrich-\n3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) verordnet die Bundesregie-       tungen individuell abgerufen und typischerweise auf\nrung:                                                           dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu\ngehört nicht die Bewegtbildübertragung;\n§ 1                            5. Kundenkarten\nZweck und Anwendungsbereich der Verordnung                   Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun-\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-         gen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nach-\ngener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für             träglich abgerechnet werden können;\nUnternehmen, die nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über          6. Unternehmen\nFernmeldeanlagen oder auf Grund einer Verleihung nach\n§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Telekommuni-             jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft\nkationsdienstleistungen erbringen. Einzelangaben über           oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts\nVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristi-        sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts\nschen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,           mit Ausnahme der Deutschen Bundespost TELEKOM,\nstehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung            die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmel-\ngleich.                                                         deanlagen eine Fernmeldeanlage betreibt und damit\nT elekommunikationsdienstleistungen anbietet oder\n(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft,         erbringt;\ngelten die §§ 1 bis 11, 31 bis 35 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2,\nAbs. 4 bis 7, §§ 36 bis 39, 43 und 44 des Bundesdaten-      7. Diensteanbieter,\nschutzgesetzes.                                                 wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit einem\nUnternehmen (Nummer 6) in eigenem Namen und auf\n§2                                 eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistun-\nBegriffsbestimmungen                         gen anbietet.\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                        §3\n1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr                                 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nzu Telekommunikationszwecken\na) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekom-\nmunikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit einem       (1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten\nUnternehmen (Nummer 6),                             der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu Telekommunika-\nb) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 7),         tionszwecken nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit\ndiese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte nach den\nc) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Per-      Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt\nson, die von einem Unternehmen oder einem           hat.\nDiensteanbieter angebotene Telekommunikations-\ndienstleistungen nutzt;                                (2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-\nstungen darf nicht von der Angabe personenbezogener\n2. Telekommunikationsdienstleistungen                       Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung\nDienstleistungen, die zur Übermittlung von Informatio-  dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechen-\nnen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für     des gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei-\nden öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts-      tung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforder-\nmäßig angeboten werden;                                 lich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunika-\ntionsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen\n3. Sprachkommunikationsdienste                              und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen\nDienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung  Sorgfalt entspricht.\nvon Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die          (3) Darüber hinaus darf das Unternehmen für Telekom-\nfür den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts-  munikationszwecke erhobene Daten für andere Zwecke\nmäßig angeboten werden;                                 nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvor-\n4. Bildschirmtexte                                          schrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrück-\nlich vorsieht.\nfür jedermann als Teilnehmer und als Anbieter zur\ninhaltlichen Nutzung bestimmte Informations- und        · (4) Das Unternehmen hat die Beteiligten in angemesse-\nKommunikationssysteme, bei denen Informationen und      ner Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nandere Dienste für alle Teilnehmer od~r Teilnehmer-     personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Aus-\ngruppen und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf   kunftsrecht nach den Vorschriften des Bundesdaten-\ngespeichert, unter Benutzung öffentlicher Telekommu-    schutzgesetzes bleibt davon unberührt.","2338                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst-     2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach\nleistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit            Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon\ndurch unbefugte Eingriffe Dritter, hat das Unternehmen           abhängen, die übermittelten Datenmengen,\nseine Kunden hierüber zu unterrichten.\n3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-\nnikationsdienstleistung,\n§4                             4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen\nsowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.\nVertragsverhältnisse\n(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über\n(1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten\ndas Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit\neines am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbei-\nsie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere\nten und nutzen, soweit die Daten für die Begründung und\ndurch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind.\nÄnderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über Tele-\nIm übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbin-\nkommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen\ndung zu löschen.\ninhaltlicher Ausgestaltung erforderlich sind (Bestands-\ndaten). Bedient sich das Unternehmen eines Dienstean-\nbieters(§ 2 Nr. 7), darf es Bestandsdaten des Kunden des                                  §6\nDiensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit\nEntgeltermittlung und Entgeltabrechnung\ndies zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unterneh-\nmen und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Über-        (1) Das Unternehmen darf zum Zweck der ordnungs-\nmittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese  gemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für\nVerordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am     Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis\nFernmeldeverkehr Beteiligten.                              der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene\nDaten nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 bis 1O\n(2) Das Unternehmen darf die Bestandsdaten seiner\nerheben und verarbeiten:\nKunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden seiner\nDiensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies für      1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),\nZwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der\n2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,\nMarktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung sei-\ndie Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-\nner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist\nzeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insge-\nund der Kunde nicht widersprochen hat. Das Unternehmen\nsamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittel-\nhat seine Kunden auf das Widerspruchsrecht im Zusam-\nten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Ent-\nmenhang mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 1\ngelt,\nhinzuweisen.\n3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Um-\n(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-         stände wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung\ndaten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen-         und Leistungsverweigerung durch das Unternehmen.\nderjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben,\nwenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von          (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den\nAnsprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die          Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich\nLöschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von    die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten\nzwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine           ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung\nBeschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer            werden die Verbindungsdaten\nordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses\n1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des ent-\ndies erfordern.\ngeltpflichtigen Kunden\n(4) Das Unternehmen kann im Zusammenhang mit der             a) vollständig gelöscht oder\nBegründung und der Änderung des Vertragsverhältnisses\nsowie der Erbringung von Dienstleistungen die Vorlage            b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten\neines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur                  ,drei Ziffern gespeichert oder\nÜberprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist.             c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgelt-\nDabei dürfen andere als nach Absatz 1 zulässige Daten                nachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,\nnicht erhoben werden.\n2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten vollstän-\ndig gespeichert.\n§5                                (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicher-\nTelekommunikationsverbindungen                  ten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versen-\ndung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten\n(1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene       Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.\nDaten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienst-\nleistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten,         (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach\nsoweit dies erforderlich ist:                               Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder\nverkürzt worden, ist das Unternehmen insoweit von der\n1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des        Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die\nangerufenen Anschlusses, personenbezogene Berech-      Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.\ntigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten\nauch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen            (5) mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der\nauch die Standortkennung,                              Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                  2339\nAnschluß ankommende Telekommunikationsverbindung                deutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der\nverpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach        gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.\nRufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet wer-\nden. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.                                               §7\n(6) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter, des-                          Störungen und Mißbrauch\nsen Kunde eingewilligt hat, zur Entgeltermittlung und Ent-               von Telekommunikationseinrichtungen\ngeltabrechnung die Verbindungsdaten (Absatz 1 Nr. 1)                   und Telekommunikationsdienstleistungen\nübermitteln, wenn es im Vertrag mit dem Diensteanbieter\ndie Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die Vor-                 (1) Das Unternehmen darf, soweit es im Einzelfall erfor-\nschriften dieser Verordnung insgesamt zum Bestandteil           derlich ist, zur\ndes Vertrages gemacht hat. Das Unternehmen ist für die          1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun-\nvertragsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Ver-              gen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestands-\nordnung durch den Diensteanbieter gegenüber den                     daten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden\nzuständigen Datenschutzkontrollbehörden verantwortlich.             und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;\n(7) Hat das Unternehmen mit einem Dritten einen Ver-          2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fern-\ntrag über den Entgelteinzug geschlossen und entspre-                 meldeanlagen und der mißbräuchlichen Inanspruch-\nchend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verordnung zum                nahme von Telekommunikationsdienstleistungen Ver-\nBestandteil des Vertrages gemacht, so darf es die in                 bindungsdaten(§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.\nAbsatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem Dritten\n(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-\nübermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte erforder-\nlich ist.                                                        bräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erfor-\nderlich ist, darf das Unternehmen die in Mobilfunknetzen\n(8) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit         erhobenen Verbindungsdaten regelmäßig in der Weise\nanderen Netzbetreibern oder mit seinen Diensteanbietern          verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbestand aller\nsowie anderer Netzbetreiber mit deren Kunden erforderlich        Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten derjeni-\nist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten speichern             gen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die\nund übermitteln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2        tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren Miß-\nSatz 2 Nr. 1 beschränkt. Die zuständigen Datenschutzkon-         brauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen\ntrollbehörden sind über Verfahren, die den Abrechnungen          Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistun-\nzugrunde liegen, zu unterrichten.                                gen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen sind\nunverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speicherung\n(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2            nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung\nSatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c und Nr. 2 gespeicherten Daten        zulässig ist.\nderjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die er ent-\ngeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationären          (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit\nAnschlüssen im Haushalt ist die. Mitteilung nur zulässig,        Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekom-\nwenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des                munikation zulässig. Die zuständigen Datenschutzkontroll-\nAnschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen            behörden sind vor der Zustimmung anzuhören.\nschriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in\nBetrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig,                                       §8\nwenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder\nMitteilen ankommender Verbindungen\ndie Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen\nVorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung          (1) Einern Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht,\nnicht erforderlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als   daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belä-\nVoraussetzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachwei-          stigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag\nses die schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen,          Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen\ndaß alle Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung         nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigen-\nder Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hin-           den Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Ruf-\ngewiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und            nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser\nOrganisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter beson-         Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der\nderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und           Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben,\ndie Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Berei-        gespeichert und dem Antragsteller mitgeteilt werden.\nchen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf\naus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören             (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedro-\nneben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Straf-            hend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen\ngesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere              sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betref-\nTelefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Das Unter-             fenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann\nnehmen ist auf Antrag einer solchen Person, Behörde oder         abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft\nOrganisation verpflichtet, durch technische Vorrichtungen        macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nach-\ndie Beachtung des Satzes 5 sicherzustellen.                      teile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung\nmit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als\n(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5),            wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten\ninsbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobil-           Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als\nfunk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den        bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe aus-\njeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwen-           gegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu\nden, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein         · unterrichten.","2340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§9                                Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen\nAnzeige der Rufnummer des Anrufers;                  werden, soweit diese damit einverstanden sind.\nAnrufweiterschaltung                          (3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in\n(1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer         öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise\nder anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln,        unterbleiben. Der Kunde ist von dem Unternehmen auf\nist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der               sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.\nAnzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem\ndauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer ein-                                      § 11\nzuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Ruf-\nAuskunft über Rufnummern\nnummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß\ndurch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist späte-           (1) Das Unternehmen darf im Einzelfall durch Auskunfts-\nstens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des           stellen Auskunft über die Rufnummern von Telekommuni-\nEuropäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes            kationsanschlüssen erteilen oder durch Dritte erteilen las-\n(Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikations-              sen. Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist\ndienste ist die Übermittlung der Rufnummer des anrufen-         nur zulässig, wenn das Unternehmen den Dritten verpflich-\nden Anschlusses an den angerufenen Anschluß einer der          tet, die Daten nur für Auskunftszwecke zu verarbeiten und\nin§ 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen, Organisationen         zu nutzen und die §§ 1O und 11 einzuhalten.\nund Behörden in der Vermittlungsstelle dieses Anschlus-\nses auszuschließen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzu-          (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-\nstellen, zu denen eine Übermittlung der Rufnummer des           bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das\nanrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß              Kundenverzeichnis widersprochen hat.\nausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 3 und               (3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte\nSatz 4 sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen         dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einver-\nKundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1 entsprechend zu            ständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkraft-\nkennzeichnen.                                                  treten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetra-\n(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche        gen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde\nKundenverzeichnis nach § 1O Abs. 3 widersprochen, wird        widerspricht. § 1 O Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\ndie Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an\nden angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß                                      § 12\nder Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrück-·\nlieh wünscht.\nBildschirmtextdienste\n(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den              (1) Personenbezogene Daten in Bildschirmtextdiensten\nangerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der          dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und\nRufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und            solange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden\nim Einzelfall möglich sein.                                   oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikations-\ndienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rück-\n(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten    schlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Ange-\nwerden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindun-          bot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das\ngen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß         Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür\nweiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses        dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden.\ndem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung           Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, späte-\nerteilt hat.                                                   stens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.\n(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sicherge-         (2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den\nstellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt       Informationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von\nwird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt dem Unternehmen die Kennung des Kunden und die Ken-\nnicht für die Weiterschaltung zu automatischen Ton-            nung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt der erstmaligen Inan-\nträgern.                                                       spruchnahme vergütungspflichtiger Leistungen unter einer\n(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder            Leitseite, die Kennung des Informationsanbieters, dem\nandere beim empfangenden Anschluß zu dokumentie-               diese Leitseite zugeordnet ist, und die Höhe der Vergü-\nrende Informationen außer Sprache gesendet, darf das           tung, die dem Informationsanbieter für eine zusammen-\nUnternehmen die Übermittlung der Rufnummer oder Ken-           hängende Nutzung durch den Kunden zusteht, gespei-\nnung ohne. Einschränkung vorsehen.                             chert werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate\nnach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu löschen.\n§ 10                                  (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an\nÖffentliche Kundenverzeichnisse                  den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zah-\nlung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch das\n(1) Das Unternehmen darf öffentliche Verzeichnisse sei-    Unternehmen weitergegeben werden, soweit dies zur Gel-\nner Kunden, mit denen es Vertragsverhältnisse über Tele-       tendmachung der Anbietervergütung erforderlich ist oder\nkommunikationsdienstleistungen unterhält, in Form von          der Kunde schriftlich zugestimmt hat.\nDruckwerken oder elektronischen Verzeichnissen heraus-\ngeben oder herausgeben lassen.                                    (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mit-\nbenutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und\n(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem       Antwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden,\nNamen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf          soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                              2341\nMitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von läng-    lieh ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-,\nstens sechzig Tagen zu löschen.                              Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen\neines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgen-\n(5) Von dem Unternehmen sind die erforderlichen tech-\nden Voraussetzungen verarbeiten:\nnischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung\nder personenbezogenen Daten zu treffen. Erforderlich sind    1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-\nMaßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemesse-              anlagen des Unternehmens, es sei denn, die Nachrich-\nnen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.            teninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch\nSoweit im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck              Eingabe des Kunden in Fernmeldeanlagen anderer\nwirtschaftlich vertretbar, sind sie dem jeweiligen Stand der     Unternehmen oder der Deutschen Bundespost TELE-\nTechnik anzupassen. Systemtechnisch ist zu gewährlei-            KOM weitergeleitet.\nsten, daß der Benutzer von Bildschirmtextdiensten perso-\nnenbezogene Daten nur bewußt und gewollt übermitteln         2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-\nkann.                                                            gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.\n§ 13                           3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-\ninhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte\nTelegrammdienst\nzugreifen darf (Zugriffsberechtigter).\n(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung\n4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der\nund Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer-\nEmpfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.\nden, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ord-\nnungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung          5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur gemäß\nnach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Ver-               dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen.\ntrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind späte-\nstens nach sechs Monaten zu löschen.                            (2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen\nund organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-\n(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen      übermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nach-\ndürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur          richteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte\ngespeichert werden, soweit das Unternehmen nach Maß-         auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn\ngabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für           ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem\nÜbermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegram-    angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf\nmen sind die Daten und Belege spätestens nach drei           den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die\nMonaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach             Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzu-\nsechs Monaten zu löschen.                                    passen.\n(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag\ndes Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe\nfolgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-                               § 16\ngung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen                               Inkrafttreten\neine längere Speicherung erfordern.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n§ 14\nFernwirk- und Fernmeßdienste                       (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nin Kraft, sobald die zu seiner Durchführung erforderlichen\n(1) Das Unternehmen darf Fernwirkinformationen und        Datenverarbeitungsprogramme verfügbar sind, spätestens\nFernmeßinformationen, die personenbezogene Daten             aber am 1. Juli 1992. Der Bundesminister für Post und\nsind, nur solange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies    Telekommunikation gibt den Zeitpunkt der Verfügbarkeit\nerforderlich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem         der Datenverarbeitungsprogramme im Bundesgesetzblatt\nFernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter vereinbarten           bekannt. Bis dahin dürfen in digitalen Sprachkommunika-\nDaten zu übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässig-    tionsdiensten und bei Verwendung von Kundenkarten\nkeit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkanbieter oder    Verbindungsdaten entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 ge-\nFernmeßanbieter nach den für ihn geltenden Rechtsvor-        speichert werden.\nschriften. Das Unternehmen prüft die Zulässigkeit der\nAbrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.\n(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver-\nbrauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-\ngungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur             Der Bundesrat hat zugestimmt.\nAbrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie\nsind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs-\nunternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unter-            Bonn, den 18. Dezember 1991\nnehmen zu löschen.\n§ 15                                              Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nNachrichtenübermittlungssysteme\nmit Zwischenspeicherung\nDer Bundesminister\n(1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für                 für Post und Telekommunikation\nderen Durchführung eine Zwischenspeicherung erforder-                    Christian Schwarz-Schilling"]}