{"id":"bgbl1-1991-67-16","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=54","order":16,"title":"Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes und der Unterhaltssicherungsverordnung","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2322,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["2322                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes\nund der Unterhaltssicherungsverordnung\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               Berechtigten festgesetzten Regelbedarfsätze maßgeb-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   lich sind, solange in diesem Gebiet die in § 2 Abs. 1\ngenannte Regelunterhalt-Verordnung nicht gilt.\"\nArtikel 1\nÄnderung des Unterhaltsvorschußgesetzes                 5. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\n,,§ 12a\nDas Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979\n(BGBI. 1 S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des                            Übergangsvorschrift\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie              aus Anlaß des Gesetzes vom 20. Dezember 1991\nfolgt geändert:                                                                      (BGBI. 1 S. 2322)\nKindern, die am 31. Dezember 1991 noch nicht das\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   sechste Lebensjahr vollendet haben und für die für\ndiesen Monat die Leistung nach der Unterhaltssiche-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          rungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBI. 1 Nr. 11 ·\naa) In Nummer 1 wird das Wort „sechste\" durch            . S. 129), geändert durch die Verordnung vom\ndas Wort „zwölfte\" ersetzt;                          31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1432), - die nach\nbb) in Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem                Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I des Eini-\nWort „dieser\" die Worte „oder ein Stiefeltern-       gungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4\nteil\" eingefügt.                                     Nr. 19 der Vereinbarung vom 18. September 1990 in\nVerbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-\nb) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:                           tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1220, 1244) fortgilt\n,,(2a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgeneh-        - gezahlt worden ist, wird diese Zahlung von der dafür\nmigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-             bisher zuständigen Stelle für die Monate Januar bis\nhalten, haben einen Anspruch nach diesem Gesetz            März 1992 als Vorschuß auf die nach diesem Gesetz\nnur, wenn sie nach §§ 51, 53 oder 54 des Auslän-           geschuldete Leistung weiter erbracht; dies gilt nur,\ndergesetzes auf unbestimmte Zeit nicht abgescho-           soweit die Voraussetzungen, die nach den bisher ange-\nben werden können, frühestens jedoch für die Zeit         wendeten Vorschriften erfüllt sein mußten, weiter erfüllt\nnach einem gestatteten oder geduldeten ununter-           sind. Der Vorschuß wird der genannten Stelle von der\nbrochenen Aufenthalt von einem Jahr. Dem nach             nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle erstattet; das gilt\nSatz 1 erforderlichen Aufenthalt des Berechtigten         nicht, wenn das Kind für die genannte Zeit Anspruch\nsteht der Aufenthalt des Elternteils, bei dem der         auf Leistungen nach § 1 Satz 2 der Unterhaltssiche-\nBerechtigte lebt, gleich.\"                                rungsverordnung hat.\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 2\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Nr. 1\"            Änderung der Unterhaltssicherungsverordnung\neingefügt „und für Berechtigte, die das sechste           In § 1 der Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai\nLebensjahr vollendet haben, Nr. 2\".                   1988 (GBI. 1Nr. 11 S. 129), geändert durch die Verordnung\nb) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Eltern-        vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1432), die nach\nteils\" die Worte „oder eines Stiefelternteils\" einge-  Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt I des Eini-\nfügt.                                                  gungsvertrages vom 31. August 1990 und Artikel 4 Nr. 19\nder Vereinbarung vom 18. September 1990 in Verbindung\n3. In § 3 wird die Zahl „36\" durch die Zahl „ 72\" ersetzt.    mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1220, 1244) fortgilt, wird folgender\n4. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                Satz angefügt:\n,,§ 12                         „Diese Leistungen werden für Zeiten nach dem\n31. Dezember 1991 nur noch in Fällen gezahlt, in denen\nAnwendung im Beitrittsgebiet\ndie Anspruchsvoraussetzungen bereits für den Monat\nDieses Gesetz gilt in dem in Artikel 3 des Einigungs-   Dezember 1991 erfüllt waren und kein Anspruch nach dem\nvertrages genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß die       Unterhaltsvorschußgesetz besteht, längstens bis zum\nvon der Landesregierung für das Wohnland des              31. Dezember 1992.\"","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                              2323\nArtikel 3                                                   Artikel 4\nBekanntmachung des Unterhaltsvorschußgesetzes                                  Inkrafttreten\nDer Bundesminister für Familie und Senioren kann den      (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\nWortlaut des Unterhaltsvorschußgesetzes in der vom        1. Januar 1992 in Kraft.\nInkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im        (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 tritt am\nBundesgesetzblatt bekanntmachen.                          1. Januar 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2324                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                 kels 9 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für\nArtikel 1                                  eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABI. EG\nNr. L 186 S. 27) sowie für die in Artikel 11 Abs. 1 und\nDas Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesund-               Artikel 12 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen\nheitsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-           Maßnahmen zu bestimmen und dabei die Zusam-\nrungsnummer 2120-2, veröffentlichten bereinigten Fas-              menarbeit des Bundesgesundheitsamtes mit den\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom           für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Lan-\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805), wird wie folgt geändert:           desbehörden sowie das Verfahren zu regeln.\"\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                             2. § 4 wird gestrichen.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                       3. § 5 wird § 4.\n,,(2) Der Bundesminister für Gesundheit wird\nermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesmi-                                   Artikel 2\nnistern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                             Inkrafttreten\nund für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates das Bundesgesund-             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nheitsamt als zuständige Behörde im Sinne des Arti-    in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt"]}