{"id":"bgbl1-1991-67-15","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=49","order":15,"title":"Gesetz zur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2317,"pdf_page":49,"num_pages":5,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                             2317\nGesetz\nzur Aufhebung des Heimkehrergesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        ursächlichem Zusammenhang mit den\nKriegsereignissen außerhalb des Gel-\ntungsbereiches dieser Verordnung befun-\nArtikel 1                                         den hat und aus der er seit dem 1. Januar\nAufhebung des Heimkehrergesetzes                                 1948 entlassen worden ist, wenn er inner-\n(84-1)                                          halb von zwei Monaten nach der Entlas-\nsung im Geltungsbereich dieser Verord-\n§ 1                                            nung ständigen Aufenthalt genommen\nEs treten außer Kraft:                                                    hat, wobei in die Frist von zwei Monaten\nZeiten einer unverschuldeten Verzögerung\n1. das Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt                          der Rückkehr nicht eingerechnet werden,\".\nTeil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage 1            bb) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:\nKapitel VI II Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 5 des Eini-              „5. die Zeiten eines Gewahrsams nach § 1\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung                         Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes, in\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                        dem sich .der Beamte als deutscher\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1038),                                            Staats- oder Volkszugehöriger insgesamt\n2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über                         länger als drei Monate befunden hat,\nHilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundes-                          wenn er innerhalb von sechs Monaten\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1-1, veröf-                   nach der Entlassung seinen Wohnsitz\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                  oder ständigen Aufenthalt im Geltungs-\ndie Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBI. 1S. 498).                     bereich dieser Verordnung genommen hat\noder nimmt oder in den Geltungsbereich\ndieser Verordnung zurückgekehrt ist oder\n§2\nzurückkehrt, wobei in die Frist von sechs\n§ 7 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes ist in der bis zum                      Monaten Zeiten einer unverschuldeten\n28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden                        Verzögerung der Aufenthaltsnahme oder\nauf Arbeitsverhältnisse, in denen vor dem 29. Dezember                       Rückkehr nicht eingerechnet werden.\"\n1991 nach diesen Vorschriften Zeiten der Kriegsgefangen-            cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:\nschaft und Internierung als Zeiten der Berufs- oder\nBetriebszugehörigkeit angerechnet worden sind.                          ,,§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes ist\nsinngemäß anzuwenden.\"\n§3                                b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „wenn Erzie-\nhungsurlaub gewährt wurde\" durch die Worte „für\n§ 10 des Heimkehrergesetzes und der Zweite Abschnitt\nZeiten einer Kinderbetreuung im Sinne des § 28\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nAbs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes\" ersetzt.\nHilfsmaßnahmen für Heimkehrer sind in der bis zum\n28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis zum Ende der\nförderungsfähigen Bildungsmaßnahme weiter anzuwen-           2. Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nden, wenn ein Berechtigter vor dem 29. Dezember 1991 in         Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1\ndie Bildungsmaßnahme eingetreten ist und erstmals Lei-          S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-\nstungen beantragt hat.                                          tel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungs-\nvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nArtikel 2                            (BGBI. 1990 II S. 885, 918), wird wie folgt geändert:\nÄnderung von Vorschriften                      a) § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird gestrichen.\n1. § 3 der Verordnung über die Gewährung von Jubi-            b) § 90 b Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-               „Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein\ndes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Anspruch, wenn die Berechtigten hierauf einen\n13. März 1990 (BGBI. 1S. 487) wird wie folgt geändert:        Anspruch nach anderen gesetzlichen Vorschriften\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           haben, ausgenommen einen Anspruch auf Grund\neiner Krankenversicherung nach § 155 des Arbeits-\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:                        förderungsgesetzes, wenn festgestellt wurde: daß\n„4. die Zeiten einer Internierung, in der sich        ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeits-\nder Beamte als Deutscher wegen seiner            losenhilfe bereits bei Beginn des Leistungsbezuges\nVolks- und Staatsangehörigkeit oder in           arbeitsunfähig war.\"","2318                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n3. Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-             g) Dem § 25a werden folgende Absätze 4 bis 6\nmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512),                       angefügt:\nzuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachge-                    ,,(4) § 9 und in Verbindung damit § 7 Abs. 3\nbiet D Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom                des Heimkehrergesetzes sind in der bis zum\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des                     28. Dezember 1991 geltenden Fassung weiter\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II                      anzuwenden auf Arbeitsverhältnisse, in denen vor\nS. 885, 919), wird wie folgt geändert:                              dem 29. Dezember 1991 nach diesen Vorschriften\na) § 9 wird gestrichen.                                             Zeiten des Gewahrsams als Zeiten der Berufs-\noder Betriebszugehörigkeit angerechnet worden\nb) § 9a Abs. 4 erhält folgende Fassung:                             sind.\n,,(4) Leistungen nach § 7 des Rehabilitierungs-                   (5) § 9 und in Verbindung damit § 10 des Heim-\ngesetzes vom 6. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60                   kehrergesetzes und der Zweite Abschnitt der Ver-\nS. 1459), das nach Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung             ordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nvom 18. September 1990 in Verbindung mit Arti-                  Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundes-\nkel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990                       gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1,\n(BGBI. 1990 II S. 885, 1239) fortgilt, sowie Leistun-           veröffentlichten bereinigten Fassung sind in der bis\ngen auf Grund von § 16 a des Gesetzes über die                  zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung bis\nEntschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen                     zum Ende der förderungsfähigen Bildungsmaß-\nvom 8. März 1971 (BGBI. 1 S. 157), das zuletzt                   nahme weiter anzuwenden, wenn ein Berechtigter\ndurch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II            vor dem 29. Dezember 1991 in die Bildungsmaß-\nNr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990                nahme eingetreten ist und erstmals Leistungen\nin Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom                    beantragt hat.\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 957)                      (6) § 1O Abs. 2 und 3 und § 13 finden in der bis\ngeändert worden ist, sind auf die nach diesem                    zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung in den\nGesetz zu gewährenden Eingliederungshilfen                       in Absatz 4 und 5 genannten Fällen weiterhin\nanzurechnen.\"                                                    Anwendung.\"\nc) § 10 wird wie folgt geändert:                                h) § 26 wird gestrichen.\naa) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 ge-\nstrichen.                                         4. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gleichstellung von\nPersonen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes vom\nbb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n1. August 1962 (BGBI. 1 S. 545), die durch Anlage 1\n„Verwaltungsbehörden\" der Beistrich sowie\nKapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Eini-\ndie Worte „von den Dienststellen der Bundes-\ngungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung\nanstalt für Arbeit oder den Trägern der Sozial-\nmit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990\nversicherung\" gestrichen.\n(BGBI. 1990 II S. 885, 919) geändert worden ist, erhält\ncc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten               folgende Fassung:\n„vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit           .,(3) Die §§ 2, 6, 10 Abs. 1, 3 bis 6, §§ 11 bis 13\nsind\" die Worte „je nach Art des Anspruchs\"          und 18 des Häftlingshilfegesetzes sind sinngemäß\nsowie nach dem Wort „Kriegsopferversor-              anzuwenden.\"\ngung\" die Worte „oder für Angelegenheiten\nder Bundesanstalt für Arbeit oder für Angele-\ngenheiten der Sozialversicherung\" gestrichen.     5. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesentschädi-\ngungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nd) § 13 erhält folgende Fassung:                                Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-\n,.,§ 13                          zes vom 28. Juni 1990 {BGB!. 1 S. 1221) geändert\nDer Bund trägt die Aufwendungen für Leistungen         worden ist, wird gestrichen.\nnach diesem Gesetz jeweils in dem gleichen\nUmfange wie die Aufwendungen für Leistungen,\n6. § 20 Satz 1 Nr. 17 Satz 2 Buchstabe b des Rechts-\ndie unmittelbar auf Grund der Gesetze gewährt\npflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBI. 1\nwerden, die in diesem Gesetz für entsprechend\nS. 2065), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Geset-\nanwendbar erklärt sind.\"\nzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. t S. 2847) ge-\nändert worden ist, wird gestrichen.\ne) § 14 wird gestrichen.\nf) § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                      7. In§ 58 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesgebührenordnung für\n,,(3) Neben den jährlichen Erträgnissen können           Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\naus dem Stammvermögen für das Jahr 1985 ins-                Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinig-\ngesamt 3 000 000 Deutsche Mark, für die Jahre               ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 21 des\n1986 bis 1988 jährlich bis zu 3 500 000 Deutsche            Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2847)\nMark, für die Jahre 1989 bis 1991 jährlich bis zu           geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilpro-\n3 000 000 Deutsche Mark und vom Jahre 1992 an               zeßordnung\" das Komma durch das Wort „und\"\njährlich bis zu 6 000 000 Deutsche Mark entnom-             ersetzt und die Worte „und § 26 des Heimkehrer-\nmen werden.\"                                                gesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                            2319\nin der Fassung der Gesetze vom 30. Oktober 1951                        „und\" durch das Wort „sowie\" ersetzt, sowie\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 875) und vom 17. August 1953                     die Worte „und von Heimkehrern\" gestrichen.\n(BundesgesetzbL I S. 931 )\" gestrichen.                          bb) Absatz 2 wird gestrichen.\n8. In § 8 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und\nÜberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des         14. § 5 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum\ngewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundes-                Ersten Überleitungsgesetz in der ·im Bundesgesetz-\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-3-4, ver-        blatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3-1, veröffent-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch         lichten bereinigten Fassung wird gestrichen.\n§ 12 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1\nS. 2294) geändert worden ist, werden der Punktstrich    15. Nummer 14 der Anlage 4 zu dem Dritten Überleitungs-\ndurch einen Punkt ersetzt und die Worte „dies gilt          gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\njedoch nicht für Heimkehrer im Sinne des § 1 des            rungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinigten\nGesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom              Fassung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sach-\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 221) in der Fas-        gebiet B Abschnitt II Nr. 42 des Einigungsvertrages\nsung des Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-             vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\ngesetzblatt I S. 875)\" gestrichen.                          Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 11\nS. 885, 991) und durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\n9. § 164 Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsordnung vom             vom 25. September 1990 (BGB!. 1 S. 2106) geändert\n7. September 1966 (BGBI. 1 S. 557), die zuletzt durch       worden ist, wird gestrichen.\nArtikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1\nS„ 1349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n16. § 230 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung\na) In Nummer 1 wird vor dem Wort „oder\" das Wort            der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\n,,sind\" eingefügt.                                      S. 1909), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\nb) Nummer 2 wird gestrichen .                               vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden vor den Worten\n,,als Heimkehrer\" die Worte „vor dem 28. Dezem-\n10. § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes in der\nber 1991\" eingefügt.\nFassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986\n(BGBI. 1 S. 879), das zuletzt durch Artikel 11 des          b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „in\nGesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2809)                 ihrer Person\" die Worte „vor dem 28. Dezember\ngeändert worden ist, wird gestrichen.                            1991\" eingefügt.\n11. § 23 Abs. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der im       17. § 19 Abs. 1 Nr. 5 der Dritten Verordnung über Aus-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,         gleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt           in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni\ndurch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976               1977 (BGBI. 1 S. 850), die zuletzt durch Artikel 1 der\n(BGBI. 1 S. 3574; 1977 1 S. 650) geändert worden ist,       Verordnung vom 24. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 201)\nwird wie folgt geändert:                                    geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\na) Das Komma vor dem Wort „Evakuierten\" wird                „5. Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich der\ndurch das Wort „oder\" ersetzt.                                Ausbildungsbeihilfen nach Artikel 1 § 3 des\nb) Die Worte „oder Heimkehrer\" werden gestrichen.                 Gesetzes über die Aufhebung des Heimkehrer-\ngesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften\nvom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317) und\n12. In § 10 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung\n§ 25 a Abs. 4 bis 6 des Häftlingshilfegesetzes,\".\nder Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1\nS. 1205), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Geset-\nzes vom 16. Januar 1991 (BGB!. 1 S. 47) und durch       18. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur\nArtikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1           Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer\nS. 1310) geändert worden ist, wird Nummer 5 ge-             Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren\nstrichen.                                                   Vermögen vom 17. März 1965 (BGBI. 1 S. 79), das\nzuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni\n13.. Das Erste Überleitungsgesetz in der im Bundesge-            1969 (BGBI. 1 S. 645) geändert worden ist, wird ge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffent-     strichen.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 8.. Juni 1977 (BGBI. 1       19. In§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Repara-\nS. 801 ), wird wie folgt geändert                           tionsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBI. 1\na) In § 7 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wort.e „sowie             S. 105), das zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sachge-\nHeimkehrer\" gestrichen.                                 biet A Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nb) § 11 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBL 1990 II\naa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort             S. 885, 965) geändert worden ist, werden vor den\n,,Berlin\" das Komma durch das Wort „und\"           Worten „als Heimkehrer\" die Worte „vor dem\nund nach dem Wort „Ausländern\" das Wort            28. Dezember 1991 \" eingefügt.","2320                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n20. In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von       24. Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 vom\nAnsprüchen aus Lebens- und Rentenversicherung in            18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261; 1990 1 S. 1337),\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964             das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1990\n(BGBI. 1 S. 433, 806) werden nach dem Wort „unbe-           (BGBI. 1 S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt\nrührt\" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die          geändert:\nWorte „jedoch können Heimkehrer im Sinne des\nIn§ 245 Abs. 2 Nr. 8 des Sechsten Buches Sozialge-\nHeimkehrergesetzes noch innerhalb von sechs Mona-\nsetzbuch wird der Klammerzusatz ,,§ 1 Abs. 3 Heim-\nten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß\nkehrergesetz\" durch das Zitat ,,§ 250 Abs. 1 Nr. 2\"\nder Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Ver-\nersetzt.\nsicherungsverordnung wieder in Kraft gesetzt wird.\"\ngestrichen.\n21. § 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Reichsnährstands-                                  Artikel 3\nAbwicklungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nTeil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das durch das Gesetz vom             Die auf Artikel 2 Nr. 1, 4 und 17 beruhenden Teile der\n28. August 1964 (BGBI. 1S. 709) geändert worden ist,    dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nwird gestrichen .                                       der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechts-\nverordnungen geändert werden.\n22.. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Kriegsgefangenenentschä-\ndigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 506), das\nzuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. De-\nzember 1990 (BGBI. 1 S. 2809) geändert worden ist,                                 Artikel 4\nwird gestrichen.                                                                 Inkrafttreten\n23. Artikel .13 des Gesundheits-Reformgesetzes vom             Artikel 1 tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft, soweit er § 1\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), das durch          des in Artikel 1 Nr. 1 genannten Gesetzes betrifft. Im\nArtikel 2 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988      übrigen tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung in\n(BGBI. 1S. 2606) geändert worden ist, wird gestrichen.  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                 2321\nGesetz\nzur Aufhebung des Gesetzes\nüber die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht\nund zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreis-\ngerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des\nArtikel 1                          Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine\nAufhebung des Gesetzes                      selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die\nüber die Errichtung und das Verfahren               Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.\nder Schiedsstellen für Arbeitsrecht\n(1) Das Gesetz über die Errichtung und das Verfahren                                Artikel 3\nder Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990               Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n(GBI. 1 Nr. 38 S. 505), das nach Anlage II Kapitel VIII\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages        § 44 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\nvom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des          (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,       vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313) geändert wor-\n1207) mit Maßgaben und Änderungen fortgilt, tritt mit        den ist, wird wie folgt geändert:\nAblauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.                    a) Absatz 2 b wird wie folgt geändert:\n(2) Auf Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember        aa) In Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2\n1992 bei der Schiedsstelle eingeleitet sind, findet das              eingefügt:\nGesetz weiterhin Anwendung.\n„2. die im Rahmen einer Allgemeinen Maßnahme\n(3) Abweichend von Absatz 1 tritt das Gesetz vor Ablauf               zur Arbeitsbeschaffung eine Teilzeitbeschäf-\ndes 31. Dezember 1992 außer Kraft, sobald eines der in                   tigung von mindestens 12 und höchstens 24\nArtikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder                 Stunden wöchentlich ausüben und deren Teil-\neine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet hat und               nahme an der Bildungsmaßnahme zur Auf-\nes einen früheren Zeitpunkt durch Gesetz bestimmt. Dabei                 nahm& einer Vollzeitbeschäftigung auf dem all-\nkann das Land für die bereits bei einer Schiedsstelle                    gemeinen Arbeitsmarkt notwendig ist oder\".\neingeleiteten Verfahren Regelungen treffen.                     bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n(4) § 3 des Gesetzes ist weiterhin mit der Maßgabe        b) In Absatz 4 werden in Satz 3 nach der Bezeichnung\nanzuwenden, daß das Kündigungsverbot nach Absatz 5              ,,Nr. 1\" die Worte „oder Nr. 2\" eingefügt.\nlängstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 1993 gilt.\nArtikel 2                                                    Artikel 4\nGleichstellungsklausel                                             Inkrafttreten\nSoweit in dem Gesetz über die Errichtung und das             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nVerfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}