{"id":"bgbl1-1991-67-3","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=44","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2312,"pdf_page":44,"num_pages":9,"content":["2312                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\n§ 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1418) wird wie folgt geändert:\n1. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n„Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen\nbeigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen\nunverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht\nwerden.\"\n2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                2313\nGesetz\nzur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet\nund zur Änderung von Gesetzen\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             (3) Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             desselben Grundstücks oder Gebäudes gestellt worden,\nist das Grundstück oder Gebäude auf denjenigen Antrag-\nsteller zu übertragen, der unter Abwägung aller Umstände\nArtikel 1                           das Grundstück oder Gebäude dringender benötigt als die\nanderen Antragsteller.\nGesetz\nzur Regelung von Vermögensfragen                        (4) Grundstücke oder Gebäude des Gesamthandsver-\nder Sozialversicherung im Beitrittsgebiet               mögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1\nAbs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung\nErster Abschnitt                        bis zum 31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich\nüberlassen worden sind, können diesem durch Bescheid\nRegelungsgegenstand                         übertragen werden.§ 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\n§ 1                            der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestands-\nkraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung\n(1) Das Vermögen nach Anlage I Kapitel VIII Sach-         über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom\ngebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertra- 21. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3147) findet keine Anwen-\nges (Gesamthandsvermögen) wird nach den folgenden           dung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise\nVorschriften aufgeteilt.                                    oder gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisa-\n(2) Zum Gesamthandsvermögen im Sinne des Absat-          tionen erfolgt.\nzes 1 gehört auch das Vermögen der Sozialversicherung           (5) Grundstücke oder Gebäude, die nicht in Anwendung\nWismut und des Gesundheitswesens Wismut, insbeson-          von Absatz 1 oder Absatz 4 zu übertragen sind, werden\ndere die Grundstücke und Gebäude, die am 30. Juni 1990      von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das\nin deren Eigentum standen und die nicht aufgrund besat-     Land übertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstück\nzungsrechtlicher Maßnahmen in das Eigentum der Sowje-       oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet.\ntischen Aktiengesellschaft Wismut gelangt sind. Diese\nGrundstücke und Gebäude sind nicht als der Sowjetisch-          (6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu treffen-\nDeutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnet     den Entscheidungen ist das Vermögenszuordnungsgesetz\nanzusehen.                                                  vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766, 784) entsprechend\nanzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.\nZweiter Abschnitt                       Zuständig ist der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt\nSozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende\nUnbewegliches Vermögen                       Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ntritt das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-\n§2                             buch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist dem\nPräsidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen\nEigentumsauftellung                      Geschäftsbereich das betroffene Grundstück oder\n(1) Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthands-         Gebäude sich ganz oder überwiegend befindet. Unbe-\nvermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozial-     schadet des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögenszuordnungs-\nversicherung oder den Verband der Sozialversicherungs-      gesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden Absät-\nträger zu übertragen, der die Eigentumsübertragung bean-    zen im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Sie\ntragt hat und der sie für die Erfüllung seiner gesetzlich   gilt vier Jahre nach ihrer Bekanntmachung als bekannt-\nvorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benötigt.       gegeben.\nIn dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt          (7) Für Streitigkeiten nach den vorstehenden Absätzen\nwerden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht be-       ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbar-\ndingt.                                                      keit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Trägern oder    im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.\nVerbänden bis zum 31. Januar 1992 bei der Überleitungs-\nanstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach                                   §3\nAblauf der Frist, daß ein Grundstück oder Gebäude zum                   Klärung der Eigentumsverhältnisse,\nGesamthandsvermögen gehört, sind die Gesamthänder                                Mitwirkungspflichten\nhiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in            der Überleitungsanstalt Sozialversicherung\ndiesem Fall drei Monate nach Zugang der Unterrichtung\nbei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen.      Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den\nDie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-          Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszu-\ngeschlossen.                                                schließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder","2314                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach§ 1              (6) Wird ein Grundstück oder Gebäude auf einen Träger\nAbs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse      der Sozialversicherung oder einen Verband der Sozialver-\nherbeizuführen.                                             sicherungsträger übertragen, so finden die §§ 994 bis 996\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zu einem\n§4                              anderen Träger der Sozialversicherung oder Verband der\nRechte früherer Eigentümer                    Sozialversicherungsträger keine Anwendung.\nGrundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2\nübertragen werden, unterliegen der Rückübertragung                                        §6\nnach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegen-                                 Erwerbspreis\nstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögens-\ngesetz waren. Das Investitionsgesetz ist anzuwenden.            Die Sozialversicherungsträger oder ihre Verbände\nhaben den Verkehrswert des erworbenen Grundstücks\noder Gebäudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991,\n§ 5                             ermittelt wird, unter Abzug der Grundpfandrechte auf ein\nVerwaltung und Nutzung                      Sonderkonto bei der Überleitungsanstalt Sozialversiche-\nrung als Erwerbspreis zu zahlen. Soweit der Eigen-\n(1) Die Antragsteller nach § 2 Abs. 2 haben die bean-     tumsübergang ein Grundstück oder Gebäude aus dem\ntragten Grundstücke und Gebäude vom Zeitpunkt der            Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft, ist der\nAntragstellung an zu verwalten und die Erhaltungs- und       Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Überleitungsanstalt\nBewirtschaftungskosten seit diesem Zeitpunkt zu überneh-     Sozialversicherung einzurichtendes Sonderkonto zu zah-\nmen. Sie erhalten die Nutzungen, die ab demselben Zeit-      len. Die Auslagen für die Ermittlung des Verkehrswertes\npunkt aus den in Satz 1 bezeichneten Grundstücken und        hat der Erwerber zu tragen.\nGebäuden gezogen werden. Wird der Antrag bestands-\nkräftig abgelehnt, geht die Verwaltung ab diesem Zeitpunkt\nauf das Land über, in dessen Gebiet sich das Grundstück\noder Gebäude ganz oder überwiegend befindet. Ist bei                              Dritter Abschnitt\nmehreren Antragstellern ein Antragsteller der Nutzer, so\ngeht die Verwaltung auf diesen über; anderenfalls hat die                       Bewegliche Sachen,\nÜberleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung                     Forderungen, Verbindlichkeiten\nsicherzustellen.\n§7\n(2) Bis zum Erlaß des Bescheides nach § 2 Abs. 4 hat\ndie Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung          Eigentumsübergang an beweglichen Sachen\nder Grundstücke und Gebäude, bezüglich derer sie die in         (1) Das Eigentum an beweglichen Sachen aus dem\n§ 2 Abs. 4 genannten Verpflichtungen eingegangen ist,        Gesamthandsvermögen und aus dem Vermögen des\nsicherzustellen.                                             Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 geht, soweit\n(3) Grundstücke oder Gebäude, für die kein Antrag nach    es sich nicht um Akten, Dateien oder Archive handelt, mit\n§ 2 Abs. 1 gestellt worden ist und auf die nicht § 2 Abs. 4  den Grundstücken oder Gebäuden, auf oder in denen sie\nAnwendung findet, hat das Land, in dessen Gebiet sich        sich gewöhnlich befinden, auf den neuen Eigentümer über.\ndas Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend            Ihr Wert ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes der\nbefindet, ab dem 1. Januar 1992 zu verwalten und die         Grundstücke oder Gebäude mit zu berücksichtigen. Akten,\nErhaltungs- und Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeit-     Dateien oder Archive gehen auf den Sozialversicherungs-\npunkt zu übernehmen. Das Land erhält die Nutzungen, die      träger über, soweit er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben\nab demselben Zeitpunkt aus den in Satz 1 bezeichneten        benötigt; im übrigen hat die Überleitungsanstalt Sozial-\nGrundstücken und Gebäuden gezogen werden. Die Über-          versicherung die Löschung der Daten sicherzustellen.\nleitungsanstalt Sozialversicherung hat jedem Land die ihr    § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.\nvorliegenden Angaben über diese Gebäude und Grund-              (2) Die Datenverarbeitungsanlagen aus dem Gesamt-\nstücke zu übermitteln.                                       handsvermögen, die sich in Leipzig befinden und für die\n(4) Die Befugnis zur Verwaltung nach Absatz 3 Satz 1      Rentenversicherung genutzt werden, gehen in das Eigen-\nschließt auch die Befugnis mit ein, an dem Grundstück        tum der Landesversicherungsanstalten Mecklenburg-Vor-\noder Gebäude Grundpfandrechte und andere beschränkt          pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu\ndingliche Rechte zu bestellen. Der Geschäftsführer der       gleichen Teilen über.\nÜberleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm\nzu ermächtigende Person erteilt dem Land auf Antrag                                      §8\neinen Bescheid über die Befugnis zur Verwaltung, der die                 Forderungen und sonstige Rechte\nnach § 28 der Grundbuchordnung erforderlichen Angaben\nenthalten muß. Das in diesem Bescheid bezeichnete Land          (1) Forderungen, die aufgrund einer öffentlich-recht-\nist zur Verfügung über das Grundstück befugt.                lichen Vorschrift entstanden sind, gehen auf den Sozial-\nversicherungsträger über, der für die Erbringung der ent-\n(5) Werden Grundstücke oder Gebäude, auf die § 3\nsprechenden Leistung zuständig ist.\nAnwendung findet, von einem Träger der Sozialversiche-\nrung oder einem Verband der Sozialversicherungsträger           (2) Für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge aus\ngenutzt, kann der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt    der Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist die Einzugsstelle\nSozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende        zuständig, die erstmals im Jahr 1991 gemäß § 28 i des\nPerson diesem das Grundstück oder Gebäude zur weite-         Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig geworden ist.\nren Nutzung zuweisen.                                        Soweit es sich um Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Juli","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                 2315\n1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zuständigen Kran-         Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf die\nkenkasse zwei Fünftel und dem zuständigen Rentenver-           Gesamthänder erfolgt durch die Spitzenverbände der\nsicherungsträger drei Fünftel des Beitrags zu.                 Sozialversicherungsträger des betroffenen Zweiges der\n(3) Zahlungen aufgrund des Pauschalabkommens zwi-           Sozialversicherung, die die Entscheidung unmittelbar nach\nschen der Staatlichen Versicherung der DDR und der             Erhalt des Erlöses zu treffen haben. Die Aufteilung soll\nVerwaltung der Sozialversicherung vom 22. Januar/               sich für den Bereich der Krankenversicherung nach dem\n3. Februar 1955 in der Fassung vom 5. Februar 1990 für         gewichteten Durchschnitt der Mitglieder für das Jahr 1991,\ndas Jahr 1990 sind an die Gesamthandsgemeinschaft auf         für den Bereich der Unfallversicherung nach Anlage 1\nderen Sonderkonto zu erbringen. Soweit Schadensfälle           Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c\nvon dem genannten Pauschalabkommen erfaßt worden                Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstaben aa bis dd des Einigungs-\nsind, treten an die Stelle von Forderungen auf Ersatz eines     vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\nSchadens, soweit zur Schadensbehebung nach dem                  des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\n1. Januar 1991 Sozialleistungen erbracht wurden oder zu        S. 885, 1212) und für den Bereich der Rentenversicherung\nerbringen sind, Ansprüche aus einer abzuschließenden            nach der Anzahl der Versicherten am 1. Januar 1991\nVereinbarung über die Pauschalierung dieser Ersatz-             richten.\nansprüche. Die zu zahlende Pauschalsumme wird gemäß                (2) Muß e.in Grundstück oder Gebäude, das auf einen\neiner Vereinbarung, die zwischen den Spitzenverbänden          Träger der Sozialversicherung oder einen Verband über-\nder Sozialversicherungsträger zu schließen ist, aufgeteilt.    tragen worden ist, herausgegeben werden, weil es im\n(4) Sonstige Rechte des Gesamthandsvermögens wer-           Eigentum eines Dritten steht oder Rückübertragungsan-\nden von dem Geschäftsführer der Überleitungsanstalt            sprüche eines Dritten bestehen, so haben die Spitzenver-\nSozialversicherung oder einer von ihm zu ermächtigenden        bände der Sozialversicherungsträger für die Gesamthän-\nPerson geltend gemacht. Zahlungen sind auf das Sonder-         der dem Träger oder Verband einen gemäß§ 6 gezahlten\nkonto für das Gesamthandsvermögen zu leisten.                  Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1\nzu erstatten.\n(5) Ansprüche, die sich aus dem Gebäude- oder Grund-\nstückseigentum des Gesundheitswesens Wismut er-\ngeben, sind von dem Geschäftsführer der Überleitungs-                                Fünfter Abschnitt\nanstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächti-\n. genden Person geltend zu machen. Daraus resultierende                               Vollmachtsregelung\nZahlungsbeträge sind dem Sonderkonto für das Immobi-\nliarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut zuzu-                                          § 11\nführen.\nVertretungsbefugnis\n(6) Für die Feststellung im Streitverfahren gilt § 2 Abs. 6\nund 7 entsprechend.                                                (1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozial-\nversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person\nsind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststel-\n§9\nlung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berech-\nVerbindlichkeiten                         tigt, die Eigentümer des Gesamthandsvermögens oder\ndes Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne\n(1) Für Verbindlichkeiten, die zu dem in Anlage I Kapi-\ndes § 1 zu vertreten, soweit sie\ntel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des\nEinigungsvertrages bezeichneten Vermögen gehören, haf-         1. die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen\nten die Sozialversicherungsträger als Gesamtschuldner.               Handlungen vornimmt,\nSie können nur gegenüber der Überleitungsanstalt Sozial-       2. im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Sozial-\nversicherung geltend gemacht werden, die sie aus dem                 versicherungsträger Verträge über das Vermögen\nSonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu erfüllen                 abschließt oder\nhat.\n3. notwendige Verfügungen über Einnahmen und beweg- ·\n(2) Der Überleitungsanstalt Sozialversicherung sind von          liches Eigentum vornimmt.\nden Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger für\ndie Gesamthänder die Mittel, die zur Erfüllung von Ver-             (2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt\nbindlichkeiten des Gesamthandsvermögens zu erbringen           Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\noder erbracht worden sind, entsprechend ihrem Anteil am         abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die Ver-\nGesamthandsvermögen zur Verfügung zu stellen. Ent-              träge im Benehmen mit den Spitzenverbänden abge-\nsprechendes gilt für die Verbindlichkeiten des Gesund-          schlossen worden sind.\nheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 für die Länder\nSachsen und Thüringen.\nSechster Abschnitt\nAltvermögen\nVierter Abschnitt                                       der Sozialversicherungsträger\nAnteile am Gesamthandsvermögen\n§ 12\n§ 10                                        Feststellung des Eigentumsübergangs\n(1) Der Erlös aus dem Gesamthandsvermögen steht                 (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbe-\njedem der drei Zweige der Sozialversicherung zu einem           wegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachge-","2316                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages                                 Artikel 2\nerhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.\nÄnderung\n(2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der                    des KOV-Anpassungsgesetzes 1991\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des\nEinigungsvertrages\nDas KOV-Anpassungsgesetz 1991 vom 21. Juni 1991\n1. ist die lnnungskrankenkasse, in deren Bezirk ein            (BGBI. 1 S. 1310) wird wie folgt geändert:\nGrundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das\nam 8. Mai 1945 eine lnnungskrankenkasse als Eigen-        „Artikel 7 Nr. 1 und 3 bis 5 gilt bis zum 31. Dezember 1993\ntümerin im Grundbuch eingetragen war;                     mit der Maßgabe fort, daß zu den in Artikel 7 Nr. 1\n2. sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grund-      genannten Ausweisen auch Streckenverzeichnisse gemäß\nstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am       § 7 Abs. 2 der Ausweisverordnung Schwerbehinderten-\n8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentümerin        gesetz auszuhändigen sind.\"\noder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war,\nund die landwirtschaftliche Krankenkasse Berlin für die\nArtikel 3\ngenannten Grundstücke zu gleichen Teilen;\n3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mit-            Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichs-\nversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das          Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nVermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder     (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nnicht mehr zu ermitteln, fallen ihre Anteile den Rechts-  Gesetzes vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2142), wird\nnachfolgern der übrigen Mitglieder zu gleichen Teilen     wie folgt geändert:\nzu.\n(1) In § 192 Abs. 2 wird das Wort „neununddreißig\"\n(3) Ein Grundstück oder Gebäude, für das am 8. Mai\ndurch das Wort „einundfünfzig\" ersetzt.\n1945 eine Landesversicherungsanstalt - Abteilung Kran-\nkenversicherung - als Eigentümerin im Grundbuch einge-\n(2) In § 195 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort\ntragen war oder für das sich deren Eigentum auf sonstige\n,,fünf\" durch das Wort „sieben\" ersetzt.\nWeise nachweisen läßt, wird Eigentum des Landes, in dem\ndas Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend\n(3) § 249c Abs. 26 wird gestrichen.\nbelegen ist. Wenn der örtlich zuständige Medizinische\nDienst das Grundstück oder Gebäude zu seiner Aufgaben-\nerfüllung· benötigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich                               Artikel 4\nzu übertragen.\nInkrafttreten\nSiebter Abschnitt                           (1) Artikel 1 tritt mit Ausnahme der § 8 Abs. 1 und 2 und\n§ 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 8\nSchlußvorschriften                       Abs. 1 und 2 und § 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nin Kraft.\n§ 13                                (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nAuflösung der Sonderkonten\n(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft.\n(1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einzie-\nhung der Forderungen ist das Sonderkonto für das\nGesamthandsvermögen aufzulösen, indem der Saldo zu\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\njeweils einem Drittel auf die drei Zweige der Sozialver-\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nsicherung aufgeteilt wird. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.\n(2) Der Saldo aus dem Sonderkonto für das Immobiliar-\nvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut ist auf die              Bonn, den 20. Dezember 1991\nLänder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu glei-\nchen Teilen zu übertragen.                                                       Der Bundespräsident\nWeizsäcker\n§ 14\nDer Bundeskanzler\nNachfolge                                                  Dr. Helmut Kohl\nBefugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte\nAufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und                            Der Bundesminister\nderen Gesclläftsführers gehen auf den Präsidenten des                     für Arbeit und· Sozialordnung\nBundesversicherungsamtes über.                                                          Norbert Blüm","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                             2317\nGesetz\nzur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        ursächlichem Zusammenhang mit den\nKriegsereignissen außerhalb des Gel-\ntungsbereiches dieser Verordnung befun-\nArtikel 1                                         den hat und aus der er seit dem 1. Januar\nAufhebung des Heimkehrergesetzes                                 1948 entlassen worden ist, wenn er inner-\n(84-1)                                          halb von zwei Monaten nach der Entlas-\nsung im Geltungsbereich dieser Verord-\n§ 1                                            nung ständigen Aufenthalt genommen\nEs treten außer Kraft:                                                    hat, wobei in die Frist von zwei Monaten\nZeiten einer unverschuldeten Verzögerung\n1. das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt                          der Rückkehr nicht eingerechnet werden,\".\nTeil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage 1            bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:\nKapitel VI II Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 5 des Eini-              „5. die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung                         Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes, in\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                        dem sich .der Beamte als deutscher\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1038),                                            Staats- oder Volkszugehöriger insgesamt\n2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über                         länger als drei Monate befunden hat,\nHilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundes-                          wenn er innerhalb von sechs Monaten\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1-1, veröf-                   nach der Entlassung seinen Wohnsitz\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                  oder ständigen Aufenthalt im Geltungs-\ndie Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBI. 1S. 498).                     bereich dieser Verordnung genommen hat\noder nimmt oder in den Geltungsbereich\ndieser Verordnung zurückgekehrt ist oder\n§2\nzurückkehrt, wobei in die Frist von sechs\n§ 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ist in der bis zum                      Monaten Zeiten einer unverschuldeten\n28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden                        Verzögerung der Aufenthaltsnahme oder\nauf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem 29. Dezember                       Rückkehr nicht eingerechnet werden.\"\n1991 nach diesen Vorschriften Zeiten der Kriegsgefangen-            cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nschaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder\nBetriebszugehörigkeit angerechnet worden sind.                          ,,§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist\nsinngemäß anzuwenden.\"\n§3                                b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „wenn Erzie-\nhungsurlaub gewährt wurde\" durch die Worte „für\n§ 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt\nZeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nAbs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\" ersetzt.\nHilfsmaßnahmen für Heimkehrer sind in der bis zum\n28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der\nförderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwen-           2. Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nden, wenn ein Berechtigter vor dem 29. Dezember 1991 in         Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1\ndie Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Lei-          S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\nstungen beantragt hat.                                          tel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungs-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nArtikel 2                            (BGBI. 1990 II S. 885, 918), wird wie folgt geändert:\nÄnderung von Vorschriften                      a) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen.\n1. § 3 der Verordnung über die Gewährung von Jubi-            b) § 90 b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-               „Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein\ndes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen\n13. März 1990 (BGBI. 1S. 487) wird wie folgt geändert:        Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund\neiner Krankenversicherung nach § 155 des Arbeits-\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                        förderungsgesetzes, wenn festgestellt wurde: daß\n„4. die Zeiten einer Internierung, in der sich        ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeits-\nder Beamte als Deutscher wegen seiner            losenhilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges\nVolks- und Staatsangehörigkeit oder in           arbeitsunfähig war.\"","2318                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-             g) Dem § 25a werden folgende Absätze 4 bis 6\nmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512),                       angefügt:\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-                    ,,(4) § 9 und in Verbindung damit § 7 Abs. 3\nbiet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom                des Heimkehrergesetzes sind in der bis zum\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                     28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                      anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor\nS. 885, 919), wird wie folgt geändert:                              dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften\na) § 9 wird gestrichen.                                             Zeiten des Gewahrsams als Zeiten der Berufs-\noder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden\nb) § 9a Abs. 4 erhält folgende Fassung:                             sind.\n,,(4) Leistungen nach § 7 des Rehabilitierungs-                   (5) § 9 und in Verbindung damit § 10 des Heim-\ngesetzes vom 6. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60                   kehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Ver-\nS. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung             ordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nvom 18. September 1990 in Verbindung mit Arti-                  Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundes-\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                       gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1,\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1239) fortgilt, sowie Leistun-           veröffentlichten bereinigten Fassung sind in der bis\ngen auf Grund von § 16 a des Gesetzes über die                  zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen                     zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaß-\nvom 8. März 1971 (BGBI. 1 S. 157), das zuletzt                   nahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter\ndurch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II            vor dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaß-\nNr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990                nahme eingetreten ist und erstmals Leistungen\nin Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                    beantragt hat.\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 957)                      (6) § 1O Abs. 2 und 3 und § 13 finden in der bis\ngeändert worden ist, sind auf die nach diesem                    zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung in den\nGesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen                       in Absatz 4 und 5 genannten Fällen weiterhin\nanzurechnen.\"                                                    Anwendung.\"\nc) § 10 wird wie folgt geändert:                                h) § 26 wird gestrichen.\naa) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 ge-\nstrichen.                                         4. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gleichstellung von\nPersonen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes vom\nbb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n1. August 1962 (BGBI. 1 S. 545), die durch Anlage 1\n„Verwaltungsbehörden\" der Beistrich sowie\nKapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Eini-\ndie Worte „von den Dienststellen der Bundes-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nanstalt für Arbeit oder den Trägern der Sozial-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nversicherung\" gestrichen.\n(BGBI. 1990 II S. 885, 919) geändert worden ist, erhält\ncc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten               folgende Fassung:\n„vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit           .,(3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 11 bis 13\nsind\" die Worte „je nach Art des Anspruchs\"          und 18 des Häftlingshilfegesetzes sind sinngemäß\nsowie nach dem Wort „Kriegsopferversor-              anzuwenden.\"\ngung\" die Worte „oder für Angelegenheiten\nder Bundesanstalt für Arbeit oder für Angele-\ngenheiten der Sozialversicherung\" gestrichen.     5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesentschädi-\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nd) § 13 erhält folgende Fassung:                                Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-\n,.,§ 13                          zes vom 28. Juni 1990 {BGB!. 1 S. 1221) geändert\nDer Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen         worden ist, wird gestrichen.\nnach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen\nUmfange wie die Aufwendungen für Leistungen,\n6. § 20 Satz 1 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe b des Rechts-\ndie unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt\npflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBI. 1\nwerden, die in diesem Gesetz für entsprechend\nS. 2065), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Geset-\nanwendbar erklärt sind.\"\nzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. t S. 2847) ge-\nändert worden ist, wird gestrichen.\ne) § 14 wird gestrichen.\nf) § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                      7. In§ 58 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für\n,,(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können           Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\naus dem Stammvermögen für das Jahr 1985 ins-                Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinig-\ngesamt 3 000 000 Deutsche Mark, für die Jahre               ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 21 des\n1986 bis 1988 jährlich bis zu 3 500 000 Deutsche            Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847)\nMark, für die Jahre 1989 bis 1991 jährlich bis zu           geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilpro-\n3 000 000 Deutsche Mark und vom Jahre 1992 an               zeßordnung\" das Komma durch das Wort „und\"\njährlich bis zu 6 000 000 Deutsche Mark entnom-             ersetzt und die Worte „und § 26 des Heimkehrer-\nmen werden.\"                                                gesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                            2319\nin der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951                        „und\" durch das Wort „sowie\" ersetzt, sowie\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 875) und vom 17. August 1953                     die Worte „und von Heimkehrern\" gestrichen.\n(BundesgesetzbL I S. 931 )\" gestrichen.                          bb) Absatz 2 wird gestrichen.\n8. In § 8 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und\nÜberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des         14. § 5 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum\ngewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundes-                Ersten Überleitungsgesetz in der ·im Bundesgesetz-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-3-4, ver-        blatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3-1, veröffent-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch         lichten bereinigten Fassung wird gestrichen.\n§ 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1\nS. 2294) geändert worden ist, werden der Punktstrich    15. Nummer 14 der Anlage 4 zu dem Dritten Überleitungs-\ndurch einen Punkt ersetzt und die Worte „dies gilt          gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\njedoch nicht für Heimkehrer im Sinne des § 1 des            rungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten\nGesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom              Fassung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sach-\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 221) in der Fas-        gebiet B Abschnitt II Nr. 42 des Einigungsvertrages\nsung des Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-             vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\ngesetzblatt I S. 875)\" gestrichen.                          Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11\nS. 885, 991) und durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n9. § 164 Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung vom             vom 25. September 1990 (BGB!. 1 S. 2106) geändert\n7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch       worden ist, wird gestrichen.\nArtikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1\nS„ 1349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n16. § 230 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\na) In Nummer 1 wird vor dem Wort „oder\" das Wort            der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\n,,sind\" eingefügt.                                      S. 1909), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nb) Nummer 2 wird gestrichen .                               vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor den Worten\n,,als Heimkehrer\" die Worte „vor dem 28. Dezem-\n10. § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes in der\nber 1991\" eingefügt.\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986\n(BGBI. 1 S. 879), das zuletzt durch Artikel 11 des          b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „in\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809)                 ihrer Person\" die Worte „vor dem 28. Dezember\ngeändert worden ist, wird gestrichen.                            1991\" eingefügt.\n11. § 23 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der im       17. § 19 Abs. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung über Aus-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,         gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt           in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni\ndurch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976               1977 (BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch Artikel 1 der\n(BGBI. 1 S. 3574; 1977 1 S. 650) geändert worden ist,       Verordnung vom 24. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 201)\nwird wie folgt geändert:                                    geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\na) Das Komma vor dem Wort „Evakuierten\" wird                „5. Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich der\ndurch das Wort „oder\" ersetzt.                                Ausbildungsbeihilfen nach Artikel 1 § 3 des\nb) Die Worte „oder Heimkehrer\" werden gestrichen.                 Gesetzes über die Aufhebung des Heimkehrer-\ngesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften\nvom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) und\n12. In § 10 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung\n§ 25 a Abs. 4 bis 6 des Häftlingshilfegesetzes,\".\nder Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1\nS. 1205), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Geset-\nzes vom 16. Januar 1991 (BGB!. 1 S. 47) und durch       18. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1           Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer\nS. 1310) geändert worden ist, wird Nummer 5 ge-             Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren\nstrichen.                                                   Vermögen vom 17. März 1965 (BGBI. 1 S. 79), das\nzuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni\n13.. Das Erste Überleitungsgesetz in der im Bundesge-            1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert worden ist, wird ge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffent-     strichen.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 8.. Juni 1977 (BGBI. 1       19. In§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Repara-\nS. 801 ), wird wie folgt geändert                           tionsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBI. 1\na) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wort.e „sowie             S. 105), das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sachge-\nHeimkehrer\" gestrichen.                                 biet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nb) § 11 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBL 1990 II\naa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort             S. 885, 965) geändert worden ist, werden vor den\n,,Berlin\" das Komma durch das Wort „und\"           Worten „als Heimkehrer\" die Worte „vor dem\nund nach dem Wort „Ausländern\" das Wort            28. Dezember 1991 \" eingefügt.","2320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n20. In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von       24. Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom\nAnsprüchen aus Lebens- und Rentenversicherung in            18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261; 1990 1 S. 1337),\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964             das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1990\n(BGBI. 1 S. 433, 806) werden nach dem Wort „unbe-           (BGBI. 1 S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt\nrührt\" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die          geändert:\nWorte „jedoch können Heimkehrer im Sinne des\nIn§ 245 Abs. 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialge-\nHeimkehrergesetzes noch innerhalb von sechs Mona-\nsetzbuch wird der Klammerzusatz ,,§ 1 Abs. 3 Heim-\nten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß\nkehrergesetz\" durch das Zitat ,,§ 250 Abs. 1 Nr. 2\"\nder Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Ver-\nersetzt.\nsicherungsverordnung wieder in Kraft gesetzt wird.\"\ngestrichen.\n21. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Reichsnährstands-                                  Artikel 3\nAbwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nTeil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das durch das Gesetz vom             Die auf Artikel 2 Nr. 1, 4 und 17 beruhenden Teile der\n28. August 1964 (BGBI. 1S. 709) geändert worden ist,    dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nwird gestrichen .                                       der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\nverordnungen geändert werden.\n22.. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Kriegsgefangenenentschä-\ndigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 506), das\nzuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. De-\nzember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert worden ist,                                 Artikel 4\nwird gestrichen.                                                                 Inkrafttreten\n23. Artikel .13 des Gesundheits-Reformgesetzes vom             Artikel 1 tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft, soweit er § 1\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das durch          des in Artikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes betrifft. Im\nArtikel 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988      übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in\n(BGBI. 1S. 2606) geändert worden ist, wird gestrichen.  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}