{"id":"bgbl1-1991-67-19","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=69","order":19,"title":"Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung - UDSV)","law_date":"1991-12-18T00:00:00Z","page":2337,"pdf_page":69,"num_pages":7,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                2337\nVerordnung\nüber den Datenschutz für Unternehmen,\ndie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen\n(Teledienstunternehmen-Datenschutzverordnung - UDSV)\nVom 18. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 14a Abs. 2 des Gesetzes über Fern-            nikationsnetze und von Bildschirmtextvermittlungsstel-\nmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom              len oder gleichartigen technischen Vermittlungseinrich-\n3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455) verordnet die Bundesregie-       tungen individuell abgerufen und typischerweise auf\nrung:                                                           dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu\ngehört nicht die Bewegtbildübertragung;\n§ 1                            5. Kundenkarten\nZweck und Anwendungsbereich der Verordnung                   Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindun-\n(1) Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezo-         gen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nach-\ngener Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten für             träglich abgerechnet werden können;\nUnternehmen, die nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über          6. Unternehmen\nFernmeldeanlagen oder auf Grund einer Verleihung nach\n§ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen Telekommuni-             jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft\nkationsdienstleistungen erbringen. Einzelangaben über           oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts\nVerhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristi-        sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts\nschen Person, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen,           mit Ausnahme der Deutschen Bundespost TELEKOM,\nstehen den personenbezogenen Daten dieser Verordnung            die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmel-\ngleich.                                                         deanlagen eine Fernmeldeanlage betreibt und damit\nT elekommunikationsdienstleistungen anbietet oder\n(2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft,         erbringt;\ngelten die §§ 1 bis 11, 31 bis 35 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 und 2,\nAbs. 4 bis 7, §§ 36 bis 39, 43 und 44 des Bundesdaten-      7. Diensteanbieter,\nschutzgesetzes.                                                 wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit einem\nUnternehmen (Nummer 6) in eigenem Namen und auf\n§2                                 eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistun-\nBegriffsbestimmungen                         gen anbietet.\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                        §3\n1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr                                 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung\nzu Telekommunikationszwecken\na) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekom-\nmunikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit einem       (1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten\nUnternehmen (Nummer 6),                             der am Fernmeldeverkehr Beteiligten zu Telekommunika-\nb) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 7),         tionszwecken nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit\ndiese Verordnung es erlaubt oder der Beteiligte nach den\nc) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Per-      Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt\nson, die von einem Unternehmen oder einem           hat.\nDiensteanbieter angebotene Telekommunikations-\ndienstleistungen nutzt;                                (2) Die Erbringung von Telekommunikationsdienstlei-\nstungen darf nicht von der Angabe personenbezogener\n2. Telekommunikationsdienstleistungen                       Daten abhängig gemacht werden, die für die Erbringung\nDienstleistungen, die zur Übermittlung von Informatio-  dieser Dienstleistung nicht erforderlich sind; entsprechen-\nnen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für     des gilt für die Einwilligung des Beteiligten in die Verarbei-\nden öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts-      tung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforder-\nmäßig angeboten werden;                                 lich sind auch Angaben, die mit einer Telekommunika-\ntionsdienstleistung in sachlichem Zusammenhang stehen\n3. Sprachkommunikationsdienste                              und deren Erhebung der im Fernmeldeverkehr gebotenen\nDienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung  Sorgfalt entspricht.\nvon Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die          (3) Darüber hinaus darf das Unternehmen für Telekom-\nfür den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäfts-  munikationszwecke erhobene Daten für andere Zwecke\nmäßig angeboten werden;                                 nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine andere Rechtsvor-\n4. Bildschirmtexte                                          schrift eine solche Verwendung für diese Daten ausdrück-\nlich vorsieht.\nfür jedermann als Teilnehmer und als Anbieter zur\ninhaltlichen Nutzung bestimmte Informations- und        · (4) Das Unternehmen hat die Beteiligten in angemesse-\nKommunikationssysteme, bei denen Informationen und      ner Weise über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nandere Dienste für alle Teilnehmer od~r Teilnehmer-     personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Aus-\ngruppen und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf   kunftsrecht nach den Vorschriften des Bundesdaten-\ngespeichert, unter Benutzung öffentlicher Telekommu-    schutzgesetzes bleibt davon unberührt.","2338                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Bestehen bei einzelnen Telekommunikationsdienst-     2. Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung nach\nleistungen besondere Gefährdungen der Netzsicherheit            Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon\ndurch unbefugte Eingriffe Dritter, hat das Unternehmen           abhängen, die übermittelten Datenmengen,\nseine Kunden hierüber zu unterrichten.\n3. die vom Kunden in Anspruch genommene Telekommu-\nnikationsdienstleistung,\n§4                             4. die Endpunkte von festgeschalteten Verbindungen\nsowie deren Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.\nVertragsverhältnisse\n(2) Die gespeicherten Verbindungsdaten dürfen über\n(1) Das Unternehmen darf personenbezogene Daten\ndas Ende der Verbindung hinaus genutzt werden, soweit\neines am Fernmeldeverkehr Beteiligten erheben, verarbei-\nsie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für andere\nten und nutzen, soweit die Daten für die Begründung und\ndurch diese Verordnung erlaubte Zwecke erforderlich sind.\nÄnderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über Tele-\nIm übrigen sind Verbindungsdaten mit Ende der Verbin-\nkommunikationsdienstleistungen einschließlich dessen\ndung zu löschen.\ninhaltlicher Ausgestaltung erforderlich sind (Bestands-\ndaten). Bedient sich das Unternehmen eines Dienstean-\nbieters(§ 2 Nr. 7), darf es Bestandsdaten des Kunden des                                  §6\nDiensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit\nEntgeltermittlung und Entgeltabrechnung\ndies zur Erfüllung des Vertrages zwischen dem Unterneh-\nmen und dem Diensteanbieter erforderlich ist. Eine Über-        (1) Das Unternehmen darf zum Zweck der ordnungs-\nmittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit diese  gemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für\nVerordnung es nicht zuläßt, nur mit Einwilligung des am     Telekommunikationsdienstleistungen und zum Nachweis\nFernmeldeverkehr Beteiligten.                              der Richtigkeit derselben folgende personenbezogene\nDaten nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5 bis 1O\n(2) Das Unternehmen darf die Bestandsdaten seiner\nerheben und verarbeiten:\nKunden (§ 2 Nr. 1 Buchstabe a) und der Kunden seiner\nDiensteanbieter verarbeiten und nutzen, soweit dies für      1. die Verbindungsdaten (§ 5 Abs. 1),\nZwecke der Beratung der Kunden, der Werbung, der\n2. die Anschrift des Kunden oder Rechnungsempfängers,\nMarktforschung und zur bedarfsgerechten Gestaltung sei-\ndie Art des Anschlusses, die Zahl der im Abrechnungs-\nner Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist\nzeitraum einer planmäßigen Entgeltrechnung insge-\nund der Kunde nicht widersprochen hat. Das Unternehmen\nsamt aufgekommenen Entgelteinheiten, die übermittel-\nhat seine Kunden auf das Widerspruchsrecht im Zusam-\nten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende Ent-\nmenhang mit der Unterrichtung nach § 3 Abs. 4 Satz 1\ngelt,\nhinzuweisen.\n3. sonstige für die Entgeltabrechnung erhebliche Um-\n(3) Endet das Vertragsverhältnis, sind die Bestands-         stände wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Mahnung\ndaten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalen-         und Leistungsverweigerung durch das Unternehmen.\nderjahres zu löschen. Die Löschung darf unterbleiben,\nwenn gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von          (2) Nach Beendigung der Verbindung werden aus den\nAnsprüchen eine längere Speicherung erfordern. Die          Verbindungsdaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich\nLöschung darf ferner längstens bis zu einem Zeitraum von    die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten\nzwei Jahren unterbleiben, soweit und solange eine           ermittelt. Spätestens mit Versendung der Entgeltrechnung\nBeschwerdebearbeitung oder sonstige Gründe einer            werden die Verbindungsdaten\nordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses\n1. in Sprachkommunikationsdiensten nach Wahl des ent-\ndies erfordern.\ngeltpflichtigen Kunden\n(4) Das Unternehmen kann im Zusammenhang mit der             a) vollständig gelöscht oder\nBegründung und der Änderung des Vertragsverhältnisses\nsowie der Erbringung von Dienstleistungen die Vorlage            b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten\neines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur                  ,drei Ziffern gespeichert oder\nÜberprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist.             c) vollständig gespeichert, wenn ein Einzelentgelt-\nDabei dürfen andere als nach Absatz 1 zulässige Daten                nachweis nach Absatz 9 beantragt wurde,\nnicht erhoben werden.\n2. in allen anderen Telekommunikationsdiensten vollstän-\ndig gespeichert.\n§5                                (3) Alle nach Maßgabe des Absatzes 2 noch gespeicher-\nTelekommunikationsverbindungen                  ten Verbindungsdaten werden achtzig Tage nach Versen-\ndung der Entgeltrechnung gelöscht. Bei festgeschalteten\n(1) Das Unternehmen darf folgende personenbezogene       Verbindungen ist der Zeitpunkt der Rechnung maßgebend.\nDaten zur Bereitstellung von Telekommunikationsdienst-\nleistungen (Verbindungsdaten) erheben und verarbeiten,         (4) Sind die Daten auf Verlangen des Kunden nach\nsoweit dies erforderlich ist:                               Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b gelöscht oder\nverkürzt worden, ist das Unternehmen insoweit von der\n1. die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und des        Pflicht zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die\nangerufenen Anschlusses, personenbezogene Berech-      Richtigkeit der Entgeltrechnung frei.\ntigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten\nauch die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen            (5) mit Ausnahme von Anschlüssen, bei denen der\nauch die Standortkennung,                              Kunde zur Übernahme der Entgelte für eine bei seinem","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                  2339\nAnschluß ankommende Telekommunikationsverbindung                deutlicher Hinweis auf die vorgesehene Mitteilung der\nverpflichtet ist, dürfen die Verbindungsdaten nicht nach        gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein muß.\nRufnummern angerufener Anschlüsse ausgewertet wer-\nden. Die §§ 7 und 8 bleiben hiervon unberührt.                                               §7\n(6) Das Unternehmen darf einem Diensteanbieter, des-                          Störungen und Mißbrauch\nsen Kunde eingewilligt hat, zur Entgeltermittlung und Ent-               von Telekommunikationseinrichtungen\ngeltabrechnung die Verbindungsdaten (Absatz 1 Nr. 1)                   und Telekommunikationsdienstleistungen\nübermitteln, wenn es im Vertrag mit dem Diensteanbieter\ndie Wahrung des Fernmeldegeheimnisses und die Vor-                 (1) Das Unternehmen darf, soweit es im Einzelfall erfor-\nschriften dieser Verordnung insgesamt zum Bestandteil           derlich ist, zur\ndes Vertrages gemacht hat. Das Unternehmen ist für die          1. Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störun-\nvertragsgemäße Einhaltung der Vorschriften dieser Ver-              gen und Fehlern der Fernmeldeanlagen die Bestands-\nordnung durch den Diensteanbieter gegenüber den                     daten (§ 4) und Verbindungsdaten (§ 5) der Kunden\nzuständigen Datenschutzkontrollbehörden verantwortlich.             und Beteiligten erheben, verarbeiten und nutzen;\n(7) Hat das Unternehmen mit einem Dritten einen Ver-          2. Aufdeckung des strafbaren Mißbrauchs von Fern-\ntrag über den Entgelteinzug geschlossen und entspre-                 meldeanlagen und der mißbräuchlichen Inanspruch-\nchend Absatz 6 die Vorschriften dieser Verordnung zum                nahme von Telekommunikationsdienstleistungen Ver-\nBestandteil des Vertrages gemacht, so darf es die in                 bindungsdaten(§ 5) erheben, verarbeiten und nutzen.\nAbsatz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Daten diesem Dritten\n(2) Soweit es zur Verhütung und Aufdeckung miß-\nübermitteln, soweit es zum Einzug der Entgelte erforder-\nlich ist.                                                        bräuchlicher Inanspruchnahme von Mobilfunknetzen erfor-\nderlich ist, darf das Unternehmen die in Mobilfunknetzen\n(8) Soweit es für die Abrechnung des Unternehmens mit         erhobenen Verbindungsdaten regelmäßig in der Weise\nanderen Netzbetreibern oder mit seinen Diensteanbietern          verarbeiten und nutzen, daß aus dem Gesamtbestand aller\nsowie anderer Netzbetreiber mit deren Kunden erforderlich        Abrechnungszeiträume eines Monats die Daten derjeni-\nist, darf das Unternehmen Verbindungsdaten speichern             gen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die\nund übermitteln. Insoweit ist das Wahlrecht nach Absatz 2        tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht strafbaren Miß-\nSatz 2 Nr. 1 beschränkt. Die zuständigen Datenschutzkon-         brauchs von Fernmeldeanlagen oder der mißbräuchlichen\ntrollbehörden sind über Verfahren, die den Abrechnungen          Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistun-\nzugrunde liegen, zu unterrichten.                                gen begründen. Die Daten der anderen Verbindungen sind\nunverzüglich zu löschen, sofern ihre weitere Speicherung\n(9) Auf Antrag dürfen dem Kunden die nach Absatz 2            nicht nach einer anderen Vorschrift dieser Verordnung\nSatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c und Nr. 2 gespeicherten Daten        zulässig ist.\nderjenigen Verbindungen mitgeteilt werden, für die er ent-\ngeltpflichtig ist (Einzelentgeltnachweis). Bei stationären          (3) Die Verarbeitung nach Absatz 2 Satz 1 ist nur mit\nAnschlüssen im Haushalt ist die. Mitteilung nur zulässig,        Zustimmung des Bundesministers für Post und Telekom-\nwenn alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des                munikation zulässig. Die zuständigen Datenschutzkontroll-\nAnschlusses sich mit der Bekanntgabe der Verbindungen            behörden sind vor der Zustimmung anzuhören.\nschriftlich einverstanden erklärt haben. Bei Anschlüssen in\nBetrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig,                                       §8\nwenn der Kunde schriftlich erklärt, daß der Betriebsrat oder\nMitteilen ankommender Verbindungen\ndie Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen\nVorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung          (1) Einern Kunden (Antragsteller), der glaubhaft macht,\nnicht erforderlich ist. Im übrigen ist für alle Anschlüsse als   daß bei seinem Anschluß anonyme bedrohende oder belä-\nVoraussetzung der Erteilung eines Einzelentgeltnachwei-          stigende Anrufe ankommen, kann auf schriftlichen Antrag\nses die schriftliche Erklärung des Kunden zu erbringen,          Auskunft über die Anschlüsse erteilt werden, von denen\ndaß alle Mitbenutzer des Anschlusses auf die Speicherung         nach seinen Angaben die bedrohenden oder belästigen-\nder Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises hin-           den Anrufe ausgegangen sind. Dabei dürfen die Ruf-\ngewiesen werden. Der Anruf bei Personen, Behörden und            nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser\nOrganisationen, die selbst oder deren Mitarbeiter beson-         Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der\nderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen und           Verbindungen und der Verbindungsversuche erhoben,\ndie Beratungsaufgaben in sozialen oder kirchlichen Berei-        gespeichert und dem Antragsteller mitgeteilt werden.\nchen ganz oder überwiegend über Telefon abwickeln, darf\naus dem Nachweis nicht ersichtlich sein. Hierzu gehören             (2) Der Kunde des Anschlusses, von dem die als bedro-\nneben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Straf-            hend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen\ngesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere              sind, ist zu unterrichten, daß über die diese Anrufe betref-\nTelefonseelsorge und Gesundheitsberatung. Das Unter-             fenden Verbindungen Auskunft erteilt wurde. Davon kann\nnehmen ist auf Antrag einer solchen Person, Behörde oder         abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft\nOrganisation verpflichtet, durch technische Vorrichtungen        macht, daß ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nach-\ndie Beachtung des Satzes 5 sicherzustellen.                      teile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung\nmit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als\n(10) Bei Verwendung einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5),            wesentlich schwerwiegender erscheinen. Auf begründeten\ninsbesondere für Sprachkommunikationsdienste im Mobil-           Antrag des Kunden des Anschlusses, von dem die als\nfunk, ist Absatz 9 Satz 1, 3 und 4 auf den Kunden und den        bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe aus-\njeweiligen Benutzer der Karte mit der Maßgabe anzuwen-           gegangen sind, ist dieser über die Auskunftserteilung zu\nden, daß aus der Karte für den jeweiligen Benutzer ein         · unterrichten.","2340                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n§9                                Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen\nAnzeige der Rufnummer des Anrufers;                  werden, soweit diese damit einverstanden sind.\nAnrufweiterschaltung                          (3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in\n(1) Werden Anschlüsse angeboten, die die Rufnummer         öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise\nder anrufenden an den angerufenen Anschluß übermitteln,        unterbleiben. Der Kunde ist von dem Unternehmen auf\nist dem Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der               sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.\nAnzeige seiner Rufnummer bei jedem Anruf oder dem\ndauernden Ausschluß der Anzeige seiner Rufnummer ein-                                      § 11\nzuräumen. Eine Unterdrückung der Übermittlung der Ruf-\nAuskunft über Rufnummern\nnummer des anrufenden an den angerufenen Anschluß\ndurch den Anrufenden für den einzelnen Anruf ist späte-           (1) Das Unternehmen darf im Einzelfall durch Auskunfts-\nstens ab 1. Januar 1994 im Rahmen der Einführung des           stellen Auskunft über die Rufnummern von Telekommuni-\nEuropäischen Diensteintegrierenden Digitalen Netzes            kationsanschlüssen erteilen oder durch Dritte erteilen las-\n(Euro-ISDN) vorzusehen. Für Sprachkommunikations-              sen. Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist\ndienste ist die Übermittlung der Rufnummer des anrufen-         nur zulässig, wenn das Unternehmen den Dritten verpflich-\nden Anschlusses an den angerufenen Anschluß einer der          tet, die Daten nur für Auskunftszwecke zu verarbeiten und\nin§ 6 Abs. 9 Satz 5 genannten Personen, Organisationen         zu nutzen und die §§ 1O und 11 einzuhalten.\nund Behörden in der Vermittlungsstelle dieses Anschlus-\nses auszuschließen. Auf Antrag sind Anschlüsse bereitzu-          (2) Die Rufnummernauskunft muß in den Fällen unter-\nstellen, zu denen eine Übermittlung der Rufnummer des           bleiben, in denen der Betroffene der Eintragung in das\nanrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluß              Kundenverzeichnis widersprochen hat.\nausgeschlossen ist. Die Anschlüsse nach Satz 3 und               (3) Über die Rufnummern hinausgehende Auskünfte\nSatz 4 sind auf Antrag des Kunden in dem öffentlichen         dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde sein Einver-\nKundenverzeichnis nach § 10 Abs. 1 entsprechend zu            ständnis schriftlich erklärt hat. Sind Kunden beim Inkraft-\nkennzeichnen.                                                  treten dieser Verordnung im Kundenverzeichnis eingetra-\n(2) Hat der Kunde der Eintragung in das öffentliche        gen, so muß die Auskunft unterbleiben, wenn der Kunde\nKundenverzeichnis nach § 1O Abs. 3 widersprochen, wird        widerspricht. § 1 O Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.\ndie Rufnummer seines anrufenden Anschlusses nicht an\nden angerufenen Anschluß übermittelt, es sei denn, daß                                      § 12\nder Kunde die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrück-·\nlieh wünscht.\nBildschirmtextdienste\n(3) In Sprachkommunikationsdiensten muß für den              (1) Personenbezogene Daten in Bildschirmtextdiensten\nangerufenen Anschluß die Abschaltung der Anzeige der          dürfen nur erhoben und verarbeitet werden, soweit und\nRufnummer des anrufenden Anschlusses allgemein und            solange diese Daten für die Abwicklung der vom Kunden\nim Einzelfall möglich sein.                                   oder Mitbenutzer beanspruchten Telekommunikations-\ndienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rück-\n(4) Es dürfen Anschlüsse mit der Möglichkeit angeboten    schlüsse auf das vom Kunden abgerufene einzelne Ange-\nwerden, die für diesen Anschluß bestimmten Verbindun-          bot ermöglichen, dürfen nur gespeichert werden, um das\ngen zu einem im Einzelfall bestimmten anderen Anschluß         Zurückblättern und den Rücksprung zu ermöglichen. Dafür\nweiterzuschalten, soweit der Inhaber dieses Anschlusses        dürfen bis zu sechs Seitennummern gespeichert werden.\ndem Weiterschaltenden hierzu vorher seine Zustimmung           Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend, späte-\nerteilt hat.                                                   stens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.\n(5) Wird ein Anruf weitergeschaltet, so muß sicherge-         (2) Für die Abrechnung der von dem Kunden an den\nstellt werden, daß diese Tatsache dem Anrufer mitgeteilt       Informationsanbieter zu zahlenden Vergütung dürfen von\nwird, soweit dies technisch möglich ist. Diese Vorschrift gilt dem Unternehmen die Kennung des Kunden und die Ken-\nnicht für die Weiterschaltung zu automatischen Ton-            nung der Mitbenutzer, der Zeitpunkt der erstmaligen Inan-\nträgern.                                                       spruchnahme vergütungspflichtiger Leistungen unter einer\n(6) Werden von einem Anschluß Daten, Texte oder            Leitseite, die Kennung des Informationsanbieters, dem\nandere beim empfangenden Anschluß zu dokumentie-               diese Leitseite zugeordnet ist, und die Höhe der Vergü-\nrende Informationen außer Sprache gesendet, darf das           tung, die dem Informationsanbieter für eine zusammen-\nUnternehmen die Übermittlung der Rufnummer oder Ken-           hängende Nutzung durch den Kunden zusteht, gespei-\nnung ohne. Einschränkung vorsehen.                             chert werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate\nnach Bekanntgabe der Entgeltrechnung zu löschen.\n§ 10                                  (3) Personenbezogene Daten des Kunden dürfen an\nÖffentliche Kundenverzeichnisse                  den Informationsanbieter nur bei nicht vollständiger Zah-\nlung der Vergütung nach erfolgloser Mahnung durch das\n(1) Das Unternehmen darf öffentliche Verzeichnisse sei-    Unternehmen weitergegeben werden, soweit dies zur Gel-\nner Kunden, mit denen es Vertragsverhältnisse über Tele-       tendmachung der Anbietervergütung erforderlich ist oder\nkommunikationsdienstleistungen unterhält, in Form von          der Kunde schriftlich zugestimmt hat.\nDruckwerken oder elektronischen Verzeichnissen heraus-\ngeben oder herausgeben lassen.                                    (4) Personenbezogene Daten des Kunden und des Mit-\nbenutzers dürfen zur Übermittlung von Mitteilungs- und\n(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem       Antwortseiten nur gespeichert und verarbeitet werden,\nNamen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf          soweit und solange dies erforderlich ist. Nicht abgerufene","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                              2341\nMitteilungs- und Antwortseiten sind nach Ablauf von läng-    lieh ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-,\nstens sechzig Tagen zu löschen.                              Text- und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen\neines hierauf gerichteten Diensteangebotes unter folgen-\n(5) Von dem Unternehmen sind die erforderlichen tech-\nden Voraussetzungen verarbeiten:\nnischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung\nder personenbezogenen Daten zu treffen. Erforderlich sind    1. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich in Fernmelde-\nMaßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemesse-              anlagen des Unternehmens, es sei denn, die Nachrich-\nnen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.            teninhalte werden im Auftrag des Kunden oder durch\nSoweit im Hinblick auf den angestrebten Schutzzweck              Eingabe des Kunden in Fernmeldeanlagen anderer\nwirtschaftlich vertretbar, sind sie dem jeweiligen Stand der     Unternehmen oder der Deutschen Bundespost TELE-\nTechnik anzupassen. Systemtechnisch ist zu gewährlei-            KOM weitergeleitet.\nsten, daß der Benutzer von Bildschirmtextdiensten perso-\nnenbezogene Daten nur bewußt und gewollt übermitteln         2. Ausschließlich der Kunde bestimmt durch seine Ein-\nkann.                                                            gabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung.\n§ 13                           3. Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichten-\ninhalte eingeben und wer auf Nachrichteninhalte\nTelegrammdienst\nzugreifen darf (Zugriffsberechtigter).\n(1) Daten und Belege über die betriebliche Bearbeitung\n4. Das Unternehmen darf dem Kunden mitteilen, daß der\nund Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert wer-\nEmpfänger auf die Nachricht zugegriffen hat.\nden, soweit es zum Zwecke des Nachweises einer ord-\nnungsgemäßen Erbringung der Telegrammdienstleistung          5. Das Unternehmen darf Nachrichteninhalte nur gemäß\nnach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Ver-               dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag löschen.\ntrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind späte-\nstens nach sechs Monaten zu löschen.                            (2) Das Unternehmen hat die erforderlichen technischen\nund organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Fehl-\n(2) Daten und Belege über den Inhalt von Telegrammen      übermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nach-\ndürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur          richteninhalten innerhalb des Unternehmens oder an Dritte\ngespeichert werden, soweit das Unternehmen nach Maß-         auszuschließen. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn\ngabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags für           ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem\nÜbermittlungsfehler einzustehen hat. Bei Inlandstelegram-    angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf\nmen sind die Daten und Belege spätestens nach drei           den angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die\nMonaten, bei Auslandstelegrammen spätestens nach             Maßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik anzu-\nsechs Monaten zu löschen.                                    passen.\n(3) Die Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag\ndes Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe\nfolgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfol-                               § 16\ngung von Ansprüchen oder internationale Vereinbarungen                               Inkrafttreten\neine längere Speicherung erfordern.\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\n§ 14\nFernwirk- und Fernmeßdienste                       (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1\nin Kraft, sobald die zu seiner Durchführung erforderlichen\n(1) Das Unternehmen darf Fernwirkinformationen und        Datenverarbeitungsprogramme verfügbar sind, spätestens\nFernmeßinformationen, die personenbezogene Daten             aber am 1. Juli 1992. Der Bundesminister für Post und\nsind, nur solange und in dem Umfang verarbeiten, wie dies    Telekommunikation gibt den Zeitpunkt der Verfügbarkeit\nerforderlich ist, um die zwischen dem Nutzer und dem         der Datenverarbeitungsprogramme im Bundesgesetzblatt\nFernwirkanbieter oder Fernmeßanbieter vereinbarten           bekannt. Bis dahin dürfen in digitalen Sprachkommunika-\nDaten zu übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässig-    tionsdiensten und bei Verwendung von Kundenkarten\nkeit des einzelnen Abrufs trägt der Fernwirkanbieter oder    Verbindungsdaten entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 2 ge-\nFernmeßanbieter nach den für ihn geltenden Rechtsvor-        speichert werden.\nschriften. Das Unternehmen prüft die Zulässigkeit der\nAbrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht.\n(2) Fernwirk- oder Fernmeßinformationen zur Ver-\nbrauchsermittlung dürfen nur zur Übermittlung an Versor-\ngungsunternehmen gespeichert werden, soweit sie zur             Der Bundesrat hat zugestimmt.\nAbrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie\nsind spätestens nach vier Werktagen dem Versorgungs-\nunternehmen zu übermitteln und danach bei dem Unter-            Bonn, den 18. Dezember 1991\nnehmen zu löschen.\n§ 15                                              Der Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nNachrichtenübermittlungssysteme\nmit Zwischenspeicherung\nDer Bundesminister\n(1) Das Unternehmen darf bei Dienstleistungen, für                 für Post und Telekommunikation\nderen Durchführung eine Zwischenspeicherung erforder-                    Christian Schwarz-Schilling","2342                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nZweite AFG-Anpassungsverordnung\nVom 19. Dezember 1991\nAuf Grund des § 249c Abs. 13 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, der\ndurch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606) angefügt\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach\nAnhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes:\n§ 1\nDer Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes beträgt im Beitrittsgebiet 13,9881 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nVerordnung\nzum Altersübergangsgeld\nVom 19. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 249e Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungs-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt worden ist, verordnet\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft nach An-\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes:\n§ 1\nDie in§ 249e Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte Befristung wird\nbis zum 30. Juni 1992 verlängert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                   2343\nAchte Verordnung\nüber die Versicherung von Arbeitnehmern\nin der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung\nVom 19. Dezember 1991\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-\nrungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 2\n§ 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061) geändert worden ist,\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:\n§ 1\nIn der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in\nder Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Ange-\nstellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung\nBeschäftigten der Firma Saarstahl AG, Völklingen. Dies gilt nicht für Personen,\ndie von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 19. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}