{"id":"bgbl1-1991-65-9","kind":"bgbl1","year":1991,"number":65,"date":"1991-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/65#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-65-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_65.pdf#page=14","order":9,"title":"Neufassung der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung","law_date":"1991-12-10T00:00:00Z","page":2186,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["2186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 10. Dezember 1991\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Durchführungs-\nverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 10. Dezember 1991 (BGBI. 1\nS. 2181) wird nachstehend der Wortlaut der Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2627),\n2. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 14e Abs. 4 des Vieh-\nund Fleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 10. Juni 1985\n(BGBI. 1 S. 953) neugefaßt worden ist.\n\\\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber Abrechnungen für außerhalb von Märkten gehandeltes Schlachtvieh\n(Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 6. ViehFIGDV)\n§ 1                                 festzustellen oder feststellen zu lassen, falls sie unter\nBerücksichtigung des Schlachtgewichts abrechnen.\n(1) Die Inhaber der in § 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und\nFleischgesetzes bezeichneten Betriebe, die schlachten          (2) Die Inhaber aller in§ 14e Abs. 1 und 2 des Vieh- und\noder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben             Fleischgesetzes bezeichneten Betriebe haben zusätzlich\nzu den dort vorgeschriebenen Angaben in der Abrechnung\n1. dafür zu sorgen, daß die Schlachtkörper spätestens\nmit den Lieferanten\nunmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -        1. für jedes nach Schlachtgewicht abgerechnete Stück\nmit einer wöchentlich fortlaufenden Schlachtnummer           Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben;\nso gekennzeichnet sind, daß der Lieferant des                falls der Abrechnung der Schlachtwert zugrunde gelegt\nSchlachtviehs jederzeit festgestellt werden kann und         wird, ist auch die gesetzliche Handelsklasse für Fleisch\ndas Kennzeichen zweifelsfrei auf einen bestimmten            anzugeben;\nSchlachtkörper hinweist; das Kennzeichen ist unver-      2. für jedes nach Lebendgewicht abgerechnete Stück\nwischbar, unabwischbar und kochecht auf beiden               Vieh das Kennzeichen und die Kategorie anzugeben.\nKörperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu\nbelassen;                                                Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm Schlacht-\ngewicht an den Lieferanten für das angelieferte Tier\n2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften      gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatzsteuer, aus-\nvon Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-      gedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 3\ntelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die         zugerichteten Schlachtkörpers; Satz 1 gilt entsprechend\nFleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses -       für die Abrechnung nach Lebendgewicht.","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezemoer 1991                              2187\n§2                                 sehen Phalanx media und Phalanx distalis (Zehenge-\nlenk) abgetrennten Klauen; das Gehirn muß entfernt\n(1) In der Abrechnung müssen außer den in § 1 genann-        werden, sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen, die\nten Angaben das Datum des Liefertages und die Beiträge           mindestens einmal geferkelt haben, Ebern und Alt-\nfür den Absatzfonds angegeben werden. In der Abrech-            schneidern ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-\nnung muß zusätzlich der Betrag (Vorkosten), um den der          trennten Spitzbeine.\nPreis frei Schlachtstätte verringert wird (Erfassungskosten,\nKosten der Lebendverwiegung, Transportkosten, Versi-         Andere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu entfernenden\ncherungskosten, sonstige Vorkosten), angegeben werden.       Teile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts\nDie Angabe darf jedoch nur erfolgen, soweit die Vorkosten    nicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-\ndem abrechnenden Betrieb tatsächlich entstanden sind.        mungen des Fleischhygienegesetzes und die dazu ergan-\ngenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.\n(2) Falls Kosten für eine Transportversicherung oder\nsonstige Versicherung oder Vorsorge für Schäden, die vor                                 §4\nder Schlachtung eintreten oder im Tier angelegt sind, in\nden Vorkosten enthalten sind, ist zusätzlich anzugeben,        Die Unterlagen über die Abrechnung sind von den Inha-\nwelche Risiken im einzelnen durch die Versicherung oder      bern der in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Betriebe minde-\nsonstige Vorsorge gedeckt werden.                            stens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren. Die\nInhaber von Schlachtbetrieben haben bei den Abrech-\n(3) Die Vorkosten sind getrennt für Schlachtkörper von     nungsunterlagen auch eine Ausfertigung der Wiegeunter-\nRindern, Kälbern, Schweinen und Schafen in DM je             lagen aufzubewahren. Die Wiegeunterlagen haben neben\nSchlachtkörper anzugeben.                                    dem Schlachtgewicht mindestens das Kennzeichen des\ngelieferten Tieres, das Datum des Schlachttages, die\n§3                              Unterschrift des Wägers und, falls der Abrechnung der\nSchlachtwert zugrunde gelegt wird, auch die Handels-\nSchlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachte-      klasse zu· enthalten. Im Falle einer Abrechnung nach\nten und ausgeweideten Tieres                                 Lebendgewicht haben die Wiegeunterlagen statt des\n1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen         Schlachtgewichts das Lebendgewicht zu enthalten.\nHinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten\nKopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten                                 §5\nGliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 8 des\nder Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-\nVieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,\nfahrlässig\ndes zwischen dem_ letzten Kreuzbein und dem ersten\nSchwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten       1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß\nSchwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des              Schlachtkörper rechtzeitig und in der vorgeschriebenen\nGesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranz-              Weise gekennzeichnet sind,\nfettes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett-      2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder § 2 die\ngewebes (Halsfett),                                          dort vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht richtig,\n2. bei Kälbern und Schafen ausschließlich der Haut, des          nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen\nzwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel ab-           Weise macht oder\ngetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk       3. Unterlagen über die Abrechnung oder eine Ausfer-\nabgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der              tigung der Wiegeunterlagen nicht gemäß § 4 Satz 1\nBrust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der             oder 2 aufbewahrt.\nNieren und des Nierenfettgewebes,\n3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der                                           §6\nGeschlechtsorgane, des Rückenmarks und der zwi-                                 (Inkrafttreten)"]}