{"id":"bgbl1-1991-67-21","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=78","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=78","order":21,"title":"Verordnung über die pauschale Erstattung der Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Übernahme der Versorgungslast für frühere Beamte und vergleichbare Personengruppen im Beitrittsgebiet (Versorgungslast-Erstattungsverordnung)","law_date":"1991-12-19T00:00:00Z","page":2346,"pdf_page":78,"num_pages":3,"content":["2346                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber die pauschale Erstattung der Aufwendungen\nder Träger der Rentenversicherung aufgrund der Übernahme der Versorgungslast\nfür frühere Beamte und vergleichbare Personengruppen im Beitrittsgebiet\n(Versorgungslast-Erstattungsverordnung)\nVom 19. Dezember 1991\nAuf Grund des § 292a des sechsten Buches Sozial-                   dd) §§ 18, 19, 22 und 23 des Fremdrenten- und\ngesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli                  Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\n1991 (BGBI. 1S. 1606) eingefügt worden ist, verordnet der             im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Aus-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einver-                nahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem                     genannten Gebietes vom vergangenen Kalender-\nBundesminister der Finanzen:                                         jahr zum vorvergangenen Kalenderjahr ohne\nBerücksichtigung von Rentenanpassungen verän-\n§ 1                                     dert haben und\nGrundsätze\nb) die Aufwendungen der Träger der Rentenversiche-\n(1) Der Bund erstattet den Trägern der gesetzlichen               rung aufgrund der Anpassung der Renten im Bei-\nRentenversicherung bei Renten, die nach den Vorschriften             trittsgebiet entsprechend der Veränderung des\ndes Beitrittsgebietes berechnet worden sind, die Aufwen-             aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum\ndungen für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei              verändern,\nRenten, die nach den Vorschriften des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch berechnet werden, eine Nachversiche-         2. zu einem Drittel in dem Verhältnis, in dem sich\nrung als durchgeführt gilt. Die Erstattung erfolgt durch          a) die Aufwendungen des Bundes für die Versorgung\nZahlung pauschaler Erstattungsbeträge.                               nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-\n(2) Für das erste Halbjahr 1992 wird der in § 2 genannte          nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-\npauschale Erstattungsbetrag festgesetzt.                             lenden Personen vom vergangenen Kalenderjahr\nzum vorvergangenen Kalenderjahr ohne Berück-\n(3) Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstat-               sichtigung von Versorgungsanpassungen verändert\ntungsbeträge nach Maßgabe des § 3 vom Bundesver-                     haben und\nsicherungsamt festgesetzt.\nb) die Aufwendungen der Träger der Rentenversiche-\nrung aufgrund der Anpassung der Renten im Bei-\n§2                                      trittsgebiet entsprechend der Veränderung des\nPauschaler Erstattungsbetrag                           aktuellen Rentenwerts (Ost) im Erstattungszeitraum\nfür das erste Halbjahr 1992                           verändern.\nDer pauschale Erstattungsbetrag beträgt für das erste      Rentenanpassungen und Versorgungsanpassungen, die\nHalbjahr 1992 98 Millionen DM.                                sich nicht auf das gesamte Kalenderjahr beziehen, sind im\nRahmen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-\n§3                               stabe a anteilig auf das gesamte Kalenderjahr umzulegen.\nJede Veränderung ist nur einmal 7U berücksichtigen; das\nPauschale Erstattungsbeträge                    hierauf beruhende Ergebnis ist Grundlage der weiteren\nfür die Folgezeit                       ~ortschreibung.\n(1) In der Folgezeit verändert sich der pauschale Erstat-\ntungsbetrag halbjährlich                                         (2) Das Bundesversicherungsamt nimmt die Fortschrei-\nbung nach Absatz 1 vor und setzt die pauschalen Erstat-\n1. zu zwei Dritteln in dem Verhältnis, in dem sich            tungsbeträge für die Folgezeit fest. Die Festsetzung erfolgt\na) die Erstattungsaufwendungen des Bundes für             aufgrund der Veränderungen, die ihm\nNachversicherungen nach                                1. bei der Festsetzung für das erste Halbjahr eines Kalen-\naa) § 72 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-            derjahres bis zum 28. oder 29. Februar des Jahres,\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge-   2. bei der Festsetzung für das zweite Halbjahr eines\nsetzes fallenden Personen,                            Kalenderjahres bis zum 31. August des Jahres\nbb) § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes,        bekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später\ncc) §§ 20, 23 und 23a des Gesetzes zur Regelung       bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstat-\nder Verbindlichkeiten nationalsozialistischer     tungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichti-\nEinrichtungen und der Rechtsverhältnisse an       gen. Das Bundesversicherungsamt kann die pauschalen\nderen Vermögen,                                   Erstattungsbeträge auf volle 1 000 DM aufrunden.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                            2347\n§4                             der Arbeiter und der Angestellten sowie die knappschaft-\nFälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge          liche Rentenversicherung im Jahre 1990 Erstattungszah-\nlungen aus den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a\n(1) Die pauschalen Erstattungsbeträge für das jeweilige  genannten Nachversicherungen erhalten haben. Die auf\nHalbjahr sind jeweils zu den Postzahlterminen der Renten    die Rentenversicherung der Arbeiter entfallenden Teilbe-\nfür die Monate April und Oktober fällig.                    träge werden auf die einzelnen Versicherungsträger nach\ndem Verhältnis der Beitragseinnahmen im vergangenen\n(2) Das Bundesversicherungsamt regelt den Zahlungs-      Kalenderjahr aufgeteilt.\nweg.\n§5                                 (2) Das Bundesversicherungsamt führt die Aufteilung\ndurch.\nAufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge\n(1) Die Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge                                  §6\nauf die Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-\nInkrafttreten\nstellten sowie die knappschaftliche Rentenversicherung\nerfolgt in dem Verhältnis, in dem die Rentenversicherung       Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Brom","2348                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\n. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208·0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 ,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 14,20 DM (12,80 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,20 DM.                                             Bundesanzeiger Verlagsges-m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                      Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 490. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 30. November 1991,\nist im Bundesanzeiger Nr. 235 vom 19. Dezember 1991 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 235 vom 19. Dezember 1991\nkann zum Preis von 6,30 DM (4,30 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 399-509 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden ."]}