{"id":"bgbl1-1991-67-12","kind":"bgbl1","year":1991,"number":67,"date":"1991-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/67#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-67-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_67.pdf#page=4","order":12,"title":"Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)","law_date":"1991-12-20T00:00:00Z","page":2272,"pdf_page":4,"num_pages":19,"content":["2272                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nüber die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nder ehemaligen Deuts_chen Demokratischen Republik\n(Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nlnha ltsverzelc h n is\nErster Abschnitt                           § 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und Her-\nAllgemeine und grundsätzliche Vorschriften                     ausgabe\n§ 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem\n§       Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes                         Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten\n§ 2     Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen              und Staatsanwaltschaften\ndes Staatssicherheitsdienstes\n§ 3      Rechte des einzelnen                                                             Zweiter Unterabschnitt\n§ 4      Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staats-                                 Verwendung\nsicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht-öffentliche         der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\nStel:en                                                             durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen\n§ 5      Besondere Verwendungsverbote                                § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-\n§ 6      Begriffsbestimmungen                                             öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften\n§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personen-\nbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte ent-\nzweiter Abschnitt                                halten, durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen\nErfassung der Unterlagen                         § 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene\ndes Staatssicherheitsdienstes                           Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch\nöffentliche und nicht-öffentliche Stellen\n§ 7      Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,\nAnzeigepflichten                                            § 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentari-\nscher Untersuchungsausschüsse\n§ 8      Herausgabepflicht öffentlicher Stellen\n§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfol-\n§ 9      Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen                     gung und Gefahrenabwehr\n§ 1O    Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-       § 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlasse-\nlands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massen-           nen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften\norganisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammen-\nhang mit dem Staatssicherheitsdienst                         § 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichten-\ndienste\n§ 11    Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer\nBehörden durch den Bundesbeauftragten                        § 26 Verwendung von Dienstanweisungen und Organisations-\nplänen\n§ 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen\nDritter Abschnitt\n§ 28 Mitteilungen ohne Ersuchen an nicht-öffentliche Stellen\nVerwendung der Unterlagen\ndes Staatssicherheitsdienstes                      § 29 Zweckbindung\n§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung\nErster Unterabschnitt\n§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des\nRechte von Betroffenen, Dritten,                        Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden\nMitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten\nDritter Unterabschnitt\n§ 12    Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter\nund Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes                                           Verwendung\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\n§ 13    Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht\nund Herausgabe                                                      für die politische und historische Aufarbeitung\nsowie durch Presse und Rundfunk\n§ 14    Anonymisierung und Löschung personenbezogener Infor-\nmationen über Betroffene und Dritte                          § 32 Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der\nTätigkeit des Staatssicherheitsdienstes\n§ 15    Recht von nahen Angehörigen Vermißter oder Verstorbe-\nner auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe                    § 33 Verfahren\n§ 16    Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf     § 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und\nAuskunft, Einsicht und Herausgabe                                 Film","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                  2273\nVierter Abschnitt                                                Fünfter Abschnitt\nBundesbeauftragter                                               Schlußvorschriften\nfür die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\n§ 42    Kosten\n§ 35     Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicher-\nheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen   § 43    Vorrang dieses Gesetzes\nRepublik\n§ 44    Strafvorschriften\n§ 36     Rechtsstellung des Bundesbeauftragten\n§ 37    Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten           § 45    Bußgeldvorschriften\n§ 38     Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten\n§ 46    Straffreiheit\n§ 39    Beirat\n§ 47    Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amts-\n§ 40    Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen\ninhabers\n§ 41    Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im\nAuftrag                                                  § 48    Inkrafttreten\nErster Abschnitt                                                          §3\nRechte des einzelnen\nAllgemeine und grundsätzliche Vorschriften\n(1) Jeder einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauf-\n§ 1                              tragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlos-\nsenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthal-\nZweck und Anwendungsbereich des Gesetzes\nten sind. Ist das der Fall, hat der einzelne das Recht auf\n(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung,         Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von\nVerwaltung und Verwendung der Unterlagen des Ministe-            Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Nach-          (2) Jeder einzelne hat das Recht, die Informationen und\nfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der ehemali-       Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten erhalten hat,\ngen Deutschen Demokratischen Republik, um                        im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.\n1. dem einzelnen Zugang zu den vom Staatssicherheits-\ndienst zu seiner Person gespeicherten Informationen             (3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Ein-\nzu ermöglichen, damit er die Einflußnahme des Staats-        sicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen\nsicherheitsdienstes auf sein persönliches Schicksal          dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer\naufklären kann,                                              Personen nicht beeinträchtigt werden.\n2. den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den                                             §4\nUmgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu seiner\nPerson gespeicherten Informationen in seinem Persön-                         Zulässigkeit der Verwendung\nlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,                               der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\ndurch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen\n3. die historische, politische und juristische Aufarbeitung\nder Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewähr-          (1) Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben nur\nleisten und zu fördern,                                      Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden,\n4. öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die erforderli-   soweit dieses Gesetz es erlaubt oder anordnet. Legen\nchen Informationen für die in diesem Gesetz genannten        Betroffene, Dritte, nahe Angehörige Vermißter oder Ver-\nZwecke zur Verfügung zu stellen.                             storbener, Mitarbeiter oder Begünstigte des Staatssicher-\nheitsdienstes Unterlagen mit Informationen über ihre Per-\n(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staatssicher-       son von sich aus vor, dürfen diese auch für die Zwecke\nheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen des Bundes      verwendet werden, für die sie vorgelegt worden sind.\noder der Länder, bei natürlichen Personen oder sonstigen\nnicht-öffentlichen Stellen befinden.                                (2) Stellt der Bundesbeauftragte fest oder wird ihm mit-\ngeteilt, daß personenbezogene Informationen in Unter-\nlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit von der\n§2                              Person, auf die sie sich beziehen, bestritten, so ist dies auf\nErfassung, Verwahrung und Verwaltung                   einem gesonderten Blatt zu vermerken und den Unter-\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes               lagen beizufügen.\nDer Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staats-             (3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund\nsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokrati-          eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt worden\nschen Republik (Bundesbeauftragter) erfaßt, verwahrt,            und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf die sich\nverwaltet und verwendet die Unterlagen des Staatssicher-         das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermittlung als unrichtig,\nheitsdienstes nach Maßgabe dieses Gesetzes.                      so sind sie gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es","2274                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nsei denn, daß dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes    3. Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945\nohne Bedeutung ist.                                                abgeschlossen war und in denen sich keine Anhalts-\npunkte befinden, daß der Staatssicherheitsdienst sie\n(4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen über-\nüber die archivische Erschließung hinaus genutzt hat,\nwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen\nnicht beeinträchtigt werden.                                  4. Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder\nDritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich\nweggenommen oder vorenthalten worden sind. Soweit\n§ 5                                     es sich um Schriftstücke handelt, kann der Bundes-\nbeauftragte Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.\nBesondere Verwendungsverbote\n(3) Betroffene sind Personen, zu denen der Staats-\n(1) Die Verwendung personenbezogener Informationen         sicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informations-\nüber Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerich-     erhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Infor-\nteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betrof-         mationserhebung Informationen gesammelt hat. Satz 1 gilt\nfenen einschließlich heimlicher Informationserhebung           nicht\ngewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen ist\nunzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Abs. 1      1. für Mitarbeiter. des Staatssicherheitsdienstes, soweit\nNr. 1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten              die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung\nsich aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als             und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für\nunzutreffend erweisen.                                              den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und\n2. für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informatio-\n(2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen\nnen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres\nbegrenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige\nVerhaltens im Hinblick auf die Begünstigung gedient\nStaatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem Bun-\nhat.\ndesbeauftragten erklärt, daß für einen bestimmten Zeit-\nraum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfah-            (4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind haupt-\nrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn dadurch      amtliche und inoffizielle Mitarbeiter.\nPersonen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumut-\n1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem\nbarer Weise beschränkt würden. In diesem Falle erfolgt die\noffiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staats-\nVerwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft\nsicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere des\noder dem Gericht.\nStaatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz.\n2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Liefe-\n§6                                     rung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst\nBegriffsbestimmungen                             bereiterklärt haben.\n(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind              (5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicher-\nheitsdienstes gelten entsprechend für\n1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der Form\nder Speicherung, insbesondere                              1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicher-\nheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staats-\na) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme,         sicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungs-\nBild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,                    befugt waren,\nb) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate       2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminal-\nsowie                                                       polizei der Volkspolizei.\nc) die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, insbe-\n(6) Begünstigte sind Personen, die\nsondere Programme für die automatisierte Daten-\nverarbeitung,                                          1 . vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert wor-\nden sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher\nsoweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim\noder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,\nArbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei ent-\nstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur Ver-      2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlas-\nwendung überlassen worden sind,                                 sung bei der Strafverfolgung geschont worden sind,\n2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von           3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staats-\nGerichten und Staatsanwaltschaften.                             sicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet\noder begangen haben.\n(2) Nicht zu den Unterlagen gehören\n(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staats-\n1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anla-         sicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.\ngen, die er anderen öffentlichen oder nicht-öffentlichen\nStellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm gegen-        (8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdien-\nüber nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt         stes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede\nwaren,                                                    Information gesondert festzustellen. Für die Feststellung\nist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen\n2. Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der\nin die Unterlagen aufgenommen worden sind.\nZuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden sind\nund in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, daß           (9) Die Verwendung von Unterlagen umfaßt die Weiter-\nder Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder      gabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen\nveranlaßt hat,                                             aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                               2275\ndie Nutzung von Informationen. Soweit in dieser Vorschrift   Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt\nnichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmun-   der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen\ngen der §§ 2 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes mit         Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonsti-\nder Maßgabe, daß zu den nicht-öffentlichen Stellen auch      gen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden\ndie Religionsgesellschaften gehören.                         bei Unterlagen nach § 1O Abs. 4, die sie selbst angefertigt\nhat.\n(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten her-\nzweiter Abschnitt                       auszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige\nDuplikate herauszugeben.\nErfassung\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes                  (3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-\nöffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen\nVerlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die\n§7\nihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften\nAuffinden                          oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.\nvon Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,\nAnzeigepflichten                                                   § 10\n(1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bundes-                             Unterlagen\nbeauftragten bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der          der sozialistischen Einheitspartei Deutschlands,\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren                 anderer mit ihr verbundener Parteien\nÜbernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich                  und Massenorganisationen\nder Erfüllung ihrer Aufgaben fest, daß sich bei ihnen Unter-                sowie sonstige Unterlagen\nlagen des Staatssicherheitsdienstes befinden, so haben        im Zusammenhang mit dem Staatssicherheitsdienst\nsie dies dem Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen.\n(1) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner\n(2) Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen mit        Aufgaben von den zuständigen Stellen Auskunft über Art,\neiner öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven   Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der Sozialisti-\nund sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen,        schen Einheitspartei Deutschlands, anderer mit ihr ver-\nwenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein        bundener Parteien und Massenorganisationen der ehema-\nvon Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen.      ligen Deutschen Demokratischen Republik verlangen.\n(3) Natürliche Personen und sonstige nicht-öffentliche       (2) Der Bundesbeauftragte kann Einsicht in die Unter-\nStellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten unver-     lagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten\nzüglich anzuzeigen, daß sich bei ihnen Unterlagen des        Unterlagen ist er zu unterstützen.\nStaatssicherheitsdienstes befinden, sobald ihnen dies\nbekannt wird.                                                   (3) Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen\nDuplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die im\n§8                              Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheits-\ndie·nstes stehen und die er zur Wahrnehmung seiner Auf-\nHerausgabepflicht öffentlicher Stellen             gaben benötigt. Die Duplikate werden Bestandteil der\n(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten    Unterlagen nach § 6 Abs. 1 .\nauf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche           (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unter-\nUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich      lagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer öffent-\nKopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten heraus-         licher oder nicht-öffentlicher Stellen der ehemaligen Deut-\nzugeben.                                                     schen Demokratischen Republik mit dem Staatssicher-\n(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Erfül- heitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur Umsetzung\nlung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung nach          seiner Anordnungen oder Hinweise entstanden sind.\nden §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu ihren\nUnterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur zu den                                   § 11\nUnterlagen genommen werden, soweit dies im Einzelfall                       Rückgabe und Herausgabe\nzur Aufgabenerfüllung unerläßlich ist. In diesem Fall sind              von Unterlagen anderer Behörden\ndem Bundesbeauftragten auf Verlangen Duplikate heraus-                    durch den Bundesbeauftragten\nzugeben.\n(1) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer\n(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nachrich-     Behörden, in denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden,\ntendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos und          daß der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen\nvollständig an den Bundesbeauftragten herauszugeben.         oder veranlaßt hat,\n1. auf Anforderung oder\n§9\n2. wenn er gelegentlich der Erfüllung seine~ Aufgaben das\nHerausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen\nVorhandensein solcher Unterlagen feststellt,\n(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-      an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Der Bundes-\nöffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen    beauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.\nVerlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheits-\ndienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der         (2) Der Bundesbeauftragte hat in die Geheimhaltungs-\nnatürlichen Person oder der sonstigen nicht-öffentlichen    grade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des Bun-","2276                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrichtendien-       Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden Unterlagen\nste an den Bundesminister des Innern oder die zuständi-       herausgegeben\ngen Landesbehörden herauszugeben. Der Bundesbeauf-            1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder\ntragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.\nUnterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisationen      2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich\nund ausländischer Staaten, die in die Geheimhaltungs-             ermächtigt ist.\ngrade VS-Vertraulich und höher eingestuft sind und zu            (2) Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten schrift-\nderen Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme die Bundes-         lich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der\nrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verträge      Auskunft angemessen ist Die Entscheidung trifft er nach\nverpflichtet ist, sind an den Bundesminister des Innern als\npflichtgemäßem Ermessen.\nNationale Sicherheitsbehörde herauszugeben.\n(3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behandelt\n(3) Unterlagen über Betriebseinrichtungen, technische      werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet dar-\nVerfahren und Umweltbelastungen des Betriebsgeländes          zulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen wer-\nvon Wirtschaftsunternehmen, die dem Staatssicherheits-        den, wenn die Auskunft zu Zwecken der Rehabilitierung,\ndienst ganz oder teilweise ein- oder angegliedert waren,      Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des Per-\nsind auf Anforderung an den jetzigen Verfügungsberech-        sönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf einer\ntigten herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Dupli-       Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst benötigt\nkate zu seinen Unterlagen nehmen.\nwird.\n(4) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen über Objekte         (4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Duplikate\nund andere Gegenstände, insbesondere Grundrißpläne,           gewährt. Enthalten Unterlagen außer den personenbezo-\nPläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen,         genen Informationen über den Antragsteller auch solche\nan den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben.         über andere Betroffene oder Dritte, wird Einsicht in Origi-\nDer Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unter-         nalunterlagen nur gewährt, wenn\nlagen nehmen.\n1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben oder\n(5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staatssicher-\n2. eine Trennung der Informationen über andere Betrof-\nheitsdienstes in den öffentlichen Dienst eingestellt oder im\nfene oder Dritte nicht oder nur mit unvertretbarem\nöffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind die zu ihrer Per-\nAufwand möglich ist und kein Grund zu der Annahme\nson geführten Personalunterlagen im erforderlichen\nbesteht, daß schutzwürdige Interessen anderer Betrof-\nUmfang an die zuständige personalaktenführende Stelle\nfener oder Dritter an der Geheimhaltung überwiegen.\nherauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate\nzu seinen Unterlagen nehmen.                                  Im übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen die\npersonenbezogenen Informationen über andere Betrof-\n(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicherheits-    fene oder Dritte anonymisiert worden sind. Die Einsicht-\ndienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu ihrer         nahme erfolgt in der Zentralstelle oder in einer der Außen-\nPerson geführten Personalunterlagen im erforderlichen         stellen.\nUmfang an den Versorgungsträger herauszugeben. Der\nBundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen            (5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgege-\nnehmen.                                                       ben, in denen die personenbezogenen Informationen über\nandere Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.\n(6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht für\ndie zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel (§ 6 Abs.1 Nr. 1\nDritter Abschnitt                       Buchstabe c). Sind andere Unterlagen nicht oder nur mit\nunverhältnismäßigem Aufwand auffindbar, erstreckt sich\nVerwendung                            das Recht auf Einsicht und Herausgabe auf Duplikate von\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes                Karteikarten, die der Auswertung der Unterlagen dienen\nund in denen personenbezogene Informationen über den\nErster Unterabschnitt                     Antragsteller enthalten sind.\nRechte von Betroffenen, Dritten,                                                § 13\nMitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes                           Recht von Betroffenen und Dritten\nund Begünstigten                                 auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe\n§ 12                                (1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer\nPerson vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu\nVerfahrensvorschriften                     erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht werden,\nfür Betroffene, Dritte, Mitarbeiter               die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. Der Zweck,\nund Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes             zu dem die Auskunft eingeholt wird, muß nicht angegeben\n(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen oder   werden.\nHerausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stellen. Der        (2) Die Auskunft umfaßt eine Beschreibung der zu der\nAntragsteller hat durch eine Bestätigung der zuständigen      Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen\nLandesbehörde seine Identität und, wenn er als gesetz-        Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesentlichen Inhal-\nlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzu-      tes. Die Auskunft kann zunächst auf die Mitteilung\nweisen. Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten mit      beschränkt werden, daß Unterlagen vorhanden sind und\nNachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft erteilt,    der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                   2277\n(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für perso-\nseiner Person vorhandenen und erschlossenen Unter-           nenbezogene Informationen über den Antragsteller, die in\nlagen zu gewähren.                                           Unterlagen vorhanden sind, die zur Person eines Mitarbei-\nters des Staatssicherheitsdienstes geführt werden.\n(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von\nUnterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die            (4) Ist eine Anonymisierung nicht möglich und ist Absatz 2\npersonenbezogenen Informationen über andere Betrof-           nicht anzuwenden, tritt an die Stelle der Anonymisierung\nfene oder Dritte zu anonymisieren.                            die Vernichtung der Unterlage. Soweit die Unterlagen\nautomatisiert lesbar sind, tritt an die Stelle der Vernichtung\n(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen     der Unterlage die Löschung . der auf ihr gespeicherten\nund erschlossenen Unterlagen, in die der Betroffene Ein-      Informationen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Unterlagen auch\nsicht genommen oder von denen er Duplikate erhalten hat,      personenbezogene Informationen über andere Betroffene\nDecknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdien-         oder Dritte enthalten und diese der Vernichtung der Unter-\nstes, die Informationen über ihn gesammelt oder verwertet     lagen nicht zustimmen.\noder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind\nihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere\nldentifizierungsangaben bekanntzugeben, soweit sie sich                                     § 15\naus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ein-                        Recht von nahen Angehörigen\ndeutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere Per-                     Vermißter oder Verstorbener\nsonen, die den Betroffenen schriftlich denunziert haben,               auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe\n. wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem\nBetroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von Mit-           (1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen\narbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer         1. zur Rehabilitierung Vermißter oder Verstorbener,\nNamen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht ent-\n2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermißter oder\ngegen.\nVerstorbener, insbesondere zur Klärung des Vorwurfs\n(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter     der Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst,\ndes Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im          3. zur Aufklärung des Schicksals Vermißter oder Verstor-\nZeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den Betroffenen das              bener.\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.\nIn dem Antrag sind der Zweck, zu dem die Auskunft\n(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend     eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das Verwandt-\nmit der Maßgabe, daß der Antragsteller Angaben zu             schaftsverhältnis zu der vermißten oder verstorbenen Per-\nmachen hat, die das Auffinden der Informationen ermög-        son nachzuweisen.\nlichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür erfor-\nderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom               (2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.\nAntragsteller geltend gemachten Informationsinteresse            (3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkel-\nsteht.                                                        kinder, Eltern und Geschwister.\n(4) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermißte oder Verstor-\n§ 14                              bene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder sein\nAnonymisierung und Löschung                      entgegenstehender Wille sich aus anderen Umständen\npersonenbezogener Informationen                   eindeutig ergibt.\nüber Betroffene und Dritte\n§ 16\n(1) Auf Antrag Betroffener und Dritter werden in den zu\nihrer Person geführten Unterlagen des Staatssicherheits-                                   Recht\ndienstes einschließlich der Hilfsmittel, die dem Auffinden        von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes\nder Unterlagen dienen, die ihre Person betreffenden Infor-             auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe\nmationen anonymisiert. Anträge können ab 1. Januar 1997\n(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf\ngestellt werden.\nAntrag Auskunft über ihre personenbezogenen Informatio-\n(2) Die Anonymisierung unterbleibt,                        nen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführten\nUnterlagen enthalten sind.\n1. soweit andere Personen ein offensichtlich überwiegen-\ndes Interesse an einer zulässigen Nutzung der Informa-       (2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung\ntionen zur Behebung einer bestehenden Beweisnot           von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personenkreises,\nhaben,                                                    über den berichtet worden ist, sowie der Häufigkeit der\n2. soweit die Informationen für die Forschung zur politi-     Berichterstattung umfassen.\nschen und historischen Aufarbeitung erforderlich sind,       (3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu\n3. solange ein diese Unterlagen betreffendes Zugangs-         seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. § 12\nersuchen einer zuständigen Stelle anhängig ist            Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt nicht.\nund deswegen das Interesse des Antragstellers an der            (4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus den\nAnonymisierung zurücktreten muß. Die zu der Person des        von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in diese\nAntragstellers in den Unterlagen enthaltenen Informatio-      gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, daß er hieran\nnen dürfen ohne seine Einwilligung nur übermittelt oder       ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht, wenn das\ngenutzt werden, soweit dies für den Zweck, der der Anony-     berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter an der\nmisierung entgegensteht, unerläßlich ist.                     Geheimhaltung überwiegt.","2278                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu      zeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwalt-\nseiner Person geführten Unterlagen herauszugeben. In         schaften handeln, prüft der Bundesbeauftragte die Zuläs-\nden Duplikaten sind die personenbezogenen Informatio-        sigkeit nur, soweit dazu Anlaß besteht.\nnen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.\n(4) Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten\nschriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere\n§ 17\nForm der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung\nRecht von Begünstigten                     trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.\nauf Auskunft, Einsicht und Herausgabe\n(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behan-\n(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, Ein-\ndelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet\nsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen gilt\ndarzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen\n§ 16 Abs.1, 3 und 5 entsprechend.\nwerden,\n(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das        1. wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung,\nAuffinden der Informationen ermöglichen.                          Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste           Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vorwurf\neiner Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheitsdienst\nBundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde\ngegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, daß eine                benötigt wird,\nAuskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder          2. bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Ver-\nHerausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegenden               mögens der ehemaligen Deutschen Demokratischen\nöffentlichen Interesses unterbleiben muß.                         Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in\nihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich\n§ 18                                  der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet war,\nRecht                             3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des\nauf Auskunft, Einsicht und Herausgabe                    § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des§ 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7,\nbei dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten           4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den\nvon Gerichten und Staatsanwaltschaften                    Fällen des§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b\nBei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten von            und Nr. 2.\nGerichten und Staatsanwaltschaften gelten für das Recht\n(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht aus-\nauf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten\nreichen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\nanstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und\ndaß an die Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die\n43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.\nsich das Ersuchen bezieht.\n(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersu-\nchende Stelle begründet darlegt, daß Mitteilungen und\nZweiter Unterabschnitt                     Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme\nmit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Original-\nVerwendung                            unterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbe-\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes             sondere für Beweiszwecke unerläßlich ist. Sie sind an den\ndurch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen          Bundesbeauftragten unverzüglich zurückzugeben, sobald\nsie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt wer-\n§ 19                             den. Enthalten die Unterlagen außer den personenbezo-\ngenen Informationen über Personen, auf die sich das\nZugang zu den Unterlagen\nErsuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene\ndurch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen,\noder Dritte, gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.\nVerfahrensvorschriften\n(1) Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an öffent-\nliche und nicht-öffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht                               § 20\nin Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit                       Verwendung von Unterlagen,\nderen Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26                   die keine personenbezogenen Informationen\nzulässig ist.                                                           über Betroffene oder Dritte enthalten,\n(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen        durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen\nAufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an den Bundes-           (1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen\nbeauftragten gerichtet werden. Wer für eine nicht-öffent-    Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen\nliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung     durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erfor-\nhierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage     derlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:\nnachzuweisen.\n1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Ver-\n(3) Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein Ersuchen            storbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem\num Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen              Häftlingshilfegesetz,\nzulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der\n2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,\nAufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwen-\ndung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Bei           3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter\nErsuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Poli-              Todesfälle,","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                 2279\n4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versor-                b) Personen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind,\ngungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung                c) Personen, die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig\noder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungs-\nsind,\nruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,\nd) Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder\n5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens                   Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen;\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik                    soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren han-\nund der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem                   delt, wird nur eine Mitteilung gemacht,\nGebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der\nKommerziellen Koordinierung zugeordnet war,                     e) Betriebsräte,\n6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe                 f) Personen, die sich\nder dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kennt-               - in den vorgenannten Fällen oder\nnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffi-\nziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren,                  - in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f\nsoweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staats-                 um das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die\nsicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres               Einstellung bewerben;\ngehandelt hat:                                                  die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für\na) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-            einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen;\nregierung sowie sonstige in einem öffentlich-recht-         wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht\nlichen Amtsverhältnis stehende Personen,                    einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder\nb) Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertre-                einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen,\ntungskörperschaften,                                        genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu\nüberprüfenden Person,\nc) Mitglieder des Beirates nach § 39,\n8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer Erlaub-\nd) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes,             nis nach dem Waffengesetz, dem Bundesjagdgesetz,\nder Länder einschließlich der Gemeinden und der             dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegswaffenkontroll-\nGemeindeverbände, über- oder zwischenstaat-                 gesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz, soweit sich\nlicher Organisationen, in denen die Bundesrepublik          aus den Unterlagen Hinweise auf die persönliche\nDeutschland Mitglied ist, sowie im kirchlichen Dienst       Zuverlässigkeit ehemaliger Mitarbeiter des Staats-\nbeschäftigt sind oder weiterverwendet werden                sicherheitsdienstes ergeben,\nsollen,\n9. Anerkennung ruhegehaltfähiger- Zeiten, Zahlung und\ne) Personen, die als Notar weiterverwendet werden               Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des\noder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen,                 Staatsicherheitsdienstes,\nf) - Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebs-       10. Ordensangelegenheiten.\nleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer\njuristischen Person,                                   (2) § 26 bleibt unberührt.\n- durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-            (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 ge-\ntrag zur Vertretung der Personenmehrheit be-        nannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren\nrufene Personen, Geschäftsführer, Betriebsleiter    unzulässig. Die Frist beginnt am Tage des lnkrafttretens\noder leitende Angestellte in Betrieben einer Per-   dieses Gesetzes. Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache\nsonenmehrheit;                                      einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mit-\nsoweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren han-    arbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und\ndelt, wird nur eine Mitteilung gemacht,                nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnah-\nmen des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes\ng) Sicherheitsüberprüfungen von Personen,                  gelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit\n- denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungs-      des Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen,\nbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder              gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidun-\nErkenntnisse anvertraut werden, die Zugang          gen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im\ndazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen      Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben\nkönnen oder                                         unberührt.\n- die an sicherheitsempfindlichen Stellen von\n§ 21\nlebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtun-\ngen beschäftigt sind oder werden sollen;                           Verwendung von Unterlagen,\ndie personenbezogene Informationen\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für\nüber Betroffene oder Dritte enthalten,\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,\ndurch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen\n7. Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Ein-\nwilligung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder          (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informa-\ninoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren,   tionen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch\nsoweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staats-        öffentliche und nicht-öffentliche Stellen in dem erforder-\nsicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres      lichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:\ngehandelt hat:                                             1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermißten und Ver-\na) Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur         storbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach dem\nKreisebene,                                                Häftlingshilfegesetz,","2280                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,                               lagen getroffen werden kann und es sich nicht um\nTätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollen-\n3. Aufklärung des Schicksals Vermißter und ungeklärter\ndung des 18. Lebensjahres gehandelt hat:\nTodesfälle,\na) Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur\n4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versor-\nKreisebene,\ngungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberkennung\noder Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungs-             b) Personen, die als ehrenamtliche Richter tätig sind,\nruhensgesetz entsprechende Anwendung findet,                    c) Personen, die in einem kirchlichen Ehrenamt tätig\n5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermögens                   sind,\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik                d) Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder\nund der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz in ihrem                   Landesebene leitende Funktionen wahrnehmen;\nGebiet sowie des Vermögens, das dem Bereich der                     soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren han-\nKommerziellen Koordinierung zugeordnet war,                         delt, wird nur eine Mitteilung gemacht,\n6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe                 e) Betriebsräte,\nder dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kenntnis\nf) Personen, die sich\nzur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für\nden Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit die                 - in den vorgenannten Fällen oder\nFeststellung nicht mit den in § 20 genannten Unterla-               - in den Fällen der Nummer 6 Buchstabe a bis f\ngen getroffen werden kann und es sich nicht um Tätig-\num das Amt, die Funktion, die Zulassung oder die\nkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung\ndes 18. Lebensjahres gehandelt hat:                                 Einstellung bewerben;\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für\na) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen;\nregierung sowie sonstige in einem öffentlich-recht-\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht\nlichen Amtsverhältnis stehende Personen,\neiner Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder\nb) Abgeordnete und Angehörige kommunaler Vertre-                einen ausländischen Nachrichtendienst vorliegen,\ntungskörperschaften,                                        genügt anstelle der Einwilligung die Kenntnis der zu\nc) Mitglieder des Beirates nach § 39,                           überprüfenden Person.\nd) Personen, die im öffentlichen Dienst des Bundes,            (2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Abs. 1\nder Länder einschließlich der Gemeinden und der         bleibt unberührt.\nGemeindeverbände, über- oder zwischenstaatlicher           (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 und 7 ge-\nOrganisationen, in denen die Bundesrepublik             nannten Zwecke ist nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren\nDeutschland Mitglied ist, sowie im kirchlichen Dienst   unzulässig. Die Frist beginnt am Tage des lnkrafttretens\nbeschäftigt sind oder weiterverwendet werden sollen,    dieses Gesetzes. Nach Ablauf der Frist darf die Tatsache\ne) Personen, die als Notar weiterverwendet werden           einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst dem Mit-\noder als Rechtsanwalt tätig bleiben sollen,             arbeiter im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und\nnicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Ausnah-\nf) - Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Betriebs-\nmen des § 52 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes\nleiter oder leitende Angestellte in Betrieben einer\ngelten entsprechend. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit\njuristischen Person,\ndes Mitarbeiters entstandene Rechte anderer Personen,\n- durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag       gesetzliche Rechtsfolgen der Tätigkeit und Entscheidun-\nzur Vertretung der Personenmehrheit berufene         gen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im\nPersonen, Geschäftsführer, Betriebsleiter oder      Zusammenhang mit der Tätigkeit ergangen sind, bleiben\nleitende Angestellte in Betrieben einer Personen-    unberührt.\nmehrheit;                                                                         § 22\nsoweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren han-                              Verwendung\ndelt, wird nur eine Mitteilung gemacht,                                  von Unterlagen für Zwecke\nparlamentarischer Untersuchungsausschüsse\ng) Sicherheitsüberprüfungen von Personen,\n- denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungs-          (1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamentari-\nbedürftige     Tatsachen,    Gegenstände      oder   sche Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 Abs. 1\nErkenntnisse anvertraut werden, die Zugang           und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf Unter-\ndazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen       lagen des Staatssicherheitsdienstes.\nkönnen oder                                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend .für parlamentarische\n- die an sicherheitsempfindlichen Stellen von           Untersuchungsausschüsse der Länder.\nlebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtun-\ngen beschäftigt sind oder werden sollen;                                          § 23\ndie Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für                                Verwendung\neinen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,                              von Unterlagen für Zwecke\nder Strafverfolgung und Gefahrenabwehr\n7. Überprüfung der folgenden Personen mit ihrer Einwilli-\ngung zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffi-        (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informa-\nziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit   tionen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem\ndie Feststellung nicht mit den in § 20 genannten Unter-     erforderlichen Umfang verwendet werden","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                                 2281\n1. zur Verfolgung von                                         durch oder für Nachrichtendienste verwendet werden.\na) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der           Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie personenbezo-\nehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,          gene Informationen enthalten über\ninsbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der        1 . Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der\nTätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer           Länder oder der Verbündeten und die Verwendung\nSicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugs-         zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrichten-\nbehörden sowie der Gerichte,                               dienste erforderlich ist, oder\nb) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212 oder           2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Ver-\n220a, 239a, 239b, 306 bis 308, 310b Abs.1, § 311           wendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.\nAbs. 1, § 311a Abs.1, §§ 312, 316c Abs.1 oder\n§ 319 des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten          (2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen\nnach                                                   Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen\ndurch oder für Nachrichtendienste des Bundes und der\n- § 52a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2,\nLänder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie\nSatz 2 des Waffengesetzes,\ndurch oder für Nachrichtendienste der Verbündeten ver-\n- § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch  wendet werden, wenn sie Informationen enthalten, die\nin Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3\n1. die Spionage oder Spionageabwehr,\ndes Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf-\nfen,                                               2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder des\nTerrorismus\n- § 29 Abs. 3 Nr. 1, 4, § 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 des\nBetäubungsmittelgesetzes,                          im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes betref-\nfen.\n- § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelgesetzes,\nsofern die Straftaten gewerbsmäßig oder als Mit-       (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5 Abs„ 1\nglied einer Bande begangen worden sind,            unberührt.\nc) Straftaten im Zusammenhang mit dem national-\nsozialistischen Regime,                                   (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absat-\nzes 2 kann der Bundesminister des Innern die ersatzlose\nd) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,                  Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn das Verblei-\n2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die      ben der Unterlagen beim Bundesbeauftragten dem Wohl\nöffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von    des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.\ndrohenden Straftaten.                                     Die Anordnung bedarf der Zustimmung der Parlamentari-\nschen Kontrollkommission nach dem Gesetz über die\n§ 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote nach      parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätig-\nden Vorschriften der Strafprozeßordnung bleiben unbe-         keit des Bundes.\nrührt.\n(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden,            (5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichtendienste\nsoweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließ-     im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in § 26\nlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer    genannten Unterlagen verwendet werden.\nerheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbeson-\ndere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.\n§ 26\n§ 24                                                     Verwendung\nVerwendung                              von Dienstanweisungen und Organisationsplänen\nder dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten\nRichtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne\nvon Gerichten und Staatsanwaltschaften\nund Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie\n(1) Für die Verwendung der vom Bundesbeauftragten          keine personenbezogenen Informationen über Betroffene\nverwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaf-         oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke\nten gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und 43    verwendet werden. Das gleiche gilt für Pläne und Ver-\ndie jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen. § 5 Abs. 1   zeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des\nist nicht anzuwenden, soweit es sich um Straftaten nach       Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrißpläne,\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt.                                    Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.\n(2) Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die in\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte,                                           § 27\nStaatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als\nHilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus. Die                        Mitteilungen ohne Ersuchen\nUnterlagen sind unverzüglich zurückzugeben. sobald sie                             an öffentliche Stellen\nfür den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden.              (1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfül-\nlung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche oder\n§ 25\ninoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest\nVerwendung von Unterlagen                    von\nfür Zwecke der Nachrichtendienste\n1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20\n(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene lnforma-            Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a bis c innehaben oder aus-\nllonen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen nicht         üben,","2282                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n2. einem Beamten, der jederzeit in den einstweiligen               (2) Mitteilungen nach Absatz 1 sind nur zulässig, soweit\nRuhestand versetzt werden kann, oder einem Ange-          sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.\nstellten in entsprechender Funktion,\n3. einem Beamten oder Angestellten, der eine Behörde                                         § 29\nleitet,\nZweckbindung\n4. einem Wahlbeamten oder Ehrenbeamten,\n(1) Nach den §§ 19 bis 23 und 25 sowie den §§ 27 und\n5„ einem Richter oder Staatsanwalt,\n28 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen\n6. einem Rechtsanwalt oder Notar,                               nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die\n7. einer Person, die im kirchlichen Dienst beschäftigt ist,     sie übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie\nnur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraus-\n8 . Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von          setzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.\nUnterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr . 4 oder§ 21 Abs. 1 Nr. 4\nzulässig ist,                                                (2) Sollen personenbezogene Informationen über\nBetroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen\nso hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitz.u-\nanderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die\nteiien.\nZustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich.\n(2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfül-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für per-,\nl!ung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich aus den\nsonenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach\nUnterlagen Anhaltspunkte ergeben für\n§ 8 Abs. 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.\n1 . eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des\nStaatssicherheitsdienstes,\n§ 30\n2. eine der in § 23 Abs . 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten\nStraftaten,                                                       Benachrichtigung von der Übermittlung\n3.. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,        (1) Werden vom Bundesbeauftragten personenbezo-\n4.. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20           gene Informationen über einen Betroffenen nach den\nAbs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs . 1 Nr. 5,                     §§ 21, 27 Abs. 1 und § 28 übermittelt, ist dem Betroffenen\ndie Art der übermittelten Informationen und deren Empfänger\nso hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzu-      mitzuteilen.\nteilen.\n(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn\n(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfül-    der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Über-\nlung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß sich in den           mittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung nur mit\nUnterlagen Informationen über Spionage, Spionage-              unvertretbarem Aufwand möglich wäre.\nabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im\nSinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden,               (3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des Zeit-\nso hat er dies von sich aus dem Bundesminister des Innern      raums, für den die zuständige oberste Bundes- oder\nals Nationale Sicherheitsbehörde mitzuteilen.                  Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauftragten fest-\ngestellt hat, daß das Bekanntwerden der Übermittlung die\n(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur         öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle\nzulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.         des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.\n§ 28\n§ 31\nMitteilungen ohne Ersuchen\nGerichtliche Überprüfung\nan nicht-öffentliche Stellen\nvon Entscheidungen des Bundesbeauftragten\n(1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Erfül-                     auf Antrag von Behörden\nlung seiner Aufgaben nach § 37 fest, daß\n(1) Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer\n1.. Vorstände von politischen Parteien bis hinunter zur         Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe\nKreisebene,                                               ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung\n2 . Personen, die in Verbänden auf Bundes- oder Landes-         auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberverwaltungs-\nebene leitende Funktionen wahrnehmen,                     gericht nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß. Der\nBeschluß ist unanfechtbar. Ein Vorverfahren findet nicht\n3. in Betrieben einer juristischen Person ein Vorstands-        statt. Zuständig ist das Oberverwaltungsgericht, in dessen\nmitglied, ein Geschäftsführer, ein Betriebsleiter oder    Bezirk der Bundesbeauftragte seinen Sitz hat.\nein leitender Angestellter,\n(2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die\n4.. in Betrieben einer !Personenmehrheit eine durclh\nEinsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung\nGesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Ver-\noder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen\ntretung der Personenmehrheit berufene Person, ein\noder beschränken. Dieser Beschluß und der Beschluß des\nGeschäftsführer, ein Betriebsleiter oder ein leitender\nOberverwaltungsgerichts über die Verpflichtung zur Vor-\nAngestellter,\nlage von Urkunden nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungs-\nhauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheits-        gerichtsordnung sind nicht anfechtbar. Im übrigen sind die\ndienst tätig gewesen ist, so hat er dies von sich aus den       Beteiligten zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet,\nzuständigen Stellen mitzuteilen.                                die ihnen durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                              2283\nDritter Unterabschnitt                                                  § 33\nVerwendung                                                     Verfahren\nder Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes                (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen Bil-\nfür die politische und historische Aufarbeitung           dung kann in der Zentralstelle oder in einer der Außen-\nsowie durch Presse und Rundfunk                    stellen des Bundesbeauftragten Einsicht in Unterlagen\ngenommen werden.\n§ 32\n(2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung oder\nVerwendung                           des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die Einsicht-\nvon Unterlagen für die Aufarbeitung                nahme in Duplikate beschränkt werden.\nder Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes\n(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet ist,\n(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und       können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen heraus-\nhistorischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicher-     gegeben werden.\nheitsdienstes sowie für Zwecke der politischen Bildung\nstellt der Bundesbeauftragte folgende Unterlagen zur Ver-        (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben worden\nfügung:                                                       sind, dürfen von dem Empfänger weder für andere Zwecke\nverwendet noch an andere Stellen weitergegeben werden.\n1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informatio-\nnen enthalten,                                               (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene Unter-\nlagen ist nicht zulässig.\n2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezo-\ngenen Informationen anonymisiert worden sind,\n§ 34\n3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen\nüber                                                                     Verwendung von Unterlagen\ndurch Presse, Rundfunk und Film\n- Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer\nFunktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres              (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse,\nAmtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind,   Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie\n- Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es    journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die\nsich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits-   §§ 32 und 33 entsprechend.\ndienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan-         (2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Infor-\ndelt hat, oder                                         mationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu\n- Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,              Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffent-\nlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen\nsoweit durch die Verwendung keine überwiegenden\nden personenbezogenen Informationen beizufügen und\nschutzwürdigen Interessen der genannten Personen\nmit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur\nbeeinträchtigt werden,\nzusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffent-\n4. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informa-          licht werden.\ntionen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betref-\nfenden Personen, in denen das Vorhaben und die\ndurchführenden Personen bezeichnet sind, vorgelegt\nwerden.\nVierter Abschnitt\n(2) Unterlagen, die sich nach§ 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b\nbis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit\nBundesbeauftragter\nEinwilligung des Bundesministers des Innern verwendet                             für die Unterlagen\nwerden.                                                                   des Staatssicherheitsdienstes\n(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur ver-\nöffentlicht werden, wenn                                                                   § 35\n1. die Personen, über die personenbezogene Informatio-                             Bundesbeauftragter\nnen veröffentlich werden sollen, eingewilligt haben,         für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes\noder                                                      der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik\n2. es sich um Informationen über                                 ( 1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des\nStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen\n- Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer\nDemokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde im\nFunktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres\nGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Er hat\nAmtes, soweit sie nicht Betroffene oder Dritte sind,\neine Zentralstelle in Berlin und Außenstellen in den\n- Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es     Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nsich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits~   Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.\ndienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan-\ndelt hat, oder                                            (2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der Bun-\ndesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr als der\n- Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes                Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Er\nhandelt und durch die Veröffentlichung keine über-       muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben.\nwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten         Der Gewählte führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung\nPersonen beeinträchtigt werden.                           seiner Behörde. Er ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.","2284                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister   liehen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung\ndes Innern folgenden Eid:                                     einzutreten.\n„Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des               (5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur\ndeutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,             versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bun-\nSchaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die            des oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder\nGesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine           die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden\nPflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen    oder erheblich erschweren würde. Die Genehmigung, ein\njedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.\"             Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die\nDer Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet         Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten\nwerden.                                                       würde. § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-\ngericht in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(4) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf       12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2229) bleibt unberührt.\nJahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.\n(6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des\n(5) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses        Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt,\nGesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amts-       bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amts-\nverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig        verhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum\nund nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der             Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet,\nRechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Dienstaufsicht        Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der\nführt der Bundesminister des Innern.                          Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das\nBundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskosten-\n§ 36                              gesetz sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen sind\ndie §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der\nRechtsstellung des Bundesbeauftragten\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBI. 1\n(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten beginnt      S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nmit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet          18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2210), mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit\n1. mit Ablauf der Amtszeit,\nin § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit\n2. mit der Entlassung.                                        von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung\nDer Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten,           mit den §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berech-\nwenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der Bundes-        net sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter\nregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter       Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltfähige Dienst-\nauf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtferti-      zeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversor-\ngen. Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses            gungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundes-\nerhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsiden-         beauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundes-\nten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit der          beauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem\nAushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des            letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9\nBundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte          zu durchlaufenden Amt befunden hat.\nverpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nach-\nfolgers weiterzuführen.                                                                   § 37\n(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein                       Aufgaben und Befugnisse\nanderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf                          des Bundesbeauftragten\nausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat\n(1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe dieses\noder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unter-\nGesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:\nnehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgeben-\nden Körperschaft des Bundes oder eines Landes ange-           1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,\nhören. Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gut-     2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ordnung,\nachten abgeben.                                                   Erschließung, Verwahrung und Verwaltung der Unter-\n(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des           lagen,\nInnern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in         3. Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der\nbezug auf sein Amt erhält. Der Bundesminister des Innern          Zentralstelle und in den regionalen Archiven der\nentscheidet über die Verwendung der Geschenke.                    Außenstellen; gesondert zu verwahren sind\n(4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung            a) die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen\nseines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amt-            Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,\nlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-              b) Duplikate nach § 11 Abs. 2 Satz 2,\nheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienst-\nlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind          c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten\noder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedür-                des Bundes, der Länder und der verbündeten,\nfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr          d) Unterlagen\nim Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmi-\n- über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,\ngung des Bundesministers des Innern weder vor Gericht\nnoch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abge-                - mit technischen oder sonstigen fachlichen Anwei-\nben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht,                sungen oder Beschreibungen über Einsatzmög-\nStraftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheit-                  lichkeiten von Mitteln und Methoden auf den","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                               2285\nGebieten der Spionage, Spionageabwehr oder          (3) Landesrecht kann bestimmen, daß die Landesbeauf-\ndes Terrorismus,                                 tragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte\nnach den§§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich\nwenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall\nauch auf die psycho-soziale Beratung nach Abschluß der\nerklärt, daß das Bekanntwerden der Unterlagen die\nVerfahren nach § 12 erstrecken.\nöffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem\nWohl des Bundes oder eines Landes Nachteile\nbereiten würde;                                                                  § 39\nfür die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b bis d                                Beirat\ngelten die Vorschriften über den Umgang mit Ver-           (1) Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat gebildet.\nschlußsachen der Geheimhaltungsgrade VS-Vertrau-        Der Beirat besteht aus\nlich und höher,\n1. neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin, Branden-\n4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterlagen,       burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nGewährung von Einsicht in Unterlagen, Herausgabe            Anhalt und Thüringen benannt werden, und\nvon Unterlagen,\n2. sieben Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag\n5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdien-        gewählt werden.\nstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struk-\ntur, Methoden und Wirkungsweise des Staatssicher-       Die Mitglieder des Beirats werden durch den Bundesminister\nheitsdienstes; für die Veröffentlichung personenbezo-   des Innern für die_ Dauer von fünf Jahren bestellt.\ngener Informationen gilt § 32 Abs. 3,                      (2) Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat über\ngrundsätzliche oder andere wichtige Angelegenheiten und\n6. Unterstützung der Forschung und der politischen Bil-\nerörtert sie mit ihm. Der Beirat berät den Bundesbeauftrag-\ndung bei der historischen und politischen Aufarbeitung\nten insbesondere in folgenden Angelegenheiten:\nder Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch\nGewährung von Einsicht in Unterlagen und Heraus-        1. vollständige Erfassung der Unterlagen des Staats-\ngabe von Duplikaten von Unterlagen,                         sicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen\n7. Information und Beratung von natürlichen Personen,           nach§ 10,\nanderen nicht-öffentlichen Stellen und öffentlichen     2. Festlegung der archivischen Grundsätze bei der\nStellen; die Information und Beratung kann auch in den      Bewertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und\nAußenstellen erfolgen,                                      Verwaltung der Unterlagen,\n8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations-         3. Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsicht-\nund Ausstellungszentren.                                    gewährung und Herausgabe,\n(2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhaltung   4. Festlegung von Bewertungskriterien in den Fällen des\neinheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner Aufgaben.     § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des§ 21 Abs. 1 Nr. 6 und 7,\n(3) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen        5. Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von einzelnen\nBundestag auf dessen Ersuchen, im übrigen mindestens            und Ersuchen von öffentlichen und nicht-öffentlichen\nalle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 1993, einen Tätig-        Stellen,\nkeitsbericht. Ab seinem zweiten regelmäßigen Tätigkeits-    6. Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer\nbericht hat er mitzuteilen, in welchem Umfang und in            Beratungstätigkeit,\nwelchem Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung seiner Auf-\ngaben voraussichtlich nicht mehr benötigt werden. Auf       7. Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit\nAnforderung des Deutschen Bundestages oder der Bun-             des Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung\ndesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu             der Öffentlichkeit und\nerstellen und Berichte zu erstatten. Der Bundesbeauf-       8. Unterstützung der Forschung und der politischen Bil-\ntragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag           dung.\nwenden. In Angelegenheiten einer gesetzgebenden Kör-\nFerner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach § 37\nperschaft berichtet er dieser Körperschaft unmittelbar.\nAbs. 3 Satz 1 vor.\n(3) Der Bundesbeauftragte leitet die Sitzungen des Bei-\n§ 38\nrates.\nLandesbeauftragte,\nVerhältnis zum Bundesbeauftragten                   (4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der\nZustimmung der _Bundesregierung bedarf.\n(1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauftragten\nbei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 37 kann in          (5) Mitglieder des Beirates sind bei ihrer Bestellung zur\nden Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-        Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit\nmern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen eine Stelle     bekanntgewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offen-\nals Landesbeauftragter für die Unterlagen des Staats-       kundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht\nsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokrati-     besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im\nschen Republik bestimmt werden. Die näheren Einzel-         Beirat fort.\nheiten richten sich nach Landesrecht.\n§ 40\n(2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauftragten           Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen\nGelegenheit, zu landesspezifischen Besonderheiten bei\nder Verwendung der Unterlagen nach dem Dritten                 (1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde die\nAbschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.               organisatorischen und technischen Maßnahmen, die erfor-","2286                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nderlich sind, um die Unterlagen gegen unbefugten Zugriff                          fünfter Abschnitt\nzu sichern.\nSchlußvorschriften\n(2) Es ist insbesondere sicherzustellen, daß\n§ 42\n1. die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unterlagen\nund Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im                                      Kosten\nRahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können\n(1) Für Amtshandlungen nach den§§ 13 bis 17 sowie\nund jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des\ngegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den§§ 20 und\nAnlasses protokolliert wird,\n21 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Für\n2. die unbefugte Erstellung von archivischen Findmitteln      Auskünfte an Betroffene und Dritte sowie für die ihnen\nund die unbefugte Eingabe von Informationen sowie         gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht\ndie unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder            erhoben.\nLöschung gespeicherter Informationen verhindert wird,\n(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n3. dokumentiert wird, welche Unterlagen oder Informatio-     durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tat-\nnen aus Unterlagen zu welcher Zeit an wen heraus-        bestände und die Gebührensätze zu bestimmen.\ngegeben oder übermittelt worden sind,\n4. nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche                                    § 43\nInformationen zu welcher Zeit rn Datenverarbeitungs-\nVorrang dieses Gesetzes\nsysteme eingegeben worden sind,\nDie Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften\n5. Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicher-\nüber die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezoge-\nheitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes\nner Informationen in anderen Gesetzen vor. Das Bundes-\nEindringen geschützt sind,\ndatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften\n6. Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu            über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit\nDatenverarbeitungssystemen, mit denen Informationen      nicht in § 6 Abs. 9 und § 41 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes\naus den Unterlagen verarbeitet werden, erhalten,         etwas anderes bestimmt ist.\n7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert,\nvernichtet oder entfernt werden können,                                               § 44\n8. Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht                                 Strafvorschriften\nunbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder ver-\nWer von diesem Gesetz geschützte Originalunterlagen\nnichtet werden können,\noder Duplikate von Originalunterlagen mit personenbezo-\n9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so ge-         genen Informationen über Betroffene oder Dritte ganz oder\nstaltet ist, daß sie den besonderen Anforderungen des    in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, wird\nDatenschutzes gerecht wird.                              mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene oder Dritte\neingewilligt hat.\n§ 41\n§ 45\nAutomatisierte Verfahren,\nBußgeldvorschriften\nInformationsverarbeitung im Auftrag\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen\nlässig\ndes Staatssicherheitsdienstes darf der Bundesbeauftragte\nin automatisierten Dateien nur als Hilfsmittel zur Erfüllung  1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht\nseiner Aufgaben speichern, verändern und nutzen. Die              rechtzeitig erstattet,\nDateien enthalten nur die Informationen, die zum Auffin-      2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht\nden von Unterlagen und der dazu notwendigen Identifizie-          rechtzeitig auf Verlangen des Bundesbeauftragten her-\nrung von Personen erforderlich sind. Auf diese Dateien ist        ausgibt oder\n§ 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.\n3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauftrag-\n(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum         ten nicht überläßt.\nZwecke der Übermittlung ist unzulässig.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünfhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\n(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den Unterla-\ngen im Auftrag ist nur durch öffentliche Stellen und nur\ndann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesbeauf-                                     § 46\ntragten mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnis-\nStraffreiheit\nmäßigem Aufwand möglich ist und der Auftragnehmer\nunter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für         Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch\nden Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden         strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft, wenn er\nist. Der Auftragnehmer darf die Informationen ausschließ-     der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb einer Frist von\nlich entsprechend den Weisungen des Bundesbeauftrag-          drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach-\nten verarbeiten.                                              kommt.","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991                              2287\n§ 47                             ges ergangenen besoldungs- und versorgungsrechtlichen\nAufhebung von Vorschriften,                   Übergangsvorschriften gelten sinngemäß.\nÜberleitung des Amtsinhabers\n§ 48\n(1) Die Regelungen in Anlage I Kapitel II Sachgebiet B                          Inkrafttreten\nAbschnitt II Nr. 2 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom\n31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 912) werden aufgehoben.     (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\n(2) Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Absatz 1\ngenannten Regelungen berufenen und bei Inkrafttreten          (2) § 35 Abs. 2 Satz 1 ist erstmalig bei der Neuberufung\ndieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhabers richtet sich       des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der\nnach diesem Gesetz. Die aufgrund des Einigungsvertra-       Amtszeit des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","2288                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBI. 1\nS. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezem-\nber 1990 (BGBI. 1 S. 2847), wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 1 Satz 1 und in Artikel 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl „ 1991„ durch die\nJahreszahl „ 1993\" ersetzt.\n2. Artikel 3 wird gestrichen.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.                                   ,\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991               2289\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDas Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom\n20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2405), wird wie folgt geändert:\nIn § 8 wird die Jahreszahl „ 1991\" durch die Jahreszahl „ 1993\" ersetzt.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2290                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des D-Markbilanzgesetzes\nVom 20. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Min-\ndestbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nenn-\nArtikel 1                              kapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf\ndes 31 . Dezember 1992 aufgelöst, wenn die Erhöhung\n§ 57 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der               des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnenn-\nBekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. 1 S. 971) wird          betrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß\nwie folgt geändert:                                              zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wor-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                               den ist.\"\n,,(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften      c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nauf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-             ,,(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs-\ntung, welche die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhält-         und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn\nnisse nach diesem Gesetz nicht bis zum 31. Dezember           die notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum\n1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handels-             31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in\nregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses         das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind.\nTages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufest-           Auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist das\nsetzung vor dem 31. Dezember 1992 angefochten                 am 1. Juli 1990 geltende Statut der Genossenschaft mit\nworden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1992          den danach beschlossenen Änderungen anzuwen-\nder sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der             den.\"\nEntscheidung liegende Tag.\"\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 2\n,,(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften\nauf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haf-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ntung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel"]}