{"id":"bgbl1-1991-65-7","kind":"bgbl1","year":1991,"number":65,"date":"1991-12-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1991/65#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1991-65-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1991/bgbl1_1991_65.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz","law_date":"1991-12-10T00:00:00Z","page":2181,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1991                             2181\nVerordnung\nzur Änderung von Durchführungsverordnungen zum Vieh- und Fleischgesetz\nVom 1O. Dezember 1991\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und               (2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von\nForsten verordnet auf Grund des§ 14b Abs. 2 Nr. 1 des              weniger als 70 kg und mehr als 110 kg sind bei den\nVieh- und Fleischgesetzes, der durch das Gesetz vom                Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 1\n11. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2134) neugefaßt worden               Satz 3 nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für\nist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              Sauen, Eber und Altschneider.\nschaft sowie auf Grund des§ 14e Abs. 4 des Vieh- und\n(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nFleischgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes\nkönnen bestimmen, daß bei Meldungen über Preise\nvom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 953) neugefaßt worden ist:\nvon Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit\nbestimmten Muskelfleischanteilen gezahlten oder\nzu zahlenden Auszahlungspreise anzugeben sind.\nArtikel 1\n(4) Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeit-\nÄnderung\nraum angelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei\nder Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nSchlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende\nDurchführungsverordnung\nPreis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist aus-\nDie Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver-            gedrückt je Kilogramm Schlachtgewicht des nach\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Absatz 5 zugeschnittenen Schlachtkörpers.\"\n3. August 1976 (BGBI. 1 S. 2059), zuletzt geändert durch\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt\nArtikel 1 der Verordnung vom 10. November 1982 (BGBI. 1\nS. 1512), wird wie folgt geändert:                                 geändert:\naa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kal-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                               bern\" die Worte „und Schafen\" eingefügt\n„Verordnung                            bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nüber Preismeldungen                              .,3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge,\nfür Schlachtvieh und Schlachtkörper                            der Geschlechtsorgane, des Rückenmarks\naußerhalb von notierungspflichtigen Märkten                        und der zwischen Phalanx media und Pha-\n(Vierte Vieh- und Fleischgesetz-                            lanx distalis (Zehengelenk) abgetrennten\nDurchführungsverordnung                                 Klauen; das Gehirn muß entfernt werden,\n- 4. ViehFIGDV)\".                                    sofern der Kopf gespalten wird; bei Sauen,\ndie mindestens einmal geferkelt haben,\n2. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Fleischbeschauge-                         Ebern und Altschneidern ohne die im Kar-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             pal- und Tarsalgelenk abgetrennten Spitz-\n28. September 1981 (BGBI. 1S. 1045)\" durch die Worte                     beine.\"\n,,Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekannt-           cc) Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.\nmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649)\"\ndd) In Satz 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl „3\"\nersetzt.\nersetzt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                 c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6; sein Satz 2\nwird durch folgende Sätze ersetzt:\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende\nAbsätze ersetzt:                                           „Der Auszahlungspreis für das im Berichtszeitraum\nangelieferte Tier ist der an den Lieferanten frei\n,.(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen              Schlachtstätte dafür gezahlte oder zu zahlende\nBerichtszeitraum zu enthalten                              Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist aus-\n1. die angelieferte Gesamtmenge nach Stückzahl             gedrückt je 100 Kilogramm Lebendgewicht.\"\nund Schlachtgewicht,                                d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt\n2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen                 gefaßt:\nDurchschnitte der Auszahlungspreise.                    .,(7) Wird der Kaufpreis für mehrere angelieferte\nDie Meldungen nach Satz 1 sind bei Rindern und             Schlachttiere einheitlich für die gesamte Anliefe-\nSchafen nach Kategorien und den gesetzlichen               rungsmenge festgelegt und auf das Schlachtge-\nHandelsklassen für Rindfleisch und Schaffleisch,           wicht bezogen (Pauschalkauf), so ist die Zahl der im\nbei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklas-           Berichtszeitraum gelieferten Tiere, deren Gesamt-\nsen für Schweinehälften zu unterteilen. Bei Schwei-        schlachtgewicht und der für sie gezahlte oder zu\nnen ist zusätzlich der mit den Schlachtgewichten           zahlende Gesamtauszahlungsbetrag zu melden.\ngewogene Durchschnitt der Muskelfleischanteile,            Bei Rindern und Schafen ist für jede Kategorie das\nunterteilt nach den gesetzlichen Handelsklassen für        Gesamtschlachtgewicht und der dafür gezahlte\nSchweinehälften, anzugeben.                                oder zu zahlende Gesamtauszahlungsbetrag an-","2182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1\nzugeben. Der Gesamtauszahlungsbetrag ist die             b) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nSumme der an die Lieferanten gezahlten oder zu\n„3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der\nzahlenden Auszahlungsbeträge frei Eingang\nGeschlechtsorgane, des Rückenmarks und der\nSchlachtstätte ohne Umsatzsteuer. Die Sätze 1 bis\nzwischen Phalanx media und Phalanx distalis\n3 gelten entsprechend für die auf das Lebend-\n(Zehengelenk) abgetrennten Klauen; das\ngewicht bezogenen Kaufpreise. Absatz 2 gilt nicht\nGehirn muß entfernt werden, sofern der Kopf\nfür Pauschalkäufe.\"\ngespalten wird; bei Sauen, die mindestens ein-\nmal geferkelt haben, Ebern und Altschneidern\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 5\" durch\nohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-\ndie Angabe ,,§ 3 Abs. 7\" ersetzt.\ntrennten Spitzbeine.\"\n5. ~  11 wird gestrichen; § 12 wird § 11.                       c) Satz 1 Nr. 4 wird gestrichen.\nd) In Satz 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl     II 3\"\nersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung\n3. § 6 wird gestrichen; § 7 wird § 6.\nder Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-\nDurchführungsverordnung\nDie Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-\nArtikel 3\nverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2627)\nwird wie folgt geändert:                                                           Neufassung\nder Vierten und der Sechsten\n1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                   Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung\n„Der Preis frei Schlachtstätte ist der je Kilogramm        Der Bundesminister kann den Wortlaut der Vierten Vieh-\nSchlachtgewicht an den Lieferanten für das an-           und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sowie der\ngelieferte Tier gezahlte oder zu zahlende Preis ohne     Sechsten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverord-\nUmsatzsteuer, ausgedrückt je Kilogramm Schlachtge-       nung in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung im\nwicht des nach § 3 zugerichteten Schlachtkörpers;        Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nSatz 1 gilt entsprechend für die Abrechnung nach\nLebendgewicht.\"\nArtikel 4\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kälbern\" die\nWorte „und Schafen\" eingefügt.                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Dezember 1991\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}