{"id":"bgbl1-1991-66-10","kind":"bgbl1","year":1991,"number":66,"date":"1991-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/66#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-66-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_66.pdf#page=9","order":10,"title":"Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV)","law_date":"1991-12-12T00:00:00Z","page":2213,"pdf_page":9,"num_pages":14,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                                     2213\nElfte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Emissionserklärungsverordnung - 11. BlmSchV)\nVom 12. Dezember 1991\nAuf Grund des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions-                                            §3\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nErklärungszeitraum,\n14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundes-\nZeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger\nregierung:\n§ 1                                     (1) Der Erklärungszeitraum ist das geradzahlige Kalender-\njahr. Wird die Anlage während des Kalenderjahres in Be-\nBefreiung von der Erklärungspflicht\ntrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben,\nVon der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung           umfaßt der Erklärunaszeitraum die Teile des Kalenderjahres,\nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-             in denen die Anlag-e betrieben worden ist.\ngesetzes sind Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen\n(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem\nbefreit, die in den Nummern 1.6, 1. 7, 1.8, 2.1, 2.14, 2.15\nErklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die\nSpalte 2, 3.11, 3.12, 3.13, 3.15, 3.22, 6.2, 6.4, 7.2, 7.4, 7.6,\nzuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist bis zum\n7.7, 7.13, 7.19, 7.21, 7.32, 9.1, 9.5, 9.6, 9.7, 9.8, 9.9, 9.13,\n31. Juli verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzei-\n9.22, 10.1 - soweit keine explosionsgefährlichen Stoffe\ntige Aufstellung eines Luftreinhalteplanes nicht verhindert\nvernichtet werden-, 10.13, 10.17, 10.18 und 10.19 des\nund die behördliche Überwachung nicht erschwert. Der\nAnhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige\nVerlängerungsantrag muß spätestens bis zum 31. März\nAnlagen vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), die zuletzt\ndes dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 1991\nwerden. Bei der erstmaligen Abgabe der Emissionserklä-\n(BGBI. 1 S. 1838) geändert worden ist, genannt sind.\nrung kann auf Antrag durch die zuständige Behörde eine\nGehören zu diesen Anlagen jedoch Teile oder Nebenein-\nweitere Verlängerung von höchstens 2 Monaten gewährt\nrichtungen, die gesondert nach anderen als den in Satz 1\nwerden.\ngenannten Nummern genehmigungsbedürftig wären, so\nist eine Emissionsklärung nach § 4 für die gesamte Anlage            (3) Zur Abgabe der Emissionserklärung ist verpflichtet,\nabzugeben.                                                       wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Bei\n§2                                  einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat\njeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emis-\nBegriffsbestimmungen\nsionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                              hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissions-\n1 . Emissionen                                                   erklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.\ndie von Anlagen aus·gehenden Luftverunreinigungen,\n§4\n2. Emissionsfaktoren\nInhalt, Umfang und Form der Emissionserklärung\ndas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der\nMasse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der               (1) Der Betreiber hat eine Emissionserklärung abzu-\neingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge            geben, die inhaltlich Anhang 1 zu dieser Verordnung ent-\nder eingesetzten oder umgewandelten Energie,                 spricht.\n3. Energie- und Massenbilanzen                                       (2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen\ndie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien            Anlage nach den Nummern 1.2 Spalte 2 Buchstabe b, 1 .2\nund der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandel-         Spalte 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, 1 .4 Spalte 2\nten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehen-          Buchstabe b bei Einsatz von Heizöl EI oder Erdgas, 1.5 bei\nden Reststoffen sowie den Emissionen,                        Einsatz von Erdgas, 2.5, 2.12, 2.13, 3.14, 3.16, 7.1, 7.3,\n4. Austrittsbedingungen                                          7.5, 7.8, 7.9, 7.10, 7.11, 7.12, 7.15, 7.16, 7.17, 7.18, 7.20,\ndie Temperatur und der Volumenstrom der Abgase               7.25, 7.26, 7.27, 7.28, 7.29, 7.30, 7.31, 7.33, 8.4 Spalte 2,\nbeim Übertritt in die Atmosphäre sowie die Art und die\n8.5 sowie 9.14 bis 9.21 und 9.23 bis 9.36 des Anhangs der\nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen kann\ngeometrischen Abmessungen der Quelle,\neine Emissionserklärung abgeben, die inhaltlich Anhang 2\n5. Abgase                                                        zu dieser Verordnung entspricht. Gehören zu diesen Anla-\ndie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen        gen jedoch Teile oder Nebeneinrichtungen, für die eine\nEmissionen.                                                  Emissionserklärung nach Absatz 1 abzugeben wäre, so ist","2214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\ndie Emissionserklärung nach Absatz 1 für die gesamte        3. Meßergebnisse von gleichartigen Anlagen, sofern die\nAnlage abzugeben.                                               Leistung beziehungsweise Kapazität und die Betriebs-\nbedingungen vergleichbar sind,\n(3) Die zuständige Behörde legt bis sechs Monate vor\nAblauf eines Erklärungszeitraumes fest, welche Formulare    4. begründete Rechnungen unter Verwendung von Emis-\nfür die Abgabe der Erklärungen nach den Absätzen 1 und          sionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder\n2 und nach § 5 zu verwenden sind. Abweichungen, die             Analysenergebnissen.\nnicht Inhalt und Umfang betreffen, können von der zustän-   Meßergebnisse sind vorrangig zu berücksichtigen. Wenn\ndigen Behörde auf Antrag zugelassen werden.                 keine der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Methoden\nangewandt werden kann, ist dies der zuständigen Behörde\n(4) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die\nmitzuteilen; diese Behörde bestimmt dann die Art der\nEmissionserklärung auf elektronischen Datenträgern\nErmittlung.\nabgegeben werden.\n(2) Der Betreiber hat in den Erklärungen nach den §§ 4\n(5) Die zuständige Behörde kann die Verpflichtung zur\nund 5 anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissio-\nAbgabe der Emissionserklärung und die Bestimmung ihrer\nnen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen\nForm auf elektronischen Datenträgern festsetzen. Auf\nBehörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens\nAntrag kann die zuständige Behörde Ausnahmen zu-\nanzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre\nlassen.\nnach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.\n(6) Die Anhänge 1 und 2 zu dieser Verordnung ein-\nschließlich der Erläuterungen zu diesen Anhängen sind                                      § 7\nBestandteil dieser Verordnung. Die im Anhang 3 beigefüg-\nten Formulare sind Muster.                                                            Ausnahmen\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber\n§5                               von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung\nErgänzung der Emissionserklärung                 befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in ge-\nringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können.\nDer Betreiber hat die Emissionserklärung alle zwei\nJahre nach den Anforderungen dieser Verordnung zu\nergänzen. Die in der Erklärung vom Betreiber jeweils fest-                                 §8\ngelegte Untergliederung in Anlagenteile und Nebeneinrich-                      Übergangsvorschrift\ntungen sowie Betriebseinheiten und die Bezeichnungen\ndürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden             Emissionserklärungen sind unbeschadet von Einzel-\ngeändert werden. Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.        anordnungen der zuständigen Behörde nach § 27 Abs. 1\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes erstmalig für das\nKalenderjahr 1992 abzugeben.\n§6\nErmittlung der Emissionen                                                  §9\n(1) Für die Abgabe der Erklärungen nach§ 4 Abs. 1 und                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder sich hierauf beziehenden Ergänzungen nach § 5 sind\ndie Emissionen im Erklärungszeitraum zu ermitteln. Hier-       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nbei sind heranzuziehen:                                     Kraft. Gleichzeitig tritt die Elfte Verordnung zur Durchfüh-\nrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissions-\n1. fortlaufend aufgezeichnete Messungen,                   erklärungsverordnung - 11. BlmSchV) vom 20. Dezember\n2. Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von            1978 (BGBI. 1 S. 2027), geändert durch Artikel 4 der\nAnordnungen nach den §§ 26 oder 28 des Bundes-          Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), außer\nImmissionsschutzgesetzes,                               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Dezember 1991\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                      2215\nAnhang 1\nInhalt der Emissionserklärung gemäß § 4 Abs. 1\nEmissionserklärung                                      - Installierte Leistung/Kapazität\n- Erklärungszeitraum                                       - Maßzahl\n- Einheit\nBetreiber\n- Bezug\n- Name\n- Auslastung [%]\n- Anschrift\n- Schichtbetrieb (Anzahl)\n- Postleitzahl\n- Arbeitstage pro Woche\n- Ort\n- Straße/Nummer                                        - Betriebsstunden [h/a]\n- Betriebszeitraum (vom/bis)\nWerk/Betrieb\n- Name                                                   Anlagenteile und Nebeneinrichtungen\n- Standort                                               - Nummer der Anlage\n- Postleitzahl                                         - Nummer\n- Ort                                                  - Bezeichnung\n- Straße/Nummer                                        - Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BlmSchV\n- Bearbeiter der Emissionserklärung                      - Installierte Leistung/Kapazität\n- Abteilung                                              - Maßzahl\n- Sachbearbeiter                                         - Einheit\n- Telefon                                                - Bezug\n- Nummer der Systematik der Wirtschaftszweige            - Auslastung [%]\n- Ort/Datum/Unterschrift                                 - Betriebsstunden [h/a]\nQuellen\nBetriebseinheiten\n- Beschreibung\n- Nummer der Anlage\n- Nummer\n- Nummer des Anlagenteils bzw. der\n- Bezeichnung\nNebeneinrichtung\n- Art\n- Nummer\n- Lage\n- Bezeichnung\n- Rechtswert [m]\n- Hochwert [m]                                         - Art/Typ\n- Geodätische Höhe [m]\nGehandhabte Stoffe\n- Maße\n- Nummer der Anlage\n- Fläche [m ]2\n- Geometrische Höhe [m]                                - Nummer des Anlagenteils bzw. der\nNebeneinrichtungen\n- Länge [m]\n- Breite oder Höhe [m]                                 - Nummer der Betriebseinheit\n- Winkel zur Nord-Süd-Achse im Uhrzeigersinn in        - Bezeichnung\nAltgrad, bezogen auf die Längsseite                  - Verwendungsart\nAnlage                                                   - Heizwert (unterer) [kJ/kg]\n- Ersterklärung/Folgeerklärung/Letzterklärung            - Massenstrom [t/a]\n- Nummer                                                 - Zusammensetzung\n- Bezeichnung\n- Bezeichnung\n- Massengehalt [%]\n- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BlmSchV\n- Letzte vorliegende Genehmigung/Anzeige                 Emissions ve ru rs ach ende Bet ri e bsvo rg ä n g e\n- Behörde                                              - Nummer der Anlage\n- Aktenzeichen                                         - Nummer des Anlagenteils bzw. der\n- Datum                                                  Nebeneinrichtung","2216                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\n- Nummer der Betriebseinheit                            - Nummer des Anlagenteils bzw. der\n- Nummer der Quelle                                        Nebeneinrichtung\n- Nummer                                                - Nummer der Betriebseinheit\n- Art                                                   - Nummer der Quelle\n- Bezeichnung\n- Nummer des emissionsverursachenden\n- Zeitliche Lage (Stunden/Monat)                           Betriebsvorgangs\n- Gesamtdauer [h/a]                                     - Emittierter Stoff\n- Abgas                                                    - Bezeichnung\n- Reinigungsart                                          - Aggregatzustand\n- Volumenstrom [m 3/h]                                                         3\n- Konzentration [mg/m ]\n- Feuchte [Vol %]                                        - Massenstrom [kg/h]\n- Temperatur [ C]\n0\n- Gesamtauswurf [kg/a]\n- Ermittlungsart des Volumenstroms                       - Maximale Konzentration (mg/m 3 ) nach § 6 Abs. 1\nNr. 2\nEmissionen                                                 - Ermittlungsart des Massenstroms oder der\n- Nummer der Anlage                                          Konzentration","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                        2217\nAnhang 2\nInhalt der Emlssionserklärung gemäß § 4 Abs. 2\nErn ission se rkl äru n g                                 - Letzte vorliegende Genehmigung/Anzeige\n- Erklärungszeitraum                                          - Behörde\n- Aktenzeichen\nBetreiber                                                     - Datum\n- Name                                                     - Installierte Leistung/KapazitäVTierplatzzahl\n- Anschrift                                                   - Maßzahl\n- Postleitzahl                                             - Einheit\n- Ort                                                     - Bezug\n- Straße/Nummer                                        - Auslastung [%]\n- Schichtbetrieb (Anzahl)\nWerk/Betrieb                                              - Arbeitstage pro Woche\n- Name                                                    - Betriebsstunden [h/a]\n- Standort                                                - Betriebszeitraum (vom/bis)\n- Postleitzahl                                          Abgasreinigungsart\n- Ort\n- Straße/Nummer                                         Anlagenteile und Nebeneinrichtungen\n- Bearbeiter der Emissionserklärung                       - Nummer der Anlage\n- Abteilung                                            - Nummer\n- Sachbearbeiter                                       - Bezeichnung\n- Telefon                                              - Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BlmSchV\n- Nummer der Systematik der Wirtschaftszweige             - Installierte Leistungen/Kapazität\n- Ort'Datum/Unterschrift                                     - Maßzahl\n- Einheit\nQuellen                                                      - Bezug\n- Beschreibung                                            - Auslastung [%]\n- Nummer                                               - Betriebsstunden [h/a)\n- Bezeichnung\nBetriebseinheiten\n- Art\n- Nummer der Anlage\n- Lage\n- Rechtswert [m]                                       - Nummer des Anlagenteils bzw. der\nNebeneinrichtung\n- Hochwert [m]\n- Geodätische Höhe (m]                                 - Nummer\n- Maße                                                    - Bezeichnung\n- Fläche (m 2J                                         - ArVTyp\n- Geometrische Höhe [m)\nGehandhabte Stoffe\n- Länge [m]\n- Breite oder Höhe [m]                                 - Nummer der Anlage\n- Winkel zur Nord-Süd-Achse im Uhrzeigersinn in         - Nummer der Betriebseinheit\nAltgrad, bezogen auf die Längsseite                 - Bezeichnung\n- Verwendungsart\nAnlage                                                    - Heizwert (unterer) (kJ/kg)\n- Ersterklärung/Folgeerklärung/Letzterklärung             - Massenstrom [t/a]\n- Nummer                                                  - Zusammensetzung\n- Bezeichnung                                                - Bezeichnung\n- Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BlmSchV                   - Massengehalt [%)","2.218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\nErläu1en.mgen zu den Anhängen 1 und 2\nZu Position Queillen·                                             geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung\neiner Massenbilanz erforderlich sind. Zusätzlich ist die\nDie ÜberbiHsstellen der von der Anlage beziehungsweise           Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (zum Beispiel\nden Anlagen &usgehenden Emissionen in die Atmosphäre              Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt, Reststoff, anlagen-\n(Quellen) sind eindeutig zu numerieren. Unzulässig ist           inteme Arbeitsstoffe) anzugeben. Die gehandhabten\nsowohl die Mehrfachverwendung einer Queiiennummer                 Stoffe sind für jede Betriebseinheit getrennt anzugeben,\nals auch die Mehrfachnumerierung eiin und derselben\nDer Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-\nQueue; das gm auch Wrr nich1 mehr emittierende QueUen.            brannt werden. Außerdem ist die Zusammensetzung der\n1\nDie lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hochwert           Stoffe zu benennen. Dabei sind auch sehr giftige ) und\ndes Mittelpunktes in Gauß-Krüger-Koordinaten ( +/- 10 m}          krebserz.eugende Beimengungen im Spurenbereich anzu-\nder Deutschen Grundkarte (Maßstab 1 : 5 000) anzuge-              geben, wenn dies für das Emissionsgeschehen von\nben.. Nur bei Flächenquellen sind! die Angaben zur länge,         Bedeutung ist (zum Beispiel Schwermetallgehalt in schwe-\nBreite oder Höhe und zum Winke! zu machen.. Güllebehä!-           mm Heizöl, Restmonomerengehalt in Roh-Kunststoffen).\nter sind bei den Quelien anzugeben., einschheßlich der Art\nder Abdeckung.                                                    Zu Positionen Emissionsverursachende\nBetriebsvorgänge und Emissionen:\nZu Position A.niage.                                              (nur Anhang 1)\nAus der Bez.eichnung muß Art. und Zweck der Anlage                innerhalb jeder Betriebseinheit sind die emissionsver-\neindeutig erkennbar seiin . Eine innerbetriebfü::he Kem1\\11..,m1g msachenden Betriebsvorgänge, deren Emissionen über\nkann zusätzlich angegebe:1111 werden.                             die gleiche Quelle abgeleitet werden, fortlaufend zu nume-\nrieren und zu benennen.\nBett Anlagen nach Nummer 1 . 11 dies Anhangs der\n4. BlmSchV sind unter iinstamerter leistung dlie jeweils          Die Emissionen sind für jeden emissionsvemrsachenden\ntatsächlich belegten 11..md gemitteherni Tierplatzzahlen und!     Betriebsvorgang der Anlage anzugeben. Vom Normal-\nunter Kapazitä1 die gJenehm11gten Tierplatzzahllen anzu-          betrieb abweichende Vorgänge sind separat zu be-\ngeben.                                                            schreiben .\nDer Abgasstrom und die Massenkonzentration sind feucht\nZu Position Aniage111!1eide: 1U1rn1d                              für den Normzustand (273 K, 1 013 hPa) unter Angabe\nNebeneinrichtungen,                                               des Feuchtegehaltes anzugeben.\nA.nlagenteile und Nebeneiinrüchtungen der genehmigungs-           Zusätzlich ist die Summe der Emissionen je Einzelstoff für\nbedürftigen Anlagen müssen eindeutig bemannt und! nume-           die Anlage anzugeben.\nriert werden.\nDie Emissionen (zum Beispiel Schwefeldioxid, Toluol,\nGehören zu der Anlage Anlagenteile und Nebeneimichtun-            Zinkchromat) im Erklärungszeitraum sind soweit wie mög-\ngen im Sinne des § 1 Abs. 4 der 4. BlmSchV, die je                lich als Einzelstoff anzugeben. Dabei sind die Emissionen\ngesondert genehmigrnngsbedlürfüg wären, müssen zusätz-            so genau zu ermitteln, wie dies unter Verwertung von\nirich Nummer und Spalte der Anlage nach dem Anhang der            Meßergebnissen oder durch Rechnungen (§ 6 Abs, 1)\n4 . BlmSchV angegeben werden.                                     möglich ist Angaben für den einzelnen Stoff können ent-\nfallen, wem, die Emission je Anlage 1 kg je Stunde und\n25 kg im Erklärungszeitraum nicht übersteigt. Sehr gif-\n1\ntige ) und krebserzeugende Stoffe sind auch dann anzu-\nrne Anlage ist bez.iiehungsweise die Anlagenteile und             geben, wenn sie ein Hundertstel der in Satz 3 genannten\nNebeneimicMungen sind in Betriebseinheiten zu gliedern,           Massenströme erreichen. Emissionen von 2,3,7,8-Tetra-\nBetriebseinheiten sind als Teilanlagen und! Verfahrens-           chlordibenzo-p-Diox:in (TCDD) und Stoffe mit vergleichba-\nabschnitte dienende Anlagenteile im Sinne der DIN 28004           rer toxischer Wirkung sind in jedem Fall anzugeben. Dabei\nTeil 1, Mai 1988 . !Insbesondere sind die Betriebseinheiten       sind auch sehr giftige und krebserzeugende Beimengun-\nanzugeben, die ein seföständiges, '101!11 anderen Teilen          gen im Spurenbereich anzugeben, wenn dies für das\nunabhängiges Emiissiionsverha!ten aufweisen                       Emissionsgeschehen von Bedeutung ist (zum Beispiel\nSchwermetallgehalt in schwerem Heizöl, Restmonome~\nZu PosHiion Geha1111dlhab1e StoHe:                                rengehalt ir, Roh-Kunststoffen).\nEinzutragen siind alle gehandhabtem Stone (zum Beispiel           1\n) Es gia die Begriffsbestimmung der Nummer 1. 1.2.4.6 des Anhangs I der\nSteinkohle, Erdgas, Roheisen, Bitumen, Zement), aus                  Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndenen a.ut die von der Anlage ausgegangenen Emissionen               25 . September 1991 (BGBL i S. 1931),","Nr.. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Deze.mber 1991                                       2219\nAnhang 3\nEmissionserklärung\nFormular 1\nErklärungszeitraum ............................... .\nIdentifikations- und Ordnungsmerkmale der Behörde*)\nBetreiber\nName des Betreibers\nAdresse\nPlz                         Ort                                                                      Straße/Nr.\nWerk/Betrieb\nName des Werkes/Betriebes\nStandort des Werkes/Betriebes\nPlz                         Ort                                                                      Straße/Nr.\nWirtschaftszweig: ......................................... .\nBearbeiter der Emissionserklärung zur Bearbeitung von Rückfragen\nSachbearbeiter                                                Abteilung                                         Telefon\nOrt, Datum                                                   Unterschrift des Erklärungspflichtigen            Prüfvermerk der Behörde\n*) Nicht vom Erklärungspflichtigen anzugeben.","2220                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nFormular 2\nIdentifikationsmerkmal*):                                                                         Seite .............. von ............. .\nQuellen (QUE)\nRechts-  Hoch-            Geom.  Geod.             Breite\nFläche                  Länge           Winkel\nNr.                           Bezeichnung              Art     Wert    Wert             Höhe    Höhe              Höhe\n[m]     [mJ       [m2)   [m]     [m)      [m]      [m]    [Grad]\n------1---·--------.,·----------------------11------+--------l---------11-----~------l-----+---+---+---\n_ _ _ _ __,___ ----·-----·-···· --·-·----·--•·--·-------....i.----1------i-----l-----+-----+----I------+---+--\n--·--------·---11------------         -······-·--·--------------+---+-----+-----+-----+---+----1---t---t---\n•) Nicht vom Erklärungspflichtigen anzugeben.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                                                                                                                                 2221\nFormular 3\nIdentifikationsmerkmal\") : ........................................................................................................... , ... ,............................................................................................... ,. ..... .\nAnlagen-Nr.: ........................................... .\nAnlage\nErsterklärung:                                                  Folgeerklärung:                                                                                         letzterklärung:\nBezeichnung der Anlage                                                                                                                          4. BlmSchV                                                         TA Luft\nNr./Spalte                                          Nr. nach Kapitel 3.3\n....... \"..1 ... \"\"\nletzte vorliegende Genehmigung bzw. Anzeige\nBehörde                                                                                                                       Az                                                                 Datum\nInstallierte Leistung/Kapazität der Anlage\nMaßzahl                                                 Einheit                                                                     Bezug ·                                                          Auslastung [%]\nSchichtbetrieb (Anzahl) ....                                           Arbeitstage pro Woche                                                                                    Betriebsstunden [h/a]\nBetriebszeitraum vom ....                                              bis                                                                                                      Abgasreinigungsart*\")\n•) Nicht vom Erklärungspllichtigen anzugeben\n'\") Nur bei Emissionserklärungen gemäß § 4 Abs 2 anzugeben","2222                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nFormular 4\nildeniifikationsmerkmai ').                                                                                      Seite .............. von\nAnlagern-Nr.·\nA,nilagenteile und Nebeneimichtungen (AN)\n·-    --·---\nTA Luft Leistung/Kapazität                 Aus-     Betr.-\nAN                                                               4 BlmSchV                                    Bezug         lastung     std.\nB,e2e1ich11u11g                                              Nr. n.\nNlr.                                                                NL/Spalte                                                  [%}     [h/a]\nKap. 3.3 Maßzahl    Einheit\n..\n- - _/\n1\n··-\ni\n,.    _ / _ --·-·-\n---- - -\n.     _/\n!\n·--·\"·--\n·--\n--       \"     __/_,-----\n---·~~\n--       \"     _/\n----                 _,,\n---- f - - -\n.     _/\n.\n· - >---          -- _/\n. --  _/\n,.\n-- _/\n..    __/\n-\n..    _/\n-\n_ _/\n1\n.. -\n.. -  _/\n..    __/\n-\n.. -  _/\n..-   _/\n..    _/\n-\n.. -  _/\n----      ------ f - - - · \"  -\n_/\n•) N,chl vom Erklarungsp11icht1gen c1nzugeben","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                                                     2223\nFormular 5\nIdentifikationsmerkmal*) : ........................................................................................... Seite .............. von ............. .\nAnlagen-Nr.: ............................. .\nBetriebseinheiten (BE)\nBetriebseinheit\nAN                                                                                                                                  Artrryp\nNr.               Nr.                                                 Bezeichnung\ni\n0\n) Nicht vom Erklärungspflichtigen anzugeben.","2224                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nFormular 6\nIdentifikationsmerkmal*) : ...............................................................................................   Seite .............. von ............. .\nAnlagen-Nr.: ............................. .\nGehandhabte Stoffe\nBetriebseinheit-Nr.*\"): .............. .\nHeizwert              Massen-                      Zusammensetzung                Massen-\nNr.*)                                                Ver-                                                                                           gehalt\nBezeichnung                                   (unterer)              strom\nwendung\n[kJ/kgJ                [Va]            Nr.*)          Bezeichnung                 [%}\n\") Nicht vom Erklärungspflichtigen anzugeben .\n.. ) Nur bei Emissionserklärungen gemäß § 4 Abs. 1 anzugeben.","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                                                             2225\nFormular 7\nIdentifikationsmerkmal*): ...........................................................................................         Seite .............. von ............. .\nAnlagen-Nr.: .......................................................... ..\nEmissionsverursachende Betriebsvorgänge (EBV)\nBE         QUE        Emissionsverursachende Betriebsvorgänge                                                       Abgasreinigung\nArt       Art\nNr.        Nr.        Nr. Art Bezeichnung                                                                         Art Bezeichnung\nZeitliche Lage                                                               Gesamt-           Abgas     Feuchte Temp.          Ermittlungs-\ndauer Vol.-Strom                                      art\n[Stunden/Monat]                                                                 [h/a]           [m 3/h]     [%]        [OC]     Vol.-Strom\nJan Feb Mär Apr Mai Jun Jul                     Aug Sep Okt Nov Dez\nJan Feb Mär Apr Mai Jun Jul                     Aug Sep Okt Nov Dez\nJan Feb Mär Apr Mai Jun Jul                     Aug Sep Okt Nov Dez\nJan Feb Mär Apr Mai Jun Jul                     Aug Sep Okt Nov Dez\nJan Feb Mär Apr Mai Jun Jul                     Aug Sep Okt Nov Dez\nJan Feb Mär Apr Mai Jun Jul                     Aug Sep Okt Nov Dez\n*) Nicht vom Erklärungspflichtigen anzugeben.","2226                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nFormular 8\nIdentifikationsmerkmal*): ...........................................................................................        Seite .............. von ............. .\nAnlagen-Nr.:\nEmissionen\nBE                QUE             EBV            Stoff        Aggregat-          Konzen-            Massen-         Gesamt-       max. Kon-         Ermit.-Art\nNr.                 Nr.            Nr.           Nr.*)          zustand            tration           strom           auswurf      zentration        Massenstr.\n[mg/m 3]           [kg/h]           [kg/a]      [mg/m 3]**)        Konzen.\nBezeichnung\n-·-\n*) Nicht vorn Erklärungspflichtigen anzugeben .\n.. ) Höchster Halbstundenmittelwert des Erklärungszeitraumes der nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 vorliegenden Meßergebnisse,"]}