{"id":"bgbl1-1991-66-4","kind":"bgbl1","year":1991,"number":66,"date":"1991-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/66#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_66.pdf#page=33","order":4,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1992","law_date":"1991-12-18T00:00:00Z","page":2237,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                  2237\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach§ 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1992\nVom 18. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGB!. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\n(1) Der Vervie!fältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird\nfür das Jahr 1992 um 5 vom Hundert-Punkte auf 57 vom Hundert erhöht.\n(2) Absatz 1 findet in der Freien Hansestadt Bremen und im Saarland keine\nA.nwendung.\n§2\nDas Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Ver-\nvielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1993 an das\nFinanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1992 sind\nAbschlagszahlungen für das vorgehende Kalendervierteljahr nach dem Istauf-\nkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters"]}