{"id":"bgbl1-1991-67-14","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=45","order":14,"title":"Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet und zur Änderung von Gesetzen","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2313,"pdf_page":45,"num_pages":4,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                2313\nGesetz\nzur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet\nund zur Änderung von Gesetzen\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             (3) Ist der Antrag von mehreren Stellen hinsichtlich\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             desselben Grundstücks oder Gebäudes gestellt worden,\nist das Grundstück oder Gebäude auf denjenigen Antrag-\nsteller zu übertragen, der unter Abwägung aller Umstände\nArtikel 1                           das Grundstück oder Gebäude dringender benötigt als die\nanderen Antragsteller.\nGesetz\nzur Regelung von Vermögensfragen                        (4) Grundstücke oder Gebäude des Gesamthandsver-\nder Sozialversicherung im Beitrittsgebiet               mögens oder des Gesundheitswesens Wismut nach § 1\nAbs. 2, die von der Überleitungsanstalt Sozialversicherung\nErster Abschnitt                        bis zum 31. Dezember 1991 einem anderen vertraglich\nüberlassen worden sind, können diesem durch Bescheid\nRegelungsgegenstand                         übertragen werden.§ 313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\n§ 1                            der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestands-\nkraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung\n(1) Das Vermögen nach Anlage I Kapitel VIII Sach-         über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom\ngebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertra- 21. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3147) findet keine Anwen-\nges (Gesamthandsvermögen) wird nach den folgenden           dung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise\nVorschriften aufgeteilt.                                    oder gemeinnützige und freie Einrichtungen und Organisa-\n(2) Zum Gesamthandsvermögen im Sinne des Absat-          tionen erfolgt.\nzes 1 gehört auch das Vermögen der Sozialversicherung           (5) Grundstücke oder Gebäude, die nicht in Anwendung\nWismut und des Gesundheitswesens Wismut, insbeson-          von Absatz 1 oder Absatz 4 zu übertragen sind, werden\ndere die Grundstücke und Gebäude, die am 30. Juni 1990      von Amts wegen durch Bescheid unentgeltlich auf das\nin deren Eigentum standen und die nicht aufgrund besat-     Land übertragen, in dessen Gebiet sich das Grundstück\nzungsrechtlicher Maßnahmen in das Eigentum der Sowje-       oder Gebäude ganz oder überwiegend befindet.\ntischen Aktiengesellschaft Wismut gelangt sind. Diese\nGrundstücke und Gebäude sind nicht als der Sowjetisch-          (6) Für die nach den vorstehenden Absätzen zu treffen-\nDeutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnet     den Entscheidungen ist das Vermögenszuordnungsgesetz\nanzusehen.                                                  vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766, 784) entsprechend\nanzuwenden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.\nZweiter Abschnitt                       Zuständig ist der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt\nSozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende\nUnbewegliches Vermögen                       Person. An die Stelle des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ntritt das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetz-\n§2                             buch. Eine Abschrift der getroffenen Entscheidung ist dem\nPräsidenten der Oberfinanzdirektion zuzuleiten, in dessen\nEigentumsauftellung                      Geschäftsbereich das betroffene Grundstück oder\n(1) Grundstücke und Gebäude aus dem Gesamthands-         Gebäude sich ganz oder überwiegend befindet. Unbe-\nvermögen sind durch Bescheid auf den Träger der Sozial-     schadet des § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermögenszuordnungs-\nversicherung oder den Verband der Sozialversicherungs-      gesetz ist die Entscheidung nach den vorstehenden Absät-\nträger zu übertragen, der die Eigentumsübertragung bean-    zen im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. Sie\ntragt hat und der sie für die Erfüllung seiner gesetzlich   gilt vier Jahre nach ihrer Bekanntmachung als bekannt-\nvorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben benötigt.       gegeben.\nIn dem Bescheid soll der Erwerbspreis (§ 6) festgelegt          (7) Für Streitigkeiten nach den vorstehenden Absätzen\nwerden. Der Eigentumsübergang ist hierdurch nicht be-       ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbar-\ndingt.                                                      keit gegeben. Das Landessozialgericht Berlin entscheidet\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist von den Trägern oder    im ersten Rechtszug. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.\nVerbänden bis zum 31. Januar 1992 bei der Überleitungs-\nanstalt Sozialversicherung zu stellen. Ergibt sich nach                                   §3\nAblauf der Frist, daß ein Grundstück oder Gebäude zum                   Klärung der Eigentumsverhältnisse,\nGesamthandsvermögen gehört, sind die Gesamthänder                                Mitwirkungspflichten\nhiervon zu unterrichten. Der Antrag nach Absatz 1 ist in            der Überleitungsanstalt Sozialversicherung\ndiesem Fall drei Monate nach Zugang der Unterrichtung\nbei der Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu stellen.      Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den\nDie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aus-          Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszu-\ngeschlossen.                                                schließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder","2314                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach§ 1              (6) Wird ein Grundstück oder Gebäude auf einen Träger\nAbs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse      der Sozialversicherung oder einen Verband der Sozialver-\nherbeizuführen.                                             sicherungsträger übertragen, so finden die §§ 994 bis 996\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zu einem\n§4                              anderen Träger der Sozialversicherung oder Verband der\nRechte früherer Eigentümer                    Sozialversicherungsträger keine Anwendung.\nGrundstücke und Gebäude, die nach Maßgabe von § 2\nübertragen werden, unterliegen der Rückübertragung                                        §6\nnach Maßgabe des Vermögensgesetzes, wenn sie Gegen-                                 Erwerbspreis\nstand von Maßnahmen im Sinne des § 1 Vermögens-\ngesetz waren. Das Investitionsgesetz ist anzuwenden.            Die Sozialversicherungsträger oder ihre Verbände\nhaben den Verkehrswert des erworbenen Grundstücks\noder Gebäudes, wie er, bezogen auf den 1. Januar 1991,\n§ 5                             ermittelt wird, unter Abzug der Grundpfandrechte auf ein\nVerwaltung und Nutzung                      Sonderkonto bei der Überleitungsanstalt Sozialversiche-\nrung als Erwerbspreis zu zahlen. Soweit der Eigen-\n(1) Die Antragsteller nach § 2 Abs. 2 haben die bean-     tumsübergang ein Grundstück oder Gebäude aus dem\ntragten Grundstücke und Gebäude vom Zeitpunkt der            Gesundheitswesen Wismut nach § 1 Abs. 2 betrifft, ist der\nAntragstellung an zu verwalten und die Erhaltungs- und       Erwerbspreis auf ein weiteres, von der Überleitungsanstalt\nBewirtschaftungskosten seit diesem Zeitpunkt zu überneh-     Sozialversicherung einzurichtendes Sonderkonto zu zah-\nmen. Sie erhalten die Nutzungen, die ab demselben Zeit-      len. Die Auslagen für die Ermittlung des Verkehrswertes\npunkt aus den in Satz 1 bezeichneten Grundstücken und        hat der Erwerber zu tragen.\nGebäuden gezogen werden. Wird der Antrag bestands-\nkräftig abgelehnt, geht die Verwaltung ab diesem Zeitpunkt\nauf das Land über, in dessen Gebiet sich das Grundstück\noder Gebäude ganz oder überwiegend befindet. Ist bei                              Dritter Abschnitt\nmehreren Antragstellern ein Antragsteller der Nutzer, so\ngeht die Verwaltung auf diesen über; anderenfalls hat die                       Bewegliche Sachen,\nÜberleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung                     Forderungen, Verbindlichkeiten\nsicherzustellen.\n§7\n(2) Bis zum Erlaß des Bescheides nach § 2 Abs. 4 hat\ndie Überleitungsanstalt Sozialversicherung die Verwaltung          Eigentumsübergang an beweglichen Sachen\nder Grundstücke und Gebäude, bezüglich derer sie die in         (1) Das Eigentum an beweglichen Sachen aus dem\n§ 2 Abs. 4 genannten Verpflichtungen eingegangen ist,        Gesamthandsvermögen und aus dem Vermögen des\nsicherzustellen.                                             Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 geht, soweit\n(3) Grundstücke oder Gebäude, für die kein Antrag nach    es sich nicht um Akten, Dateien oder Archive handelt, mit\n§ 2 Abs. 1 gestellt worden ist und auf die nicht § 2 Abs. 4  den Grundstücken oder Gebäuden, auf oder in denen sie\nAnwendung findet, hat das Land, in dessen Gebiet sich        sich gewöhnlich befinden, auf den neuen Eigentümer über.\ndas Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend            Ihr Wert ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes der\nbefindet, ab dem 1. Januar 1992 zu verwalten und die         Grundstücke oder Gebäude mit zu berücksichtigen. Akten,\nErhaltungs- und Bewirtschaftungskosten seit diesem Zeit-     Dateien oder Archive gehen auf den Sozialversicherungs-\npunkt zu übernehmen. Das Land erhält die Nutzungen, die      träger über, soweit er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben\nab demselben Zeitpunkt aus den in Satz 1 bezeichneten        benötigt; im übrigen hat die Überleitungsanstalt Sozial-\nGrundstücken und Gebäuden gezogen werden. Die Über-          versicherung die Löschung der Daten sicherzustellen.\nleitungsanstalt Sozialversicherung hat jedem Land die ihr    § 2 Abs. 6 und 7 sowie § 5 gelten entsprechend.\nvorliegenden Angaben über diese Gebäude und Grund-              (2) Die Datenverarbeitungsanlagen aus dem Gesamt-\nstücke zu übermitteln.                                       handsvermögen, die sich in Leipzig befinden und für die\n(4) Die Befugnis zur Verwaltung nach Absatz 3 Satz 1      Rentenversicherung genutzt werden, gehen in das Eigen-\nschließt auch die Befugnis mit ein, an dem Grundstück        tum der Landesversicherungsanstalten Mecklenburg-Vor-\noder Gebäude Grundpfandrechte und andere beschränkt          pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu\ndingliche Rechte zu bestellen. Der Geschäftsführer der       gleichen Teilen über.\nÜberleitungsanstalt Sozialversicherung oder eine von ihm\nzu ermächtigende Person erteilt dem Land auf Antrag                                      §8\neinen Bescheid über die Befugnis zur Verwaltung, der die                 Forderungen und sonstige Rechte\nnach § 28 der Grundbuchordnung erforderlichen Angaben\nenthalten muß. Das in diesem Bescheid bezeichnete Land          (1) Forderungen, die aufgrund einer öffentlich-recht-\nist zur Verfügung über das Grundstück befugt.                lichen Vorschrift entstanden sind, gehen auf den Sozial-\nversicherungsträger über, der für die Erbringung der ent-\n(5) Werden Grundstücke oder Gebäude, auf die § 3\nsprechenden Leistung zuständig ist.\nAnwendung findet, von einem Träger der Sozialversiche-\nrung oder einem Verband der Sozialversicherungsträger           (2) Für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge aus\ngenutzt, kann der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt    der Zeit vor dem 1. Januar 1991 ist die Einzugsstelle\nSozialversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende        zuständig, die erstmals im Jahr 1991 gemäß § 28 i des\nPerson diesem das Grundstück oder Gebäude zur weite-         Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständig geworden ist.\nren Nutzung zuweisen.                                        Soweit es sich um Beiträge aus der Zeit vor dem 1. Juli","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                 2315\n1990 handelt, stehen der nach Satz 1 zuständigen Kran-         Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf die\nkenkasse zwei Fünftel und dem zuständigen Rentenver-           Gesamthänder erfolgt durch die Spitzenverbände der\nsicherungsträger drei Fünftel des Beitrags zu.                 Sozialversicherungsträger des betroffenen Zweiges der\n(3) Zahlungen aufgrund des Pauschalabkommens zwi-           Sozialversicherung, die die Entscheidung unmittelbar nach\nschen der Staatlichen Versicherung der DDR und der             Erhalt des Erlöses zu treffen haben. Die Aufteilung soll\nVerwaltung der Sozialversicherung vom 22. Januar/               sich für den Bereich der Krankenversicherung nach dem\n3. Februar 1955 in der Fassung vom 5. Februar 1990 für         gewichteten Durchschnitt der Mitglieder für das Jahr 1991,\ndas Jahr 1990 sind an die Gesamthandsgemeinschaft auf         für den Bereich der Unfallversicherung nach Anlage 1\nderen Sonderkonto zu erbringen. Soweit Schadensfälle           Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c\nvon dem genannten Pauschalabkommen erfaßt worden                Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstaben aa bis dd des Einigungs-\nsind, treten an die Stelle von Forderungen auf Ersatz eines     vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\nSchadens, soweit zur Schadensbehebung nach dem                  des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II\n1. Januar 1991 Sozialleistungen erbracht wurden oder zu        S. 885, 1212) und für den Bereich der Rentenversicherung\nerbringen sind, Ansprüche aus einer abzuschließenden            nach der Anzahl der Versicherten am 1. Januar 1991\nVereinbarung über die Pauschalierung dieser Ersatz-             richten.\nansprüche. Die zu zahlende Pauschalsumme wird gemäß                (2) Muß e.in Grundstück oder Gebäude, das auf einen\neiner Vereinbarung, die zwischen den Spitzenverbänden          Träger der Sozialversicherung oder einen Verband über-\nder Sozialversicherungsträger zu schließen ist, aufgeteilt.    tragen worden ist, herausgegeben werden, weil es im\n(4) Sonstige Rechte des Gesamthandsvermögens wer-           Eigentum eines Dritten steht oder Rückübertragungsan-\nden von dem Geschäftsführer der Überleitungsanstalt            sprüche eines Dritten bestehen, so haben die Spitzenver-\nSozialversicherung oder einer von ihm zu ermächtigenden        bände der Sozialversicherungsträger für die Gesamthän-\nPerson geltend gemacht. Zahlungen sind auf das Sonder-         der dem Träger oder Verband einen gemäß§ 6 gezahlten\nkonto für das Gesamthandsvermögen zu leisten.                  Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1\nzu erstatten.\n(5) Ansprüche, die sich aus dem Gebäude- oder Grund-\nstückseigentum des Gesundheitswesens Wismut er-\ngeben, sind von dem Geschäftsführer der Überleitungs-                                Fünfter Abschnitt\nanstalt Sozialversicherung oder einer von ihm zu ermächti-\n. genden Person geltend zu machen. Daraus resultierende                               Vollmachtsregelung\nZahlungsbeträge sind dem Sonderkonto für das Immobi-\nliarvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut zuzu-                                          § 11\nführen.\nVertretungsbefugnis\n(6) Für die Feststellung im Streitverfahren gilt § 2 Abs. 6\nund 7 entsprechend.                                                (1) Der Geschäftsführer der Überleitungsanstalt Sozial-\nversicherung oder eine von ihm zu ermächtigende Person\nsind bis zu einer Übertragung gemäß § 2 oder der Feststel-\n§9\nlung eines Rechtsübergangs nach den §§ 7 oder 8 berech-\nVerbindlichkeiten                         tigt, die Eigentümer des Gesamthandsvermögens oder\ndes Vermögens des Gesundheitswesens Wismut im Sinne\n(1) Für Verbindlichkeiten, die zu dem in Anlage I Kapi-\ndes § 1 zu vertreten, soweit sie\ntel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des\nEinigungsvertrages bezeichneten Vermögen gehören, haf-         1. die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen\nten die Sozialversicherungsträger als Gesamtschuldner.               Handlungen vornimmt,\nSie können nur gegenüber der Überleitungsanstalt Sozial-       2. im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Sozial-\nversicherung geltend gemacht werden, die sie aus dem                 versicherungsträger Verträge über das Vermögen\nSonderkonto für das Gesamthandsvermögen zu erfüllen                 abschließt oder\nhat.\n3. notwendige Verfügungen über Einnahmen und beweg- ·\n(2) Der Überleitungsanstalt Sozialversicherung sind von          liches Eigentum vornimmt.\nden Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger für\ndie Gesamthänder die Mittel, die zur Erfüllung von Ver-             (2) Verträge nach § 2 Abs. 4, die die Überleitungsanstalt\nbindlichkeiten des Gesamthandsvermögens zu erbringen           Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\noder erbracht worden sind, entsprechend ihrem Anteil am         abgeschlossen hat, gelten als genehmigt, wenn die Ver-\nGesamthandsvermögen zur Verfügung zu stellen. Ent-              träge im Benehmen mit den Spitzenverbänden abge-\nsprechendes gilt für die Verbindlichkeiten des Gesund-          schlossen worden sind.\nheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 für die Länder\nSachsen und Thüringen.\nSechster Abschnitt\nAltvermögen\nVierter Abschnitt                                       der Sozialversicherungsträger\nAnteile am Gesamthandsvermögen\n§ 12\n§ 10                                        Feststellung des Eigentumsübergangs\n(1) Der Erlös aus dem Gesamthandsvermögen steht                 (1) Für die Feststellung, wer in welchem Umfang unbe-\njedem der drei Zweige der Sozialversicherung zu einem           wegliches Vermögen gemäß Anlage I Kapitel VIII Sachge-","2316                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nbiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 2 des Einigungsvertrages                                 Artikel 2\nerhalten hat, gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.\nÄnderung\n(2) Rechtsnachfolger im Sinne des § 3 Abs. 2 der                    des KOV-Anpassungsgesetzes 1991\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des\nEinigungsvertrages\nDas KOV-Anpassungsgesetz 1991 vom 21. Juni 1991\n1. ist die lnnungskrankenkasse, in deren Bezirk ein            (BGBI. 1 S. 1310) wird wie folgt geändert:\nGrundstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das\nam 8. Mai 1945 eine lnnungskrankenkasse als Eigen-        „Artikel 7 Nr. 1 und 3 bis 5 gilt bis zum 31. Dezember 1993\ntümerin im Grundbuch eingetragen war;                     mit der Maßgabe fort, daß zu den in Artikel 7 Nr. 1\n2. sind die Ortskrankenkassen, in deren Bezirk ein Grund-      genannten Ausweisen auch Streckenverzeichnisse gemäß\nstück ganz oder überwiegend belegen ist, für das am       § 7 Abs. 2 der Ausweisverordnung Schwerbehinderten-\n8. Mai 1945 eine Landkrankenkasse als Eigentümerin        gesetz auszuhändigen sind.\"\noder Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen war,\nund die landwirtschaftliche Krankenkasse Berlin für die\nArtikel 3\ngenannten Grundstücke zu gleichen Teilen;\n3. sind die Krankenkassen, die Rechtsnachfolger der Mit-            Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes\nglieder eines Kassenverbandes nach § 406 der Reichs-\nversicherungsordnung gewesen sind; sie erhalten das          Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nVermögen zu gleichen Teilen; sind einzelne Mitglieder     (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nnicht mehr zu ermitteln, fallen ihre Anteile den Rechts-  Gesetzes vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2142), wird\nnachfolgern der übrigen Mitglieder zu gleichen Teilen     wie folgt geändert:\nzu.\n(1) In § 192 Abs. 2 wird das Wort „neununddreißig\"\n(3) Ein Grundstück oder Gebäude, für das am 8. Mai\ndurch das Wort „einundfünfzig\" ersetzt.\n1945 eine Landesversicherungsanstalt - Abteilung Kran-\nkenversicherung - als Eigentümerin im Grundbuch einge-\n(2) In § 195 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort\ntragen war oder für das sich deren Eigentum auf sonstige\n,,fünf\" durch das Wort „sieben\" ersetzt.\nWeise nachweisen läßt, wird Eigentum des Landes, in dem\ndas Grundstück oder Gebäude ganz oder überwiegend\n(3) § 249c Abs. 26 wird gestrichen.\nbelegen ist. Wenn der örtlich zuständige Medizinische\nDienst das Grundstück oder Gebäude zu seiner Aufgaben-\nerfüllung· benötigt, ist es vom Land auf diesen unentgeltlich                               Artikel 4\nzu übertragen.\nInkrafttreten\nSiebter Abschnitt                           (1) Artikel 1 tritt mit Ausnahme der § 8 Abs. 1 und 2 und\n§ 11 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 8\nSchlußvorschriften                       Abs. 1 und 2 und § 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991\nin Kraft.\n§ 13                                (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.\nAuflösung der Sonderkonten\n(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. April 1992 in Kraft.\n(1) Nach Begleichung der Verbindlichkeiten und Einzie-\nhung der Forderungen ist das Sonderkonto für das\nGesamthandsvermögen aufzulösen, indem der Saldo zu\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\njeweils einem Drittel auf die drei Zweige der Sozialver-\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nsicherung aufgeteilt wird. § 10 Abs. 1 gilt entsprechend.\n(2) Der Saldo aus dem Sonderkonto für das Immobiliar-\nvermögen aus dem Gesundheitswesen Wismut ist auf die              Bonn, den 20. Dezember 1991\nLänder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu glei-\nchen Teilen zu übertragen.                                                       Der Bundespräsident\nWeizsäcker\n§ 14\nDer Bundeskanzler\nNachfolge                                                  Dr. Helmut Kohl\nBefugnisse und bei deren Auflösung noch nicht erledigte\nAufgaben der Überleitungsanstalt Sozialversicherung und                            Der Bundesminister\nderen Gesclläftsführers gehen auf den Präsidenten des                     für Arbeit und· Sozialordnung\nBundesversicherungsamtes über.                                                          Norbert Blüm"]}