{"id":"bgbl1-1991-65-8","kind":"bgbl1","year":1991,"number":65,"date":"1991-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/65#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-65-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_65.pdf#page=11","order":8,"title":"Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung","law_date":"1991-12-10T00:00:00Z","page":2183,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                 2183\nBekanntmachung\nder Neufassung der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\nVom 10. Dezember 1991\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Durchführungs-\nverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz vom 10. Dezember 1991 (BGBI. 1\nS. 2181) wird nachstehend der Wortlaut der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung unter ihrer neuen Überschrift in der vom 1. Januar\n1992 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. August 1976\n(BGBI. 1 S. 2059),\n2. die am 1. November 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 13. August 1979\n(BGBI. 1 S. 1453),\n3. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n10. November 1982 (BGBI. 1 S. 1512),\n4.. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. und 3. des § 14 b des Vieh- und Fleischgesetzes ir der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1 S. 477),\nzu 4.         des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des Vieh- und Fleischgesetzes, der durch\ndas Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) neugefaßt\nworden ist.\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nVerordnung\nüber Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper\naußerhalb von notierungspflichtigen Märkten\n(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung - 4. ViehFIGDV)\n§ 1                              lieferung geringer ist als 75 Schweine, 30 Rinder, 30 Kälber\noder 50 Schafe. Die durchschnittliche Anlieferung wird auf\n(1) Die Inhaber von Betrieben, denen Rinder, Kälber,\nGrund der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr\nSchweine oder Schafe lebend oder geschlachtet ohne\nangelieferten Menge errechnet.\nBerührung eines Schlachtviehgroßmarktes oder Schlacht-\nviehmarktes mit amtlicher Notierung geliefert werden und        (2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Betriebe können\ndie das Fleisch dieser Tiere für eigene oder fremde Rech-    von der nach Landesrecht zuständigen Behörde ganz\nnung verkaufen oder es verarbeiten, haben Meldungen          oder teilweise von der Meldepflicht befreit werden, sofern\nüber gezahlte Preise und angelieferte Mengen zu er-          die Meldungen unter Berücksichtigung der umgeselLten\nstatten.                                                     Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben.\n(2) Die Meldepflicht bezieht sich nicht auf in Absatz 1\ngenanntes Vieh, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Fleisch-\nhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                          §3\nvom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649) notgeschlachtet\nwurde oder das eingeführt oder sonst in den Geltungs-           (1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Berichts-\nbereich dieser Verordnung verbracht worden ist.              zeitraum zu enthalten\n1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl und\n§2                                  Schlachtgewicht,\n(1) Von der Meldepflicht nach § 1 Abs. 1 sind Betriebe    2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch-\nausgenommen, deren durchschnittliche wöchentliche An-            schnitte der Auszahlungspreise.","2184                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nDie Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und Schafen         der Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverord-\nnach Kategorien und den gesetzlichen Handelsklassen für        nung vom 2. Mai 1951, Bundesanzeiger Nr. 90 vom\nRindfleisch und Schaffleisch, bei Schweinen nach den           12. Mai 1951, zuletzt geändert durch die Änderungsver-\ngesetzlichen Handelsklassen für Schweinehälften zu             ordnung vom 4. Mai 1976, Bundesanzeiger Nr. 89 vom\nunterteilen. Bei Schweinen ist zusätzlich der mit den          12. Mai 1976) anzugeben. Der Auszahlungspreis für das\nSchlachtgewichten gewogene Durchschnitt der Muskel-            im Berichtszeitraum angelieferte Tier ist der an den Liefe-\nfleischanteile, unterteilt nach den gesetzlichen Handels-      ranten frei Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende\nklassen für Schweinehälften, anzugeben.                        Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt\nje 100 kg Lebendgewicht.\n(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von weniger\nals 70 kg und mehr als 11 0 kg sind bei den Meldungen             (7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1 Satz 3 nicht zu         Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anlieferungs-\nberücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Sauen, Eber und          menge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezogen\nAltschneider.                                                   (Pauschalkauf), so ist die Zahl der im Berichtszeitraum\ngelieferten Tiere, deren Gesamtschlachtgewicht und der\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nnen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise von               für sie gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbe-\nSchweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit bestimm-       trag zu melden. Bei Rindern und Schafen ist für jede\nten Muskelfleischanteilen gezahlten oder zu zahlenden           Kategorie das Gesamtschlachtgewicht und der dafür\nAuszahlungspreise anzugeben sind.                              gezahlte oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag\nanzugeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die Summe\n(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum       der an die Lieferanten gezahlten oder zu zahlenden\nangelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei Schlacht-    Auszahlungsbeträge frei Eingang Schlachtstätte ohne\nstätte dafür gezahlte oder zu zahlende Preis ohne Umsatz-       Umsatzsteuer. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für\nsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt je Kilogramm              die auf das Lebendgewicht bezogenen Kaufpreise. Ab-\nSchlachtgewicht des nach Absatz 5 zugeschnittenen              satz 2 gilt nicht für Pauschalkäufe.\nSchlachtkörpers.\n(5) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-                                         §4\nschlachteten und ausgeweideten Tieres\nDie Meldungen sind nach vorgeschriebenem Muster an\n1. bei Rindern ausschließlich der Haut, des zwischen           die nach Landesrecht zuständige Meldebehörde zu er-\nHinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten       statten.\nKopfes, der im Karpal- und T arsalgelenk abgetrennten\nGliedmaßen, der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,\n§5\nder Nieren, des Nierenfettgewebes sowie des Becken-         (1) Die Meldungen sind wöchentlich für die Zeit von\nfettgewebes, des Saumfleisches, der Nierenzapfen,        Montag bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die nach\ndes zwischen dem letzten Kreuzbein und dem ersten        Landesrecht zuständigen Behörden können bestimmen,\nSchwanzwirbel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten       daß zusätzlich zu der nach Satz 1 zu erstattenden\nSchwanzes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des          Wochenmeldung bis zu zwei Zwischenmeldungen über\nGesäuges und Euterfettes, des Oberschalenkranzfet-       jeweils einen Tag oder mehrere Tage abgegeben werden\ntes sowie der Halsvene und des anhaftenden Fett-         müssen. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmel-\ngewebes (Halsfett),                                      dung kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Han-\n2. bei Kälbern und Schafen ausschlioßlich der Haut, des        delsklassen beschränkt werden; von ihr können Betriebe\nzwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abge-     ausgenommen werden, deren Meldungen unter Berück-\ntrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk         sichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeutung\nabgetrennten Gliedmaßen sowie der Organe in der          haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-\nBrust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der         nen festlegen, daß die Zwischenmeldung nur die Preise zu\nNieren und des Nierenfettgewebes,                        enthalten hat.\n3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge-                (2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu dem\nschlechtsorgane, des Rückenmarks und der zwischen       die Meldungen eingegangen sein müssen.\nPhalanx media und Phalanx distalis (Zehengelenk)\n(3) Die Meldungen können vorab fernmündlich oder\nabgetrennten Klauen; das Gehirn muß entfernt werden,\nfernschriftlich erstattet werden. Sie sind vorab zu erstatten,\nsofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen, die minde-\nwenn der Eingang der schriftlichen Meldungen nach vor-\nstens einmal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern\ngeschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 bestimmten\nohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten\nZeitpunkt nicht gewährleistet ist.\nSpitzbeine.\nAndere als die nach den Nummern 1 bis 3 zu entfernenden           (4) Bei fernmündlicher Vorabmeldung ist die schriftliche\nTeile dürfen vor der Feststellung des Schlachtgewichts        Meldung nach vorgeschriebenem Muster bis zu einem von\nnicht vom Schlachtkörper abgetrennt werden. Die Bestim-       der Meldebehörde festgelegten Zeitpunkt nachzureichen.\nmungen des Fleischbeschaugesetzes und die dazu ergan-\ngenen Durchführungsbestimmungen bleiben unberührt.                                          §6\n(6) Wird das angelieferte Schlachtvieh durch den melde-       (1) Die Meldebehörde trifft auf Grund der erstatteten\npflichtigen Betrieb nicht unter Berücksichtigung des          Meldungen Feststellungen über die in jeder Handelsklasse\nSchlachtgewichts und des Schlachtwertes abgerechnet,          gezahlten Preise, die Zahl der Betriebe, deren Meldungen\nso ist in der Meldung an Stelle der gesetzlichen Handels-     ausgewertet werden, und die Gesamtzahl der Tiere oder\nklasse für Fleisch die Handelsklasse für Schlachtvieh (§ 1    Schlachtkörper, über die Preismeldungen erstattet wur-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                                2185\nden. Sie kann ferner Feststellungen über die Preise, die                                   §8\neinheitlich je Anlieferungsmenge gezahlt wurden (§ 3\nAbs. 7) treffen. Die Feststellungen sind als amtliche Preis-    Die Preisfeststellung nach § 6 und die Preisnotierung\nfeststellung nach vorgeschriebenem Muster unverzüglich        nach § 7 können für einzelne Gebiete eines Landes geson-\nbekanntzumachen.                                              dert erstellt werden. Die Aufteilung der Gebiete wird von\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde nach Anhö-\n(2) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklassen        rung des zuständigen Marktverbandes (§ 19 Vieh- und\noder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien gezahlten      Fleischgesetz) geregelt.\nPreise kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn sie in\nAnbetracht der Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.\nAußerdem können die Preise bis zu 1O vom Hundert an                                        §9\nder Obergrenze und an der Untergrenze der Gesamtum-             (1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf\nsatzmenge in einer Handelsklasse unberücksichtigt blei-       Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer\nben. Der Vomhundertsatz, der unberücksichtigt gelassen        gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben,\nwird, muß auf die Anzahl der Tiere bezogen an der Ober-\ngrenze und an der Untergrenze jeweils gleich sein.            1. die Schlachtkörper, · Hälften oder Viertel der ihnen\nangelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe\n(3) Von der Meldebehörde ist auf Grund der bei ihr            entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen\neingegangenen Meldungen der „Wochenbericht über die               Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einrei-\nPreisfeststellung von Schlachtvieh außerhalb von Märkten         hen und kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung ist\nin ... \" nach vorgeschriebenem Muster zusammenzustel-            unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluß an die\nlen und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-         Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzu-\nordnung (Bundesanstalt) zu übersenden; im Falle der              nehmen,\nErhebung von Zwischenmeldungen gemäß § 5 Abs. 1\nSatz 2 sind der Bundesanstalt unverzüglich fernmündlich       2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften\noder fernschriftlich Zwischenberichte zu erstatten.              von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmit-\ntelbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlacht-\nvieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach\n§7                                  Anlieferung feststellen lassen und\n(1) Ist vorgeschrieben, daß die Preise durch eine Notie-   3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse,\nrungskommission notiert werden, stellt die Meldebehörde          in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festge-\nPreismeldungen auf einem Notierungsbogen nach vorge-             stellte Schlachtgewicht mitteilen.\nschriebenem Muster zusammen.\n(2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichts-\n(2) Die Notierungskommission beschließt an Hand des        feststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen\nNotierungsbogens über das Notierungsergebnis und gibt         Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich\neine stichwortartige Kennzeichnung des Marktgesche-           bestellte Sachverständige vorzunehmen.\nhens. Die Notierungskommission kann bestimmte Preise\nbei der Notierung außer acht lassen; die Vorschrift des§ 6\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                                                 § 10\n(3) Das Notierungsergebnis ist als „Amtliche Preisnotie-     Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, daß Mel-\nrung\" auf einem Formblatt nach vorgeschriebenem Muster        dungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebe-\nfestzuhalten und bekanntzugeben. Die für die öffentliche      nem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die\nBekanntgabe bestimmte Ausfertigung der „Amtlichen             Muster vom Bundesminister im Bundesanzeiger bekannt-\nPreisnotierung\" ist von dem Vorsitzenden der Notierungs-      gegeben.\nkommission, das bei der Meldebehörde verbleibende\nStück der „Amtlichen Preisnotierung\" von den anwe-\nsenden Mitgliedern der Notierungskommission zu unter-                                     § 11\nzeichnen.                                                                            (Inkrafttreten)"]}