{"id":"bgbl1-1991-66-1","kind":"bgbl1","year":1991,"number":66,"date":"1991-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Zwölften Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter","law_date":"1991-12-18T00:00:00Z","page":2206,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["22.06                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nGesetz\nzur Durchführung der Zwölften Richtlinie\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\nauf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts\nbetreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nmit einem einzigen Gesellschafter\nVom 18. Dezember 1991\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Eine liste mit dem in Absatz 1 Satz 1\nbestimmten Inhalt haben die Geschäftsführer unver-\nArtikel 1                                 züglich zum Handelsregister einzureichen, sobald\nÄnderung des Gesetz.es betreffend                       sich alle Geschäftsanteile in der, Hand eines Gesell-\ndie Giesellschatten mit beschränkter Haftung                 schafters oder daneben in der Hand der Gesell-\nschaft vereinigt haben.\"\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n4. In § 60 Abs. 1 Nr. 5 und § 65 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten\ndie Angabe „Satz 1\" gestrichen.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 33 des Geset-\nz.es vom 12. September 1990 (BGBL I S. 2002), wird wie\nfolgt geändert                                                                         Artikel 2\nÄnderung des Gesetzes über\ndie Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n1. § 19 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nIn § 144 b Satz 1 des Gesetzes über die Angelegen-\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes-\n2. § 35 Abs. 4 wird tOlgender Satz 2 angefügt\ngesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-1, veröffent-\n,,Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm ver-     lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7\ntretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleini- Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBI. 1\nger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vor-   S. 2847) geändert worden ist, wird die Angabe „Satz 1\nrnahme in eine Niederschrift aufzunehmen.\"              gestrichen.\n3. § 40 wird wie folgt geändert:.                                                     Artikel 3\na) Die bisherige Vorschrift wird Absatz 1.                 Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 199·~                             2207\nGesetz\nzur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes\n(RÜG-ÄndG)\nVom 18. Dezember 1991\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt\n. das folgende Gesetz beschlossen:                                   ,,Satz 1 gilt auch für die Zahlbeträge aus gleicharti-\ngen Renten der Rentenversicherung oder der Ver-\nArtikel 1                               sorgungssysteme oder bei mehrfachem Bezug von\nLeistungen aus eigenen, nicht abgeleiteten Ansprü-\nÄnderung des Anspruchs--                          chen für die Summe der Zahlbeträge, wenn Leistun-\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes                      gen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für\n(826-30-2)                               Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit\ngezahlt werden, die nach dem 30. September 1989\nDas Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz\nin den Bereich der Rentenversicherung oder ande-\nvom 25. Juli 1991 (BGBI . 1 S . 1606, 1677) wird wie folgt\ngeändert:                                                          rer Versorgungssysteme gewechselt sind, oder\nwenn Leistungen gezahlt werden, denen auch Zei··\nten einer verdeckten Tätigkeit als hauptberuflicher\n1 . In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 1O             Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit!\nAbs. 1 oder 2\" die Worte .. , um 6,84 vom Hundert zu           Amtes für Nationale Sicherheit zugrunde liegen.\nerhöhen und\" eingefügt                                         Diese Ansprüche gelten als in dem Sonderversor-\ngungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 erworben.\"\n2.. § 6 wird wie folgt geändert                                c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Worten\n„Absätze 1 und 2\" die Worte „Satz 1\" eingefügt und\na) Dem Absatz 5 wird angefügt:\nfolgender Satz 2 angefügt:\n„Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen                „Die Begrenzung nach Absatz 2 Satz 2 hat die Stelle\nnach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als        vorzunehmen, von der die Leistung gezahlt wird.'·'·\nVerdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten\nals Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversor-\n5, § 11 wird wie folgt geändert\ngungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.\"\na) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „geUen\"·\nb) In Absatz 6 Satz 3 werden die Worte „Anlage 3\"              die Worte „jeweils bis zum Inkrafttreten einer für sie\ndurch die Worte „Anlagen 3 oder 5\" ersetzt                  geltenden Rechtsverordnung nach § 16 Abs.. 3\"\neingefügt.\n3, § 7 wird wie folgt geändert:                                b) Folgender Absatz wird angefügt:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1 .                            .,(8) Besteht Anspruch auf eine modifizierte Über-\ngangsrente aus dem Sonderversorgungssystem\nb) In Absatz 1 wird nach Satz 1 eingefügt                      nach Anlage 2 Nr. 1, wird die Übergangsrente nur in\n„Satz 1 gilt auch für das während einer verdeckten          der Grundform geleistet. Satz 1 ist vor anderen\nTätigkeit als hauptberuflicher Mitarbeiter des Mini-        Regelungen für die Übergangsrente anzuwenden.\"\nsteriums für StaatssicherheiVAmtes für Nationale\nSicherheit bezogene Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-  6. § 13 wird wie folgt geändert:\nkommen, wenn während der Zeit der verdeckten\na) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nTätigkeit eine Zugehörigkeit zu dem Sonderversor-\ngungssystem nach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestand.\"             „3. Versorgungsleistungen nach§ 9 Abs. 1 Nr. i an\nehemalige Angehörige des Ministeriums für\n'   c) Nach Absatz 1 wird angefügt::                                     Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicher-\n,,(2) Hauptberufliche Mitarbeiter des Ministeriums              heit, die nach dem 30. September 1989 in den\nfür StaatssicherheiVAmtes für Nationale Sicherheit                Bereich anderer Versorgungssysteme gewech-\nim Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die als                   selt sind; ausgenommen sind Invalidenrenten\nOffiziere der Staatssicherheit im besonderen Ein-                 nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c auf Grund\nsatz oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu              einer Entlassung vor dem 1. Juli 1990, \".\ndem Ministerium für Staatssicherheit'Amt für Natio-     lb) Der bisherige Text wird Absatz 1.\nnale Sicherheit verdeckt tätig gewesen sind.\"\nc) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 angefügt:\n,,4. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1,\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\ndenen auch Zeiten einer verdeckten Tätigkeit\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „nach An-                      als hauptberuflicher Mitarbeiter des Ministe-\nlage 2 Nr. 1 bis 3\" die Worte „oder die Summe der                 riums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale\nZahlbeträge der Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1                  Sicherheit zugrunde liegen; Nummer 3 zweiter\nund 2\" angefügt.                                                  Halbsatz gilt entsprechend,","2208                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1\n5. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an        (3) Artikel 8 wird wie folgt geändert:\nLeistungsempfänger, solange sie ihren ge-\n1. Nach Nummer 6 wird eingefügt:\nwöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes\nder Bundesrepublik Deutschland haben.\"                ,,6 a. § 590 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Absatz 1 wird angefügt:                                         ,,Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente\nbesteht für die Zeit nach Stellung eines Antrags\n,,(2) Leistungen aus dem Sonderversorgungs-                      unter den sonstigen Voraussetzungen der Ab-\nsystem nach Anlage 2 Nr. 4, die auf Grund einer                     sätze 1 und 2 auch für den überlebenden Ehe-\nTätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/                 gatten, der wieder geheiratet hat, wenn die\nAmt für Nationale Sicherheit bewilligt worden sind,                 erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist.\"\nobwohl eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem\nnach Anlage 2 Nr. 4 nicht bestanden hat, werden               6 b. § 620 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\neingestellt.\"                                                          ,,(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem\nTode des Berechtigten auf ein Konto bei einem\n7. Dem § 16 wird angefügt:                                                     Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im\nGeltungsbereich dieses Gesetzbuchs überwie-\n,,(3) Es werden ermächtigt                                              sen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht\n1. der Bundesminister der Verteidigung für das Son-                       Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle\nderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1,                            oder dem Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu\n2. der Bundesminister des Innern für die Sonderver-\nUnrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflich-\nsorgungssysteme nach Anlage 2 Nr. 2 und 4,\ntung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit\n3. der Bundesminister der Finanzen für das Sonder-                        über den entsprechenden Betrag bei Eingang der\nversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3                                Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                        es sei denn, daß die Rücküberweisung aus\nrates in Anlehnung an die Regelungen des Sozial-                         einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut\ngesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund,                             darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedi-\nUmfang und Durchführung einer Kürzung oder eines                         gung eigener Forderungen verwenden.\"\"\nRuhens von Versorgungsleistungen im Sinne der§§ 9            2. Nummer 14 wird wie folgt geändert:\nund 11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungs-\nfähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungs-                 a) Dem § 1152 Abs. 2 wird angefügt:\npflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforde-                „Bestand für Eisenbahner und für Mitarbeiter der\nrung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln:·              Deutschen Post am 31. Dezember 1991 wegen der\nAnwendung der gemäß Anlage II Kapitel VIII Sach-\ngebiet H Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsver-\nArtikel 2                                    trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Arti-\nÄnderung des Renten-Überleitungsgesetzes                          kel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI.\n(826-30-1)                                    1990 II S. 885, 1214) weitergeltenden Vorschriften\nüber die Rentenberechnungsgrundlagen ein Ren-\nDas Renten-Überleitungsgesetz vom 2.5. Juli 1991                      tenanspruch, der höher ist als. unter Berücksichti-\n(BGBI. 1 S. 1606) wird wie folgt geändert:                                gung von Satz 1 Nr. 1, wird der höhere Zahlbetrag\nso lange weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der\n(1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:                                Rente, die sich auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 1\nergibt, übersteigt.\"\n1. In Nummer 133 wird in § 307 b Abs. 3 der Satz 2 wie                b) § 1155 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nfolgt gefaßt:\n„Die §§ 589 bis 602 und 617 gelten vom 1. Januar\n„ Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten                1992 an für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1150\nRente den um 6,84 vom Hundert erhöhten Monats-                       Abs. 2 Satz 1 und für Arbeitsunfälle, die nach dem\nbetrag der überführten Leistung einschließlich der                   31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet eingetreten\nRente aus der Sozialpflichtversicherung, wird dieser                 sind. Hatte der Versicherte, die Witwe oder der Witwer\nsolange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den                    seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990\nweiterzuzahlenden Betrag erreicht.\"                                  im Beitrittsgebiet, ist § 617 hinsichtlich der Einkom-\nmensanrechnung nicht anzuwenden; es verbleibt\n2. In Nummer 134 werden in§ 310a am Ende der Num-\nauch in diesen Fällen bei der Einkommensanrech-\nmer 3 ein Komma und folgende Nummer eingefügt:\nnung nach § 590 Abs. 3.\"\n„4. für das Kalenderjahr 1991 den vorläufigen Wert der\nAnlage 10\".                                              (4) Artikel 14 wird wie folgt geändert:\n1. Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n(2) In Artikel 2 § 39 wird jeweils in Absatz 1 und Absatz 2\nder Faktor „1,3225\" durch den Faktor „1,4130\" ersetzt und             a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfolgender Absatz angefügt:                                                  ,,(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die\n,,(3) Die nach Absatz 1 oder 2 ermittelten Renten erhöhen                1. im Beitrittsgebiet während der Zeit, in der sie\nsich um Zusatzrenten nach der Verordnung über die frei-                         eine Tätigkeit ausgeübt haben, wegen der sie\nwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialver-                         einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3\nsicherung vom 15. März 1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154).\"                           des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-","Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1991                              2209\ngesetzes genannten Zusatz- oder Sonderversor-               einen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen\ngungssystem angehörten, oder                                eine Berufskrankheit auf Grund einer während\ndieser Zeit ausgeübten versicherten Tätigkeit ein-\n2. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik                     getreten ist, wird\".\nDeutschland während der Zeit, in der sie eine\nTätigkeit ausgeübt haben, die zu einer Mitglied-         c) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:\nschaft in einem der in Nummer 1 genannten                   ,,Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.\"\nZusatz- oder Sonderversorgungssysteme geführt\nhätte, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt ihrer Aus-  2. In Nummer 21 werden in§ 22a Abs. 2 Satz 1 nach den\nübung im Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre,         Worten „beschäftigt waren\" die Worte „oder dem in§ 7\nAbs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-\neinen Arbeitsunfall erlitten haben oder bei denen auf\nführungsgesetzes genannten Personenkreis entspre-\nGrund einer während dieser Zeit ausgeübten versi-\nchen oder vergleichbar sind\" eingefügt.\ncherten Tätigkeit eine Berufskrankheit eingetreten\nist, wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der\nBetrag festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in        (5) Artikel 40 wird wie folgt geändert:\ndem der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5     In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma\nAbs. 3 Satz 2 als eingetreten gilt, dadurch ergibt,     ersetzt und angefügt:\ndaß das Entgelt, welches nach § 6 des Anspruchs-\nund Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die           ,,bei Alleinstehenden und Verheirateten, wenn beide Ehe-\ndort jeweils genannten Personengruppen in diesem        gatten eine Invalidenrente für Behinderte beziehen, minde-\nKalenderjahr höchstens zugrunde zu legen ist, mit       stens in Höhe des Betrages, um den ihre Renten im Sinne\nden Faktoren nach Anlage 1o des Sechsten Buches         des § 1 die für Dezember 1991 gezahlte Summe aus dem\nSozialgesetzbuch vervielfältigt wird; für Teilzeit-     Monatsbetrag der Renten im Sinne des § 1 und dem\nbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 entsprechende     Sozialzuschlag unterschreitet.\"\nAnwendung. Bei Personen, auf die § 8 Abs. 3\nAnwendung findet, ist der nach Satz 1 ermittelte            (6) Nach Artikel 42 Abs. 10 wird eingefügt:\nBetrag mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen.\"\n,,(10a) Am 1. Dezember 1991 tritt Artikel 1 Nr. 134 in\nKraft.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „waren, gilt\nAbsatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß\"                                        Artikel 3\nersetzt durch die Worte „oder dem in § 7 Abs. 1                                  Inkrafttreten\nSatz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-\nrungsgesetzes genannten Personenkreis entspra-              Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5\nchen oder vergleichbar waren und während der Zeit       Buchstabe a, der mit Wirkung vom 1. August 1991 in Kraft\nihrer Tätigkeit für diesen Staatssicherheitsdienst      tritt, mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 18. Dezember 1991\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Innern\nRudolf Seiters\nDer Bundesminister der Justiz\nKinkel\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg"]}