{"id":"bgbl1-1991-66-11","kind":"bgbl1","year":1991,"number":66,"date":"1991-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/66#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-66-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_66.pdf#page=23","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung","law_date":"1991-12-17T00:00:00Z","page":2227,"pdf_page":23,"num_pages":12,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                            2227\nVierte Verordnung\nzur Änderung der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung\nVom 17. Dezember 1991\nAuf Grund des                                                       bänder zur Speicherung digitaler Daten; Mechani-\nsche Eigenschaften; das entspricht ISO 11864,\n- § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1\nAusgabe 12/86); DIN 66011 Teil 2 (Magnetbänder\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1\nzur Speicherung digitaler Daten; Elektro-\nS. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom\nmagnetische Eigenschaften bei 32, 126 und 356\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) eingefügt worden\nist,                                                               Flußwechsel/mm; das entspricht ISO 1864, Aus-\ngabe 5/83); DIN 66011 Teil 3 (Magnetbänder zur\n- § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, der durch                Speicherung digitaler Daten; Reflektormarken; das\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989                    entspricht ISO 1864, Ausgabe 5/83). Die Magnet-\n(BGBI. 1 S. 1822) eingefügt worden ist,                            bänder sind nach DIN 66015 (Auf 9 Spuren mit\n- § 152 und des § 195 des Sechsten Buches Sozial-                     Richtungstaktschrift beschriebenes Magnetband\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember                 zur Speicherung digitaler Daten; Bitdichte 63 bit/\n1989, BGBI. 1 S. 2261)                                             mm; das entspricht ISO 3788, Ausgabe 12/77)\noder DIN 66282 (Auf 9 Spuren im GCR-Verfahren\nverordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                beschriebenes Magnetband zur Speicherung digi-\nnung:                                                                taler Daten; Zeichendichte 246 Zeichen/mm; das\nentspricht ISO 5652, Ausgabe 12/86) zu beschrei-\nArtikel 1                                ben. Magnetband-Kassetten sind nach DIN ISO\n9661 (Informationsverarbeitung Magnetband-Kas-\nDie Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom\nsette 12, 7 mm auf 18 Spuren, 1491 Datenbytes/\n29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 616), zuletzt geändert durch die\nmm; das entspricht ISO 9661, Ausgabe 7/90) zu\nVerordnung vom 5. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2110), wird\nbeschreiben. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach\nwie folgt geändert:\nDIN 66003- Code-Tabelle 2-deutsche Referenz-\nVersion und nach DIN 66004 - Teil 3 (Blatt 3) -\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     darzustellen.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) Dem Absatz 3 wird angefügt:\naa) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Magnet-                ,,Die Zulassungsstelle kann für die Datenübermitt-\nband\" ein Komma und die Worte „Magnet-                lung außerdem Abweichungen von den Vorausset-\nband-Kassette\" eingefügt.                             zungen des Absatzes 2 zulassen, wenn die gleiche\nbb) Es wird angefügt:                                        Datensicherheit und die Weiterverarbeitung durch\ndie Annahmestelle gewährleistet sind.\"\n„Die in den Vorschriften dieser Verordnung für\ndie Weiterleitung auf Magnetband getroffenen\nRegelungen gelten, soweit nichts Abweichen-     3. In§ 4a Abs. 1 werden in Satz 1 nach den Worten „Für\ndes bestimmt ist, für die Weiterleitung auf        die\" die Worte „Datenübermittlung nach § 14 und für\nMagnetband-Kassette entsprechend.\"                 die\" eingefügt und in Satz 2 die Verweisung ,,§ 13\"\ndurch die Verweisung ,,§§ 13 und 13 a\" ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Die in dieser Verordnung und in der An-        4. In § 9 Satz 1 werden hinter dem Wort „Zeitpunkten\"\nlage 3 bezeichneten DIN-Normen sind vom Deut-             ein Komma und die Worte „spätestens zu den in der\nschen Institut für Normung e. V., Berlin, heraus-         Zweiten Datenerfassungs-Verordnung genannten Fri-\ngegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafen-           sten\" eingefügt.\nstraße 4-10, 1000 Berlin 30, beziehbar und beim\nBundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 5400 Koblenz-\nKarthause, jedermann zugänglich und archivmäßig        5. § 12 wird wie folgt geändert:\ngesichert niedergelegt.\"                                  a) Dem Absatz 2 wird angefügt:\n„Auf die Herstellung eines Magnetbanddoppels\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     kann verzichtet werden, wenn die weiterleitende\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              Stelle die versandten Daten aus gesicherten\nDatenbeständen und Programmen wiederherstel-\n,,(2) Für den Datenaustausch mit Magnetband\nlen kann.\"\nsind folgende DIN-Normen anzuwenden: DIN\n66001 Beiblatt 1 (Magnetbänder zur Speicherung            b) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort\ndigitaler Daten; Hinweise für den Datenträger-Aus-           „Arbeiter\" die Worte „sowie für Versicherte der\ntausch, Ausgabe 9/89); DIN 66011 Teil 1 (Magnet-             Bundesbahn-Versicherungsanstalt\" eingefügt.","2228                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nc) Absatz 6 wird gestrichen.                                         Angestellten und mit dem Ker'11buchstaben A für\nalle übrigen Personen zu kennzeichnen. Außer-\nd) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.\ndem sind Dienstzeiten, die im Beitrittsgebiet gelei-\nstet werden, in der Meldung besonders zu kenn-\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                        zeichnen.\"\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Weiterleitung von Daten                     8. Dem § 15 wird angefügt:\ndurch die Bundesknappschaft und die Seekasse\".                 ,,(5) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 sind die\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                      Arbeitgeber im Beitrittsgebiet nach Abstimmung mit\nder zuständigen Einzugsstelle berechtigt, die Meldung\nc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Ziffer 7 durch die         nach § 5 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung\nZiffer 6 ersetzt.                                            für das Jahr 1991 auf maschinell verwertbaren Daten-\nträgern zu erstatten, wenn ein Prüfprogramm für die\n7. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Versicherungsnummer vorhanden ist und der Aufbau\ndes Datensatzes dieser Verordnung entspricht. Dies\na) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeiter\"\ngilt auch für Meldungen nach § 4 oder § 6 Abs. 1 der\nein Komma und die Worte „die Bundesbahn-Ver-\nZweiten Datenerfassungs-Verordnung, die für Zeit-\nsicherungsanstalt\" eingefügt.\nräume abzugeben sind, die am 31. Dezember 1991\nb) Nach Satz 4 wird eingefügt:                                  enden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiträume, in\n,,In der Meldung ist der Träger der Rentenversiche-          denen die Beschäftigung mindestens einen Kalender-\nrung mit dem Kennbuchstaben B für die Renten-                monat ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt unterbro-\nversicherung der Angestellten, mit dem Kennbuch-             chen worden ist oder die in den Ausweis für Arbeit und\nstaben C für die knappschaftliche Rentenversiche-            Sozialversicherung eingetragen sind.\"\nrung der Arbeiter, mit dem Kennbuchstaben G\nfür die knappschaftliche Rentenversicherung der           9. § 16 wird gestrichen.\n10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In dem zweiten Eingangssatz werden die Worte „des Datensatzes\" durch die Worte „der Datensätze Nr. 16a\nund\" ersetzt.\nb) Datensatz Nr. 7 wird wie folgt geändert:\naa) Die Beschreibung der Stellen 15 bis 16 wird wie folgt gefaßt:\n„15-16       2        VSTR         Rentenversicherungsträger\nin der Form                           ox\nfür Rentenversicherung\nder Arbeiter:                     X=A\nfür Rentenversicherung\nder Angestellten:                 X=B\nfür Bundesknappschaft\n(Arbeiter):                       X=C\nfür Bundesknappschaft\n(Angestellte):                    X=G\".\nbb) Die Beschreibung der Stellen 72 bis 80 wird wie folgt gefaßt:\n„72-79       8        BK           ohne Inhalt (Leerstellen)\n80          1        00           Dienstort:\nGebiet der Bundesrepublik\nohne das Beitrittsgebiet           = blank\nBeitrittsgebiet                    = O\".\nc) Nach Datensatz Nr. 7 wird folgender Datensatz eingefügt:\n„ 7a. Meldung einer Entgeltersatzleistung der BA und des Vorruhestandsgeldes im Beitrittsgebiet\nStellen im        Stellen-        Feld-               Inhalt\nDatensatz         zahl           bezeichnung\n1-12            12             VSNR                 Versicherungsnummer\n13-14              2             SK                   Satzkennzeichen                                            = 23","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                              2229\nStellen im           Stellen-           Feld-                 Inhalt\nDatensatz            zahl               bezeichnung\n15-16                  2                VSTR                  Rentenversicherungsträger\nin der Form                                         ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:              X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:          X=B\nfür Bundesknappschaft (Arbeiter):                 X=C\nfür Bundesknappschaft (Angestellte):              X=G\n17-18                  2                 JA                   Jahr des Zeitraums\n19-22                   4                VN                   Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n23-26                  4                 BS                   Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n27-31                   5                EG                    Entgelt in vollen DM\n32                                       GD                   Grund der Abgabe:\nEnde des Leistungsbezuges                          =2\nJahresmeldung                                       =3\n33-40                  8                 BBNR                 Betriebsnummer des Arbeitsamtes\n41                                       LE                   Angaben zur Leistung:\nArbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe\nund Arbeitslosenhilfe                               =0\nUnterhaltsgeld                                      = 1\nÜbergangsgeld                                       =2\nEingliederungsgeld                                  =3\nVorruhestandsgeld im Beitrittsgebiet                =4\nAltersübergangsgeld                                 =5\n42-50                  9                 BK                   ohne Inhalt (Leerstellen)\n51-62                 12                 AIAMNR               Arbeitsamtsnummer/Stammnummer des Versicherten\n(rechtsbündig mit führenden Nullen) )1\n63-72                 max. 10            NA                   Name des Versicherten, ggf. auf die ersten zehn Stellen\nbegrenzt 1 )\n73-80                  8                 NR                   Betriebsnummer des Zentralamtes der BA oder der zentra-\nlen Gehaltsstelle in Berlin\n1\n)  Die Stellen 51-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\"\nd) Nach Datensatz Nr. 8 wird folgender Datensatz eingefügt:\n,,8 a. Berichtigung/Stornierung einer Meldung über eine Entgeltersatzleistung der BA und das Vorruhestands-\ngeld im Beitrittsgebiet\nStellen im            Stellen-           Feld-                Inhalt\nDatensatz             zahl               bezeichnung\n1-12              12                 VSNR                 Versicherungsnummer\n13-14                  2                 SK                   Satzkennzeichen                                    = 27\n15-16                  2                 VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form                ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:             X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:         X=B\nfür Bundesknappschaft (Arbeiter):                X=C\nfür Bundesknappschaft (Angestellte):             X=G\nEs wurden übermittelt:\n17-18                  2                 JAAE                 Jahr\n19-22                  4                 VNAE                 Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n23-26                  4                 BSAE                 Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen","2230                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nStellen im            Stellen-           Feld-                  Inhalt\nDatensatz             zahl               bezeichnung\n27-31                  5                EGAE                   Entgelt in vollen DM\n32                                       GDAE                   Grund der Abgabe:\nEnde des Leistungsbezuges                              =2\nJahresmeldung                                          =3\nEs waren zu übermitteln:\n33-34                   2                JANE                   Jahr\n35-38                   4                VNNE                   Zeitraumbeginn im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n39-42                   4                BSNE                   Zeitraumende im Format TG, MO mit je 2 Stellen\n43-47                   5                EGNE                   Entgelt in vollen DM\n48                                       GONE                   Grund der Abgabe:\nEnde des Leistungsbezuges                              =2\nJahresmeldung                                          =3\n49-56                   8                BBNR                   Betriebsnummer des meldenden Arbeitsamtes\n57                                       LE                     Angaben zur Leistung:\nArbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe\nund Arbeitslosenhilfe                                  =0\nUnterhaltsgeld                                         = 1\nÜbergangsgeld                                          =2\nEingliederungsgeld                                     =3\nVorruhestandsgeld im Beitrittsgebiet                   =4\nAltersübergangsgeld                                    =5\n58-69                 12                 AIAMNR                 Arbeitsamtsnummer/Stammnummer des Versicherten\n(rechtsbündig mit führenden Nullen) )1\n70-72                   3                NA                     Name des Versicherten,       auf die ersten drei Stellen\nbegrenzt 1 )\n73-80                   8                NR                     Betriebsnummer des Zentralamtes der BA oder der zentra-\nlen Gehaltsstelle in Berlin\n1)   Die Stellen 58-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\"\ne) Die bisherigen Datensätze Nr. 8a und b werden Nr. 8b und c.\nf) In dem Datensatz Nr. 12 wird die Fußnote               1\n) wie folgt gefaßt:\n1\n,, )  Die Stellen 51-62, 71 und 72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\"\ng) Datensatz Nr. 13 wird wie folgt geändert:\naa) Die Beschreibung der Stellen 15 bis 16 wird wie folgt gefaßt:\n„ 15-16         2                VSTR                   Rentenversicherungsträger in der Form                 ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:               X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:           X=B\nfür Bundesknappschaft (Arbeiter):                  X=C\nfür Bundesknappschaft (Angestellte):               X= G\".\nbb) Die Beschreibung der Stellen 72 bis 80 wird wie folgt gefaßt:\n,,72-79        8                 BK                     ohne Inhalt (Leerstellen)\n80             1                00                     Dienstort:\nGebiet der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet = blank\nBeitrittsgebiet                                    =0\".","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                              2231\nh) Datensatz Nr. 15 wird wie folgt gefaßt:\n„ 15. Anrechnungszeiten\nStellen im           Stellen-          Feld-                  Inhalt\nDatensatz            zahl              bezeichnung\n1-12              12                VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                  2               SK                     Satzkennzeichen                                   = 40\n15-16                  2               VSTR                   Rentenversicherungsträger in der Form               ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:             X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:         X=B\nfür Bundesknappschaft (Arbeiter):                X=C\nfür Bundesknappschaft (Angestellte):             X=G\n17-18                  2               ZTAT                  Art der Zeit\nTatbestände des:\n§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI:                          = 51\n§ 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI:                          = 52\n§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI:                          = 53\n§ 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a\nund Abs. 1 Satz 2 SGB VI\nSchulausbildung (ausgenommen Fach- und Hoch-\nschulausbildung) und berufsvorbereitende\nBildungsmaßnahme:                                  = 54\n19                                      MM                    Merkmal\nbei anderen Zeiten:                                =0\nbei ZTAT 53:\nSperrzeiten nach§§ 119, 119 a AFG:                 =1\nTatbestände des§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI:           =2\n20-25                  6               VN                     Zeitraumbeginn im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen\n26-31                  6               BS                     Zeitraumende im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen\n32-46                 15               ZTAT/MM/VN/BS ggf. weitere beitragslose Zeiten\n47-61                 15                PSNR                  zur Verfügung der Krankenkasse bzw. des Arbeitsamtes  1\n)\n62                     1               BK                     ohne Inhalt (Leerstelle)\n63-71                 max. 9            FMNA                  Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten neun\nStellen begrenzt 1 )\n72                                      RN                    Anfangsbuchstabe des Rufnamens      1\n)\n73-80                  8               KKNR/AANR              Betriebsnummer der für den Versicherten zuständigen\nKrankenkasse oder des zuständigen Arbeitsamtes\n1\n)  Die Stellen 47-61 und 63-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\"\ni)  Datensatz Nr. 15a wird wie folgt gefaßt:\n,, 15 a. Meldung/Stornierung einer Entgeltersatzleistung durch die Leistungsträger mit Ausnahme der Bundes-\nanstalt für Arbeit\nStellen im            Stellen-         Feld-                  Inhalt\nDatensatz             zahl             bezeichnung\n1-12              12               VSNR                  Versicherungsnummer\n13-14                  2               SK                    Satzkennzeichen                                     = 41","2232                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nStellen im          Stellen-           Feld-                 Inhalt\nDatensatz           zahl               bezeichnung\n15-16                 2                VSTR                  Rentenversicherungsträger in der Form                  ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:                 X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:             X=B\nfür Bundesknappschaft (Arbeiter):                   X=C\nfür Bundesknappschaft (Angestellte):                X=G\n17-22                 6                VN                   Zeitraumbeginn im Format    TG, MO, JA mit je 2 Stellen\n23-28                6                 BS                   Zeitraumende im Format TG, MO, JA mit je 2 Stellen\n29-35                7                 BY                   Höhe des entrichteten Beitragsanteils des Versicherten zur\nRentenversicherung in DM und ½ao DM\n36-41                6                 EG                   Entgelt in vollen DM\n42                                     LE                   Angaben zur Leistung:\nKrankengeld                                            =0\nVerletztengeld                                         = 1\nVersorgungskrankengeld                                 =2\nÜbergangsgeld der RV                                   =3\nÜbergangsgeld der UV für berufsfördernde Leistung      =4\nÜbergangsgeld der Kriegsopferfürsorge\nfür berufsfördernde Leistung                           =5\nÜbergangsgeld der RV\nfür berufsfördernde Leistung                           =6\n43                   1                 WE                   Wiedereingliederungsfall:\nnein                                                   =O\nja                                                     =1\n44                   1                 GD                   Grund der Meldung:\nEntgeltmeldung                                         =0\nStornierung                                            =1\n45                   1                 OT                   Angabe zum Gebiet\nGebiet der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet     =0\nBeitrittsgebiet                                        = 1\n46-54                9                 BK                   ohne Inhalt (Leerstellen)\n55-66               12                 PSNR                 zur Verfügung ·der Krankenkasse oder der meldenden\n1\nStelle )\n67-71               max. 5             FMNA                 Familienname des Versicherten, ggf. auf die ersten fünf\nStellen begrenzt 1 )\n72                   1                 RN                   Anfangsbuchstabe des Rufnamens 1)\n73-80                8                 KKNR/BBNR            Betriebsnummer der für den Versicherten zuständigen Kran-\nkenkasse oder der meldenden Stelle\n1) Die Stellen 55-72 können bei Rückfragen von Bedeutung sein.\"\nk) Datensatz Nr. 16 wird wie folgt geändert:\naa) In der Überschrift wird das Wort „Ausfallzeiten\" durch das Wort „Anrechnungszeiten\" ersetzt.\nbb) Die Beschreibung der Stellen 15 bis 16 wird wie folgt gefaßt:\n„15-16         2                 VSTR                 Rentenversicherungsträger in der Form                 ox\nfür Rentenversicherung der Arbeiter:               X=A\nfür Rentenversicherung der Angestellten:           X=B\nfür Bundesknappschaft (Arbeiter):                  X=C\nfür Bundesknappschaft (Angestellte):               X= G\".","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                                    2233\n1        2\ncc) Die Fußnoten                ) und    ) werden wie folgt gefaßt:\n,, 1 ) Tatbestände des:\n§ 58.Abs 1 Nr. 1 SGB Vi                                                                                         = 51\n§ 58 Abs . 1 Nr. 2 SGB VI                                                                                      = 52\n§ 58 Abs . 1 Nr. 3 SGB VI                                                                                       = 53\n§ 58 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und Abs. 1 Satz 2 SGB VI\nSchulausbildung (ausgenommen Fach- und Hochschulausbildung) und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme            = 54\n2)  Merkmal\nbei anderen Zeiten\nbei ZTAT 53:\nSperrzeiten nach§§ 119, 119a AFG\nTatbestände des § 252 Abs 2 Nr. 1 SGB Vi\n1) Datensatz Nr. 16a wird gestrichen.\nm) Der bisherige Datensatz Nr. 16b wird wie folgt gefaßt\n„16 a. Rückmeldung für geringfügig Beschäftigte, wenn sich die übermittelten Zeiten mit Angaben in deir\nSonderdatei der DSRV überschneiden oder sonstige Prüfungen erforderlich sind\nStellen im                Stellen-            Fe!d-              Inhalt\nDatensatz                zahl                 bezeichnung\n1- 12                  12                  VSNR               Versicherungsnummer\n13- 14                    2                  SK 3\n)             Satzkennzeichen                                             = 41\n15- 16                    2                  VSTR               Rentenversicherungsträger in der Form                          OA\n1\n17                                           GDMQ         )     Grund der Meldung\no = Beginn    der geringfügigen Beschäftigung\n1  = Ende der geringfügigen Beschäftigung\n2  = Beginn und Ende der geringfügigen Beschäftigung\n18- 23                    6                  VNDT1)             Datum des Beginns der Beschäftigung im Format TG, MO,\nJA mit je 2 Stellen\n24- 29                    6                  BSDT 1)            Datum des Endes der Beschäftigung im Format TG, MO, JA\nmit je 2 Stellen\n30                                           ATMQ 1)            Art der Meldung\n1  = geringfügige Beschäftigi...:ng nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 5GB IV\n2 = geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV\n31- 32                    2                  ZLTG   1\n)         Anzahl der Tage\n33- 40                    8                  BBNR     1\n)       Betriebsnummer des Arbeitgebers\n41- 48                    8                  KKNR')             Betriebsnummer der Krankenkasse\n49                                           BK                 ohne Inhalt (Leerstelle)\n50- 55                    6                  VNDT2)             Datum des Beginns der Beschäftigung im Format TG, MO,\nJA mit je 2 Stellen\n56- 61                    6                  BSDT2)             Datum des Endes der Beschäftigung im Format TG, MO, JA\nmit je 2 Stellen\n62                                           ATMQ 2 )           Art der Meldung\n1 = geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV\n2  = geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV\n63- 64                    2                  ZLTG   2\n)         Anzahl der Tage\n65- 72                    8                  BBNR 2 )           Betriebsnummer des Arbeitgebers\n73- 80                    8                  KKNR 2 )           Betriebsnummer der Krankenkasse\n81-108                  28                   NABE1 4)           Name/Bezeichnung des Betriebes","2234                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teii 1\nStellen im           Stellen-             Feld-                   !11ha.it\nDatensatz            zahl                 bezeichnung\nW9-136               28                   NABE2                   Name/Bezeichnung des Betriebes\n137-164              28                   STR                     Straße/Hausnummer\n165-168                4                   PlZl                    Postleitzahl\n169-200              32                   ORl                     Or11sbezeichnung\n201-220               20                   PZB                     postalische Zusatz.bezeichnun91\n221-248               28                   NABE1 (')               Name/Bez.eichnung dies Betriebes\n249-276               28                   NABE2                   Name/Bez.eichnung des Betriebes\n277-304               28                   STR                     Straße/Hausnummer\n305-308                4                   IPlZl                   PosUeitzahl\n309-340               32                   ORl                     Ortsbezeichnung\n3411-360              20                   PZB                     postalische Zusatzbezeichnung\n361-388               28                   NABE11 6 )              Name/Bezeichnung der Krankenkasse\n389-416               28                   NABE2                   Nlame/Bezeichnung der Krankenkasse\n417-444               28                   STR                     Strnße/Hausnummer\n445-448                4                   PlZl                    Postleitzahl\n449-480               32                  ORl                      Ortsbezeichnung\n481-500               20                   PZB                     postalische Zusatzbezeichnung\n501-545               45                   NA 7)                   Name gern. Anlage 1 i!\n546-600               55                  AX                       Anschrift gern„ Anlage 11      m\n1) Angaben aus den übe1m11ttellien Datensälzen SK 28 und 29 sowie aus den Datensätzen SK 38 die Stellen 3s-60 und 73-80, SK 39 die Stellen\n39-60 und 73-80 (die Stellen Hund 30 enthalten bei e1iner Rückmeldung auf Grund eines Datensatzes SK 39 jeweils eine Leerstelle).\n;) Angaben aus der Sonderdatei.\n\") Somen in der Sonderdatei weite1e Überschneidungen vorhanden sein, wird der Datensatz SK 47 mehrfach ausgegeben, die Stellen 17-40\nenthalten immer die Angaben aus dem übermittelten Datensatz.\n4\n) Die Stellen 81-220 enfüallten dien Namen 1.md die Anschrift des Arbeitgebers aus dem übermittelten Datensatz (BBNR Stellen 33-40).\ns) Die Stellen 221-360 entthalltten den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers aus der Sonderdatei (BBNR Stellen 65-72).\n,;) Die Stellen 361-500 enthallteri den Namen und die Anschrift der Krankenkasse aus der Sonderdatei (KKNR Stellen 73-80).\n1)  Die Stellen 501--600 enthalten dien Namen und dlie Anschrift dies Arbeitnehmers aus den zuletzt übermittelten Datensätzen SK 11 undl 13\nn) Datensatz Nr . 17 wiird wie folgt geändert\naa) Die Beschreibung dler Stelle 21 wird wie folgt gefaßt\nMMSH                    Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises oder SVN-\nHeftes 4)\no = kein    Sozialversichernngsausweis/SVN-Heft\n1  = Sozialversicherungsausweis/SVN-Heft\n4  =   SVN-Hefl\n5  = Soziaiversichernngsausweis\n6  = Sozialversicherungsausweis\n(geringfügig Beschäftigte)\".\n4\nbb) Die Anmerkung „Zu                ) MMSH'' wird wiie folgt gefaßt\n„Zu   4\n) MMSH\nBei GDDSRV         =0     11st stets eine O oder 6 zu verschlüsseln.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991 2235\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","2236                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Arzneibuchverordnung\n(4. ABVÄndV)\nVom 17. Dezember 1991\nAuf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes          b) Folgender Satz wird angefügt:\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) in Verbin-            „Satz 1 gilt entsprechend für die Herstellung, soweit\ndung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Geset-           eine Monographie ein anderes Herstellungsverfah-\nzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) und dem Organi-             ren zuläßt.\"\nsationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991\n(BGBI. 1 S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesund-   3. § 5 wird gestrichen.\nheit:\nArtikel 2\nArtikel 1                            Arzneimittel die dem Deutschen Arzneibuch 10. Aus-\ngabe ~icht ge~ügen oder nicht nach dessen ~orsch~iften\nDie Arzneibuchverordnung vom 27. September 1986\nhergestellt, geprüft oder bezeichnet worden sind, durfen\n(BGBI. 1 S. 1610), zuletzt geändert durch die Verordnung\nnoch bis zum 31. August 1993 in den Verkehr gebracht\nvom 6. August 1991 (BGBI. 1 S. 1775), wird wie folgt\nwerden, sofern sie den am 29. Februar 1992 geltenden\ngeändert:\nVorschriften entsprechen.\n1„ In § 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:                                            Artikel 3\n„Das Deutsche Arzneibuch wird in der Fassung der          Der Bundesminister für Gesundheit kann die Arznei-\n10. Ausgabe (DAB 10) erlassen.\"                         buchverordnung in der Fassung bekanntmachen, wie sie\nnach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gilt.\n2.. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\na) In Satz 1 werden die Worte „Herstellung oder\" ge-\nstrichen.                                               Diese Verordnung tritt am 1. März 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Gesundheit\nGerda Hasselfeldt","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                  2237\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach§ 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz im Jahr 1992\nVom 18. Dezember 1991\nAuf Grund des§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGB!. 1990 II S. 518) eingefügt worden ist,\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\n(1) Der Vervie!fältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird\nfür das Jahr 1992 um 5 vom Hundert-Punkte auf 57 vom Hundert erhöht.\n(2) Absatz 1 findet in der Freien Hansestadt Bremen und im Saarland keine\nA.nwendung.\n§2\nDas Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage durch die Erhöhung des Ver-\nvielfältigers nach § 1 steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 1993 an das\nFinanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 1992 sind\nAbschlagszahlungen für das vorgehende Kalendervierteljahr nach dem Istauf-\nkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreform-\ngesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters","2238                                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 1991, Teil 1\nVerordnung\nüber versorgungsrechtliche Übergangsregelungen für Zivildienstleistende\nnach Herstellung der Einheit Deutschlands\n(Ziivildijenstversorgungs-Übergangsverordnung - ZDVÜV)\nVom 18„ Dezember 1991\nAuf Grund des§ 51 a des Zivülldienstgesetzes, der durch      1. Für Leistungen nach § 35 Abs. 8 und § 50 des Zivil-\nAnlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt II des Eini-              dienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sach-\ngungsvertrages vom 31„ August '1990 in Verbindung mit               gebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungs-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23„ September 1990 (BGB! .               vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,\n1990 II S. 885, 1074) elingefügt worden iist, verordnet die         1067) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 ent-\nBundesregierung                                                     sprechend anzuwenden.\n§ 1\n2. Für die Versorgung nach den§§ 47, 47a und 47b des\nAnwendungsbeireich\nZivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII\nDie Vorschriften des bviidiienstgesetzes über die                Sachgebiet K Abschnitt 111.Nr. 1 Buchstaben a bis g\nBeschädigtenversorgung sowie die Allgemeine Anordnung               sowie Nr. 13 Buchstaben a und b des Einigungsvertra-\nüber die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor              ges vom 31 . August 1990 (BGBI. 1990 11 S. 885, 1067,\nden Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des              1069) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 ent-\nZivildienstes vom 14 . Dezember 1982 (BGBL I S. 2065)               sprechend anzuwenden.\nsind anzuwenden auf\n3. Für die in den Nummern 1 und 2 genannte Versorgung\n1 . Zivildienstleistende, diie mach dem 2. Oktober 1990 eine\nbeträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die Zeit\nZivildienstbeschädigung im Sinne des§ 47 oder eine\nvom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Bundes-\ngesundheitliche Schädigung im Sinne des § 47 a des\n. versorgungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nZivildienstgesetzes erleiden, zu einer in dem in Artikel 3\nvertrages genannten Gebiet 40,3 vom Hundert. Da-\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen\nnach gelten der vom Bundesminister für Arbeit und\nanerkannten Beschäftigungsstelle gehören und in die-\nSozialordnung für die Versorgung nach dem Bundes-\nsem Gebiet zum Zivildienst einberufen worden sind,\nversorgungsgesetz bekanntgegebene Vomhundertsatz\n2 . Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1                  und der Veränderungstermin entsprechend.\nerfüllen und die aus dem Zivildienst ausgeschieden\nsind,                                                      4. Ist die Zivildienstbeschädigung im Sinne des Zivil-\n3.. Personen, die nach dem 2 . Oktober 1990 eine Schädi-            dienstgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im\ngung im Sinne des§ 47b des Zivildienstgesetzes erlei-          Sinne des fortgeltenden Rechts in dem in Artikel 3 des\nden, wenn sie im Zeitpunlkt des schädigenden Ereig-            Einigungsvertrages genannten Gebiet, besteht ein\nnisses in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages              Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem\ngenannten Gebiet ihren Wohnsitz haben,                         Zivildienstgesetz„\n4.. Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 genannten\nPersonen .\n§2\nHöhe der Leiistungen                                                      §3\nInkrafttreten\nDie Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die\nBeschädigtenversorgung sind miit folgenden Maßgaben                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990\nanzuwenden:                                                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Dezember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}