{"id":"bgbl1-1991-67-5","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=56","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2324,"pdf_page":56,"num_pages":6,"content":["2324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 kels 9 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für\nArtikel 1                                  eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABI. EG\nNr. L 186 S. 27) sowie für die in Artikel 11 Abs. 1 und\nDas Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesund-               Artikel 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen\nheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-           Maßnahmen zu bestimmen und dabei die Zusam-\nrungsnummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fas-              menarbeit des Bundesgesundheitsamtes mit den\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom           für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Lan-\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), wird wie folgt geändert:           desbehörden sowie das Verfahren zu regeln.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                             2. § 4 wird gestrichen.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                       3. § 5 wird § 4.\n,,(2) Der Bundesminister für Gesundheit wird\nermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesmi-                                   Artikel 2\nnistern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                             Inkrafttreten\nund für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates das Bundesgesund-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nheitsamt als zuständige Behörde im Sinne des Arti-    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                            2325\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\nWorte „im Ausland\" ersetzt.\nArtikel 1\nc) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des\nÄnderung                                   Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\ndes fünften Buches Sozialgesetzbuch                         Worte „im Ausland\" ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt         5. § 17 wird wie folgt geändert:\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n1991 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:\n,,Leistungen bei Beschäftigung im Ausland\".\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWorte „im Ausland\" ersetzt.\naa) In Nummer 9 werden die Worte „im Geltungs-\nc) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich\nbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die Worte\ndieses Gesetzbuchs\" durch das Wort „Inland\"\n,,im Inland\" ersetzt.\nersetzt.\nbb) In Nummer 12 werden die Worte „in den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die      6. § 18 wird wie folgt geändert:\nWorte „in das Inland\" ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die               ,,Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland\".\nWorte „im Ausland\" ersetzt.                             b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außerhalb\nc) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                        des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch\ndie Worte „im Ausland\" ersetzt.\n„Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1\nNr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1\n7. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes-\nNr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungs-\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\npflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu\nWorte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\nzahlen sind.\"\n8. In § 31 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n2. § 9 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „außerhalb\nendet haben, haben zu den Kosten der Arznei- und\ndes Geltungsbereichs die!?es Gesetzbuchs\" durch         Verbandmittel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht\ndie Worte „im Ausland\" und die Worte 0 in den\nfestgesetzt ist,\nGeltungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die\nWorte „in das Inland\" ersetzt.                          1. bis 30. Juni 1993 eine Zuzahlung von drei Deut-\nschen Mark je Mittel, jedoch nicht mehr als die\nb) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „in den\nKosten des Mittels,\nGeltungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die\nWorte „in das Inland\" ersetzt.                          2. vom 1. Juli 1993 an eine Zuzahlung von 15 vom\nHundert, mindestens eine Deutsche Mark und\n3. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbe-               höchstens 10 Deutsche Mark je Mittel,\nreich dieses Gesetzbuchs\" durch das Wort „Inland\"           an die abgebende Stelle zu leisten. Pfennigbeträge\nersetzt.                                                    sind auf den nächstniedrigeren durch zehn teilbaren\nBetrag abzurunden.\"\n4. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des     9. § 34 wird wie folgt geändert:\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die          a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die\nWorte „im Ausland\" ersetzt.                                  Worte „Bundesminister für Arbeit und Sozialord-","2326                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nnung\" durch die Worte „Bundesminister für                  Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen\nGesundheit\" ersetzt und werden die Worte „dem              haben.\"\nBundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit und\" gestrichen.                           17. In § 53 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes-                 Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte „Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die           minister für Gesundheit\" und die Worte „Bundes-\nWorte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.             minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\"\ndurch die Worte „Bundesminister für Familie und\nSenioren\" ersetzt.\n10. In § 35 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-\nblatt\" durch das Wort „Bundesanzeiger\" ersetzt.\n18. § 54 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n11. In § 38 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „achte                    „Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe, wenn sie\nLebensjahr\" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr\"               seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\nersetzt.                                                        bis zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit\n1. mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses\n12. Nach § 43 wird eingefügt:                                            Zeitraums oder mindestens 180 Kalendermonate\nund\n,,§ 43a\n2. in den letzten sechzig Kalendermonaten vor Fest-\nNichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen\nstellung der Schwerpflegebedürftigkeit mindestens\nVersicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärzt-                 sechsunddreißig Kalendermonate\nliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf\npsychologische, heilpädagogische und psychosoziale              Mitglied oder nach § 10 versichert waren.\"\nLeistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung\nerbracht werden und erforderlich sind, um eine Krank-       19. In § 60 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in den\nheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und             Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die\neinen Behandlungsplan aufzustellen.\"                            Worte „in das Inland\" ersetzt.\n13. § 45 wird wie folgt geändert:                               20. In § 62 wird nach Absatz 2 eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „achte                     ,,(2a) Die Krankenkasse hat den vom Versicherten\nLebensjahr\" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr\"           zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei\nersetzt.                                                   der Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen,\nsoweit er das Dreifache der Differenz zwischen den\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nmonatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt\n,,(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1             nach § 61 und der zur vollständigen Befreiung nach\nbesteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind               § 61 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. Der\nlängstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende         vom Versicherten zu tragende Teil erhöht sich im Falle\nVersicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der              des § 30 Abs. 5 Satz 2 um zehn vom Hundert der\nAnspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für           berechnungsfähigen Kosten. Der vom Versicherten\nnicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende        nach den Sätzen 1 und 2 zu tragende Teil darf den\nVersicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je           vom Versicherten nach§ 30 Abs. 1 zu tragenden Teil\nKalenderjahr.\"                                             nicht überschreiten.\"\n14. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des        21. In § 89 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 werden die Worte\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die                  „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch\nWorte „im Ausland\" ersetzt.                                     die Worte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\n15. § 50 wird wie folgt geändert:                               22. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Bundes-\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des            minister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die             Worte „Bundesminister für ·Gesundheit\" ersetzt.\nWorte „im Ausland\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des        23. In § 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden die Worte\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" durch die             „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch\nWorte „im Ausland\" ersetzt.                                die Worte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\n16. § 51 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                   24. In § 93 Satz 2 wird das Wort ,,'Bundesarbeitsblatt\"\ndurch das Wort „Bundesanzeiger\" ersetzt.\n„Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die\nKrankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen,             25. § 94 wird wie folgt geändert:\ninnerhalb der sie entweder einen Antrag auf Maßnah-             a) In Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 werden die Worte\nmen zur Rehabilitation bei einem Leistungsträger mit                 ,,Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\"\nSitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen                     durch die Worte „Bundesminister für Gesundheit\"\nErwerbsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen                 und die Worte „Bundesministers für Arbeit und","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                            2327\nSozialordnung\" durch die Worte „Bundesministers   37. § 213 wird wie folgt geändert:\nfür Gesundheit\" ersetzt.\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt\"              minister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\ndurch das Wort „Bundesanzeiger\" ersetzt.                   Worte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt·\nund die Worte „dem Bundesminister für Jugend,\n26. § 98 wird wie folgt geändert:                                   Familie, Frauen und Gesundheit und\" gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Bundes-            b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeits-\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die           blatt\" durch das Wort „Bundesanzeiger\" ersetzt.\nWorte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 14 werden die Worte „im Geltungs-  38. In § 214 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3\nbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die Worte „im        werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und\nInland\" ersetzt.                                      Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister für\nGesundheit\" und die Worte „Bundesministers für\nArbeit und Sozialordnung\" durch die Worte „Bundes-\n27. In§ 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „im Geltungs-\nministers für Gesundheit\" ersetzt.\nbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die Worte „im\nInland\" ersetzt.\n39. § 244 wird wie folgt geändert:\n28. § 119 wird wie folgt geändert:                              a) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte\na) Absatz 2 wird gestrichen.\n,,Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesminister für\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit\" durch\n29. In § 128 Satz 5 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt\"              die Worte „Bundesminister für Frauen und\ndurch das Wort „Bundesanzeiger\" ersetzt.                       Jugend\" ersetzt.\n30. In § 129 Abs. 7 und Abs. 10 Satz 1 werden die Worte     40. In § 245 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes-\n„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch        minister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\ndie Worte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.         Worte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\n31. In § 134 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes-        41. In§ 247 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die           Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte „Bundes-\nWorte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.             minister für Gesundheit\" ersetzt.\n32. § 141 wird wie folgt geändert:                          42. In § 264 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-\nfür Gesundheit\" ersetzt.\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die\nWorte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\n43. In § 273 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-        und Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister\nminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-       für Gesundheit\" ersetzt.\nheit sowie der Bundesminister für Wirtschaft sind\"\nersetzt durch „Der Bundesminister für Wirtschaft\n44. In§ 274 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3\nist\".\nSatz 1 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit\nc) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesminister            und Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte          für Gesundheit\" ersetzt.\n,,Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\n45. In § 275 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „außerhalb des\n33. In § 142 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Bundes-             Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs\" jeweils durch\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die           die Worte „im Ausland\" ersetzt.\nWorte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\n46. § 310 wird wie folgt geändert:\n34. In § 145 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „im Geltungs-\na) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\nbereich dieses Gesetzbuchs\" durch die Worte „im\nInland\" ersetzt.                                                 ,,(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach\n§ 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu\n35. In § 168 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für            leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen\nzwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1993\nArbeit und Sozialordnung\" durch die Worte „Bundes-\nminister für Gesundheit\" ersetzt.                              beträgt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je\nMittel.\"\n36. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundes-            b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz 2 angefügt:\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die               „Bei der Anwendung des§ 61 im Beitrittsgebiet ist\nWorte „Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.                 für die Zuzahlung zu Arznei- und Verbandmitteln","2328                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(§ 31 Abs. 3) ab 1. Juli 1993 die monatliche         In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 9 der Punkt durch\nBezugsgröße zugrunde zu legen, die für das Bun-      ein Komma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:\ndesgebiet ohne das Beitrittsgebiet gilt.\"            ,, 10. nichtärztliche sozial pädiatrische Leistungen.\"\nArtikel 2                                                       Artikel 6\nÄnderung                                                       Änderung\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch                        der Zulassungsverordnung für Kassenärzte\nIn§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Sechsten            Die Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im\nBuches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom           Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25,\n18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1 S. 1337), das       veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991        durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte       (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:\n,,achte Lebensjahr\" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr\"\nersetzt.\n1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-\nminister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte\n,,Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung                 2. In§ 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister\nIn§ 569a Nr. 4 Halbsatz 2 der Reichsversicherungsord-           für Gesundheit\" ersetzt.\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\n3. In § 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich\nzuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1991\ndieser Verordnung\" durch die Worte „im Inland\"\n(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte\nersetzt.\n,,achte Lebensjahr\" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr\"\nersetzt.\nArtikel 7\nArtikel 4                                                      Änderung\nder Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nDie Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der\nDas Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1     im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,\nS. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom    veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2321 ), wird wie folgt ge-      durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\nändert:                                                       (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:\n§ 105 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                       1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-\n1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                   minister für Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte\n,,Bundesminister für Gesundheit\" ersetzt.\n„Das gleiche gilt im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis\nerforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege\n2. In § 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit\neines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer\nund Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister\nvon 10, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur\nDauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalender-           für Gesundheit\" ersetzt.\njahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen\nlebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann        3. In§ 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich\nund das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll-           dieser Verordnung\" durch die Worte „im Inland\"\nendet hat.\"                                                    ersetzt.\n2. Folgender Satz wird angefügt:\n„In den Fällen des Satzes 2 wird das Arbeitslosengeld                                 Artikel 8\nfür nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose                 Änderung des zweiten Gesetzes\nfür nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr                 über die Krankenversicherung der Landwirte\nfortgezahlt.\"                                                                       (KVLG 1989)\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der\nArtikel 5                           Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1988, BGBI. 1 S. 2477), zuietzt geändert durch Artikel 4\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                  des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142),\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der             wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom            1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „im Geltungsbereich\n25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geändert:          dieses Gesetzes\" durch die Worte „im Inland\" ersetzt.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                              2329\n2. In § 14 wird folgender Satz angefügt:                                            Artikel 10\n„Für die Berechnung der Vorversicherungszeit von                        Änderung des Gesetzes\n180 Kalendermonaten sind auch Versicherungszeiten        zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser\nin der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem            und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze\n1. Oktober 1972 zu berüc~sichtigen.\"                                              (KHG)\nDas Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kranken-\n3. In § 28 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit     häuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in\nund Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister      der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991\nfür Gesundheit\" und die Worte „Bundesminister für       (BGBI. 1 S. 886) wird wie folgt geändert:\nJugend, Familie, Frauen und Gesundheit\" durch die\nWorte „Bundesminister für Frauen und Jugend\"\nIn § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister\nersetzt.\nfür Arbeit und Sozialordnung\" durch die Worte „Bundes-\nminister für Gesundheit\" ersetzt.\n4. In § 53 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister\nfür Gesundheit\" ersetzt.                                                         Artikel 11\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nArtikel 9\nDie auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort\nÄnderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung            geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils\ndes Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung           einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem\n(KVLG 1972)                          Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-\nben werden.\nDas Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der\ngesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972,\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                                   Artikel 12\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-                           Inkrafttreten\nändert:\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nIn§ 30 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit     (2) Artikel 1 Nr. 20 gilt nur für Behandlungsfälle, bei\nund Sozialordnung\" durch die Worte „Bundesminister für     denen der Heil- und Kostenplan nach dem 31. Dezember\nGesundheit\" ersetzt.                                       1991 erstellt wird.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}