{"id":"bgbl1-1991-67-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=53","order":4,"title":"Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2321,"pdf_page":53,"num_pages":3,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                 2321\nGesetz\nzur Aufhebung des Gesetzes\nüber die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht\nund zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreis-\ngerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des\nArtikel 1                          Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine\nAufhebung des Gesetzes                      selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die\nüber die Errichtung und das Verfahren               Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.\nder Schiedsstellen für Arbeitsrecht\n(1) Das Gesetz über die Errichtung und das Verfahren                                Artikel 3\nder Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990               Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n(GBI. 1 Nr. 38 S. 505), das nach Anlage II Kapitel VIII\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages        § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des          (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,       vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) geändert wor-\n1207) mit Maßgaben und Änderungen fortgilt, tritt mit        den ist, wird wie folgt geändert:\nAblauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.                    a) Absatz 2 b wird wie folgt geändert:\n(2) Auf Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember        aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2\n1992 bei der Schiedsstelle eingeleitet sind, findet das              eingefügt:\nGesetz weiterhin Anwendung.\n„2. die im Rahmen einer Allgemeinen Maßnahme\n(3) Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz vor Ablauf               zur Arbeitsbeschaffung eine Teilzeitbeschäf-\ndes 31. Dezember 1992 außer Kraft, sobald eines der in                   tigung von mindestens 12 und höchstens 24\nArtikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder                 Stunden wöchentlich ausüben und deren Teil-\neine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet hat und               nahme an der Bildungsmaßnahme zur Auf-\nes einen früheren Zeitpunkt durch Gesetz bestimmt. Dabei                 nahm& einer Vollzeitbeschäftigung auf dem all-\nkann das Land für die bereits bei einer Schiedsstelle                    gemeinen Arbeitsmarkt notwendig ist oder\".\neingeleiteten Verfahren Regelungen treffen.                     bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n(4) § 3 des Gesetzes ist weiterhin mit der Maßgabe        b) In Absatz 4 werden in Satz 3 nach der Bezeichnung\nanzuwenden, daß das Kündigungsverbot nach Absatz 5              ,,Nr. 1\" die Worte „oder Nr. 2\" eingefügt.\nlängstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 gilt.\nArtikel 2                                                    Artikel 4\nGleichstellungsklausel                                             Inkrafttreten\nSoweit in dem Gesetz über die Errichtung und das             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nVerfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes\nund der Unterhaltssicherungsverordnung\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Berechtigten festgesetzten Regelbedarfsätze maßgeb-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   lich sind, solange in diesem Gebiet die in § 2 Abs. 1\ngenannte Regelunterhalt-Verordnung nicht gilt.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Unterhaltsvorschußgesetzes                 5. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\n,,§ 12a\nDas Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979\n(BGBI. 1 S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des                            Übergangsvorschrift\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie              aus Anlaß des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\nfolgt geändert:                                                                      (BGBI. 1 S. 2322)\nKindern, die am 31. Dezember 1991 noch nicht das\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   sechste Lebensjahr vollendet haben und für die für\ndiesen Monat die Leistung nach der Unterhaltssiche-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          rungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBI. 1 Nr. 11 ·\naa) In Nummer 1 wird das Wort „sechste\" durch            . S. 129), geändert durch die Verordnung vom\ndas Wort „zwölfte\" ersetzt;                          31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1432), - die nach\nbb) in Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem                Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I des Eini-\nWort „dieser\" die Worte „oder ein Stiefeltern-       gungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4\nteil\" eingefügt.                                     Nr. 19 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:                           tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1220, 1244) fortgilt\n,,(2a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgeneh-        - gezahlt worden ist, wird diese Zahlung von der dafür\nmigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-             bisher zuständigen Stelle für die Monate Januar bis\nhalten, haben einen Anspruch nach diesem Gesetz            März 1992 als Vorschuß auf die nach diesem Gesetz\nnur, wenn sie nach §§ 51, 53 oder 54 des Auslän-           geschuldete Leistung weiter erbracht; dies gilt nur,\ndergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgescho-           soweit die Voraussetzungen, die nach den bisher ange-\nben werden können, frühestens jedoch für die Zeit         wendeten Vorschriften erfüllt sein mußten, weiter erfüllt\nnach einem gestatteten oder geduldeten ununter-           sind. Der Vorschuß wird der genannten Stelle von der\nbrochenen Aufenthalt von einem Jahr. Dem nach             nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle erstattet; das gilt\nSatz 1 erforderlichen Aufenthalt des Berechtigten         nicht, wenn das Kind für die genannte Zeit Anspruch\nsteht der Aufenthalt des Elternteils, bei dem der         auf Leistungen nach § 1 Satz 2 der Unterhaltssiche-\nBerechtigte lebt, gleich.\"                                rungsverordnung hat.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 2\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1\"            Änderung der Unterhaltssicherungsverordnung\neingefügt „und für Berechtigte, die das sechste           In § 1 der Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai\nLebensjahr vollendet haben, Nr. 2\".                   1988 (GBI. 1Nr. 11 S. 129), geändert durch die Verordnung\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Eltern-        vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1432), die nach\nteils\" die Worte „oder eines Stiefelternteils\" einge-  Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I des Eini-\nfügt.                                                  gungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 19\nder Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung\n3. In § 3 wird die Zahl „36\" durch die Zahl „ 72\" ersetzt.    mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1220, 1244) fortgilt, wird folgender\n4. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                Satz angefügt:\n,,§ 12                         „Diese Leistungen werden für Zeiten nach dem\n31. Dezember 1991 nur noch in Fällen gezahlt, in denen\nAnwendung im Beitrittsgebiet\ndie Anspruchsvoraussetzungen bereits für den Monat\nDieses Gesetz gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs-   Dezember 1991 erfüllt waren und kein Anspruch nach dem\nvertrages genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß die       Unterhaltsvorschußgesetz besteht, längstens bis zum\nvon der Landesregierung für das Wohnland des              31. Dezember 1992.\"","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                              2323\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nBekanntmachung des Unterhaltsvorschußgesetzes                                  Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Familie und Senioren kann den      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nWortlaut des Unterhaltsvorschußgesetzes in der vom        1. Januar 1992 in Kraft.\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im        (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 tritt am\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.                          1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}